Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_562/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Oktober 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Gemeinde Thalwil, 
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Alte Landstrasse 108, 8800 Thalwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 22. Mai 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 2015 führen lässt, 
dass aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen eine sachgerechte Anfechtung möglich war und demzufolge eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ausscheidet (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88), 
dass Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten müssen (Art. 10 Abs. 1 ATSV i.V.m. Art. 52 Abs. 1 erster Teilsatz ATSG), wobei es für die Annahme einer Einsprache genügt, wenn der Wille der versicherten Person klar erkennbar ist, die Verfügung nicht hinnehmen zu wollen (vgl. Urteil 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.2 mit Hinweisen), 
dass die gesetzliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts in Bezug auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 und 3.3 S. 397 ff.; SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164, 9C_204/2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254; Urteil 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.2) eingeschränkt ist (Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), und noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (Urteil 9C_311/2013 vom 12. November 2013 E. 2.1), 
dass die Vorinstanz insbesondere in Bezug auf die E-Mails der Beschwerdeführerin vom 1./2. Juli 2014 festgestellt hat, diese hätten sich auf die Auszahlung des Freizügigkeitskontos und eine Kontoumwandlung bezogen, wobei die Versicherte (ausschliesslich) der Sozialarbeiterin der Sozialstelle C.________, und nicht der Beschwerdegegnerin gegenüber erklärt habe, Letztere mache ihr Vorschriften betreffend Vermögensanrechnung und -verzehr und ausserdem ihre Bedenken bezüglich der vorgenommenen Mietzinsanrechnung geäussert habe, 
dass gemäss den weiteren Feststellungen des kantonalen Sozialversicherungsgerichts aus dem ärztlichen Zeugnis der behandelnden Psychiaterin med. pract. D.________ vom 28. Juni 2014 hervorgehe, ein Wohnungswechsel mit Verlust des gewohnten sozialen Umfeldes könnte bei ihrer Patientin erheblichen Stress verursachen und die Symptomatik der Grundkrankheit verstärken, 
dass die Vorinstanz schliesslich festgestellt hat, auch aus dem Gespräch vom 11. Juni 2014 lasse sich gestützt auf die Akten kein rechtsgenüglicher Anfechtungswille herleiten, 
dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen weder aktenwidrig noch sonstwie offensichtlich unrichtig sind, zumal es sich bei den Einwänden der Versicherten bezüglich des Gesprächs vom 11. Juni 2014 um blosse Behauptungen handelt, die nicht belegt sind, 
dass die gestützt darauf vom kantonalen Sozialversicherungsgericht gezogene Schlussfolgerung, wonach aufgrund der bis zum (unbestrittenen) Ablauf der Einsprachefrist am 11. Juli 2014 getroffenen Vorkehren der Versicherten kein hinreichender Einsprachewille erkennbar ist, vor Bundesrecht Stand hält, mithin das Zustellen einer Orientierungskopie per E-Mail ("Cc:") an die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang keine rechtsgültige Einsprache zu begründen vermag, und die im ärztlichen Zeugnis von med. pract. D.________ erwähnten psychischen Konsequenzen eines Wohnungswechsels für die Bemessung der Ergänzungsleistungen nicht relevant sind, 
dass weder ersichtlich noch weiter substantiiert ist, inwiefern das Fehlen der Unterschrift der Versicherten auf den Verfügungen vom 6. Juni 2014 daran etwas ändern soll, 
dass die Durchführungsstelle angesichts des für sie nicht klar erkennbaren Willens der Beschwerdeführerin, die Verfügungen vom 6. Juni 2014 anzufechten, keine Nachfrist gewähren musste (vgl. Urteil 8C_475/2007 vom 23. April 2008 E. 4.2), 
dass aufgrund der zutreffenden Rechtsmittelbelehrungen (vgl. Verfügungen vom 6. Juni 2014) auch kein Anlass für ein Vorgehen gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG bestand (vgl. Urteil 2C_407/2012 vom 23. November 2012 E. 3.2), zumal die Durchführungsstelle keine allgemeine Beratungspflicht von Amtes wegen trifft (vgl. Ulrich Meyer, Grundlagen, Begriff und Grenzen der Beratungspflicht der Sozialversicherungsträger nach Art. 27 Abs. 2 ATSG, in: Schaffhauser/Schlauri (Hrsg.), Sozialversicherungsrechtstagung 2006, S. 25), 
dass das kantonale Sozialversicherungsgericht den Nichteintretensentscheid der Durchführungsstelle vom 19. Dezember 2014 insgesamt zu Recht bestätigt hat, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Oktober 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder