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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_396/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.Y.________, 
2. B.Y.________, 
3. C.Y.________, 
Beschwerdeführer, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Hans Weissberg, Dufourstrasse 48, 8008 Zürich, 
 
gegen  
 
4. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
5. Konkursmasse A.X.________, Konkursamt des Kantons Thurgau, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Hotz, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Einziehung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 13. Januar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.X.________, sein Bruder B.X.________ und ihr im Jahre 2003 verstorbener Vater C.X.________ waren Eigentümer der vier Holdinggesellschaften D.________ AG (Autoimport und Handel), E.________ Holding AG (Finanzen und Dienstleistungen), F.________ Holding AG (Industrie) sowie G.________ Holding AG (früher H.________ Schweiz AG [bis 10. Juli 1992] bzw. H.________ Zürich AG [bis 11. Juli 2002]) mit ihren über 80 Tochtergesellschaften im In- und Ausland. Sie bildeten den Verwaltungsrat der Holdinggesellschaften; ferner oblag ihnen die oberste Führungsverantwortung über die ganze Gruppe. Zu dieser gehörten ausserdem mehrere Gesellschaften, welche von der Familie X.________ privat gehalten wurden und nicht einer der vier Holdinggesellschaften zugeordnet waren. Ende des Jahres 2003 brach die X.________-Gruppe zusammen. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2003 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Winterthur über die C.X.________ AG den Konkurs. Mit Verfügung vom 13. Juli 2004 wurde vom Präsidenten des Bezirksgerichtes Steckborn der Konkurs über A.X.________ eröffnet.  
A.Y.________ ist die Lebenspartnerin von A.X.________; B.Y.________ und C.Y.________ (geb. 23. Mai 2002) sind seine Söhne. 
 
A.b. Im Zuge des Zusammenbruchs der X.________-Gruppe eröffnete die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen die Brüder A.X.________ und B.X.________ eine Strafuntersuchung wegen Betruges, Urkundenfälschung und weiterer Straftaten. Am 16. Dezember 2010 erhob die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen A.X.________ Anklage wegen gewerbsmässigen Betruges, mehrfacher Urkundenfälschung mehrfacher Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung. Die Untersuchung gegen B.X.________ stellte sie ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013).  
A.X.________ wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe in den Jahren 1998 bis 2002/2003 von verschiedenen Banken für die Holdinggesellschaften der X.________-Gruppe und die Gesellschaften J.________ AG und C.X.________ AG im Wissen um deren Überschuldung betrügerisch neue Kredite in Höhe zwei- bis dreistelliger Millionenbeträge erlangt bzw. die Banken dazu zu bewegt, bereits gewährte Kredite zu verlängern. Dabei habe er die Kreditinstitute mit unwahren Jahres- und Konzernabschlüssen sowie Revisionsberichten der Jahre 1998-2002 dieser Gesellschaften arglistig über deren Vermögens- und Ertragslage und damit über ihre Kreditwürdigkeit getäuscht. 
 
A.c. Im Anklagepunkt betreffend Gläubigerschädigung wird A.X.________ vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom 23. Mai 2002 bis 2. April 2003 im Hinblick auf den sich anbahnenden und am 13. Juli 2004 über ihn eröffneten Privatkonkurs verschiedene Vermögenswerte aus seinem Privatvermögen unentgeltlich an seine Lebenspartnerin A.Y.________ sowie an seine damals knapp einjährigen Söhne B.Y.________ und C.Y.________ veräussert. Dadurch habe er sein Vermögen bewusst und gewollt vermindert, wobei er in Kauf genommen habe, seine Gläubiger zu schädigen.  
Im Einzelnen habe A.X.________ seiner Lebenspartnerin mit Schenkungsvertrag vom 23. Mai 2002 das gesamte private auf Schloss O.________ sowie den Nebengebäuden befindliche Inventar (u.a. Möbel, Teppiche, Bilder, Antiquitäten, Porzellan, Hausrat) sowie 13 Automobile, vorwiegend Oldtimer und Fahrzeuge älterer Baujahre der gehobenen bzw. Luxusklasse (u.a. zwei Rolls Royce der Jahrgänge ca. 1927 und ca. 1932, englische und italienische Hochleistungssportwagen der sechziger und siebziger Jahre ) sowie am 30. September 2002 und am 2. April 2003 insgesamt 94'100 Aktien der RR.________ Holdings Inc. unentgeltlich übertragen. Darüber hinaus habe er seinen Söhnen schenkungshalber je CHF 100'000.-- überwiesen sowie je 10'000 Aktien der SS.________ AG und 45'000 Aktien der RR.________ Holdings Inc. übertragen. Ferner habe er seinen Söhnen mit Verträgen vom 1. und 2. April 2003 gemeinschaftlich folgende Wertschriften und Liegenschaften geschenkt: 
 
       - 500 Namenaktien (gesamtes Aktienkapital) der M.________ AG (rückwirkend per 1. Januar 2003), 
 
       - Liegenschaft Schloss O.________ (Besitzesantritt rückwirkend per 1. Januar 2003; Einräumung eines lebenslänglichen und unentgeltlichen Nutzniessungsrechts zu Gunsten von A.X.________), 
 
       - Liegenschaft TT.________ (Besitzesantritt rückwirkend per 1. Januar 2003; Einräumung eines lebenslänglichen Nutzniessungsrechts zu Gunsten von A.X.________); 
 
       - Liegenschaft UU.________ (Besitzesantritt rückwirkend per 1. Januar 2003; Einräumung eines lebenslänglichen Nutzniessungsrechts zu Gunsten von A.X.________, im Range nachgehend zu jenem von B.X.________). 
 
Vorgängig hatte der Vater C.X.________ mit Schenkungsverträgen vom 6. März 2003, 19. Februar 2003 und 11. Februar 2003 die 500 Namenaktien der M.________ AG (unter Einräumung einer lebenslänglichen hälftigen Nutzniessung zu Gunsten von B.X.________), die Liegenschaften TT.________ (unter Einräumung einer Nutzniessung zu Gunsten von C.X.________), und UU.________ (unter Einräumung eines lebenslänglichen Nutzniessungsrechts zu Gunsten von B.X.________) A.X.________ geschenkt. Ausserdem hatte A.X.________ mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 11. Februar 2003 die Liegenschaft Schloss O.________ von der C.X.________ AG, welche die Liegenschaft am 15. Dezember 1990 überhommen hatte, für einen Kaufpreis von CHF 27 Mio. erworben (Besitzesantritt rückwirkend per 1. Januar 2003). 
 
B.  
 
B.a. Das Bezirksgericht Winterthur erklärte A.X.________ am 22. März 2012 des gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren, unter Anrechnung von 1 Tag Haft. Mit Urteilsergänzung vom 9. Mai 2012 übertrug es u.a. die Aktien der M.________ AG zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auf die Konkursmasse A.X.________ zurück und wies seine Söhne B.Y.________ und C.Y.________, bzw. deren gesetzlichen Vertreterin A.Y.________ an, sämtliche Aktien der M.________ AG (500 Namenaktien à Fr. 1'000.--) der Konkursmasse A.X.________ sofort auf deren erstes Verlangen zu Eigentum herauszugeben. Ferner wies es die Grundbuchämter Winterthur-Altstadt, Oberwinterthur-Winterthur und Wülflingen-Winterthur an, nach erfolgter Übertragung der Aktien der M.________ AG auf die Konkursmasse A.X.________, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Juni 2005 angeordneten Grundbuchsperren auf diversen Liegenschaften, lautend auf die M.________ AG, auf erstes Verlangen der Konkursmasse A.X.________ aufzuheben. Im Weiteren händigte es die mit Einstellungsverfügung vom 16. Dezember 2010 im Verfahren gegen B.X.________ beschlagnahmten Inhaberschuldbriefe (lastend auf der Liegenschaft Schloss O.________, P.________) über ursprünglich CHF 600'000.--, herabgesetzt auf CHF 400'000.--, ausgestellt am 9. Februar 1939 von der KKK.________-Stiftung O.________, und über CHF 300'000.--, ausgestellt am 3. November 1947 bzw. 3. November 1955 vom Diakonieverband LLL.________, sowie über CHF 10 Mio., ausgestellt am 15. Februar 1989 von der M.________ AG, lastend auf der Liegenschaft MMM.________, zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes der Konkursmasse C.X.________ AG bzw. der Konkursmasse A.X.________ aus. Die Beurteilung allfälliger weiterer Ansprüche behielt es dem Zivilrichter vor.  
 
B.b. Gegen dieses Urteil erhoben A.X.________ und B.X.________, A.Y.________, B.Y.________ und C.Y.________ sowie die Staatsanwaltschaft Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 13. Januar 2014 das erstinstanzliche Urteil im Schuldspruch gegen A.X.________ und setzte die Freiheitsstrafe auf 7 Jahre herab, unter Anrechnung von 1 Tag Untersuchungshaft. Von der Anklage der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung bezüglich des Kaufes von Schloss O.________ sprach es ihn frei. Ferner stellte es das Verfahren wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft Schloss O.________ durch die C.X.________ AG an A.X.________ (Tathandlungen zulasten der Gläubiger der C.X.________ AG; Anklageziff. lit. D/II) ein. Im Weiteren stellte das Obergericht fest, dass die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Juni 2005 mit einer Grundbuchsperre belegten Parzellen im Grundbuch P.________, im Grundbuch Q.________ (Liegenschaft O.________), im Grundbuch R.________ (Liegenschaft S.________) sowie im Grundbuch Kanton T.________ (Liegenschaft U.________) der Zwangsvollstreckung gegen A.X.________ unterliegen. Es verpflichtete B.Y.________ und C.Y.________ bzw. deren gesetzliche Vertretung sowie A.X.________, den Einbezug dieser Parzellen in die Konkursmasse A.X.________ und deren anschliessende Verwertung ohne die unter dem Datum vom 1. April 2003 eingetragenen Vormerkungen und Dienstbarkeiten (Rückfallsrecht und Nutzniessungsrecht zugunsten von A.X.________) zu dulden. Es stellte weiter fest, dass diverse in der Arresturkunde des Betreibungsamtes Steckborn vom 8./26. März 2004 genannte Inventargegenstände und Fahrzeuge sowie sämtliche Aktien der M.________ AG der Zwangsvollstreckung gegen A.X.________ unterliegen. Dementsprechend verpflichtete es B.Y.________ und C.Y.________ bzw. deren gesetzliche Vertretung sowie A.Y.________ und A.X.________ unter Androhung der Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungsfalle, den Einbezug dieser Vermögensgegenstände in die Konkursmasse A.X.________ und deren anschliessende Verwertung zu dulden und die betroffenen Inventargegenstände, Fahrzeuge und Aktien dem Konkursamt des Kantons Thurgau auf erstes Verlangen herauszugeben. Eventualiter verpflichtete es die Organe der M.________ AG B.X.________ und A.X.________ unter Androhung der Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungsfalle, sämtliche Aktien der M.________ AG (500 Namenaktien zu CHF 1'000.-) dem Konkursamt des Kantons Thurgau auf erstes Verlangen herauszugeben. Ferner entschied es über die Aufhebung des von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich verfügten Verfügungsverbots und der Grundbuchsperre über verschiedene Parzellen sowie über die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten und die Aushändigung des allfälligen Restbetrages an das Konkursamt des Kantons Thurgau zuhanden des gegen den Beurteilten geführten Konkursverfahrens.  
 
C.  
A.Y.________ sowie B.Y.________ und C.Y.________ führen Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, es seien 
       - die in Ziff. 4 bis 6 des angefochtenen Urteils bezeichneten Parzellen (Liegenschaft Schloss O.________; Liegenschaften S.________; Liegenschaft U.________) in Aufhebung der entsprechenden Grundbuchsperren den Eigentümern B.Y.________ und C.Y.________ freizugeben; 
 
       - die in Ziff. 7 des angefochtenen Urteils bezeichneten Inventargegenstände und Fahrzeuge in Aufhebung der entsprechenden Verfügungsverbote der Eigentümerin A.Y.________ freizugeben; 
 
       - die in Ziff. 8 des angefochtenen Urteils aufgeführten Aktien der M.________ AG in Aufhebung des entsprechenden Verfügungsverbots über die Aktien und der entsprechenden Grundbuchsperren für die Liegenschaften der M.________ AG den Eigentümern B.Y.________ und C.Y.________ freizugeben; 
 
       - die in Ziff. 13 des angefochtenen Urteils bezeichneten, bei der Bezirksgerichtkasse Winterthur eingebuchten CHF 2'054'446.30, zuzüglich zwischenzeitlich aufgelaufener Zinsen, in Aufhebung der entsprechenden Beschlagnahmeverfügung den Eigentümern A.Y.________ sowie B.Y.________ und C.Y.________ freizugeben; 
 
       - die in Ziff. 14 des angefochtenen Urteils bezeichneten Aktien in Aufhebung der entsprechenden Konten- und Depotsperren sowie die im angefochtenen Urteil nicht bezeichneten Geldbeträge, zuzüglich zwischenzeitlich aufgelaufener Zinsen, bei der Bank N.________ Liechtenstein SA den Eigentümern A.Y.________ sowie B.Y.________ und C.Y.________ freizugeben. 
 
Eventualiter stellen sie Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Ferner ersuchen sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ihre Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
D.  
Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Stellungnahme verzichtet. Die Oberstaatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 hat der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b; BGE 133 IV 121 E. 1.1). Zur Erhebung der Beschwerde legitimiert sind insbesondere die beschuldigte Person (Ziff. 1), ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin (Ziff. 2); die Staatsanwaltschaft (Ziff. 3), die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung der Zivilansprüche auswirken kann (Ziff. 5), sowie die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht (Ziff. 6). Die Voraussetzungen von lit. a und b müssen kumulativ erfüllt sein. In Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG nicht explizit aufgeführte Personen sind zur Beschwerde befugt, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben (BGE 133 IV 121 E. 1.1). 
Die Beschwerdeführer fallen nicht unter die in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG beispielhaft genannten beschwerdeberechtigten Personen. Sie sind aber durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem sie verpflichtet werden, den Einbezug der mit Grundbuchsperren belegten Parzellen und der beschlagnahmten oder mit Verfügungsverboten belegten Vermögenswerte in die Konkursmasse A.X.________ und deren anschliessende Verwertung zu dulden, betroffen. Ausserdem haben sie am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie sind daher zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 136 IV 29 E. 1.9). 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführer rügen in Bezug auf den Schuldspruch gegen A.X.________ wegen Gläubigerschädigung eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Sie machen geltend, soweit der Schuldspruch wegen Gläubigerschädigung Bundesrecht verletze, fehle es an den Voraussetzungen für die Einziehung der auf sie übertragenen Vermögenswerte. In diesem Zusammenhang bringen sie vor, der Schluss der Vorinstanz, die X.________-Gruppe sei Ende des Jahres 2002 überschuldet gewesen und habe ab dem Jahr 1998 schwerwiegende Liquiditätsprobleme gehabt, sei unhaltbar. Die X.________-Gruppe habe ausreichend Liquidität erwirtschaftet, um sämtliche Investitionen, namentlich die Unterstützungszahlungen an die DD.________-Gruppe, jederzeit selbst finanzieren können. Darüber hinaus habe sie auch genügend freie Mittel für weitere Investitionen, insbesondere den Ausbau des operativen Geschäfts gehabt. Ausserdem habe die X.________-Gruppe über noch offene Kreditlinien bei den Banken im Umfang von CHF 1 Mrd. verfügt. Die Aufnahme von Bankdarlehen zur Bestreitung dieser Investitionen sei zu keinem Zeitpunkt notwendig gewesen. Es habe für A.X.________ daher auch nie ein Grund zur Annahme bestanden, für die X.________-Gruppe oder ihn selbst drohe der Konkurs. Damit fehle es jedenfalls in subjektiver Hinsicht an dem für die Anwendung von Art. 164 StGB erforderlichen Vorsatz.  
Die Beschwerdeführer stützen sich für ihren Standpunkt im Wesentlichen auf die von A.X.________ in Auftrag gegebenen Privatgutachten von Prof. Dr. BB.________ und M.A. HSG CC.________ zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der X.________-Gruppe 1998-2002 und zu ausgewählten Aspekten der Vermögens- und Finanzlage der X.________-Gruppe vom 12. Dezember 2012 bzw. vom 29. Juli 2013 (Privatgutachten [Hauptgutachten]; Akten des Obergerichts act. 121 und Privatgutachten [Folgegutachten]; Akten des Obergerichts act. 189 ff.). Sie beanstanden im Wesentlichen, die Vorinstanz habe sich mit den Ergebnissen der Privatgutachter, namentlich hinsichtlich des Cash Flow und der Bankschulden im Jahre 2002, nicht auseinandergesetzt, sondern sich ausschliesslich mit den Ausführungen der amtlichen Gutachter der W.________ AG (lic. oec. Z.________ und lic. oec. AA.________, diplomierte Wirtschaftsprüfer) vom 26. November 2009/18. Juni 2010 und vom 13. Dezember 2010 (erstes amtliches Gutachten; Verfahrensakten, Ordner 279-293) sowie mit ihrer Stellungnahme zu den Privatgutachten vom 2. September 2013 (zweites amtliches Gutachten; Akten des Obergerichts act. 196) befasst und habe unbesehen auf deren Behauptungen abgestellt. Dabei bemängeln sie insbesondere, dass die Vorinstanz die wirtschaftliche Lage der X.________-Gruppe nicht in einer Gesamtsicht beurteilt, sondern sich auf eine Einzelbetrachtung beschränkt habe. Eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung sei aber jedenfalls für die Beurteilung des Vorwurfs der Gläubigerschädigung unabdingbar, zumal das Vermögen von A.X.________ zu 95% aus den Anteilen an den Gesellschaften der X.________-Gruppe bestanden habe. Die Vorinstanz habe eine wirtschaftliche Gesamtsicht lediglich mit Blick auf die Tatbestände des Betruges und der Urkundenfälschung verworfen. Beim Tatbestand der Gläubigerschädigung gehe es aber nicht um die Frage, ob die Jahresrechnungen lege artis erstellt worden seien. In diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführer im Besonderen, dass die Vorinstanz auf das zweite Privatgutachten, das sich einlässlich mit der Frage der Überschuldung der X.________-Gruppe befasse, nicht eingegangen sei. Die Vorinstanz hätte hier entweder auf die zutreffenden Berechnungen der Privatgutachter abstellen oder ein zusätzliches Gutachten einholen müssen (Beschwerde S. 13 ff.). 
Im Weiteren listen die Beschwerdeführer eine ganze Reihe einzelner Rechtsverletzungen auf, aus denen sich eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts ergeben soll. Es handle sich um von der Vorinstanz angeführte vermeintliche Indizien für eine Liquiditätskrise oder Überschuldung der X.________-Gruppe, die in Wirklichkeit Fehlsteine im Mosaik des angefochtenen Urteils seien. Nach deren Richtigstellung zeige sich, dass die X.________-Gruppe weder überschuldet gewesen sei noch je existenzgefährdende Liquiditätsprobleme gehabt habe, so dass es für A.X.________ keinen Grund gegeben habe, von einem für die X.________-Gruppe und sich selbst drohenden Konkurs auszugehen (Beschwerde S. 57 ff.). 
 
2.2. Die Vorinstanz nimmt an, aufgrund des sehr hohen Anteils von Beteiligungen an X.________Holdinggesellschaften und von Guthaben gegenüber diesen Gesellschaften (ca. 95% in den Jahren 2000 und 2001) sei die finanzielle Situation von A.X.________ untrennbar mit jener der Holding-Gesellschaften der X.________-Gruppe verknüpft gewesen. A.X.________ sei damit fraglos bewusst gewesen, dass bei einem finanziellen Untergang insbesondere der X.________Holdinggesellschaften seine Guthaben und Beteiligungen wertlos geworden wären (angefochtenes Urteil S. 580 ff.). Die Vorinstanz stellt weiter fest, die X.________Gesellschaften bzw. Gruppen seien ab Ende 1998 grossmehrheitlich überschuldet gewesen, wobei sich diese Überschuldungsituation zunehmend verschlechtert habe, zumal sich einzelne X.________Gesellschaften gegenüber Gesellschaften der DD.________-Gruppe seit 1997 in jährlich wiederkehrenden Patronatsvereinbarungen zu sehr hohen Sanierungszahlungen (inkl. Deckung von Verlusten) verpflichtet hätten. Gegen Ende des Jahres 2001 habe A.X.________ die finanzielle Lage der X.________Konzerngesellschaften geradezu hoffnungslos erscheinen müssen. Vor diesem Hintergrund sei für A.X.________ spätestens ab Anfang des Jahres 2002 der finanzielle Zusammenbruch der in der Anklage angeführten X.________Gesellschaften bzw. -gruppen und damit einhergehend der eigene finanzielle Kollaps absehbar gewesen. Bei dieser Sachlage unterliege keinem Zweifel, dass die unentgeltlichen Vermögensübertragungen auf die Söhne und die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers im Hinblick darauf vorgenommen worden seien, diese Werte zu retten und dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Sie seien nur vor dem Hintergrund eines erwarteten Zusammenbruchs der X.________Gesellschaften und damit einhergehend mit dem eigenen finanziellen Kollaps erklärbar (angefochtenes Urteil S. 582 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 770 ff.).  
In Bezug auf die Einziehung nimmt die Vorinstanz an, die fraglichen Vermögenswerte stammten unmittelbar aus einer Straftat, weshalb sie Originalwerte darstellten. Die Beschwerdeführer 2 und 3 hätten die Liegenschaften, die Aktien der M.________ AG und die weiteren Vermögenswerte direkt durch die von A.X.________ begangenen strafbaren Handlungen erlangt und diese somit unmittelbar durch das einziehungsbegründende Verhalten erworben. Sie seien daher als durch die Straftat direkt Begünstigte zu betrachten. Dasselbe gelte für die Beschwerdeführerin 1 in Bezug auf das gesamte auf Schloss O.________ und in den Nebengebäuden befindliche private Inventar, einschliesslich Fahrzeuge (angefochtenes Urteil S. 653, 660 ff.). 
 
3.  
 
3.1. Die Betreibungs- und Konkursdelikte dienen dem Schutz des Zwangsvollstreckungsrechts, an dessen Ordnung sie unmittelbar anschliessen und aus der heraus sie auch verstanden werden müssen. Sie schützen darüber hinaus die Ansprüche der Gläubiger eines Schuldners, dem der Vermögensverfall droht oder der in Vermögensverfall geraten ist. Dem entspricht die Pflicht des Schuldners, bei drohendem oder eingetretenen Vermögensverfall sein noch vorhandenes Vermögen seinen Gläubigern zu erhalten (BGE 134 III 52 E. 1.3.1 und 1.3.4, mit Hinweisen; 74 IV 33, S. 37).  
Gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB macht sich der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung u.a. schuldig, wer zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet wird (Abs. 3). Das strafbare Verhalten richtet sich gegen den Zugriff der Gläubiger auf das Exekutionssubstrat. Die Bestimmung lehnt sich an die Schenkungspauliana nach Art. 286 SchKG an (BGE 134 III 52 E. 1.3.2; 131 IV 49 E. 1.3.3, je mit Hinweisen). Mit Blick auf den Schutz der Ansprüche der Gläubiger im Betreibungs- und Konkursverfahren ist eine definitive Schädigung der Gläubiger als Erfolg nicht erforderlich. Es ist daher unerheblich, ob die betreffenden Leistungen zivilrechtlich zurückgefordert oder gar zurückerstattet werden können (Urteile 6B_434/2011 vom 27. Januar 2012 E. 2.2; und 6S.438/2005 vom 28. Februar 2006 E. 3; Nadine Hagenstein, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 164 N 18, 30; dies., Die Schuldbetreibungs- und Konkursdelikte nach schweizerischem Strafgesetzbuch, 2013, S. 244 f.; a.M. Trechsel/Ott, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, Art. 164 N 1; Alexander Brunner, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl. 2007, Art. 164 N 10). 
In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Täter muss im Bewusstsein des drohenden Vermögenszusammenbruchs handeln, um die mögliche Gefährdung der Zugriffsrechte der Gläubiger wissen und sie zumindest als Erfolg in Kauf nehmen (Urteile 6B_306/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 1.2 und 6B_778/2011 vom 3. April 2012 E. 4.2; Nadine Hagenstein, 245). 
Die durch Konkursdelikte dem Zugriff der Gläubiger entzogenen Vermögenswerte unterliegen grundsätzlich der Einziehung (Urteil 1A.38/2005 vom 18. Mai 2005 E. 3.2). Die Vermögenswerte sind, da diese zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung in die Konkursmasse gefallen wären, zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes dem zuständigen Konkursamt auszuhändigen (Niklaus Schmid, in: Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl. 2007, § 2/StGB 70-72 N 73). 
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz im bundesgerichtlichen Verfahren nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4).  
 
4.  
 
4.1. Die Einwände der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erschöpfen sich weitgehend in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3). Das Bundesgericht ist keine Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Insbesondere reicht für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht aus, wenn in der Beschwerde zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt wird, wie die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Nach konstanter Rechtsprechung genügt für die Begründung von Willkür mithin nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder auch eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint. Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 I 49 E. 3.4 und 70 E. 2.2; 140 I 201 E. 6.1; 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7). Die Beschwerdeführer hätten somit darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Diesen Anforderungen genügt ihre Beschwerde in weiten Teilen nicht. Die Beschwerdeführer beschränken sich im Wesentlichen darauf, die Thesen der von A.X.________ in Auftrag gegebenen Privatgutachten wiederzugeben und zu behaupten, deren Schlussfolgerungen seien Ergebnissen des amtlichen Gutachtens vorzuziehen. Einem Privatgutachten kommt nach der Rechtsprechung indes grundsätzlich lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu (BGE 132 III 83 E. 3.4; 127 I 73 E. 3 f/bb, S. 82; vgl. Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 6.2; Marianne Heer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, Art. 189 N 6).  
Im Übrigen gehen die Einwände der Beschwerdeführer nicht über das hinaus, was A.X.________ seinerseits in seiner Beschwerde in Strafsachen in diesem Punkt vorgebracht hat (Verfahren 6B_462/2014). Dies gilt namentlich in Bezug auf die Liquidität der X.________-Gruppe, d.h. auf den von den Gesellschaften der X.________-Gruppe erwirtschafteten Cash Flow in der massgeblichen Zeitperiode und für die Höhe der Zahlungen an die DD.________, sowie auf die Überschuldung der X.________-Gruppe (Beschwerde S. 29 ff., 36 ff., 39 ff.). Wie das Bundesgericht in seinem Entscheid in Sachen A.X.________ erkannt hat, ist der Schluss der Vorinstanz, die Privatgutachten vermöchten die Überzeugungskraft der amtlichen Gutachten nicht derart zu erschüttern, dass von diesen abgewichen oder eine weitere Ergänzung derselben oder gar ein Obergutachten angeordnet werden müsste (angefochtenes Urteil S. 129), nicht schlechterdings unhaltbar (Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 9.3, 9.6). 
Damit ist davon auszugehen, dass die in der Anklageschrift gegen A.X.________ aufgeführten Einzel- und Gruppengesellschaften der X.________-Gruppe in den Jahren 1998 bis 2002 überschuldet waren und keine wirkliche Grundlage für die Annahme bestand, die Gesellschaften der X.________-Gruppe hätten im massgeblichen Zeitraum über genügend Liquidität verfügt, um sich und ihre Auslandinvestitionen finanzieren zu können (Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 9.7). Dieses Ergebnis ist auch für den subjektiven Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB massgebend. 
 
4.2. Zu keinem anderen Ergebnis führt, was die Beschwerdeführer in Bezug auf verschiedene von der Vorinstanz als Indizien für die Überschuldung und die Liquiditätsprobleme der X.________-Gruppe gewürdigten Feststellungen vorbringen (Beschwerde S. 12, 57 ff.). Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nach der Rechtsprechung nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern deren gesamthafte Würdigung massgeblich. Würdigt das erkennende Gericht einzelne seinem Entscheid zugrunde liegende, belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Erforderlich ist vielmehr, dass bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft zurückbleiben (Urteile des Bundesgerichts 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 11.4.7; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 1.3 [nicht publ. in BGE 141 IV 97], je mit Hinweisen). Dies ist bei den 24, meist nur wenige Sätze umfassenden und aus dem Kontext herausgegriffenen Stellen der rund 700 Seiten umfassenden Begründung des angefochtenen Urteils, welche von den Beschwerdeführern beanstandet werden, nicht der Fall.  
 
So sind etwa die Erwägungen der Vorinstanz zum Beweiswert der Privatgutachten auch dann nicht zu beanstanden, wenn man annehmen wollte, sie habe fälschlicherweise angenommen, aus der Vielzahl geschwärzter Stellen in Beilage 4 zum Privatgutachten vom 12. Dezember 2012 (Privatgutachten [Hauptgutachten]; Akten des Obergerichts act. 121) ergebe sich "in optima forma" die fehlende Unabhängigkeit der privaten Sachverständigen (angefochtenes Urteil S. 63; Beschwerde S. 16 f., 57 f.; vgl. auch Beschwerde von A.X.________ im Verfahren 6B_462/2014 S. 27). 
Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit die Beschwerdeführer die Erwägung der Vorinstanz rügen, die Staatsanwaltschaft habe zu Recht darauf hingewiesen, dass bei einer ordnungsgemässen Konzernrechnung der X.________-Gruppe die H.________-Gesellschaften und die ausländischen Beteiligungen, allen voran die DD.________, vollständig hätten konsolidiert werden müssen, wobei sich die hohen Verluste der DD.________ aus ihrer betrieblichen Tätigkeit niedergeschlagen hätten und auch die Bankschulden der X.________Gesellschaften und diejenigen der DD.________ (rund Fr. 2 Mia.) zum Ausdruck gekommen wären (angefochtenes Urteil S. 67 f.; Beschwerde S. 58). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dieser Erwägung ernsthafte Zweifel am gesamten Beweisergebnis ergeben sollen. Im Übrigen handelt es sich hierbei lediglich um eine zusätzliche Begründung, mit welcher die Vorinstanz untermauert, dass auch in Anwendung der obligationenrechtlichen Bestimmungen die tatsächliche wirtschaftliche Situation der X.________-Gruppe wiedergegeben worden sei und dass eine ordnungsgemässe Konzernrechnung der X.________-Gruppe zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte (angefochtenes Urteil S. 67 f.). Unerfindlich ist sodann, inwiefern es sich bei den Erwägungen der Vorinstanz, wonach nur schwerlich erklärbar sei, weshalb es der Abtretungsvereinbarungen und handschriftlichen Korrekturen der Jahresrechnungen bedurfte, wenn A.X.________ tatsächlich angenommen habe, die X.________-Gruppe sei gut unterwegs (angefochtenes Urteil S. 68), und wonach A.X.________ auch bei Einnahme einer gesamtwirtschaftlichen Sicht nicht verborgen geblieben wäre, dass die Finanzlage der einzelnen Gesellschaften nach aussen besser dargestellt worden sei, als sie tatsächlich war (angefochtenes Urteil S. 74), um Zirkelschlüsse handeln soll (Beschwerde S. 24, 58 f. und 60). Dasselbe gilt für die beanstandete Eventualbegründung hinsichtlich der von A.X.________ angeführten Devisengewinne (angefochtenes Urteil S. 73; Beschwerde S. 60). Sodann mag zutreffen, dass beim Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung nicht in Frage steht, ob die Jahresrechnungen lege artis erstellt worden sind. Die von den Beschwerdeführern beanstandete Stelle des angefochtenen Urteils (angefochtenes Urteil S. 71; Beschwerde S. 59) ist im Lichte der gegen A.X.________ erhobenen Vorwürfen der Urkundenfälschung und des Betruges zu sehen. Dass A.X.________ seinen Konkurs bzw. denjenigen der X.________-Gruppe vorhersehen musste, hat die Vorinstanz aber auch in Bezug auf die Anklage der Gläubigerschädigung hinreichend begründet (angefochtenes Urteil S. 582 ff.). Keine Willkür darzutun vermögen die Beschwerdeführer im Weiteren, soweit sie sich gegen die Auffassung der Vorinstanz zur Wertberichtigung der von der DD.________-Gruppe gehaltenen Immobilien wenden (angefochtenes Urteil S. 87 f.; Beschwerde S. 62 f.), zumal für die Frage der Wertberichtigung der damalige Zeitpunkt massgebend war und allfällige spätere Wertsteigerungen im vorliegenden Kontext ohne Bedeutung sind. Nicht unhaltbar ist sodann der Schluss der Vorinstanz, die amtlichen Gutachter hätten einen grundsätzlich überzeugenden (vollständigen) Rückstellungsbedarf von rund CHF 1,624 Mrd. angenommen (angefochtenes Urteil S. 97/98). Dass es sich bei den einzelnen Zahlen per Ende der Jahre 1998 - 2002 um Jahresend-Saldi der aufgrund der Patronatsvereinbarungen an die DD.________-Gruppe zu leistenden Sanierungsbeiträge gehandelt habe, wie die Beschwerdeführer vorbringen (Beschwerde S. 63 f.), lässt sich dem amtlichen Gutachten nicht entnehmen. Die Gutachter führen vielmehr etwa hinsichtlich der Patronatsvereinbarung 2002 aus, aus dieser ergebe sich, dass die Gesellschaften der X.________-Gruppe über die geleisteten Zahlungen noch mindestens die folgenden Sanierungsbeiträge in der Höhe Fr. 199,1 Mio. (1998), Fr. 260,5 Mio. (1999), Fr. 468,2 Mio. (2000), Fr. 520,6 Mio. (2001) schuldeten (erstes amtliches Gutachten, Verfahrensakten, Ordner 286 act. 17900634 ff., 17900644). Rein appellatorisch ist ferner, was die Beschwerdeführer gegen die Erwägung der Vorinstanz einwenden, allfällig noch vorhandene stille Reserven wären, hätten sie denn bestanden, wohl spätestens vom Sanierer II.________ mobilisiert worden (angefochtenes Urteil S. 105; Beschwerde S. 64 f.). Nichts anderes gilt für ihre Kritik an der Würdigung der Aussagen der Zeugen AAA.________ und OO.________ sowie der Notiz von A.X.________ an GG.________. Ebensowenig zu beanstanden ist die Beurteilung der beiden Schreiben der Revisionsstelle vom 21. Februar 2003 an die Herren X.________, und des Schreibens der Bank CCC.________ vom 1. Dezember 2000 sowie die Annahme der Vorinstanz, den Banken seien lediglich die Gegenstand der Anklage bildenden Abschlüsse zugestellt worden (Beschwerde S. 65 ff.). Schliesslich vermögen die Beschwerdeführer auch nicht in Bezug auf einzelne Sätze im angefochtenen Urteil im Kontext der A.X.________ vorgeworfenen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung Willkür darzutun (Beschwerde S. 75 ff.). Dass es A.X.________ mit der Übertragung der Vermögenswerte und Liegenschaften auf die Beschwerdeführer, d.h. seine Lebenspartnerin und seine Söhne, nicht um eine langfristige Absicherung gegangen sein soll, sondern um die Regelung für den Zeitraum bis zur Abwicklung einer Erbschaft, genügt jedenfalls nicht für den Nachweis, dass das angefochtene Urteil in diesem Punkt schlechterdings unhaltbar ist (Beschwerde S. 75). Dasselbe gilt schliesslich für die Einwendungen gegen das von der Vorinstanz gewürdigte Nachtatverhalten von A.X.________ und die Deutung der von I.________ verfassten Notiz vom 5. Januar 2003 (Beschwerde S. 75 ff.). 
Insgesamt legen die Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen lediglich dar, wie die Beweise aus ihrer Sicht zu würdigen gewesen wären. Eine unzulässige appellatorische Kritik wird auch dadurch, dass der angefochtene Entscheid an deren Ende als willkürlich bezeichnet wird, nicht zu einer hinreichenden Begründung. D ie Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführer wenden sich im Speziellen gegen die Einziehung der Liegenschaft Schloss O.________ bzw. deren Zuweisung an das Konkursamt Thurgau. Sie machen auch in dieser Hinsicht eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Eine Gläubigerschädigung durch Übertragung der Liegenschaft auf die Söhne von A.X.________ setze voraus, dass dieser vorgängig Eigentum an der Liegenschaft erworben habe. Dies lasse sich indes nur unter der Voraussetzung annehmen, dass die X.________-Gruppe per Ende 2002 nicht überschuldet gewesen sei und A.X.________ nicht mit seinem privaten Konkurs habe rechnen müssen. Gehe man von dieser Sachlage aus, könne es sich bei der Schenkung der Liegenschaft an seine Söhne indes nicht um eine Gläubigerschädigung gehandelt haben. Nehme man im umgekehrten Fall mit der Vorinstanz an, dass die X.________-Gruppe per Ende 2002 überschuldet gewesen sei, ihr finanzielles Ende kurz bevor gestanden habe und auch A.X.________ mit seinem baldigen Privatkonkurs habe rechnen müssen, hätte dieser wohl kaum ein rechtsgültiges Kaufgeschäft über CHF 27 Mio. abschliessen können, da er sich angesichts seiner nach dieser Sicht der Dinge desaströsen finanziellen Verhältnisse nicht ernsthaft hätte verpflichten können, einen Kaufpreis in dieser Höhe zu leisten. Wenn die Vertragsparteien aber von Anfang an gar nie damit gerechnet hätten, dass A.X.________ den Kaufpreis für die Liegenschaft Schloss O.________ würde bezahlen können, dann hätten sie in Wirklichkeit eine Schenkung gewollt. Da sie aber gleichzeitig einen Kauf verurkundet hätten, läge ein simulierter nichtiger Vertrag vor. Die Urteilsbegründung der Vorinstanz sei in diesem Punkt widersprüchlich.  
Die Beschwerdeführer bringen in rechtlicher Hinsicht vor, soweit es sich beim  Kauf der Liegenschaft von der C.X.________ AG um einen simulierten Kaufvertrag handle, könnte A.X.________ nicht wegen Gläubigerschädigung verurteilt werden, da er lediglich notwendiger Teilnehmer wäre und eine Beteiligung am Verkauf nicht Gegenstand der Anklage bilde. Zudem wäre das Eigentum in diesem Fall nicht auf ihn übergegangen, so dass er seine späteren Gläubiger durch die vermeintliche Übertragung der Liegenschaft auf seine Söhne auch nicht hätte schädigen können. Allenfalls käme bei dieser Konstellation ein Versuch in Frage. Ein solcher sei indes nicht angeklagt. Insgesamt müsse die Einziehung der Liegenschaft bzw. die Zuweisung an die Konkursmasse A.X.________ aufgehoben werden, da sich A.X.________ mit der Übertragung der Liegenschaft Schloss O.________ auf seine Söhne in keinem Fall der Gläubigerschädigung schuldig gemacht habe (Beschwerde S. 25 ff.).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Die Anklageschrift wirft A.X.________ Gläubigerschädigung in Bezug auf die Liegenschaft Schloss O.________ in zweierlei Hinsicht vor: Einerseits durch die Übertragung der Liegenschaft von der C.X.________ AG, vertreten durch C.X.________ als Verwaltungsratspräsident und B.X.________ als Mitglied der Verwaltungsrats, auf A.X.________ mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 11. Februar 2003 zu einem Kaufpreis von CHF 27 Mio., wobei er den geschuldeten Kaufpreis nicht entrichtet und somit keine Gegenleistung erbracht habe (Anklageschrift S. 130 Ziff. D II). Andererseits durch die Schenkung der Liegenschaft durch A.X.________ an seine damals 10 Monate alten Söhne (Beschwerdeführer 2 und 3) vom 1. April 2003 (Anklageschrift S. 129 Ziff. D I/8).  
Die Vorinstanz stellte das Verfahren gegen A.X.________ wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Zusammenhang mit dem  Verkauf der Liegenschaft Schloss O.________ durch die C.X.________ AG an ihn selbst (Partizipation an der Veräusserung der Liegenschaft als Verwaltungsrat der Verkäuferin; Tathandlungen zulasten der Gläubiger der C.X.________ AG; Anklageschrift S. 131 Ziff. D/II Rz 612) zufolge Verletzung des Anklageprinzips ein. Die Vorinstanz nimmt in dieser Hinsicht an, es lasse sich der Anklageschrift nicht entnehmen, auf welche Weise A.X.________ auf Verkäuferseite an der Veräusserung der Liegenschaft konkret mitgewirkt haben soll (angefochtenes Urteil S. 627).  
In Bezug auf den  Erwerb der Liegenschaft von der C.X.________ AG ohne Leistung des Kaufpreises sprach sie A.X.________ frei, da der Kauf im abschliessenden Katalog der Tathandlungen gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB nicht enthalten ist und die Anklageschrift eine über die notwendige Teilnahme (blosser Erwerb; BGE 126 IV 5 E. 2d, S. 10 f.) hinausgehende Beteiligung von A.X.________ im Sinne von Art. 164 Ziff. 2 StGB nicht behaupte (angefochtenes Urteil S. 626). Insofern ist, was die Beschwerdeführer in diesem Punkt vorbringen, gegenstandslos.  
Schuldig sprach die Vorinstanz A.X.________ indessen wegen der  unentgeltlichen Übertragung der Liegenschaft Schloss O.________ auf seine Söhne (Beschwerdeführer 2 und 3; angefochtenes Urteil S. 625).  
 
5.2.2. Die Vorinstanz nimmt an, die von A.X.________ mit Schenkungsvertrag vom 1. April 2003 vorgenommene Übertragung der Liegenschaft Schloss O.________ auf seine Söhne erfülle den Straftatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 al. 3 StGB, da der Beschuldigte dadurch sein Vermögen zum Schaden seiner Gläubiger verminderte. A.X.________ sei gestützt auf die Vereinbarung vom 11. Februar 2003 mit der C.X.________ AG als Käufer Eigentümer der Liegenschaft Schloss O.________ geworden (angefochtenes Urteil S. 616). Dabei sei es für den Übergang des Eigentums unerheblich, ob A.X.________ damit gerechnet habe, den Kaufpreis nicht begleichen zu können bzw. ob er diesen bezahlt habe. Voraussetzung für den Erwerb von Grundeigentum seien ein öffentlich beurkundeter Kaufvertrag und der Eintrag im Grundbuch. Unbestrittenermassen sei im Zusammenhang mit der Übertragung der Liegenschaft eine öffentlich beurkundete, als Kaufvertrag bezeichnete Vereinbarung geschlossen worden und sei eine Anmeldung gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt erfolgt, welches die Eintragung vorgenommen habe (angefochtenes Urteil S. 614). Die Vorinstanz führt weiter aus, A.X.________ habe eingeräumt, dass er den Kaufpreis für die Liegenschaft nicht bezahlt habe. Hiezu wäre er in Anbetracht seiner finanziellen Situation zweifellos auch nicht in der Lage gewesen. Seine These, wonach der Kaufpreis durch Verrechnung mit Darlehensforderungen der drei Immobiliengesellschaften der C.X.________ AG bzw. der D.________ AG geleistet worden sei, finde in den Akten keine Stütze (angefochtenes Urteil S. 621 f.).  
 
5.3. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Zunächst steht ausser Frage, dass sich aufgrund der willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz nicht sagen lässt, die X.________-Gruppe sei im massgeblichen Zeitraum nicht überschuldet gewesen sei und A.X.________ habe nicht mit seinem Konkurs rechnen müssen, so dass auch die nachfolgende Schenkung der Liegenschaft an seine Söhne den Tatbestand der Gläubigerschädigung nicht erfüllt habe (vgl. oben E. 4).  
Die Vorinstanz kommt sodann ohne Willkür zum Schluss, A.X.________ sei durch den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 11. Februar 2003 Eigentümer der Liegenschaft Schloss O.________ geworden (angefochtenes Urteil S. 614 ff.). Ob der Kaufpreis an die Verkäuferin geleistet wurde, ist ohne Bedeutung, solange jedenfalls die Verkäufer den Willen hatten, die Liegenschaft gegen Bezahlung des Kaufpreises A.X.________ zu Eigentum zu übertragen. Dass ein gültiger Vertrag zustande kam, wird von Vorinstanz mit zureichenden Gründen bejaht. Jedenfalls ist dieser Schluss unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dafür spricht namentlich der Umstand, dass nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sowohl A.X.________ als auch sein Bruder B.X.________ im Zusammenhang mit der Übertragung von Schloss O.________ im Verfahren übereinstimmend und konstant ein Kaufgeschäft geltend gemacht haben (angefochtenes Urteil S. 615). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass A.X.________ in seiner Beschwerde in Strafsachen den Standpunkt der Beschwerdeführer nicht geteilt hat. Jedenfalls hat er nicht vorgebracht, er sei aufgrund der Nichtigkeit des Vertrages nicht Eigentümer der Liegenschaft geworden, obwohl die Beschwerdeführer bereits im kantonalen Verfahren diesen Standpunkt vertreten hatten (vgl. angefochtenes Urteil S. 613 f.; Akten des Obergerichts act. 222 S. 2 f). Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts ist nicht ersichtlich. 
Im Übrigen fällt auf, dass die Rechtsauffassung der Beschwerdeführer, wonach der Kaufvertrag zwischen der C.X.________ AG und A.X.________ simuliert (Art. 18 OR) und die dissimulierte Schenkung infolge Formmangels nichtig seien (Art. 216 Abs. 1 OR; Art. 657 Abs. 1 ZGB), dem Parteistandpunkt der Konkursmasse der C.X.________ AG im Zivilprozess gegen A.X.________ und Kons. entspricht (Klage auf Grundbuchberichtigung, Vindikation und paulianische Anfechtung; Akten des Obergerichts act 151/1, Klageschrift vom 11. Dezember 2006 S. 63 ff.; Replik vom 7. Juni 2012 S. 146 ff., 152 f.; vgl. auch angefochtenes Urteil S. 613; Plädoyer der Privatkläger, Akten des Obergerichts, act. 224 S. 38 ff.). In diesem Zivilverfahren nehmen die Beschwerdeführer indes den gegenteiligen Standpunkt ein und machen geltend, der Kaufvertrag vom 11. Februar 2003 sei nicht simuliert, sondern formgültig zustandegekommen (vgl. Urteil 5A_590/2009 vom 6. Januar 2010 E. 3.4). Ginge man vom Standpunkt der Beschwerdeführer im Strafverfahren aus, fragte sich zudem, worin ihr rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils liegen sollte. Denn soweit A.X.________ nicht Eigentümer der Liegenschaft Schloss O.________ geworden wäre, gälte dies auch in Bezug auf die Beschwerdeführer, so dass sie von der Einziehung der Liegenschaft bzw. deren Zuweisung an das Konkursamt gar nicht betroffen wären. Wäre die Übertragung der Liegenschaft Schloss O.________ auf A.X.________ nichtig, wäre sie soweit ersichtlich im Eigentum der C.X.________ AG verblieben und mithin in die Konkursmasse dieser Gesellschaft gefallen. Ob die Beschwerdeführer unter diesem Gesichtspunkt überhaupt zur Beschwerde berechtigt wären, kann indes offenbleiben, da das angefochtene Urteil schon unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. 
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
 
6.  
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang tragen die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da ihre Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos (vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1; 138 III 217 E. 2.2.4) erschienen, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihren eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung zu gleichen Teilen auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und dem Fürstlichen Landgericht lic. iur. Carlo Ranzoni Fürstlicher Landrichter schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Oktober 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog