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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_462/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. August 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.X.________, 
vertreten durch Herren Dr. Adrian Klemm und lic. iur. Petar Hrovat, Rechtsanwälte, 
Dr. iur. Lorenz Erni, Rechtsanwalt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Urkundenfälschung, Betrug, Gläubigerschädigung etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 13. Januar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.X.________, sein Bruder B.X.________ und ihr im Jahre 2003 verstorbener Vater C.X.________ waren Eigentümer der vier Holdinggesellschaften D.________ AG (Autoimport und Handel), E.________ Holding AG (Finanzen und Dienstleistungen), F.________ Holding AG (Industrie) sowie G.________ Holding AG (früher H.________ Schweiz AG [bis 10. Juli 1992] bzw. H.________ Zürich AG [bis 11. Juli 2002]) mit ihren über 80 Tochtergesellschaften im In- und Ausland. Sie bildeten den Verwaltungsrat der Holdinggesellschaften; ferner oblag ihnen die oberste Führungsverantwortung über die ganze Gruppe. Zu dieser gehörten ausserdem mehrere Gesellschaften, welche von der Familie X.________ privat gehalten wurden und nicht einer der vier Holdinggesellschaften zugeordnet waren.  
Als Revisionsstelle fungierte die I.________ AG, Zürich. Diese erstellte die Konzernabschlüsse der D.________ AG, der E.________ Holding AG und der F.________ Holding AG sowie die Einzelabschlüsse u.a. der C.X.________ AG und der J.________ AG jeweils per 31. Dezember der Jahre 1998 bis 2002. 
A.X.________ wird vorgeworfen, er habe in den Jahren 1998 bis 2002/2003 von verschiedenen Banken für die Holdinggesellschaften D.________ AG, E.________ Holding AG und F.________ Holding AG sowie die H.________ Zürich AG bzw. G.________ Holding AG, und die Gesellschaften J.________ AG und C.X.________ AG im Wissen um deren Überschuldung betrügerisch neue Kredite in Höhe zwei- bis dreistelliger Millionenbeträge erlangt bzw. die Banken dazu bewegt, bereits gewährte Kredite zu verlängern. Dabei habe er die Kreditinstitute mit unwahren Jahres- und Konzernabschlüssen sowie Revisionsberichten der Jahre 1998-2002 dieser Gesellschaften arglistig über deren Vermögens- und Ertragslage und damit über ihre Kreditwürdigkeit getäuscht. 
 
A.b. A.X.________ schloss ferner als Verwaltungsratspräsident der X.________ Autokredit AG am 2. Juli 1998 mit der K.________ Corporation (UK) PLC einen Rahmenkreditvertrag zur Vorfinanzierung der Autokäufe durch die in der Schweiz tätigen Händler der Fahrzeugmarken Mitsubishi, Hyundai, Suzuki und Tata. A.X.________ wird vorgeworfen, er habe in den wöchentlichen Kreditziehungsnachrichten gegenüber der K.________ Corporation (UK) PLC wahrheitswidrig einen letztlich um insgesamt CHF 38 Mio. höheren Kreditbedarf vorgetäuscht, als für die Finanzierung der Geschäfte tatsächlich benötigt wurde. Der den konkreten Kreditbedarf übersteigende Anteil des Kredits sei über den Cash Pool bei der D.________ AG vertragswidrig zur Abdeckung der finanziellen Verbindlichkeiten der in Liquiditätsschwierigkeiten steckenden Gesellschaften der X.________-Gruppe verwendet worden.  
 
A.c. Schliesslich übertrug A.X.________ im Zeitraum vom 23. Mai 2002 bis 2. April 2003 verschiedene Vermögenswerte (Hausratsgegenstände, Automobile, Buchgeld, Aktien, Liegenschaften) aus seinem Privatvermögen unentgeltlich an seine Lebenspartnerin A.Y.________ sowie an seine damals knapp einjährigen Söhne B.Y.________ und C.Y.________. A.X.________ wird zur Last gelegt, er habe diese Vermögenswerte im Hinblick auf den sich anbahnenden und am 13. Juli 2004 über ihn eröffneten Privatkonkurs unentgeltlich veräussert und dadurch sein Vermögen bewusst und gewollt vermindert, wobei er in Kauf genommen habe, seine Gläubiger zu schädigen.  
 
B.  
 
B.a. Das Bezirksgericht Winterthur erklärte A.X.________ mit Urteil vom 22. März 2012 des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren, unter Anrechnung von 1 Tag Haft. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 21. April 2005 bei der Bank L.________ beschlagnahmten Vermögenswerte von A.X.________ in der Höhe von CHF 3'087'754.80 zog es zur Deckung der ihm auferlegten Verfahrenskosten, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, und hernach zur Deckung allfälliger Prozessentschädigungen ein, wobei der nach Deckung dieser Kosten übrig bleibende Betrag an die Konkursmasse A.X.________ überwiesen werden sollte. Die Zivilforderungen verwies es auf den Zivilweg.  
Mit Urteil vom 9. Mai 2012 übertrug das Bezirksgericht Winterthur die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Juni 2005 mit Grundbuchsperre belegten Parzellen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auf die Konkursmasse A.X.________ zurück und wies die zuständigen Grundbuchämter an, die Konkursmasse A.X.________ als Eigentümerin der Parzellen einzutragen sowie die eingetragenen Vormerkungen und Dienstbarkeiten (Rückfalls- und Nutzniessungsrechte zu Gunsten A.X.________) zu löschen. Ferner händigte es die Aktien der M.________ AG der Konkursmasse A.X.________ zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes aus. Es wies B.Y.________ und C.Y.________ bzw. deren gesetzliche Vertreterin A.Y.________ an, sämtliche Aktien der M.________ AG der Konkursmasse A.X.________ auf erstes Verlangen herauszugeben, und wies die zuständigen Grundbuchämter an, nach erfolgter Übertragung der Aktien der M.________ AG auf die Konkursmasse A.X.________ die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Juni 2005 angeordneten Grundbuchsperren auf erstes Verlangen der Konkursmasse A.X.________ aufzuheben. Ferner entschied es über die Aushändigung der mit Einstellungsverfügung vom 16. Dezember 2010 im Verfahren gegen B.X.________ beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse Winterthur verwahrten Inhaberschuldbriefe. Die Beurteilung allfälliger weiterer Ansprüche behielt es dem Zivilrichter vor. Schliesslich ordnete es die Aushändigung verschiedener Gegenstände des Schlossinventars und diverser Fahrzeuge an die Konkursmasse A.X.________ an und wies B.Y.________ und C.Y.________ sowie deren gesetzliche Vertreterin A.Y.________ an, die Gegenstände und Fahrzeuge der Konkursmasse A.X.________ auf deren erstes Verlangen zu Eigentum herauszugeben. Zuletzt entschied es über die Einziehung und Herausgabe der bei der Bank N.________ (Liechtenstein AG) und bei der Bezirksgerichtskasse Winterthur gesperrten Vermögenswerte. 
Das gegen B.X.________ eröffnete Verfahren wurde am 16. Dezember 2010 eingestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013). 
 
B.b. Gegen dieses Urteil erhoben der Beurteilte, die Staatsanwaltschaft, B.X.________, A.Y.________ sowie B.Y.________ und C.Y.________ Berufung. Die Privatkläger 1-3, 5-10 und 23 haben auf eine Berufungserklärung verzichtet. Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte A.X.________ am 13. Januar 2014 des gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, unter Anrechnung von 1 Tag Untersuchungshaft. Von der Anklage der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung bezüglich des Kaufes von Schloss O.________ sprach es ihn frei. Das Verfahren wegen gewerbsmässigen Betruges zum Nachteil der K.________ Corporation mit Bezug auf den Anklagevorwurf im Zusammenhang mit der Ziehungsnachricht vom 2. Oktober 1998 sowie wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Zusammenhang mit dem Verkauf von Schloss O.________ durch die C.X.________ AG an ihn selbst (Tathandlungen zulasten der Gläubiger der C.X.________ AG; Anklageziff. lit. D/II) stellte es ein. Im Weiteren stellte das Obergericht fest, dass die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Juni 2005 mit einer Grundbuchsperre belegten Parzellen im Grundbuch P.________, im Grundbuch Q.________ (Liegenschaft O.________), im Grundbuch R.________ (Liegenschaft S.________) sowie im Grundbuch Kanton T.________ (Liegenschaft U.________) der Zwangsvollstreckung gegen den Beurteilten unterliegen. Es verpflichtete C.Y.________ und B.Y.________ bzw. deren gesetzliche Vertretung sowie den Beurteilten, den Einbezug dieser Parzellen in die Konkursmasse A.X.________ und deren anschliessende Verwertung ohne die unter dem Datum vom 1. April 2003 eingetragenen Vormerkungen und Dienstbarkeiten (Rückfallsrecht und Nutzniessungsrecht zugunsten von A.X.________) zu dulden. Es stellte weiter fest, dass diverse in der Arresturkunde des Betreibungsamtes Steckborn vom 8./26. März 2004 genannte Inventargegenstände und Fahrzeuge sowie sämtliche Aktien der M.________ AG der Zwangsvollstreckung gegen den Beurteilten unterliegen und verpflichtete C.Y.________ und B.Y.________ bzw. deren gesetzliche Vertretung sowie A.Y.________ und den Beurteilten unter Androhung der Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungsfalle, den Einbezug dieser Vermögensgegenstände in die Konkursmasse A.X.________ und deren anschliessende Verwertung zu dulden und die betroffenen Inventargegenstände, Fahrzeuge und Aktien dem Konkursamt des Kantons Thurgau auf erstes Verlangen herauszugeben. Eventualiter verpflichtete es die Organe der M.________ AG B.X.________ und A.X.________ unter Androhung der Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungsfalle, sämtliche Aktien der M.________ AG (500 Namenaktien zu CHF 1'000.-) dem Konkursamt des Kantons Thurgau auf erstes Verlangen herauszugeben. Ferner entschied es über die Aufhebung des von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich verfügten Verfügungsverbots und der Grundbuchsperre über verschiedene Parzellen sowie über die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten und die Aushändigung des allfälligen Restbetrages an das Konkursamt des Kantons Thurgau zuhanden des gegen den Beurteilten geführten Konkursverfahrens.  
 
C.  
A.X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen und es seien sämtliche Feststellungen, Anordnungen und Anweisungen gemäss Ziff. 4 bis 16 des angefochtenen Dispositivs aufzuheben. Ferner sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung, zur Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots, zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie zur Aufhebung sämtlicher Feststellungen, Anordnungen und Anweisungen gemäss Ziff. 4 bis 16 des angefochtenen Dispositivs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung in der Person der Rechtsanwälte Dr. Adrian Klemm und Rechtsanwalt lic. iur. Peter Hrovat. 
 
D.  
Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Stellungnahme verzichtet. Die Oberstaatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
I. 
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und des Anklagegrundsatzes. 
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Strafverfahren habe von der Eröffnung Ende 2003 bis zum zweitinstanzlichen Urteil mehr als 10 Jahre gedauert. Der von den kantonalen Instanzen erweckte Eindruck, wonach die Verteidigung für Verzögerungen im Zusammenhang mit Terminabsprachen verantwortlich sei, sei falsch. Aus den vom Bezirksgericht im erstinstanzlichen Urteil angeführten Aktenstellen, auf welche die Vorinstanz verweise, ergebe sich nichts, was auf "Friktionen bei den Terminabsprachen" oder gar auf Versuche hindeute, den "Verhandlungsrhythmus massgeblich in die Länge zu ziehen". Die angeführten Aktenstellen bezögen sich lediglich auf von der Untersuchungsbehörde unterbreitete Terminvorschläge und darauf Bezug nehmende Zusagen bzw. Absagen seitens der Verteidigung. Sie gäben angesichts der zahlreichen Einvernahmetermine ein übliches Abbild bei der Vereinbarung von Terminen. Soweit die Vorinstanz sodann erwäge, aufgrund seines Siegelungsbegehrens hätten wesentliche Akten während vier Jahren nicht zur Verfügung gestanden, sei darauf hinzuweisen, dass die Ausübung gesetzlich vorgesehener Verfahrensrechte einem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden könne. Im Übrigen habe die Untersuchungsbehörde erst mehr als zwei Jahre nach der ersten und vier Monate nach der zweiten Hausdurchsuchung die Entsiegelung der Sicherstellungen beantragt. Es sei unerfindlich, wie die Vorinstanz annehmen könne, dass er den Grund dafür gesetzt habe, dass die Akten vier Jahre lang nicht zur Verfügung gestanden hätten. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, die Untersuchungsbehörde habe das Verfahren durch die Beauftragung befangener Experten unnötig verzögert. Sein früherer Verteidiger habe bereits mit Schreiben vom 31. Juli und 22. November 2006 auf die fehlende Unabhängigkeit der beauftragten Gutachter hingewiesen. Erst am 30. September 2009 - nach Eingang des letzten Teils des unverwertbaren Gutachtens - mithin drei Jahre nach den Vorbringen der Verteidigung habe die Staatsanwaltschaft die Unverwertbarkeit des Gutachtens anerkannt. Durch die Nichtbeachtung der vorgetragenen Ablehnungsgründe habe die Staatsanwaltschaft somit einen Grund für die lange Dauer des Verfahrens gesetzt. Es sei somit ihr anzurechnen, dass die gutachterlichen Abklärungen erneut hätten erfolgen müssen. Dass das zweite Gutachten relativ schnell ausgefertigt worden sei, ändere daran nichts, sondern belege höchstens, dass die ersten Gutachter bei der Erstellung ihrer Expertise nicht mit der nötigen Effizienz vorgegangen seien. Insgesamt lasse sich eine Verfahrensdauer von 10 Jahren nicht einfach mit dem Hinweis auf die Komplexität und den Aktenumfang rechtfertigen. Das Verfahren habe objektiv zu lange gedauert, was massgeblich durch das Verhalten der Untersuchungsbehörde verursacht worden sei. Es sei daher festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei (Beschwerde S. 12 ff.).  
 
1.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden hätten das Verfahren - soweit möglich - beförderlich geführt. Es handle sich um einen äusserst umfangreichen und komplexen Strafprozess mit einem Aktenumfang von mehreren Hundert Bundesordnern. Es habe eine Vielzahl von umfangreichen Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer sowie mit weiteren in die zu untersuchenden Sachverhalte involvierten Personen durchgeführt werden müssen, wobei es immer wieder zu Friktionen bei der Terminabsprache mit der Verteidigung des Beschwerdeführers gekommen sei, die sich oftmals als schwierig gestaltet habe. Zudem hätten den Behörden wegen des vom Beschwerdeführer - letztlich erfolglos - initiierten Siegelungsverfahrens während rund vier Jahren wesentliche Akten nicht zur Verfügung gestanden. Eigentliche Bearbeitungslücken seien nicht ersichtlich. Bezüglich der monierten Lücke in der Befragung des Beschwerdeführers in der Anfangsphase der Untersuchung habe die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Strafuntersuchung nicht nur aus Einvernahmen bestehe. Dies gelte umso mehr bei komplexen Wirtschaftsstraffällen, bei welchen den Einvernahmen regelmässig eine lange Vorbereitungsphase vorangehe. Im Übrigen seien in der Anfangsphase der Untersuchung verschiedene Personen ein erstes Mal untersuchungsrichterlich oder polizeilich befragt worden. Die wegen der erneuten Beauftragung zur Erstellung einer Bücherexpertise verlorene Zeit sei durch die anschliessend recht speditive Weiterführung und Abschliessung der Untersuchung wie auch durch die äusserst zügige Erstattung des Gutachtens seitens der amtlichen Experten wieder ausgeglichen worden. Das Untersuchungsverfahren sei aber auch in der Zeitspanne, während welcher das nicht verwertbare Gutachten in Bearbeitung war, vorangetrieben worden. So hätten in dieser Zeit eine Vielzahl von Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen durch die Staatsanwaltschaft und die Polizei stattgefunden und habe die Staatsanwaltschaft zahlreiche weitere Untersuchungshandlungen durchgeführt. Insgesamt gelangt die Vorinstanz zum Schluss, das Beschleunigungsgebot sei nicht verletzt (angefochtenes Urteil S. 49 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 37 ff.). Die Vorinstanz trägt aber der langen Verfahrensdauer im Rahmen der Strafzumessung Rechnung (angefochtenes Urteil S. 645 f.).  
 
1.3. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren beförderlich zu behandeln, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (vgl. nunmehr Art. 5 Abs. 1 StPO). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Diese sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich jedoch starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann zudem nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Aus diesen Gründen sowie aus Gründen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dabei genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 IV 54 E. 3 und 269 E. 3.1; 124 I 139 E. 2a; 117 IV 124 E. 3 und 4).  
Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Als Sanktionen fallen in Betracht die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht oder in extremen Fällen - als ultima ratio - die Einstellung des Verfahrens (BGE 133 IV 158 E. 8 mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Richter verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv seines Urteils ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass er diesen Umstand berücksichtigt hat (BGE 137 IV 118 E. 2.2; 136 I 274 E. 2.3; 130 I 312 E. 5.3; 130 IV 54 E. 3.3; 117 IV 124 E. 4d). 
 
1.4. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde am 17. Dezember 2003 eröffnet. Am 16. Dezember 2010 reichte die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift mit einem Umfang von 141 Seiten ein. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung dauerte vom 23. Januar bis zum 3. Februar 2012. Das erstinstanzliche Urteil erging am 22. März 2012 bzw. am 9. Mai 2012 (ergänzendes Urteil). Die schriftliche, rund 950 Seiten umfassende Begründung ist am 25. Juni 2012 beim Obergericht eingegangen. Die Berufungsverhandlung fand vom 23. bis 27. September 2013 statt. Das zweitinstanzliche Urteil erging am 13. Januar 2014 und wurde am 15. Januar 2014 eröffnet. Das schriftliche Urteil mit einem Umfang von rund 700 Seiten ging am 28. März 2014 beim Beschwerdeführer ein (vgl. angefochtenes Urteil S. 31 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 13 ff.; Beschwerde S. 6).  
Der Beschwerdeführer wendet sich in erster Linie gegen die Verzögerung des Verfahrens, die sich durch das Einholen eines letztlich unverwertbaren Gutachtens bzw. dadurch ergab, dass die Untersuchungsbehörden die von seinem früheren Verteidiger angemeldeten Bedenken in dieser Hinsicht erst spät beachtet hatten. Die Untersuchungsbehörden haben erstmals am 10. September 2004 mit der V.________ AG für die Erstellung eines Gutachtens Kontakt aufgenommen. Am 7. September 2009 lieferte diese das letzte Teilgutachten ab (vgl. Untersuchungsakten, Ordner 244-278, act. 17700000 ff.). Am 30. September 2009 gelangte die Staatsanwaltschaft zum Schluss, die Expertise könne aus formellen Gründen nicht zu Lasten des Beschwerdeführers verwertet werden (angefochtenes Urteil S. 130 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 145). Es trifft zu, dass sich im vorliegenden Fall aufgrund dieser Umstände eine gewisse Verzögerung des Verfahrens ergeben hat. Indes hat das Verfahren, wie die Vorinstanz festhält, in dieser Zeit nicht vollends geruht, sondern haben die Untersuchungsbehörden in der Zeit von 2004 bis 2009 weitere Untersuchungshandlungen vorgenommen, namentlich verschiedene Befragungen von Zeugen und Auskunftspersonen durchgeführt. Die Behörden waren in dieser Zeit mithin nicht untätig. Etwas anderes wird auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Zudem wurde das neu in Auftrag gegebene amtliche Gutachten zügig erstellt, was auch der Beschwerdeführer anerkennt. Soweit sich dieser gegen die Feststellung wendet, es habe Friktionen bei der Terminabsprache mit der damaligen Verteidigung gegeben, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz lediglich von geringfügigen Verzögerungen durch unentschuldigtes Fernbleiben gegen Ende des Vorverfahrens sowie durch Gesuche um Verschiebung von Einvernahmen wegen gesundheitlicher Probleme spricht, welche nicht durch ärztliche Zeugnisse belegt waren. Diese seien angesichts der gesamten Dauer des Verfahrens indes nicht mehr gross ins Gewicht gefallen (angefochtenes Urteil S. 50 f.). Schliesslich ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz als Grund für die Dauer des Verfahrens auch auf das Siegelungsbegehren des Beschwerdeführers verweist (vgl. zu diesem Verfahren Urteil des Bundesgerichts 1B_208/2007 vom 23. Januar 2008). Denn unbestrittenermassen stand den Behörden während dieser Zeit ein Teil der Akten nicht zur Verfügung. Dass der Beschwerdeführer hierbei ihm von Gesetzes wegen zustehende Verfahrensrechte wahrgenommen hat, ändert daran nichts, zumal ihm die sich hieraus ergebende Verzögerung entgegen seiner Auffassung von der Vorinstanz auch nicht zum Vorwurf gemacht wird. Insgesamt lässt sich jedenfalls nicht sagen, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren zu lange gedauert hätte. Die Dauer des Verfahrens ist im Wesentlichen durch den Umfang der Untersuchung begründet. Eine Dauer von rund 10 Jahren von der Eröffnung des Verfahrens bis zur Eröffnung des zweitinstanzlichen Urteils erscheint angesichts der Komplexität des Falles mit einem Aktenumfang von mehreren hundert Ordnern nicht als übermässig lange. Ausserdem sind keine ungebührlich langen, unbegründeten Unterbrüche im Verfahrensgang oder Phasen, in welchen die Strafbehörden grundlos untätig geblieben wären, ersichtlich und werden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Verletzung des Anklageprinzips. Er macht geltend, sowohl beim Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges zum Nachteil der kreditgewährenden Banken als auch beim Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges zum Nachteil der K.________ Corporation entspreche die in der Anklage behauptete Absicht der ungerechtfertigten Bereicherung in Missachtung des den Betrugstatbestand prägenden Grundsatzes der Stoffgleichheit nicht dem in der Anklage umschriebenen Vermögensschaden. Soweit der Schaden in der Gefährdung der Rückzahlungsforderungen der Banken gesehen werde, bleibe wegen der mangelnden Identität der Vermögensmassen kein Raum für die Zuordnung des Schadens zu demjenigen Täter, der sich mit Lohnbezügen zu bereichern beabsichtigt habe. Die in der Anklageschrift dargelegte Bereicherung des Beschwerdeführers sowie seines Vaters und Bruders seien nicht die Kehrseite des den Banken angeblich zugefügten Schadens. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Anklageschrift umschreibe, dass die Gesellschaften der X.________-Gruppe unrechtmässig bereichert gewesen wären. Dies ergebe sich insbesondere nicht aus der in der Anklageschrift umschriebenen Täuschungsabsicht und den Täuschungshandlungen (Beschwerde S. 22 ff.).  
 
2.2. Die Vorinstanz verneint im Ergebnis eine Verletzung des Anklageprinzips. Sie räumt ein, dass die in der Anklageschrift umschriebene Bereicherung als Vermögensvorteil nicht dem Vermögensschaden der Banken bzw. der K.________ Corporation entspreche, wie er in der Anklageschrift geschildert werde. Indessen nimmt sie an, es lasse sich der Anklageschrift ein weiterer Vermögensvorteil zu Gunsten der kreditierten Gesellschaften entnehmen. So erblicke die Anklageschrift die Bereicherungsabsicht des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Betrug zum Nachteil diverser Banken zunächst darin, dass er beabsichtigt habe, diverse Gesellschaften der X.________-Gruppe trotz grossmehrheitlicher Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung weiterzuführen. Im Konnex dazu führe die Anklageschrift aus, der Beschwerdeführer habe den Banken zwecks Vortäuschung einer intakten Vermögens- und Ertragslage unwahre Jahresrechnungen und Revisionsberichte zukommen lassen, um sie zu veranlassen, die den Gesellschaften gewährten Kredite nicht zurückzuziehen, sondern zu erhöhen resp. zu verlängern sowie ihnen weitere Kredite einzuräumen. Diese Bereicherung, welche sich auch der Darstellung der Bestimmung des Irrenden zu einer Vermögensdisposition entnehmen lasse (Anklageschrift Ziff. A/7 Rz. 9), entspreche als Vermögensvorteil dem in der Anklage umschriebenen Schaden als Vermögensnachteil. Dass diese Absicht der Bereicherung nicht unter dem entsprechenden Titel in der Anklageschrift angeführt werde, schade nicht, da die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente jedenfalls insgesamt in der Anklageschrift enthalten seien. Dies gelte auch in Bezug auf den Betrug zum Nachteil der K.________ Corporation (angefochtenes Urteil S. 58 f.; erstinstanzliches Urteil S. 690 f.).  
Im Rahmen ihrer Erwägungen zur rechtlichen Würdigung nimmt die Vorinstanz in Bezug auf die unrechtmässige Bereicherungsabsicht an, im vorliegenden Fall lägen die Vermögensdispositionen darin, dass die Banken den X.________-Gesellschaften neue Kredite eingeräumt bzw. bestehende Kredite erhöht und/oder verlängert hätten. Durch die Täuschungshandlungen des Beschwerdeführers seien den kreditnehmenden Gesellschaften daher unmittelbar Vermögensvorteile zugekommen. Die Bereicherung sei somit bei den einzelnen Gesellschaften eingetreten. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Täuschungshandlungen zweifellos beabsichtigt, die Gesellschaften zu bereichern, seien ihm dadurch doch selbst vermögensrechtliche Vorteile zugekommen. So hätten als Folge der durch die Banken gewährten Kredite die Unternehmen weitergeführt werden können, was wiederum ermöglicht habe, dass den Geschäftsleitungsmitgliedern die Löhne sowie andere geldwerte Leistungen weiterhin hätten ausbezahlt werden können. Damit seien neben den Gesellschaften, welche durch die Täuschungshandlungen des Beschwerdeführers direkt bereichert wurden, weitere Personen mittelbar bereichert worden. Es liege vorliegend daher eine sogenannte Drittbereicherung vor. Der Beschwerdeführer habe fremdnützig Vorteile für die Unternehmen erstrebt, dadurch aber mittelbar eigene Vorteile erlangt (angefochtenes Urteil S. 538 ff.). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Frage der Verletzung des Anklageprinzips beurteilt sich im vorliegenden Fall, wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, nach dem früheren kantonalen Recht (angefochtenes Urteil S. 55). Gemäss § 162 Abs. 1 Ziff. 2 aStPO/ZH bezeichnet die Anklageschrift kurz aber genau die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen unter Angabe aller Umstände, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören, sowie unter möglichst genauer Angabe von Ort und Zeit und andern Einzelheiten, so dass der Angeklagte daraus ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet. Nach der Rechtsprechung ist die Anklageschrift bei deren Prüfung als Ganzes zu würdigen. Es ist mithin nicht nur der Wortlaut allein massgebend, sondern der erkennbare wirkliche Sinn (vgl. Urteil des Kassationshofes 6P.56/1993 vom 20. Mai 1994 E. 5c/bb mit Hinweisen).  
Der Anklagegrundsatz gemäss § 162 aStPO/ZH reicht nicht weiter als die durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Minimalgarantie. Nach dem aus den Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Angeklagten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.5.3 mit Hinweis). 
 
2.3.2. Der Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Das strafbare Verhalten liegt in der arglistigen Irreführung des Täuschungsopfers, wodurch dieses zu einem sich selbst oder einen anderen schädigenden Verhalten bestimmt wird. Nach der Rechtsprechung muss der Schaden als Vermögensnachteil der Bereicherung als Vermögensvorteil entsprechen. Zwischen Schaden und Bereicherung muss mithin ein innerer Zusammenhang bestehen, d.h. der Täter muss den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten anstreben, so dass die Bereicherung als Kehrseite des Schadens erscheint. Dies drückt sich im Erfordernis der Stoffgleichheit aus (BGE 134 IV 210 E. 5.3). Danach müssen Vorteil und Schaden auf derselben Verfügung beruhen und muss der Vorteil zu Lasten des geschädigten Vermögens gehen. Mittelbare Schäden, die der Getäuschte durch Vornahme weiterer Handlungen nach der täuschungsbedingten Verfügung und dem Eintritt des Vermögensschadens herbeiführt, sowie blosse Folgeschäden genügen nicht. An der Stoffgleichheit fehlt es etwa, wenn der Täter in der Absicht handelt, von einem Dritten für die Täuschung belohnt zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 7.5 mit Hinweis) oder wenn der Leasingnehmer, welcher das Leasingfahrzeug der Versicherungsgesellschaft, bei der er eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, fälschlicherweise als gestohlen meldet, um sich hierdurch gegenüber dem Leasinggeber von seiner Verpflichtung zur Bezahlung der Leasingraten zu befreien (BGE 134 IV 210 E. 5.4).  
 
2.4. Die Anklageschrift führt im Anklagepunkt "gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil diverser Banken" unter dem Titel "Bereicherungsabsicht" aus, der Beschwerdeführer habe in der Absicht gehandelt, die Holdinggesellschaften D.________ AG, E.________ Holding AG, F.________ Holding AG, H.________ Zürich AG resp. G.________ Holding AG sowie die Gesellschaften C.X.________ AG und J.________ AG trotz grossmehrheitlicher Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung weiterzuführen. Er habe damit seinen Status als Verwaltungsrat und Geschäftsleitungsmitglied dieser Gesellschaften und als Präsident der Konzernleitung der X.________-Gruppe sowie seine mit dieser Tätigkeit verbundenen Einkünfte aus Lohnbezügen von jährlich CHF 1,1 bis 1,2 Mio. erhalten wollen, um damit seinen Lebensunterhalt und seine weiteren persönlichen Bedürfnisse zu bestreiten. Ferner habe er gleichermassen beabsichtigt, seinem Vater und seinem Bruder weiterhin Lohneinkünfte von jährlich rund CHF 1 Mio. bzw. CHF 500'000.-- zu ermöglichen sowie ihnen den Status als Konzernleitungsmitglieder der X.________-Gruppe und Verwaltungsratsmitglieder dieser Gesellschaften zu erhalten (Anklageschrift S. 7 Ziff. A/1 Rz. 1; vgl. auch S. 118 Ziff. C/3.1 Rz. 570). Den Vermögensschaden umschreibt die Anklageschrift folgendermassen: Die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse, namentlich die Überschuldung und die negative Ertragslage der betroffenen Gesellschaften der X.________-Gruppe und ihre kritische Liquidität hätten entgegen der vom Beschwerdeführer durch seine Täuschungshandlungen geweckten Erwartungen derart wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung der Kredite geboten, dass die entsprechenden Forderungen der Banken erheblich gefährdet gewesen seien und in hohem Masse - wenn nicht vollumfänglich - hätten berichtigt werden müssen. Damit sei der wirtschaftliche Wert der Forderungen wesentlich herabgesetzt gewesen (Anklageschrift S. 9 Ziff. A/8 Rz. 10). In der gleichen Weise umschreibt die Anklageschrift den Schaden auch in Bezug auf den Anklagepunkt des gewerbsmässigen Betruges zum Nachteil der K.________ Corporation. Der Beschwerdeführer habe ein weit geringeres Rückzahlungsrisiko der bei der K.________ Corporation gezogenen Kredite vorgespiegelt, als in Wirklichkeit bestanden habe. Auch in diesem Punkt seien die Rückforderungen gefährdet und in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt gewesen (Anklageschrift S. 118 Ziff. C/3.3 Rz. 572 und Ziff. C/3.8 S. 125 Rz. 591).  
 
2.5. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt. Die Anklageschrift umschreibt den Anklagevorwurf hinreichend konkret, so dass für den Beschwerdeführer klar erkennbar war, was ihm im Einzelnen angelastet wurde. Er war denn auch ohne weiteres in der Lage, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. Die Vorinstanz ist auch nicht vom Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist, abgewichen und hat demnach ihrem Urteil keinen anderen Sachverhalt zugrunde gelegt. Dass die in der Anklageschrift umschriebene beabsichtigte Bereicherung nicht als Kehrseite des dargestellten Vermögensschadens verstanden werden kann, lässt sich nicht ohne weiteres sagen, zumal der in der Anklageschrift geschilderte Lohnbezug, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt (Beschwerde S. 23 Rz. 49), eine unmittelbare Folge der Weiterführung der Geschäftstätigkeit war, welche mit den betrügerisch erlangten Krediten ermöglicht wurde. Wie die Vorinstanz gestützt auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, beabsichtigte der Beschwerdeführer in einem ersten Schritt, den um Kredit nachsuchenden Gesellschaften Vermögensvorteile zukommen zu lassen, wodurch schliesslich in einem zweiten Schritt sein Statuserhalt verbunden mit den Lohnbezügen ermöglicht wurde. Die Bereicherung der aufgeführten Gesellschaften war damit Voraussetzung für ihre Weiterführung und damit für die Lohnfortzahlung an den Beschwerdeführer sowie weitere Personen (angefochtenes Urteil S. 539). Im Übrigen wird mit der Formulierung, wonach der Beschwerdeführer beabsichtigte, die genannten Gesellschaften der X.________-Gruppe trotz grossmehrheitlicher Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung weiterzuführen, um seinen Lebensunterhalt und seine weiteren persönlichen Bedürfnisse bestreiten zu können und seinem Vater und seinem Bruder weiterhin Lohneinkünfte zu ermöglichen, nicht in erster Linie die Bereicherungsabsicht, sondern das Merkmal der Gewerbsmässigkeit umschrieben (vgl. angefochtenes Urteil S. 541 f., 575).  
Selbst wenn man den weiteren Lohnbezug des Beschwerdeführers und der weiteren Führungspersonen der X.________-Gruppe als blossen mittelbaren Folgeschaden würdigen wollte, wäre das Anklageprinzip nicht verletzt. Denn wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, ergibt sich aus der Anklageschrift hinreichend deutlich ein Vermögensvorteil auch zugunsten der kreditierten Gesellschaften (fremdnütziger Betrug; vgl. WOLFGANG WOHLERS, Die Stoffgleichheit von Vermögensschaden und angestrebter Bereicherung beim Betrug, forumpoenale 2009, S. 116 f.). Denn unter dem Titel "Täuschungsvorsatz" und "Täuschungshandlungen" schildert die Anklageschrift beim Bankenbetrug, dass der Beschwerdeführer den Kreditgebern unwahre Jahresrechnungen und Revisionsberichte zukommen liess, um diesen eine intakte Vermögens- und Ertragslage vorzutäuschen und sie zu veranlassen, die den Gesellschaften bereits gewährten Kredite nicht zurückzuziehen, sondern zu erhöhen resp. zu verlängern und weitere Kredite einzuräumen (Anklageschrift S. 7 f. Ziff. A/3 f. Rz. 3 und 4). In der dadurch erreichten Ermöglichung der Weiterführung der Geschäftstätigkeit trotz prekärer finanzieller Lage liegt die Kehrseite des bei den kreditgewährenden Banken eingetretenen Schadens. Zudem wird in der Anklageschrift bei der Umschreibung des Täuschungsvorsatzes weiter festgehalten, der Beschwerdeführer habe die Kreditgeber mit seinen Täuschungshandlungen dazu veranlasst, die den einzelnen Gesellschaften bereits gewährten Kredite nicht zurückzuziehen, sondern zu erhöhen resp. zu verlängern sowie weitere Kredite einzuräumen. Damit wird, wie die Vorinstanz zutreffend erkennt, nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als dass der Beschwerdeführer die kreditnehmenden Gesellschaften aus dem Vermögen der Banken bereicherte. Dass diese Umschreibungen nicht unter dem Titel "Bereicherungsabsicht" aufgeführt sind, schadet nicht (vgl. angefochtenes Urteil S. 539). 
Dasselbe gilt in Bezug auf den Vorwurf des Betruges zum Nachteil der K.________ Corporation. Wie die Anklageschrift darlegt, wurden in zahlreichen Ziehungsnachrichten gegenüber der K.________ Corporation tatsachenwidrig zu hohe, von den Importgesellschaften abgetretene Händlerforderungen ausgewiesen, so dass die Rückforderungen der K.________ Corporation nicht hinreichend gewährleistet gewesen seien (Anklageschrift S. 118 Ziff. C/3.3 Rz. 572 und Ziff. C/3.8 S. 125 Rz. 591). 
Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. Die Rüge des Beschwerdeführers beschränkt sich auf eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Eine solche liegt nicht vor. Dass der Schuldspruch des Betruges und mithin die Bejahung des subjektiven Tatbestandes in materieller Hinsicht Bundesrecht verletzen würde, macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht geltend. 
II. 
Der Beschwerdeführer wendet sich im Folgenden gegen den Schuldspruch der Urkundenfälschung und des Betruges. Er rügt in diesem Kontext eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. 
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Gegenstand der Anklage bilden in diesem Punkt betrügerische Kreditaufnahmen bzw. Kreditverlängerungen oder -erhöhungen zum Nachteil verschiedener Banken. Im Einzelnen geht es um Verträge über Kredite im zwei- bis dreistelligen Millionenbereich zugunsten der Holdinggesellschaften D.________ AG, E.________ Holding AG, F.________ Holding AG und H.________ Zürich AG bzw. G.________ Holding AG sowie der Gesellschaften C.X.________ AG und J.________ AG mit insgesamt 17 Bankinstituten. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe den Banken im Rahmen von Kreditanträgen oder Kreditüberprüfungen jeweils unwahre Jahresabschlüsse (Einzel- und Gruppenabschlüsse) der genannten Gesellschaften eingereicht, womit er bewirkt habe, dass die Entscheidungsträger Darlehensverträge abschlossen, einer Erhöhung der Kreditlimite oder - im Rahmen der Kreditüberprüfung - einer Weiterführung oder Erneuerung zustimmten und die Kredite verlängerten bzw. die Kreditsumme auszahlten (Anklageschrift lit. A., gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil diverser Banken).  
Im Rahmen des Anklagevorwurfs der Urkundenfälschung (lit. B., Urkundenfälschungen) führt die Anklageschrift aus, die Jahresabschlüsse (Einzel- und Konzernabschlüsse) der D.________ AG, E.________ Holding AG, F.________ Holding AG und der H.________ Zürich AG bzw. G.________ Holding AG sowie die Einzelabschlüsse u.a. der C.X.________ AG und der J.________ AG seien nicht ordnungsgemäss entsprechend den Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften des Obligationenrechts erstellt worden und hätten ein massiv geschöntes Bild der Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaften gezeigt. Dementsprechend seien auch die Revisionsberichte, welche die Übereinstimmung der Abschlüsse mit dem Gesetz und den massgeblichen Konsolidierungs- und Bewertungsgrundsätzen sowie die Unabhängigkeit der Revisionsstelle bestätigt hätten, wahrheitswidrig gewesen (Anklageschrift S. 44). 
In subjektiver Hinsicht geht die Anklageschrift davon aus, der Beschwerdeführer habe ab Mitte der 90er Jahre erkannt, dass die ordnungsgemässen definitiven Jahresabschlüsse der genannten Gesellschaften eine derart schlechte Vermögens- und Ertragslage gezeigt hätten, dass auf deren Basis keine Kreditverlängerungen oder gar neue Kredite erhältlich gewesen wären. Er habe sich daher entschlossen, die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaften besser als dem tatsächlichen Geschäftsgang bzw. der ordnungsgemässen Buchführung und Rechnungslegung entsprechend darzustellen, um die Bankinstitute über die Kreditwürdigkeit der Gesellschaften sowie über seine eigene zu täuschen und jene zu veranlassen, die bereits gewährten Kredite zu verlängern bzw. neue Kredite zu gewähren. Dabei sei ihm die tatsächliche Eigenkapital- und Ertragslage und damit das weitgehende Fehlen von Haftungssubstrat und Rückzahlungsfähigkeit der X.________-Gesellschaften bekannt gewesen. Er habe in der Absicht gehandelt, entgegen Art. 725 OR die Deponierung der Bilanzen trotz mehrheitlicher Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaften zu umgehen sowie sich, seinem Vater und seinem Bruder die Einkünfte aus Lohnbezügen zu erhalten (Anklageschrift S. 45 f.). 
 
3.1.2. Im Einzelnen wirft die Anklageschrift dem Beschwerdeführer Bilanzmanipulationen bei insgesamt 45 Jahresrechnungen der Holdinggesellschaften und der in der Anklageschrift aufgeführten Einzelgesellschaften für die Jahre 1998-2002 vor. Bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung wäre das Eigenkapital um die nachfolgend aufgelisteten Beträge vermindert gewesen, so dass sich eine Überschuldung ergeben hätte (Anklageschrift S. 51 ff.) :  
A.- Jahresrechnungen (Einzelabschlüsse) der D.________ AG: 
 
1998: CHF 930 Mio. 
1999: CHF 1'145,6 Mio. 
2000: CHF 1'514,9 Mio. 
2001: CHF 1'676,1 Mio. 
2002: CHF 1'889,9 Mio. 
 
B.- Jahresrechnungen (Einzelabschlüsse) der J.________ AG: 
 
1998: CHF 40,9 Mio. 
1999: CHF 40,8 Mio. 
2000: CHF 40,8 Mio. 
2001: CHF 58,3 Mio. 
2002: CHF 90,3 Mio. 
 
C.- Konzernrechnungen der D.________-Gruppe (Konzernabschlüsse; Berücksichtigung der Werte der ordnungsgemässen Einzelabschlüsse der D.________ AG und der J.________ AG) : 
 
1998: CHF 904,9 Mio. 
1999: CHF 1'104,9 Mio. 
2000: CHF 1'459,2 Mio. 
2001: CHF 1'644,8 Mio. 
2002: CHF 1'904 Mio. 
 
D.- Jahresrechnungen der E.________ Holding AG (Einzelabschlüsse) : 
 
1998: CHF 352 Mio. 
1999: CHF 577,2 Mio. 
2000: CHF 1'118,8 Mio. 
2001: CHF 1'204,4 Mio. 
2002: CHF 835,9 Mio. 
 
E.- Jahresrechnungen der C.X.________ AG (Einzelabschlüsse) : 
 
1998: CHF 306,4 Mio. 
1999: CHF 287,3 Mio. 
2000: CHF 273,8 Mio. 
2001: CHF 275,6 Mio. 
2002: CHF 260,1 Mio. 
 
F.- Konzernrechnungen der E.________-Gruppe (Konzernabschlüsse; Berücksichtigung der Werte der ordnungsgemässen Einzelabschlüsse der E.________ Holding AG und der C.X.________ AG) : 
 
1998: CHF 827,2 Mio. 
1999: CHF 1'024,7 Mio. 
2000: CHF 1'530,6 Mio. 
2001: CHF 1'744 Mio. 
2002: CHF 1'363,7 Mio. 
 
G.- Jahresrechnungen der H.________ Zürich AG bzw. G.________ Holding AG (Einzelabschlüsse; vgl. zu diesen Werten angefochtenes Urteil S. 342, 346, 349, 353 und 356) : 
 
1998: CHF 229 Mio. 
1999: CHF 463,4 Mio. 
2000: CHF 709,8 Mio. 
2001: CHF 966,9 Mio. 
2002: CHF 1'344,9 Mio. 
 
H.- Jahresrechnungen der F.________ Holding AG (Einzelabschlüsse) : 
 
1998: CHF 7,4 Mio. 
1999: CHF 32,7 Mio. 
2000: CHF 140,4 Mio. 
2001: CHF 178,7 Mio. 
2002: CHF 199,7 Mio. 
 
I.- Konzernrechnungen der F.________-Gruppe (Konzernabschlüsse; Berücksichtigung der Werte des ordnungsgemässen Abschlusses der F.________ Holding AG) : 
 
1998: CHF 24,4 Mio. 
1999: CHF 40,7 Mio. 
2000: CHF 150,4 Mio. 
2001: CHF 191,7 Mio. 
2002: CHF 214,7 Mio. 
 
 
3.2. Wesentliche Bedeutung kommt in diesem Kontext den von den Untersuchungsbehörden eingeholten amtlichen und den vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen privaten Gutachten zu Fragen der Rechnungslegung und zur wirtschaftlichen Situation der Gesellschaften der X.________-Gruppe zu.  
Die Staatsanwaltschaft beauftragte am 8. September bzw. am 28. Dezember 2009 die W.________ AG, Luzern (lic. oec. Z.________ und lic. oec. AA.________, diplomierte Wirtschaftsprüfer) mit der Erstellung eines amtlichen Gutachtens über die Abschlusserstellung von sechs Gesellschaften der X.________-Gruppe. Die Expertise wurde von der Staatsanwaltschaft am 8. September 2009 nach einem sorgfältigen Evaluationsverfahren unter Einbeziehung der Verfahrensparteien in Auftrag gegeben. Dabei hatte die Verteidigung des Beschwerdeführers keinerlei Einwände gegen die Wahl der Sachverständigen erhoben (erstinstanzliches Urteil S. 85, 138). Das Gutachten ist in zwei Teile gegliedert, wobei der erste Teil vom 26. November 2009 als vorläufiger Zwischenbericht und der zweite Teil vom 18. Juni 2010 als abschliessende Beurteilung verstanden wurde. Es umfasst einen allgemeinen Teil und neun Teilgutachten zu den sechs Jahresrechnungen 1998-2002 der D.________ AG, der E.________ Holding AG, der F.________ Holding AG, der H.________ Zürich AG bzw. G.________ Holding AG, der J.________ AG, C.X.________ AG sowie zu den drei Konzernrechnungen 1998-2002 der D.________-, E.________- und F.________-Gruppe samt massgeblichen Beilagen (im Folgenden: erstes amtliches Gutachten; Verfahrensakten, Ordner 279-293). Am 13. Dezember 2010 nahmen die amtlichen Gutachter Stellung zu den Ergänzungsfragen der Staatsanwaltschaft (im Folgenden: Ergänzung des amtlichen Gutachtens; Verfahrensakten, Ordner 293). 
Am 12. Dezember 2012, mithin nach Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils, erstatteten Prof. Dr. BB.________ und M.A. HSG CC.________ ein Privatgutachten zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der X.________-Gruppe 1998-2002 (im Folgenden: Privatgutachten [Hauptgutachten]; Akten des Obergerichts act. 121), welches sie am 29. Juli 2013 um eine besondere Berücksichtigung ausgewählter Aspekte der Vermögens- und Finanzlage der X.________-Gruppe ergänzten (im Folgenden: Privatgutachten [Folgegutachten]; Akten des Obergerichts act. 189 ff.). 
Die amtlichen Gutachter nahmen zu diesen Privatgutachten am 2. September 2013 Stellung (im Folgenden: zweites amtliches Gutachten; Akten des Obergerichts act. 196). 
Die Privatgutachter reichten schliesslich am 20. September 2013 eine Entgegnung zu dieser Stellungnahme der amtlichen Gutachter ein (im Folgenden: Entgegnung der Privatgutachter; Akten des Obergerichts act. 216). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz nimmt im Rahmen der Prüfung der Beweisergänzungsanträge vorab an, eine X.________-Gruppe im Sinne eines einheitlichen Konzerns habe es nicht gegeben, so dass eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung ausscheide. Es hätten vielmehr drei bzw. - ab dem Jahr 2001 - vier grundsätzlich voneinander unabhängige Holdinggesellschaften existiert, welche zahlreiche Einzelgesellschaften umfassten. Konzernrechtliche Überlegungen spielten im vorliegenden Kontext keine Rolle. Beim Straftatbestand der Urkundenfälschung durch die Verwendung unwahrer Jahresrechnungen bleibe kein Raum für eine Abwägung zwischen den Interessen einzelner Konzerngesellschaften und denjenigen des Gesamtkonzerns. Eine wirtschaftliche Gesamtsicht falle daher im zu beurteilenden Fall ausser Betracht. Aus diesem Grund sei auch die Fragestellung an die amtlichen Gutachter, d.h. die Beurteilung jeder Gesellschaft für sich allein, vor dem Hintergrund der obligationenrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften nicht zu beanstanden. Die amtlich bestellten Gutachter hätten im Wesentlichen die Frage klären müssen, ob die Jahresabschlüsse der Gesellschaften bzw. Gruppen - insbesondere auch in Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer stammenden handschriftlichen Änderungen auf den provisorischen Jahresabschlüssen, welche in die definitiven Abschlüsse einflossen - den geschäftlichen Gegebenheiten entsprochen und mit den aktienrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften in Einklang gestanden hätten. Sie hätten sich daher zu Recht auf die eigentliche Abschlusserstellung konzentriert. Bei dieser Ausgangslage sei im Hinblick auf den Anklagevorwurf der Urkundenfälschung der finanzielle Zustand der X.________-Gruppe als Gesamtheit grundsätzlich unerheblich, zumal die Kredite den einzelnen Gesellschaften gewährt bzw. verlängert worden seien. Der von den Privatgutachtern erwähnte Domino-Effekt (Doppelzählungen) sei Ausfluss des Rechnungslegungsrechts und eine Konsequenz der gewählten Unternehmensstruktur und der eingegangenen Verpflichtungen zwischen den einzelnen Gesellschaften (angefochtenes Urteil S. 66 ff.).  
 
4.2.  
 
4.2.1. In tatsächlicher Hinsicht setzt sich die Vorinstanz sodann einlässlich mit den 45 Geschäftsabschlüssen auseinander, welche Gegenstand des Anklagevorwurfs der Urkundenfälschung bilden. Die Hauptproblematik der X.________-Gruppe erblickt sie gestützt auf das amtliche Gutachten darin, dass die DD.________ AG, eine deutsche Immobiliengesellschaft, an welcher sich der Beschwerdeführer, sein Vater und sein Bruder massgeblich beteiligt hatten, trotz massiven Sanierungsbemühungen seit 1996 laufend operative Verluste ausgewiesen habe und dass sich vorab die E.________ Holding AG aufgrund von eingegangenen Verpflichtungen aus jährlich erneuerten Patronatsvereinbarungen verpflichtet habe, sehr hohe Zahlungen an die DD.________ AG-Gruppe zu leisten und laufend deren Fehlbeträge zu decken. Darüber hinaus habe die E.________ Holding AG gemäss den Patronatsvereinbarungen unwiderruflich und unbedingt auf die Rückzahlung sämtlicher geleisteter und noch zu leistenden Zuschüsse an die DD.________ AG-Gruppe verzichtet, vorbehältlich des Besserungsfalles, der indes in den Jahren 1998-2002 nie eingetreten und bei objektiver Betrachtung zumindest mittelfristig auch nicht zu erwarten gewesen sei. Die DD.________ AG-Gruppe sei ab 1997 bis 2002 ein offensichtlicher Sanierungsfall gewesen und habe nur dank den Garantien und den weitreichenden Patronatserklärungen und Zuschüssen der X.________-Gruppe weitergeführt werden können (angefochtenes Urteil S. 96, 345; vgl. auch S. 352 und 359).  
Die Vorinstanz führt weiter aus, nach dem amtlichen Gutachten sei die Bilanzierung im Einzelnen so vorgenommen worden, dass die E.________ Holding AG die während dem Jahr geleisteten Zahlungen aktiviert habe. Jeweils am Jahresende habe sie die offenen Forderungen gegenüber der DD.________ AG-Gruppe mittels Nachtragsbuchungsliste auf die D.________ AG übertragen, wodurch in den Bilanzen der E.________ Holding AG die Forderungen gegenüber der DD.________ AG-Gruppe durch Forderungen gegenüber der D.________ AG ersetzt worden seien. Die D.________ AG ihrerseits habe jeweils am Jahresende diese Forderungen gegenüber der DD.________ AG-Gruppe mittels Nachtragsbuchungsliste weiter auf die H.________ Zürich AG übertragen. Dadurch seien bei der D.________ AG hohe Forderungen gegenüber der H.________ Zürich AG bzw. der G.________ Holding AG und im gleichen Umfang Verbindlichkeiten gegenüber der E.________ Holding AG entstanden. Die G.________ Holding AG wiederum habe jeweils am Jahresende die Forderungen als Forderungen gegenüber der H.________ London und H.________ Jersey eingebucht, wodurch bei der G.________ Holding AG hohe Forderungen gegenüber H.________ London und H.________ Jersey sowie im gleichen Umfang wiederum Verbindlichkeiten gegenüber der D.________ AG entstanden seien. Die DD.________ AG-Gruppe als Empfängerin der Zahlungen habe die entstandene Verpflichtung nicht als Verbindlichkeit gegenüber den X.________-Gesellschaften passiviert, sondern habe die Zahlung als Ertrag, d.h. als Sanierungsbeitrag verbucht. Damit hätten den erheblichen Forderungen der X.________-Gesellschaften in der Bilanz der DD.________ AG keine Verpflichtungen gegenüber gestanden. Die Zahlungen an die DD.________ AG-Gruppe seien mittels Cash Flow aus den einzelnen X.________-Gesellschaften und - vor allem - mittels Bankdarlehen in den von den amtlichen Gutachtern untersuchten Gesellschaften finanziert worden. Wirtschaftlich betrachtet seien über die Jahre sehr hohe Engagements gegenüber der DD.________ AG-Gruppe aufgebaut worden, welche überwiegend durch Bankdarlehen fremdfinanziert worden seien. Durch Verrechnungen von Aktiven und Passiven sei die Höhe der Engagements und der Fremdverpflichtungen in den Einzelabschlüssen systematisch zu tief ausgewiesen worden. Ebenso seien auf den Forderungen gegenüber der DD.________ AG-Gruppe die notwendigen Wertberichtigungen unterlassen worden (angefochtenes Urteil S. 151 ff. mit Hinweis auf das erste amtliche Gutachten, Ordner 283, act. 17900010 ff.). 
 
4.2.2. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung erachtet es die Vorinstanz in objektiver Hinsicht für erwiesen, dass die Jahres- und Konzernabschlüsse 1998-2002 der D.________ AG (angefochtenes Urteil S. 154 ff. und S. 233 ff.), der E.________ Holding AG (angefochtenes Urteil S. 251 ff. und S. 318 ff.) und der F.________ Holding AG (angefochtenes Urteil S. 374 ff. und S. 398 ff.) sowie die Jahresabschlüsse 1998-2002 der H.________ Zürich AG (bzw. ab 11. Juli 2002 G.________ Holding AG; (angefochtenes Urteil S. 341 ff.; vgl. auch S. 196 f.), der J.________ AG (angefochtenes Urteil S. 207 ff.) und der C.X.________ AG (angefochtenes Urteil S. 286 ff.) inhaltlich in qualifizierter Weise unwahr gewesen seien. Dasselbe gelte für die Revisionsberichte, welche wahrheitswidrig nicht nur die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung, sondern auch die Unabhängigkeit der Revisionsstelle bestätigt hätten. Bei ordnungsgemässer Bilanzierung wäre das Eigenkapital erheblich vermindert gewesen, wodurch eine Überschuldung ausgewiesen worden wäre. Im Zentrum stünden erfolgswirksame bzw. erfolgsverändernde Falschdarstellungen (bspw. unterbliebene Wertberichtigungen oder Rückstellungen) und damit eigentliche Bilanzfälschungen. Dazu gehörten auch die ohne wirtschaftlichen Grund und allein aufgrund handschriftlicher Korrekturen vorgenommenen Änderungen in der Abschlussgestaltung. Nach den Feststellungen der Vorinstanz seien in den Jahresrechnungen im Rahmen der Abschlussgestaltung jeweils Nachtrags- und Abschlussbuchungen vorgenommen worden, wobei die Gutachter zwischen erfolgsneutralen Umgliederungen und erfolgswirksamen Umbuchungen unterschieden. Diese Nachtrags- und Umbuchungen hätten zu massiven Veränderungen des Ergebnisses und Bilanzausweises geführt und seien in den Revisionsakten kaum dokumentiert gewesen. Namentlich seien Bankschulden und Verpflichtungen gegenüber anderen Gesellschaften der X.________-Gruppe zu tief ausgewiesen worden, d.h. es seien im Rahmen der Abschlussgestaltung Übertragungen vorgenommen und Passiven mittels Abtretungsvereinbarung teilweise eliminiert worden. Diese Passivpositionen und damit das Fremdkapital hätten mithin bei ordnungsgemässer Bilanzierung deutlich höher ausgewiesen werden müssen. Es sei offenkundig, dass mit diesem Vorgehen gegen verschiedene grundlegende Prinzipien der Buchführung und Rechnungslegung, namentlich die Grundsätze der Vollständigkeit und Klarheit und das Verrechnungsverbot, verstossen worden sei. So hätten etwa die durch die diversen Vereinbarungen über die Abtretung von Aktiven und die Übernahme von Schuldverpflichtungen zwischen der D.________ AG ('Abtreterin') einerseits und dem Beschwerdeführer, sowie seinem Vater und seinem Bruder ('Übernehmer') anderseits bewirkten Kürzungen der Bilanzsumme das Gesamtbild der Bilanz und deren Kennzahlen massiv verändert (angefochtenes Urteil S. 118 ff., 431 ff.).  
 
4.2.3. In subjektiver Hinsicht nimmt die Vorinstanz zunächst an, es unterliege keinem Zweifel, dass die nachträgliche (Teil-) Ausgliederung wesentlicher Bilanzpositionen nur dem Zweck gedient habe, Fragen zur Werthaltigkeit der ausgelagerten Aktiven zu vermeiden und das Verhältnis von Eigen- zu Fremdkapital in einem günstigeren Licht erscheinen lassen zu können. Ausserdem habe es sich bei den Vereinbarungen betreffend die Abtretung von Aktiven und Übernahme von Schuldverpflichtungen um simulierte Rechtsgeschäfte gehandelt, da sie offenkundig nie vollzogen worden seien (angefochtenes Urteil S. 157 ff., 163 ff., 168 ff., 174 ff., 179 ff., 182 ff.). Ferner erachtet es die Vorinstanz für erstellt, dass der Beschwerdeführer in zentraler Rolle mit dem Versand der Jahresrechnungen an die in der Anklage erwähnten Personen bzw. Vertreter der Banken befasst gewesen sei. Dabei habe er sich nicht nur auf die Überwachung und Kontrolle des Versands und das Verfassen von Begleitschreiben beschränkt, sondern habe auch intern die Fäden in der Hand behalten und selbst in Detailfragen die Entscheidkompetenz beansprucht (angefochtenes Urteil S. 431). Er habe um die manipulativen Änderungen und Ausgliederungen sowie die unterlassenen Wertberichtigungen und Rückstellungen bei der Erstellung der Einzel- und Konzernabschlüsse gewusst, zumal er diese zum grössten Teil selber initiiert habe. Er sei sich somit darüber im Klaren gewesen, dass die Jahresabschlüsse und Revisionsberichte hinsichtlich der angeklagten Punkte inhaltlich unwahr gewesen seien (angefochtenes Urteil S. 181 ff., 224 ff., 246 ff., 272 ff., 304 ff., 333 ff., 360 ff. 387 ff., 415 ff.). Es sei ohne weiteres davon auszugehen, dass er während Jahren die massiv geschönten Jahresabschlüsse - verbunden mit den unwahren Revisionsberichten - verwendet habe, um im Hinblick auf Kreditgewährungen oder -verlängerungen die Kreditwürdigkeit der Gesellschaften der X.________-Gruppe gegenüber den verschiedenen Bankinstituten besser darzustellen und jene als solide Geschäfts- und Finanzpartner darzustellen. Dabei habe er zumindest in Kauf genommen, die Banken am Vermögen zu schädigen, da er um das Fehlen von Haftungssubstrat und die fehlende Rückzahlungsfähigkeit der kreditsuchenden Gesellschaften gewusst habe. Dem Beschwerdeführer hätte selbst bei einer gesamtwirtschaftlichen Sicht nicht verborgen bleiben können, dass die Finanzlage der einzelnen Gesellschaften gegen aussen bedeutend besser dargestellt wurde, als sie tatsächlich gewesen sei, denn andernfalls wären seine umfangreichen handschriftlichen Manipulationsanweisungen (Zahlenkorrekturen) und die Abtretungsvereinbarungen nicht nötig gewesen. Damit habe der Beschwerdeführer den Tatbestand der Falschbeurkundung in der Tatvariante des Gebrauchs unwahrer Urkunden im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in mehrfacher Hinsicht erfüllt (angefochtenes Urteil S. 74 ff., 118 ff., 431 ff.).  
 
4.3.  
 
4.3.1. In Bezug auf den Schuldspruch des gewerbsmässigen Betruges nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat und Miteigentümer der involvierten Gesellschaften der X.________-Gruppe den in der Anklageschrift aufgeführten 17 Kreditinstituten zwischen dem 1. Juli 1999 und dem 15. Oktober 2003 jährlich die unwahren, massiv beschönigten Abschlüsse der Jahre 1998 bis 2002 samt den jeweiligen (unwahren) Revisionsberichten zukommen lassen. Mit diesen Abschlüssen habe er eine intakte Vermögens- und Ertragslage und Kreditwürdigkeit der betreffenden Gesellschaften und der X.________-Gruppe insgesamt vorgetäuscht, um die Kreditgeber zu veranlassen, die den Einzelgesellschaften bereits gewährten Kredite nicht zurückzuziehen, sondern zu erhöhen resp. zu verlängern sowie ihnen weitere Kredite einzuräumen. Nach Eingang der Jahresabschlüsse seien die Vertreter der Bankinstitute jeweils zu einer jährlichen Bilanzbesprechung nach EE.________ eingeladen worden, anlässlich welcher der Beschwerdeführer die Abschlüsse erläutert und Fragen dazu beantwortet habe. Er sei hinsichtlich der Abschlüsse hauptsächlicher Ansprechpartner und Kontaktperson der Banken und auch innerhalb der X.________-Gruppe Hauptverantwortlicher bei Fragen der Banken gewesen. Die unwahren Jahresrechnungen der X.________-Gesellschaften seien für den Entscheidungsfindungsprozess der Banken von massgeblicher Bedeutung gewesen. Die Kreditinstitute seien durch diese zu der irrigen Vorstellung verleitet worden, die Vermögens- und Ertragslage der betreffenden Gesellschaften sowie der X.________-Gruppe insgesamt sei intakt und diese seien kreditwürdig und verfügten über genügend Haftungssubstrat, um ihre Verpflichtungen aus den Kreditverträgen erfüllen zu können. Dieser durch die unwahren Urkunden hervorgerufene Irrtum sei durch die jährlichen Besprechungen zwischen der X.________-Gruppe und den Banken aufrechterhalten worden. Mittels seiner stets auf die unwahren Abschlüsse abgestimmten Antworten mit Bezug auf einzelne Bilanzkennzahlen habe der Beschwerdeführer allfällige Zweifel der Bankenvertreter an der Kreditwürdigkeit der Gesellschaften zerstreut (angefochtenes Urteil S. 439 ff.).  
Die Vorinstanz würdigt diese mit grossem Aufwand inszenierten Täuschungshandlungen als arglistig. Die Banken hätten die Kredite an die X.________-Gesellschaften nicht leichtfertig vergeben, sondern die wirtschaftlichen Verhältnisse der Borgergesellschaften aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen jeweils ausreichend überprüft und die notwendigen Anstrengungen unternommen, um sich der Zuverlässigkeit der ihnen gegenüber gemachten Angaben zu versichern. Sämtliche Banken hätten ein formelles Kreditprüfungsverfahren durchgeführt, in welchem die Kreditwürdigkeit der X.________-Gesellschaften einer eingehenden Prüfung unterzogen worden seien, wobei die Banken auch die finanzielle Lage der X.________-Gruppe als Ganzes überprüft hätten. Die Bankenvertreter hätten die wirtschaftliche Lage der X.________-Gesellschaften anhand der eingereichten Unterlagen als gut bis sehr gut beurteilt. Die wahre Vermögens- und Ertragslage der kreditnehmenden Gesellschaften sei ihnen aufgrund der angewandten Bilanzierungsmethoden verborgen geblieben. Auf kritische Fragen habe der Beschwerdeführer mit Ausflüchten und falschen Angaben reagiert. Damit habe sich der Beschwerdeführer besonderer Machenschaften bedient und ein eigentliches Lügengebäude errichtet (angefochtenes Urteil S. 480 ff.). 
Aufgrund dieser arglistigen Täuschungen seien die Banken einem Irrtum erlegen (angefochtenes Urteil S. 517 ff.) und hätten, indem sie neue Kredite gewährt, bestehende Kredite erhöht und/oder verlängert, ohne von den kreditnehmenden Gesellschaften werthaltige Sicherheiten zu verlangen oder die Zinsen dem effektiven, massiv höheren Rückzahlungsrisiko anzupassen, einen Vermögensschaden erlitten. Denn die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Gesellschaften hätten dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung der Kredite geboten, dass die entsprechenden Forderungen der Banken erheblich gefährdet und bei sorgfältiger Bilanzierung in hohem Mass - wenn nicht sogar vollumfänglich - im Wert zu berichtigen gewesen seien. Damit sei der wirtschaftliche Wert der Forderungen wesentlich herabgesetzt gewesen. Die Banken seien deshalb bereits zum Zeitpunkt der Auszahlung der Kredite geschädigt gewesen (angefochtenes Urteil S. 528 ff.). 
In subjektiver Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass die Geldgeber keine neuen Kredite eingeräumt resp. bestehende Kredite umgehend gekündigt hätten, wenn ihnen die tatsächliche Vermögens- und Ertragslage der betreffenden Gesellschaften bekannt gewesen wäre. Er habe zumindest in Kauf genommen, dass aufgrund der tatsächlichen finanziellen Verhältnisse dieser Gesellschaften die Rückzahlung der Kredite von Anfang an erheblich gefährdet und infolgedessen die Forderungen der Banken in ihrem Wert ab Beanspruchung der Kreditsumme wesentlich herabgesetzt gewesen seien (angefochtenes Urteil S. 532 ff.). 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, der Schluss auf sein Handeln in Täuschungs- und Schädigungsabsicht sei bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung der X.________-Gruppe willkürlich. Die X.________-Gruppe sei unabhängig von konzernrechtlichen Fragen oder rechnungslegungstechnischen Überlegungen zur Gesamtkonsolidierung auf Führungsebene als wirtschaftliche Einheit gesehen und gelebt worden. Bei einer solchen gesamtwirtschaftlichen Sicht habe er davon ausgehen dürfen, dass die X.________-Gruppe im Anklagezeitpunkt über genügend liquide Mittel verfügt habe, um die Auslandsinvestitionen zu finanzieren, und dass sie im massgeblichen Zeitpunkt nicht überschuldet gewesen sei. Die Bankkredite seien für die Finanzierung der Auslandsinvestitionen nicht notwendig gewesen. In diesem Kontext rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz auf die amtlichen Gutachten abgestellt habe, ohne die einlässliche Kritik der von ihm eingereichten Privatgutachten zu überprüfen und deren Erkenntnisse inhaltlich zu würdigen.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Ertrags- und Vermögenslage der X.________-Gruppe im Anklagezeitraum lasse sich nur in einer Gesamtsicht auf die Gruppe als wirtschaftliche Einheit, d.h. mit Blick auf die von den einzelnen Gesellschaften gesamthaft erzielten Erträge einerseits sowie auf die insgesamt eingegangenen Verpflichtungen andererseits beurteilen. Dies ergebe sich schon aus dem Umstand, dass die zahlreichen Einzelgesellschaften infolge ihrer Intercompany-Verpflichtungen eng miteinander verflochten gewesen seien. Eine Gesamtbetrachtung der Gruppe als wirtschaftliche Einheit hätte gezeigt, dass der Wertberichtigungsbedarf für die Jahre 1998 und 2002 erheblich weniger gross gewesen und dass die Gruppe weder im Jahre 1998 noch Ende 2002 überschuldet gewesen sei. Zudem sei sie nicht darauf angewiesen gewesen, zur Finanzierung der Auslandsinvestitionen Bankkredite aufzunehmen. Vielmehr seien über den ganzen Zeitraum hinweg genügend Mittel erwirtschaftet worden, um die Auslandsinvestitionen aus eigener Kraft finanzieren zu können. Er habe mithin auch in subjektiver Hinsicht davon ausgehen dürfen, dass die X.________-Gruppe nicht überschuldet gewesen sei und dass sie über genügend liquide Mittel verfügt habe, die Auslandsinvestitionen zu finanzieren. Der Schluss der Vorinstanz, wonach er mit Täuschungs- und Schädigungsabsicht gehandelt habe, sei daher unhaltbar. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liessen sich die gegen den subjektiven Tatbestand sprechenden Gründe nicht mit dem Hinweis entkräften, dass es eine X.________-Gruppe im Sinne eines Konzerns nicht gegeben habe, dass die Kredite den einzelnen Gesellschaften gewährt worden seien und dass deshalb ausschliesslich in einer Einzelbetrachtung zu beurteilen sei, ob die erstellten Jahresrechnungen korrekt und die einzelnen Gesellschaften überschuldet gewesen seien. Unabhängig von konzernrechtlichen Fragen und rechnungslegungstechnischen Überlegungen liege es auf der Hand, dass die Führungspersonen die X.________-Gruppe als wirtschaftliche Einheit gesehen hätten. Kein Unternehmer denke nach dem Trennungsprinzip und multipliziere eine Verpflichtung, die auf ein- und denselben Sachverhalt zurückgehe, mehrfach, nur weil sie aufgrund der Verflechtungen verschiedener Gruppengesellschaften untereinander bei verschiedenen Gesellschaften zu Buche schlage. Es treffe zwar zu, dass die Jahresabschlüsse (insbesondere die Einzelabschlüsse) in Verletzung der Rechnungslegungsvorschriften erstellt worden seien und namentlich tiefere Erträge ausgewiesen hätten, als tatsächlich erwirtschaftet worden seien. Diese Bilanzverkürzungen seien jedoch offensichtlich in der Absicht der Steueroptimierung geschehen. Auch wenn insofern der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt sein möge, erfolge der Vorwurf im konkreten Fall zu Unrecht. Denn die Anklage stelle bei der Umschreibung des subjektiven Tatbestandes ausschliesslich auf die angebliche Täuschung der Banken ab. Diese hätten indes in Bezug auf die Einzelabschlüsse nicht nur um die Steueroptimierungsabsicht gewusst, sondern hätten überwiegend auch von den Gruppenabschlüssen Kenntnis gehabt, in welchen die aufgrund der sog. Abtretungsvereinbarungen vorgenommenen Bilanzverkürzungen grösstenteils wieder rückgängig gemacht worden seien (Beschwerde S. 17 ff., 51 ff.).  
 
5.3.  
 
5.3.1. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Ertragslage im Einzelnen geltend, die Berechnungen der Privatgutachter hätten gezeigt, dass die X.________-Gruppe im Anklagezeitraum einen Cash Flow von insgesamt rund CHF 1,5 Mrd. erwirtschaftet habe und dass in den Abschlüssen die Erträge um rund ein Drittel, d.h. auf ca. CHF 1 Mrd. gekürzt worden seien. Daraus ergebe sich, dass die X.________-Gruppe die Investitionen in die DD.________ AG aus eigener Kraft habe finanzieren können und für diese Investitionstätigkeit nicht auf Bankkredite angewiesen gewesen sei. Die Annahme des amtlichen Gutachtens, wonach der von der D.________-Gruppe erwirtschaftete Cash Flow laufend, im Umfang von insgesamt ca. CHF 1,4 Mrd. an die DD.________ AG-Gruppe bzw. die H.________ Zürich AG abgeflossen sei und dass deshalb für diese Gruppe ein negativer Cash Flow resultiert habe, sei offensichtlich unrichtig. Dasselbe gelte für die auf die Auffassung des amtlichen Gutachtens gestützte Annahme der Vorinstanz, die von der D.________-Gruppe aus Betriebstätigkeit in der Periode 1999-2002 generierten Mittel im Umfang von CHF 1'413,2 Mio. seien laufend an die DD.________ AG bzw. H.________ Zürich AG abgeflossen, so dass sich ein negativer Cash Flow von minus CHF 670,2 Mio. ergeben habe. Der von den amtlichen Gutachtern in dieser Höhe behauptete tatsächliche Abfluss der Mittel werde durch nichts belegt. Das "Guthaben H.________ Zürich", in welchem auch die Zahlungen an die DD.________ AG gebündelt worden seien, habe nicht nur aus Zahlungen an die DD.________ AG bestanden, sondern habe auch nicht wirtschaftlich begründete Forderungen enthalten. Wie die Privatgutachter einleuchtend darlegten, sei die Steigerung des Guthabens der H.________ Zürich AG insbesondere teilweise durch nicht liquiditätswirksame Buchungen, namentlich kalkulatorische Zinsen, zustande gekommen. Die Klassifizierung der im Konto H.________ Zürich AG erfassten Beträge einzig als Zahlungen sei daher falsch. Die Privatgutachter kämen aufgrund ihrer eigenen Analyse zum Schluss, die Zahlungen an die DD.________ AG beliefen sich auf maximal CHF 1 Mrd., eher auf CHF 950 Mio. Somit habe nicht ein negativer, sondern ein positiver Cash Flow resultiert. Ausserdem verkenne die Vorinstanz, dass die Zahlungen auch an die DD.________ AG über den bei der D.________ AG angesiedelten Cash Pool abgewickelt worden sei und dass dafür nicht nur der Cash Flow der D.________ AG zur Verfügung gestanden habe, sondern auch jener der anderen Gruppengesellschaften.  
Angesichts der divergierenden Äusserungen der amtlichen Gutachten und der Privatgutachten zum "Guthaben H.________ Zürich" hätte die Vorinstanz entweder auf die Sachdarstellung der Privatgutachter abstellen oder aber ein neues Gutachten bzw. zumindest eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme einholen müssen. Indem sie trotz dieser Sachlage auf das amtliche Gutachten abstelle, verfalle sie in Willkür und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Eine weitere Gehörsverletzung liege darin, dass sich die Vorinstanz nicht zu den Feststellungen der Privatgutachter geäussert habe, wonach sich die Cash-Flow-Marge der X.________-Gruppe während des betrachteten Zeitraums im guten bis sehr gutem Bereich befunden habe und diese äusserst profitabel gewesen sei. Dies sei für die Frage, welche Sicht er (der Beschwerdeführer) auf den finanziellen Zustand der X.________-Gruppe gehabt habe, bedeutungsvoll (Beschwerde S. 25 ff.). 
 
5.3.2. In Bezug auf die Liquidität der X.________-Gruppe führt der Beschwerdeführer aus, der Umstand, dass die X.________-Gruppe einen positiven Cash Flow erwirtschaftet habe, stehe in einem unauflösbaren Widerspruch mit der Feststellung der Vorinstanz, die X.________-Gruppe habe in der fraglichen Periode mit Liquiditätsproblemen zu kämpfen gehabt. Diese Feststellung sei daher unhaltbar. Im Übrigen habe die X.________-Gruppe über den gesamten anklagerelevanten Zeitraum über nicht beanspruchte Kreditlimiten von rund CHF 1 Mrd. verfügt. Dass die Vorinstanz in Missachtung dieser Umstände trotzdem von Liquiditätsproblemen ausgehe, sei willkürlich. Dass die Liquidität der X.________-Gruppe nie gutachterlich überprüft worden sei, verletze zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Beschwerde S. 35 ff.).  
 
5.3.3. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Erträge der Einzelgesellschaften seien aus Gründen der Steueroptimierung zu tief ausgewiesen worden. Auch die Abtretungsvereinbarungen, mit denen über den Jahreswechsel Aktiven und Passiven aus den Bilanzen ausgegliedert worden seien, seien aus steuerlichen Motiven erfolgt. Auch das amtliche Gutachten gehe davon aus, dass in den testierten Abschlüssen erheblich tiefere Cash Flows ausgewiesen wurden, als tatsächlich generiert worden seien. Die Vorinstanz hätte den zu tiefen Ausweis von Ertrag und Gewinn - bei gleichbleibenden Rückstellungen und Abschreibungen - als ein deutliches Indiz gegen die Täuschungsabsicht würdigen müssen. Dass die Vorinstanz diesen zentralen Aspekt der Gewinnminimierung ausser Acht lasse und ausschliesslich auf die Abschlussbuchungen abstelle, sei unhaltbar. Dasselbe gelte, soweit die Vorinstanz im Zusammenhang mit den Abtretungsvereinbarungen nicht berücksichtige, dass einzelne in den Einzelabschlüssen vorgenommene Abschlussbuchungen in den Gruppenabschlüssen korrigiert worden seien. Wie sich aus der Anklageschrift ergebe, hätten die Banken fast durchwegs neben den Einzelabschlüssen auch die entsprechenden Konzernabschlüsse erhalten. Diesen Umstand hätte die Vorinstanz bei der Würdigung des subjektiven Tatbestands berücksichtigen müssen (Beschwerde S. 37 ff.).  
 
5.4. In Bezug auf die Vermögenslage macht der Beschwerdeführer sodann geltend, er habe nicht von einer Überschuldung der X.________-Gruppe ausgehen müssen. Die Privatgutachter seien in ihrem Folgegutachten zum Schluss gelangt, dass die X.________-Gruppe - selbst unter Berücksichtigung des vom amtlichen Gutachten angenommenen Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarfs - per Ende 2002 nicht überschuldet gewesen sei. Für die Jahre 1998-2001 deckten sich die Beurteilungen der Privatgutachter weitgehend mit denjenigen des amtlichen Gutachtens. Der angebliche Anstieg der Bankschulden im Jahre 2002 um CHF 252 Mio. auf CHF 2'455 Mio. werde vom amtlichen Gutachten nicht nachgewiesen. Die Privatgutachter hätten demgegenüber per 31. Dezember 2002 Bankschulden für die X.________-Gruppe in der Höhe von CHF 2'029,4 Mio. errechnet. Die Differenz zur Einschätzung des amtlichen Gutachtens belaufe sich demnach auf mehr als CHF 400 Mio. Dabei stützten sich die Privatgutachter auf den bislang unberücksichtigt gebliebenen Finanzrapport per Ende 2002. Die Vorinstanz berücksichtige weder die ergänzten Berechnungen der Privatgutachter noch die Tatsache, dass die im Herbst 2003 neu als Revisionsgesellschaft eingesetzte FF.________ per 7. November 2002 Bankschulden von insgesamt lediglich CHF 1,88 Mrd. eruiert habe. Da von keiner Seite angenommen werde, dass die X.________-Gruppe im Jahr 2003 mehr als CHF 400 Mio. an Bankschulden zurückgeführt habe, wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, diese Frage gutachterlich zu klären.  
Darüber hinaus stellt sich der Beschwerdeführer gestützt auf die Ausführungen im Privatgutachten [Folgegutachten] auf den Standpunkt, die buchmässige Überschuldung hätte durch die Auflösung der stillen Reserven beseitigt werden können. Die Privatgutachter hätten ausgehend vom operativen Cash Flow nach Steuern der X.________-Gruppe unter Anlegung eines Kapitalisierungszinssatzes von 8% in den Gruppenabschlüssen noch nicht realisierte stille Reserven in der Höhe von CHF 800 Mio. errechnet. Hiezu äussere sich die Vorinstanz nicht, sondern schliesse sich lediglich der - als zu Recht rudimentär bezeichneten - Ertragswertberechnung des amtlichen Gutachtens an. Das amtliche Gutachten genüge hier - namentlich auch in Bezug auf den Kapitalisierungszinssatz - nicht. Die Vorinstanz hätte zur Bewertung der stillen Reserven eine gutachterliche Stellungnahme einholen müssen. Da diese Frage nicht geklärt sei, lasse sich auch nicht beantworten, ob die X.________-Gruppe als Ganzes Ende 2002 überschuldet gewesen sei (Beschwerde S. 43 ff.). 
 
5.5. Zuletzt rügt der Beschwerdeführer, die von der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Gläubigerschädigung getroffene Annahme, wonach er ab Anfang 2002 mit einem künftigen Zusammenbruch der einzelnen X.________-Holdinggesellschaften und als Folge davon mit dem eigenen finanziellen Zusammenbruch gerechnet habe, stehe in Widerspruch zum Vorwurf, er habe bereits ab 1998 in betrügerischer Absicht Bankkredite erlangt. Denn die ihm unterstellte Täuschungs- und Schädigungsabsicht schliesse den Willen mit ein, die Kredite nicht zurückzuzahlen, zumindest aber das Wissen um die mangelnde Rückzahlungsfähigkeit. Dieser Wille sei aber wiederum untrennbar verbunden mit dem Voraussehen eines Zusammenbruchs der X.________-Gruppe. Wenn die Vorinstanz diesen Zeitpunkt in Bezug auf den Tatbestand der Gläubigerschädigung auf Anfang 2002 festlege, setze sie sich in Widerspruch zu ihrer Begründung des Schuldspruchs wegen Urkundenfälschung und Betrug (Beschwerde S. 50 f.).  
 
6.  
 
6.1. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen.  
Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 136 II 539 E. 3.2; 133 II 384 E. 4.2.3; 132 II 257 E. 4.4.1; 130 I 337 E. 5.4.2; 129 I 49 E. 4; 128 I 81 E. 2). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1). 
 
6.2. Privatgutachten haben nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels (BGE 132 III 83 E. 3.4; 127 I 73 E. 3 f/bb, S. 82; vgl. Urteil 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 189 N 6). Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen (ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014, Art. 182 N 15). Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Es ist daher beim Privatgutachter vom Anschein einer Befangenheit auszugehen, zumal er vom Angeschuldigten nach dessen Kriterien ausgewählt worden ist, zu diesem in einem Vertrags- und Treueverhältnis steht und von ihm entlöhnt wird. Demgegenüber ist der amtliche Sachverständige oder Experte - gleichgültig ob er von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht ernannt wurde - nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht des Untersuchungsrichters oder des Anklägers. Er ist vielmehr Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt (BGE 127 I 73 E. 3 f/bb, S. 81 f.; 118 Ia 144 E. 1c, je mit Hinweisen; vgl. auch DONATSCH, a.a.O., Art. 182 N 2). Aus diesen Gründen ist ein privates Gutachten, auch wenn es durch eine anerkannte Fachperson erstellt wird, einem gerichtlich angeordneten Gutachten nicht gleichgestellt (Urteil 6B_49/2011 vom vom 4. April 2011 E. 1.4).  
Aus diesen Gründen ist zweifelhaft, ob ein Privatgutachten die Überzeugungskraft eines gerichtlich angeordneten Gutachtens zu erschüttern vermag (Urteile 6B_951/2009 vom 26. Februar 2010 E. 1.3; 6B_283/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 2 mit Hinweisen). Immerhin kann ein Privatgutachten unter Umständen aber geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Ergibt sich aus ihm, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden. Entscheide dürfen indes nicht ausschliesslich auf Parteigutachten abgestützt werden (Urteil 6B_438/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 2.4.3). Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung ist das Gericht deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3b und c; Urteile 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2; 6B_48/2009 vom 11. Juni 2009 E. 4.2 mit Hinweisen; HEER, a.a.O., Art. 189 N 7). 
Aus der unterschiedlichen Rollenverteilung zwischen amtlichem Sachverständigen und Privatgutachter ergibt sich, dass es nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstösst, wenn der amtliche Sachverständige zu den Vorbringen des privaten Gutachters Stellung nehmen kann, diesem aber kein Recht auf eine "Replik" eingeräumt wird. Es genügt unter dem Gesichtspunkt des Fairnessprinzips gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wenn dem Angeklagten bzw. seinem Verteidiger Gelegenheit gegeben wird, sich zu den Ausführungen des amtlichen Sachverständigen betreffend das Privatgutachten zu äussern (BGE 127 I 73 E. 3 f/bb, S. 82, mit Hinweis). 
 
6.3. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schluss der Vorinstanz, er habe in Bezug auf die Anklagepunkte des gewerbsmässigen Betruges und der mehrfachen Urkundenfälschung mit Täuschungs- bzw. Schädigungsabsicht gehandelt. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2). Den kantonalen Instanzen steht bei der Beweiswürdigung ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 140 I 201 E. 6.1; 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7).  
Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 I 201 E. 6.1; 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; je mit Hinweisen). 
 
6.4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob in Bezug auf die zu beurteilenden Anklagepunkte des gewerbsmässigen Betruges und der mehrfachen Urkundenfälschung der Schluss der kantonalen Instanzen auf den Vorsatz des Beschwerdeführers bzw. auf dessen Handeln in Täuschungs- und Schädigungsabsicht im Einklang mit Bundesrecht steht. Dabei sind die beiden Anklagepunkte getrennt zu betrachten.  
 
7.  
 
7.1. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung u.a., wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Falschbeurkundung) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.  
Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind kraft Gesetzes (Art. 957 ff. OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1; 132 IV 12 E. 8.1; je mit Hinweisen). Die Rechnungslegung muss ein genaues und vollständiges Bild der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens vermitteln. Eine falsche Buchung erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie ein falsches Gesamtbild der Buchführung zeichnet und dabei Buchungsvorschriften und -grundsätze verletzt, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung zu gewährleisten. Solche Grundsätze werden namentlich in den gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungslegung in Art. 958a ff. OR (Art. 958 ff., 662a ff. aOR) aufgestellt, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Gemäss ständiger Praxis kommt der kaufmännischen Buchführung daher hinsichtlich der in ihr aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 129 IV 130 E. 2.3 mit Hinweisen; erstmals BGE 79 IV 162, 163 f.). 
 
7.2. Der Beschwerdeführer stellt im bundesgerichtlichen Verfahren nicht in Abrede, dass die Jahresabschlüsse (insbesondere die Einzelabschlüsse) und ein Grossteil der monierten Abschlussbuchungen in Verletzung der geltenden Rechnungslegungsregeln erstellt wurden. Er rügt auch nicht Willkür in Bezug auf die Feststellung der Vorinstanz, wonach er von den angeklagten Abschlussbuchungen Kenntnis gehabt habe (Beschwerde S. 18 f. Rz. 39 f.; anders noch im kantonalen Verfahren, in welchem er bestritt, in irgendeiner Weise in die Abschlussgestaltung involviert gewesen zu sein; vgl. nur etwa die Erwägungen der Vorinstanz zu den handschriftlichen Änderungen auf den provisorischen Jahresrechnungen, angefochtenes Urteil S. 210 ff., 228 ff., 247 ff., 280 ff., 311 ff., 336 ff., 368 ff., 392 ff., 417 ff.). Der Beschwerdeführer räumt mithin ein, dass der Tatbestand der Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) in objektiver Hinsicht erfüllt ist. Er macht indes geltend, die unwahren Einzelabschlüsse seien in offensichtlich steueroptimierender Absicht erstellt worden und hätten insbesondere weniger Erträge ausgewiesen, als tatsächlich erwirtschaftet worden seien. Dies sei den Banken bewusst gewesen, zumal diese auch von den Gruppenabschlüssen Kenntnis gehabt hätten. Zudem hält er dafür, die wirtschaftliche Lage der X.________-Gruppe sei in einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung zu beurteilen.  
 
7.3. Die Vorinstanz nimmt an, konzernrechtliche Überlegungen erlangten im Strafrecht nur im Rahmen der ungetreuen Geschäftsbesorgung Bedeutung. Im Rahmen der Urkundenfälschung bzw. bei der Frage der Verwendung inhaltlich unwahrer Jahresrechnungen müsse für jede einzelne Gesellschaft bzw. Gruppe geprüft werden, ob die Jahresrechnungen lege artis erstellt worden seien (angefochtenes Urteil S. 66, 74).  
Es trifft zu, dass Vermögensdispositionen zwischen Konzerngesellschaften oder Transferleistungen zugunsten notleidender Konzerngesellschaften im Rahmen von Sanierungen im Lichte des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafrechtlich relevant werden können (vgl. MARTIN SCHUBARTH, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, hrsg. von Jürg-Beat Ackermann/Günter Heine, 2013, § 9 Konzernstrafrecht, N 5 ff.; ders., Konzernstrafrecht, SZW 2006, 163 ff.; ders., Konzernstrafrecht, in: umfangreiche Wirtschaftsstrafverfahren in Theorie und Praxis, 2008, S. 10 ff. N 29 ff., 19 f. N 53 ff. und 21 N 61 ff.; vgl. auch HANS CASPAR VON DER CRONE, Aktienrecht, 2014, § 15 N 63; vgl. auch BGE 130 III 213 E. 2.2.2 [konzernrechtliches Trennungsprinzip]). Die Vorinstanz nimmt auch zu Recht an, bei der Frage der Erstellung und Verwendung unwahrer Jahresabschlüsse der Gruppengesellschaften spielten konzernrechtliche Überlegungen grundsätzlich keine Rolle. Das bedeutet freilich nicht, dass bei der Einschätzung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Gruppe miteinander verbundener Unternehmen, die im Rahmen der Beurteilung des subjektiven Tatbestandes Bedeutung erlangen kann, derartige Überlegungen von vornherein ausser Betracht fallen würden. 
 
7.4. Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt zunächst Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Merkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1). Darüber hinaus erfordert er ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als wahr verwenden (lassen) wollen. Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus. Dabei muss sich der erstrebte Vorteil bzw. die Schädigung gerade aus dem Gebrauch der unechten bzw. unwahren Urkunde ergeben (BGE 138 IV 130 E. 3.2.4 mit Hinweisen); die Täuschung muss mithin auf die Hervorrufung einer falschen Vorstellung über die Echtheit oder Wahrheit der Urkunde gerichtet sein. Nach der Rechtsprechung liegt der täuschende Gebrauch der Urkunde schon darin, dass sie in den Rechtsverkehr gebracht wird (BGE 113 IV 77 E. 4). Bei der Erstellung einer unwahren Buchhaltung wird eine Täuschung Dritter in der Regel in Kauf genommen (BGE 138 IV 130 E. 3.2.4; 133 IV 303 E. 4.6 und 4.9).  
Bei der Schädigungsabsicht muss sich die angestrebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen richten, wobei der Begriff des Vermögens gleichbedeutend ist wie bei den Vermögensdelikten (BGE 83 IV 75 E. 3b). Handeln in Vorteilsabsicht ist nach der Rechtsprechung nicht nur gegeben, wenn der Täter nur Vorteile vermögensrechtlicher Natur anstrebt. Als Vorteil gilt jegliche Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (BGE 118 IV 254 E. 5 mit Hinweisen; TRECHSEL/ERNI, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 251 N 15). Der Vorteil muss sich auch nicht zum Nachteil eines anderen auswirken (BGE 103 IV 176 E. 2b). 
 
7.5. Im Lichte dieser Rechtsprechung verletzt der Schluss der Vorinstanz, das Handeln des Beschwerdeführers erfülle den subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung (Falschbeurkundung), kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer reichte den Banken im Rahmen der Verhandlungen über Kreditgewährungen oder -verlängerungen die unwahren Jahresrechnungen 1998-2002 der vier Holdinggesellschaften sowie der C.X.________ AG und der J.________ AG ein. Aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz besteht kein Zweifel, dass er mit der Vorlage der Jahresrechnungen den Banken gegenüber vorgab, die Abschlüsse seien wahr. Ausser Frage steht auch, dass er mit diesem Vorgehen beabsichtigt hat, seine Position bzw. diejenige der X.________-Gruppe bei den Kreditverhandlungen zu verbessern. Dem Umstand, ob er der Auffassung war, die X.________-Gruppe sei aus gesamtwirtschaftlicher Sicht nicht überschuldet und in der Lage, die Auslandsinvestitionen zu finanzieren, kommt in diesem Kontext keine eigenständige Bedeutung zu.  
Der Beschwerdeführer bringt zwar in diesem Zusammenhang vor, die Einzelabschlüsse seien in steueroptimierender Absicht erstellt worden und hätten insbesondere weniger Erträge ausgewiesen, als tatsächlich erwirtschaftet worden seien (vgl. auch Privatgutachten [Folgegutachten] Akten des Obergerichts act. 189 S. 19 ff.). Dieser Auffassung des Beschwerdeführers steht indes die Feststellung der Vorinstanz entgegen, dass es lediglich eine einzige Version von Abschlüssen gegeben habe, welche gegenüber Drittpersonen, einschliesslich Bankenvertretern, kommuniziert worden sei. Der Beschwerdeführer hat denn an der Berufungsverhandlung auch eingeräumt, es habe nur eine Bilanz gegeben und diese sei gleichzeitig die handelsrechtliche und die steuerliche Bilanz gewesen (angefochtenes Urteil S. 450). Im Übrigen verweist die Vorinstanz zu Recht darauf, dass gemäss den amtlichen Gutachtern die Vermögens- und Ertragslage der einzelnen kreditnehmenden Gesellschaften in den kommunizierten Jahresabschlüssen der X.________-Gesellschaften nicht schlechter, sondern viel besser dargestellt, als sie in Wirklichkeit war. Die Abschlüsse hätten mithin ein viel zu positives Bild der Vermögens- und Ertragslage der einzelnen Gesellschaften gezeigt. Nach Auffassung der Vorinstanz war es den Banken auch nicht durchwegs bewusst, dass es sich bei den eingereichten Abschlüssen um Steuerabschlüsse gehandelt haben soll (angefochtenes Urteil S. 519). Mit dieser Erwägung und den Aussagen der Bankenvertreter, auf welche sich die Vorinstanz in diesem Kontext bezieht, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er beschränkt sich vielmehr auf die pauschale Behauptung, die Banken hätten darum gewusst, dass es sich bei den vorgelegten Abschlüssen um steueroptimierte Jahresabschlüsse gehandelt habe. Damit wird die Beschwerde in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht gerecht. Schliesslich nimmt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht an, die handschriftlichen Manipulationsanweisungen durch den Beschwerdeführer wären, hätte es sich tatsächlich um steueroptimierte Bilanzen gehandelt, gar nicht erforderlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die kreditgebenden Banken auf Grundlage dieser Jahresabschlüsse über die Vergabe und Verlängerung von Krediten an die X.________-Gesellschaften entscheiden würden. Die Zustellung der unwahren Abschlüsse durch den Beschwerdeführer lasse sich nicht anders deuten, als dass er die Banken über die Vermögens- und Ertragslage der kreditnehmenden Gesellschaften und der X.________-Gruppe insgesamt habe täuschen wollen. Dafür spreche auch der Umstand, dass er die unwahren Abschlüsse anlässlich der Besprechungen gegenüber den Bankenvertretern noch näher erläutert habe. Mit seinen Täuschungshandlungen habe er erreichen wollen, dass die kreditgebenden Banken die X.________-Gesellschaften (weiterhin) als finanziell intakt und kreditwürdig einstuften und ihnen Kredite einräumten bzw. bestehende Kredite verlängerten. Es sei nicht ersichtlich, welchen anderen Zweck der Versand gefälschter Bilanzen an potentiell kreditgebende Banken hätte haben können (angefochtenes Urteil S. 226 f., 534). 
Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Prinzip der Massgeblichkeit die nach den Regeln des Handelsrechts aufgestellte Handelsbilanz - unter Vorbehalt der steuerrechtlichen Korrekturvorschriften sowie der zwingenden handelsrechtlichen Vorschriften - Ausgangspunkt und Grundlage auch für die steuerliche Gewinnermittlung bildet (BGE 141 II 83 E. 3.1; 137 II 353 E. 6.2, mit Hinweisen; vgl. zu Inhalt und Tragweite des Prinzips etwa BRÜLISAUER/POLTERA, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Art. 1-82, 2. Aufl. 2008, Art. 58 N 11 ff.). Die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Erstellung einer Steuerbilanz sind damit jedenfalls nicht uneingeschränkt. 
 
8.  
 
8.1.  
 
8.1.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.  
Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 mit Hinweisen). Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). Keine Arglist liegt vor, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dies beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall, wobei einerseits auf besonders schutzbedürftige Opfer Rücksicht zu nehmen und andererseits deren gegebenenfalls vorhandene besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung in Rechnung zu stellen ist. Der Tatbestand erfordert indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren zu seinem Schutz trifft (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f.; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; je mit Hinweisen). 
Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz. Dieser muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiven Tatbestandsmerkmale richten, wobei Eventualvorsatz genügt. Darüber hinaus ist die Absicht des Täters erforderlich, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern (vgl. oben E. 2.3.2). 
 
8.1.2. Beim Kreditbetrug täuscht der Borger beim Abschluss des Darlehensvertrages über seine Rückzahlungsfähigkeit, d.h. seine Kreditwürdigkeit und damit die Sicherheit der Forderung, bzw. über seinen Rückzahlungswillen (zur Vortäuschung des Erfüllungswillens vgl. BGE 118 IV 359). Der Vermögensschaden ist gegeben und der Betrug somit vollendet, wenn der Borger entgegen der beim Darleiher geweckten Erwartungen im Zeitpunkt der Kreditgewährung dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist (Gefährdungsschaden; BGE 82 IV 90; 102 IV 84 E. 4; zur schadensgleichen Vermögensgefährdung vgl. BGE 122 IV 279 E. 2a; 121 IV 104 E. 2c; ferner HANS VEST, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, hrsg. von Jürg-Beat Ackermann/Günter Heine, 2013, § 13 Allgemeine Vermögensdelikte, N 23, 202). Werden dem Kreditgeber für seine Leistung Sicherheiten vorgetäuscht, welche diese in Wahrheit nicht abdecken, ergibt sich der Betrugsschaden daraus, dass der Darleiher mit der Gewährung des gänzlich oder teilweise ungesicherten Darlehens einen vermögensmässigen Minderwert als Risiko auf sich nimmt. Ist der Rückzahlungsanspruch aufgrund der Vermögenslage des Borgers wirtschaftlich sicher, bewirkt eine Täuschung über das Bestehen von Sicherheiten keinen Schaden; ein solcher kann allenfalls darin bestehen, dass die vereinbarten Darlehenszinsen kein ausreichendes Äquivalent für die Kreditgewährung darstellen (SCHÖNKE/SCHRÖDER-PERRON, Strafgesetzbuch, Kommentar, 29. Aufl. 2014, § 263 N 162). Keine Vermögensverminderung stellt auch das Ausbleiben einer vom Kreditgeber erstrebten Übersicherung dar.  
 
8.2. Ausgangspunkt bei der Beurteilung des Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Betruges bildet im zu beurteilenden Fall der Umstand, dass die betroffenen Banken die Kredite nicht der X.________-Gruppe als wirtschaftlicher Einheit, sondern den jeweiligen Einzelgesellschaften oder Gruppengesellschaften gewährt bzw. verlängert haben. Die Vorinstanz führt im Rahmen der Prüfung der Merkmale der Täuschung und der Arglist aus, die unwahren Jahresabschlüsse der um Kredit nachsuchenden Gesellschaften seien mitsamt der Revisionsberichte den Banken zugestellt worden. Die Jahresabschlüsse seien für den Entscheidfindungsprozess der Kreditinstitute von massgeblicher Bedeutung gewesen. Aufgrund dieser Abschlüsse hätten die Banken denn auch in erster Linie die Vermögens- und Ertragslage der kreditnehmenden Gesellschaften analysiert (angefochtenes Urteil S. 462, 489). Nach der Zustellung der Jahresabschlüsse seien die Bankenvertreter zu jährlichen Bilanzbesprechungen eingeladen worden. Erste Kontaktperson bei allfälligen Fragen zu den Jahresrechnungen sei stets der Beschwerdeführer gewesen. Dementsprechend habe anlässlich der Besprechungen hauptsächlich er dazu Stellung genommen. Dabei habe er allfällige Bedenken seitens der Bankenvertreter jeweils mit auf die unwahren Abschlüsse abgestimmten Antworten zerstreut (angefochtenes Urteil S. 448 ff., 470 ff., 478 ff., 497 ff.).  
Nach diesen Feststellungen, die der Beschwerdeführer nicht anficht, steht fest, dass dieser die Kreditwürdigkeit der um Kreditgewährung bzw. -verlängerung nachsuchenden Gesellschaften jedenfalls beschönigt dargestellt hat. Darin liegt, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, die Vorspiegelung einer höheren Rückzahlungsfähigkeit bzw. einer erhöhten Kreditwürdigkeit der betreffenden Gesellschaften. Bei dieser Sachlage verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie das Merkmal der arglistigen Täuschung bejaht. 
Soweit die Vorinstanz den objektiven Tatbestand des Betruges bejaht, wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen das angefochtene Urteil. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand nimmt die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass die Jahresabschlüsse der jeweiligen Gesellschaften für die kreditgebenden Banken von entscheidender Bedeutung gewesen seien. Dies ergebe sich zwanglos daraus, dass jener die Abschlussgestaltung der Jahresrechnungen mit handschriftlichen Korrekturen selbst manipuliert und die Vermögens- und Ertragslage beschönigt dargestellt habe bzw. habe darstellen lassen. Dabei habe er genau gewusst, dass er mit unverfälschten Abschlüssen keine Kredite mehr hätte erhältlich machen können (angefochtenes Urteil S. 533). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die beschönigte Darstellung der Jahresrechnungen zu verantworten hat, ergibt sich ohne weiteres der Vorsatz hinsichtlich der Täuschung. Dieser Schluss der Vorinstanz ist jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. 
Damit ist allerdings noch nicht geklärt, ob sich die beschönigte Darstellung der Kreditwürdigkeit der Gesellschaften auch auf die Werthaltigkeit der Rückforderungen der Banken ausgewirkt hat, bzw. ob die Vorinstanz zu Recht annimmt, der Beschwerdeführer habe auch in Bezug auf die Vermögensschädigung vorsätzlich gehandelt. 
 
9.  
 
9.1. Der Beschwerdeführer stellt sich im bundesgerichtlichen Verfahren auf den Standpunkt, er habe davon ausgehen dürfen und sei auch tatsächlich davon ausgegangen, dass die X.________-Gruppe bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung in der massgeblichen Zeitspanne nicht überschuldet gewesen sei und genügend Liquidität erwirtschaftet habe, um ihre Auslandsinvestitionen finanzieren zu können, ohne hiefür auf Bankkredite angewiesen gewesen zu sein. Daraus ergebe sich, dass er nicht mit der Absicht, die Banken zu schädigen, bzw. nicht mit Vorsatz gehandelt habe. Er stützt sich hiefür auf die umfangreichen Berechnungen der von ihm in Auftrag gegebenen privaten Gutachten.  
 
9.2. Im folgenden ist zunächst kurz darzulegen, inwieweit die Ergebnisse der Privatgutachten von denjenigen der amtlichen Gutachten abweichen, sowie ob und gegebenenfalls inwieweit sie geeignet sind, die Schlussfolgerungen der amtlichen Gutachter zu erschüttern.  
 
9.2.1. Die amtlichen Gutachter hatten sich im Wesentlichen zu den Fragen zu äussern, nach welchen Buchführungs- und Rechnungslegungsgrundsätzen die Jahresabschlüsse der zu untersuchenden Gesellschaften erstellt worden waren, ob konkrete Anhaltspunkte vorlägen, dass im Rahmen der jeweiligen Abschlusserstellungen gegen Buchführungs- oder Rechnungslegungsgrundsätze verstossen wurde, und ob sich gegebenenfalls die ordnungsgemässe Anwendung der Grundsätze wesentlich auf die Darstellung der Vermögens- und Ertragslage der betreffenden Gesellschaft bzw. Jahresrechnung ausgewirkt hatte. Dabei lag der Fokus auf der Ordnungsmässigkeit der Buchführung, der Nachvollziehbarkeit der Abschlusstransaktionen, der Rekonstruktion der erstellten Jahresrechnungen sowie der Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens- und Ertragslage in den Einzelabschlüssen und den Konzernrechnungen der vier Holdinggesellschaften (erstes amtliches Gutachten, Verfahrensakten, Ordner 279, act. 17800003 f.; zweites amtliches Gutachten, Akten des Obergerichts act. 196, S. 7, 49).  
Eine Betrachtung der X.________-Gruppe als Gesamtkonzern erachten die amtlichen Gutachter als irrelevant, weil aus handelsrechtlicher Sicht keine Obergesellschaft und mithin kein Gesamtkonzern bestanden habe. Konzerne bildeten lediglich die D.________-, E.________-, F.________- und G.________-Gruppen mit den Konzernobergesellschaften D.________ AG, E.________ Holding AG, F.________ Holding AG und G.________ Holding AG (zweites amtliches Gutachten, Akten des Obergerichts act. 196, S. 24, 49). 
 
9.2.2. Die Privatgutachter legen ihren Ausführungen demgegenüber eine Gesamtsicht auf die X.________-Gruppe zugrunde. Sie beanstanden, dass das amtliche Gutachten die D.________-, E.________- und F.________- Gruppe sowie die G.________ Holding AG als eigenständige Gruppen betrachte, als hätten diese verschiedenen, voneinander völlig unabhängigen Eigentümern gehört. Durch die strikte Einzelbetrachtung habe das amtliche Gutachten die realen wirtschaftlichen, organisatorischen, finanziellen und personellen Gegebenheiten verkannt. Denn bedingt durch die einheitliche Führung seien die X.________-Gesellschaften intern niemals unabhängig, isoliert von einander betrachtet worden. Aufgrund der Firmenkultur der Familie X.________ habe festgestanden, dass einzelne Tochter- oder auch Gruppengesellschaften bei drohender Überschuldung von anderen Gesellschaften des Konzerns über einen Transfer von Vermögenswerten finanzstärkerer Gesellschaften auf die jeweilige vorübergehend schwache Gesellschaft oder über eine entsprechende Garantie gestützt worden wären.  
Die eingeengte Betrachtungsweise der amtlichen Gutachter habe zur Folge, dass aufgrund der zahlreichen Verflechtungen der einzelnen Gesellschaften der X.________-Gruppe durch Intercompany-Forderungen die Annahme der bilanziellen Überschuldung bei der einen Gesellschaft zwangsläufig zur Feststellung einer Überschuldung auch bei anderen Gesellschaften führe ("Domino Effekt"). Dabei räumen die Privatgutachter ein, dass dieser "Domino-Effekt" nicht als eigentlicher Fehler des amtlichen Gutachtens bezeichnet werden könne. Er werde aber - bedingt durch die Fragestellung im amtlichen Gutachten - durch eine fehlerhafte und realitätsferne Einzelbetrachtung der X.________-Gruppengesellschaften ausgelöst (Privatgutachten [Hauptgutachten], Akten des Obergerichts, act. 121, S. 16 ff.; Privatgutachten [Folgegutachten], Akten des Obergerichts, act. 189, S. 111 ff.). Die Privatgutachter verstehen ihre Expertisen denn auch nicht im eigentlichen Sinn als Gegengutachten zu den amtlichen Gutachten (Privatgutachten [Hauptgutachten], Akten des Obergerichts, act. 121, S. 10). 
 
9.2.3. Die amtlichen Gutachter nahmen in ihrem zweiten Büchersachverständigengutachten vom 2. September 2013 (Akten des Obergerichts act. 196) zu den Fragen der Vorinstanz und des Rechtsvertreters verschiedener Privatkläger zum Privatgutachten [Hauptgutachten], namentlich zum Cash Flow und zur Verschuldungssituation der massgeblichen Gesellschaften der X.________-Gruppe Stellung. Dass ihnen das zweite Privatgutachten (Folgegutachten; Akten des Obergerichts act. 189) nicht zur Stellungnahme überlassen wurde, wie der Beschwerdeführer implizit rügt (Beschwerde S. 10 f., 40), schadet nicht, zumal die Privatgutachter bereits in ihrem Hauptgutachten die Frage der Überschuldung der X.________-Gruppe aufgeworfen haben (Privatgutachten [Hauptgutachten], Akten des Obergerichts act. 121 S. 54 ff.) und die amtlichen Gutachter in ihrer Ergänzung auf die hiezu gestellten Fragen eingegangen sind (zweites amtliches Gutachten, Akten des Obergerichts act. 196 S. 24 ff.).  
Nach Auffassung der amtlichen Gutachter liegen die unterschiedlichen Ergebnisse der Gutachten u.a. darin begründet, dass die Privatgutachter bezüglich der Basisdaten auf die ungeprüften, nicht testierten Brutto-/Saldobilanzen bzw. auf Auswertungen der "KER" (monatliche kurzfristige Erfolgsrechnungen) abgestellt und die Nachtrags- und Abschlussbuchungen sowie die notwendigen weiteren Korrekturbuchungen gemäss amtlichem Gutachten weitgehend ignoriert hätten. Ebenso seien sie unbesehen davon ausgegangen, dass die Schuldenverzeichnisse vollständig seien. Die von den Privatgutachtern angewendete direkte Methode bei der Faktenermittlung (vgl. Privatgutachten [Hauptgutachten], Akten des Obergerichts act. 121 S. 16 ff.) ignoriere Fragen der ordnungsgemässen Rechnungslegung und berge die Gefahr, dass - abhängig von der Art und Qualität der Datengrundlage - falsche Schlüsse gezogen und nicht alle relevanten Umstände berücksichtigt würden (zweites amtliches Gutachten, Akten des Obergerichts act. 196 S. 7, 51, 54). 
 
9.3. Die Vorinstanz setzt sich sowohl mit den beiden amtlichen als auch mit den Privatgutachten (Haupt- und Folgegutachten) und der Entgegnung der Privatgutachter zum zweiten amtlichen Gutachten ausführlich auseinander und berücksichtigt die Erörterungen aller Sachverständigen bei ihrer Beweiswürdigung. Dabei kommt sie insgesamt mit überzeugenden Argumenten zum Schluss, die vom Beschwerdeführer eingereichten Privatgutachten vermöchten die Überzeugungskraft der amtlichen Gutachten nicht derart zu erschüttern, dass von diesen abgewichen oder eine weitere Ergänzung derselben angeordnet werden müsste (angefochtenes Urteil S. 129; erstinstanzliches Urteil S. 93 f.). Dieser Schluss der Vorinstanz ist jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. Der Beschwerdeführer rügt denn auch im Grunde nicht, das amtliche Gutachten sei mangelhaft. Er stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, die Formulierung des Gutachtensauftrages durch die Staatsanwaltschaft habe bewirkt, dass der entscheidende Blick auf die gesamtwirtschaftliche Situation der X.________-Gruppe verstellt worden sei.  
 
9.3.1. In diesem Kontext ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich im Untersuchungsverfahren nicht darauf berufen hat, er sei davon überzeugt gewesen, dass die X.________-Gruppe nicht überschuldet und in der Lage gewesen sei, ihre Auslandsinvestitionen ohne Hilfe von neuen Krediten zu finanzieren. Der Beschwerdeführer bzw. seine Verteidigung haben denn auch auf die ihnen bei der Formulierung des Gutachtensauftrages sowie nach Erstellung der amtlichen Expertise eingeräumte Möglichkeit, Ergänzungsfragen an die Sachverständigen zu stellen, bewusst verzichtet (erstinstanzliches Urteil S. 85 f.; vgl. auch S. 82). Dementsprechend hat der Beschwerdeführer auch nicht beanstandet, dass dem amtlichen Gutachten keine gesamtwirtschaftliche Betrachtung zugrunde gelegt wurde. Der vom Beschwerdeführer in dieser Phase des Verfahrens eingenommene Standpunkt hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die Verantwortung für die Leitung der X.________-Gruppe von sich zu weisen. In diesem Zusammenhang hat er im Wesentlichen geltend gemacht, er sei in die Erstellung der Jahresabschlüsse nicht involviert gewesen, da die Bereiche Finanzen, Buchhaltung und Rechnungswesen seinem Vater unterstellt gewesen seien. Zudem hat er in Abrede gestellt, dass die handschriftlichen Änderungen und Umgliederungen auf den provisorischen Abschlüssen von ihm stammten; hiezu wäre er mangels entsprechender Kenntnisse gar nicht in der Lage gewesen (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 115 ff.; angefochtenes Urteil S. 441 f.; zur Änderung der Argumentation im späteren Untersuchungsstadium bzw. gegen Ende der Strafuntersuchung vgl. erstinstanzliches Urteil S. 120 f.).  
In der Zeit zwischen Anklageerhebung und erstinstanzlicher Hauptverhandlung sowie in der Hauptverhandlung selbst hat der Beschwerdeführer sodann zunächst am 27. September 2011 einen Antrag auf Kostengutsprache für die Beauftragung eines Sachverständigen zur Prüfung des amtlichen Gutachtens und zur gutachterlichen Stellungnahme zu ausgewählten Rechnungslegungsfragen des X.________-Konzerns 1998-2002 gestellt, wobei er nicht substantiiert hat, dass das amtliche Gutachten nicht überzeugend sei (erstinstanzliches Urteil S. 80 f.). Wie das Bezirksgericht ausführt, ist mit diesem Antrag sinngemäss der Erwartung Ausdruck verliehen worden, das Ergebnis des Privatgutachtens werde dem Beschwerdeführer Gelegenheit bieten, eine Tatsache, welche noch ausserhalb seiner Vorstellung liege, zu behaupten, d.h. den Weg für die Stellung eines bestimmten Beweisantrages, etwa eine Ergänzung des amtlichen Gutachtens oder die Einholung eines Obergutachtens zu öffnen (erstinstanzliches Urteil S. 81 f.). 
Erst am dritten Verhandlungstag der erstinstanzlichen Verhandlung und im zweitinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer schliesslich den Antrag gestellt, das amtliche Sachverständigengutachten sei um eine konsolidierte Betrachtung der Vermögens- und Ertragslage der gesamten X.________-Gruppe im Zeitraum 1998 bis 2002 sowie um eine Einzelberechnung des im massgeblichen Zeitraum erarbeiteten Cash Flows sämtlicher Tochtergesellschaften und Beteiligungen der vier Holdinggesellschaften D.________ AG, E.________ Holding AG, F.________ Holding AG und der G.________ Holding AG durch einen neuen Sachverständigen zu ergänzen (erstinstanzliches Urteil S. 88 f.; angefochtenes Urteil S. 60 f.; Berufungserklärung, Akten des Obergerichts act. 84 S. 6). Nachdem die Vorinstanz den Antrag mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2012 zurzeit abgewiesen hatte (Akten des Obergerichts act. 100), reichte der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2012 das erste Privatgutachten [Hauptgutachten] ein, welches von einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung der X.________-Gruppe als wirtschaftlicher Einheit ausgeht. 
 
9.3.2. Was die Frage der wirtschaftlichen Gesamtsicht betrifft, ist im Weiteren anzumerken, dass gemäss internem Organigramm die oberste Führungsverantwortung der X.________-Gruppe dem verstorbenen Vater des Beschwerdeführers C.X.________ ("President+Chairman" [1995] bzw. "Chairman" [2000]), dem Beschwerdeführer ("Vice-President+Vice-Chairman" [1995] bzw. "President" [2000]) und B.X.________ ("Vice-President" [1995] bzw. "Executive Vice President" [2000]; angefochtenes Urteil S. 122; erstinstanzliches Urteil S. 129; Untersuchungsakten act. 13000552 und 13000554) oblag. Der Beschwerdeführer war bei der D.________ AG, der E.________ Holding AG und der F.________ Holding AG im Anklagezeitraum seit vielen Jahren Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift, wobei er die Stellung eines Vizepräsidenten und (bei der E.________ Holding AG und der F.________ Holding AG) eines Delegierten des Verwaltungsrates innehatte. Bei der G.________ Holding AG war der Beschwerdeführer seit vielen Jahren Präsident des Verwaltungsrates, zunächst mit Kollektivunterschrift zu zweien und seit der Umfirmierung in G.________ Holding AG mit Einzelunterschrift. Schliesslich war der Beschwerdeführer auch bei der J.________ AG Vizepräsident und Delegierter des Verwaltungsrates und bei der C.X.________ AG Mitglied des Verwaltungsrates je mit Einzelunterschrift (angefochtenes Urteil S. 122; erstinstanzliches Urteil S. 129 ff.). Eine Zusammenfassung der Gesellschaften der X.________-Gruppe in einer klaren rechtlichen Struktur mit einer leitenden (Ober-) Gesellschaft, welcher die vier Holdinggesellschaften mit ihren Tochtergesellschaften untergeordnet gewesen wären, war indessen nicht vorhanden. Es fehlte mithin an einer hinreichenden Leitungs- und Aufsichtsstruktur (vgl. PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 11 N 16, 424).  
In diesem Lichte betrachtet haben der Beschwerdeführer und die weiteren leitenden Personen folgerichtig auf eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung; Art. 663e Abs. 1 aOR; Art. 963 OR) verzichtet (zum Konzernbegriff JEAN NICOLAS DRUEY ET AL., Gesellschafts- und Handelsrecht, 11. Aufl. 2015, § 1 N 83 ff., 109, 122 ff.; HANS CASPAR VON DER CRONE, a.a.O. § 15 N 1 ff.; ROLAND VON BÜREN, Der Konzern, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. VIII/6, 2. Aufl. 2005, S. 28 ff., 77 ff.; BÖCKLI, a.a.O., § 11 N 237 ff.; zur Konzernrechnung vgl. LUKAS HANDSCHIN, Rechnungslegung im Gesellschaftsrecht, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. VIII/9, 2013, N 941; BOEMLE/LUTZ, Der Jahresabschluss, 5. Aufl. 2008, S. 584). Der Beschwerdeführer hat sich, wie die Vorinstanz im Rahmen der Arglistprüfung darlegt (angefochtenes Urteil S. 501 ff.), gar wiederholt dagegen verwahrt, eine konsolidierte Rechnung der X.________-Gruppe zu erstellen, obwohl er sich darüber im Klaren war, dass die Banken die hohen Verpflichtungen zwischen den einzelnen Gesellschaften und die fehlende Gesamtkonsolidierung zunehmend als problematisch eingestuft hätten (vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 95). 
Schliesslich verweist die Vorinstanz zu Recht darauf, dass bei einer ordnungsgemässen Konzernrechnung der X.________-Gruppe auch die H.________-Gesellschaften und die ausländischen Beteiligungen, allen voran die DD.________ AG (vgl. E. 4.2.1), vollständig hätten konsolidiert werden müssen, wobei sich die hohen Verluste der DD.________ AG aus ihrer betrieblichen Tätigkeit niedergeschlagen hätten und auch die Bankschulden der X.________-Gesellschaften und diejenigen der DD.________ AG (rund CHF 2 Mrd.) zum Ausdruck gekommen wären (angefochtenes Urteil S. 68; vgl. auch zweites amtliches Gutachten, Akten des Obergerichts act. 196 S. 25). 
 
9.4. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Kreditinstituten eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung, auf welche er sich nunmehr beruft, vorenthalten wollte. Gleichzeitig war ihm nach den vorinstanzlichen Feststellungen bewusst, dass die Banken ihre Kredite nicht der X.________-Gruppe als Gesamtheit, sondern den einzelnen Gesellschaften gewährten und dass für sie bei der Prüfung der Kreditvergaben bzw. bei den Kreditüberprüfungen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kreditnehmenden Einzelgesellschaften massgebend waren. Dies wäre im Übrigen selbst bei einer konsolidierten Rechnung nicht anders, zumal bei einer Konzernrechnung die Schulden im Verhältnis der einzelnen Konzerngesellschaften zu den Gläubigern nicht konsolidiert werden; vielmehr bleiben die Gläubigerkreise aller Einzelgesellschaften des Konzerns getrennt, so dass jeder Gläubiger nur auf die Aktiven seiner eigenen Schuldnerin Zugriff hat (BÖCKLI, a.a.O., § 11 N 3b und c). Dementsprechend sind etwa aus der Sicht von kreditgebenden Banken, die den Tochtergesellschaften Kredite gewähren, auch die Einzelabschlüsse von entscheidender Bedeutung, da solche Rechtsgeschäfte die einzelne Gesellschaft als juristische Person und nicht den Konzern als wirtschaftliche Gesamtheit betreffen (VOLKART/WAGNER, Corporate Finance, 6. Aufl. 2014, S. 1148). Der finanzielle Zustand der X.________-Gruppe als Gesamtheit erscheint daher im Kontext der mittels geschönter Jahresabschlüsse von den Banken erlangten Kredite grundsätzlich als unerheblich (vgl. angefochtenes Urteil S. 67, 485 ff.).  
 
9.5. Unter diesen Umständen ist die Betrachtungsweise, welche die den Banken vorgelegten Jahresrechnungen und deren Ordnungsmässigkeit im Sinne der einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften in den Mittelpunkt stellt, nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe zumindest in Kauf genommen, dass die Bankenvertreter durch die geschönten wahrheitswidrigen Einzelabschlüsse der kreditsuchenden Gesellschaften über deren Kreditwürdigkeit getäuscht wurden und dass sich der Vorsatz des Beschwerdeführers auch darauf richtete, dass ihre Darlehensforderungen in ihrem Wert vermindert waren.  
 
9.6. Was der Beschwerdeführer gestützt auf die von ihm in Auftrag gegebenen Privatgutachten als Indizien gegen die Annahme des Täuschungs- und Schädigungsvorsatzes in Bezug auf die Ertrags- und Vermögenslage der X.________-Gruppe vorträgt, vermag, soweit sich seine Beschwerde insofern nicht in einer blossen appellatorischen Kritik erschöpft, nicht zu überzeugen, da für die Beurteilung des subjektiven Tatbestandes nicht eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung der X.________-Gruppe massgeblich ist.  
 
9.6.1.  
 
9.6.1.1. Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer auf die Berechnungen der Privatgutachter verweist, wonach die D.________-Gruppe für die Periode 1998-2002 einen positiven operativen Cash Flow von insgesamt CHF 815,7 Mio. erwirtschaftet (vgl. zum Begriff zweites amtliches Gutachten, Akten des Obergerichts act. 196 S. 13 FN 5; VOLKART/WAGNER, a.a.O., S. 130 f.). Zusammen mit den aus den Gruppenabschlüssen übernommenen Werten der anderen Gruppen (E.________, F.________ und G.________) habe die X.________-Gruppe im fraglichen Zeitraum über einen Cash Flow von total CHF 1'479,2 Mio. verfügt. Demgegenüber hätten sich die effektiven Zahlungen an die DD.________ AG im Rahmen der Patronatsvereinbarungen lediglich auf einen Betrag von maximal CHF 1 Mrd. belaufen. Daraus leitet der Beschwerdeführer ab, die X.________-Gruppe habe über genügend Liquidität verfügt, um die Auslandsinvestitionen ohne Aufnahme von Bankkrediten zu finanzieren. Die Annahme von Liquiditätsproblemen sei willkürlich (Beschwerde S. 28 ff.; Privatgutachten [Hauptgutachten] vom 12. Dezember 2012, Akten des Obergerichts act. 121 S. 42 ff.).  
 
9.6.1.2. Die amtlichen Gutachter nehmen im zweiten amtlichen Gutachten hiezu Stellung. Sie halten dafür, die von den Privatgutachtern verwendeten Basisdaten "KER intern" liessen sich mit den Zahlen aus den Konsolidierungstabellen nicht abstimmen. Die Cash-Flow-Berechnungen ausgehend von den Konsolidierungssets für alle Betriebsgesellschaften der D.________ AG hätten zu signifikanten Differenzen gegenüber denjenigen der Privatgutachter geführt. Die "KER" basierten Cash-Flow-Berechnungen der Privatgutachter seien daher nicht nachvollziehbar. In Bezug auf die D.________ AG (Holdinggesellschaft) setzten die Privatgutachter den Cash Flow dem Gewinn gemäss Brutto-/Saldobilanz gleich, womit sie unterstellten, dass einerseits keine Abschreibungen/Rückstellungen vorlägen und andererseits alle Nachtrags- und Abschlussbuchungen (insg. CHF 322.1 Mio.) nicht Cash-Flow-relevant seien. Die Diskrepanz zwischen dem Cash Flow gemäss "KER" und den testierten Abschlüssen liege in der Berücksichtigung der Nachtrags- und Abschlussbuchungen (zweites amtliches Gutachten, Akten des Obergerichts act. 196 S. 12 ff.).  
Die amtlichen Gutachter führen weiter aus, die Schlussfolgerungen im Privatgutachten seien zu wenig differenziert. Bei differenzierter Betrachtung sei ersichtlich, dass die D.________-Gruppe aus Betriebstätigkeit in der Periode 1999-2002 Cash im Umfang von CHF 780,6 Mio. generiert habe. Diese Mittel, welche die Gutachter als Investitionstätigkeit aufführen, seien aber laufend an die DD.________ AG bzw. H.________ Zürich AG (CHF 1'413,2 Mio.) abgeflossen. Der kumulierte Cash Flow der D.________-Gruppe gemäss testiertem Abschluss betrage CHF 549.2 Mio. bzw. gemäss ordnungsgemässem Abschluss (d.h. nach Berücksichtigung der liquiditätswirksamen Korrekturen J.________ AG und Korrekturen zu handschriftlichen Anpassungen) CHF 439.5 Mio. Eine isolierte Betrachtung dieses Cash Flows gebe die effektive wirtschaftliche Lage nicht korrekt wieder. Um diese zu beurteilen, sei eine differenzierte Betrachtung der Mittelflussrechnung in Verbindung mit der Bilanz- und der Erfolgsrechnung notwendig, wobei zumindest der Free Cash Flow heranzuziehen wäre. Der Free Cash Flow (vgl. zum Begriff VOLKART/WAGNER, a.a.O., S. 163) betrage vorliegend minus CHF 670.8 Mio. Um die Liquidität der Gruppe sicherstellen zu können, hätten daher zusätzliche Bankkredite (CHF 396 Mio.) aufgenommen werden sowie Finanzierungen über Schwestergesellschaften (E.________ Holding AG und F.________ Holding AG; CHF 368,8 Mio.) erfolgen müssen (angefochtenes Urteil S. 72; zweites amtliches Gutachten, Akten des Obergerichts act. 196 S. 16 ff.). 
 
9.6.1.3. Es mag zutreffen, dass der von den amtlichen Gutachtern genannte Betrag von CHF 1'413,2 Mio. nicht ausschliesslich effektive Zahlungen an die DD.________ AG, sondern auch nicht liquiditätswirksame Transaktionen umfasste, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Etwas anderes wird indes, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt (Beschwerde S. 30), auch von der Staatsanwaltschaft nicht behauptet (Replik der Staatsanwaltschaft, Akten des Obergericht act. 226 S. 6 f., 13; vgl. auch angefochtenes Urteil S. 100). Die amtlichen Gutachter haben diesen Betrag aus der Zunahme des in den Büchern der D.________ AG geführten Guthabens gegenüber der H.________ Zürich AG errechnet (erstes amtliches Gutachten, Kapitel A S. 16, Verfahrensakten, Ordner 283, act. 17900034 [Forderung gegenüber H.________ Zürich AG pro 1998: CHF 835,7 Mio. und pro 2002: CHF 2'248,9 Mio.]; Entgegnung der Privatgutachter; Akten des Obergerichts act. 216, S. 13). Insofern ist in Bezug auf die gemäss dem zweiten amtlichen Gutachten aufgrund der Patronatsvereinbarungen an die DD.________ AG geleisteten Beträge kein Widerspruch erkennbar (vgl. zweites amtliches Gutachten, Akten des Obergerichts act. 196 S. 36; Entgegnung der Privatgutachter; Akten des Obergerichts act. 216, S. 25 f.). Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch nichts daraus ableiten, dass die amtlichen Gutachter bei ihrer Mittelflussrechnung gestützt auf den Fonds "Flüssige Mittel" den Cash Flow aus Betriebstätigkeit für die Periode 1999-2002 auf CHF 780.6 Mio. festsetzen und insoweit die Berechnungen der Privatgutachten vermeintlich übertreffen (zweites amtliches Gutachten, Akten des Obergerichts act. 196 S. 16; Beschwerde S. 29; Entgegnung der Privatgutachter; Akten des Obergerichts act. 216, S. 12). Bei näherem Hinsehen ergibt sich, wie die Staatsanwaltschaft in der Berufungsverhandlung ausgeführt hat (Replik der Staatsanwaltschaft, Akten des Obergericht act. 226 S. 5 f.), dass dieser "Cash Flow aus Betriebstätigkeit" nicht dem operativen "Cash Flow Basis Nettoumlaufvermögen" (flüssige Mittel, Debitoren, Warenvorräte abzüglich kurzfristige Verbindlichkeiten) entspricht, welcher in den testierten Abschlüssen der X.________-Gesellschaften jeweils dargestellt wurde. Die amtlichen Gutachter haben den operativen "Cash Flow Basis Nettoumlaufvermögen", der für den Vergleich der testierten mit den ordnungsgemäss auszuweisenden Cash Flows heranzuziehen ist, in derselben Tabelle unter "Cash Flow" mit einem Betrag von CHF 364.3 Mio. aufgeführt (vgl. VOLKART/WAGNER, a.a.O., S. 153 f.; BOEMLE/LUTZ, a.a.O., S. 502 f.; ADOLF G. COENENBERG, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 23. Aufl., Stuttgart 2014, S. 1087 f.). Die Differenzen in den Zahlenwerten sind offensichtlich im Wesentlichen auf eine uneinheitliche Verwendung des Begriffs "Cash Flow" bzw. im unterschiedlichen, den Berechnungen zugrunde liegenden Zahlenmaterial in den einzelnen Gutachten zurückzuführen (vgl. zweites amtliches Gutachten, Akten des Obergerichts act. 196 S. 13 Fn 5). Bei diesem Ergebnis erweist sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 29) die Kritik, wonach sich das von den Privatgutachtern verwendete Zahlenmaterial ("KER intern") nicht mit den Konsolidierungstabellen abstimmen lasse, nicht als relevant. Daran ändert auch die angebliche nicht beanspruchte Kreditlimite von rund 1 Mrd. nichts. Denn jedenfalls hat diese den Beschwerdeführer nicht gehindert, mit gefälschten Abschlüssen um weitere Kredite nachzusuchen. Was der Beschwerdeführer gestützt auf die Privatgutachten vorbringt, begründet jedenfalls keinen hinreichenden Anlass, die plausiblen Schlussfolgerungen des amtlichen Gutachtens in Zweifel zu ziehen.  
 
9.6.1.4. Von wesentlicherer Bedeutung scheint in diesem Zusammenhang zudem der Wertberichtigungsbedarf auf den Guthaben, welche die H.________ Zürich AG bzw. G.________ Holding AG gegenüber der H.________ London und H.________ Jersey und die D.________ AG gegenüber der H.________ Zürich AG bzw. G.________ Holding AG gehabt hat (Wertschriften auf Konto 163 [Beteiligungen an der DD.________ AG-Gruppe und an weiteren Gesellschaften, vgl. angefochtenes Urteils S. 80] und Zahlungen an die DD.________ AG-Gruppe), bzw. die Höhe der notwendigen Rückstellungen und Wertberichtigungen für die geleisteten und versprochenen Zahlungen an die DD.________ AG. Die amtlichen Gutachter nehmen hier in Bezug auf die Beteiligung der H.________ Zürich AG bzw. der G.________ Holding AG an der DD.________ AG-Gruppe für die Jahre 2000-2002 sowie auf die Beteiligung der E.________-Gruppe an der DD.________ AG-Beteiligung sowie die Beteiligung an der H.________-Gruppe für die Jahre 1998-2002 je eine vollständige Wertberichtigung an. Sie stützen sich dabei auf den Umstand, dass die DD.________ AG trotz massiver Sanierungsbemühungen laufend operative Verluste ausgewiesen hat, dass ein in den Patronatsvereinbarungen vorgesehener Besserungsfall nie eingetreten ist und dass die X.________-Gesellschaften gegenüber der DD.________ AG auf ihre Forderungen verzichtet haben (angefochtenes Urteil S. 80 ff., 84 ff., 100; erstes amtliches Gutachten, Verfahrensakten, Ordner 286, Kapitel D S. 13 ff., 29 und Ordner 290, Kapitel G S. 29 f.; zweites amtliches Gutachten, Akten des Obergerichts act. 196 S. 40 ff.). Die von den Privatgutachtern vorgenommene materiell-inhaltliche Analyse hinsichtlich der Werthaltigkeit der einzelnen Bestandteile des Guthabens lässt die Schlussfolgerungen der amtlichen Gutachter nicht als unhaltbar erscheinen (vgl. hiezu angefochtenes Urteil S. 80 ff.; Privatgutachten [Folgegutachten] Akten des Obergerichts act. 189 S. 36 ff.).  
 
9.6.1.5. Bei diesem Ergebnis ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem amtlichen Gutachten gefolgt ist und von der Einholung eines Obergutachtens zur Prüfung der angeblichen Liquiditätsprobleme abgesehen hat. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt nicht unhaltbar und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.  
Im Übrigen steht nach den Feststellungen der Vorinstanz die Auffassung des Beschwerdeführers, die X.________-Gruppe hätte ihre Auslandsinvestitionen aus eigener Kraft finanzieren können und sei nicht auf Bankkredite angewiesen gewesen, in merkwürdigem Kontrast zur Liquiditätslage der Gruppe, wie sie von verschiedenen, zu diesem Gegenstand befragten Zeugen geschildert wird (angefochtenes Urteil S. 130 ff., 494 ff.). Dieses Bild wird bestätigt durch eine vom Beschwerdeführer verfasste handschriftliche Notiz an GG.________ vom 26. Oktober 1999 (abgelichtet im erstinstanzlichen Urteil S. 771), wonach im Oktober 1999 infolge der grossen Zahlungen an die DD.________ AG und dem Ausbleiben neuer Refinanzierungen der H.________ London, die Liquidität praktisch aufgebraucht sei und dringend neue Kreditquellen zu erschliessen seien (angefochtenes Urteil S. 558, 561 ff., 584 f.; vgl. auch Beschwerde S. 75). Für das Bestehen drängender Liquiditätsschwierigkeiten verweist die Vorinstanz im Weiteren im Kontext des Kreditbetruges zum Nachteil der K.________ Corporation (vgl. E. III./10) auch auf den Umstand, dass die involvierten Gesellschaften der X.________-Gruppe auf den vergleichsweise eher geringen Betrag von CHF 38 Mio. angewiesen gewesen seien, um die Fahrzeugkäufe der Händler zu finanzieren (angefochtenes Urteil S. 566). Schliesslich stellt sich auch die Frage, weshalb die X.________-Gruppe, wenn sie doch über genügend liquide Mittel verfügte, um die Auslandsinvestitionen finanzieren zu können, und wenn sie in den Jahren 1998-2002 tatsächlich nicht überschuldet war, gleichwohl im Sommer 2003 mit massiven Liquiditätsproblemen konfrontiert wurde und in Schieflage geriet (erstinstanzliches Urteil S. 95 f.; vgl. hiezu Privatgutachten [Hauptgutachten], Akten des Obergerichts act. 121 S. 79). Schliesslich ergeben sich Liquiditätsprobleme, wie die Vorinstanz im Rahmen des Vorwurfs der Gläubigerschädigung erwägt, darüber hinaus etwa aus der schon ab dem Jahr 2001 schleppenden Darlehensrückzahlung an die Bank HH.________ und der Unmöglichkeit, bis Ende Juli 2002 eine Garantie einer renommierten Bank oder Versicherungsgesellschaft über Euro 25 Mio. beizubringen (angefochtenes Urteil S. 586 f.). 
 
9.6.2.  
 
9.6.2.1. Nichts anderes gilt, soweit der Beschwerdeführer gestützt auf die Privatgutachten geltend macht, die X.________-Gruppe sei auch unter Berücksichtigung des von den amtlichen Gutachtern angenommenen Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarfs per Ende 2002 nicht überschuldet gewesen. Die Vorinstanz folgt auch in diesem Punkt den überzeugenden Schlussfolgerungen der amtlichen Gutachter (angefochtenes Urteil S. 74 ff.). In diesem Kontext ist zunächst mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass sich die Beurteilungen der amtlichen Gutachter hinsichtlich der Bankschulden der X.________-Gruppe für die Perioden 1998 bis 2001 mit denjenigen der Privatgutachter weitgehend decken (Beschwerde S. 44; vgl. zweites amtliches Gutachten, Akten des Obergerichts act. 196 S. 30). Für das Jahr 2002 errechnen die amtlichen Gutachter reine Bankschulden (unter Einbezug der H.________ Zürich AG) von CHF 2'455 Mio. (zweites amtliches Gutachten, Akten des Obergerichts act. 196 S. 31, 35; zur Ermittlung der Bankschulden vgl. S. 19; ferner Privatgutachten [Hauptgutachten], Akten des Obergerichts act. 121 S. 62; Privatgutachten [Folgegutachten] Akten des Obergerichts act. 189 S. 33). Demgegenüber nehmen die Privatgutachter per 31. Dezember 2002 ausgehend vom Finanzrapport per Ende 2002 Bankschulden der X.________-Gruppe in der Höhe von lediglich CHF 2'029,4 Mio. an (Privatgutachten [Hauptgutachten], Akten des Obergerichts act. 121 S. 62; Privatgutachten [Folgegutachten] Akten des Obergerichts act. 189 S. 31 ff.).  
Die amtlichen Gutachter gelangen zum Schluss, dass die Bankschulden insgesamt sowohl in den untersuchten Einzelabschlüssen als auch in den Konzernabschlüssen massiv zu tief ausgewiesen worden seien und damit die Vermögenslage der Gesellschaften falsch dargestellt worden sei (zweites amtliches Gutachten, Akten des Obergerichts act. 196 S. 20, 22 ff., 31). Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag diese Schlussfolgerungen nicht zu erschüttern. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die amtlichen Gutachter entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 45; Privatgutachten [Hauptgutachten], Akten des Obergerichts act. 121 S. 54) hinsichtlich der Bankschulden per 2002 keine Prognose vorgenommen haben, sondern bei deren Ermittlung im Grundsatz nach der gleichen Methode verfahren sind wie für die Vorjahre (vgl. zweites amtliches Gutachten, Akten des Obergerichts act. 196 S. 19). Zudem haben die amtlichen Gutachter die Bankschulden 2002 der E.________-Gruppe um CHF 269,5 Mio. nach unten korrigiert, da sie nach nochmaliger Analyse zum Schluss gelangt waren, dass dieser Betrag nicht den Bankschulden, sondern den "Verbindlichkeiten Nahestehende Gesellschaften" zuzuordnen sei, wobei diese Korrektur allerdings die Höhe der Finanzschulden in den Einzelgesellschaften nicht beeinflusse (Ergänzung des amtlichen Gutachtens S. 7, Verfahrensakten Ordner 293, act. 17902857; vgl. auch zweites amtliches Gutachten, Akten des Obergerichts act. 196 S. 19, 32 und 34). Es mag zutreffen, dass die Berechnungsgrundlage der Privatgutachter zu einem tieferen Ausweis der Bankschulden per Ende 2002 führt. Doch lässt sich daraus nicht ableiten, die Berechnungen der amtlichen Gutachter seien schlechterdings unhaltbar. Im Übrigen legen die amtlichen Gutachter die Gründe für die Differenzen zwischen den Finanzverbindlichkeiten gemäss dem amtlichen Gutachten und den Bankschulden gemäss Privatgutachten ausführlich dar (angefochtenes Urteil S. 75; zweites amtliches Gutachten, Akten des Obergerichts act. 196 S. 19 ff., 24 ff., vgl. auch S. 46). Schliesslich führt auch zu keinem anderen Ergebnis, dass die im Herbst 2003 neu als Revisionsstelle eingesetzte FF.________ per 7. November 2003 Bankschulden in der Höhe von lediglich CHF 1,88 Mrd. eruiert hat (Beschwerde S. 45 f.), zumal die Vermögenslage per Ende 2003 im vorliegenden Kontext nicht von Bedeutung ist, so dass nicht zu untersuchen ist, aufgrund welcher Berechnungen die Revisionsstelle zu diesen Werten gelangt ist. 
 
9.6.2.2. Ebenfalls nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des amtlichen Gutachtens zu erschüttern, ist, was der Beschwerdeführer unter Berufung auf das Privatgutachten (Folgegutachten) in Bezug auf die stillen Reserven ausführt, welche angeblich über die in den Gruppenbilanzen in Form von offenen Gruppenreserven aufgeführten Reserven hinausgehen. Die Vorinstanz nimmt in diesem Punkt an, die Konzernrechnungen der D.________-, E.________- und F.________-Gruppen gründeten auf Werten inklusive der stillen Reserven. Aufwertungspotential bestehe nur bei den Einzelabschlüssen. Bei den Konzernrechnungen sei dies nicht der Fall, da diese Abschlüsse weitgehend die tatsächliche wirtschaftliche Situation wiedergäben und allfällige stille Reserven bereits aufgelöst seien (angefochtenes Urteil S. 103 ff.; zweites amtliches Gutachten, Akten des Obergerichts act. 196 S. 43 ff.). Dies ist nicht zu beanstanden. Wie die amtlichen Gutachter zutreffend ausführen, bildet Basis für die Beurteilung der Überschuldung nach Art. 725 Abs. 2 OR zwangsläufig die Bilanz bzw. der Substanzwert (zweites amtliches Gutachten, Akten des Obergerichts act. 196 S. 43). Ob es jeglicher Praxis der Unternehmensbewertung widerspreche, dass bei einem erfolgreich wirtschaftenden Handelskonzern der Ertragswert unter dem Substanzwert liegen solle, wie der Beschwerdeführer einwendet (Beschwerde S. 48; Entgegnung der Privatgutachter, Akten des Obergerichts, act. 216, S. 31; vgl. angefochtenes Urteil S. 104; zweites amtliches Gutachten, Akten des Obergerichts act. 196 S. 47), kann offenbleiben (zur Ertragswertmethode vgl. VOLKART/WAGNER, a.a.O., S. 311 ff.; MANDL/RABEL, Methoden der Unternehmensbewertung, in: Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, hrsg. von Volker H. Peemöller, 6. Aufl., Herne 2015, S. 57 f.), da die amtlichen Gutachter keine Unternehmensbewertung vorgenommen haben und hiezu auch nicht berufen waren (zweites amtliches Gutachten, Akten des Obergerichts act. 196 S. 48). Zudem verwenden die privaten Gutachter bei ihrer Berechnung des Unternehmenswerts den von ihnen schon im Hauptgutachten berechneten operativen Cash Flow der X.________-Gruppe nach Steuern als Ausgangswert (Privatgutachten [Folgegutachten] Akten des Obergerichts act. 189 S. 107), der indes von den Werten des amtlichen Gutachtens abweicht (vgl. oben E. 9.6.1.3). Schliesslich weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass derartige stille Reserven, wenn sie denn tatsächlich bestanden hätten, wohl spätestens durch den Sanierer II.________, welcher im Herbst des Jahres 2003 mit der Restrukturierung der X.________-Gruppe beauftragt wurde, mobilisiert worden wären. Auch der Umstand, dass die Sachwalter bzw. Liquidatoren für die Beteiligungen viel geringere Erlöse erzielt hätten, als diese Beteiligungen in den X.________-Gruppenabschlüssen bewertet worden seien, spreche gegen den Standpunkt des Beschwerdeführers. Zuletzt ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer jahrelang die Abschlüsse der Einzel- und Gruppengesellschaften hätte manipulieren sollen, wenn tatsächlich stille Reserven im behaupteten Umfang vorhanden gewesen wären (angefochtenes Urteil S. 105).  
 
9.6.3. Unbegründet ist die Beschwerde schliesslich auch, soweit der Beschwerdeführer widersprüchliche Feststellungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Gläubigerschädigung rügt. Die Vorinstanz führt im Kontext des Schuldspruchs wegen mehrfacher Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung aus, dass als Folge der grossmehrheitlichen Überschuldung der in der Anklage aufgeführten X.________-Gesellschaften auch die Beteiligungen und Guthaben des Beschwerdeführers an diesen Gesellschaften nahezu wertlos gewesen seien; aus dieser Perspektive habe er zweifellos ab anfangs 2002 mit einem künftigen Zusammenbruch der einzelnen X.________-Holdinggesellschaften und als Folge davon mit dem eigenen finanziellen Kollaps gerechnet (angefochtenes Urteil S. 583, 593). Inwiefern darin ein unauflösbarer Widerspruch zum Vorwurf liegen soll, der Beschwerdeführer habe bereits ab dem Jahr 1998 in betrügerischer Absicht Bankkredite erlangt, ist unerfindlich. Wohl trifft zu, dass sich beim Kreditbetrug Täuschung und Vorsatz des Täters auch auf die mangelnde Rückzahlungsfähigkeit richten müssen. Im zu beurteilenden Fall lässt sich aus der vom Beschwerdeführer angerufenen Erwägung der Vorinstanz indes nicht ableiten, dass jenem erst ab Anfang des Jahres 2002 das Bewusstsein der mangelnden Rückzahlungsfähigkeit gefehlt hat. Der im angefochtenen Urteil genannte Zeitpunkt für die Voraussicht des finanziellen Zusammenbruchs ergibt sich zwanglos daraus, dass sich der Vorwurf der Gläubigerschädigung auf die in der Anklageschrift umschriebenen Tathandlungen bezieht, nämlich auf Überweisungen und den Abschluss von Schenkungsverträgen zwischen dem 23. Mai 2002 und dem 2. April 2003. Zur wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers vor diesem Zeitpunkt musste sich die Vorinstanz im Kontext des Vorwurfs der Gläubigerschädigung nicht äussern.  
 
9.7. Insgesamt verletzt die Vorinstanz somit kein Bundesrecht, wenn sie annimmt, die in der Anklageschrift aufgeführten Einzel- und Gruppengesellschaften der X.________-Gruppe seien in den Jahren 1998 bis 2002 überschuldet gewesen und es habe keine wirkliche Grundlage für die Annahme bestanden, die Gesellschaften der X.________-Gruppe hätten im massgeblichen Zeitraum über genügend Liquidität verfügt, um sich und ihre Auslandsinvestitionen finanzieren zu können. Damit besteht kein Anlass für weitere gutachterliche Abklärungen.  
Darüber hinaus ist auch der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, der Beschwerdeführer sei sich der wirtschaftlichen Lage dieser Gesellschaften bewusst gewesen und habe die Banken bei den Verhandlungen über die Aufnahme von neuen oder die Verlängerung bestehender Kredite durch die Vorlage der unwahren Jahresabschlüsse über diesen Umstand und mithin über die mangelnde Werthaltigkeit ihrer Darlehensforderungen getäuscht. Damit nimmt die Vorinstanz zu Recht an, der Vorsatz des Beschwerdeführers habe sich auch auf die Schädigung der kreditgebenden Banken gerichtet, zumal der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen nicht ernsthaft darauf vertrauen konnte, die Borgergesellschaften würden je in der Lage sein, die aufgenommenen Kredite zurückzuzahlen. 
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
III. 
Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen den Schuldspruch des mehrfachen Betruges zum Nachteil der K.________ Corporation. 
 
10.  
 
10.1. Gegenstand der Anklage bilden in diesem Punkt betrügerische Kreditziehungen zum Nachteil der K.________ Corporation. Nach der Anklageschrift schloss der Beschwerdeführer als einzelzeichnungsberechtigter Präsident des Verwaltungsrats der X.________ Autokredit AG, einer am 24. Juni 1998 als Joint Venture zwischen der E.________ Holding AG einerseits und andererseits der K.________ Corporation und der Firma JJ.________ gegründeten Gesellschaft, am 2. Juli 1998 mit der K.________ Corporation einen Rahmenkreditvertrag über maximal CHF 156,1 Mio. bis zum 30. Juni 2003 bzw. bis zum 30. Juni 2004 (Untersuchungsakten, Ordner 203, act. 13001158 ff./13001250 ff.). Zweck der Vereinbarung war die Finanzierung der in der Schweiz tätigen Händler der Fahrzeugmarken Mitsubishi, Hyundai, Suzuki und Tata mit Krediten der K.________ Corporation. Gestützt auf diese Vereinbarung bezog die X.________ Autokredit AG bei der K.________ Corporation wöchentlich eine bestimmte Kreditsumme zur Finanzierung der Händler. Diese Beträge flossen in den Cash Pool der X.________-Gruppe bei der D.________ AG und wurden dem Kontokorrent der X.________ Autokredit AG gegenüber der D.________ AG gutgeschrieben. Auf der anderen Seite räumte die X.________ Autokredit AG den Händlern Kredite für die Finanzierung ihrer Fahrzeugeinkäufe bei den KK.________ AG, J.________ AG, LL.________ SA und MM.________ AG ein. Die Händlerkredite dienten der Überbrückung der Zeit bis zum Weiterverkauf der Fahrzeuge durch die Händler und wurden für maximal 270 Tage gewährt. Mit den Autoimportgesellschaften schloss die X.________ Autokredit AG Factoringverträge ab (vgl. Untersuchungsakten, Ordner 203, act. 13001229 ff.), mit denen sie sich deren Kaufpreisforderungen gegenüber den in der Schweiz tätigen Händlern abtreten liess. Die Händler ihrerseits hatten nach der Zession den Fahrzeugpreis - in der Regel nach dem Verkauf des Fahrzeugs an den Endverbraucher, spätestens jedoch innerhalb von neun Monaten - an die X.________ Autokredit AG zu leisten. Im Einzelnen erstellten die Importeure jeweils am letzten Arbeitstag der Woche eine Liste mit den neu entstandenen Forderungen gegenüber den Händlern und sandten die Liste mit den Rechnungskopien der betroffenen Fahrzeuge und einer Abtretungserklärung an die X.________ Autokredit AG bzw. die C.X.________ AG als Buchführungsstelle der X.________ Autokredit AG. Die Gutschriften und Belastungen erfolgten über das sog. D.________-Konto oder wurden als Guthaben bzw. Verpflichtungen der betreffenden Gesellschaft gegenüber der D.________ AG erfasst. In diesem System der Vorfinanzierung standen als Sicherheiten für die der X.________ Autokredit AG durch die K.________ Corporation gewährten Kredite die abgetretenen Kaufpreisforderungen der Importeure an die X.________ Autokredit AG in gleicher Höhe gegenüber. Der Rahmenkredit bzw. die Rückzahlung der von der X.________ Autokredit AG abgerufenen Kredite wurde namens der E.________ Holding AG schriftlich vom Beschwerdeführer garantiert.  
Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe im Zeitraum vom 7. Oktober 1998 bis 8. Oktober 2003, soweit einzelne Gruppengesellschaften finanzielle Bedürfnisse gehabt hätten, welche nicht mit anderweitigen Mitteln der X.________-Gruppe hätten abgedeckt werden können, den leitenden Geschäftsführer der X.________ Autokredit AG NN.________ bzw. dessen Stellvertreter und Kreditmanager der X.________ Autokredit AG OO.________ jeweils angewiesen, gegenüber der K.________ Corporation in den Ziehungsnachrichten die von den Importeuren abgetretenen Forderungen wahrheitswidrig zu hoch anzugeben. Dabei habe er entweder den Bestand eines zusätzlichen, nicht durch Fahrzeuglieferungen resp. durch entsprechende Forderungsabtretungen gesicherten Kreditbedarfs ausweisen und/oder die eingegangenen Zahlungen der Händler für verkaufte Fahrzeuge zu tief angeben lassen. NN.________ bzw. OO.________ hätten daraufhin in insg. 48 Fällen die Ziehungsnachrichten sowie die dazugehörigen Beilagen verändert bzw. dem vom Beschwerdeführer vorgegebenen Kreditbedarf angepasst (vgl. als Bsp. einer Ziehungsnachricht angefochtenes Urteil S. 549; erstinstanzliches Urteil S. 709 f.). Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer der K.________ Corporation zur Vortäuschung der vermeintlichen Kreditwürdigkeit die unwahren Jahresrechnungen der E.________ Holding AG der Jahre 1998-2002 samt den jeweiligen Revisionsberichten zukommen lassen. Der zu hoch bezogene Anteil des jeweiligen Kredits sei in den Cash Pool bei der D.________ AG geflossen und vertragswidrig als Liquidität zu Gunsten der X.________-Gesellschaften verwendet worden. Teilweise sei der zu hoch ausgewiesene Kreditbedarf in den Folgewochen korrigiert worden, indem die X.________ Autokredit AG in den Ziehungsnachrichten trotz Bedarfs keine Kredite bezogen habe. Die vorgenommenen Korrekturen hätten den zu hoch ausgewiesenen Kreditbedarf insgesamt jedoch nicht zu kompensieren vermocht. Der Gesamtbetrag der aufgrund der überhöht deklarierten Abtretungsforderungen bezogenen Kredite habe sich auf insg. CHF 38 Mio. belaufen (zu hoch deklarierte Abtretungsforderungen von CHF 182 Mio. abzüglich zu tief deklarierte Abtretungsforderungen von CHF 144 Mio.). Bei korrektem Ausweis des Kreditbedarfs wären die Rückforderungen der K.________ Corporation durch die eingehenden Kaufpreiszahlungen der Händler gewährleistet gewesen. Indem die den Kreditbedarf übersteigenden Mittel für allgemeine Verbindlichkeiten der Gruppengesellschaften verwendet worden seien, habe diesen nur ein Guthaben gegenübergestanden, welches wegen der Überschuldung und der kritischen Liquiditätslage der D.________ AG in hohem Masse, wenn nicht vollumfänglich hätte wertberichtigt werden müssen (Anklageschrift S. 116 ff. lit. C; angefochtenes Urteil S. 546 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 693 ff.). 
 
10.2.  
 
10.2.1. Die Vorinstanz nimmt in tatsächlicher Hinsicht an, der K.________ Corporation sei auf Veranlassung des Beschwerdeführers vorgespiegelt worden, die gewährten Kredite seien vollumfänglich durch seitens der Autoimportgesellschaften an die X.________ Autokredit AG abgetretene Kaufpreisforderungen gegenüber den Autohändlern bzw. durch die Garantie der E.________ Holding AG abgesichert. In Wirklichkeit hätten den Krediten - soweit sie ohne entsprechende Abtretung von Kaufpreisforderungen von der X.________ Autokredit AG bezogen worden seien - keine werthaltigen Kaufpreisforderungen der Importeure gegenüber gestanden, sondern ein Guthaben auf dem "D.________-Konto" der X.________ Autokredit AG, welches aufgrund der tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der D.________ AG bzw. der E.________ Holding AG in hohem Mass, wenn nicht gar vollumfänglich, im Wert zu berichtigen gewesen wäre. Die Rückforderungen seien mithin in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt gewesen. Darin liege eine schadensgleiche Vermögensgefährdung, die für die K.________ Corporation letztlich in einen definitiven Verlust von CHF 38 Mio. umgeschlagen sei. Weiter hätten die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse, insbesondere die Überschuldung und die negative Ertragslage der als Garantin figurierenden E.________ Holding AG und deren kritische Liquidität keine Sicherheit für den Fall einer Inanspruchnahme der Garantie durch die K.________ Corporation geboten (angefochtenes Urteil S. 542 f.; Anklageschrift S. 166 ff.).  
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Rahmenkreditvereinbarung zwischen der K.________ Corporation und der X.________ Autokredit AG habe ausschliesslich der Finanzierung der in der Schweiz tätigen Einzelhändler der Marken Mitsubishi, Hyundai, Suzuki und Tata gedient. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Kredit sei nicht zweckgebunden gewesen, man habe durchaus auch mehr Kredit aufnehmen dürfen, als durch die abgetretenen Forderungen gedeckt gewesen sei, verfange nicht. Dasselbe gelte für seinen Einwand, die Japaner hätten den Saldo zu Gunsten der D.________ akzeptiert. Der Kreditanspruch der X.________ Autokredit AG gegenüber der K.________ Corporation habe auf in der Vergangenheit liegenden Parametern basiert. Konkret habe sich der jeweils am Freitag gegenüber der K.________ Corporation angemeldete Kreditbedarf aus den in der Zeitspanne der vorangegangenen Woche (Donnerstag bis Mittwoch) zedierten (Kaufpreis-) Forderungen der Importeure gegenüber den Händlern ('A/R bought') und den Zahlungseingängen der Händler ('collection') ergeben, wobei in die Berechnung auch die zur Rückzahlung anstehenden Kredittranchen (inkl. Zins) sowie die vorhandenen liquiden Mittel ('Amount available') einbezogen worden seien. Die X.________ Autokredit AG habe die K.________ Corporation in der Regel wöchentlich in den Ziehungsnachrichten mit dem vereinbarten entsprechenden Zahlenmaterial beliefert, was nicht notwendig gewesen wäre, wenn man dem Standpunkt des Beschwerdeführers folgen wollte. Vor dem Hintergrund, dass für die Berechnung des Kreditbedarfs auf Zahlen abgestellt worden sei, die aufgrund nur wenige Tage zurückliegender Ergebnisse errechnet worden seien, vermöge die Einlassung des Beschwerdeführers, die Höhe der aufzunehmenden Kreditbeträge sei von der Einschätzung des künftigen Geschäftsverlaufs (Fahrzeugverkäufe) abhängig gewesen und es sei daher auch die Ziehung höherer Kredite möglich gewesen, nicht zu überzeugen. In diesem Sinne hätten sich auch der Geschäftsführer der X.________ Autokredit AG NN.________ und sein Stellvertreter OO.________ geäussert. Nach deren Aussagen sei der (wöchentliche) Kreditbedarf anhand von Vergangenheitszahlen ermittelt worden. Die Kredittranchen hätten denn auch wöchentlich gezogen werden können, so dass der Geschäftsentwicklung mittels der recht aktuellen Zahlen zweifellos in ausreichendem Masse habe Rechnung getragen werden können (angefochtenes Urteil S. 546 ff., 559 ff.). 
 
10.2.2. In rechtlicher Hinsicht gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die auf überhöht deklarierten Forderungsabtretungen basierenden Kreditziehungen erfüllten den Tatbestand des gewerbsmässigen Betruges. Durch die Vorgehensweise des Beschwerdeführers habe die X.________ Autokredit AG im Umfang von 38 Mio. Kredite erhalten, auf welche sie keinen Anspruch gehabt habe. Die K.________ Corporation bzw. deren Verantwortliche seien darüber hinaus nicht bloss über den Umfang des Kreditanspruches und damit die Absicherung der Rückzahlungsfähigkeit der X.________ Autokredit AG, sondern auch über die Leistungsfähigkeit der (überschuldeten) E.________ Holding AG als Garantin getäuscht worden. Die Täuschungen seien arglistig gewesen, da der Beschwerdeführer einerseits mit den Ziehungsnachrichten und den unwahren Jahresrechnungen der E.________ Holding AG Urkunden zur Täuschung verwendet habe und er andererseits davon habe ausgehen können, dass die für die Kreditüberweisungen verantwortlichen Personen der K.________ Corporation bei Vorlage der Ziehungsnachrichten keine Abklärungen bezüglich der Anzahl der von den Importeuren an die Händler verkauften Fahrzeuge bzw. des Umfangs der Abtretungsforderungen treffen würden. Denn die wöchentliche Abklärung der entsprechenden Zahlen hätte ungeachtet des Zugangs zu den Informationen einen gewissen Aufwand erfordert und wäre als repetitive Handlung wohl nach kurzer Zeit aufgegeben worden. Zudem habe die X.________ Autokredit AG in den ersten zweieinhalb Monaten nach Abschluss des Rahmenkreditvertrages in den Ziehungsnachrichten korrekte Zahlen deklariert. Überdies hätten die Parteien im Rahmenkreditvertrag generelle Zusicherungen mit Bezug auf die Kreditfähigkeit der X.________ Autokredit AG vereinbart, auf welchen Passus des Vertrages die X.________ Autokredit AG in den Ziehungsnachrichten regelmässig Bezug genommen habe. Schliesslich sei für den Beschwerdeführer auch deshalb voraussehbar gewesen, dass die Überprüfung der Richtigkeit der in den Ziehungsnachrichten aufgeführten Angaben ausbleiben werde, weil zwischen den Verantwortlichen der X.________ Autokredit AG und der K.________ Corporation aufgrund der jahrelangen intensiven geschäftlichen Verbindung ein Vertrauensverhältnis bestanden habe (angefochtenes Urteil S. 570 ff.).  
 
10.3. Der Beschwerdeführer macht im bundesgerichtlichen Verfahren Willkür und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (zum Standpunkt des Beschwerdeführers im Untersuchungsverfahren vgl. angefochtenes Urteil S. 544 f.). Er rügt zunächst, die Vorinstanz sei auf seine Einlassungen im Berufungsverfahren, wonach der Nachweis der mangelnden Liquidität der X.________-Gruppe nicht erbracht sei und fundierte Aussagen über deren Liquiditätslage über einen Zeitraum von fünf Jahren nur im Rahmen gutachterlicher Abklärungen möglich seien, nicht eingegangen. Die Vorinstanz habe vielmehr ohne nähere Begründung angenommen, die von der K.________ Corporation erlangten Mittel hätten der X.________-Gruppe die dringend notwendige Liquidität verschafft. Dabei habe die Vorinstanz in diesem Anklagekomplex die strikte Einzelbetrachtung verlassen und aus einer Gesamtsicht für die ganze X.________-Gruppe Ausführungen zur Liquiditätslage gemacht. Es sei indes unhaltbar, wenn die Vorinstanz einen Liquiditätsbedarf der gesamten X.________-Gruppe über einen Zeitraum von fünf Jahren lediglich gestützt auf zwei einzelne Aussagen einer Buchhaltungsangestellten sowie aufgrund einer von ihm selbst verfassten, aus dem Zusammenhang gerissenen schriftlichen Notiz annehme. Dies gelte umso mehr, als er zur Frage der Liquidität und des Cash Flow der X.________-Gruppe ausführliche Privatgutachten eingereicht habe.  
Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, es treffe nicht zu, dass ab Oktober 2001 der zu hoch ausgewiesene Kredit nicht mehr habe ausgeglichen werden können. Die der Anklage als Grundlage dienende Tabelle "EFL EE.________" zeige vielmehr, dass die Kredittranchen im Zeitraum Oktober 2001 bis Oktober 2002 zunächst zwar angestiegen seien und am 10. April 2002 einen Stand von CHF 21 Mio. erreicht hätten. Danach seien die überschüssigen Kredite bis am 31. Oktober 2002 aber wieder auf die Summe von rund CHF 2,4 Mio. zurückgefahren worden. Daraus ergebe sich, dass im Zeitraum von sechs Monaten rund CHF 19 Mio. aus dem Cash Pool in die X.________ Autokredit AG geflossen seien. Die Annahme fehlender Liquidität oder einer angespannten Liquiditätslage für diesen Zeitraum sei daher willkürlich (Beschwerde S. 55 ff.). 
Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die tatsächlichen Feststellungen über den Ablauf der Kreditziehungen. Die Vorinstanz vermische die Frage nach der Zweckbindung der Kredite mit derjenigen, ob die Mittel durch eine an die X.________ Autokredit AG abgetretene Forderung zwischen Händler und Importeur gesichert gewesen sei. Er habe stets anerkannt, dass die Mittel für die Fahrzeugfinanzierung durch die Importeure bzw. Händler bestimmt gewesen seien. Soweit die Vorinstanz annehme, er sei davon ausgegangen, dass die Mittel nicht zweckgebunden gewesen seien, verfalle sie in Willkür. Dies sei insofern im Ergebnis relevant, als die Vorinstanz daraus ableite, dass die Kredite bei der K.________ Corporation abgefragt worden seien, um die fehlende Liquidität bei der X.________-Gruppe zu überbrücken, und nicht, um den Einkauf von Fahrzeugen zu finanzieren. Der Umstand, dass Mittel der K.________ Corporation in den Cash Pool der X.________-Gruppe geflossen seien, bedeute nicht, dass sie nicht trotzdem zuhanden der Importeure zur Vorfinanzierung von Fahrzeugen verwendet worden seien. Es sei denn auch nachgewiesen, dass sämtliche Mittel der K.________ Corporation den Importeuren gutgeschrieben worden seien. Damit sei widerlegt, dass diese für andere Gesellschaften der X.________-Gruppe verwendet worden seien. Zudem erachte die Vorinstanz seinen Einwand, wonach die Kredite im Einverständnis der Japaner verwendet worden seien, willkürlich als unerheblich. Der sog. D.________-Saldo sei in sämtlichen Bilanzen der X.________ Autokredit AG ordentlich ausgewiesen worden und diese seien den Aktionären bekannt gewesen. Die Vorinstanz räume ein, dass aus den Bilanzen der X.________ Autokredit AG eine Aktivposition "KK Darlehen D.________" hervorgehe. Das Vorliegen eines aktiven D.________-Saldos widerspreche indes der Auffassung der Vorinstanz, dass mit den Mitteln der K.________ Corporation einzig bereits angekaufte Händlerforderungen hätten rückfinanziert werden sollen, denn dies schliesse einen aktiven Saldo aus. Es sei offensichtlich, dass damit nur eine Forderung der X.________ Autokredit AG gegenüber dem Cash Pool habe gemeint sein können und dass diese Mittel von der K.________ Corporation gekommen seien, zumal die X.________ Autokredit AG gar keine andere Finanzierungsquelle gehabt habe (Beschwerde S. 59 ff.). 
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer Willkür auch in Bezug auf den Schluss der Vorinstanz, der Kreditanspruch der X.________ Autokredit AG gegenüber der K.________ Corporation habe auf in der Vergangenheit liegenden Parametern beruht und eine Prognose des Geschäftsverlaufs sei nicht Inhalt der Ziehungsnachrichten gewesen. Folge man der Logik der Vorinstanz, hätte gar kein D.________-Saldo aufscheinen dürfen. Denn nach ihrer Sichtweise hätte die X.________ Autokredit AG den Ankauf der Händlerforderungen vorfinanziert, was zu einem negativen Saldo der X.________ Autokredit AG geführt hätte. Hierauf hätte sie nach der Kreditziehung bei der K.________ Corporation wieder Mittel für die Bevorschussung erhalten und so den Minussaldo wieder ausgeglichen. Damit hätte gar nie ein positiver D.________-Saldo resultieren können, jedenfalls nicht einer in zweistelliger Millionenhöhe. Die einzige Erklärung hiefür sei, dass die X.________ Autokredit AG mehr Mittel habe beziehen können, als für den konkreten Forderungsankauf in der Vergangenheit benötigt worden seien, und dass diese Mittel den positiven D.________-Saldo ausgemacht hätten. Willkürlich sei darüber hinaus die selektive Würdigung der Zeugenaussagen von OO.________ und PP.________. Diese hätten eindeutig ausgesagt, dass Prognosen hätten erstellt werden müssen bzw. dass diese eine Rolle gespielt hätten. Dass neben den konkreten Verkaufszahlen  auch Prognosen für die Folgewoche auf die Höhe der Kreditziehung Einfluss gehabt hätten, passe indes nicht mit dem Geschäftsmodell überein, wie es die Vorinstanz verstehe und interpretiere. Denn wenn der angemeldete Kreditbedarf immer nur und ausschliesslich aus bereits getätigten Ankäufen von Händlerforderungen bestanden hätte, hätte der Zeuge OO.________ gar nie von Prognosen sprechen dürfen (Beschwerde S. 64 ff.).  
 
10.4.  
 
10.4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich auch in diesem Punkt gegen die Feststellung des Sachverhalts. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. oben E. 6.3). Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, weil die Vorinstanz von einer gutachterlichen Klärung der Liquiditätslage der X.________-Gruppe abgesehen hat, ist die Beschwerde unbegründet. Die Vorinstanz hat sich insofern zu Recht auf die amtlichen Gutachten abgestützt. Es kann hiefür ohne weiteres auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. 9.6).  
 
10.4.2. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich in weiten Teilen in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt. Jedenfalls ist, was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorträgt, nicht geeignet, den Nachweis willkürlicher Beweiswürdigung zu erbringen. Der Beschwerdeführer hätte klar und substantiiert dartun müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, und dass die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Was er hiefür in seiner Beschwerde vorbringt, genügt diesen Anforderungen weitgehend nicht.  
 
10.4.3. Dies gilt namentlich, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz lediglich gestützt auf die Aussagen einer Angestellten aus der Buchhaltung und der von ihm verfassten Notiz an GG.________ einen Liquiditätsbedarf der X.________-Gruppe annehme. Wie sich aus den Erwägungen zum Anklagepunkt des Bankenbetruges (Anklageziff. lit. A) ergibt (vgl. oben E. 9.6), stützt sich die Vorinstanz für die Einschätzung der wirtschaftlichen Lage der in der Anklageschrift aufgeführten Gesellschaften der X.________-Gruppe nicht nur auf Aussagen einzelner Angestellten, sondern im Wesentlichen auch auf die amtlichen Gutachten, aus welchen sich hinreichende Hinweise auf die angespannte Liquiditätslage der Gruppe in der relevanen Periode ergeben (angefochtenes Urteil S. 558; zweites amtliches Gutachten, Akten des Obergerichts act. 196 S. 11, 16 ff.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers spricht sodann der Umstand, dass es sich bei der Deliktssumme von CHF 38 Mio. angesichts des Umsatzes des X.________-Gruppe und der Tatsache, dass über den Cash Pool bei der D.________ AG jährlich Gelder in Milliardenhöhe verwaltet wurden, um einen eher geringfügigen Betrag handelt, durchaus nicht gegen das Bestehen drängender Liquiditätsschwierigkeiten. Denn daraus erhellt im Gegenteil in klarer Weise, dass die Gesellschaften der X.________-Gruppe auch in vergleichsweise geringem Umfang auf flüssige Mittel angewiesen waren (angefochtenes Urteil S. 566; vgl. auch S. 561 f. [Aussage NN.________]; erstinstanzliches Urteil S. 742). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beschwerdeführer angerufenen Tabelle "EFL EE.________", welche die K.________ Corporation ihrer Strafanzeige beigelegt hatte (Untersuchungsakten. Ordner 123, act. 03000321 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 720 ff.). Wie die kantonalen Instanzen darlegen, wurden bei den Kreditziehungen nicht stetig zu hohe Beträge übermittelt, sondern wurden oftmals in den Folgewochen auch zu tiefe Forderungsabtretungen ausgewiesen, so dass die früheren überhöhten Bezüge ausgeglichen wurden (angefochtenes Urteil S. 553 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 718 f.). Nach den Feststellungen der Vorinstanz belief sich die Summe der in der Zeitspanne Oktober 1998 bis Oktober 2003 gegenüber der K.________ Corporation als zu hoch deklarierten Abtretungsforderungen auf ca. CHF 182 Mio. und die in verschiedenen Ziehungsnachrichten zu tief angegebenen Abtretungsforderungen auf ca. CHF 144 Mio. (angefochtenes Urteil S. 557). Es mag im Übrigen zutreffen, dass die zu hoch bezogenen Kredite im Zeitraum vom 10. April bis 31. Oktober 2002 von rund CHF 21 Mio. auf ca. CHF 2,4 Mio. abgebaut wurden (vgl. Beschwerde S. 58 f.), doch lässt sich daraus entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ableiten, die Annahme einer angespannten Liquiditätslage sei verfehlt. Das ergibt sich allein schon daraus, dass aus derselben Liste hervorgeht, dass die überhöhten Kredite nachfolgend in der Zeit bis zum 29. Oktober 2003 wieder stetig bis auf eine Summe von ca. CHF 38 Mio. anstiegen (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 723).  
 
10.4.4. Keine Willkür darzutun vermag der Beschwerdeführer auch, soweit er vorbringt, sämtliche von der K.________ Corporation bezogenen Mittel seien an die Importeure geflossen. Einerseits lässt sich dies weder aus den Aussagen des Geschäftsleitungsmitglieds der X.________ Autokredit AG PP.________ (Untersuchungsakten, Ordner 226, act. 14000074 f.), noch dem vom Beschwerdeführer zitierten Bericht der QQ.________ AG vom 17. November 2003 ableiten (vgl. zu diesem Bericht erstinstanzliches Urteil S. 716 f., 729; angefochtenes Urteil S. 552 [Unverwertbarkeit]). Dass der D.________-Saldo in den Büchern der X.________ Autokredit AG korrekt ausgewiesen wurde, steht zudem in Widerspruch mit den Aussagen von NN.________, hinter den Gutschriften auf dem D.________-Konto der X.________ Autokredit AG sei keine Substanz gewesen (Untersuchungsakten, Ordner 226, act. 14000062; erstinstanzliches Urteil S. 741). Andererseits hat der Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren selbst ausgesagt, er habe im August 2003 erfahren, dass die Kredite nicht ausschliesslich zum vereinbarten Zweck verwendet worden seien (Untersuchungsakten, Ordner 203, act. 13001149; erstinstanzliches Urteil S. 736 f., 740; angefochtenes Urteil S. 558). Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die K.________ Corporation habe den "D.________-Saldo" akzeptiert, da aus den ihr bekannten Bilanzen der X.________ Autokredit AG diese Position ersichtlich gewesen sei. Die Vorinstanz nimmt diesbezüglich an, es sei nicht erkennbar, dass dieses Aktivdarlehen durch die Kredite der K.________ Corporation gewährt bzw. finanziert worden sei. Zudem sei angesichts der Zweckbestimmung in Bezug auf die Kredittranchen und deren Berechnungsweise das Einverständnis der Verantwortlichen der K.________ Corporation dafür, dass die Kreditauszahlungen der K.________ Corporation über das Cash Pooling der X.________-Gruppe liefen, unerheblich (angefochtenes Urteil S. 551 f.). Im Übrigen ist diese Erwägung der Vorinstanz im Lichte ihres auf die Würdigung der verschiedenen Zeugenaussagen gestützten Schlusses zu sehen, dass in den Ziehungsnachrichten kein Prognoseanteil enthalten gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 549 ff.; vgl. unten E. 10.4.5). Dass sie bei diesem Ergebnis dem Einwand des Beschwerdeführers keine Bedeutung beimisst, ist nicht schlechterdings unhaltbar. Die Annahme der Täuschung und der Täuschungsabsicht ist somit nicht unhaltbar. Ausserdem wurden die Verantwortlichen der K.________ Corporation nicht bloss über den Umfang des Kreditanspruchs, sondern auch über die Leistungsfähigkeit der überschuldeten E.________ Holding AG als Garantin getäuscht (angefochtenes Urteil S. 570).  
 
10.4.5. Nicht schlechterdings unhaltbar ist das angefochtene Urteil schliesslich, soweit die Vorinstanz annimmt, die Höhe der anbegehrten Kredite habe sich nach den konkreten Verkaufszahlen der vorangegangenen Tage ("Collection", "A/R bought") errechnet und sei nicht von der Einschätzung abhängig gewesen, wie sich der Geschäftsverlauf künftig entwickle. Die Vorinstanz stützt sich hiefür unter anderem auf die Aussagen des Geschäftsführers der X.________ Autokredit AG NN.________, wonach der wöchentliche Kreditbedarf anhand von Vergangenheitszahlen ermittelt worden sei (angefochtenes Urteil S. 550; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 741 ff.). Mit diesen Bekundungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Aussagen von OO.________. Dass dieser zusätzlich ausführte, gestützt auf die von den Importeuren gelieferten Zahlen sei eine Prognose betreffend Kreditbedarf gestellt worden, räumt die Vorinstanz ein. Doch nimmt sie auch an, dieser habe im selben Atemzug festgehalten, dass für den Kreditbedarf die konkreten Zahlen relevant gewesen seien (angefochtenes Urteil S. 550; Untersuchungsakten, Ordner 227, act. 14000606). Ausserdem führte der Zeuge in der Untersuchung mehrfach aus, dass die Händlerforderungen gegenüber der K.________ Corporation auf Anweisung des Beschwerdeführers zu hoch ausgewiesen worden seien, so dass ein höherer Kreditbetrag resultiert habe (angefochtenes Urteil S. 563; Untersuchungsakten, Ordner 226, act. 14000055 f., Ordner 227, act. 14000621). Soweit sich der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt auf Aussagen von PP.________ beruft, verweist die Vorinstanz zu Recht darauf, dass sich die von diesem erwähnten Verkaufsprognosen nicht auf inhaltliche Bestandteile der jeweiligen Ziehungsnachrichten, sondern auf generelle Informationen bezogen (angefochtenes Urteil S. 551). Absehen davon war PP.________ erst seit dem Jahr 2002 Geschäftsleitungsmitglied der X.________ Autokredit AG, so dass seinen Aussagen in diesem Kontext nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 706). Schliesslich sprechen auch die im Büro des Beschwerdeführers sichergestellten Dokumente "X.________ Autokredit AG - Korrektur A/R's" (Korrekturen der abgetretenen Forderungen) für die Auffassung der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 556; erstinstanzliches Urteil S. 726 ff., 750). Zuletzt weist die Vorinstanz einleuchtend darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die Einschätzungen hinsichtlich der Geschäftsentwicklung, wenn sie denn Grundlage für die Kreditziehungen gebildet hätten, nicht ausdrücklich in den Ziehungsnachrichten kommuniziert worden seien (angefochtenes Urteil S. 551; erstinstanzliches Urteil S. 717).  
 
10.4.6. Insgesamt ist das angefochtene Urteil in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Es mag zutreffen, dass eine Beweiswürdigung, wie sie der Beschwerdeführer für richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte. Doch genügt nach ständiger Rechtsprechung für die Begründung von Willkür nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung als vertretbar erscheint (BGE 140 I 201 E. 6.1; 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; 137 I 1 E. 2.4).  
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen genügt. 
IV. 
Der Beschwerdeführer wendet sich zuletzt gegen den Schuldspruch der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung. 
 
11.  
 
11.1. Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer in diesem Punkt vor, er habe seiner Lebenspartnerin A.Y.________ mit Schenkungsvertrag vom 23. Mai 2002 das gesamte private auf Schloss O.________ sowie den Nebengebäuden befindliche Inventar (u.a. Möbel, Teppiche, Bilder, Antiquitäten, Porzellan, Hausrat) sowie 13 Automobile, vorwiegend Oldtimer und Fahrzeuge älterer Baujahre der gehobenen bzw. Luxusklasse (u.a. zwei Rolls Royce der Jahrgänge ca. 1927 und ca. 1932, englische und italienische Hochleistungssportwagen der sechziger und siebziger Jahre) sowie am 30. September 2002 und am 2. April 2003 insgesamt 94'100 Aktien der RR.________ Holdings Inc. unentgeltlich übertragen. Darüber hinaus habe er seinen Söhnen B.Y.________ und C.Y.________, geb. 23. Mai 2002, schenkungshalber je CHF 100'000.-- (Valuta 9. September 2002) überwiesen sowie je 10'000 Aktien der SS.________ AG (Valuta 11. September 2002) und 45'000 Aktien der RR.________ Holdings Inc. (Valuta 2. April 2003) übertragen. Ferner habe er seinen Söhnen mit Schenkungsverträgen vom 1. und 2. April 2003 gemeinschaftlich folgende Wertschriften und Liegenschaften geschenkt:  
 
- 500 Namenaktien (gesamtes Aktienkapital) der M.________ AG (rückwirkend per 1. Januar 2003), 
 
- Schloss O.________ (Besitzesantritt rückwirkend per 1. Januar 2003; Einräumung eines lebenslänglichen und unentgeltlichen Nutzniessungsrechts zu Gunsten des Beschwerdeführers; öffentlich beurkundeter Schenkungsvertrag vom 1. April 2003), 
 
- Liegenschaft TT.________ (Besitzesantritt rückwirkend per 1. Januar 2003; Einräumung eines lebenslänglichen Nutzniessungsrechts zu Gunsten des Beschwerdeführers; öffentlich beurkundeter (gemischter) Schenkungsvertrag vom 1. April 2003); 
 
- Liegenschaft UU.________ (Besitzesantritt rückwirkend per 1. Januar 2003; Einräumung eines lebenslänglichen Nutzniessungsrechts zu Gunsten des Beschwerdeführers, im Range nachgehend zu jenem von B.X.________; öffentlich beurkundeter Schenkungsvertrag vom 1. April 2003). 
 
Der Vater des Beschwerdeführers, C.X.________, hatte vorgängig (mit Schenkungsverträgen vom 6. März 2003, 19. Februar 2003 und 11. Februar 2003) die 500 Namenaktien der M.________ AG (unter Einräumung einer lebenslänglichen hälftigen Nutzniessung zu Gunsten von B.X.________), die Liegenschaften TT.________ (unter Einräumung einer Nutzniessung zu Gunsten von C.X.________), und UU.________ (unter Einräumung eines lebenslänglichen Nutzniessungsrechts zu Gunsten von B.X.________) dem Beschwerdeführer geschenkt. Ausserdem hatte der Beschwerdeführer mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 11. Februar 2003 Schloss O.________ von der C.X.________ AG für einen Kaufpreis von CHF 27 Mio. erworben (Besitzesantritt rückwirkend per 1. Januar 2003; öffentlich beurkundeter Kaufvertrag vom 11. Februar 2003). 
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2003 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Winterthur über die C.X.________ AG den Konkurs. Mit Verfügung vom 13. Juli 2004 wurde vom Präsident des Bezirksgerichtes Steckborn der Konkurs über den Beschwerdeführer eröffnet (Anklageschrift S. 127 ff. lit. D/I [Tathandlungen zulasten der Gläubiger des Privatvermögens]; angefochtenes Urteil S. 577 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 765 ff.). 
 
11.2. Die Vorinstanz nimmt in tatsächlicher Hinsicht an, aufgrund des - gemessen am Gesamtvermögen - sehr hohen Anteils von Beteiligungen an X.________-Holdinggesellschaften und von Guthaben gegenüber diesen Gesellschaften (ca. 95% in den Jahren 2000 und 2001) sei die finanzielle Situation des Beschwerdeführers untrennbar mit jener der Holding-Gesellschaften der X.________-Gruppe verknüpft gewesen. Dem Beschwerdeführer sei damit fraglos bewusst gewesen, dass bei einem finanziellen Untergang insbesondere der X.________-Holdinggesellschaften seine Guthaben und Beteiligungen wertlos geworden wären (angefochtenes Urteil S. 580 ff.). Die Vorinstanz stellt weiter fest, die X.________-Gesellschaften bzw. Gruppen seien ab Ende 1998 grossmehrheitlich überschuldet gewesen, wobei sich diese Überschuldungssituation zunehmend verschlechtert habe, zumal sich einzelne X.________-Gesellschaften gegenüber Gesellschaften der DD.________ AG-Gruppe seit 1997 in jährlich wiederkehrenden Patronatsvereinbarungen zu sehr hohen Sanierungszahlungen (inkl. Deckung von Verlusten) verpflichtet hätten. Gegen Ende des Jahres 2001 habe die finanzielle Lage der X.________-Konzerngesellschaften dem Beschwerdeführer geradezu hoffnungslos erscheinen müssen. Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer zweifellos ab Anfang des Jahres 2002 mit einem Zusammenbruch der einzelnen X.________-Holdinggesellschaften und damit mit dem eigenen finanziellen Kollaps gerechnet. Aufgrund seiner enormen Schulden (CHF 158 Mio.) und einem werthaltigen Vermögen von lediglich ca. CHF 10 Mio. (exkl. der nicht werthaltigen Guthaben und Beteiligungen an Gesellschaften der X.________-Gruppe) habe ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ihn nach dem Zusammenbruch der X.________-Konzerne auf der Hand gelegen. Bei dieser Sachlage dränge sich der Verdacht auf, die unentgeltlichen Vermögensübertragungen auf die Kinder und die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers seien im Hinblick darauf vorgenommen worden, diese Werte zu retten und dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Sie seien nur vor dem Hintergrund eines erwarteten Zusammenbruchs der X.________-Gesellschaften und damit einhergehend mit dem eigenen finanziellen Kollaps erklärbar (angefochtenes Urteil S. 582 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 770 ff.).  
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die einzelnen Vermögensübertragungen seien in einem Gesamtkontext zu betrachten. Dabei falle vorab auf, dass der Beschwerdeführer vor allem werthaltige und (öffentlich) registrierte Vermögenseinheiten übertragen habe, wobei er sich regelmässig den wirtschaftlichen Nutzen und teilweise auch die Verfügungsgewalt (Vollmachten für Konti/Depots) vorbehalten bzw. (via seine Lebenspartnerin faktisch) gesichert habe. Die im weiteren Zeitablauf anschliessende Verwendung insbesondere der Wertschriften und Bankguthaben im Interesse bzw. für Zwecke des Beschwerdeführers manifestiere unmissverständlich, dass die anfänglichen Vermögensübertragungen auf seine Lebenspartnerin bzw. seine Kinder zur Bestandessicherung erfolgt seien und dem Beschwerdeführer die Verfügungsgewalt darüber habe erhalten bleiben sollen. Insgesamt erachtet die Vorinstanz die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die Übertragungen der Vermögenswerte allein der Absicherung seiner Lebenspartnerin und seiner knapp einjährigen Kinder gedient hätten, als unglaubwürdig. Aufgrund des Ablaufs (Transferierung der Werte über diverse Konti diverser Inhaber; teilweise Umwandlung der Aktien in Buchgeld; Verpfändung der Werte zu Gunsten von Bankgeschäften des Beschwerdeführers; Verwendung der Werte zur Deckung eines vom Beschwerdeführer verursachten Negativsaldos; beabsichtigte Verwendung zur Realisierung einer Geschäftsidee des Beschwerdeführers; vgl. die graphische Darstellung der Vermögensübertragungen im erstinstanzlichen Urteil S. 795 f.) könne keinem Zweifel unterliegen, dass der Beschwerdeführer mit den Geldern nicht seine Angehörigen habe absichern wollen bzw. die Mittel nicht für deren Lebensunterhalt gedacht gewesen seien. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer via Vollmachten bzw. durch A.Y.________ die Verfügungsmacht über die Gelder erhalten und sie im eigenen Interesse eingesetzt (angefochtenes Urteil S. 594 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 787 ff.). 
Dasselbe gilt nach den Feststellungen der Vorinstanz für die Übertragungen der verschiedenen Liegenschaften unter Einräumung eines lebenslänglichen Nutzniessungsrechts (Schloss O.________, Liegenschaft TT.________ und Liegenschaft UU.________) sowie der 500 Namen-Aktien der M.________ AG. Die Vorinstanz gelangt auch in dieser Hinsicht zum Schluss, der Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach es sich hierbei um erbrechtliche Dispositionen seines Vaters betreffend dessen Privatvermögen zu Gunsten der Enkel gehandelt habe, sei nicht glaubhaft. Die (schenkungsweise) Übertragung diverser Immobilien (bzw. das nackte Eigentum an den Grundstücken) im Wert von Dutzenden von Millionen Franken auf die zwei knapp einjährigen Kinder mute a priori etwas seltsam an. Dies gelte umso mehr, als aus der Sicht von C.X.________ mit dem Beschwerdeführer, der wiederum direkte Erben gehabt habe, ein direkter Rechtsnachfolger für die Übernahme dieser Liegenschaften zur Verfügung gestanden hätte. Wenn tatsächlich eine erbrechtliche Verfügung angestrebt gewesen wäre, hätte es im Übrigen näher gelegen, dass C.X.________ die in seinem Eigentum befindlichen Liegenschaften und Aktien an der Immobiliengesellschaft M.________ AG direkt seinen Enkeln geschenkt und Schloss O.________ selber vorgängig von der C.X.________ AG erworben hätte. Weshalb es für diese angeblich erbrechtlichen Verfügungen des Beschwerdeführers als zwischengeschalteten Eigentümer bedurft habe, leuchte nicht ein. Mit den erwähnten Dispositionen sei es in Wirklichkeit offensichtlich allein darum gegangen, die Grundstücke und Aktien - bei gleichzeitiger Beibehaltung des wirtschaftlichen Nutzens - allfälligen künftigen Konkursmassen der in die Übertragungen involvierten Personen zu entziehen. Dies ergebe sich auch aus den beiden Stichworten 'Pflichtteil' und 'Konkurs' in einer Notiz von I.________ vom 5. Januar 2003 betreffend eine Besprechung mit den Herren X.________ und dem alt Notar VV.________. 
Insgesamt gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die angeklagten Vermögensübertragungen vorgenommen, um die Werte im eigenen Konkurs seinen Gläubigern vorzuenthalten und sich gleichzeitig bezüglich der Liegenschaften und Aktien der M.________ AG den wirtschaftlichen Wert (Nutzniessung) zu sichern bzw. bezüglich des Buchgeldes und der Aktien die Verfügungsgewalt bzw. Kontrolle zu erhalten. Dabei sei für ihn spätestens ab anfangs 2002 der finanzielle Zusammenbruch der in der Anklage angeführten X.________-Gesellschaften bzw. -gruppen und damit einhergehend der eigene finanzielle Kollaps absehbar gewesen (angefochtenes Urteil S. 613 ff.). 
 
11.3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Zusammenbruchs der X.________-Gruppe bzw. die eigene Insolvenz sei einerseits im Zeitpunkt der Vermögensübertragungen nicht vohersehbar gewesen; andererseits habe es sich bei den Übertragungen um erb- und familienrechtliche Dispositionen zur finanziellen Absicherung seiner Lebenspartnerin und seiner Kinder gehandelt, die zum Teil nach einem vorgegebenen Konzept seines Vaters C.X.________ erfolgt seien, für welchen er die Übertragungen in treuhänderischer Funktion vorzunehmen gehabt habe.  
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf die Absehbarkeit des finanziellen Zusammenbruchs der X.________-Gruppe und damit seines Privatvermögens offensichtlich unrichtig und unvollständig festgestellt und deshalb auch zu Unrecht den Vorsatz der Gläubigerschädigung bejaht. Die Vorinstanz stütze sich lediglich auf Einzelindizien aus verschiedenen Bereichen der X.________-Gruppe, auf Einzeldokumente, denen zum Nachweis des subjektiven Tatbestandes offensichtlich jeder Beweiswert abgehe, sowie auf Zeugenaussagen von in Einzelbereichen tätigen subalternen Angestellten, welchen eine Gesamtsicht gefehlt habe, und weniger Bankenvertreter. Die Beweistauglichkeit dieser Indizien halte einer kritischen Würdigung nicht stand. Ausserdem beziehe die Vorinstanz belastende Zeugenaussagen selektiv in die Beweiswürdigung ein und übergehe etwelche Widersprüche in den Aussagen (Beschwerde S. 72 ff.). 
Im weiteren wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass die Vorinstanz die Vermögensdispositionen und Verwendungen, welche er  nach der Übertragung der Werte auf die Kinder und auf die Lebenspartnerin vorgenommen habe, als Indiz gegen seine Sachdarstellung würdige. Der Anklagezeitraum erstrecke sich vom 23. Mai 2002 bis zum 2. April 2003. In die Beweiswürdigung zum Nachweis des subjektiven Tatbestandes dürften daher nur Handlungen innerhalb dieses Zeitraums einbezogen werden. Welche Dispositionen er  nach dem effektiven Zusammenbruch der X.________-Gruppe getroffen habe, bilde nicht Gegenstand der Anklage. Zudem habe die Vorinstanz die Aussagen seines Bruders nicht beachtet, nach welchen die getroffene Nachlassregelung in Bezug auf die Liegenschaften von ihrem Vater C.X.________ so gewollt gewesen sei. Ferner sei der Vermerk "Konkurs" auf der Handnotiz von I.________ vom 5. Januar 2003 in verschiedene Richtungen auslegbar. Dass sie sich auf die Immobiliengesellschaft im Eigentum von C.X.________ bezog, liege erheblich näher als die Interpretation der Vorinstanz. Auf den entsprechenden Einwand sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Vollends widerlegt werde die Auffassung der Vorinstanz, wonach durch die Liegenschaftsübertragung O.________ den Gläubgern Privatvermögen habe entzogen werden sollen, durch das Schreiben von I.________ an alt Notar VV.________ vom 6. Januar 2003. Nach diesem Schreiben hätte die Liegenschaft O.________ von der C.X.________ AG an C.X.________ verkauft und von diesem an ihn (den Beschwerdeführer) "ohne Trennung von Eigentum und Nutzniessung" geschenkt werden sollen. Damit sei erstellt, dass weder I.________ noch C.X.________ von einem Konkurs der X.________-Gruppe und von einem Privatkonkurs ausgegangen seien, da andernfalls die Übertragungsvariante der Liegenschaft O.________ nicht in Betracht gezogen worden wäre. Damit sei eine beabsichtigte Gläubigerschädigung von seiner Seite ausgeschlossen, da die Liegenschaft nach dem genannten Schreiben auf ihn hätte übertragen werden sollen (Beschwerde S. 83 ff.).  
 
11.4.  
 
11.4.1. Die Beschwerde erschöpft sich auch in diesem Punkt weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Der Beschwerdeführer hätte im Einzelnen darlegen müssen, inwiefern die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängten (vgl. oben E. 10.4.2). Was er in diesem Zusammenhang vorbringt, genügt hiefür nicht. Dies gilt zunächst auch in diesem Kontext, soweit sich der Beschwerdeführer auf die von ihm eingereichten Privatgutachten beruft und geltend macht, er sei davon überzeugt gewesen, dass die X.________-Gruppe in ihrer Existenz nicht gefährdet gewesen sei, so dass er auch für sein Privatvermögen keinen finanziellen Zusammenbruch habe befürchten müssen (Beschwerde S. 72). Es kann hiefür ohne weitere Erörterungen auf die Erwägungen zum Anklagepunkt des gewerbsmässigen Betruges zum Nachteil der kreditgewährenden Banken verwiesen werden (oben E. 9.6).  
 
11.4.2. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aus den Aussagen des Zeugen WW.________ lasse sich nicht ableiten, dass für ihn der Zusammenbruch der X.________-Gruppe absehbar gewesen sei. Jener sei nicht, wie vom Bezirksgericht festgestellt, Buchhalter gewesen, sondern habe lediglich über eine Grundausbildung im Bank- Personalwesen verfügt; namentlich habe er keine Kenntnis der finanziellen Gesamtsituation der X.________-Gruppe gehabt (Beschwerde S. 74 f.; vgl. hiezu Untersuchungsakten, Ordner 227, act. 14000475 ff.). Die kantonalen Instanzen führen aus, WW.________ sei ab 1990 bis zum 23. Dezember 2001 Leiter Lohnbuchwesen für die X.________-Gruppe gewesen. In einer Nebenfunktion sei er in der Buchhaltung tätig gewesen, wobei er als Buchhalter monatlich provisorische Abschlüsse der D.________ AG, E.________ Holding AG und F.________ Holding AG erstellt habe, bis diese Aufgabe auf ZZ.________ übertragen worden sei. Nach seinen Aussagen erstellte er monatlich die provisorischen Abschlüsse der drei Holdinggesellschaften und verteilte sie an die Herren X.________ und I.________. Gegen diese Feststellung wendet sich der Beschwerdeführer nicht. Über welche Ausbildung der Zeuge verfügte, ist in diesem Zusammenhang zweitrangig. Jedenfalls ist evident, dass er bei seiner Tätigkeit Einblick in die Abschlusszahlen hatte. Dass der Zeuge keine Kenntnis davon hatte, wer die Bücher der G.________ Holding AG führte, dass er mit der Konsolidierung nichts zu tun hatte und dass er lediglich Buchungen nach Belegen vornahm, welche ihm fertig übergeben worden waren (Beschwerde S. 74), steht der Würdigung seiner Aussagen durch die Vorinstanz nicht entgegen (angefochtenes Urteil S. 583 f.; erstinstanzliches Urteil S. 158 ff., 775 f.).  
 
11.4.3. Keine Willkür darzutun vermag der Beschwerdeführer auch, soweit er in Bezug auf die an GG.________ verfasste Notiz vom 26. November 1999 vorbringt, diese weise lediglich auf einen Liquiditätsengpass für Stützungskäufe am Markt hin; für die Erkennbarkeit des finanziellen Zusammenbruchs der X.________-Gruppe Ende 2001 bzw. ab Mai 2002 lasse sich aus ihr nichts ableiten (Beschwerde S. 75; vgl. oben E. 9.6.1.5). Die Auffassung der kantonalen Instanzen, dass diese Notiz die bereits gegen Ende 1999 herrschende angespannte Liquiditätslage der X.________-Gruppe belege, ist nicht unhaltbar. Die Vorinstanz verweist im Übrigen in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die X.________ Autokredit AG mit Ziehungsnachricht vom 15. Oktober 1999 auf Anweisung des Beschwerdeführers gegenüber der K.________ Corporation einen um CHF 5,1 Mio. überhöhten Kreditbedarf geltend gemacht hat (angefochtenes Urteil S. 584), was die Liquiditätsschwierigkeiten bestätigt. Schliesslich stellen die kantonalen Instanzen auch zu Recht auf die Bekundungen der Zeugin ZZ.________ ab, welche ab 1994 bis zum Ende der X.________-Gruppe Hauptbuchhalterin war (angefochtenes Urteil S. 584; erstinstanzliches Urteil S. 776 ff.). Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet (Beschwerde S. 82), geht nicht über eine appellatorische Kritik hinaus.  
 
11.4.4. Nichts anderes gilt, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe die entlastenden Zeugenaussagen des Generalsekretärs der X.________-Gruppe von Juni 2000 bis Juli 2004, AAA.________, übergangen (Beschwerde S. 82). Es trifft zu, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich auf die Aussagen des Zeugen AAA.________ Bezug nimmt, in welchen jener den Zeitpunkt, in welchem für ihn die Liquiditätskrise der X.________-Gruppe erkennbar gewesen sei, auf ca. Mai/Juni 2003 festgesetzt hat (vgl. Untersuchungsakten, Ordner 226, act. 14000249). Doch verweist sie für ihr Urteil in diesem Punkt auf die erstinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil S. 582). Das Bezirksgericht gibt einen ausführlichen Überblick über die Aussagen von AAA.________, in welchen sich dieser vornehmlich zur Rolle des Beschwerdeführers in Bezug auf die Liquiditätsplanung und das operative Geschäft geäussert hat. Es zitiert ferner ausdrücklich die Aussage des Zeugen, wonach es für ihn ca. im Mai/Juni 2003 Anzeichen gegeben habe, dass es mit der Liquidität nicht zum Besten stehe, weil Bankzinsen nicht mehr hätten bezahlt werden können, Rechnungen aufgelaufen seien und die Ausstände der DD.________ AG nicht mehr hätten gedeckt werden können (erstinstanzliches Urteil S. 773 ff.). Die Vorinstanz hält in diesem Kontext fest, das Bezirksgericht habe aus den Darlegungen des Zeugen AAA.________ zu Recht auf keine den Beschwerdeführer belastenden Momente hinsichtlich eines absehbaren Zusammenbruchs der X.________-Gesellschaften geschlossen (angefochtenes Urteil S. 590, vgl. auch S. 137, 443). Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich die kantonalen Instanzen mit den Aussagen des Zeugen AAA.________ auseinandergesetzt haben. Dass sie diese Bekundungen angesichts der verschiedenen Indizien, die für einen früheren Zeitpunkt der angespannten Liquiditätssituation sprechen, als eher vage werten (erstinstanzliches Urteil S. 775), ist nicht schlechterdings unhaltbar.  
 
11.4.5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verfällt die Vorinstanz auch nicht in Willkür, soweit sie sich auf die Zeugenaussagen von BBB.________, des Vorsitzenden der Geschäftsleitung der Bank CCC.________, sowie auf die Darlehensvereinbarung mit der Bank HH.________ und die Besuchsnotizen von DDD.________ (Bank EEE.________) und FFF.________ (Bank L.________) stützt (vgl. Beschwerde S. 76 ff.). So nimmt sie unter Verweisung auf die Aussagen des Zeugen BBB.________ an, die Bank CCC.________ habe im Verlaufe des Jahres 2001 ihre Kredite gegenüber der X.________-Gruppe von CHF 45 Mio. auf CHF 30 Mio. reduziert, so dass sich die Liquiditätssituation der Gruppe auf jenen Zeitpunkt hin weiter verschlechtert habe. Dass BBB.________ und die von ihm vertretene Bank CCC.________ mit dem Beschwerdeführer lediglich im Zusammenhang mit der D.________ AG Verhandlungen führte, mag zutreffen. Doch ist der Schluss, dass sich eine Reduktion des Kreditengagements bei der D.________ AG auch auf die X.________-Gruppe insgesamt auswirkte, nicht unhaltbar, zumal bei der D.________ AG der Cash Pool der Gruppe geführt wurde. Die kantonalen Instanzen räumen zwar ein, dass die Bank CCC.________ in ihrem Schreiben vom 1. Dezember 2000 ausführte, die Reduktion der Rahmenlimite habe nichts mit der Bonität der X.________-Gruppe zu tun. Sie weisen aber darauf hin, dass die Rückzahlungen im Rahmen der Amortisationen 2001 nicht fristgerecht erfolgt sind und dass es der D.________ AG bzw. der X.________-Gruppe nicht gelungen ist, im verlangten Umfang Sicherheiten zu leisten (angefochtenes Urteil S. 585 f.; erstinstanzliches Urteil S. 779). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. In Bezug auf die Darlehensvereinbarung mit der Bank HH.________ führt die Vorinstanz aus, die Bank HH.________ habe am 14. Juni 1996 mit dem Beschwerdeführer sowie C.X.________ und B.X.________ als Solidarschuldner eine Darlehensvereinbarung über DM 263,5 Mio. mit einer Laufzeit bis 1. Juli 2002 geschlossen, wobei das Darlehen ab Februar 1997 in monatlichen Teilbeträgen von DM 4,265 Mio. bzw. DM 4,995 Mio. hätte amortisiert werden sollen. Das Darlehen sei indes nicht innerhalb der vereinbarten Laufzeit zurückbezahlt worden. Per 30. Juni 2002 hätten offene Forderungen in Höhe von ca. Euro 28,9 Mio. bestanden; der Zahlungsverzug sei mithin bereits im Jahre 2001 eingetreten. Aufgrund der Ausstände habe die Bank HH.________ am 31. Juli 2002 mit den Herren X.________ ein Amendment Agreement geschlossen, in welchem die Verlängerung des Darlehens mit neuen Rückzahlungskonditionen vereinbart worden sei, wobei diese bis Ende Juli 2002 eine Garantie einer renommierten Bank oder Versicherungsgesellschaft über Euro 25 Mio. hätten beibringen sollen. Dies sei den Herren X.________ offenbar nicht gelungen. Es mag wohl zutreffen, dass noch am 28. Februar 2003 eine Zahlung an die Bank HH.________ geleistet worden ist, wie der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde S. 76 f.), doch ergibt sich aus den Mahnungen der Bank HH.________, dass die Rückzahlungen offenbar nur bis Ende Oktober 2002 fristgerecht erfolgten (angefochtenes Urteil S. 587 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 783 f.). Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, die bereits 2001 eingetretenen Rückzahlungsverzögerungen belegten eine mangelnde Liquidität des Beschwerdeführers. Nicht zu beanstanden ist auch, was die Vorinstanz zu den Besuchsnotizen von DDD.________ (Bank EEE.________) und FFF.________ (Bank L.________) ausführt (Beschwerde S. 77 f., 79 f.). Auch wenn mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer lediglich in zeitlicher Hinsicht gegen die Rückführungen opponiert hatte, durfte sich die Vorinstanz für die Annahme von Liquiditätsproblemen auch auf diese Belege stützen (angefochtenes Urteil S. 589 ff.). Zu keinem anderen Ergebnis führt schliesslich, was der Beschwerdeführer gegen die Würdigung der Aussagen von GGG.________ und HHH.________ vorbringt (Beschwerde S. 78 f.). Insofern kann auf die Erwägungen in den kantonalen Urteilen verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 589, 591; erstinstanzliches Urteil S. 771 ff.). Dasselbe gilt, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Würdigung des Schreibens der Revisionsstelle I.________ AG vom 21. Februar 2003 wendet (Beschwerde S. 80 f.; angefochtenes Urteil S. 590).  
 
11.4.6. An der Sache vorbei geht sodann der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verletze das Anklageprinzip, weil sie die Transaktionen und Verwendungen, welche  nach den Übertragungen der Vermögenswerte auf seine Lebenspartnerin und seine Kinder erfolgt sind, als Indiz gegen seine Sachverhaltsdarstellung heranziehe (Beschwerde S. 83 f.). Die Anklageschrift grenzt die massgeblichen schädigenden Handlungen auf den Zeitraum 23. Mai 2002 bis 2. April 2003 ein (Anklageschrift S. 127 ff.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erstreckt die Vorinstanz den Schuldspruch der Gläubigerschädigung nicht auf Handlungen, welche ausserhalb des Anklagezeitraums liegen, wenn sie die relevanten Vermögensübertragungen in einem Gesamtkontext betrachtet (angefochtenes Urteil S. 594 ff.). Die für den Schuldspruch massgeblichen Handlungen sind die in der Anklageschrift im Einzelnen aufgeführten Vermögenstransaktionen. Nicht zu beanstanden ist, dass als Indiz für den subjektiven Tatbestand auch auf Verhaltensweisen abgestellt wird, welche erst nach den angeklagten Handlungen erfolgt sind, solange in Bezug auf diese kein eigenständiger strafrechtlicher Vorwurf erhoben wird. Dass die kantonalen Instanzen den Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers nicht besondere Beachtung geschenkt haben, ergibt sich daraus, dass dieser aufgrund der ihm eingeräumten Nutzniessungsrechte ein persönliches Interesse in der Sache hat. Zuletzt liegt auch keine Willkür in Bezug auf die Würdigung der Handnotiz von I.________ vom 5. Januar 2003 (abgelichtet im erstinstanzlichen Urteil S. 832) sowie dessen Schreiben vom 6. Januar 2003 vor (Beschwerde S. 85 f.). Dass der Vermerk "Konkurs" auf der Handnotiz von I.________ auch anders interpretierbar ist, mag zutreffen (vgl. angefochtenes Urteil S. 619 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 831 ff.). Dies genügt für sich allein indes für den Nachweis einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht (vgl. E. 10.4.5 a.E.).  
 
11.4.7. Insgesamt legt der Beschwerdeführer lediglich dar, wie die vorhandenen Beweise aus seiner Sicht richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Der Nachweis, dass die Beweiswürdigung widersprüchlich und unhaltbar bzw. offensichtlich unrichtig ist, lässt sich mit diesen Einwänden nicht erbringen. Ergeht das Urteil wie hier auf der Grundlage von Indizien, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises massgebend ist, sondern deren gesamthafte Würdigung. Selbst wenn das erkennende Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich würdigen oder entlastende Umstände willkürlich ausser Acht lassen sollte, führte dies mithin nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Erforderlich wäre, dass bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft zurückbleiben (Urteile des Bundesgerichts 6B_1077/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 1.1.2; 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 2.2.2; 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2 und 3.4, je mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall.  
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen genügt. 
 
12.  
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er ersucht indes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Verbeiständung in der Person der im kantonalen Verfahren als amtliche Verteidiger eingesetzten Rechtsanwälte Dr. Adrian Klemm und lic. iur Peter Hrovat (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 16 f., 66 ff.; zur Privatverteidigung im erstinstanzlichen Verfahren S. 73 f.). Die Berufung des erbetenen Verteidigers Dr. Lorenz Erni (vgl. Akten des Obergerichts act. 118) erfolgt mit Unterstützung von dritter Seite (Beschwerde S. 8). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege kann bewilligt werden, da einerseits von seiner Bedürftigkeit auszugehen und diese ausreichend belegt ist (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4) und seine Beschwerde andererseits nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Dem Beschwerdeführer sind deshalb keine Kosten aufzuerlegen. Seinen Vertretern Dr. Adrian Klemm und lic. iur Peter Hrovat wird aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Die Rechtsanwälte Dr. Adrian Klemm und lic. iur. Peter Hrovat werden als unentgeltliche Anwälte bestellt, und es wird ihnen für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von je Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und JJJ.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. August 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog