Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_167/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Mai 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1.  A.________ Kommanditgesellschaft in Nachlassliquidation, handelnd durch die C.________ AG als Nachlassliquidatorin,  
2.  B.________ Kommanditgesellschaft in Liquidation, handelnd durch die C.________ AG als Liquidatorin,  
Beschwerdeführerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Laurent Killias und/oder Rechtsanwalt Alain Muster, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, Postfach 1356, An der Aa 4, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt Christoph Mathys.  
 
Gegenstand 
Grundbuchsperre, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 13. März 2014 des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt eine Strafuntersuchung gegen D.________ und E.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs usw. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, Gelder von Anlegern für die Finanzierung des von ihnen entwickelten und vertriebenen Immobilien-Beteiligungsangebots "Hotel F.________" erwirkt zu haben, indem sie ihnen mittels eines Gesellschaftsvertrages eine unternehmerische Beteiligung an der A.________ Kommanditgesellschaft versprochen hätten. In Wirklichkeit hätten sie ihnen aber von Anfang an wesentliche Rechte als Gesellschafter nicht gewährt und Gelder nicht bestimmungsgemäss verwendet, womit sie der A.________ Kommanditgesellschaft bzw. ihren Geldgebern einen erheblichen Schaden zugefügt hätten. 
 
 Mit Verfügung vom 22. Mai 2007 belegte das damalige Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug verschiedene Stockwerkeigentumsanteile der Liegenschaft Obermatten in Zermatt und der Liegenschaft Z'Lehnisch in Zermatt mit einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch. Die Kanzleisperre erfolgte u.a gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB im Hinblick auf eine allfällige Ersatzforderung bzw. Aushändigung eines Verwertungserlöses an die Verletzten. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug mit Urteil vom 29. Januar 2008 ab. 
 
B.   
Am 26. September 2013 ersuchten die A.________ Kommanditgesellschaft und die B.________ Kommanditgesellschaft durch die C.________ AG als ihre Liquidatorin bzw. Nachlassliquidatorin um Aufhebung der Grundbuchsperre. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wies das Gesuch mit Verfügung vom 26. November 2013 ab. Die A.________ Kommanditgesellschaft und die B.________ Kommanditgesellschaft erhoben dagegen durch die C.________ AG als ihre Liquidatorin bzw. Nachlassliquidatorin Beschwerde. Die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug wies die Beschwerde mit Urteil vom 13. März 2014 ab. 
 
C.   
Gegen den Entscheid der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug führen die A.________ Kommanditgesellschaft in Nachlassliquidation und die B.________ Kommanditgesellschaft in Liquidation mit Eingabe vom 2. Mai 2014 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. 
 
 Nach Art. 46 BGG stehen gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen unter anderem still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Abs. 1 lit. a). Diese Vorschrift gilt nicht im Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen sowie in der Wechselbetreibung und auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (Abs. 2 ). 
 
 Die Beschwerdeführerinnen nahmen den angefochtenen Entscheid nach eigenen Angaben am 21. März 2014 in Empfang. Sie erhoben die vorliegende Beschwerde am 2. Mai 2014. Die Beschwerde wäre somit nur dann rechtzeitig, wenn der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG anwendbar wäre. 
 
2.   
Angefochten ist vorliegend ein Entscheid über eine strafprozessuale Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre. Solche Entscheide behandelt das Bundesgericht als andere vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG (BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260; 138 IV 186 E. 1.2 S. 188 f.). Der Fristenstillstand gemäss Art. 46 BGG gilt somit nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht einzutreten ist. 
 
3.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1´000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Mai 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli