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[AZA 0/2] 
2A.288/2001/bmt 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
10. Oktober 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Merkli 
und Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
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In Sachen 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, Genferstrasse 23, Postfach, Zürich, 
 
gegen 
Regierungsrat des Kantons Zürich, vertreten durch die Staatskanzlei, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, 
 
betreffend 
Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung, 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.- A.________, geboren 1956, von Ghana, reiste am 26. November 1989 in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde vom Bundesamt für Flüchtlinge am 22. Januar 1992 abgewiesen. 
Den bei der Schweizerischen Asylrekurskommission erhobenen Rekurs zog A.________ zurück, nachdem er am 5. Februar 1993 in Lausanne die Schweizer Bürgerin B.________ (geboren 1937) geheiratet hatte. Am 23. September 1993 erhielt er die Aufenthaltsbewilligung (Aufenthaltszweck: "Ehegatte eines Schweizer Bürgers"), welche am 24. November 1998 bis zum 
 
4. August 1999 verlängert wurde. Am 13. Oktober 1999 verstarb B.________. Wenige Monate vorher hatte sie noch die Scheidungsklage eingereicht und gegenüber der Stadtpolizei Zürich ausgesagt, sie habe nie mit ihrem Ehemann zusammengelebt und für die Einwilligung zur Heirat Fr. 6'000.-- erhalten. 
 
Inzwischen - am 20. Oktober 1998 - war A.________ vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 18 Monaten Gefängnis (bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren) bestraft worden. 
 
Mit Verfügung vom 11. August 1999 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Fremdenpolizei) das Gesuch von A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab. Einen gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 31. Januar 2001 ab, ebenso das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Der Regierungsrat erwog im Wesentlichen, A.________ habe mit seinen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz skrupellos die Gefährdung vieler Menschen in Kauf genommen und stelle eine grosse Gefahr für die hiesige öffentliche Ordnung dar. Unter diesen Umständen könne offen gelassen werden, ob A.________ eine Scheinehe eingegangen sei. 
 
Am 9. Mai 2001 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine gegen den regierungsrätlichen Entscheid gerichtete Beschwerde ab und verweigerte die Gewährung des prozessualen Armenrechts. 
 
Mit Eingabe vom 18. Juni 2001 führt A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde, eventuell staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2001 aufzuheben. Sodann beantragt er, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, und stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor dem Bundesgericht. 
 
Die Staatskanzlei des Kantons Zürich (im Auftrag des Regierungsrates) beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Ausländerfragen stellt ebenfalls den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Am 25. Juli 2001 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
2.- Der Beschwerdeführer war während mehr als fünf Jahren mit einer Schweizerin verheiratet, womit er nach Massgabe von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung hat. Gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid des Verwaltungsgerichts, mit dem die Erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wird, ist daher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig; die Eingabe des Beschwerdeführers ist als solche entgegenzunehmen. Der Ausschlussgrund von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG kommt nicht zur Anwendung. 
 
3.- a) Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 3 ANAG erlischt der Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen, d.h. verhältnismässig, erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 ANAV). 
 
Ob die Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h. verhältnismässig sei, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei geprüft wird (Art. 104 lit. a bzw. Art. 114 Abs. 1 letzter Teilsatz OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, 521 E. 2a S. 523, mit Hinweisen). 
An die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts ist es gebunden, soweit dieses den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt hat (Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
b) Die formellen Voraussetzungen für eine Ausweisung des Beschwerdeführers sind auf Grund der ergangenen strafrechtlichen Verurteilung gegeben (vgl. E. 1). Die kantonalen Instanzen haben sodann die für die Beurteilung der Angemessenheit, d.h. der Verhältnismässigkeit der Ausweisung zu berücksichtigenden Kriterien zutreffend dargelegt. 
Sie haben hinsichtlich der Schwere des Verschuldens zu Recht grosses Gewicht auf die vom Beschwerdeführer begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gelegt, in deren Zusammenhang das Bundesgericht eine strenge Praxis verfolgt (BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 527, mit Hinweisen). 
Richtig ist auch, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die Grenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe berufen kann, die in der Praxis unter gewissen Voraussetzungen als Richtlinie für die Erteilung oder Verweigerung von Anwesenheitsbewilligungen bei mit Schweizern verheirateten Ausländern Anwendung findet (BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14; so genannte Zwei-Jahres-Regel). Diese Regel bezieht sich auf den Fall, wo ein neu zugezogener oder noch nicht lange in der Schweiz weilender Ausländer mit einem schweizerischen Partner eine Ehe führen will bzw. durch die Ausweisung oder Verweigerung/Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an der Führung einer Ehe mit dem schweizerischen Partner gehindert wird (unveröffentlichte Urteile vom 19. Mai 1998 i.S. Saouma, E. 2b, und vom 17. April 2000 i.S. Vicente Saraiva, E. 3a). Vorliegend sind keine solchen besonders geschützten privaten Interessen (Recht auf Ehe und Familie, Art. 8 EMRK, Art. 13/14 BV) im Spiele, nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers verstorben ist. 
c) Die privaten Interessen des straffällig gewordenen Beschwerdeführers vermögen das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht zu überwiegen, umso weniger, als er im Kanton Zürich weder persönlich noch beruflich integriert ist und nach wie vor Beziehungen zu Verwandten in seinem Heimatland Ghana unterhält. Für die Würdigung der persönlichen Verhältnisse sowie für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und insbesondere im Entscheid des Regierungsrates verwiesen werden. 
 
4.- Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen. 
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann wegen der Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren nicht entsprochen werden (Art. 152 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat (Staatskanzlei) und dem Verwaltungsgericht (4. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 10. Oktober 2001 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: