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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_141/2007 /leb 
 
Urteil vom 27. Juli 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Wurzburger, 
Bundesrichterin Yersin, 
Gerichtsschreiber Schaub. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons 
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1981 geborene nigerianische Staatsangehörige A.________ reiste am 17. Juni 2002 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das vom Bundesamt für Migration am 12. Dezember 2002 abgewiesen wurde. Die Asylrekruskommission entschied am 20. Januar 2003 gleich. Die vom Bundesamt für Migration angesetzte Ausreisefrist bis 20. Februar 2003 hielt A.________ nicht ein. 
Am 26. November 2002 hatte das Migrationsamt des Kantons Zürich gegen A.________ ein Verbot, das Gebiet der Stadt Winterthur zu betreten, verfügt, weil er sich im Umfeld der Drogenszene dieser Stadt bewege. Im Mai und Juli 2003 wurde ihm die Ausgrenzung aus dem Kanton St. Gallen angedroht, weil er sich in der Drogenszene aufgehalten und die öffentliche Ordnung gestört bzw. gefährdet habe. Am 17. Juli 2003 wurde er von der St. Galler Staatsanwaltschaft wegen Hinderung einer Amtshandlung mit Fr. 600.-- gebüsst. 
Am 20. Februar 2004 heiratete A.________ die Schweizerin B.________. Im Rahmen des Familiennachzugs wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Schweizer Ehefrau erteilt. 
B.________ wurde am 24. Juni 2004 am Flughafen Zürich Kloten festgenommen, da sie von Sao Paulo kommend bei der Einreise in die Schweiz 1,484 Kilogramm Kokain mitführte. Anschliessend wurde auch A.________ wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz festgenommen. Er wechselte am 7. Januar 2005 aus der Untersuchungshaft in den vorzeitigen Strafvollzug. 
Am 25. Januar 2005 gebar B.________ den Sohn C.________, der wie seine Mutter die Schweizer Staatsbürgerschaft hat. 
Das Kreisgericht St. Gallen sprach A.________ am 22. Juni 2005 der qualifizierten sowie privilegierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 30 Monaten. Er wurde am 24. Februar 2006 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. 
B. 
Das Ausländeramt wies am 21. März 2006 das Gesuch von A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Er habe zu schweren Klagen Anlass gegeben und aufgrund seiner Verurteilung zu 30 Monaten Zuchthaus einen Ausweisungsgrund gesetzt. Es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse gegen die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Diesen Entscheid bestätigten das Justiz- und Polizeidepartement am 6. Oktober 2006 sowie das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen am 27. Februar 2007. 
C. 
Mit Schreiben vom 10. April 2007 erhebt A.________ beim Bundesgericht "Rekurs" gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 27. Februar 2007. Er rügt eine Verletzung von Art. 8 EMRK und der UNO-Kinderrechtekonvention (SR 0.107). 
Das Justiz- und Polizeidepartement, das Verwaltungsgericht sowie das Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 ff., S. 1242). Der angefochtene Entscheid ist nach diesem Zeitpunkt ergangen. Damit richtet sich das vorliegende Verfahren gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG nach diesem Gesetz. 
1.2 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; zur Publikation bestimmtes Urteil 2D_2/2007 vom 30. April 2007, E. 2 Ingress, mit Hinweisen). 
1.3 Angefochten ist vorliegend der Entscheid über eine ausländerrechtliche Bewilligung, also eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Derartige Entscheide können im Grundsatz mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82-89 BGG beim Bundesgericht angefochten werden. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts jedoch unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. 
1.4 Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Damit hat er grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG). Ein analoger Anspruch ergibt sich überdies aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Schutz des Familienlebens, wenn die Beziehung zum Ehegatten tatsächlich gelebt wird (BGE 129 II 193 E. 5.3.1. S. 211 mit Hinweisen), bzw. gestützt auf Art. 8 EMRK aus der Beziehung zum Kind, welches das Schweizer Bürgerrecht besitzt (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 287 f.; 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f.; 122 II 289 E. 1c S. 292 f.). Ob der Anspruch allenfalls erloschen ist, insbesondere weil ein Ausweisungsgrund vorliegt, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und nicht der Zulässigkeit des Rechtsmittels (BGE 128 II 145 E. 1.1.5 S. 149 f., mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer als "Rekurs" bezeichnete Eingabe ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen. 
1.5 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder in Verletzung eines Beschwerdegrunds im Sinn von Art. 95 BGG ermittelt worden (Art. 105 Abs. 2 bzw. 97 Abs. 1 BGG). Das ist vorliegend weder geltend gemacht noch ersichtlich. 
2. 
2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 7 Abs. 1 ANAG). Ausgewiesen werden kann ein Ausländer aus der Schweiz oder aus einem Kanton u.a. dann, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG). 
2.2 Die Ausweisung soll aber nur verfügt werden, wenn die nach Art. 11 Abs. 3 ANAG gebotene Interessenabwägung diese Massnahme als angemessen, d.h. als verhältnismässig (vgl. BGE 125 II 521 E. 2a S. 523), erscheinen lässt. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV; SR 142.201]; BGE 129 II 215 E. 3 und 4 S. 216 ff.; 125 II 105 ff.). Da bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die persönlichen und familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind, hält eine im Sinn von Art. 11 Abs. 3 ANAG verhältnismässige Ausweisung grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) stand. 
2.3 Ob eine solche Ausweisung verhältnismässig ist, stellt eine vom Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfende Rechtsfrage dar; es überprüft die ausländerrechtliche Interessenabwägung frei (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, 521 E. 2a S. 523, mit Hinweisen). 
2.4 Wurde nicht eine Ausweisung angeordnet, sondern - wie hier - die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert, so ist ebenfalls eine Verhältnismässigkeitsprüfung nach den Kriterien von Art. 11 Abs. 3 ANAG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 ANAV vorzunehmen. Zu beachten ist dabei, dass die Bewilligungsverweigerung eine etwas weniger eingreifende Massnahme darstellt als die Ausweisung, wird doch der betroffenen ausländischen Person nur im letzteren Fall das Betreten der Schweiz vollständig untersagt (Art. 11 Abs. 4 ANAG). 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer ist zu einer Zuchthausstrafe von 30 Monaten verurteilt worden. Er erfüllt damit den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG. Es ist zu prüfen, ob die Ausweisung verhältnismässig ist. 
3.2 Ausgangspunkt und Massstab sowohl für die Schwere des Verschuldens als auch für die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216). 
3.3 Da die Ehe des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Verlängerungsantrags erst seit relativ kurzer Zeit bestand, kommt die so genannte Zweijahresregel zur Anwendung: Beim ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers, der erstmals um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer deren Erneuerung beantragt, nimmt das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung an, dass die Grenze, von der an in der Regel selbst dann keine Bewilligung mehr erteilt wird, wenn dem schweizerischen Ehepartner die Ausreise nicht oder nur schwer zumutbar erscheint, bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren liegt. Es bedarf in solchen Fällen aussergewöhnlicher Umstände, um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung noch zu rechtfertigen (sog. Reneja-Praxis, BGE 110 Ib 201). Bei den zwei Jahren handelt es sich allerdings nur um einen Richtwert. Bezüglich des Strafmasses wird keine feste Grenze gezogen (BGE 130 II 176 E. 4.1 S. 185 mit Hinweisen). Es kann hier offen bleiben, wie die Grenze bei Anwendung des neuen, ab 1. Januar 2007 geltenden Strafrechts zu ziehen sein wird. 
3.4 Vorliegend überschreitet die unter altem Recht ausgefällte Strafe von 30 Monaten die erwähnte Limite deutlich. Besondere Gründe, trotz dieses Umstandes den Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu bejahen, liegen nicht vor. Die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es kann grundsätzlich auf ihre entsprechenden Ausführungen verwiesen werden. 
3.5 Das Strafgericht qualifizierte den Beschwerdeführer als nicht süchtigen Drogenhändler mittlerer Kategorie und verurteilte ihn wegen qualifizierter sowie privilegierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Aufgrund der gehandelten Menge von Betäubungsmitteln, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, nahm das Strafgericht einen schweren Fall im Sinn von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG an. 
3.6 Wie das Verwaltungsgericht richtig festgehalten hat, verfolgt das Bundesgericht bei Straftaten dieser Art im Rahmen von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG - wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK - eine strenge Praxis (BGE 125 II 521 E. 4a S. 527 mit Hinweisen). Die vom Strafgericht verhängte Strafe bringt das Verschulden der Betroffenen zum Ausdruck. 
Beim Beschwerdeführer besteht aufgrund seines bisherigen Verhaltens trotz seiner gegenteiligen Beteuerungen ein erhebliches Risiko, dass er erneut als Drogenhändler aktiv werden könnte. Insbesondere bei schweren Straftaten - und dazu gehören Drogendelikte der vorliegenden Art - ist ausländerrechtlich nur ein geringes Restrisiko in Kauf zu nehmen (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.2 S. 185; 125 II 521 E. 4a/bb S. 528), so dass eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung selbst dann gerechtfertigt sein kann, wenn die Wiederholungsgefahr gering ist. Es besteht ein erhebliches fremdenpolizeiliches Interesse an der Fernhaltung ausländischer Drogenhändler. 
3.7 Die ihrerseits in den Drogenhandel verwickelte Ehefrau hat die Konsequenz, dass sie ihre Ehe mit dem Beschwerdeführer nicht in der Schweiz leben kann bzw. diesem in dessen Heimatland Nigeria nachfolgen müsste, in Kauf zu nehmen. Dass der Beschwerdeführer mit seiner schweizerischen Frau ein Kind gezeugt hat, mit dem er seit über einem Jahr zusammenlebt und eine lebendige Beziehung unterhält, lässt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ebenfalls nicht als unverhältnismässig erscheinen. Vielmehr sind auch in Bezug auf das Kind die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung eines Drogenhändlers grösser als die privaten Interessen am täglichen Umgang von Vater und Kind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst seit seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug Ende Februar 2006 mit seiner Ehefrau und seinem Kind zusammenlebt. 
3.8 Das Verwaltungsgericht hat - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - offen gelassen, ob es der Ehefrau und dem Kind zumutbar sei, dem Beschwerdeführer nach Nigeria zu folgen. Die Frage muss auch hier nicht beantwortet werden, denn aufgrund der genannten Zweijahresregel überwiegt das öffentliche Interesse selbst bei Unzumutbarkeit der Ausreise. Deshalb ist unbehelflich, was der Beschwerdeführer unter Berufung auf die UNO-Kinderrechtekonvention bezüglich der seinem Sohn in Nigeria angeblich drohenden Nachteile vorbringt. 
Auch wenn die allenfalls längeren Trennungen zwischen Vater und Kind ihre Beziehung einer gewissen Belastung aussetzen, wird der Beschwerdeführer seine familiären Beziehungen im Rahmen besuchsweiser Aufenthalte weiter pflegen können, da er nicht ausgewiesen, sondern lediglich seine Bewilligung nicht erneuert wurde (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4a). 
3.9 Das Verwaltungsgericht hat demnach zu Recht das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers höher gewichtet als dessen private Interessen am Verbleib in der Schweiz. Die Nichtverlängerung ist deshalb verhältnismässig und verletzt kein Bundesrecht (Art. 7 ANAG; Art. 8 EMRK). 
4. 
4.1 Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 
4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. Juli 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: