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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_790/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. September 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, c/o Fam. B.________ 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Credit Suisse Freizügigkeitsstiftung 2. Säule, Pionierstrasse 3, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 27. September 2016 (BV.2015.00003). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1950 geborene A.________ war von 1974 bis Ende Februar 2002 bei der C.________ AG als Sortiererin angestellt und damit bei der Pensionskasse D.________ vorsorgeversichert. Am 19. März 2002 eröffnete sie bei der Credit Suisse Freizügigkeitsstiftung 2. Säule (nachfolgend: Freizügigkeitsstiftung) ein Freizügigkeitskonto, auf welches sie ihr Freizügigkeitsguthaben von Fr. 194'368.45 von der Pensionskasse D.________ Ende November 2002 überweisen liess.  
 
Von der Invalidenversicherung, bei welcher sie sich im März 2002 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, erhielt A.________ ab 1. Dezember 2002 eine ganze und ab 1. März 2004 eine halbe Invalidenrente (Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Januar 2005und Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 6. Mai 2005). 
 
A.b. Am 21. Juni 2004 gelangte E.________ vom Patronato K.________ an die Freizügigkeitsstiftung und beantragte die Kapitalauszahlung des Freizügigkeitsguthabens von A.________ auf das Konto Nr. ________ bei der Bank I.________, lautend auf K.________. Beigelegt waren eine Vollmacht vom 21. Juni 2004 mit der Unterschrift von A.________, Ausweiskopien der Versicherten und ihres Ehemannes F.________, eine Einverständniserklärung des Ehemannes vom 21. Juni 2004 sowie eine Kopie eines Teils des Einspracheentscheides der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 11. Juni 2004, welche insofern nicht dem Original entsprach, als die (ursprünglich verfügte, mit vorinstanzlichem Entscheid vom 6. Januar 2005 dann aber aufgehobene) Rentenbefristung daraus nicht ersichtlich war.  
 
Die Freizügigkeitsstiftung verlangte mit an A.________ persönlich adressiertem Schreiben vom 28. Juni 2004 weitere Angaben und Unterlagen. Daraufhin wurden ihr das die Unterschriften beider Ehegatten enthaltende Formular "Antrag zum Bezug des Freizügigkeitskapitals" vom 5. Juli 2004 sowie die Wohnsitzbestätigung vom 2. Juli 2004 eingereicht. Die Freizügigkeitsstiftung saldierte das Konto der Versicherten und überwies mit Valuta vom 9. Juli 2004 das Freizügigkeitsguthaben von Fr. 199'043.50 auf das angegebene Konto. Des Weitern informierte sie am 7. Juli 2004 die Eidgenössische Steuerverwaltung über die Kapitalleistung, welche am 9. Juli 2004 ausbezahlt werde. Das Kantonale Steueramt Zürich forderte von A.________ mit Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2004 vom 8. Februar 2005 Steuern auf einer Kapitalleistung von Fr. 214'300.- im Betrag von Fr. 21'400.-. Des Weitern wurde am 9. Mai 2005 die direkte Bundessteuer auf derselben Kapitalleistung im Betrag von Fr. 3'425.20 verfügt. 
 
A.c. Mit Schreiben vom 2. Juni 2005 bestätigte die Pensionskasse D.________ gegenüber A.________, dass sie ab 1. März 2004 (analog zur Invalidenversicherung) Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge von 50 % (Fr. 1'179.- pro Monat) habe. In den nächsten Tagen werde sie eine Nachzahlung von Fr. 17'685.- erhalten für die in der Zeit vom 1. März 2004 bis 31. Mai 2005 geschuldeten Rentenbetreffnisse. Gleichzeitig informierte sie die Versicherte dahingehend, dass sie - da die so berechnete Rente eine entsprechende Kapitalrückzahlung voraussetzte - die bei ihrem Austritt an die Freizügigkeitseinrichtung überwiesene Freizügigkeitsleistung in der Zwischenzeit von der Bank zurückgefordert habe.  
 
In einem weiteren Schreiben vom 15. Juni 2005 teilte die Pensionskasse D.________ A.________ mit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass das Freizügigkeitskonto bei der Credit Suisse nicht mehr bestehe. Sie bitte deshalb um Informationen über den Verbleib der Freizügigkeitsleistung. Der Versicherten wurde eine Frist bis 30. Juni 2005 zur Einzahlung derselben gesetzt mit dem Hinweis, dass die Rente zu ihren Ungunsten neu berechnet werden müsse, wenn die Rückzahlung nicht bis dahin erfolgt sei. In einem Schreiben vom 17. Juni 2005, dessen Urheberschaft umstritten ist, wurde die Pensionskasse darüber orientiert, dass das Freizügigkeitsguthaben bar ausbezahlt, bereits versteuert und zur Tilgung von Hypothekarschulden in Italien verwendet worden sei. Aufgrund dieser veränderten Ausgangslage bestätigte die Pensionskasse der Versicherten neu eine halbe Invalidenrente von Fr. 258.- (statt Fr. 1'179.-) pro Monat und forderte die bis Mai 2005 zu viel vergüteten Rentenbetreffnisse im Betrag von Fr. 13'557.- zurück (Schreiben vom 20. Juni 2005). 
 
A.d. Am 9. März 2010 ersuchte Rechtsanwalt Daniel Richter als Vertreter der A.________ die Freizügigkeitsstiftung um Informationen über die Umstände der Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens. In der folgenden Korrespondenz bestand Uneinigkeit unter den Parteien, ob die Barauszahlung des Freizügigkeitsguthabens rechtmässig erfolgt sei.  
 
B.   
Die von A.________ am 8. Januar 2015 erhobene Klage mit dem Rechtsbegehren, die Freizügigkeitsstiftung der Credit Suisse sei zu verpflichten, ihr einen Betrag von Fr. 199'043.50 (zuzüglich 5 % Zins seit 9. Juli 2004) zu bezahlen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. September 2016 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Sie erneuert das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren. 
 
Die Freizügigkeitsstiftung lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Begehren vom 21. Juni 2004 bzw. das Antragsformular vom 5. Juli 2004 die Altersleistungen der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 16 Abs. 1 FZV und Art. 7 Abs. 4 des Reglements für das Freizügigkeitskonto der Freizügigkeitsstiftung 2. Säule der Credit Suisse, Ausgabe 12.02 (nachfolgend: Reglement), mit befreiender Wirkung ausbezahlt hat oder ob sie ihr gegenüber leistungspflichtig geblieben ist.  
 
2.2. Die Beschwerdegegnerin ist grundsätzlich gehalten, der Beschwerdeführerin auf ihr Verlangen hin das bestehende Guthaben gemäss Vertrags- und Reglementsbedingungen auszuzahlen. Leistet sie an einen unberechtigten Dritten, hat sie grundsätzlich nicht erfüllt, und zwar auch dann, wenn sie in gutem Glauben leistet. Dabei obliegt der Nachweis richtiger Erfüllung ihr als Vertragsschuldnerin. Sie trägt in der Regel das Risiko einer Leistungserbringung an einen Unberechtigten (SVR 2012 BVG Nr. 40 S. 150, 9C_675/2011 E. 3.1 und 3.2; 2012 BVG Nr. 44 S. 164, 9C_137/2012 E. 4.3 und 4.4).  
 
2.3. Für den Kapitalbezug der Altersleistungen, wie sie hier zur Diskussion stehen, sah das Gesetz (Art. 13 BVG; Art. 16 FZV [in der im Jahr 2004 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung]; vgl. aber auf 1. Januar 2017 in Art. 16 FZV neu eingefügter Abs. 3) keine besonderen Formvorschriften vor.  
 
Gemäss Art. 7 Abs. 4 des beschwerdegegnerischen Reglements für das Freizügigkeitskonto, Ausgabe 12.02, kann die Altersleistung vorzeitig an einen Vorsorgenehmer ausbezahlt werden, welcher eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht, falls das Invaliditätsrisiko nicht im Sinne von Art. 17 des Reglements zusätzlich versichert ist. Für den Bezug des Freizügigkeitsguthabens bestimmt Art. 12 Ziff. 1 des Reglements, dass der Vorsorgenehmer der Stiftung je nach Sachverhalt das entsprechende Formular einzureichen hat, welches genaue Angaben über den Auszahlungsgrund enthält und die benötigten Dokumente aufführt. Sämtliche Formulare sind bei der Stiftung erhältlich. Nach Ziff. 4 desselben Artikels muss das Barauszahlungsbegehren bei verheirateten oder getrennt lebenden Vorsorgenehmern auch durch den Ehegatten unterzeichnet werden; die Unterschriften sind in diesem Fall auf dem Barauszahlungsbegehren öffentlich zu beglaubigen (Notar, Gemeinde). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, im angefochtenen Entscheid werde ihre noch innert der Replikfrist eingereichte ergänzende Eingabe vom 11. März 2015 überhaupt nicht erwähnt. Sie habe sich darin auf das kurz vorher ergangene Urteil 9C_464/2014 vom 24. Februar 2015 berufen, doch habe sich die Vorinstanz damit überhaupt nicht auseinandergesetzt. Sie rügt in diesem Zusammenhang eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, welche eine Rechtsverletzung bewirke, und eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.  
 
3.2. Der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz die Eingabe vom 11. März 2015, welche sie als Ergänzung zur Replik erwähnte, zur Kenntnis genommen hat. Wenn sie sich mit dem darin Vorgebrachten in ihren Erwägungen inhaltlich nicht auseinandersetzte, lässt dies darauf schliessen, dass sie das Vorgebrachte für irrelevant hielt. Es wäre zwar wünschenswert gewesen, wenn sich die Vorinstanz dazu kurz geäussert hätte. Doch genügt ihr Entscheid auch so der Begründungspflicht, indem darin die Überlegungen genannt werden, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen). Aus diesem Grunde wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht verletzt.  
 
3.3. Der von der Beschwerdeführerin im letztinstanzlichen Verfahren erneuerte Einwand, die Unterschriften von ihr und ihrem Ehemann seien nicht beglaubigt gewesen (woraus sie auf eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens der Beschwerdegegnerin schliesst), stellt kein neues Vorbringen dar, weil die Beschwerdeführerin diese Tatsache schon vor der Vorinstanz vorgetragen hat (MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar zum BGG, 2. Aufl. 2011, N. 20 zu Art. 99 BGG). Das Novenverbot steht ihrer Berücksichtigung im letztinstanzlichen Verfahren nicht entgegen (vgl. dazu hinten E. 5).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hielt verbindlich (vgl. E. 1) fest, die Beschwerdeführerin habe das Formular "Antrag zum Bezug des Freizügigkeitskapitals" vom 5. Juli 2004 und die Vollmacht vom 21. Juni 2004 unterzeichnet und E.________ die zur Geltendmachung des Kapitals erforderlichen Unterlagen übergeben. Mit der Antragsunterzeichnung habe sie sich mit der Auszahlung des Freizügigkeitskapitals (vgl. dazu Art. 7 Abs. 4 Reglement) einverstanden erklärt. Soweit sie geltend mache, E.________ habe die Dokumente nach der Unterzeichnung in einem nicht ihrem Willen entsprechenden Sinn ergänzt bzw. verfälscht, liege ein Blankettmissbrauch vor. Es gelte der Grundsatz, dass derjenige, der eine Blankourkunde freiwillig aus der Hand gebe, das Risiko eines Missbrauchs zu tragen habe und nicht etwa der dem Rechtsschein vertrauende gutgläubige Dritte.  
 
Nach dem angefochtenen Entscheid fehlen des Weitern Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Auszahlung nicht gutgläubig gewesen sein könnte. Es könne nicht gesagt werden, sie habe die Aufmerksamkeit, die von ihr verlangt werden dürfe, vermissen lassen. Die beantragte Auszahlung gehöre zum üblichen Tagesgeschäft einer Freizügigkeitseinrichtung. Nachdem die Beschwerdeführerin selber die vorzeitige Auszahlung verlangt habe, könne sie sich ohnehin nicht darauf berufen, dass der Grund für die Auszahlung nicht gegeben gewesen sei, und eine nochmalige Auszahlung verlangen. Die Beschwerdegegnerin habe auf die Seriosität von E.________ als Repräsentanten des Patronato K.________ vertrauen dürfen. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb im Zusammenhang mit der Auszahlung der Altersleistung als gutgläubig zu betrachten. Im Übrigen sei die Drittauszahlung des Alterskapitals weder gesetzlich noch reglementarisch ausgeschlossen und auch nicht derart ungewöhnlich, dass dies die Beschwerdegegnerin bereits zu Abklärungen hätte veranlassen müssen. Die Auszahlung der Altersleistung auf das bezeichnete Konto sei damit nicht zu beanstanden. 
 
4.2. In der Beschwerde wird vorgebracht, bei der Auszahlung der Freizügigkeitsleistung habe die Beschwerdegegnerin gesetzliche und reglementarische Sorgfaltspflichten verletzt. Das Risiko des Blankettmissbrauchs könne nicht der Versicherten als geschäftlich und rechtlich völlig unerfahrener italienischer Arbeiterin auferlegt werden. Hinzu komme, dass sie von den genannten Vorgängen nichts habe wissen können, weil E.________ genau während der kritischen Periode der Kapitalauszahlung vom 6. bis 13. Juli 2004 bei der Post einen Nachsendeauftrag veranlasst habe, womit sämtliche Korrespondenz ihm statt der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei. Auch dazu äussere sich der vorinstanzliche Entscheid nicht. Gemäss Art. 7 Abs. 4 und Art. 12 des beschwerdegegnerischen Reglements habe ohnehin nicht sie als Versicherte, sondern die Freizügigkeitseinrichtung das Risiko des Blankettmissbrauchs zu tragen. Diese habe die nach den Umständen gebotene Aufmerksamkeit vermissen lassen. Aus diesem Grund könne sie sich auch nicht auf den guten Glauben berufen.  
 
Für ausschlaggebend hält die Beschwerdeführerin aber letztlich, wie sie bereits im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels vor der Vorinstanz unter Hinweis auf das Urteil 9C_464/2014 vom 24. Februar 2015 geltend gemacht hatte, dass auf dem Auszahlungsbegehren die reglementarisch (Art. 12 Ziff. 4 des beschwerdegegnerischen Reglements) vorgeschriebene öffentliche Beglaubigung der Unterschriften der Ehegatten durch einen Notar oder die zuständige Amtsperson in der Gemeinde gefehlt habe, was ein offensichtlicher Mangel sei, den die Beschwerdegegnerin hätte erkennen müssen. Der angefochtene Entscheid, welcher sich mit diesem Argument überhaupt nicht befasse, würde darauf hinauslaufen, dass sich die Beschwerdegegnerin trotz Verstosses gegen eigene reglementarische Vorschriften der Verantwortung entziehen könnte. 
 
4.3. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, mit der Ausrichtung der Altersleistung sei sie ihren gesetzlichen bzw. reglementarischen Pflichten nachgekommen. Sie habe weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften verletzt. Eine Risikozuweisung an sie sei nicht gerechtfertigt, weil sie bei der Auszahlung sorgfältig vorgegangen und das Patronato K.________ korrekt bevollmächtigt gewesen sei. Die Voraussetzungen für eine Rechtsscheinhaftung der Beschwerdeführerin seien erfüllt. Im Übrigen setze das Reglement zwar eine Beglaubigung der Unterschriften voraus, doch sei die Frage hier gar nicht relevant, weil die Echtheit der Unterschriften unbestritten sei.  
 
5.  
 
5.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aus der fehlenden amtlichen Beglaubigung der Unterschriften auf dem Antragsformular etwas zu ihren Gunsten abzuleiten vermag.  
 
5.2. Dem in diesem Zusammenhang einschlägigen, von der Beschwerdeführerin angerufenen Urteil 9C_464/2014 vom 24. Februar 2015 (vgl. insbesondere dortige E. 3.4.4) lag der Fall einer Freizügigkeitsstiftung zugrunde, welche auf ihrem Zahlungsauftragsformular vorsah, dass bei Auszahlungen, welche Fr. 20'000.- überstiegen oder nicht auf ein auf den Vorsorgenehmer lautendes Konto auszurichten waren, die Unterschrift des Ehepartners oder des Bevollmächtigten entweder amtlich beglaubigt oder mittels Identitätsprüfung durch eine Bank schriftlich bestätigt werden musste. Die damals beteiligte Freizügigkeitsstiftung hatte die beantragte Auszahlung vorgenommen, obwohl weder eine schriftlich bestätigte Identitätsprüfung durch eine Bank noch eine amtliche Beglaubigung vorlagen, sondern nur ein (missbräuchlich angebrachter) Stempel des italienischen Generalkonsulats und das Formerfordernis somit nicht erfüllt war. Damit liess sie bei der Prüfung der Legitimationsmittel nicht die geschäftsübliche Sorgfalt walten. Mangels reglementskonformer Erfüllung hatte die getätigte Überweisung keine befreiende Wirkung und die Freizügigkeitsstiftung blieb gegenüber dem Vorsorgenehmer leistungspflichtig.  
 
5.3. Im hier zu beurteilenden Fall kann offen gelassen werden, ob die fehlende Beglaubigung - entsprechend der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung - bereits deshalb irrelevant ist, weil die Beschwerdeführerin die Dokumente, wie verbindlich feststeht (vgl. E. 4.1 hiervor), unterzeichnet hat (vgl. auch Urteil 9C_464/2014 vom 24. Februar 2015 E. 3.4.4 Abs. 3). Denn mit Blick auf die Geschehnisse nach der mit Valuta vom 9. Juli 2004 erfolgten Überweisung stellt sich die Frage, ob es unter den gegebenen Umständen nicht gegen Treu und Glauben verstösst, wenn die Beschwerdeführerin unter Berufung auf den Formmangel der nicht rechtsgültigen Unterschriftsbeglaubigung die Leistung von der Beschwerdegegnerin (nochmals) fordert. Die Vorinstanz hat dazu keine Tatsachen festgestellt, da sie diese nicht für relevant hielt. Die Akten erlauben dem Bundesgericht aber ohne weiteres, den Sachverhalt in diesem Punkt zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG) :  
 
5.3.1. Aufgrund der Unterlagen ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin von der Auszahlung ihres Freizügigkeitsguthabens, welche sie im Jahr 2004 beabsichtigt und durch die Übergabe der erforderlichen Formulare und Unterlagen an E.________ in die Wege geleitet hatte, erfuhr. Zwar erhielt sie, wie sie zu Recht vorbringt, die an sie adressierte Auszahlungsbestätigung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2004 nie, weil E.________ deren Zustellung mit einem seiner zahlreichen, zwecks Täuschung der Beschwerdeführerin veranlassten Postumleitungsaufträge (hier gültig für die Zeit vom 6. bis 13. Juli 2004) verhinderte. Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin der Eidgenössischen Steuerverwaltung am 7. Juli 2004 erstatteten Meldung über Kapitalleistungen gelangten aber die Steuerbehörden an die Beschwerdeführerin: Das Kantonale Steueramt Zürich forderte von ihr mit Einschätzungsentscheid vom 8. Februar 2005 auf einer steuerbaren Kapitalleistung von Fr. 214'300.- (Fr. 199'043.- + Fr. 15'316.-) Steuern im Betrage von Fr. 21'400.-. Hinzu kam die Bundessteuer von Fr. 3'425.20 gemäss Veranlagungsverfügung vom 9. Mai 2005. Da zum Zeitpunkt dieser beiden Zustellungen vom 8. Februar und 9. Mai 2005 keine Postumleitungsaufträge bestanden, ist überwiegend wahrscheinlich und im Übrigen unbestritten, dass die beiden Sendungen der Beschwerdeführerin zugestellt wurden. Damit stimmt auch die Aussage von E.________ überein, wonach er die Steuerveranlagung und den Einzahlungsschein für die direkte Bundessteuer von F.________ persönlich erhalten habe (Protokoll über die Einvernahme von E.________ vom 8. Mai 2013).  
 
5.3.2. Im Unterschied zu anderen Versicherten (vgl. statt vieler: SVR 2017 BVG Nr. 4 S. 14, 9C_853/2015; Urteile 9C_609/2016 vom 23. Mai 2017 und 9C_495/2015 vom 17. Juni 2016) scheint die Beschwerdeführerin zwar von E.________ als sie täuschendem Dritten im Anschluss an die erfolgte Auszahlung keine regelmässigen monatlichen Überweisungen erhalten zu haben. Doch lässt sich den in den Akten liegenden Befragungsprotokollen und insbesondere dem Protokoll-Nachtrag vom 1. März 2011, in welchem die Stadtpolizei G.________ anhand der sichergestellten Unterlagen die "Auszahlungen an/für die Geschädigte" festhielt, entnehmen, dass E.________ für die Beschwerdeführerin in den Jahren 2005, 2006 und 2008 verschiedene Zahlungen getätigt hat:  
 
5.3.2.1. Als die Beschwerdeführerin die in E. 5.3.1 erwähnten Steuerrechnungen über insgesamt fast Fr. 25'000.- (Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes vom 8. Februar 2005 und Veranlagungsverfügung des Kantonalen Steueramtes, Dienstabteilung Bundessteuer, vom 9. Mai 2005) erhielt, wandte sie sich damit an E.________, welcher entsprechende Einzahlungen für sie vornahm (Fr. 10'072.10 an das Steueramt L.________ am 8. oder 11. April 2005 [lautend auf den Ehemann F.________]; Fr. 3'425.20 am 20. Mai 2005). Weitere das Ehepaar betreffende Steuerrechnungen bezahlte E.________ offenbar am 6. Dezember 2006 (Fr. 1'314.95 [lautend auf den Ehemann F.________]) und am 20. Oktober 2008 (Fr. 519.30).  
 
5.3.2.2. Daneben leistete E.________ weitere kleinere Zahlungen: Er beglich am 12. Juli 2005 und am 25. April 2006 Rechnungen der Krankenkasse über Fr. 27.65 und Fr. 30.80, überwies am 6. Oktober 2005 den Betrag von Fr. 2'752.- auf das Konto von F.________ und am 10. April 2006 Fr. 2'500.- an die Tochter M.________.  
 
5.3.3. Der Ehemann F.________ gab am 3. Oktober 2009 - nachdem der Anwalt von A.________ am 13. Mai 2009 Anzeige gegen E.________ erstattet hatte - bei der Stadtpolizei G.________ zu Protokoll, E.________ habe sie in der IV- und in der BVG-Angelegenheit immer wieder vertröstet. Er sei deshalb im April 2009 von Italien in die Schweiz eingereist, um bei E.________ die entsprechenden Dokumente zu holen. Schliesslich habe er dann von der Pensionskasse D.________ erfahren, dass das Geld bereits im Jahr 2004 vorbezogen worden sei. Bei einem erneuten Treffen habe E.________ zugegeben, die Gelder "entwendet" zu haben. Sie hätten eine Vereinbarung unterzeichnet, in welcher E.________ sich zur Zahlung von insgesamt Fr. 200'000.- in drei Raten verpflichtet habe. Die Tochter des Ehepaares A.________ und F.________, H.________, sagte am 8. März 2011 bei der Stadtpolizei G.________ aus, dass sie von E.________ gestützt auf diesen Rückzahlungsvertrag Ende April 2009 die Summe von Fr. 30'000.- in bar erhalten habe. Weitere Zahlungen blieben offenbar aus. Am 9. März 2010 schliesslich, als sich E.________ längst (seit etwa Mitte 2009) in Untersuchungshaft befand, wandte sich die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter an die Freizügigkeitsstiftung, gegen welche sie schliesslich im Januar 2015 Klage erheben liess.  
 
5.3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin gegen die im Jahr 2004 erfolgte Kapitalauszahlung, von welcher sie zumindest über die ihr zugestellten Steuerveranlagungen (und die von ihr zu bezahlenden Steuerrechnungen) Kenntnis erhielt (E. 5.3.1), nicht intervenierte, sondern im Gegenteil veranlasste, dass E.________ für sie (daraus) verschiedene Rechnungen (Steuern, Krankenkasse etc.) beglich (E. 5.3.2-5.3.2.2), bevor sie mit ihm schliesslich im April 2009 eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ganzen Kapitals schloss, welche E.________ dann allerdings nicht einhielt und ihr einen namhaften Betrag schuldig blieb (E. 5.3.3).  
 
5.3.5. Wenn die Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage Jahre später die damalige Drittauszahlung des Altersguthabens nicht gelten lassen will und von der Freizügigkeitseinrichtung die Kapitalauszahlung nochmals fordert unter Berufung darauf, dass die Unterschriften auf dem von ihr unterzeichneten Auszahlungsbegehren reglementswidrig nicht beglaubigt gewesen seien, handelt sie treuwidrig und damit rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB (vgl. auch Urteil 9C_495/2015 vom 17. Juni 2016 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 583 E. 3.2.4 S. 589). Der von ihr vorgebrachte Mangel bietet unter den gegebenen Umständen keine Handhabe, die Beschwerdegegnerin zur erneuten Zahlung zu verpflichten.  
 
5.3.6. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz die bei ihr erhobene Klage zu Recht abgewiesen.  
 
6.   
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. September 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann