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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_869/2020  
 
 
Urteil vom 27. Oktober 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterinnen Aubry Girardin, Hänni, 
Gerichtsschreiberin de Sépibus. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Rapin, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
Wettbewerbskommission, 
Hallwylstrasse 4, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Publikation einer Sanktionsverfügung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 1. September 2020 
(B-105/2019). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 2. Dezember 2013 ("Sanktionsverfügung") schloss die Wettbewerbskommission (WEKO) die am 13. Februar 2006 eröffnete Untersuchung betreffend Abreden über Zuschläge im Bereich der internationalen Luftfracht ab. Die WEKO kam darin zum Ergebnis, dass sich ihre Kompetenz zur Beurteilung von wettbewerbsrechtlichen Sachverhalten auf fünf Flugfrachtstreckenpaare erstreckte, d.h. für die Strecken zwischen der Schweiz einerseits, den Vereinigten Staaten von Amerika, Singapur, der Tschechischen Republik (bis zum 30. April 2004, d.h. vor deren Beitritt zur Europäischen Union), Pakistan und Vietnam. Gestützt auf diese Überprüfung untersagte die WEKO 14 Verfahrensparteien, bestehend aus Luftfahrtunternehmungen, teilweise zuzüglich ihrer Tochtergesellschaften, sich ausserhalb des eigenen Konzernverbandes bezüglich Luftfrachtdienstleistungen gegenseitig über Preise, Preiselemente und Preisfestsetzungsmechanismen abzusprechen.  
Elf der vierzehn Verfahrensparteien wurden zudem wegen Beteiligung an gemäss Art. 8 des Abkommens von 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68, nachstehend «EU-Luftverkehrsabkommen») in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 3 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) unzulässigen Preisabreden mit Sanktionen in unterschiedlicher Höhe belegt. Die A.________, B.________, C.________ gehörten zum Kreis der so Sanktionierten. 
 
A.b. Mehrere Verfahrensparteien, darunter A.________, B.________ und C.________, erhoben Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Sanktionsverfügung. Diese Verfahren sind hängig.  
Am 9. Januar 2014 orientierte die WEKO die Verfahrensparteien über ihre Absicht, die Sanktionsverfügung zu publizieren und setzte ihnen eine Frist zur Geltendmachung von Geschäftsgeheimnissen. Am 8. September 2014 entschied die WEKO in einer an neun Luftfahrtunternehmen gerichteten Verfügung ("Publikationsverfügung 1"), darunter A.________, B.________ und C.________, die Sanktionsverfügung vom 2. Dezember 2013 in einer im Anhang befindlichen Version ("Publikationsversion 1") zu veröffentlichen. Die Verfahrenskosten von Fr. 7'150.-- auferlegte sie den Verfahrensparteien anteilsmässig zu gleichen Teilen. 
 
A.c. Mehrere Verfahrensparteien, darunter A.________, B.________ und C.________, fochten die Publikationsverfügung 1 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Urteil vom 30. Oktober 2017 ("Rückweisungsurteil") hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden teilweise gut, hob die Verfügung der WEKO vom 8. September 2014 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die WEKO zurück.  
Es wies die WEKO insbesondere an, die Publikationsversion 1 dahingehend zu modifizieren, dass sich die Verfahrensparteien nicht mit Darstellungen konfrontiert sähen, welche sie bezüglich anderer als den fünf sanktionierten Frachtstreckenpaaren in zuordnenbarer Weise, beziehungsweise direkt mit kartellrechtlich verpönten Verhaltensweisen in Bezug bringe. 
 
B.  
Am 6. März 2018 stellte die WEKO den Verfahrensparteien, darunter A.________, B.________ und C.________, eine überarbeitete Publikationsversion zur Stellungnahme zu. Die A.________, B.________ und C.________ teilten der WEKO mit, mit der vorgelegten Publikationsversion nicht einverstanden zu sein und verlangten weitergehende Änderungen. 
Mit einer einheitlichen, an zehn Verfahrensparteien (zuzüglich deren Tochtergesellschaften) gerichteten Verfügung vom 12. November 2018 ("Publikationsverfügung 2") beschloss die WEKO die Sanktionsverfügung in der ihr angehängten Version ("Publikationsversion 2") zu veröffentlichen. Die von der A.________, B.________ und C.________ geltend gemachten Änderungsanträge wurden weitgehend abgewiesen. Die WEKO verpflichtete dieVerfahrensparteien solidarisch und zu gleichen Teilenzur Bezahlung der mit der Publikationsversion 2 verbundenen Kosten von Fr. 41'030.- -. 
Am 7. Januar 2019 erhoben die A.________, B.________ und C.________ Beschwerde beim Bundesververwaltungsgericht gegen die Publikationsverfügung 2, welche am 1. September 2020 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde. Im Kostenpunkt schützte das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der WEKO, die mit der Anfertigung der Publikationsversion 2 verbundenen Kosten der A.________, B.________ und C.________ anteilsmässig und zu gleichen Teilen mit den anderen Verfahrensparteien zu überbinden. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Oktober 2020 gelangen die A.________, Scandinavian und C.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2020 aufzuheben und die Veröffentlichung der Publikationsverfügung 2 bis zur Fällung des Urteils in der Angelegenheit B-761/2014 durch das Bundesverwaltungsgericht zu verbieten; zudem seien die mit der Publikationsverfügung vom 12. November 2018 verursachten Kosten in der Höhe von Fr. 41'030.-- von der WEKO zu tragen. 
Eventualiter, so die Beschwerdeführenden weiter, sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2020 in dem Sinne abzuändern, dass die mit der Publikationsverfügung vom 12. November 2018 verursachten Kosten in der Höhe von Fr. 41'030.-- von der WEKO zu tragen seien, die Anonymisierung der Beschwerdeführer sowie die Streichung der Paragraphen 215, 1629 und 200 der Publikationsverfügung 2 vom 12. November 2018 oder, subsidiär, die Streichung des Allianznamen D.________ in letzterem Paragraphen anzuordnen. Subeventualiter beantragen die Beschwerdeführenden, sei die Beschwerde gutzuheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. September 2020 aufzuheben und die Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 
Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 16. November 2020 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Die WEKO hat sich vernehmen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 S. 116; Urteil 2C_196/2017 vom 21. Februar 2019 E. 1, nicht publ. in: BGE 145 II 49). 
 
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG), in dem es die Publikation einer kartellrechtlichen Sanktionsverfügung bestätigt (Art. 83 BGG; vgl. Art. 48 Abs. 1 KG). Das Verfahren gegen die Publikationsverfügung ist losgelöst vom Verfahren gegen die Sanktionsverfügung zu beurteilen, da ein voneinander unabhängiges Anfechtungsobjekt betroffen ist. Für die Frage der Publikation der Sanktionsverfügung wirkt die Publikationsverfügung oder der allenfalls darüber ergangene Rechtsmittelentscheid verfahrensabschliessend. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich somit um einen anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (vgl. Urteil 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 142 II 268).  
 
1.2. Die Beschwerdeführerinnen sind bereits im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren als Parteien beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem sind sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie sind somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Mit Ausnahme des Antrags, die Namen der Beschwerdeführerinnen seien zu anonymisieren, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (vgl. hinten E. 5.2).  
 
1.3. Die Beschwerde wurde in französischer Sprache verfasst. Da die Sprache des angefochtenen Entscheids deutsch ist, wird das Verfahren auf Deutsch geführt und das bundesgerichtliche Urteil in dieser Sprache verfasst (Art. 54 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). Auf rein appellatorisch gehaltene Vorbringen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
3.  
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Publikation der Sanktionsverfügung in der Publikationsversion 2. 
 
4.  
Strittig ist zuerst die Frage, ob mehr als sieben Jahren nach Erlass der Sanktionsverfügung weiterhin ein Interesse an der Publikationsverfügung besteht und wer die Publikationskosten dafür zu tragen hat. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass aufgrund der langen Zeit, die seit dem Erlass der Sanktionsverfügung verstrichen ist, die Veröffentlichung der Sanktionsverfügung nicht mehr verhältnismässig sei. Da mit einem baldigen Entscheid zur Rechtmässigkeit des Sanktionsentscheids zu rechnen sei, sei ihre Veröffentlichung solange zu verbieten, als kein Urteil über ihre diesbezügliche Beschwerde gefällt worden sei. Beanstandet wird ferner, dass mit der Veröffentlichung ein pönaler Zweck verfolgt werde. 
 
4.1. Nach Art. 48 Abs. 1 KG können die Wettbewerbsbehörden, d.h. u.a. die WEKO und ihr Sekretariat, ihre Entscheide veröffentlichen; sofern ein genügendes Interesse besteht, sind diese zu veröffentlichen. Wie das Wort "können" ausdrückt, steht den Wettbewerbsbehörden ein Ermessen zu (BGE 142 II 268 E. 4.2.3).  
 
4.2. Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanzen das ihr durch Art. 48 KG eingeräumte Ermessen rechtmässig ausgeübt haben. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass es ihm verwehrt ist, eine Angemessenheitskontrolle vorzunehmen; es überprüft zwar frei, ob der angefochtene Akt verhältnismässig ist, hingegen kann es nicht sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität) - an die Stelle desjenigen der zuständigen Behörden setzen (BGE 124 II 114 E. 1b mit Hinweisen; Urteil 8C_331/2019 vom 18. September 2019 E. 1).  
 
4.3. Die Vorinstanz hat in ihrem Rückweisungsurteil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der Sanktionsverfügung bejaht und dieses im angefochtenen Urteil im Hinblick auf die Publikationsverfügung ungeachtet der langen Zeit, die seit dem Erlass der Sanktionsverfügung verstrichen ist, bestätigt.  
Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführerinnen dagegen vorbringen, überzeugt nicht. 
 
4.3.1. So ist weder einsichtig, dass mit dem Zeitablauf die Gründe, welche der Veröffentlichung der Sanktionsverfügung zugrunde lagen, hinfällig geworden wären, noch dass das Interesse der Öffentlichkeit angesichts dessen, dass die Vorinstanz in absehbarer Zeit über die Rechtmässigkeit der Sanktionsverfügung entscheiden dürfte, erloschen wäre.Mit der Publikation der Sanktionsverfügung soll namentlich ermöglicht werden, dass die Öffentlichkeit von den Gründen des Handelns der WEKO Kenntnis hat, dass die Wirtschaftsbeteiligten wissen, welches Verhalten Sanktionen nach sich ziehen kann und dass die anderen mit Kartellrechtsfragen involvierten Stellen darüber informiert werden (BGE 142 II 268 E. 4.2.5). Diese Ziele sind nicht obsolet geworden und bestehen unabhängig von der Bestätigung des Sanktionsentscheids fort.  
 
4.3.2. Nicht nachvollziehbar ist ferner die Rüge, die WEKO verfolge nunmehr mit der Publikation eine von den in Art. 48 KG verankerten Zielen abweichende pönale Wirkung. Eine Massnahme mit strafähnlichem Charakter zeichnet sich dadurch aus, dass sie eine abschreckende bzw. vergeltende Wirkung zeitigt (vgl. BGE 139 I 72 E. 2.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da mit der Publikation ausschliesslich der Zweck verfolgt wird, die Öffentlichkeit sowie die Behörden über den Entscheid der WEKO zu unterrichten. Dass damit eine vergeltende Wirkung verbunden wäre, ist nicht ersichtlich und ist auch nicht näher dargelegt worden (vgl. BGE 147 I 57 E. 4.2; Urteile 2C_690/2019 vom 11. Februar 2020; 2C_994/2017 vom 26. Juni 2019 E. 5; 2C_321/2018 vom 7. August 2018 E. 3.2.2; 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 8.3, nicht publ. in: BGE 142 II 268). Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle ihres Obsiegens im Beschwerdeverfahren gegen die Sanktionsverfügung die Möglichkeit haben, die publizierte Verfügung entsprechend anpassen zu lassen (vgl. Urteil 2C_321/2018 vom 7. August 2018 E. 3.2.2).  
 
4.3.3. Im Ergebnis ist insofern festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht gegen Art. 48 KG verstossen hat, insofern sie den Entscheid der WEKO schützte, wonach das Interesse an der Publikation auch viele Jahre nach dem Erlass der Sanktionsverfügung weiterbestehe und damit auch kein pönaler Zweck verfolgt wird.  
 
5.  
Die Beschwerdeführerinnen machen ferner geltend, ihre Namen seien vollständig zu anonymisieren, wobei sie sich namentlich darauf berufen, dass die Offenlegung ihrer Identität in der Publikationsverfügung gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) verstosse, da die Selbstanzeigerinnen anonymisiert wurden. 
 
5.1. Gegenstände, über welche die Verwaltung als erstinstanzlich verfügende Behörde nicht befunden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die übergeordneten Instanzen nicht zu beurteilen (BGE 136II 457 E. 4.2).  
 
5.2. Insofern die Beschwerdeführerinnen vor dem Bundesgericht zum ersten Mal den Antrag stellen, ihre Namen seien zu anonymisieren, ist dieser unzulässig ist, da er ausserhalb des Streitgegenstands steht. Die Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots kann daher nicht behandelt werden (Art. 99 Abs. 2 BGG).  
 
6.  
Die Beschwerdeführerinnen beanstanden schliesslich, dass die Vorinstanz unter Missachtung der Vorgaben des Rückweisungsurteils, den Entscheid der WEKO, ihren Änderungsanträgen zu den Randziffern 200, 215 und 1629 nicht stattzugeben, geschützt hat. Damit habe sie gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen. 
 
6.1. In seinem Rückweisungsurteil hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen durch die Publikationsversion 1 mit Abreden in Verbindung gebracht würden, die in einem internationalen Kontext abgeschlossen wurden und gemäss dem EU-Luftverkehrsabkommen und dem Kartellgesetz als illegal einzustufen wären. Mit einer solchen Aussage würden die Beschwerdeführerinnen mit einer Schilderung konfrontiert, die ein widerrechtliches Verhalten von globaler Dimension nahe lege, das weit über die sanktionierten Streckenpaare hinausgehe. Das Bundesverwaltungsgericht fügt hierzu aus, dass insofern die Darstellungen der WEKO nicht mit dem Dispositiv der Sanktionsverfügung übereinstimmten, die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerinnen verletzt und diese dem Risiko ungerechtfertigter Zivilklagen im Ausland ausgesetzt würden. Die Frage, welche Strecken ihrer Beurteilung entzogen seien, sei zwar wesentlich, diese Festlegung erfordere jedoch keine Darstellung, die darauf schliessen lasse, dass das nicht beurteilte Verhalten als rechtswidrig erachtet werde.  
 
6.2. Gestützt auf diese Beurteilung hat das Bundesverwaltungsgericht die WEKO angehalten, eine neue Publikationsversion zu erstellen, wobei es dieser folgende spezifische Anweisungen erteilte:  
Mit Blick auf das Interesse der Öffentlichkeit, allgemeine und verallgemeinerungsfähige Abschnitte der Begründung möglichst umfassend zur Kenntnis nehmen zu können, und vor dem Hintergrund der Wahrung der Verständlichkeit des Textes, seien integral zu publizierende Passagen möglichst im Originalwortlaut zu veröffentlichen. Insbesondere seien Passagen, welche die Beschwerdeführerinnen bezüglich anderer Strecken als den fünf sanktionierten Streckenpaaren in zuordnenbarer Weise mit kartellrechtlich verpönten Verhaltensweisen in Bezug brächten, zu kürzen, zu paraphrasieren oder wegzulassen, soweit sie für das Verständnis des Entscheides nicht von Belang seien. Sachverhaltsfeststellungen und rechtliche Festlegungen, welche zum Entscheiddispositiv nichts beitrügen, eigentliche obiter dicta, seien zu schwärzen. 
 
6.3. Bei der Prüfung, ob die WEKO das Rückweisungsurteil angemessen umgesetzt habe, ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass eine umfassende Umarbeitung stattgefunden habe. Im Bereich der Sachverhaltsfeststellung seien längere Textstrecken gestrichen worden; Textstellen, die auf die räumliche Dimension der geschilderten Kontakte Bezug nähmen, seien mittels Eingriffen in den Text so eingeschränkt worden, dass ein direktes oder zuordnenbares Inbezugsetzen der Beschwerdeführerinnen zu Abreden von nicht sanktionierter Strecken nicht möglich sei.  
Die Publikationsverfügung 2 nenne jeweils entweder ausdrücklich die fünf betroffenen Streckenpaare oder nehme mit der Wendung "vorliegend relevante Strecken" auf diese Bezug. Die rechtlichen Erwägungen würden auf diese eingegrenzten Sachverhaltsdarstellungen verweisen, weshalb sich weder daraus noch aus der nachfolgenden rechtlichen Würdigung die Möglichkeit ergebe, die Beschwerdeführerinnen mit kartellrechtswidrigem Verhalten, über die fraglichen fünf Strecken hinaus, direkt oder in zuordnenbarer Weise in Bezug zu setzen.  
 
6.4. Die Vorinstanz hat weiter festgehalten, dass das Rückweisungsurteil nicht verlange, dass die WEKO jede Passage einzeln auf ihre Zulässigkeit überprüfe; vielmehr sei ausgehend vom Originalwortlaut zu untersuchen, ob sich eine Abdeckung im Lichte des Schutzes des Geschäftsgeheimnisses oder der im Rückweisungsurteil erfolgten Anordnungen aufdränge. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass sich die Untersuchungen der WEKO aufgrund der internationalen Natur des überprüften Luftfrachtmarktes sowie seiner Eigenarten nicht auf die Prüfung der Verhaltensweisen der Verfahrensparteien auf die fünf sanktionierten Streckenpaare beschränkt hätten. Folglich habe die Publikationsversion 2 auch nicht zu fingieren, dass die zwischen den Verfahrensparteien erfolgten Kontakte, Gespräche und allenfalls Absprachen nur die fünf sanktionierten Strecken betroffen hätten.  
 
6.5. Die Vereinbarkeit der Erwägungen mit den Zielen von Art. 48 KG wird vorliegend nicht bestritten. Zu prüfen ist insofern nur, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtmässig ausgeübt hat, indem sie den Entscheid der WEKO schützte, den Änderungsanträgen der Beschwerdeführerinnen betreffend die Randziffern 1629, 215 und 200 nicht stattzugeben. Dabei ist das Interesse der Öffentlichkeit, von den Gründen des Handelns der WEKO Kenntnis nehmen zu können, gegenüber dem Interesse der Beschwerdeführerinnen abzuwägen, nicht mit Schilderungen konfrontiert zu werden, welche ein widerrechtliches Verhalten nahelegen, das über die von der WEKO sanktionierten Streckenpaare hinausgeht.  
 
6.6. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden zuerst, dass die Randziffer 1629 Informationen zu einer Allianz enthalte, welche keinen wesentlichen Einfluss auf den Entscheid der WEKO hätten, weshalb sie deren Streichung beantragen. Ihre Publikation rechtfertige sich nicht aus denselben Gründen wie diejenige von Randziffer 1104, da auf unterschiedliche Sachverhalte Bezug genommen werde und mit dieser Randziffer auch kein Beitrag zur Vollständigkeit der Darstellung erbracht werde.  
Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, dass nicht ersichtlich sei und in der Beschwerde auch nicht ausgeführt werde, warum diese Randziffer gestrichen werden solle. Bezogen auf das Dispositiv erscheine die Tatsache, dass sich ein Allianzpartner über den Fortbestand einer als Rechtfertigung angerufenen Allianz im Unklaren sei, nicht auf den ersten Blick als irrelevant. Diese Begründung ist nicht zu bemängeln. Insofern die Beschwerdeführerinnen nicht in substanziierter Weise aufzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen gegen Art. 48 KG verstossen, ist auf diese Rüge nicht weiter einzugehen. 
 
6.7. Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, dass die WEKO, entgegen der kund gegebenen Absicht, die Randziffer 215 nicht umformuliert habe. Sie erachten es ferner als unhaltbar, dass die Vorinstanz nicht in der Lage war festzustellen, welche Schlussfolgerungen aus ihrem Antrag zu ziehen seien.  
Die Beschwerdeführerinnen zeigen nicht auf, inwiefern das angeblich widersprüchliche Verhalten der WEKO bzw. die von der Vorinstanz angeführte Begründung zu einem willkürlichen Ergebnis führen würde. Auch auf diese Rüge ist mangels ausreichender Substanziierung nicht weiter einzugehen. 
 
6.8. Die Beschwerdeführerinnen beantragen schliesslich die Streichung der Randziffer 200. Subsidiär machen sie geltend, dass der Allianznamen D.________ in dieser Randziffer zu löschen sei.  
Die Vorinstanz hat bezüglich der Randziffer 200 festgehalten, dass sich eine Streichung des Allianznamens D.________ nicht aufdränge. Im Gegensatz zu Randziffer 1629, wo dieser Namen gestrichen worden sei, weil die fragliche Allianz in einem direktem Zusammenhang mit der Beurteilung der Stellungnahme einer Verfahrenspartei steht, gehe es bei der Randziffer 200 bloss um die Schilderung des Marktes, ohne dass ein Bezug zwischen der fraglichen Allianz und den Beschwerdeführerinnen hergestellt werde. 
Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerinnen zeigen nicht auf, weshalb die Streichung des Allianznamens notwendig sei zum Schutz ihres Rufes. Auch die Rüge, der Beurteilung der Vorinstanz liege eine zu enge Auffassung des Begriffs obiter dicta zugrunde, verfängt nicht. Bei der strittigen Textstelle handelt es sich nicht um Ausführungen, die für die gefällte Entscheidung unbeachtlich wären. Aufgrund des internationalen Sachverhalts, welcher den von der WEKO untersuchten Verstössen zugrunde liegt, sind darauf Bezug nehmende Beschreibungen vielmehr wesentlich für das Verständnis der von der WEKO erfolgten Untersuchungen. Die Rüge erweist sich infolgedessen als unbegründet.  
 
6.9. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht gegen Art. 48 KG verstossen hat, insofern sie den Entscheid der WEKO schützte, den Änderungsanträgen der Beschwerdeführerinnen betreffend die Randziffern 1629, 215 und 200 nicht stattzugeben. Die Vorinstanzen haben das ihr durch Art. 48 KG eingeräumte Ermessen korrekt ausgeübt und der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtskonform.  
 
7.  
Strittig ist schliesslich, ob die Beschwerdeführerinnen solidarisch und zu gleichen Teilen mit den Verfahrensparteien, welche den Erlass einer Verfügung über die Urteilspublikation verlangt haben, die mit der Ausarbeitung der Publikationsverfügung 2 anfallenden Kosten von Fr. 41'030.-- zu tragen haben. 
 
7.1. Gemäss Art. 53a KG erheben die Wettbewerbsbehörden Gebühren für Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26-31 KG (Abs. lit. a), wobei die Gebühr nach dem Zeitaufwand zu bemessen ist (Abs. 2). Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung (Abs. 3).  
Dem gesetzlichen Auftrag entsprechend hat der Bundesrat die Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (KG-Gebührenverordnung; GebV-KG; SR 251.2) erlassen. Diese stützt sich auf Art. 53a KG sowie den seinerzeitigen Art. 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes (Haushaltverbesserungsgesetz; SR 611.010), welcher in der Folge durch den gleichlautenden Art. 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) ersetzt worden ist (vgl. Urteil 2C_973/2019 vom 27. Januar 2019 E. 2.3.1). 
Art. 2 GebV-KG bestimmt, dass gebührenpflichtig ist, wer Verwaltungsverfahren "verursacht" oder Gutachten und sonstige Dienstleistungen nach Art. 1 GebV-KG "veranlasst". Gemäss dieser Bestimmung umfasst der Geltungsbereich der KG-Gebührenverordnung insbesondere Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26-30 KG (Abs. 1 lit. a). 
 
7.2. Die WEKO hat die umstrittene Kostenregelung auf Art. 2 GebV-KG gestützt. Dies wurde von der Vorinstanz mit der Begründung geschützt, dass eine Publikationsverfügung streng akzessorisch zu einer Sanktionsverfügung stehe (vgl. Bruch/Jaag, in: Zäch et al. [Hrsg.], Kommentar KG, N 30 ad Art. 53a KG). Während die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren unstrittig ist, beanstanden die Beschwerdeführerinnen, dass die Kosten der WEKO zu überbinden seien, da diese verantwortlich sei, dass die Publikationsversion 1 abgeändert werden musste. Zu klären ist folglich, wie der in Art. 2 GebV-KG enthaltene Begriff des Verursachers zu verstehen ist.  
 
7.3. Gemäss der Rechtsprechung stellt nicht jedes Setzen eines Anlasses zu einer Untersuchung bzw. jede Form des Verursachens einen Grund zur Belegung mit Verfahrenskosten im Sinne von Art. 2GebV-KG dar. Das Bundesgericht hat entschieden, dass nur Personen, welche hinreichend begründeten Anlass zu einer Untersuchung gegeben haben, mit den damit verbundenen Kosten zu belasten seien (BGE 128 II 247 E. 6.2). Unerlässlich für die Überwälzung sei, dass eine Situation vorliege, bei welcher das Unterlieger- und das Verursacherprinzip zum selben Schluss führen. Daran fehle es, wenn eine prüfungsbetroffene Person, deren Sachumstände untersucht wurden, nicht als unterliegend betrachtet werden könne. In einem solchen Fall habe das Verursacherprinzip hinter das Unterliegerprinzip zurückzutreten (vgl. Urteil 2C_973/2019 vom 27. Januar 2019 E. 2.3.2).  
 
7.4. Die WEKO hat den Beschwerdeführerinnen, gemeinsam mit den Verfahrensparteien, welche den Erlass einer Verfügung über die Urteilspublikation beantragt haben, die mit der Ausarbeitung der Publikationsversion 2 verbundenen Kosten auferlegt. Die Vorinstanz hat diesen Entscheid mit der Begründung geschützt, dass diese Parteien die Ursache für die umfassende Bearbeitung der Publikation gesetzt hätten. Diese Überlegungen sind nicht zu beanstanden.  
 
7.4.1. Insofern die Überarbeitung der Publikation auf einen Antrag der Beschwerdeführerinnen zurückgeht, haben diese die damit verbundenen Kostenim Sinne von Art. 2 GebV-KG "veranlasst". Zu berücksichtigen sind grundsätzlich die mit der der Anfertigung einer gesetzeskonformen Publikation, d. h. im vorliegenden Fall, die mit der Publikationsversion 2 verbundenen Kosten.  
 
7.4.2. Diese sind entsprechend dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu berechnen (vgl. BGE 141 V 509 E. 7.1.2). Aus Praktikabilitätsgründen rechtfertigt es sich, gestützt auf Art. 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung des Bundesrates vom 8. September 2004 (SR 172.041.1) und Art. 1a GebV-KG die Kosten allen Antragstellerinnen solidarisch zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Die Kritik, dass mit dieser Regelung ausser Acht gelassen würde, dass die von den Beschwerdeführerinnen eingereichte Beschwerde gegen die Publikationsverfügung 1 teilweise gutgeheissen worden ist, greift nicht. Insofern die Beschwerdeführerinnen eine Publikationsverfügung beantragt haben, erscheint es sachlich gerechtfertigt, ihnen die damit verbundenen Kosten zu übertragen. Dem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerinnen wurde im Übrigen dadurch Rechnung getragen, dass die mit der Publikationsversion 1 verbundenen Kosten mit der Aufhebung der Publikationsverfügung 1 durch die Vorinstanz hinfällig geworden sind.  
 
7.5. Zusammenfassend ergibt sich demzufolge, dass der Entscheid der WEKO, die mit der Publikationsversion 2 verbundenen Kosten von Fr. 41'030.-- ausschliesslich den Verfahrensparteien aufzuerlegen, mit Art. 2 GebV-KG kompatibel ist.  
 
8.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführerinnen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Wettbewerbskommission und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Oktober 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: de Sépibus