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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_831/2019  
 
 
Urteil vom 15. Juli 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Ehrverletzung, Diskriminierung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
vom 3. Juni 2019 (BK 19 138). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland eine Strafuntersuchung wegen Ehrverletzung und Diskriminierung gegen "Unbekannt" nicht an die Hand. Die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 3. Juni 2019 ab. 
Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht und strebt sinngemäss die Durchführung eines Strafverfahrens an. 
 
2.   
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie hat im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren darzulegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
3.   
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe weder zu seiner Beschwerdelegitimation und zur Frage einer Zivilforderung, noch setzt er sich (substanziert) mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auseinander. Er beschränkt sich darauf, seine eigene Sicht der Dinge zu schildern und darzulegen, dass die von ihm zur Anzeige gebrachte "Bedienungsverweigerung" strafrechtlich zu ahnden sei, da ein Kunde das Recht habe, höflich bedient zu werden. Damit zeigt er jedoch nicht ansatzweise auf, inwieweit der angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. 
 
4.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Legitimation und einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Juli 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held