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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.38/2005 /blb 
 
Urteil vom 26. April 2005 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Studer, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Aufhebung des Steigerungszuschlags, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs 
Basel-Landschaft, vom 11. Januar 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Im Rahmen des von X.B.________ (Gläubigerin) in der Betreibung Nr. xxxx gegen X.A.________ (Schuldner) angestrengten Zwangsvollstreckungsverfahrens pfändete das Betreibungsamt Dorneck am 10. Juli 2003 unter anderem das Grundstück Nr. xxxx, Grundbuch K.________. Die Gläubigerin gelangte am 14. Januar 2004 an das Betreibungsamt Dorneck und verlangte die Verwertung der gepfändeten Liegenschaft. Das Betreibungsamt Arlesheim wurde alsdann beauftragt, für die Verwertung des Grundstücks an der Strasse S.________ in K.________ besorgt zu sein. Am 9. März 2004 kündigte das Betreibungsamt Arlesheim die betreibungsrechtliche Versteigerung der besagten Liegenschaft an. Der mutmassliche Verkaufswert des Objekts und seinem Zubehör wurde dabei auf CHF 1'430'000.-- geschätzt. Auf das Begehren des Schuldners um Neuschätzung des Grundstücks durch einen Sachverständigen trat weder der Regierungsrat noch die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft ein. In der Folge versteigerte das Betreibungsamt Arlesheim die Parzelle Nr. xxxx, Grundbuch K.________, am 12. Oktober 2004. Dabei wurde das Grundstück X.B.________ für einen Betrag von CHF 50'000.-- zugeschlagen. 
A.b Mit Eingabe vom 22. Oktober 2004 gelangte X.A.________ an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft und beantragte, der Zuschlag vom 12. Oktober 2004 betreffend Verwertung der Liegenschaft K.________ Nr. xxxx, Strasse S.________, sei aufzuheben und das Betreibungsamt Arlesheim anzuweisen, die Versteigerung neu anzusetzen. Er begründete seine Beschwerde in der Hauptsache damit, die an der Versteigerung anwesenden Personen hätten durch ihr Verhalten rechts- und sittenwidrig auf das Ergebnis der Versteigerung eingewirkt. Sie hätten mit den getroffenen Absprachen eine Verfälschung des freien Spiels von Angebot und Nachfrage bewirkt. Sodann sei der zuständige Betreibungsbeamte befangen gewesen, weshalb das Geschäft einem anderen Betreibungsbeamten zur weiteren Bearbeitung zuzuweisen sei. Das Betreibungsamt brachte dagegen vor, die Steigerung sei öffentlich angekündigt worden und niemandem sei der Zutritt zum Steigerungslokal verweigert worden. Der Aufruf sei korrekt erfolgt und jedermann habe Gelegenheit gehabt, ein Angebot zu unterbreiten. Das Betreibungsamt habe sich dabei auf den Rechtshilfeauftrag des Betreibungsamtes Dorneck abgestützt, gemäss welchem der Verwertungsauftrag erst bei Bezahlung von CHF 2'126'500.-- gegenstandslos geworden wäre. 
Die Gläubigerin führte in ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2004 aus, eine entsprechende Beeinflussung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 230 Abs. 1 OR hätte nur erfolgen können, wenn überhaupt ein Wettbewerb vorhanden gewesen wäre, der hätte beeinflusst werden können. Es sei allerdings keine weitere Person an der Versteigerung anwesend gewesen, welche neben X.F.________, handelnd für Frau X.B.________, hätte mitbieten können. 
A.c Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft wies die Beschwerde am 11. Januar 2005 ab. Auf das Ausstandsbegehren gegen den Leiter des Betreibungsamtes Arlesheim, L.________, wurde nicht eingetreten. 
B. 
X.A.________ hat mit Eingabe vom 4. März 2005 (Posteingang: 7. März 2005) die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei der Zuschlag vom 12. Oktober 2004 betreffend die Verwertung der Liegenschaft K.________ Nr. xxxx, Strasse S.________, aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dem Begehren um aufschiebende Wirkung ist mit Präsidialverfügung vom 5. April 2005 stattgegeben worden. 
 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 132a SchKG, der durch die Revision von 1994 neu in das Gesetz aufgenommen worden ist, kann die Verwertung nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag und den Freihandverkauf angefochten werden. Dabei kann die Beschwerde betreibungsrechtlich oder auch materiellrechtlich begründet sein (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Betreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 26 N. 24, S. 213; Hans Giger, Berner Kommentar, N. 62 zu Art. 230 OR, S. 638). 
2. 
Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, das heisst, dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht in Frage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Neue Tatsachen und neue Beweismittel können vor Bundesgericht nicht vorgebracht werden (Art. 79 Abs. 1 OG). 
3. 
3.1 
3.1.1 Die Vorinstanz führt aus, im vorliegenden Fall mache der Schuldner in seiner Beschwerde rechts- und sittenwidriges Einwirken auf den Steigerungserfolg im Sinne von Art. 230 OR geltend. Rechtswidrig sei jede Einwirkung, die gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verstosse, welche dem Schutz des verletzten Rechtsguts dienten. Gegen die guten Sitten verstosse die Einwirkung, welche die Korrektheit des Steigerungsverfahrens, den freien und lauteren Wettbewerb unter den teilnehmenden Bietern beeinträchtige bzw. den Steigerungswettbewerb verfälsche, zumal durch Irreführung der Teilnehmer (vgl. BGE 109 II 123 ff.). Wettbewerbsverfälschend sei etwa grundsätzlich das Versprechen unter Mitbietenden, gegen Leistung einer Entschädigung vom Bieten Abstand zu nehmen (pactum de non licitando). Unlauter und damit sittenwidrig könne auch die Abrede des Versteigerers mit einem Bietenden sein, dass ein allfälliger Zuschlag ihn nicht verpflichte, den Kaufpreis und das Aufgeld zu zahlen (pactum de licitando: BGE 109 II 123 E. 2b S. 126). Durch die Aufsichtsbehörde werde nachfolgend zu prüfen sein, ob der Anfechtungstatbestand des Art. 230 OR erfüllt sei. Der Beschwerdeführer lasse in seiner Rechtsschrift vom 22. Oktober 2004 tatsächliche Ausführungen vortragen, welche Begebenheiten beschlügen, die sich nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Versteigerung vom 12. Oktober 2004 zugetragen hätten. So fänden sich darin etwa einlässliche Darlegungen über die Entstehung der Schuld und die Versuche für deren einvernehmliche Begleichung. Ferner würden die Hintergründe familiärer Auseinandersetzungen zwischen dem Schuldner, seiner vormaligen Ehefrau und heutigen Gläubigerin sowie deren beiden gemeinsamen Söhnen dargestellt. Diese Vorbringen seien nach Auffassung der Aufsichtsbehörde für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles grösstenteils unbeachtlich und seien in den weiteren Erwägungen nicht aufzugreifen. 
3.1.2 Die Aufsichtsbehörde fährt fort, der Beschwerdeführer halte dafür, dass der Tatbestand des Art. 230 OR erfüllt sei, da durch eine Interessenkollision, namentlich durch Doppelvertretung, sittenwidrig auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden sei. Aufgrund der Vollmachterteilung der Gläubigerin an ihren Sohn X.F.________ sei dieser in dreifacher Funktion an der Versteigerung anwesend gewesen, nämlich für die betreibende Gläubigerin, für sich selber persönlich und als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat für die X.________ AG. Mehrmals habe die X.________ AG erklärt, an der Übernahme des Objektes interessiert zu sein. X.F.________ und X.G.________ hätten immer wieder erklärt, die Liegenschaften, besonders die Liegenschaft an der Strasse S.________ des Beschwerdeführers in der Familie halten zu wollen. Mit der Doppelvertretung in der Person von X.F.________ sei ein eigentlicher Wettbewerb an der Gant verhindert worden. Dies gereiche nicht nur dem Schuldner zum Nachteil, sondern vor allem auch der betreibenden Gläubigerin. Nach Lehre und Rechtsprechung seien die Doppelvertretung und das Kontrahieren mit sich selbst völlig unstatthaft. 
 
Die Aufsichtsbehörde hat dazu erwogen, es sei unbestreitbar, dass mit einer Doppelvertretung eine funktionell bedingte Gefahr von Interessenkonflikten verbunden sein könne. Solche bestünden allerdings nicht zwangsläufig und fehlten etwa im Falle eines ausdrücklichen oder zumindest unzweideutigen Einverständnisses des Vertretenen. Darin bestehe eine Relativierung, die nicht von einer aprioristischen Ungültigkeit, sondern von der grundsätzlichen Zulässigkeit ausgehe. Juristisch führe die Gültigkeitsprüfung über Art. 2 ZGB: Danach habe man die Doppelvertretung nur dann als unzulässig zu qualifizieren, wenn eine durch die Interessenkollision hervorgerufene Gefahr des Rechtsmissbrauchs bestehe (Hans Giger, a.a.O., N. 41 zu Art. 230 OR mit weiteren Nachweisen). Nach dem Vorstehenden sei die Behauptung des Beschwerdeführers, allein aufgrund der Tatsache, dass sein Sohn X.F.________ in mehrfacher Funktion an der Versteigerung anwesend gewesen sei, müsse der Zuschlag vom 12. Oktober 2004 aufgehoben werden, nicht zutreffend. Die Aufsichtsbehörde vermöge überdies keine Interessenkollision von X.F.________ zu erkennen, zumal er von der Gläubigerin mit Vollmacht vom 1. September 2004 ausdrücklich ermächtigt worden sei, sie bei der Versteigerung der Liegenschaft zu vertreten. Auch die Natur des vorliegenden Geschäfts berge keine Gefahr, dass der Schuldner oder die Gläubigerin durch die Teilnahme von X.F.________ irgendwie benachteiligt worden seien. Wie die Beschwerdegegnerin richtig festhalte, könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Wettbewerbssituation deshalb entstanden wäre, wenn X.F.________ nicht auch als Vertreter der Gläubigerin bzw. der X.________ AG an der Versteigerung erschienen wäre. Es könne nicht ernstlich davon ausgegangen werden, dass ein Steigerungswettbewerb unter den Söhnen und deren Mutter stattgefunden hätte. Im Übrigen hätten es nicht die Beschwerdegegner zu vertreten, dass keine andere Person an der Ersteigerung der Liegenschaft ein Interesse bekundet habe. Die Beschwerde erweise sich in diesem Punkte als unbegründet. 
3.1.3 Im Weiteren hat die Vorinstanz für die Kammer verbindlich festgestellt (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), der Beschwerdeführer habe es schlichtweg unterlassen, seine Vermutung, es habe ein pactum de non licitando vorgelegen, mittels schlüssiger Beweise zu stützen. Allein aus dem Umstand, dass an der Versteigerung die Gläubigerin, deren Söhne und die ihnen gehörende X.________ AG, anwesend bzw. durch X.F.________ vertreten gewesen seien, könne nicht gerade auf ein pactum de non licitando geschlossen werden. Auch die Tatsache, dass nur ein Erlös von CHF 50'000.-- habe erzielt werden können, lasse diesen Schluss nicht zu, da Liegenschaften anlässlich von Versteigerungen regelmässig weit unter ihrem Schätzpreis verkauft würden. 
3.2 
3.2.1 Der Beschwerdeführer setzt sich mit den rechtlichen Erwägungen der Aufsichtsbehörde nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander. Er bringt dagegen vor, entgegen der Meinung der Vorinstanz sei die Vorgeschichte zur Versteigerung wesentlich und die dazu angerufenen Beweismittel ergäben massgebliche Indizien, welche die behauptete Gesetzesverletzung stützten. Auf diese Ausführungen kann nicht eingetreten werden (E. 2 hiervor). Das gilt insbesondere für die Vorbringen betreffend die Belehnung der Liegenschaft und die Ansprüche der Beschwerdegegnerin aus Güterrecht. 
3.2.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, ein Interessent, welcher einige Tage vor der Zwangsversteigerung CHF 1'350'000.-- zu zahlen bereit gewesen wäre, sei nicht zur Versteigerung erschienen, weil der Advokat der Gläubigerin dieses Angebot nicht angenommen habe. Dieser habe vielmehr die Interessen der X.________ AG und der beiden Söhne in den Vordergrund gestellt. Die Interessenkonflikte seien manifest und hätten Auswirkungen auf das Steigerungsergebnis gehabt. Abgesehen davon, dass die tatsächlichen Grundlagen dieser Rüge im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden, wird nicht dargetan (Art. 79 Abs. 1 OG; BGE 119 III 49 E. 1), inwiefern die behauptete Interessenkollision gegen Art. 2 Abs. 2 ZGB verstossen soll. Das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs kann auch nicht mit dem Hinweis begründet werden, die Söhne hätten nicht zulassen dürfen, dass die Liegenschaft zu CHF 50'000.-- versteigert werde. 
 
Der weitere in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand, dass der Anwalt der Gläubigerin gegen das Verbot der Doppelvertretung verstossen habe, ist von der Vorinstanz weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht geprüft worden, weshalb auch darauf nicht eingetreten werden kann. 
4. 
4.1 Ferner trägt der Beschwerdeführer vor, es gebe ein weiteres Indiz für schädigende Handlungen zum Nachteil der Gläubigerin und des Schuldners. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass die Gläubigerin trotz des Zuschlags von CHF 50'000.-- und der zu erwartenden Grundstückgewinnsteuern bei einem späteren Verkauf noch einen Gewinn erziele. Diese Feststellung verkenne den ursprünglichen Zweck einer Liegenschaftsverwertung. Es gehe für den Gläubiger darum, den Substanzwert der Liegenschaft für sich möglichst optimal zu nutzen. Es nütze dem Gläubiger nichts, die Liegenschaft zu einem möglichst geringen Preis zu erwerben, denn in diesem Fall werde die Realisierung seiner Forderung um die zu erwartende Grundstückgewinnsteuer geschmälert. Im vorliegenden Fall werde das Verwertungssubstrat für die Gläubigerin bei einem Verkauf der Liegenschaft um rund CHF 300'000.-- (Grundstückgewinnsteuer) geringer ausfallen. Dies belege, dass die an X.F.________ erteilte Vollmacht rechtsmissbräuchlich verwendet worden sei. 
4.2 Die Aufsichtsbehörde hat dazu ausgeführt, das Anfechtungsrecht knüpfe - wie hiervor erwähnt - an die Voraussetzung, dass in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt werde. Wenn das Gesetz von einer Einwirkung auf den Steigerungserfolg spreche, so könne damit nicht ein quantifizierbares Resultat in Gestalt eines Angebotes bestimmter Höhe, sondern nur ein abstrakter Erfolg als Ergebnis des Steigerungsverfahrens gemeint sein (Reto Thomas Ruoss, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 3. Auflage, N. 2 zu Art. 230). Nach einhelliger Ansicht der Aufsichtsbehörde erfülle die durch den Beschwerdeführer vorgetragene Darlegung, dass die Gläubigerin die Liegenschaft für mindestens CHF 1'350'000.-- hätte ersteigern müssen, um ein optimales Ergebnis erzielen zu können, bereits den Anfechtungstatbestand nicht. Ein Einwirken auf den Erfolg der Versteigerung, welches als rechts- oder sittenwidrig anzusehen wäre, sei schlechterdings nicht ersichtlich. Es sei zwar richtig, dass die Gläubigerin bei einer Ersteigerung der Liegenschaft zu CHF 1'350'000.-- und einem Wiederverkauf zum gleichen Preis keine Grundstückgewinnsteuern zu bezahlen hätte. Allerdings wäre auch kein Gewinn vorhanden, wenn das Grundstück anschliessend zum selben bzw. möglicherweise tieferen Preis verkauft würde. Im vorliegenden Fall könnte jedoch die Gläubigerin trotz Bezahlung von Grundstückgewinnsteuern einen Gewinn erzielen. 
4.3 Auch mit diesen rechtlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander. Die Auffassung, dass unmittelbar stets eine "Einwirkung auf den Steigerungswettbewerb" mit entsprechenden mittelbaren Auswirkungen auf den Steigerungserfolg vorzuliegen hat, wird auch von Hans Giger geteilt (a.a.O., N. 55 zu Art. 230 OR mit Hinweis auf Ruoss). Das Argument, das Verwertungssubstrat werde für die Gläubigerin bei einem Verkauf der Liegenschaft wegen den Grundstückgewinnsteuern um CHF 300'000.-- geringer ausfallen, kann nicht gehört werden (E. 2 hiervor), denn die Höhe der Steuer ist von der Vorinstanz nicht ermittelt worden. Darüber hinaus gilt auch für diesen Aspekt, dass er lediglich eine Folge der Höhe des Steigerungsangebotes bzw. des Zuschlagspreises darstellt, was für sich allein keine Verletzung von Art. 230 Abs. 1 OR begründen kann. Der Vorwurf erweist sich im Gesamten als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
5. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern (X.B.________, vertreten durch Advokat J.________; X.G.________; X.F.________), dem Betreibungsamt Arlesheim, Domplatz 9 - 13, 4144 Arlesheim, und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. April 2005 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: