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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_87/2018  
 
 
Urteil vom 27. Juni 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterin Klett, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Curchod. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Spring, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Braun, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kaufvertrag, Willensmängel, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts 
des Kantons Zürich vom 3. Januar 2018 (HG160185-O). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ AG (Käuferin, Klägerin, Beschwerdeführerin) hat ihren Sitz in U.________ und bezweckt den Betrieb von Autogaragen sowie den Handel mit Automobilen. Inhaber und Geschäftsführer sind die Gebrüder C.C.________ und D.C.________.  
B.________ (Verkäufer, Beklagter, Beschwerdegegner) betreibt als Inhaber einer im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma die Garage E.________ in V.________. 
B.________ beabsichtigte im Jahre 2012, seinen Garagenbetrieb altershalber zu verkaufen. Die Klägerin interessierte sich für die Übernahme eines bestehenden Betriebes. 
Am 7. Dezember 2012 schlossen die Parteien eine als "Kaufvertrag " bezeichnete Vereinbarung ab. Grundlage der Vereinbarung bildete eine vom Berater der Beschwerdeführerin, G.________, in ihrem Auftrag unterbreitete Kaufofferte, die unter anderem Berechnungen zum Wert des Garagenbetriebes enthielt. Der " Vertragsgegenstand" der Vereinbarung wird in ihrer Ziffer II wie folgt umschrieben: 
 
"1. Der Käufer verpflichtet sich, vom Verkäufer folgende Aktiven der Garage E.________ käuflich zu erwerben bzw. folgende Rechtsverhältnisse zu übernehmen: 
 
a) das gesamte Waren- und Ersatzteillager; 
b) sämtliche mobile Sachanlagen des Geschäftsvermögens; 
c) sämtliche Kundenbeziehungen und Kundendaten; 
d) sämtliche Lieferantenbeziehungen und Lieferantendaten; 
e) die bestehenden Mietverträge gemäss Anhang 2; 
f) die bestehenden Arbeitsverträge gemäss Anhang 3 entsprechend 
       Art. 333 OR
g) den bestehenden Zusammenarbeitsvertrag gemäss Anhang 4; 
h) den gesamten Bestand an Leasingverträgen per Vollzugsdatum; 
i) die Internetseite sowie die Domain www.________.ch; 
j) das Recht, den Namen "E.________" weiterhin zu verwenden; 
k) Goodwill. 
 
Nicht zum Vertragsgegenstand gehören insbesondere: 
 
l) sämtliche weitere Vermögensgegenstände der Garage E.________ 
       (liquide Mittel, Forderungen, Occasionsfahrzeuge); 
m) sämtliche Passiven der Garage E.________ (inklusive Kreditoren 
       mit Leistungsbezug vor Vollzugsdatum); 
n) die nicht zu übernehmenden Aktiven (Scheinwerfer, Spotlights, 
       Flachbildschirm Showroom) gemäss Anhang 5. 
 
2. Der Verkäufer verpflichtet sich im Gegenzug, dem Käufer das Eigentum an den in Ziffer 1 erwähnten Aktiven zu verschaffen bzw. die in Ziffer 1 erwähnten Rechtsverhältnisse auf den Käufer zu übertragen." 
 
A.b. Der Kaufpreis wurde auf Fr. 280'000.-- festgelegt (Ziff. IV.4); dieser sollte am 1. März 2013 (als "Vollzugsdatum" bezeichnet) vollständig bezahlt sein (Ziff. III.3b) bzw. bezahlt werden (Ziff. IV.7); an diesem Datum sollten das Eigentum am Vertragsgegenstand übertragen bzw. die dort erwähnten Rechtsverhältnisse abgetreten werden (Ziff. III.3). Der Verkäufer sicherte der Käuferin zu, dass "die Übernahme der Aktiven und Rechtsverhältnisse gemäss Ziffer 1 dieses Vertrages keiner Bewilligung durch Behörden oder andere Dritte bedarf" (Ziff. VII.8c). Schliesslich wurde der Käuferin ein bis zum 20. Dezember 2012 befristetes Rücktrittsrecht eingeräumt, das ausgeübt werden konnte, wenn kein Mietvertrag zu wesentlich gleichen Bedingungen wie in Anhang 2 oder kein Zusammenarbeitsvertrag zu wesentlich gleichen Bedingungen mit F.________ (Anhang 3) zustande kommen würde (Ziff. XIII.28).  
 
A.c. Am 8. Februar 2013 schlossen die Parteien eine Zusatzvereinbarung, in der sie u.a. Ratenzahlung vereinbarten und die sie mit folgender "Präambel" einleiteten:  
 
"Diese Vereinbarung regelt ergänzend einzelne Punkte/Elemente des oben genannten Kaufvertrages vom 7. Dezember 2012 mit dem Ziel, die erfolgreiche Übernahme des Geschäftsbetriebes der E.________ Garage gemäss den im Kaufvertrag definierten Vertragsgegenständen sicherzustellen, und/oder aber eine neue und abgeänderte Form der bestehenden E.________ Garage auszuarbeiten bzw. umzusetzen. Es wird von beiden Parteien angestrebt, dass B.________ noch mindestens für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Vollzugsdauer der Firma als Mitarbeiter bestehen bleibt." 
 
 
A.d. Die Klägerin teilte dem Beklagten in der Folge mehrmals, unter anderem mit Schreiben vom 7. Oktober 2013, vom 1. November 2013 und vom 19. November 2013 mit, dass sie die beiden Verträge wegen Willensmangels nicht halten wolle.  
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 3. Februar 2014 gelangte die Käuferin an das Handelsgericht des Kantons Zürich. Mit korrigiertem Rechtsbegehren stellte sie folgende Anträge:  
 
"1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 
CHF 150'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 12.12.2012, 
CHF 5'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 03.04.2013, 
CHF 5'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 29.04.2013, 
CHF 5'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 06.06.2013, 
CHF 5'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 15.07.2013, 
CHF 5'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 07.08.2013, 
CHF 5'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 02.09.2013 und 
CHF 92'356.15 zuzüglich Zins zu 5% seit 06.09.2013 
zu bezahlen. 
 
2. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Minderwert der Vertragsgegenstände zu ersetzen. 
 
3. In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Wädenswil (Zahlungsbefehl vom 10.12.2013) sei für den eingeklagten Betrag inklusive Zinsen und Kosten Rechtsöffnung zu erteilen." 
 
Die eingeklagten Beträge betreffen die Rückforderung der an den Kaufpreis geleisteten Zahlungen sowie die Rückzahlung des Restbetrages (von Fr. 92'356.15) eines von der Klägerin gewährten Darlehens. 
 
B.b. Das Handelsgericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 auf das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 2 nicht ein. Mit Urteil vom gleichen Tag verurteilte das Handelsgericht den Beklagten dazu, der Klägerin Fr. 57'126.75 zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 55'100.-- seit 6. September 2013 zu bezahlen; im Mehrbetrag wies es die Klage ab. Die teilweise Gutheissung der Klage betrifft die Rückzahlung eines Teils des Restbetrags des Darlehens, das die Klägerin dem Beklagten gewährt hatte. Dagegen kam das Gericht zum Schluss, der Klägerin sei der Beweis nicht gelungen, dass sie beim Abschluss des Kaufvertrages einem Irrtum unterlegen oder durch die Beklagte getäuscht worden sei.  
 
 
B.c. In der Folge erhob die Klägerin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht mit den Anträgen, (1) das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihr die vor der Vorinstanz beantragten Beträge zu bezahlen. Ausserdem sei (2) in der Betreibung Nr. xxx für den eingeklagten Betrag inklusive Zinsen und Kosten Rechtsöffnung zu erteilen.  
Mit Urteil 4A_97/2016 vom 11. August 2016 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache an das Handelsgericht zurück. Das Bundesgericht erwog, die Grundlagen der Kaufpreisberechnung könnten Gegenstand eines Grundlagenirrtums bilden (E. 2.3). Die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie entschied, der Klägerin sei der Beweis nicht gelungen, dass der Garagenbetrieb ein zu liquidierendes Unternehmen sei, ohne das zur Feststellung des Unternehmenswerts beantragte Gutachten abzunehmen. Deshalb forderte es das Handelsgericht auf, eine Expertise über den Unternehmenswert einzuholen; es habe zu prüfen, ob die Kaufofferte an den behaupteten Mängeln bezüglich der allgemein anerkannten betriebswirtschaftlichen Bewertungsmethoden leidet und, gegebenenfalls, ob die Klägerin dadurch eine Fehlvorstellung über den Wert des Garagenbetriebs erhielt, die sich auf ihren Kaufentschluss auswirkte (E. 2.5). Hinsichtlich der Rückzahlung des von der Klägerin gewährten Darlehens schützte hingegen das Bundesgericht den Schluss des Handelsgerichts, wonach der Beklagte dessen Rückzahlung bis auf einen Betrag von Fr. 55'100.-- bewiesen habe (E. 3). 
 
B.d. Am 3. Januar 2018 fällte das Handelsgericht sein neues Urteil. Gestützt auf ein von H.________ erstelltes Gutachten zum Unternehmenswert nahm es einige punktuelle Änderungen der Begründung seines Urteils vom 21. Dezember 2015 vor, ohne jedoch das Dispositiv dieses Urteils abzuändern. Das Handelsgericht kam zum Schluss, der Klägerin gelinge - auch mit dem abgenommenen Gutachten - der Beweis nicht, dass der tatsächliche Unternehmenswert wesentlich von ihrer Vorstellung abgewichen war.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin, (1) das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Januar 2018 sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihr die vor der Vorinstanz beantragten Beträge zu bezahlen. Ausserdem sei (2) in der Betreibung Nr. xxx für den eingeklagten Betrag inklusive Zinsen und Kosten Rechtsöffnung zu erteilen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines kantonalen Gerichts, das in einer Zivilsache (Art. 72 BGG) die Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen hat (Art. 76 BGG). Die Vorinstanz hat als einzige kantonale Instanz entschieden (Art. 6 ZPO i.V.m. Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG), weshalb die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig von der Erreichung der Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 BGG zulässig ist (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) ist eingehalten.  
Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich zulässiger Anträge und einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten. 
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Nach allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts bindet ein bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheid sowohl das Bundesgericht selbst wie die Vorinstanz (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 S. 522; 135 III 334 E. 2.1 S. 335; je mit Hinweisen). Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien verwehrt, die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen). Wird die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts zurückgewiesen, so bedeutet dies nicht, dass auf verbindliche Sachverhaltsfeststellungen zurückgekommen werden könnte (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen). Vielmehr beschränkt sich die Neubeurteilung auf den Rahmen und die Elemente des Sachverhalts, zu deren Klärung die Sache im Rückweisungsentscheid zurückgewiesen wurde (BGE 131 III 91 E. 5.2 S. 94 mit Hinweisen).  
 
2.2. Vor der Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin einen Betrag von Fr. 92'356.15 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 6. September 2013 zurück, den sie dem Beschwerdegegner als Darlehen überwiesen habe. Die Vorinstanz gelangte in ihrem ersten Urteil zum Schluss, der Beschwerdegegner habe die Rückzahlung des Darlehens bis auf einen noch offenen Betrag von Fr. 55'100.-- bewiesen. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Rüge, wonach die Vorinstanz die Beweislast in Bezug auf die Rückzahlung des Darlehens falsch verteilt habe, erachtete das Bundesgericht in seinem Urteil vom 11. August 2016 als unbegründet (E. 3). Insofern die Beschwerdeführerin eine Rückforderung des Darlehens im Betrag von Fr. 92'356.15 zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 55'100.-- seit dem 6. September 2013 geltend macht, kann sie folglich nicht gehört werden.  
Ebenfalls bereits vom Bundesgericht abschliessend behandelt wurde die Frage des angeblichen Grundlagenirrtums der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Übertragbarkeit verschiedener Verträge (Verträge mit der F.________ und Mietvertrag). Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe einen Irrtum in Bezug auf die Übertragbarkeit der Verträge bundesrechtswidrig verneint, erwies sich als unbegründet (Urteil 4A_97/2016 vom 11. August 2016 E. 2.6). Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde diesen Punkt erneut thematisiert, haben ihre Vorbringen unbeachtet zu bleiben. 
Im Urteil vom 21. Dezember 2015 verneinte die Vorinstanz eine absichtliche Täuschung der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner. Im Urteil vom 11. August 2016 setzte sich das Bundesgericht eingehend mit der Frage des Vorliegens eines Grundlagenirrtums auseinander, behandelte hingegen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht unter dem Titel der absichtlichen Täuschung. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei absichtlich getäuscht worden, ist sie folglich nicht zu hören; dem Bundesgericht ist es verwehrt, im Falle erneuter Beschwerde sein zweites Urteil auf rechtliche Gesichtspunkte zu stützen, die im Rückweisungsentscheid gar nicht in Erwägung gezogen worden sind. Somit hat auch die Rüge der Beschwerdeführerin, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei in Bezug auf die behauptete Täuschung verletzt worden, unbeachtet zu bleiben. 
 
3.  
Die Vorinstanz führte aus, das von H.________ erstellte Gutachten genüge den Anforderungen an ein gerichtliches Gutachten und könne deshalb verwertet werden. Da die Ausführungen des Gutachters an sich schlüssig seien und eine Würdigung der Sachlage zuliessen, könne auf die Anordnung eines Obergutachtens verzichtet werden. 
Hinsichtlich der Frage, ob dem Berater der Beschwerdeführerin, G.________, bei der Bewertung des Garagenbetriebes Fehler unterlaufen sind, beschränkte sich die Vorinstanz auf die Wiedergabe der gutachterlichen Feststellung, wonach G.________ sowohl methodische als auch grundsätzliche Fehler begangen habe. Ob diese Fehler für die Willensbildung der Beschwerdeführerin relevant waren, könne hingegen offenbleiben. Diese Frage sei nur dann relevant, wenn die Wertvorstellung der Beschwerdeführerin vom tatsächlichen Wert des Betriebes wesentlich abweiche. 
Die Vorinstanz erwog, es sei bei der Bewertung des Unternehmens ausschliesslich vom sog. Fortführungswert auszugehen. Die Ausführungen des Gutachters, wonach aus betriebswirtschaftlicher Sicht eher die Liquidation des Garagenbetriebes hätte eingeleitet werden sollen, habe er selber mit seiner Aussage relativiert, eine diesbezügliche Beurteilung sei ohne Kenntnis der damals bestehenden Absichten, Möglichkeiten und Potenziale der Käuferschaft nicht möglich. Dem Inhalt ihrer Kaufofferte sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Absicht gehabt habe, den Betrieb neu zu organisieren. Weiter könne die Garage nach der Einschätzung des Gutachters durch eine Fusion mit einem anderen Betrieb rentieren. Zuletzt spreche der Umstand, dass die Garage heute noch betrieben werde, ebenfalls für die Fortführungsfähigkeit Ende 2012. Folglich berücksichtigte die Vorinstanz nicht den vom Gutachter auf höchstens Fr. 40'000.-- ermittelten Liquidationswert. Vielmehr ermittelte sie für den Wert des Garagenbetriebes eine Bandbreite zwischen Fr. 65'620.50 und Fr. 104'992.80 Dabei ging sie von der Bewertung des Gerichtsgutachters zum Fortführungswert (Fr. 80'000.--) aus, korrigierte ihn jedoch in zweierlei Hinsicht. Erstens wurde, um die von der Beschwerdeführerin gemäss dem Kaufvertrag nicht zu übernehmenden Aktiven und Passiven nicht zu berücksichtigen, statt des im Gutachten ermittelten Wertes von Fr. 160'000.-- ein Nettosubstanzwert von Fr. 131'241.-- eingesetzt. Zweitens wurde der vom Gutachter wegen der schlechten Ertragslage vorgenommene Abzug von 50% des Nettosubstanzwerts auf eine Bandbreite von 20% bis 50% reduziert. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Unternehmenswert willkürlich ermittelt. Bei der Festlegung einer Bandbreite zwischen Fr. 65'620.50 und Fr. 104'992.80 für den Wert des Garagenbetriebes sei sie in unzulässiger Weise von dem infolge des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides eingeholten Gutachten abgewichen. 
 
4.1. Wenn das Gericht, um sich die für die Bewertung eines Betriebes benötigten Fachkenntnisse zu verschaffen, einen Experten beizieht, unterliegt das Gutachten - wie jedes andere Beweismittel - der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten kann gegen das Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3, 138 III 193 E. 4.3.1). In Fachfragen darf aber ein Gericht nur aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten abweichen und muss eine allfällige Abweichung begründen.  
Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Dieses hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 142 III 193 E. 2.1.3; 138 III 193 E. 4.3.1; 136 II 539 E. 3.2). Dies ist namentlich der Fall, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 130 I 337 E. 5.4.2; 129 I 49 E. 4; 128 I 81 E. 2). Das Gericht soll nicht sein Wissen über das Fachwissen des Experten stellen und sich als Schiedsrichter in einem Meinungsstreit zwischen Fachleuten ausgeben, sondern darf in Fachfragen auf die begründete Auffassung des von ihm ernannten Experten abstellen. Es darf sich im Allgemeinen auf die Prüfung formeller Fragen, etwa das Vorhandensein von Ausstandsgründen beim Experten oder von offensichtlichen Widersprüchen in der Expertise, beschränken und davon ausgehen, dass es ansonsten Aufgabe der Parteien ist, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht durch die Einreichung von Privatgutachten das Fundament der gerichtlichen Expertise in Frage zu stellen (Urteile 4A_202/2014 vom 18. Februar 2015 E. 4.1; 4C.363/2000 v om 3. April 2001 E. 3b). 
Freilich kann das Gericht auch seinen eigenen Sachverstand nutzen und auf die Einholung eines Gutachtens verzichten, wenn es aufgrund seiner Besetzung selbst über die - den Anforderungen des konkreten Falles genügende - Sachkunde verfügt, um bestimmte Aspekte des Sachverhalts feststellen oder würdigen zu können. Gemäss Art. 183 Abs. 3 ZPO hat das Gericht eigenes Fachwissen offen zu legen, damit die Parteien dazu Stellung nehmen können. Mit dem Ausdruck "Fachwissen" fordert das Gesetz besondere, über die allgemeine Lebenserfahrung hinausgehende Sachkenntnisse, wozu typische Branchenkenntnisse, nicht mehr allgemein verständliche wirtschaftliche und technische Erfahrungssätze, insbesondere wissenschaftliche Erfahrungssätze, gehören (Urteile 4A_371/2015 vom 11. Januar 2016 E. 8.1; 5A_478/2013 vom 6. November 2013 E. 4.1). Will sich das Gericht auf solche eigene Kenntnisse stützen, muss es dies offenlegen. Um das rechtliche Gehör der Parteien zu wahren, hat die Offenlegung frühzeitig zu erfolgen, nicht etwa erst im Rahmen der Urteilsberatung oder gar -eröffnung. Damit die Parteien die Möglichkeit erhalten, entsprechend zu reagieren, muss ihnen das richterliche Fachwissen umgehend offen gelegt werden, das heisst sobald es im Beweisverfahren eine Rolle zu spielen beginnt. Zu diesem Zweck muss das Fachwissen in den Prozess eingeführt und zu den Akten erhoben werden. Deshalb ist es auch üblich, dass Fachrichtervoten, die anstelle eines Gutachtens erstellt werden, den Parteien zur Stellungnahme unterbreitet werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Parteien nicht schlechtergestellt sind, als wenn das Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt hätte (Urteil 5A_478/2013 vom 6. November 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). 
 
4.2.  
 
4.2.1. Hinsichtlich der Frage, ob der Betrieb aus betriebswirtschaftlicher Sicht zum Fortführungs- oder Liquidationswert zu bewerten ist, gibt die Vorinstanz die Ausführungen des Gutachters wieder, wonach eine Beurteilung der Fortführungsfähigkeit des Betriebes ohne Kenntnis der damals bestehenden Absichten, Möglichkeiten und Potenziale der Käuferschaft nicht möglich sei. Unberücksichtigt lässt sie hingegen die Aussage des Gutachters im unmittelbaren darauffolgenden Absatz: "Unseres Erachtens macht es jedoch wenig Sinn, einen defizitären Betrieb in der gegebenen Art an eine neue Eigentümerschaft zu verkaufen, um das bisherige unrentable Geschäft unverändert weiter zu betreiben". Auch an anderen Stellen spricht sich der Gutachter eindeutig gegen die Annahme der Fortführungsfähigkeit - mindestens in der bisherigen Form - aus. Auf Seite 5 des Ergänzungsberichts vom 6. Juni 2017 führt er etwa aus, angesichts der Marktsituation und der über viele Jahre erzielten negativen Ergebnisse sei "die Unternehmensfortführung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrages [...] nach [seiner] Einschätzung stark in Frage gestellt". Auf die Frage, ob die Garage am 7. Dezember 2012 gestützt auf seine Berechnungen zu liquidieren gewesen wäre, führt er aus (Hervorhebung hinzugefügt) : "Aufgrund unserer Erfahrungen, des gegebenen Marktumfeldes [...] und der in der Branche feststellbaren Konzentrationsprozesse sowie der für die Garage E.________ gegebenen Rahmenbedingungen,  sehen wir kaum eine Chance auf die erfolgreiche Weiterführung der Garage E.________ in der damals bestehenden Grösse und im damals gegebenen Zustand. Auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hätte u.E. aus betriebswirtschaftlicher Sicht eher die Liquidation der Unternehmung eingeleitet werden sollen [...]." Die Möglichkeit der Bewertung des Garagenbetriebes zum Fortführungswert hing gemäss dem Gutachten nicht nur vom Willen zur Fortführung des Unternehmens ab, sondern auch von der - stark in Frage gestellten - Möglichkeit der kurz- bis mittelfristigen Beseitigung der Verlustsituation sowie der Aufrechterhaltung der Liquidität.  
 
4.2.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung blendet die Vorinstanz nicht nur die vom Experten bevorzugte Bewertung zu Liquidationswerten aus, sondern korrigiert auch den im Gutachten ermittelten Fortführungswert. Sie kritisiert insbesondere den vom Gutachter vorgenommenen Abzug von 50% des Nettosubstanzwerts mit dem Hinweis, ein solcher Abzug lasse sich im konkreten Fall nicht rechtfertigen. Dieser Abzug erscheine als zu hoch, weil der Gutachter die Kosten für die Reorganisation der Garage bereits berücksichtigte. Weiter handle es sich beim Betrieb nicht um ein zu liquidierendes Unternehmen, sondern um eine funktionierende Garage. Zudem sei der Goodwill bei der Ermittlung der Höhe des vorzunehmenden Abzuges zu berücksichtigen. In der Folge legt die Vorinstanz den vom Nettosubstanzwert abzuziehenden Wert ohne nähere Begründung auf eine Bandbreite von 20% bis 50% fest. Für die Aussage der Vorinstanz, die vom Experten angenommene Hälfte des Nettosubstanzwertes sei als Untergrenze einer Spanne zu verstehen, bestehen im Gutachten keine Anhaltspunkte.  
 
4.3. Obwohl die Vorinstanz das Gutachten als verwertbar bezeichnet und vermeintlich darauf abstellt, führen ihre Überlegungen zum Unternehmenswert des Garagenbetriebes zu einem deutlich abweichenden Ergebnis. Der Maximalwert der vom Handelsgericht ermittelten Bandbreite liegt circa um 31.2% höher als der vom Experten ermittelte Höchstwert. Ein Vergleich der Mittelwerte der Schätzung der Vorinstanz (Fr. 85'306.65) und derjenigen des Experten (Fr. 40'000.--) ergibt eine Diskrepanz von circa 113.3%. Während der unterste Wert der vorinstanzlichen Bandbreite Fr. 65'620.50 beträgt, geht der Gerichtsgutachter von einem Minimalwert von Fr. 0.-- aus. Dass die Vorinstanz die für die Wertermittlung angewendete Methode nicht kritisiert und das Gutachten sogar in verschiedenen inhaltlichen Punkten schützt, vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass sie im Ergebnis eine eigene, von derjenigen des Experten stark abweichende, Bandbreite ermittelt (vgl. Urteil 5A_478/2013 vom 6. November 2013 E. 4.2).  
Es ist hervorzuheben, dass diese Abweichung ausschliesslich mit vermeintlichen inhaltlichen Mängeln des Gutachtens begründet wird. Die Vorinstanz weist insbesondere nicht auf Umstände hin, welche die Glaubwürdigkeit des Gutachters H.________ erschüttern könnten. Sowohl hinsichtlich der Entscheidung, die gutachterliche Bewertung des Garagenbetriebs zum Liquidationswert nicht zu berücksichtigen, wie auch der Korrektur des vom Experten ermittelten Fortführungswerts stützt sich die Vorinstanz auf ihr eigenes Fachwissen. In diesen beiden für die Unternehmensbewertung entscheidenden Punkten setzt sie eigenen Sachverstand an die Stelle desjenigen des Experten. Diese Vorgehensweise ist unzulässig, kann das Gericht doch inhaltliche Mängel eines Gutachtens nur ausnahmsweise selbst richtigstellen, wenn es über das notwendige Fachwissen verfügt. Dieses Fachwissen wäre transparent offenzulegen gewesen, damit die Parteien dazu Stellung nehmen können. Insofern die Vorinstanz ihrer Beweiswürdigung eigenes Fachwissen zugrunde legt, ohne den Parteien dieses Wissen nach Art. 183 Abs. 3 ZPO offenzulegen, verstösst sie gegen diese Bestimmung und verletzt den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV). 
 
4.4. Wie ausgeführt hat sich der Gutachter deutlich gegen die Annahme der Fortführungsfähigkeit des Garagenbetriebes in der bisherigen Form ausgesprochen. Zu diesem Schluss gelangte er primär aufgrund von weitgehend objektiven und messbaren Faktoren, nämlich den - bereinigten - Geschäftszahlen der Jahre 2009 - 2013. Diese zeigten, in den Worten des Gutachters, folgendes Bild des Betriebes (Hervorhebung hinzugefügt) : "Unter Berücksichtigung dieser sachlichen Bereinigungen resultieren  für alle Vergleichsjahre negative Cashflows und negative Betriebs- und Jahresergebnisse". Der Gutachter zeigte auf, dass die unbereinigten Erfolgsrechnungen der letzten Jahre vor der Transaktion nur deshalb zum Teil positive Jahresergebnisse aufwiesen, weil sie nicht  lege artiserstellt wurden. Insbesondere wurde der Unternehmerlohn nicht berücksichtigt. Die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachters wurden von der Vorinstanz teilweise ausgeblendet.  
Dass der Gutachter aus der andauernden Verlustsituation unter Berücksichtigung der Branchenentwicklungen und des Marktumfeldes ableitet, die Fortführungsfähigkeit des Betriebes sei - zumindest in der bisherigen Form - nicht gegeben, ist sehr wohl nachvollziehbar. Gegen diese auf eindeutige Zahlen beruhende Annahme bringt die Vorinstanz vor, für die Beurteilung der Fortführungsfähigkeit müssten die Absichten der Beschwerdeführerin als Käuferin beachtet werden. Dieser Einwand überzeugt nicht. Die Absichten der Beschwerdeführerin, die einen Grundlagenirrtum geltend macht, hängen (auch) von der finanziellen Situation des Betriebes ab, die es gerade mittels des Gutachtens zu beurteilen gilt. Wie die Verlustsituation behoben werden könnte, legt die Vorinstanz nicht dar; sie begnügt sich damit, auf die geplante "Kündigung verschiedener Mitarbeiter " hinzuweisen. Der Vorinstanz ist zwar darin beizupflichten, dass ein Zusammenschluss mit einem anderen Betrieb gemäss dem Gutachten eine Lösung zur Vermeidung der Liquidation der Garage darstellen könnte. Jedoch war ein solcher Zusammenschluss gerade nicht angestrebt, war doch - nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz - der Plan der Beschwerdeführerin, eine existierende Garage zu erwerben und zu betreiben. Auch der vorinstanzliche Hinweis, die Garage werde heute noch betrieben, ist unbeachtlich. Abgesehen davon, dass dem angefochtenen Entscheid keine Angaben zu den Umständen dieser Weiterführung zu entnehmen sind, kann die Frage, ob ein Betrieb Ende 2012 im betriebswirtschaftlichen Sinne fortführungsfähig war, nicht anhand dessen beurteilt werden, dass er Anfang 2018 noch existiert. Damit, dass der Betrieb damals seit Jahren defizitär war, setzt sich die Vorinstanz nicht ansatzweise auseinander. 
Auch für die Festlegung einer Bandbreite von 20% bis 50% für den vom Nettosubstanzwert vorzunehmenden Abzug enthält der vorinstanzliche Entscheid keine überzeugende Begründung. Die Vorinstanz beschränkte sich darauf, den 50%-igen Abzug des Gutachters zu kritisieren, ohne jedoch Anhaltspunkte für ihre eigene Schätzung anzugeben. Zur Kritik des gutachterlichen Abzuges wiederholte sie ihre unbegründete Aussage, beim Betrieb handle es sich nicht um ein zu liquidierendes Unternehmen, sondern um eine funktionierende Garage. Weiter sei nach Auffassung der Vorinstanz bei der Ermittlung der Höhe des vorzunehmenden Abzuges der Goodwill zu berücksichtigen. Dabei verschweigt sie jedoch, dass dies vom Gutachter ausdrücklich ausgeschlossen wurde (" Obwohl die Unternehmung bestimmt eine grosse Stammkundschaft verzeichnet, kann betriebswirtschaftlich nicht von einem Unternehmens-Goodwill gesprochen werden, da sich dieser in den Ergebnissen widerspiegeln müsste, die nachweislich ungenügend waren"). Ebenfalls unbegründet ist die vorinstanzliche Aussage, der Abzug erscheine als zu hoch, weil der Gutachter die Kosten für die Reorganisation der Garage bei der Ermittlung des Nettosubstanzwertes bereits berücksichtigte. Dass der Gutachter eine Rückstellung von Fr. 20'000.-- in Zusammenhang mit den Kosten der Überführung des Betriebes auf die neuen Eigentümer bildete, sagt noch nichts über die betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Höhe des Abzuges aus. 
Im Ergebnis sprach die Vorinstanz von einem funktionierenden Unternehmen, obwohl das Gutachten die Liquidation zum damaligen Zeitpunkt als kaum vermeidbar einschätzte. Weiter korrigierte sie die gutachterliche Schätzung des Fortführungswertes ohne überzeugende Begründung in erheblicher Weise. In diesen wesentlichen Punkten hat das Gericht Sinn und Tragweite des Gutachtens offensichtlich verkannt und für den Wert des Betriebes eine Bandbreite ermittelt, die erheblich von der Bewertung des Gutachters abweicht (vgl. E. 4.3 hiervor). Die vorinstanzliche Würdigung des Gutachtens, das sie erst auf Aufforderung des Bundesgerichts einholte, ist somit willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2). Bemerkenswert ist insbesondere der Umstand, dass die willkürliche Korrektur der gutachterlichen Schätzung dazu führt, dass der Höchstwert der vorinstanzlichen Bandbreite (Fr. 104'992.80) knapp über dem vom Berater der Beschwerdeführerin ermittelten Mindestwert (Fr. 103'794.--) liegt. Sofern die Vorinstanz daraus ableitet, dies schliesse einen Irrtum aus, kann ihr nicht gefolgt werden, kann doch ihre willkürliche Beweiswürdigung nicht Grundlage für die Beurteilung dieser Frage bilden. 
 
5.  
 
5.1. Im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 11. August 2016 wurde die Vorinstanz damit beauftragt, ein Gutachten über den Unternehmenswert einzuholen. Gestützt darauf sei zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin unterbreitete Kaufofferte an Mängeln bezüglich der allgemein anerkannten betriebswirtschaftlichen Bewertungsmethoden leidet, und ob die Beschwerdeführerin dadurch eine sich auf den Kaufentschluss auswirkende Fehlvorstellung erhielt. Diese Fragen können gestützt auf das eingeholte Gutachten beantwortet werden. Wie bereits ausgeführt, hat das Handelsgericht kein Fachwissen offengelegt, das eine bessere Beurteilung der Sache erlauben würde. Eine erneute Rückweisung an die Vorinstanz würde zudem einem den Grundsätzen der Prozessökonomie widersprechenden formalistischen Leerlauf gleichkommen.  
Gemäss dem Gerichtsgutachten betrug der Wert des Garagenbetriebes am 7. Dezember 2002 zwischen Fr. 0.-- und 80'000.-- (Liquidationswert: Fr. 0.-- - 40'000.--; Fortführungswert: ca. Fr. 80'000.--), wobei betriebswirtschaftlich eher die Liquidation des Unternehmens hätte eingeleitet werden sollen. Kaufgegenstand bildet jedoch nicht der Betrieb als Gesamtheit, sondern nur die im Kaufvertrag umschriebenen Aktiven. Die gemäss ausdrücklicher Vereinbarung der Parteien vom Kauf ausgenommenen Aktiven und Passiven sind im Rahmen der Ermittlung des Wertes des Kaufobjektes folglich - wie die Vorinstanz richtig erkannte - nicht zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich nicht um eine Korrektur des Gutachtens, wurde der Gutachter doch mit der Schätzung des Wertes der Garage beauftragt. Die Nichtberücksichtigung der vom Kaufvertrag nicht erfassten Aktiven und Passiven führt zu einem Nettosubstanzwert von Fr. 131'241.--. Nach Vornahme des vom Gutachter befürworteten hälftigen Abzuges ergibt sich ein Fortführungswert von Fr. 65'620.50. Im Ergebnis ist gestützt auf das Gutachten für den Wert des Kaufgegenstandes somit von einer Bandbreite von Fr. 0.-- bis 65'620.50 auszugehen. 
 
5.2.  
 
5.2.1. Auf einen Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) kann sich berufen, wer sich über einen bestimmten Sachverhalt geirrt hat, der für sie notwendige Vertragsgrundlage war, und den sie zudem nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachten durfte. Neben der subjektiven Wesentlichkeit ist erforderlich, dass der zu Grunde gelegte Sachverhalt auch objektiv, vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des Vertrages erscheint (BGE 136 III 528 E. 3.4.1 mit Hinweisen).  
 
5.2.2. Hinsichtlich allfälliger Mängel der von ihrem Berater G.________ im Auftrag der Beschwerdeführerin unterbreiteten Kaufofferte liefert das Gutachten, wie auch die Vorinstanz zutreffend erkennt, eine besonders klare und eindeutige Antwort. Die der Kaufofferte zugrunde gelegten Berechnungen von G.________ seien "sowohl von der Methodik her als auch hinsichtlich der verwendeten Zahlen und Annahmen kaum nachvollziehbar und in wesentlichen Teilen grundsätzlich falsch". Im Rahmen seiner Bewertung habe G.________ "sowohl methodische als auch grundsätzliche Fehler begangen". Insbesondere habe er die Vorjahreszahlen nicht bereinigt: in den relevanten Erfolgsrechnungen habe er den Unternehmerlohn und die darauf anfallenden Sozialbeträge nicht abgezogen und keine kalkulatorische Abschreibungen berücksichtigt. Weiter habe er seine ungenügend kommentierten Berechnungen ausschliesslich auf Vergangenheitszahlen gestützt. Zudem wirke "befremdlich", dass G.________, Berater der Beschwerdeführerin als Käuferin, (auch) eine Bewertung aus Sicht des Beschwerdegegners als Verkäufer vorgenommen habe.  
Dass eine mit derartigen grundsätzlichen Fehlern behaftete Unternehmensbewertung geeignet ist, eine Fehlvorstellung über den tatsächlichen Wert des Garagenbetriebes zu bewirken, liegt auf der Hand. Bei den zur Diskussion stehenden fehlerhaften Zahlen und Annahmen handelt es sich um wertbeeinflussende Faktoren, über die ein Grundlagenirrtum möglich ist (vgl. Urteil 4A_97/2016 vom 11. August 2016 E. 2.3). Die vom Beschwerdegegner zur Verfügung gestellten Erfolgsrechnungen, welche weder den Unternehmerlohn und die darauf anfallenden Sozialbeträge noch die erforderlichen Abschreibungen berücksichtigten, bildeten die Grundlage für die fehlerhafte Bewertung des Betriebes. Die mangelhaften Berechnungen ihres Beraters bewirkten, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kaufofferte einem Irrtum über die Grundlagen der Kaufpreisberechnung unterlag. 
 
5.2.3. Der von der Beschwerdeführerin beigezogene Berater hat aufgrund seiner mangelhaften Berechnungen für den Kaufgegenstand eine Bandbreite von Fr. 103'794.-- bis Fr. 344'656.-- ermittelt. Davon weicht die lege artis ermittelte Bewertung des Gerichtsgutachters erheblich ab. Danach betrug der Wert der zu übernehmenden Aktiven am 7. Dezember 2002 zwischen Fr. 0.-- und 65'620.50, wobei betriebswirtschaftlich eher die Liquidation des Unternehmens hätte eingeleitet werden sollen.  
Die Parteien haben einen Kaufpreis von Fr. 280'000.-- vereinbart. Dies zeigt, dass die Beschwerdeführerin bereit war, das Risiko einzugehen, im schlimmsten Fall einen Betrieb für Fr. 280'000.-- zu erwerben, dessen tatsächlicher Wert nur Fr. 103'794.-- beträgt. Dass sie jedoch bereit gewesen wäre, für diesen Kaufpreis ein aus betriebswirtschaftlicher Sicht eher zu liquidierendes Unternehmen zu kaufen, dessen zu übernehmende Aktiven im besten Fall einen Wert von Fr. 65'620.50 aufweisen, ist nicht anzunehmen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die infolge der mangelhaften Berechnungen entstandene Fehlvorstellung der Beschwerdeführerin sich auf ihren Kaufentschluss auswirkte. Dass sie überhaupt den Unternehmenswert von einem Fachmann ermitteln liess, zeigt, dass die entsprechende Bandbreite des methodisch korrekt ermittelten Unternehmenswertes für ihre Willensbildung über den Kauf eine subjektiv wesentliche Grundlage bildete. 
Die Grössenordnung des methodisch korrekt ermittelten Unternehmenswertes bildet nach allgemeiner Verkehrsanschauung eine notwendige Grundlage des Vertrages. Die grundlegende Bedeutung der Kaufpreisermittlung musste nach Treu und Glauben auch für den Beschwerdegegner erkennbar sein. Dies stimmt umso mehr, als dieser nach den Feststellungen der Vorinstanz den Wert des Garagenbetriebes beim Vertragsabschluss gestützt auf andere Grundlagen auf Fr. 321'223.-- - 571'581.-- einschätzte. Objektiv wesentlich ist der Irrtum über die Grundsätze der Kaufpreisermittlung auch nicht zuletzt angesichts des wesentlichen Unterschiedes zwischen der Bewertung des Beraters der Beschwerdeführerin und dem lege artis ermittelten Unternehmenswert. 
Mithin ist die Wesentlichkeit des Irrtums der Beschwerdeführerin über die Grundsätze der Kaufpreisermittlung sowohl in subjektiver wie auch in objektiver Hinsicht zu bejahen. Ein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR liegt vor. 
 
5.3. Wird ein Vertrag wegen Willensmängeln erfolgreich angefochten, ist er von Anfang an - ex tunc - ungültig. Bereits erbrachte Leistungen sind zurückzuerstatten. In Bezug auf Sachleistungen sind die Grundsätze der Vindikation, im Übrigen die Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung anwendbar (BGE 137 III 243 E. 4.4.3; 134 III 438 E. 2.4; 132 III 242 E. 4.1).  
Dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner insgesamt Fr. 180'000.-- zwecks Tilgung des vereinbarten Kaufpreises bezahlt hat: nach einer ersten Überweisung von Fr. 150'000.-- wurden sechs weitere Zahlungen in der Höhe von je Fr. 5'000.-- getätigt. Folglich hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin diesen Betrag zurückzuerstatten. 
Weshalb Zinsen von 5% der jeweiligen Beträge ab den Daten der jeweiligen Überweisungen zu bezahlen seien, legt die Beschwerdeführerin hingegen nicht dar. Insbesondere irrt sie, wenn sie davon ausgeht, die Überweisung der Kaufpreisrate löse einen Anspruch auf Verzugszinse in der Höhe von 5% der überwiesenen Beträge aus. Mangels Angaben zum Zeitpunkt der Mahnung in der Beschwerde ist für den Beginn der Zinszahlungspflicht das Datum der Klageeinreichung heranzuziehen. Der Beschwerdegegner ist folglich nach Art. 104 OR zur Zahlung von Zinsen zu 5% auf Fr. 180'000.-- ab dem 3. Februar 2014 zu verpflichten. 
 
5.4. Gemäss Art. 26 OR ist der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, zum Ersatz des aus dessen Dahinfallen erwachsenen Schadens verpflichtet, wenn er seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben hat. Dabei hat sich der Irrende das Verhalten seiner Verhandlungsgehilfen anrechnen zu lassen (vgl. BGE 105 II 23 E. 3; INGEBORG SCHWENZER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 26 OR).  
Der Beschwerdegegner hat im vorliegenden Verfahren keinen Schadenersatz geltend gemacht. Vielmehr hat er sich ausdrücklich eine Nachklage über den zu ersetzenden Schaden für den Fall vorbehalten, dass ein Grundlagenirrtum bejaht werden sollte. Folglich ist über diese Frage nicht zu entscheiden. 
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage teilweise gutzuheissen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- zu zwei Dritteln (Fr. 4'000.--) dem Beschwerdegegner und zu einem Drittel (Fr. 2'000.--) der Beschwerdeführerin zu auferlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Die Parteientschädigungen heben sich teilweise gegenseitig auf. Der Beschwerdeführerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 4'500.-- zugesprochen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Wädenswil ist der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 180'000.-- zzgl. Zinsen zu beseitigen. 
Die Sache ist zu neuer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 des angefochtenen Entscheides des Handelsgerichts vom 3. Januar 2018 werden aufgehoben und Ziffer 1 des Dispositivs wie folgt neu gefasst: 
 
"Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 180'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 03.02.2014 sowie Fr. 57'126.75 zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 55'100.-- seit dem 06.09.2013 zu bezahlen. 
Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen." 
 
2.  
Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdegegner zu Fr. 4'000.-- und der Beschwerdeführerin zu Fr. 2'000.-- auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'500.-- zuentschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juni 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Curchod