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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
{T 0/2}  
 
4A_603/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. November 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Escher, Hohl, 
Bundesrichter Herrmann, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Nachlassmasse der Flightlease AG 
in Nachlassliquidation, 
handelnd durch Karl Wüthrich, 
und dieser vertreten durch 
Rechtsanwalt Prof. Dr. Andreas Binder und 
Rechtsanwältin Dr. Christine Hehli Hidber, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Peter Altorfer und Georg Zondler, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Georg Friedli und Dominik Eichenberger, 
3. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Herbert Heeb, 
4. D.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Peter Lehmann und Dr. Martin Waldburger, 
5. E.________, 
6. F.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwälte 
Prof. Dr. Peter Nobel und Dr. Philipp Perren, 
7. G.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Hans Nater und Dr. Mathis Berger, 
8. H.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Christoph Schmid und Philipp Lindenmayer, 
9. I.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Hans-Jürg Schürmann, 
10. J.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Prof. Dr. Peter Nobel und Dr. Philipp Perren, 
11. K.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gaudenz Domenig und Rechtsanwältin Verena Morscher-Guggenbühl, 
12. L.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Hans Caspar von der Crone und 
Dr. Andreas Gersbach, 
13. M.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Vito Roberto 
und Dr. Beat Mathys, 
14. N.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Herbert Heeb, 
15. Erben des O.________ ("), nämlich: 
a) P.O.________, 
b) Q.O.________, 
c) R.O.________, 
d) S.O.________, 
16. T.________, 
15a - d und 16 vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Peter Reichart, 
17. U.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Martin Wenner und Dr. Christoph Born, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. September 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Klägerin (Beschwerdeführerin) ist die Nachlassmasse der im Mai 1997 gegründeten Flightlease AG, deren Aktienkapital zu 100 % bis Ende 2000 direkt, danach indirekt über die Subholding SAirLines, von der SAirGroup, der Muttergesellschaft des ehemaligen SAirGroup-Konzerns, gehalten wurde. Sie bezweckte zur Hauptsache die Finanzierung, den Erwerb und die Vermietung von Flugzeugen, Triebwerken und Flugzeugkomponenten. Sie hatte die Funktion einer In-House-Leasing-Gesellschaft im Konzern.  
Die Beklagten (Beschwerdegegner) 1 bis 11 waren während unterschiedlicher Dauer und in unterschiedlichen Zeiträumen Mitglieder des Verwaltungsrats der SAirGroup. Der Beklagte 1 war bis zu seinem Rücktritt im April 2000 deren Verwaltungsratspräsident. Seine Nachfolge trat der Beklagte 2 an, der zudem von Januar bis März 2001 auch CEO (Chief Executive Officer) der SAirGroup war. Im März 2001 übernahm der Beklagte 3 diese beiden Funktionen. Die Beklagten 4, 8 und 9 waren als Verwaltungsratsmitglieder auch Mitglieder der Finanzdelegation bzw. -kommission. Der Beklagte 12 war bis zu seiner Entlassung im Januar 2001 sowohl CEO der SAirGroup wie auch Verwaltungsratspräsident der Flightlease AG. Letzteres Amt übernahm der Beklagte 13, der seinerseits in seiner Funktion als CFO (Chief Financial Officer) der SAirGroup im Juni/Juli 2001 von der neu zum Konzern gestossenen Beklagten 14 abgelöst wurde. Der ursprüngliche Beklagte 15 (Rechtsvorgänger der heutigen Beklagten 15a - d) und der Beklagte 16 waren als Mitglieder der Konzernleitung gleichzeitig Mitglieder des Verwaltungsrats der Flightlease AG, zweitgenannter ab Juni 2001 deren Verwaltungsratspräsident. Der Beklagte 17 war CEO der Flightlease AG. 
 
A.b. Die Swissair-Gruppe war wie folgt organisiert:  
Bis Anfang 1996 verfügte die Swissair-Gruppe über eine Stammhausstruktur und war departemental organisiert. In den Jahren 1996 und 1997 wurde eine reine Holdingstruktur geschaffen. In einem ersten Schritt (1996) wurden sämtliche Dienstleistungsbetriebe rechtlich verselbstständigt. In einem zweiten Schritt (1997) wurden die Bereiche Airline und Flotte ausgegliedert und rechtlich verselbstständigt. Die Swissair Schweizerische Luftverkehr AG (Swissair) wurde in SAirGroup umfirmiert und erhielt strukturell den Status einer reinen Holdinggesellschaft. Sie stand über den Konzernbereichen (Divisions) SAirLines, SAirServices, SAirLogistics und SAirRelations, die rechtlich verselbstständigt waren und ihrerseits Tochtergesellschaften (Business Units) hatten. 
Im Zuge der Verselbstständigung des Airline-Betriebes wurde die Flugzeugflotte in die Flightlease AG ausgegliedert. Das Aktienkapital der Flightlease AG wurde zu 100 % von der SAirGroup gehalten; es gab keine Drittaktionäre. Die Flugzeuge der damaligen Swissair sowie die bestehenden Flugzeugleasingverträge wurden dabei als Sacheinlage in die Flightlease AG eingebracht. Die Flightlease AG war die In-House-Leasing-Gesellschaft des Konzerns und verfügte ihrerseits über Tochtergesellschaften. Im Sommer 2001 wurde die Flightlease AG im Zuge einer Umstrukturierung von einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der SAirGroup zu einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der SAirLines und somit eine hundertprozentige Enkelgesellschaft der SAirGroup. Der Swissair-Konzern (insbesondere die beiden zu 100 % gehaltenen Fluggesellschaften des Konzerns, Swissair und Balair) w ar anfänglich der einzige Kunde der Flightlease AG, später dann bei weitem deren wichtigster Hauptkunde. Per 31. Dezember 2000 verfügte die Flightlease AG über 55 Flugzeuge. Davon entfielen 51 auf die Swissair, zwei auf die Balair und zwei auf die South African Airways (SAA). Am 25. September 2001 verwaltete die Flightlease AG nach dem grossmehrheitlichen Rückzug aus dem Drittparteiengeschäft noch 40 Flugzeuge, wovon 38 auf die Swissair und zwei auf die Balair entfielen. Hauptsächliches geschäftsmässiges Risiko der Flightlease AG war damit der Ausfall der Swissair-Fluggesellschaften und - nach beklagtischer Darstellung - der SAirGroup als Ganzes. 
 
A.c. Die zentrale Finanzierung der Swissair-Gruppe (Cash Pooling) war wie folgt organisiert:  
Im SAirGroup-Konzern wurde in den Jahren 1998/1999 eine zentrale Konzernfinanzierung mit einheitlicher finanzieller Leitung eingeführt. Wesentlicher Bestandteil derselben war das sog. Cash Pooling. Ab dem zweiten Halbjahr 1999 wurde von der SAirGroup ein sog. Zero Balancing Cash Pooling mit der X.________ AG (nachfolgend "Bank") als Poolbank betrieben. Bei diesem Zero Balancing Cash Pooling wurden jeweils am Abend die drei dem Pool angeschlossenen Bankkonti jeder Teilnehmergesellschaft (in USD, EUR und CHF) auf Null gestellt, indem die positiven resp. negativen Saldi tatsächlich auf die Bankkonti der Poolführerin SAirGroup Finance (NL) B.V. (nachfolgend "Finance B.V.") überwiesen bzw. diesen belastet wurden. Im Gegenzug erwarben die einzelnen Teilnehmergesell-schaften eine gleich hohe Forderung oder Schuld (pro Konto) gegenüber der Finance B.V. Durch diesen Vorgang (sog. sweep) entstand jeweils eine Vielzahl von gegenseitigen Forderungen, die wie bei einem Kontokorrent verrechnet und von der Poolführerin verzinst wurden. Buchhalterisch bewirkte das Cash Pooling lediglich einen Aktiventausch innerhalb des Umlaufvermögens bzw. einen Passiventausch innerhalb des kurzfristigen Fremdkapitals der Teilnehmergesellschaften (vgl. dazu BGE 140 III 533 E. A.b). 
Die Flightlease AG war als Konzerngesellschaft auf Veranlassung der SAirGroup Teilnehmerin dieses Cash Pools. Wirtschaftlich und rechtlich betrachtet wechselte für die Flightlease AG durch die Teilnahme am Cash Pool der Schuldner resp. Gläubiger der Forderung von der kontoführenden Bank zur Poolführerin Finance B.V., mithin einer Konzernschwestergesellschaft. 
Rechtliche Grundlage für das Cash Pooling boten der sog. Zero Balancing Cash Pooling-Vertrag zwischen der SAirGroup und der Bank vom 3. Mai 2000 mit der Anschlussvereinbarung der Flightlease AG vom 30. Juni 2000 sowie das sog. Reciprocal Loan Framework Agreement zwischen der Finance B.V. und der Flightlease AG vom 9. Dezember 1999. 
Die Poolleaderin, Finance B.V., stellte eine Finanzierungsgesellschaft des Swissair-Konzerns dar und wurde zu 100 % von der SAirGroup gehalten. Ihr einziger Zweck bestand darin, für den Swissair-Konzern Mittel zu beschaffen und dem Konzern zur Verfügung zu stellen. Sie hatte ihren Sitz in Holland. Diese Auslagerung erfolgte allein aus steuerrechtlichen Gründen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Finance B.V. waren ausschliesslich Mitarbeiter der SAirGroup. Eigene Mitarbeitende hatte die Finance B.V. nicht. Ihre Geschäfte wurden von Mitarbeitenden des Corporate Treasury der SAirGroup am Sitz der SAirGroup geführt. Nach beklagtischer Darstellung bildeten die SAirGroup und die Finance B.V. damit trotz ihrer rechtlichen Eigenständigkeit eine finanzielle und organisatorische Einheit, indem die Finance B.V. den (steuerrechtlich bedingten) verlängerten Arm des Corporate Treasury dargestellt habe. 
 
A.d. Die Bank kündigte der SAirGroup mit Schreiben vom 10. September 2001 den Zero Balancing Cash Pooling-Vertrag infolge eines Downgradings der SAirGroup zunächst auf den 31. Oktober 2001. Am 1. Oktober 2001 löste sie den Vertrag dann aus wichtigen Gründen per sofort auf, worauf die Vereinbarung über das Zero Balancing Cash Pooling laut einem Schreiben der Bank vom 4. Oktober 2001 im gegenseitigen Einvernehmen rückwirkend per 30. September 2001 ausser Kraft gesetzt worden sei (s. BGE 140 III 533 E. A.c S. 536 Abs. 2). Die am Cash Pool teilnehmenden Gesellschaften wurden am 1. Oktober 2001 per E-Mail darüber informiert, "dass der Sweeping-Mechanismus in den Zero Balancing Pools sofort suspendiert werde". Die Konti der am Cash Pool teilnehmenden Gesellschaften waren zuvor noch auf Null ausgeglichen worden. Der Sweeping-Mechanismus bildete das Herzstück des Cash Pools, da damit die im Konzern vorhandene Liquidität gesteuert wurde.  
Anlässlich der Pressekonferenz vom 1. Oktober 2001 wurde publik gemacht, dass die SAirGroup Nachlassstundung für die SAirGroup, die SAirLines, die Swissair sowie die Flightlease AG beantragen werde. Am 2. Oktober 2001 erfolgte das sog. Grounding der Swissair, indem die Flotte stillgelegt wurde. Mit Datum vom 4. Oktober 2001 wurde ein Nachlassstundungsgesuch der Flightlease AG beim Bezirksgericht Bülach eingereicht. Am 5. Oktober 2001 bewilligte der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach als Nachlassrichter der Flightlease AG die provisorische Nachlassstundung. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2001 wurde der Flightlease AG eine in der Folge zweimal verlängerte definitive Nachlassstundung gewährt. Mit Verfügung vom 17. April 2003 bestätigte der Nachlassrichter den von der Flightlease AG mit ihren Gläubigern geschlossenen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. 
 
A.e. Bei Beendigung des Cash Pools am 30. September 2001 wies die Flightlease AG gegenüber der Finance B.V. aus der Teilnahme am Cash Pooling drei Guthaben über USD 32'794'710.50, CHF 11'865'767.71 und EUR 2'440'280.63 resp. - umgerechnet in die Buchhaltungswährung der Flightlease AG - ein Gesamtguthaben von USD 42'409'810.59 aus. Die Finance B.V. war nicht in der Lage, diese Forderung (en) gegenüber der Flightlease AG zu bezahlen. Am 27. März 2002 wurde über die Finance B.V. der Konkurs eröffnet.  
 
B.  
Am 11. November 2005 erhob die Nachlassmasse der Flightlease AG (in Nachlassliquidation) Klage beim Bezirksgericht Bülach. Sie verlangte von den Beklagten gestützt auf Art. 754 OR Ersatz des Schadens, den sie durch den Ausfall ihrer Forderung (en) bzw. des ungedeckten Teils ihrer Guthaben gegenüber der Finance B.V. erlitten habe, umgerechnet in Schweizer Franken (Hauptbegehren) oder Euro (Eventualbegehren) bzw. in den ursprünglichen Konto-Währungen (Subeventualbegehren). Nachdem ihr Interimsdividenden aus dem Konkurs der Finance B.V. zugekommen waren, stellte die Klägerin mit bereinigten Rechtsbegehren vom 6. April 2011 das folgende Hauptbegehren: 
 
"a) Es seien die Beklagten 1 bis 17 unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin CHF 49'315'820.59 nebst Zins zu 5% vom 27. März 2002 bis 16. April 2003 auf CHF 68'372'025.50, vom 17. April 2003 bis 21. Januar 2004 auf CHF 65'225'683.40, vom 22. Januar 2004 bis 8. Mai 2008 auf CHF 63'032'937.60, vom 9. Mai 2008 bis 26. Januar 2010 auf CHF 54'038'360.04, vom 27. Januar 2010 bis 29. November 2010 auf CHF 53'938'360.04 und seit 30. November 2010 auf CHF 49'315'820.59 zu bezahlen, wobei die Ersatzpflicht eines jeden Beklagten durch das Gericht festzusetzen sei. 
b) Für den Fall, dass der Klägerin bis zum Zeitpunkt des Urteils weitere Dividenden im Konkurs der SAirGroup Finance B.V. (NL) B.V. ausbezahlt werden, sei der Forderungsbetrag gemäss Ziffer 1.a im Umfang des ausbezahlten Betrages zu reduzieren und die Ersatzpflicht eines jeden Beklagten durch das Gericht festzusetzen. 
c) Für den Fall, dass im Zeitpunkt des Urteils das Verfahren im Konkurs der SAirGroup Finance B.V. (NL) B.V. noch nicht abgeschlossen sein sollte, sei 
aa) im Sinne einer Abtretung durch richterliches Urteil gemäss Art. 166 OR anzuordnen, dass allfällige nach dem Zeitpunkt des Urteils ausbezahlte Restbeträge der Konkursdividende mit vollständiger Bezahlung des Forderungsbetrages gemäss Ziffer 1.a durch die Beklagten auf die Beklagten übergehen; 
bb) eventualiter die voraussichtlich zu erwartende Konkursdividende im Konkursverfahren der SAirGroup Finance B.V. (NL) B.V. richterlich zu schätzen und der Forderungsbetrag gemäss Ziffer 1.a im Umfang der aufgrund der richterlichen Schätzung noch zu erwartenden Restzahlung zu reduzieren und die Ersatzpflicht eines jeden Beklagten durch das Gericht festzusetzen. 
d) Eine Klageänderung bleibt ausdrücklich vorbehalten." 
Ausserdem verlangte sie die Beseitigung der in den entsprechenden Betreibungen erhobenen Rechtsvorschläge. 
Mit Urteil und Beschluss vom 23. Juni 2011 schrieb das Bezirksgericht die Klage im Umfang von Fr. 13'717'117.01 als durch Rückzug erledigt ab und wies sie im Übrigen, d.h. hinsichtlich des vorstehend wiedergegebenen bereinigten Hauptbegehrens, ab. 
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhob die Klägerin Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich mit im Wesentlichen gleichbleibenden Anträgen. 
Am 8. September 2014 nahm das Obergericht davon Vormerk, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 23. Juni 2011 betreffend Abschreibung infolge Rückzugs in Rechtskraft erwachsen war. Mit Urteil vom gleichen Tag wies es die Klage im übrigen Umfang ab. 
 
C.  
Die Klägerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen vom 20. Oktober 2014, (A) das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2014 aufzuheben. (B) Die Klage sei gutzuheissen, im Hauptbegehren (1) wie folgt: 
 
"a) Es seien die Beklagten 1 bis 17 unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin CHF 48'280'427.39 nebst Zins zu 5% vom 27. März 2002 bis 16. April 2003 auf CHF 68'372'025.50, vom 17. April 2003 bis 21. Januar 2004 auf CHF 65'225'683.40, vom 22. Januar 2004 bis 8. Mai 2008 auf CHF 63'032'937.60, vom 9. Mai 2008 bis 26. Januar 2010 auf CHF 54'038'360.04, vom 27. Januar 2010 bis 29. November 2010 auf CHF 53'938'360.04, vom 30. November 2010 bis 31. Juli 2013 auf CHF 49'315'820.59 und seit 1. August 2013 auf CHF 48'280'427.39 zu bezahlen, wobei die Ersatzpflicht eines jeden Beklagten durch das Gericht festzusetzen sei. 
b) Für den Fall, dass der Klägerin bis zum Zeitpunkt des Urteils weitere Dividenden im Konkurs der SAirGroup Finance B.V. (NL) B.V. ausbezahlt werden, sei der Forderungsbetrag gemäss Ziffer B.1.a im Umfang des ausbezahlten Betrages zu reduzieren und die Ersatzpflicht eines jeden Beklagten durch das Gericht festzusetzen. 
c) Für den Fall, dass im Zeitpunkt des Urteils das Verfahren im Konkurs der SAirGroup Finance B.V. (NL) B.V. noch nicht abgeschlossen sein sollte, sei 
aa) im Sinne einer Abtretung durch richterliches Urteil gemäss Art. 166 OR anzuordnen, dass allfällige nach dem Zeitpunkt des Urteils ausbezahlte Restbeträge der Konkursdividende mit vollständiger Bezahlung des Forderungsbetrages gemäss Ziffer 1.a durch die Beklagten auf die Beklagten übergehen; 
bb) eventualiter die voraussichtlich zu erwartende Konkursdividende im Konkursverfahren der SAirGroup Finance B.V. (NL) B.V. richterlich zu schätzen und der Forderungsbetrag gemäss Ziffer B.1.a im Umfang der aufgrund der richterlichen Schätzung noch zu erwartenden Restzahlung zu reduzieren und die Ersatzpflicht eines jeden Beklagten durch das Gericht festzusetzen." 
Im Eventualbegehren der Beschwerde verlangt sie die entsprechenden Beträge in Euro, im Subeventualbegehren in den ursprünglichen Kontowährungen. Weiterhin beantragt sie zudem die Beseitigung der Rechtsvorschläge in den angehobenen Betreibungen. 
Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, die Klage sei zu neuer Beurteilung an das Bezirksgericht, subeventualiter an das Obergericht zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei im Fall einer Abweisung der Beschwerde die von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegner zu leistende Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren neu auf Fr. 1'230'000.-- sowie für das zweitinstanzliche Verfahren neu auf Fr. 150'000.-- festzusetzen. 
Die Beschwerdegegner beantragen je einzeln bzw. die Beschwerdegegner 3 und 14, die Beschwerdegegner 5, 6 und 10 sowie die Beschwerdegegner 15 a - d und 16 je gemeinsam durch Rechtsanwälte vertreten, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG in einer vermögensrechtlichen Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) mit einem die Grenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG übersteigenden Streitwert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die dagegen gerichtete Beschwerde in Zivilsachen - unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Erwägung 2) - einzutreten. 
Zulässig ist insbesondere auch der Beschwerdeantrag auf (vollumfängliche) Aufhebung des angefochtenen Urteils, nachdem die Vorinstanz darin die Klage im noch nicht rechtskräftig erledigten Umfang gänzlich abgewiesen hat. Daran ändert nichts, dass der von der Beschwerdeführerin vorliegend (für den Fall einer Gutheissung der Beschwerde; vgl. BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.; 133 III 489 E. 3.1 S. 490) gestellte Hauptantrag auf Zusprechung von Fr. 48'280'427.39 um Fr. 1'035'393.20 unter ihrem im kantonalen Verfahren gestellten Antrag bleibt. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).  
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 571 E. 1.5; 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.1/2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieses offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 II 349 E. 3 S. 352). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8; 134 V 138 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.1. S. 399). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18, 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90; Urteile 4A_275/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2, nicht publ. in: BGE 137 III 539; 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
 
2.3. Die vorliegende Beschwerdeschrift genügt - wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen ist - den genannten Anforderungen in weiten Teilen nicht. Insbesondere gibt die Beschwerdeführerin darin auf breitem Raum selektiv Erwägungen der Vorinstanz wieder, setzt sich in der Folge aber vielfach nicht hinreichend mit der entsprechenden bzw. mit der entscheidwesentlichen Argumentation auseinander und legt nicht genügend dar, inwiefern der darauf gestützte Entscheid rechtsfehlerhaft sein soll, sondern stellt ihr - in teilweise weitschweifigen Ausführungen - bloss ihre eigene Auffassung gegenüber. Auf entsprechende Vorbringen ist nicht einzugehen. Ferner weicht sie in ihren Vorbringen vielfach von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ab oder erweitert diese, ohne dazu rechtsgenügend begründete Sachverhaltsrügen zu erheben, die dem Bundesgericht gegebenenfalls eine Korrektur oder Ergänzung des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalts erlauben könnten. Auch insoweit kann auf ihre Ausführungen nicht eingetreten werden.  
 
3.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bzw. eingeklagt sind Ersatzansprüche aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (Art. 754 OR) für den Schaden, welcher der Beschwerdeführerin aus dem Ausfall ihrer Forderung erwuchs, die sie bei Beendigung des Cash Pools am 30. September 2001 gegenüber der Finance B.V., der Leaderin des Cash Pools der SAirGroup, hatte. Konkret verlangt die Beschwerdeführerin die Zahlung der Differenz zwischen ihrer Cash Pool-Darlehensforderung gegenüber der Poolleaderin und der Konkursdividende, die sie im Konkurs derselben erhältlich machen konnte. Nicht Prozessgegenstand bildet dagegen derjenige Schaden, welcher der Beschwerdeführerin dadurch entstand, dass über sie ein Nachlassverfahren eingeleitet wurde (Nachlassstundungsschaden). In Anspruch genommen werden ausschliesslich natürliche Personen, die der Konzernleitung der SAirGroup und/oder dem Verwaltungsrat bzw. der Geschäftsleitung der Flightlease AG angehörten als (behauptete) formelle, materielle und/oder faktische Organe der Flightlease AG. Die SAirGroup als juristische Person wurde nicht als Ersatzpflichtige eingeklagt, obwohl ihr nach Ansicht der Beschwerdeführerin ebenfalls materielle bzw. faktische Organstellung bei der Flightlease AG zukomme und der Beschwerdeführerin gegen sie Schadenersatzansprüche aus pflichtwidrigem Organhandeln zustünden. 
Die Vorinstanz beurteilte die geltend gemachten Verantwortlichkeitsansprüche gestützt auf Art. 154 Abs. 1 und Art. 155 lit. g IPRG nach schweizerischem Recht. Der Entscheid über die Anwendbarkeit von Schweizer Recht wird von keiner der Parteien in Frage gestellt und erscheint ohne weiteres als richtig. Demnach ist die Beurteilung auch vorliegend nach schweizerischem Recht vorzunehmen (vgl. dazu BGE 137 III 481 E. 2.1; vgl. auch Urteil 4A_77/2014 vom 21. Mai 2015 E. 3.1). 
 
4.  
Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen (Art. 754 Abs. 1 OR). Die Voraussetzungen einer Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit sind demnach das Vorliegen eines Schadens, einer Pflichtverletzung, des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Schaden und Pflichtverletzung sowie eines Verschuldens (BGE 132 III 342 E. 4.1, 564 E. 4.2). Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist (Art. 759 Abs. 1 OR; differenzierte Solidarität; vgl. Urteil 4A_375/2012 vom 20. November 2012 E. 2.1). 
 
4.1. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen begründete die Beschwerdeführerin ihre Klage im Wesentlichen wie folgt:  
Die Beschwerdegegner hätten in verantwortlicher Stellung einen mangelhaft implementierten Cash Pool zwecks Zentralisierung der konzernweiten Liquidität errichten und in Betrieb nehmen lassen und/oder die Teilnahme der Flightlease AG an diesem Cash Pool veranlasst. Die Konzerngesellschaften, unter ihnen auch die Flightlease AG, hätten aufgrund einer Weisung der Konzern-Muttergesellschaft SAirGroup daran teilnehmen müssen. Damit hätten sie ihre gesamte Liquidität an die Poolführerin, die Finance B.V., abgeben müssen und auch tatsächlich abgegeben, ohne dass die üblichen Standards wie Bonitätsprüfung und -überwachung, Kontoinformationen, Besicherung der gegenüber der Poolleaderin entstandenen Forderungen, Festsetzung von Kreditlimiten etc. eingehalten und somit taugliche Vorkehrungen zur Begrenzung der den teilnehmenden Gesellschaften daraus entstehenden Risiken getroffen worden seien. Dadurch sei für die Flightlease AG von Beginn weg ein enormes Klumpenrisiko, insbesondere bezüglich deren Liquidität, eingegangen und aufrechterhalten worden. Im Weiteren hätten die damals noch im Amt stehenden Beschwerdegegner die Teilnahme der Flightlease AG am Cash Pool trotz Verschlechterung der Bonität der Poolleaderin (bzw. der SAirGroup) und der daraus folgenden Gefährdung der ihr gegenüber bestehenden Guthaben nicht beendigt. Statt dessen habe man der Flightlease AG eine gegenteilige Strategie aufgezwungen und diese auch befolgt, indem von den Konzerngesellschaften, unter ihnen auch der Flightlease AG, über den Cash Pool in möglichst hohem Umfang Liquidität abgeführt worden sei, um den Finanzbedarf der ausländischen Beteiligungsgesellschaften zu decken. Schliesslich hätten diese Beschwerdegegner statt der Gesellschaftsinteressen der Flightlease AG die Konzerninteressen verfolgt, indem sie es unterlassen hätten, in der Krisensituation eine Loslösung der Flightlease AG bzw. deren Vermögens vom Konzern, d.h. ein sog. Ringfencing vorzunehmen. Die konkrete Durchführung des Cash Poolings sei zwar dem Corporate Treasury der SAirGroup übertragen worden. Der verbindliche Entscheid zur Einführung des Cash Poolings sowie zum grundsätzlichen Teilnahmezwang der vollständig beherrschten Konzerngesellschaften sei aber von den Mitgliedern der Finanzdelegation des Verwaltungsrates der SAirGroup bzw. den Mitgliedern des Verwaltungsrates der SAirGroup getroffen worden. Die beklagten Mitglieder der Konzernleitung sowie des Verwaltungsrates der Flightlease AG und deren CEO (und CFO) hätten an der Fällung und Umsetzung dieses Entscheides bzw. am Teilnahmeentscheid der Flightlease AG massgeblich mitgewirkt. Mit diesen Handlungen und/oder Unterlassungen hätten die Beschwerdegegner ihnen obliegende Organpflichten gegenüber der Flightlease AG verletzt. 
 
4.2. Zu den Fragen der Aktiv- und Passivlegitimation bezüglich der erhobenen Ansprüche und zu den zur Begründung der Ansprüche geltend gemachten Pflichtverletzungen ist vorab was folgt auszuführen:  
Welche Person in eigenem Namen als Kläger aufzutreten berechtigt ist (aktive Legitimation zur Sache) und welche Person eingeklagt werden muss (passive Legitimation zur Sache), damit eine konkrete Klage durchdringen kann, ist eine Frage des materiellen Rechts. Das Fehlen der Sachlegitimation führt zur Abweisung der Klage (BGE 114 II 342 E. 3; 107 II 82 E. 2a S. 85; ferner: BGE 139 III 504 E. 1.2; 138 III 232 E. 4.2). Aktivlegitimiert ist grundsätzlich der Träger des fraglichen Rechts, passivlegitimiert die Person, gegen die sich das Recht richtet (BGE 116 II 253 E. 3; 107 II 82 E. 2a S. 85). Die Bejahung der Aktiv- oder der Passivlegitimation sagt nichts über den Bestand des eingeklagten Anspruchs aus und hängt davon ab, ob die weiteren materiellen Voraussetzungen für eine Gutheissung der Klage erfüllt sind (BGE 114 II 342 E. 3; 107 II 82 E. 2a S. 85). 
 
4.2.1. Was die Aktivlegitimation betrifft, ist unbestritten und zutreffend, dass die Beschwerdeführerin als Nachlassmasse der Flightlease AG, vertreten durch ihren Liquidator, gleich einer Konkursverwaltung grundsätzlich berechtigt ist, Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber ihren eigenen ehemaligen Organen bzw. gegenüber Personen geltend zu machen, die ihrer Ansicht nach bei ihr Organstellung hatten (Art. 754 und 757 Abs. 1 OR; BGE 122 III 166 E. 2b/aa S. 169 f.).  
Die Vorinstanz und verschiedene Beschwerdegegner wollen die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin indessen verneinen, soweit die als verletzt gerügten Pflichten von Beschwerdegegnern, die zugleich auch Organe der SAirGroup waren (Beschwerdegegner 1-11 und ev. 14) nicht gegenüber der Flightlease AG, sondern bloss gegenüber der SAirGroup bestanden. 
Ob wirklich eine zur Begründung der Klage geltend gemachte Verletzung von Pflichten der in Anspruch genommenen Organe vorliegt, die diesen gegenüber der Flightlease AG oblagen (und nicht bloss in ihrer Eigenschaft als Organe der SAirGroup gegenüber anderen Konzerngesellschaften, insbesondere der Konzernmuttergesellschaft SAirGroup ), ist eine Frage der materiellen Beurteilung der Klage. Insoweit geht es streng genommen nicht um die Klageberechtigung der Beschwerdeführerin, sondern um die Frage, ob die Anspruchsvoraussetzung einer Pflichtverletzung gegenüber der Flightlease AG vorliegt, wenn es auch zutrifft, dass allein eine Pflichtverletzung gegenüber der Flightlease AG zur Begründung einer Verantwortlichkeitsklage gegen (behauptete) Organe der Flightlease AG tauglich ist und die Verantwortlichkeitsklage von vornherein nicht gutgeheissen werden kann, soweit sie mit Pflichtverletzungen gegenüber anderen Gesellschaften begründet wird. Da allerdings sowohl das Fehlen der Aktivlegitimation als auch dasjenige einer materiellen Anspruchsvoraussetzung zu einer Abweisung der Klage führt, spielt es im Ergebnis keine entscheiderhebliche Rolle, wenn die Vorinstanz die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin verneinte, soweit der Verantwortlichkeitsanspruch mit Pflichtverletzungen gegenüber anderen Gesellschaften als der Flightlease AG begründet wurde, statt die materielle Anspruchsvoraussetzung einer Pflichtverletzung gegenüber der Flightlease AG zu verneinen, was sie im Übrigen zugleich tat. 
 
4.2.2. Vorliegend erscheint allein als wesentlich, dass die Beschwerdeführerin weitgehend (vorbehältlich der nachstehenden Hinweise) nicht beanstandet, dass die Vorinstanz die folgenden Vorwürfe nicht näher prüfte, da diese nicht Pflichtverletzungen gegenüber der Flightlease AG beträfen.  
- Ein Teil der Beschwerdegegner habe die Implementierung, die Einführung und den Betrieb eines mit konzeptuellen Mängeln behafteten und mit übermässigen Risiken für die Teilnehmergesellschaften verbundenen Cash Pools beschlossen. 
Die Vorinstanz hielt dazu fest, der Entscheid, in einem Konzern ein gesellschaftsübergreifendes Cash Pooling einzuführen und in bestimmter Weise auszugestalten, sei im Rahmen der Ausübung der Konzernleitung auf der Ebene der Konzernspitze (Muttergesellschaft) zu treffen und beschlage Pflichten, die den handelnden Organen gegenüber der Konzernmuttergesellschaft oblägen, nicht gegenüber den Teilnehmergesellschaften wie der Flightlease AG. 
Einschränkend erwog die Vorinstanz immerhin, es könnte von Relevanz sein, inwiefern die Organe der Flightlease AG die Möglichkeit und Pflicht (gegenüber der Flightlease AG) gehabt hätten, den von der Konzernspitze vorgesehenen oder - wie die Beschwerdeführerin und einige Beschwerdegegner behaupteten - mittels Weisung angeordneten Beitritt zum Cash Pool abzulehnen oder im Rahmen der für die Flightlease AG abgeschlossenen Teilnahmevereinbarungen Regelungen durchzusetzen, welche die (behaupteten) konzeptuellen Mängel des von der Konzernspitze erarbeiteten Vertragswerks entschärft hätten. Die Vorinstanz ging dieser Frage indessen nicht weiter nach, da sie den Entscheid zur Teilnahme am Cash Pool nicht per se als pflichtwidrig erachtete und dies auch nicht geltend gemacht wurde, und da auch die Teilnahme am konkreten, mit behaupteten Mängeln behafteten Pool vorliegend keine oder jedenfalls keine für den eingeklagten Schaden kausale Pflichtverletzung gegenüber der Flightlease AG dargestellt habe (auf letzteres ist in den nachfolgenden Erwägungen 6 - 8 einzugehen). Immerhin bezeichnete sie es unabhängig davon als äusserst unrealistisch, dass die Beschwerdegegner als Organe der stark in den Konzern eingebundenen Tochtergesellschaft Flightlease AG sich der Teilnahme am Cash-Pool hätten entgegensetzen können bzw. dass sich die Flightlease AG als Konzerngesellschaft nicht, wie von der SAirGroup vorgesehen, am Cash Pooling beteiligte. Hinsichtlich des beanstandeten Mangels der fehlenden Sicherstellung der Forderungen der Teilnehmergesellschaften gegenüber der Poolleaderin müsse davon ausgegangen werden, dass eine sachdienliche Sicherstellung praktisch kaum umsetzbar gewesen wäre. 
- Die von den Beschwerdegegnern verfolgte Devestitionspolitik, d.h. der Abzug von Vermögenswerten aus verschiedenen Konzerngesellschaften, sei pflichtwidrig gewesen und in Anbetracht dieser Politik sei eine Weiterführung der Teilnahme am Cash Pool, in den die Devestitionserlöse geflossen seien, nicht mehr vertretbar gewesen, da mit einem Verlust der zugeführten Mittel habe gerechnet werden müssen. 
Dazu erwog die Vorinstanz, Grundsatzentscheide über die Art, wie der Liquiditätsbedarf des Konzerns gedeckt werden soll (z.B. durch Aufnahme von Krediten, Beschaffung von zusätzlichem Eigenkapital, Devestition von Vermögenswerten etc.), betreffe eine strategische Aufgabe der Konzernleitung (Muttergesellschaft), nicht der Organe der Tochtergesellschaften. Ohnehin, so die Vorinstanz weiter, sei ein Schaden der Flightlease AG aus der Devestitionspolitik der Konzernspitze nicht ohne Weiteres ersichtlich, nachdem die in den Cash Pool abgeführten Erlöse aus den Devestitionen bei der Flightlease AG vollumfänglich zur Reduktion von Schulden der Flightlease AG gegenüber der SAirGroup und der Finance B.V. verwendet worden seien. 
- Zu einem "bunten Strauss an Vorwürfen" im Zusammenhang mit dem Swissair-Konzern und dessen Zusammenbruch hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdegegner, die als formelle und (behaupteterweise) materielle oder faktische Organe der Flightlease AG eingeklagt seien, könnten im vorliegenden Verfahren weder für das Grounding der Swissair-Flotte und damit verbundene Schäden, noch für den Zusammenbruch des gesamten Swissair-Konzerns, noch für das Scheitern der Sanierungsbemühungen des Konzerns verantwortlich gemacht werden. 
Insbesondere, soweit den Beschwerdegegnern angelastet werde, sie hätten es in Missachtung ihrer Organpflichten versäumt, die Flightlease AG vom SAirGroup-Konzern zu entflechten bzw. aus dem Konzernverbund zu lösen und die überlebensfähigen Gesellschaften in einer "neuen" Swissair-Gruppe zusammenzufassen (sog. Ringfencing), stünden, wie schon die Erstinstanz festgehalten habe, nicht Pflichten der Organe der Flightlease AG (sondern solche der Holdinggesellschaft) zur Diskussion. Die Beschwerdeführerin habe zum entsprechenden Argument der Erstinstanz keine Stellung genommen. Die Beschwerdegegner hätten in der Eigenschaft als Organe der Flightlease AG rechtlich keine Möglichkeiten gehabt, andere Tochtergesellschaften zu einem Austritt aus dem Konzern zu bewegen oder gar zu verpflichten oder die Flightlease AG aus dem Konzern herauszulösen. Eine Begründung bzw. einen Vorschlag, wie sich die Beschwerdegegner als Organe der Flightlease AG über den Mutterkonzern hätten hinwegsetzen und ohne bzw. gegen dessen Willen eine Abspaltung herbeiführen und einen neuen Verbund mit anderen Tochtergesellschaften eingehen können, sei die Beschwerdeführerin schuldig geblieben. Sie habe es unterlassen darzulegen, wie die Organe der Flightlease AG dies angesichts der starken Einbindung der Gesellschaft im Konzern aus ihrer Stellung heraus überhaupt hätten bewerkstelligen können. Auf diesen Punkt wird nachfolgend (Erwägung 8) weiter einzugehen sein. 
 
4.2.3. Von der Organhaftung nach Art. 754 OR erfasst - und damit passivlegitimiert - sind nicht nur Mitglieder des Verwaltungsrates, sondern alle mit der Geschäftsführung betrauten Personen. Als solche gelten nach Lehre und Rechtsprechung nicht nur Entscheidungsorgane, die ausdrücklich als solche ernannt worden sind, sondern auch faktische Organe, d.h. Personen, die tatsächlich Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen (BGE 132 III 523 E. 4.5. S. 528 f.; 128 III 29 E. 3a, 92 E. 3a; 117 II 570 E. 3 S. 571; Urteil 4A_306/2009 vom 8. Februar 2010 E. 7.1.1).  
Die Beschwerdegegner 12, 13 und 16 sowie der Rechtsvorgänger der Beschwerdegegner 15 waren nach den Feststellungen der Vorinstanz alle während einer gewissen, unterschiedlichen Zeitspanne Mitglieder des Verwaltungsrats der Flightlease AG und ihre formelle Organstellung war im vorinstanzlichen Verfahren grundsätzlich und ist auch hier unbestritten, so dass ihre Passivlegitimation bezüglich des Schadens aus vorgeworfenen Pflichtverletzungen während den entsprechenden Zeitspannen zu bejahen ist. 
Die Beschwerdegegner 1 - 11 (Mitglieder des Verwaltungsrats und CEO der SAirGroup) sowie 14 (CFO der SAirGroup) und 17 (CEO der Flightlease AG) bestritten vor der Vorinstanz und bestreiten auch im vorliegenden Verfahren, dass sie, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, bei der Flightlease AG eine materielle oder faktische Organstellung gehabt hätten. Die Vorinstanz liess offen, ob diesen Beschwerdegegnern Passivlegitimation zukommt, da die Klage aus anderen Gründen ohnehin abzuweisen sei. Die Frage kann auch hier offen bleiben und auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin braucht nicht eingegangen zu werden, da die Vorinstanz die Klage, wie nachfolgend darzulegen ist, zu Recht aus anderen Gründen abgewiesen hat. 
 
4.2.4. Nach dem vorstehend Ausgeführten, stand im vorinstanzlichen Verfahren als Hauptvorwurf im Raum, dass die Beschwerdegegner mit dem Entscheid betreffend Teilnahme der Flightlease AG am Cash Pool und der Nichtbeendigung der Teilnahme ihre Pflicht gegenüber der Flightlease AG zur sorgfältigen Vermögensanlage in verschiedenen Hinsicht verletzt hätten. Nach der Vorinstanz gingen dabei die im Einzelnen dazu erhobenen Vorwürfe in zwei Vorhaltungen auf.  
- Zum einen seien die Beschwerdegegner mit dem Entscheid, die Flightlease AG mit ihrer gesamten Liquidität am Cash Pool teilnehmen zu lassen (bzw. die Cash Pool-Teilnahme der Flightlease AG mit ihrer gesamten Liquidität nicht verhindert zu haben), für diese Gesellschaft in pflichtverletzender Weise ein enormes  Klumpenrisiko bezüglich Liquidität eingegangen und/oder hätten dieses liquiditätsmässige Klumpenrisiko pflichtwidrig  aufrechterhalten, indem sie die Cash Pool-Teilnahme trotz erheblich verschlechterter Liquiditätslage des SAirGroup-Konzerns nicht beendet hätten (nachfolgende Erwägung 6).  
- Zum anderen hätten die Beschwerdegegner mit der von ihnen beschlossenen Teilnahme der Flightlease AG und mit der Nichtbeendigung der Teilnahme am konkreten, mit verschiedenen Mängeln behafteten und teilweise zweckwidrig, nämlich zur Finanzierung von Konzerngesellschaften betriebenen Cash Pool, die Flightlease AG in pflichtwidriger Weise  der übermässigen Gefahr eines Wertverlusts (Ausfall der Darlehensforderungen gegenüber der Poolbetreiberin)  ausgesetzt (Erwägung 7 hinten).  
Die Vorinstanz führte dazu aus, nach der Beschwerdeführerin hätten Mängel in der konkreten Ausgestaltung des Cash Pools insbesondere darin bestanden, dass nicht nur eine Besicherung der aus dem Betrieb des Cash Pools entstehenden Forderungen und die Festsetzung von Kreditlimiten unterlassen worden, sondern auch eine Bonitätsprüfung/-überwachung der beteiligten Konzerngesellschaften unterblieben sei, und dass auch keine genügenden Kontrollmechanismen und Informationssysteme für die am Cash Pool beteiligten Gesellschaften bestanden hätten. Der Vorwurf, die konkrete Ausgestaltung des Cash Pools sei in verschiedener Hinsicht mangelhaft gewesen, habe indessen, so die Vorinstanz, als solcher keine eigenständige, haftungsbegründende Pflichtverletzung der Organe der Flightlease AG zum Gegenstand; eine (bestrittene) generelle Mangelhaftigkeit des eingeführten Cash Pool-Systems wäre nur eine Grundlage und Voraussetzung für den eigentlichen (konkreten) Vorwurf, die Organe der Flightlease AG seien mit der Teilnahme am Cash Pool und deren Nichtbeendigung in pflichtwidriger Weise übermässige Liquiditäts- und Wertausfallrisiken eingegangen bzw. hätten einen nicht vertretbaren Geschäftsentscheid gefällt. Gleiches gelte für den Vorwurf an verschiedene Beschwerdegegner, sie hätten eine Bonitätsprüfung der Teilnehmergesellschaften und die Bestellung von Sicherheiten für die gegenüber der Poolführerin entstehenden Forderungen unterlassen, sowie für den Vorwurf an die Adresse der Beschwerdegegner 12, 13 und 15 (als Mitglieder des Verwaltungsrates der Flightlease AG), sie hätten den Entschluss betreffend Teilnahme der Flightlease AG am konzernweiten Cash Pooling-System nicht anderen überlassen dürfen, sondern selber treffen und den Beitritt verhindern müssen. 
 
5.  
Nach dem Ausgeführten besteht der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Schaden ausschliesslich im Verlust aus dem Ausfall ihrer Forderung, die sie bei Beendigung des Cash Pools gegenüber der Poolleaderin Finance B.V. hatte, abzüglich der im Konkurs der Finance B.V. erhältlich gemachten Dividende (Erwägung 3 vorne). Dieser Verlust soll nach den verbleibenden Vorwürfen der Beschwerdeführerin hauptsächlich durch zwei Pflichtverletzungen der Beschwerdegegner verursacht worden sein: Zum einen seien die Beschwerdegegner mit der Teilnahme am Cash Pool bzw. mit deren Nichtbeendigung ein enormes liquiditätsmässiges Klumpenrisiko eingegangen (dazu Erwägung 6). Zum anderen hätten die Beschwerdegegner die Flightlease AG mit der Teilnahme am Cash Pool bzw. mit deren Nichtbeendigung einer übermässigen Gefahr eines Wertverlusts durch Ausfall der Darlehensforderung gegenüber der Poolleaderin ausgesetzt (dazu Erwägung 7). 
 
6.  
 
6.1. Die Vorinstanz verwarf den ersten Vorwurf mangels hinreichender Substanziierung des "liquiditätsmässigen Klumpenrisikos" und vor allem mangels Kausalität für den geltend gemachten Schaden. Im Einzelnen begründete sie dies wie folgt:  
Zunächst habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, den Begriff der pflichtwidrigen Eingehung eines "liquiditätsmässigen Klumpenrisikos" rechtsgenügend zu substantiieren. Da diese behauptete Pflichtverletzung somit nicht genügend definiert worden sei, müsse eine daraus abgeleitete Haftung der Beschwerdegegner verneint werden. Es bleibe unklar und diffus, was mit dem für den Klagevorwurf zentralen Pauschalbegriff des "liquiditätsmässigen Klumpenrisikos" konkret gemeint sei und worin die den Beschwerdegegnern unter diesem Schlagwort vorgeworfene Pflichtwidrigkeit in tatsächlicher Hinsicht konkret bestehe. 
Unabhängig davon könne, so die Vorinstanz weiter, offen bleiben, ob der Vorwurf der pflichtwidrigen Eingehung und Aufrechterhaltung eines liquiditätsmässigen Klumpenrisikos (welcher Art auch) zutreffe. Selbst wenn dieser zuträfe, sei der eingeklagte Schaden aus dem Ausfall der Darlehensforderung gegenüber der Poolleaderin (Finance B.V.) nicht auf die entsprechende Pflichtverletzung zurückzuführen, weil das Risiko des Forderungsausfalls nicht mit der Liquiditätssituation der Flightlease AG, sondern allein mit der Bonität der Poolleaderin Finance B.V. zusammengehangen habe. Mit anderen Worten fehle es an der Haftungsvoraussetzung des (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhanges zwischen der vorgeworfenen Pflichtverletzung und dem eingeklagten Schaden. Nicht die Eingehung eines (allfälligen) liquiditätsmässigen Klumpenrisikos habe den Ausfall der Darlehensforderung verursacht, sondern der Konkurs der Poolleaderin. Die Eingehung eines liquiditätsmässigen Klumpenrisikos könnte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zur Zahlungsunfähigkeit und damit zum Konkurs bzw. zur Einleitung eines Nachlassverfahrens der Teilnehmergesellschaft führen, wenn diese wegen Nichterhältlichkeit resp. Ausfalls ihrer Forderungen gegenüber der Poolführerin eigene Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen könnte; ein in der Folge durch den Konkurs bzw. die Nachlassstundung entstandener Schaden der Teilnehmergesellschaft sei vorliegend jedoch nicht eingeklagt. 
 
6.2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe damit das Recht "in der Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs" unrichtig angewendet. Die Vorinstanz führe aus, dass die für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung des Kausalzusammenhangs massgebliche Fragestellung dahingehend laute, ob zwischen der Eingehung und Aufrechterhaltung eines liquiditätsmässigen Klumpenrisikos und dem bei der Beschwerdeführerin eingetretenen Schaden ein natürlicher (und adäquater) Kausalzusammenhang bestehe. Damit begehe die Vorinstanz indes einen fundamentalen Fehler, indem sie Pflichtverletzung mit Ursache verwechsle. Bei der Prüfung der Kausalkette gehe es einzig und allein um die Frage, ob eine Kausalkette zwischen einer Ursache und einem Schaden im Sinne einer Ursache-Wirkung-Beziehung bestehe. Massgebend für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung des natürlichen Kausalzusammenhangs sei daher vorliegend die Frage, ob zwischen der Teilnahme der Flightlease AG am Cash Pool bzw. der Nichtbeendigung dieser Teilnahme (der Ursache) und dem geltend gemachten Schaden (Wirkung) ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe. Aufgrund ihrer rechtsfehlerhaft vorgenommenen Beurteilung der natürlichen Kausalität habe es die Vorinstanz unterlassen, die Frage der natürlichen Kausalität zwischen der Teilnahme der Flightlease AG am Cash Pool bzw. deren Nichtbeendigung und dem Schaden zu prüfen. Insoweit habe sie den Sachverhalt offensichtlich unvollständig und damit offensichtlich unrichtig festgestellt.  
Diese Rüge geht fehl. Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, wenn ein Verhalten für den eingetretenen Schaden eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) bildet, d.h. nicht weggedacht werden könnte, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (BGE 133 III 462 E. 4.4.2; 132 III 715 E. 2.2; 125 IV 195 E. 2b). Die natürliche Kausalität ist allerdings nicht für jegliche Ursachen zu prüfen, die nicht weggedacht werden können, ohne dass der "Erfolg" entfiele, sondern nur für diejenigen, die gemäss Gesetz überhaupt als Haftungsgrundlage in Betracht fallen (vgl. Alfred Koller, in: Guhl und andere, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl. 2000, § 10 Rz. 22 f., § 23 Rz. 4). 
Für die aktienrechtliche Organhaftung bestimmt Art. 754 Abs. 1 OR, dass die Organe u.a. der Gesellschaft für den Schaden verantwortlich sind, den sie  durch schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Die Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit setzt damit - wie die Vorinstanz unter Hinweis auf zahlreiche Literaturstellen zutreffend festhielt - einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einer prozesskonform geltend gemachten (schuldhaften) Pflichtverletzung eines Organs und dem geltend gemachten Schaden voraus (BGE 132 III 342 E. 4.1, 564 E. 4.2; Erwägung 4 vorne). Als für eine Organhaftung relevante Ursache kommt mithin von vornherein nur eine Pflichtverletzung der belangten Organe in Betracht; nur eine solche kann geeignet sein, eine Haftung zu begründen.  
Es erübrigt sich daher von vornherein, die Kausalität von Ursachen für den Schaden zu ergründen, die den Organen nicht als Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Denn mit der Bejahung ihrer Kausalität wäre im Hinblick auf die Begründung einer Haftung nichts gewonnen. Die Vorinstanz hat somit die Kausalitätsprüfung zu Recht nur mit Bezug auf Verhaltensweisen der Beschwerdegegner vorgenommen, die ihnen als Pflichtverletzung vorgeworfen wurden. 
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe verkannt, dass die Teilnahme am Cash Pool und das damit unmittelbar verbundene Eingehen des Klumpenrisikos ein und denselben Vorgang darstellten, und daher zu Unrecht nicht die vorgeworfene Teilnahme am Cash Pool bzw. deren Nichtbeendigung, sondern die damit "geschaffene Gefährdung der Liquiditätsversorgung", als Bezugspunkt der Kausalitätsprüfung erachtet, kann sie nicht gehört werden. Denn mit ihrer Behauptung, sie habe den Beschwerdegegnern die Teilnahme am Cash Pool bzw. deren Nichtbeendigung (als solche) vorgeworfen, weicht sie von den verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ab, ohne dazu eine Sachverhaltsrüge zu substanziieren, die dem Bundesgericht gegebenenfalls eine Korrektur des Sachverhalts erlauben könnte (Erwägung 2.2 vorne). So hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe nirgends geltend gemacht, allein schon der Entscheid als solcher, an einem Cash Pool teilzunehmen, stelle  per seeine Verletzung von Organpflichten dar; als pflichtwidrig erachte sie vielmehr (nur) die Teilnahme am und den Nichtausstieg aus dem konkreten, behaupteterweise mit konzeptuellen Mängeln behafteten Cash Pool im SAirGroup-Konzern, weil die Beschwerdegegner damit angeblich für die Flightlease AG ein enormes liquiditätsmässiges Klumpenrisiko geschaffen und aufrecht erhalten hätten.  
Auf dieser Grundlage erwog die Vorinstanz willkürfrei, nach der Argumentation der Beschwerdeführerin sei die (vorgeworfene) haftungsbegründende pflichtwidrige Handlung in der Eingehung dieses Risikos (und dessen Nichtbeseitigung) zu erblicken und nicht in der Teilnahme am Cash Pool (und deren Nichtbeendigung) als solcher. Dementsprechend betrachtete sie die Teilnahme am Pool bzw. deren Nichtbeendigung und die Eingehung des behaupteten liquiditätsmässigen Klumpenrisikos zu Recht nicht als ein und denselben (haftungsrelevanten) Vorgang und beschränkte die Kausalitätsprüfung zutreffend auf die Ursache-Wirkung-Beziehung zwischen der vorgeworfenen Eingehung eines liquiditätsmässigen Klumpenrisikos und dem geltend gemachten Schaden. Entgegen der Beschwerdeführerin ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die natürliche Kausalität der Teilnahme am Cash Pool an und für sich und deren Nichtbeendigung für den geltend gemachten Schaden nicht prüfte, da mit deren Bejahung für eine Gutheissung der Klage von vornherein nichts gewonnen gewesen wäre. Insoweit ist der Vorinstanz auch keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen. 
 
6.3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem (behauptet) pflichtwidrigen Verhalten, bestehend in der Eingehung eines liquiditätsmässigen Klumpenrisikos, und dem Eintritt des eingeklagten Schadens aus dem Ausfall ihrer Cash Pool-Guthaben zu Unrecht verneint.  
Die Vorinstanz erwog dazu die Eingehung eines liquiditätsmässigen Klumpenrisikos sei nicht conditio sine qua non für die Entstehung dieses Schadens. Gegenteils könne sie ohne Weiteres weggedacht werden, ohne dass gleichzeitig auch der Schaden entfallen würde: Die Flightlease AG hätte den mit vorliegender Klage geltend gemachten Schaden aus dem (Teil) Ausfall ihrer Forderungen auch dann erlitten, wenn sie mit der Teilnahme am Cash Pool kein Risiko bezüglich ihrer Liquidität eingegangen wäre, weil sie z.B. noch anderweitig liquide Mittel/Reserven verfügbar hatte oder wenn sie sich mit einem nur sehr kleinen Teil ihrer flüssigen Mittel am Cash Pool beteiligt hätte. 
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, wenn die Flightlease nicht ihre gesamte Liquidität, sondern nur einen sehr kleinen Teil ihrer flüssigen Mittel, beispielsweise Fr. 5 Mio., dem Cash Pool zur Verfügung gestellt hätte und damit kein Liquiditätsrisiko eingegangen wäre, wäre der gleiche Schaden von Fr. 50 Mio. gerade nicht entstanden, sondern ein viel kleinerer, in diesem Beispiel von Fr. 5 Mio. Wenn aber der Erfolg bei hypothetischer Elimination des liquiditätsmässigen Klumpenrisikos nicht in der gleichen Weise eingetreten wäre wie ohne diese Elimination, so sei die natürliche Kausalität nach der conditio sine qua non-Formel zu bejahen. Damit verkennt die Beschwerdeführerin, dass es sich bei der Feststellung des natürlichen Kausalzusammenhangs um eine Tatfrage handelt (BGE 138 IV 1 E. 4.2.3.3; 133 III 462 E. 4.4.2; 132 III 715 E. 2.2; 130 III 591 E. 5.3; 128 III 180 E. 2d S. 184) und das Bundesgericht daher an die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz grundsätzlich gebunden ist. Eine Ausnahme von der Sachverhaltsbindung des Bundesgerichts - insbesondere eine willkürliche vorinstanzliche Feststellung - macht die Beschwerdeführerin mit diesen Vorbringen nicht geltend, so dass darauf nicht einzugehen ist (Erwägung 2.2 vorne). 
Unabhängig davon geht ihre Argumentation an der Sache vorbei. Wenn die Beschwerdeführerin dafür hält, es wäre nur ein Schaden von Fr. 5 Mio. entstanden, wenn die Flightlease dem Pool nicht ihre gesamte Liquidität, sondern nur einen Teil davon im Umfang von Fr. 5 Mio. zur Verfügung gestellt hätte, weist sie damit bloss nach, dass die (nicht als Pflichtverletzung vorgeworfene) Teilnahme am Pool an und für sich für den eingetretenen Schaden kausal ist, was aber nach dem vorstehend (Erwägung 6.2) Ausgeführten nicht erheblich ist. Zu prüfen war vielmehr, ob es bei dem in den Pool eingebrachten Betrag von rund Fr. 50 Mio., einen Einfluss auf den Eintritt eines Forderungsausfalls in entsprechender Höhe hat, ob der zu Verfügung gestellte Betrag von rund Fr. 50 Mio. die gesamte Liquidität der Flightlease AG ausmacht oder ob die Flightlease AG neben dem eingebrachten Betrag von rund Fr. 50 Mio. auf eigenen Bankkonten ein weiteres Liquiditätspolster gehabt hätte, um ihre jederzeitige Liquidität abzusichern, womit sie jedenfalls kein (als Pflichtverletzung vorgeworfenes) liquiditätsmässiges Klumpenrisiko eingegangen wäre. Diese Frage verneinte die Vorinstanz willkürfrei, da der (als Schaden eingeklagte) Verlust der in den Pool eingebrachten rund Fr. 50 Mio. allein aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der Poolleaderin, Finance B.V., eintrat; die Liquiditätssituation der Flightlease AG hatte auf den Schadenseintritt keinen Einfluss. 
 
6.4. Die Vorinstanz wies die Klage daher zu Recht ab, soweit sie damit begründet wurde, die Beschwerdegegner seien für die Flightlease AG ein unvertretbares liquiditätsmässiges Klumpenrisiko eingegangen, indem sie die Flightlease AG am Pool teilnehmen liessen bzw. die Teilnahme nicht beendigten. Denn eine entsprechende Pflichtverletzung wäre für den geltend gemachten Schaden nicht natürlich kausal.  
Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Erwägungen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang und die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Rügen einzugehen, namentlich ob die Vorinstanz die Klage insoweit, d.h. bezüglich des Vorwurfs der Eingehung eines liquiditätsmässigen Klumpenrisikos, zu Unrecht als ungenügend substantiiert betrachtete und diesbezüglich kein Beweisverfahren durchführte und ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und der vorgeworfenen Pflichtverletzung gegeben ist; die Frage der Adäquanz stellt sich erst und nur dann, wenn der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Erfolg zu bejahen ist (BGE 107 II 269 E. 3 S. 276). 
 
7.  
Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegner die Flightlease AG in pflichtwidriger Weise einem übermässigen Wertverlustrisiko wegen der Gefahr des Ausfalls ihrer Darlehensforderung gegenüber der Poolleaderin aussetzten, indem sie die Flightlease AG am Cash Pool der SAirGroup teilnehmen liessen. 
Die Vorinstanz verneinte bezüglich dieses zweiten Vorwurfs das Vorliegen einer Pflichtverletzung. Sie befasste sich zunächst mit der Frage, ob sich die Beschwerdegegner - wie die Erstinstanz unter Verweis auf die Lehre angenommen hatte (Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2000, S. 1309 ff. Rz. 449g ff.; Oliver Blum, Cash Pooling: gesellschaftsrechtliche Aspekte, AJP 2005 S. 705; Lukas Handschin, Einige Überlegungen zum Cashpooling im Konzern, in: Wessner/Bohnet [Hrsg.], Droit des sociétés, Mélanges en l'honneur de Roland Ruedin, 2006, S. 275; Barbara Brauchli Rohrer/Andreas Hünerwadel Cash Pooling im Konzern aus Sicht des Zivil- und des Steuerrechts, GesKR 2010, S. 151 ff.; Luca Jagmetti, Cash Pooling im Konzern, 2007) - grundsätzlich pflichtwidrig verhielten, indem sie die Flightlease AG am konkreten Cash Pool teilnehmen liessen bzw. die Teilnahme nicht beendeten, soweit dieser mit den seitens der Beschwerdeführerin behaupteten konzeptionellen Mängeln behaftet gewesen wäre (fehlende Bonitätsprüfung der beteiligten Gesellschaften, fehlende Gewährung eines ausreichenden Informationsflusses über die finanzielle Lage der Teilnehmergesellschaften, fehlende Kreditlimiten, unzureichende Besicherung der Darlehensforderungen). Sie gab dabei zu bedenken, dass einerseits aus der damaligen (ex ante) Betrachtung der Beschwerdegegner die Risiken des Cash Pooling noch nicht allgemein bekannt waren und sich die Erstinstanz für ihre Ansicht im Wesentlichen auf Literatur gestützt hatte, die nach dem Jahre 2001 veröffentlicht worden war; andererseits sei der Vorteil der konzernexternen Sollzins- und Kostenverminderungen für die Teilnehmergesellschaften offensichtlich gewesen. Letztlich liess die Vorinstanz die angeschnittene Frage indessen offen. Denn sie kam zum Schluss, dass im Zusammenhang mit der Beteiligung der Flightlease AG am Pool während der interessierenden Zeitspanne  jedenfalls unter den konkret gegebenen Umständen keine Pflichtverletzung der Beschwerdegegner gegeben sei.  
Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, die Vorinstanz hätte zum Schluss kommen müssen, dass der Teilnahme der Flightlease AG am Cash Pool bzw. der Nichtbeendigung dieser Teilnahme kein vertretbarer Geschäftsentscheid zugrunde liege. Die Beschwerdegegner seien damit in sorgfaltswidriger Weise mit den Aktiven der Flightlease AG umgegangen und hätten die ihnen obliegende Pflicht zu einer wertbeständigen Vermögensanlage (vgl. dazu Böckli, a.a.O., § 18 Rz. 394; vgl. auch BGE 113 II 52 E. 3a/b) durch pflichtwidrige Eingehung eines übermässigen Wertausfallrisikos verletzt. 
 
7.1. Zunächst wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz dabei vor, verkannt zu haben, dass die Voraussetzungen der Berufung auf die "Business Judgement Rule" vorliegend nicht gegeben seien, weshalb der Entscheid der Flightlease AG zur Teilnahme am Cash Pool bzw. die Nichtbeendigung dieser Teilnahme nicht mit Zurückhaltung, sondern umfassend zu prüfen gewesen wäre. Die Vorinstanz habe zu Unrecht bloss geprüft, ob das Handeln der Beschwerdegegner, d.h. die Teilnahme am Cash Pool bzw. die Nichtbeendigung dieser Teilnahme, als aus damaliger Sicht "vertretbarer Geschäftsentscheid" qualifiziert werden könne.  
 
7.1.1. Nach Art. 717 Abs. 1 OR müssen die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Die gesetzlich normierte Treuepflicht verlangt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats ihr Verhalten am Gesellschaftsinteresse ausrichten. Für die Sorgfalt, die der Verwaltungsrat bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft aufzuwenden hat, gilt ein objektiver Massstab. Die Verwaltungsräte sind zu aller Sorgfalt verpflichtet und nicht nur zur Vorsicht, die sie in eigenen Geschäften anzuwenden pflegen (BGE 122 III 195 E. 3a S. 198; 113 II 52 E. 3a S. 56). Das Verhalten eines Verwaltungsratsmitglieds wird deshalb mit demjenigen verglichen, das billigerweise von einer abstrakt vorgestellten, ordnungsgemäss handelnden Person in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann. Die Sorgfalt richtet sich nach dem Recht, Wissensstand und den Massstäben im Zeitpunkt der fraglichen Handlung oder Unterlassung. Bei der Beurteilung von Sorgfaltspflichtverletzungen hat mithin eine ex ante Betrachtung stattzufinden (BGE 139 III 24 E. 3.2 mit Hinweisen).  
Zu beachten ist, dass der Verwaltungsrat oder das geschäftsführende Organ im Rahmen des Gesellschaftsinteresses zu einem unternehmerischen Handeln verpflichtet ist, welches das Eingehen von vertretbaren Risiken umfasst (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 28 Rz. 24; Rolf Watter/Katja Roth Pellanda, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II., 4. Aufl. 2012, N. 6 zu Art. 717; Hans-Ueli Vogt/Michael Bänziger, Das Bundesgericht anerkennt die Business Judgment Rule als Grundsatz des schweizerischen Aktienrechts, GesKR 2012 S. 607 ff., 611; Daniel Brugger/Hans Caspar von der Crone, Gerichtliche Beurteilung von Geschäftsentscheiden, SZW 2013 S. 178 ff., 182; Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl. 2012, § 16 Rz. 578b). Das Bundesgericht anerkennt, dass die Gerichte sich bei der nachträglichen Beurteilung von Geschäftsentscheiden Zurückhaltung aufzuerlegen haben, die in einem einwandfreien, auf einer angemessenen Informationsbasis beruhenden und von Interessenkonflikten freien Entscheidprozess zustande gekommen sind (BGE 139 III 24 E. 3.2 mit Hinweisen). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, prüft das Gericht den Geschäftsentscheid in inhaltlicher Hinsicht lediglich darauf, ob er als vertretbar erscheint (vgl. Urteil 4A_626/2013 vom 8. April 2014 E. 7; vgl. dazu Alex Christen, Quo vadis, BJR?, AJP 2015 S. 123 ff., 127; Brugger/von der Crone, a.a.O., S. 187, bezeichnen diese Prüfung als "Nachvollziehbarkeitsprüfung"; vgl. auch Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 16 Rz. 578b, wo von Prüfung auf offensichtliche Unvernünftigkeit die Rede ist). Andernfalls rechtfertigt es sich dagegen nicht, bei der Prüfung der Sorgfaltspflichtverletzung besondere Zurückhaltung zu üben und lediglich zu prüfen, ob der Entscheid noch im Rahmen des Vertretbaren liegt. Vielmehr reicht es dann aus, dass ein Geschäftsentscheid in der gegebenen Situation bei freier bzw. umfassender Prüfung als fehlerbehaftet erscheint, ohne dass etwa zu prüfen wäre, ob er bei einer Abwägung von Chancen und Risiken aus damaliger Sicht dennoch als richtig erscheint (Urteil 4A_97/2013 vom 28. August 2013 E. 5.2/5.3; Brugger/von der Crone, a.a.O., S. 189). 
 
7.1.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Entscheid zur Teilnahme der Flightlease AG am konzernweiten Cash Pool sei nicht durch den dafür nach Art. 716a OR zuständigen Verwaltungsrat der Flightlease AG getroffen worden, sondern durch die Organe der SAirGroup, die dadurch als Organ der Flightlease AG geamtet hätten. Der Verwaltungsrat der Flightlease AG habe sich weder jemals mit der Frage der Beteiligung am Cash Pool noch mit derjenigen eines Ausstiegs aus demselben befasst. Der Verwaltungsrat sei damit in einem ihm durch Gesetz und Statuten auferlegten Pflichtbereich gänzlich untätig geblieben. Es fehle damit an einem bewussten Geschäftsentscheid und erst recht an der Entscheidfindung in einem ordnungsgemässen Verfahren auf Grundlage angemessener Information. Soweit dies in Bezug auf Organe der SAirGroup anders sei, würde bei ihnen ein klassischer Fall eines rechtlich relevanten Interessenkonflikts vorliegen.  
Diese Vorbringen stimmen weitgehend, jedenfalls soweit hier wesentlich, mit den Feststellungen der Vorinstanz überein, die Flightlease AG sei auf Veranlassung der SAirGroup Teilnehmerin des Pools gewesen und der Beschluss über die Implementierung, die Einführung und den Betrieb des Cash Pools sei von einem Teil der Beschwerdegegner auf der Stufe der SAirGroup von deren hierzu handlungsbefugten Organen und Stellen gefällt worden, die damit Pflichten erfüllt hätten, die ihnen gegenüber der SAirGroup oblagen und nicht gegenüber der Flightlease AG. Soweit Pflichten gegenüber der Flightlease AG in Frage stehen, deren Verletzung zur Begründung der vorliegenden Verantwortlichkeitsklage allein tauglich sind (Erwägung 4.2.1 vorne), wirft die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern, denen behauptetermassen solche oblagen,  bloss Unterlassungen vor: Sie hätten den von der Konzernspitze vorgesehenen oder mittels Weisung angeordneten Beitritt zum Cash Pool nicht abgelehnt und keine Regelungen durchgesetzt, welche die (behaupteten) konzeptuellen Mängel in der Ausgestaltung des Cash Pools entschärft hätten und sie hätten sich mit der Frage eines Austritts aus dem Pool überhaupt nicht befasst (vgl. Erwägung 4.2.2 vorne, 1. Bullet Point).  
Die vom Bundesgericht anerkannte Regel, dass die Gerichte sich bei der nachträglichen Beurteilung von Geschäftsentscheiden Zurückhaltung aufzuerlegen haben, die in einem einwandfreien, auf einer angemessenen Informationsbasis beruhenden und von Interessenkonflikten freien Entscheidprozess zustande gekommen sind, spricht nun aber Situationen an, in denen einem Organ eine fehlerhafte Tätigkeit vorgeworfen wird. Sie ist dagegen nicht auf Fälle zugeschnitten, in denen Organen ein pflichtwidriges Unterlassen vorgehalten wird. In solchen Konstellationen fehlt es von vornherein an einem konkreten Geschäftsentscheid und einem (einwandfreien) Entscheidprozess zu dessen Herbeiführung, der eine zurückhaltende Prüfung des Geschäftsentscheids rechtfertigen könnte (Böckli, a.a.O., § 13 Rz. 583a und 594a f.). In solchen Fällen kann sich nur fragen, ob die Organe ihnen obliegende konkrete Handlungspflichten verletzt haben, indem sie untätig blieben. Es geht nicht um die Prüfung eines aktiv getroffenen Geschäftsentscheids, bei der Zurückhaltung geübt werden kann, wenn die dafür aufgestellten, vorgehend genannten Voraussetzungen zutreffen. Allerdings kann auch ein "Nicht-Handeln" einen Geschäftsentscheid darstellen, wenn sich ein Organ bewusst für ein Untätig-Bleiben entscheidet (Christen, a.a.O., S. 126; Peter V. Kunz, Business Judgment Rule [BJR] - Fluch oder Segen?, SZW 2014 S. 274 ff., 277). Dem vorinstanzlichen Urteil lassen sich dazu für den vorliegenden Fall keinerlei Feststellungen entnehmen, ebensowenig wie über einen Entscheidprozess, in dem ein allfälliger bewusster Entscheid der Organe der Flightlease AG, untätig zu bleiben, zustande gekommen wäre, oder darüber, dass die Beschwerdegegner bei einem solchen Entscheid in einem Interessenkonflikt gestanden wären. Ob ein bewusster Geschäftsentscheid vorliegt, der bei gegebenen Voraussetzungen lediglich auf seine Vertretbarkeit hin zu prüfen wäre, kann allerdings vorliegend offen bleiben. 
Denn in der Teilnahme bzw. in der Nichtbeendigung der Teilnahme am Cash Pool kann, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, unter den von der Vorinstanz festgestellten, hier konkret gegebenen Umständen auch bei freier Prüfung keine Pflichtverletzung erblickt werden, da die Beschwerdegegner jedenfalls aus damaliger Sicht - d.h. ex ante gesehen - davon ausgehen durften, die in den Pool transferierten Mittel würden keinem nennenswerten Verlustrisiko ausgesetzt. Den Beschwerdegegnern können in diesem Zusammenhang somit keine fehlerhaften Unterlassungen vorgeworfen werden. Damit erkannte die Vorinstanz - ungeachtet dessen, ob sie zu Recht lediglich prüfte, ob in der Teilnahme bzw. der Nichtbeendigung der Teilnahme am Pool ein "vertretbarer" Geschäftsentscheid lag - jedenfalls im Ergebnis zutreffend, dass die Beschwerdegegner ihre Pflicht zur sorgfältigen Anlage des Gesellschaftsvermögens nicht verletzt hätten. 
 
7.2. Die Vorinstanz führte dazu aus, die Flightlease AG sei während der meisten Zeit ihrer Teilnahme am Cash Pool Nettoschuldnerin der Finance B.V. gewesen und hätte demnach ihre Forderungen gegenüber der Finance B.V. verrechnen können, so dass während dieser Zeitspanne praktisch kein Kreditausfallrisiko bestanden habe.  
Überdies habe sich die Flightlease AG, so die Vorinstanz weiter, während der vorliegend massgeblichen Zeitperiode in einer ständigen Nettoschuldnerstellung gegenüber der SAirGroup befunden und hätten die Beschwerdegegner aufgrund der konkreten Umstände in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die Forderungen der Flightlease AG aus dem Betrieb des Cash Pools jederzeit mit deren betragsmässig stets höheren Schulden gegenüber der SAirGroup hätten verrechnet werden können und sich die SAirGroup dabei nicht auf das fehlende Gegenseitigkeitserfordernis berufen (vgl. zu diesem Art. 120 Abs. 1 OR; BGE 132 III 342 E. 4.2/4.3 S. 349 f.; 126 III 361 E. 6b S. 368), sondern die Verrechnung zulassen würde. 
Deshalb habe bei objektivierter Betrachtung auch für diejenigen Zeitspannen, in denen die Flightlease AG Nettogläubigerin der Finance B.V. gewesen sei, ein übermässiges Wertverlustrisiko praktisch ausgeschlossen werden dürfen. Sowohl eine Besicherung der Forderungen als auch eine Bonitätsprüfung der Poolleaderin oder andere Massnahmen hätten sich angesichts dieser konkreten Umstände erübrigt. Die Guthaben der Flightlease AG gegenüber der Poolleaderin seien in einem als genügend zu bezeichnenden Mass abgesichert gewesen bzw. die Beschwerdegegner hätten von einer genügenden Besicherung ausgehen dürfen, so dass die Forderungen aus der Sicht einer vernünftigen, gewissenhaften und korrekt handelnden Organperson keinem unvertretbaren Verlustrisiko ausgesetzt gewesen seien. Das noch bestehende Wertausfallrisiko habe sich in der Bandbreite der als vertretbar zu bezeichnenden unternehmerischen Risiken bewegt. Komme hinzu, dass die SAirGroup für Schulden der Finance B.V. vollumfänglich garantiert habe, so dass eine weitere Absicherung der Forderungen der Flightlease AG gegen Verlust vorhanden und das Wertausfallrisiko minimiert gewesen sei. Überdies sei der Vorwurf der Beschwerdeführerin bezüglich der Eingehung eines übermässigen Wertausfallrisikos für die Flightlease AG mindestens teilweise auch nicht genügend substantiiert. 
Zusammenfassend hätten die Beschwerdegegner somit ihre Pflicht zur Werterhaltung des Vermögens der Flightlease AG ungeachtet allfälliger Mängel in der Konzeption des Cash Pools nicht verletzt. 
 
7.2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Erwägung der Vorinstanz nicht, dass für die Zeitperiode, in der die Flightlease AG Nettoschuldnerin der Finance B.V. war, praktisch kein Kreditausfallrisiko bestanden habe.  
Sie wendet sich einzig gegen die vorinstanzliche Argumentation hinsichtlich der Periode ab August 2001, in der sich die Flightlease AG gegenüber der Finance B.V. per Saldo nicht mehr in einer Schuldner-, sondern in einer Gläubigerstellung befand. Was sie dazu vorbringt, ist allerdings nur schwer verständlich und kaum nachvollziehbar; soweit die Ausführungen überhaupt den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde in Zivilsachen genügen und darauf einzutreten ist, ist dazu folgendes festzuhalten: 
 
7.2.1.1. Zunächst bringt die Beschwerdeführerin vor, bei (hypothetisch) gegebenem Verrechnungsrecht der Flightlease AG gegenüber der SAirGroup wäre eine Realisierung eines Wertausfallrisikos systembedingt unmöglich. Bei blossem berechtigtem Vertrauen in eine Verrechnungsmöglichkeit, wie es von der Vorinstanz festgestellt und zu Unrecht mit einem effektiv bestehenden Verrechnungsrecht gleichgesetzt wurde, sei eine solche dagegen möglich und vorliegend auch tatsächlich erfolgt, und es genüge für ein pflichtkonformes Verhalten nicht, bloss in guten Treuen anzunehmen, ein mögliches eigenes Verhalten - in casu Abgabe einer Verrechnungserklärung im Sinne einer Offerte an die SAirGroup - würde den Schadenseintritt verhindern, wenn man - wie vorliegend - dieses mögliche Verhalten nicht auch effektiv in die Tat umsetze.  
Dem kann nicht gefolgt werden. Denn in allen Fällen, also auch bei effektivem Bestehen eines Verrechnungsrechts, kann ein Schadenseintritt bzw. die Realisierung eines Wertausfallrisikos jedenfalls von vornherein nur verhindert werden, wenn tatsächlich eine Verrechnungserklärung erfolgt. Nun hatte sich die Vorinstanz aber im vorliegenden Zusammenhang einzig mit dem im Prozess erhobenen Vorwurf zu befassen, die Beschwerdegegner hätten in pflichtwidriger Weise die Teilnahme der Flightlease AG am Pool zugelassen bzw. dieselbe nicht beendigt und damit ein übermässiges Wertverlustrisiko toleriert. Dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern jemals vorgeworfen hätte, ihre Pflichten verletzt zu haben, weil sie keine Verrechnungserklärung abgaben bzw. keine Verrechnung vornahmen und damit die Realisierung eines Wertausfallrisikos nicht verhinderten, lässt sich den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hingegen nicht entnehmen. Mit anderen Worten stützt sich die Beschwerdeführerin vorliegend auf einen behaupteten Sachverhalt (die Beschwerdegegner hätten pflichtwidrig tatsächlich keine Verrechnung vorgenommen) zu dem sie - soweit aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich - im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Behauptungen aufgestellt hatte und zu dem die Vorinstanz dementsprechend auch keine Feststellungen traf (Erwägung 2.2 vorne). Auch hier substanziiert die Beschwerdeführerin im Übrigen in keiner Weise, wer von den Beschwerdegegnern in welcher Stellung und in welchem Zeitpunkt für die Flightlease AG die Verrechnung hätte erklären können und müssen. Auf die Rüge ist schon aus diesen Gründen nicht weiter einzugehen. 
 
7.2.1.2. Entgegen der entsprechenden Behauptung der Beschwerdeführerin stellte die Vorinstanz sodann nicht fest, es habe für die Flightlease AG kein Recht bestanden, ihre Forderungen gegen die Finance B.V. mit Schulden der Flightlease gegenüber der SAirGroup zu verrechnen. Sie liess dies vielmehr offen. Denn zur Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdegegner die Eingehung eines übermässigen Wertausfallrisikos toleriert hätten, sei es hinreichend bzw. einzig entscheidend, dass die Beschwerdegegner unter den vorliegend gegebenen Umständen in guten Treuen davon hätten ausgehen dürfen, die SAirGroup würde sich einer entsprechenden Verrechnung nicht entgegensetzen, d.h. nicht auf dem Erfordernis der Gegenseitigkeit der Forderungen beharren. Damit hätten sie annehmen können, dass jederzeit die Möglichkeit bestand, eine Tilgung ihrer Forderungen gegenüber der Finance B.V. herbeizuführen und so einen Verlust zu vermeiden, so dass ihnen nicht vorgeworfen werden könne, in pflichtwidriger Weise ein übermässiges Wertausfallrisiko eingegangen zu sein.  
Die Vorinstanz setzte damit, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, das tatsächliche Bestehen eines Verrechnungsrechts mit der in guten Treuen gehegten Erwartung der Beschwerdegegner, eine Verrechnung würde jedenfalls von der SAirGroup akzeptiert, wertungsmässig gleich, da dies für die Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen der vorgeworfenen Pflichtverletzung (Eingehen eines übermässigen Wertausfallrisikos) keinen Unterschied mache. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin setzte die Vorinstanz nach dem Gesagten die beiden Konstellationen allerdings nicht "ohne jede Begründung" gleich. Inwiefern sie Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie die beiden Konstellationen mit der erwähnten Begründung gleichsetzte, legt die Beschwerdeführerin nicht, jedenfalls nicht hinreichend dar und ist auch nicht ersichtlich. 
Es ist demnach unbehelflich, wenn die Beschwerdeführerin - unbesehen ihrer unrichtigen Behauptung, die Vorinstanz habe festgestellt, dass kein Verrechnungsrecht bestanden habe - aufzuzeigen versucht, dass nach den von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen mangels Gegenseitigkeit der Forderungen kein Recht zur Verrechnung bestanden habe. Die Vorinstanz liess die Frage, wie erwähnt, mangels Entscheiderheblichkeit offen, da es für die Verneinung einer Pflichtverletzung genüge, dass die Beschwerdegegner von einer Verrechnungsmöglichkeit hätten ausgehen dürfen. Damit begründete sie entgegen der weiteren unzutreffenden Behauptung der Beschwerdeführerin auch, weshalb sie es einzig als massgeblich erachtete, ob die Beschwerdegegner unter den gegebenen Umständen in guten Treuen hätten annehmen dürfen, die SAirGroup würde im Falle einer Verrechnungserklärung der Flightlease AG darauf verzichten, sich auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit zu berufen, und nicht, ob tatsächlich ein Verrechnungsrecht bestand. Dass sie mit dem entsprechenden Schluss Bundesrecht verletzt hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 
Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass die Beschwerdeführerin die entscheidende vorinstanzliche Feststellung nicht in Frage stellt, dass die Beschwerdegegner angesichts der konkreten Umstände und des Verhaltens der SAirGroup in guten Treuen von einer Verrechnungsmöglichkeit ausgehen durften, indem sie annehmen durften, die SAirGroup würde gegen eine von der Flightlease AG allfällig erklärte Verrechnung von Forderungen aus dem Cash Pool mit Schulden gegenüber der SAirGroup nicht remonstrieren und sich nicht auf das Gegenseitigkeitserfordernis als Verrechnungsvoraussetzung berufen, sondern die Verrechnung zulassen. 
 
7.2.1.3. Angesichts dieser konkret gegebenen Situation befand die Vorinstanz, die Beschwerdegegner hätten in guten Treuen annehmen dürfen, ein Verlust der Cash Pool-Guthaben lasse sich durch Verrechnung verhindern, indem die Flightlease AG die Möglichkeit habe, selbst bei sich abzeichnender Gefährdung der Rückzahlung jederzeit eine Tilgung ihrer Forderung (en) gegenüber der Finance B.V. durch Verrechnung herbeizuführen und einen Verlust der in den Cash Pool transferierten Mittel zu vermeiden. Es könne ihnen aus verantwortlichkeitsrechtlicher Sicht deshalb nicht vorgeworfen werden, in pflichtwidriger Weise ein übermässiges Wertverlustrisiko eingegangen zu sein, namentlich auch soweit sie nicht veranlasst hätten, die Teilnahme der Flightleasse AG am Cash Pool per Ende Juli 2001 zu beenden. Denn die (mutmassliche) Verrechnungsmöglichkeit gegenüber der SAirGroup habe gerade auch nach diesem Zeitpunkt bestanden. Unter diesen Umständen sei es zur Vermeidung eines übermässigen Wertausfallrisikos nicht notwendig gewesen, eine Bonitätsprüfung der Finance B.V. und der SAirGroup oder eine Besicherung der Darlehensforderungen gegenüber der Poolleaderin Finance B.V. vorzunehmen und gereiche es den Beschwerdegegnern nicht zum Vorwurf, dies unterlassen zu haben.  
Die Beschwerdeführerin widerlegt diese Schlüsse nicht mit rechtsgenüglicher Begründung, sondern beharrt bloss auf ihrem bereits im kantonalen Verfahren eingenommenen Standpunkt, der Entscheid zur Teilnahme am Cash Pool bzw. die Nichtbeendigung dieser Teilnahme habe einen unsorgfältigen Umgang mit den Aktiven der Flightlease AG dargestellt, weil die Beschwerdegegner als Organe der Flightlease AG keinerlei Bonitätsprüfung der Finance B.V. und der übrigen am Cash Pool beteiligten Gesellschaften durchgeführt bzw. über keine hinreichenden Informationen über deren finanzielle Lage verfügt, keine Kreditlimiten gesetzt und keinerlei Besicherung der Darlehensforderungen gegenüber der Finance B.V. vorgenommen hätten. Auf diese Vorbringen, die sich in keiner Weise mit der Argumentation der Vorinstanz auseinandersetzen, ist nicht einzutreten (Erwägung 2.1 vorne). 
Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich eine - von den festgestellten konkreten Umständen des vorliegenden Falles unabhängige - Pflicht der Organe der Flightlease AG zur Besicherung der Darlehensforderung gegenüber der Poolleaderin namentlich nicht aus dem in BGE 140 III 533 publizierten Entscheid des Bundesgerichts ergibt. In diesem Urteil stellte sich die Frage, ob zwei konkrete Darlehensgewährungen innerhalb des Swissair-Konzerns, wovon eines innerhalb des Cash-Pool Systems erfolgt war, im Zusammenhang mit der Einhaltung von Kapitalschutzvorschriften bei der betreffenden Gesellschaft zu berücksichtigen waren; dies wurde mit der Begründung bejaht, dass die Darlehen nicht Marktbedingungen entsprechend gewährt worden seien, insbesondere, weil sie nicht besichert worden waren (BGE 140 III 533 E. 4.5). Daraus kann für die Frage, ob die hier streitbetroffene unbesicherte Gewährung von Darlehen durch die Flightlease AG im Rahmen des Cash Pool-Systems einen Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht der Gesellschaftsorgane darstellt, nichts abgeleitet werden. 
 
7.2.1.4. Wenn die Beschwerdeführerin der Vorinstanz in diesem Kontext sodann vorwirft, den Sachverhalt offensichtlich unvollständig festgestellt zu haben, weil sie zu den korrekt vorgetragenen Vorbringen, die Beschwerdegegner hätten die Flightlease AG mit ihren sämtlichen liquiden Mitteln, die betriebsnotwendig gewesen wären, am Cash Pool teilnehmen lassen, keine Feststellungen getroffen habe, kann auch darauf nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin behauptet bloss allgemein, die Behebung dieses Mangels könnte im Zusammenhang mit der Beurteilung der Sorgfaltswidrigkeit im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein, ohne dies jedoch näher zu konkretisieren. Damit genügt sie den Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge nicht. Ohnehin ist die Entscheiderheblichkeit nicht ersichtlich, betreffen die angesprochenen Sachverhaltselemente doch den Vorwurf an die Beschwerdegegner, für die Flightlease AG ein liquiditätsmässiges Klumpenrisiko eingegangen seien. Zum entsprechenden Vorwurf stellte die Vorinstanz indessen zutreffend fest, er betreffe eine Pflichtverletzung, die - wenn sie gegeben wäre - für den geltend gemachten Schaden nicht kausal wäre (Erwägung 6 vorne).  
Ferner trägt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vor, die Interessen der Flightlease AG seien mit den Konzerninteressen nicht identisch gewesen und die Flightlease AG habe vielmehr ein Interesse an einem Ringfencing als alternatives Sanierungskonzept gehabt. Inwiefern dies im Zusammenhang mit der Frage nach der Eingehung eines übermässigen Wertverlustrisikos wesentlich sein soll, ist nicht erkennbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht erläutert (vgl. dazu im Übrigen Erwägung 8 hinten). 
 
7.2.1.5. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin in langen Ausführungen geltend, die Vorinstanz habe offensichtlich unrichtig und unter Verletzung des Rechts auf Beweis sowie des rechtlichen Gehörs festgestellt, die Cash Pool-Forderung der Flightlease AG gegenüber der Finance B.V. sei durch eine Garantie der SAirGroup abgesichert gewesen bzw. die Beschwerdeführerin habe dies im kantonalen Verfahren nicht bestritten.  
Zur Frage, ob die Behebung dieses Mangels für den Ausgang des Verfahrens erheblich ist (Art. 97 Abs. 1 BGG), führt sie aus, zur Beurteilung einer Verletzung der Sorgfaltspflicht gemäss Art. 717 Abs. 1 OR und damit zur Beurteilung der Pflichtwidrigkeit im Sinne von Art. 754 Abs. 1 OR, deren Vorliegen die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Wertausfallrisiko zu Unrecht verneint habe, sei es relevant, inwieweit zur Absicherung des mit der Darlehensgewährung der Flightlease AG an die Finance B.V. verbundenen Wertausfallrisikos eine Garantie der SAirGroup bestanden habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz stellte fest, eine Besicherung der Darlehen sei unter den vorliegend gegebenen Umständen zur Vermeidung eines übermässigen Wertausfallrisikos nicht erforderlich gewesen und die Beschwerdeführerin bestritt dies vorliegend nicht, jedenfalls nicht hinreichend (vorstehende Erwägung 7.2.1.3). Damit kommt der Frage, ob die SAirGroup für die entsprechenden Darlehen garantierte, bei der Beurteilung des Vorwurfs, sorgfaltspflichtswidrig ein übermässiges Wertausfallrisiko eingegangen zu sein, keine entscheidwesentliche Bedeutung zu, sondern kann offen gelassen werden. Auf die Sachverhaltsrüge ist demnach nicht einzutreten. 
 
7.2.2. Zusammenfassend verneinte die Vorinstanz zu Recht, dass die Beschwerdegegner aus damaliger Sicht nach den konkreten Umständen ein übermässiges Risiko des Verlusts der Cash Pool-Guthaben schufen und aufrecht erhielten und ihre Pflicht zu einer wertbeständigen Vermögensanlage verletzten, indem sie die Flightlease AG am Cash Pool teilnehmen liessen bzw. die Teilnahme nicht beendeten. Die Beschwerde erweist sich, auch soweit sie sich gegen die Klageabweisung in diesem Punkt richtet, als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.  
Bei dieser Sachlage braucht auf die Eventualbegründung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe ihren Vorwurf bezüglich der Eingehung eines übermässigen Wertausfallrisikos für die Flightlease AG mindestens teilweise auch nicht genügend substantiiert, und auf die vorliegend dagegen erhobenen Rügen nicht eingegangen zu werden. 
 
8.  
Nach den Feststellungen der Vorinstanz erhob die Beschwerdeführerin in der (erstinstanzlichen) Replik neben den Hauptvorwürfen der Eingehung eines liquiditätsmässigen Klumpenrisikos und eines übermässigen Wertverlustrisikos den weiteren Vorwurf, die Beschwerdegegner hätten die Pflicht zur Wahrnehmung des Gesellschaftsinteresses verletzt, indem sie auch in der Krise das Interesse des Konzerns statt das davon abweichende Interesse der Flightlease AG verfolgt hätten. Letzteres hätte nach Ansicht der Beschwerdeführerin verlangt, die Flightlease AG (zusammen mit der Swissair und allenfalls anderen, das Kerngeschäft führenden Gesellschaften) aus dem Konzern herauszulösen, d.h. ein sog. Ringfencing vorzunehmen. Konkret hätte die Flightlease AG ihre finanziellen Verflechtungen zum Konzern möglichst weitgehend abbauen und ihre Vermögenswerte von den Vermögenswerten der finanziell angeschlagenen Konzerngesellschaften isolieren sollen (sog. Ringfencing). Damit sollte nach Auffassung der Beschwerdeführerin verhindert werden, dass liquide Mittel der Flightlease AG zur Deckung der Verluste der ausländischen Beteiligungsgesellschaften verwendet würden. 
 
8.1. Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang zunächst aus, es sei (entgegen der Ansicht der Erstinstanz) von einer weitgehenden Identität der Interessen der einzelnen Konzerngesellschaften, insbesondere der Flightlease AG, mit denjenigen des Konzerns auszugehen, nachdem die Beschwerdeführerin die von den Beschwerdegegnern dazu vorgebrachten Argumente und Behauptungen entweder gar nicht oder nicht genügend substantiiert bestritten habe.  
Im Weiteren beschränke sich, so die Vorinstanz weiter, die in der Berufung der Beschwerdeführerin erhobene Kritik am erstinstanzlichen Entscheid im vorliegenden Kontext im Wesentlichen auf das Argument der Erstinstanz, die Beschwerdeführerin sei ihrer Substantiierungspflicht hinsichtlich des Vorwurfs einer Pflichtverletzung durch unterlassenes Ringfencing nicht nachgekommen, indem sie nicht hinreichend substanziiert habe, wer von den Beschwerdegegnern was genau zu welchem Zeitpunkt unter diesem Titel hätte vorkehren sollen. Diese Kritik sei indessen unbegründet, soweit sie nicht überhaupt an der Sache vorbeigehe. Insbesondere sei auch der Ansicht der Erstinstanz beizupflichten, dass die Behauptungslast für diesen Vorwurf bzw. die Pflichtverletzung die Beschwerdeführerin treffe. 
Insbesondere stellte die Vorinstanz aber fest, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, sich mit zwei Alternativbegründungen auseinanderzusetzen, mit denen die Erstinstanz eine Haftung der Beschwerdegegner aus unterlassenem Ringfencing verworfen habe. So nehme sie weder zum vorinstanzlichen Argument Stellung, eine allfällige Pflicht zu einem Ringfencing hätte nicht die Organe der Flightlease AG, sondern diejenigen der SAirGroup getroffen, noch zur Ansicht, wonach es auch an einem Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Verletzung der Pflicht zur Vornahme eines Ringfencings und dem Ausfall der Darlehensforderung fehle. Mangle es aber an einer argumentativen Auseinandersetzung mit diesen Alternativbegründungen, genüge die Berufung in diesem Punkt den Anforderungen an eine rechtsgenügende Begründung nicht. Dennoch merkte die Vorinstanz an, die Erstinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der behaupteten Pflicht zu einem Ringfencing nicht um eine Pflicht der Organe der Flightlease AG gehandelt haben könne, weshalb die Beschwerdegegner für deren allfällige Verletzung vorliegend von vornherein nicht einzustehen hätten (vgl. dazu schon vorne Erwägung 4.2.2, 3. Bullet Point). 
 
8.2. Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Gesellschaftsinteresse vs. Konzerninteresse", die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der Klärung der Frage, ob das Gesellschaftsinteresse der Flightlease AG mit dem Konzerninteresse identisch gewesen sei, Art. 9 BV und Art. 8 ZGB verletzt, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt sowie das rechtliche Gehör und das Recht auf Beweis verletzt. Der in der Folge gezogene Schluss der Vorinstanz, die Ausrichtung des Handelns der Organe der Flightlease AG auf die Gesamtinteressen des Konzerns sei vorliegend als zulässig zu qualifizieren, verstosse gegen Art. 717 Abs. 1 OR und Art. 754 Abs. 1 OR.  
 
8.2.1. Die kantonalen Instanzen prüften, ob den Beschwerdegegnern vorgeworfen werden kann, ihre Pflicht zur Wahrnehmung des Gesellschaftsinteresses der Flightlease verletzt zu haben, indem sie auch in der Krise das Interesse des Konzerns statt das (behauptetermassen) davon abweichende Interesse der Flightlease AG verfolgt hätten, das nach Ansicht der Beschwerdeführerin verlangt hätte, ein sog. Ringfencing vorzunehmen.  
Die Beschwerdeführerin macht nun aber im vorliegenden Verfahren - überraschenderweise - geltend, mit ihren im kantonalen Verfahren vorgetragenen Ausführungen zum Ringfencing sei es ihr nur darum gegangen aufzuzeigen, dass die Gesellschaftsinteressen der Flightlease AG im Jahr 2001 nicht mit den Gesamtkonzerninteressen identisch gewesen seien. Die Vorinstanz verkenne dies, behaupte sie doch, sie, die Beschwerdeführerin, habe geltend gemacht, das Unterlassen eines Ringfencing stelle eine separate Pflichtverletzung der Beschwerdegegner dar. Daher seien die vorinstanzlichen Erwägungen, es fehle hinsichtlich des Vorwurfs der Pflichtverletzung durch unterlassenes Ringfencing an genügend substantiierten Tatsachenbehauptungen, von vornherein irrelevant, wie auch die vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, sich mit den beiden Alternativbegründungen auseinanderzusetzen, mit denen die Erstinstanz eine Haftung der Beschwerdegegner aus einem unterlassenen Ringfencing verworfen habe. 
In den nachfolgenden Ausführungen scheint die Beschwerdeführerin dem indessen selber zu widersprechen, indem sie den Beschwerdegegnern sinngemäss vorwirft (bzw. geltend macht, den Beschwerdegegnern im vorinstanzlichen Verfahren vorgeworfen zu haben), als Organe der Flightlease AG nicht versucht zu haben, die sich aufdrängenden Massnahmen - konkret ein Ringfencing - ernsthaft und mit Nachdruck zu evaluieren und mittels Überzeugung der zuständigen Organpersonen umzusetzen, sondern in einer existenzbedrohenden Situation untätig geblieben seien. 
Wie die Beschwerdeführerin letztlich zu verstehen ist, kann allerdings offen bleiben. 
 
8.2.1.1. Denn es bleibt zunächst unabhängig davon jedenfalls bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass die Beschwerdeführerin es in ihrer Berufung unterliess, die Alternativbegründung der Erstinstanz anzufechten, mit denen diese eine Haftung der Beschwerdegegner aus unterlassenem Ringfencing verworfen hatte, nämlich, dass es an einem Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und dem Ausfall der Darlehensforderung fehle. Diese Feststellung wird von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich angefochten, sondern lediglich als irrelevant bezeichnet.  
In ihren weiteren Ausführungen macht die Beschwerdeführerin bloss geltend, eine (aus einem Ringfencing entstehende) neue Fluggesellschaft, bestehend aus Swissair, Crossair, Flightlease AG und aus den mit diesen Gesellschaften zusammenhängenden Teilen von Swisscargo, SR Technics sowie Swissport, wäre profitabel gewesen und hätte die für ihren Betrieb notwendige Liquidität erwirtschaftet, die nicht via Abführung durch den Cash Pool zur Deckung der Verluste ausländischer Beteiligungsgesellschaften verwendet worden wäre, (mit dem Ergebnis, dass) die Flightlease AG nicht illiquid geworden und der "verursachte Schaden" nicht eingetreten wäre; die Flightlease AG habe ihr Nachlasstundungsgesuch nicht wegen Überschuldung, sondern wegen Illiquidität einreichen müssen. Soweit die Beschwerdeführerin damit die Feststellung über das Fehlen eines Kausalzusammenhangs zwischen nicht erfolgtem Ringfencing und dem geltend gemachten Schaden bestreiten will, geht sie von vornherein fehl, da die Vorinstanz diese Frage selber gar nicht mehr prüfte, sondern mangels Bestreitung von der entsprechenden Feststellung der Erstinstanz ausging. War diese Frage damit nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, ist im bundesgerichtlichen Verfahren auf diesbezügliche Rügen nicht einzugehen (Art. 75 Abs. 1 BGG). Ü berdies weicht die Beschwerdeführerin mit ihrer Behauptung, die Flightlease AG habe ihr Nachlasstundungsgesuch wegen Illiquidität einreichen müssen, von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ab, hat die Vorinstanz diese Frage doch ausdrücklich offen gelassen. Da die Beschwerdeführerin dazu keine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge substantiiert, kann sie insoweit nicht gehört werden (Erwägung 2.1 vorne). 
Der Vollständigkeit halber sei dazu immerhin angemerkt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Klage nach den vorinstanzlichen Feststellungen ohnehin nicht den (angeblich infolge Eintritts der Illiquidität der Flightlease AG eingetretenen) Nachlassstundungsschaden geltend macht, sondern den Schaden aus dem Ausfall der Darlehensforderung gegenüber der Poolleaderin Finance B.V. (Erwägung 3 vorne). Demnach wäre ein Kausalzusammenhang zwischen den den Beschwerdegegnern vorzuwerfenden Pflichtverletzungen und diesem Schaden aufzuzeigen gewesen und gehen ihre vorstehend wiedergegebenen Ausführungen an der Sache vorbei. 
 
8.2.1.2. Auch die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe es in der Berufung ebenfalls unterlassen, das weitere die Klageabweisung in diesem Punkt selbständig tragende Argument der Erstinstanz, eine allfällige Pflicht zu einem Ringfencing hätte nicht die Organe der Flightlease AG, sondern diejenigen der SAirGroup getroffen, anzufechten, wird in der Beschwerde nicht rechtsgenüglich bestritten (Erwägung 2 vorne), indem die Beschwerdeführerin bloss sinngemäss vorbringt, schon vor der Vorinstanz geltend gemacht zu haben, dass die Organe der Flightlease AG hätten versuchen müssen, ein Ringfencing durch Überzeugungsarbeit durchzusetzen.  
 
8.2.1.3. Schliesslich bleibt vorliegend auch die rechtliche Folgerung der Vorinstanz unangefochten, nach den erwähnten Feststellungen genüge die Berufung in diesem Punkt den Anforderungen an eine rechtsgenügende Begründung nicht, weshalb die den Entscheid bezüglich des Vorwurfs des unterlassenen Ringfencings selbständig tragenden Alternativbegründungen der Erstinstanz im Berufungsverfahren nicht weiter überprüft werden müssten. Die Vorinstanz durfte daher die Berufung auch in diesem Punkt ohne weiteres gestützt auf die Alternativbegründungen der Erstinstanz abweisen, ohne Bundesrecht zu verletzen.  
Wenn die Beschwerdeführerin weiter "eventualiter" rügt, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der Frage nach einer Pflicht zu einem Ringfencing bzw. mit der Frage, ob ein Ringfencing erfolgreich gewesen wäre, Art. 8 ZGB verletzt, indem sie überhöhte Substanziierungsanforderungen gestellt und zu Unrecht keine Beweiserleichterungen gewährt habe, ist darauf mangels Entscheiderheblichkeit nicht einzugehen. Mangels Relevanz für den Verfahrensausgang braucht in diesem Zusammenhang auch nicht auf die sehr umfangreichen Sachverhaltsrügen gegen die vorinstanzliche Feststellung eingegangen zu werden, es sei von einer weitgehenden Identität der Gesellschaftsinteressen der Flightlease AG mit den Konzerninteressen auszugehen. 
 
8.2.2. Ausser den vorstehend abgehandelten Vorwürfen betreffend das unterlassene Ringfencing rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe Art. 717 Abs. 1 und Art. 754 Abs. 1 OR verletzt, indem sie festgestellt habe, die Ausrichtung des Handelns der Flightlease AG bzw. ihrer Organe auf die Gesamtinteressen des Konzerns oder auf die Interessen der Konzernobergesellschaft sei vorliegend als zulässig zu qualifizieren.  
Soweit die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern damit vorwerfen will, mit ihrem allgemeinen Verhalten nicht das Gesellschaftsinteresse der Flightlease AG, sondern das Konzerninteresse verfolgt zu haben, liegt darin indessen ein viel zu allgemein gehaltener und damit nicht tauglicher Vorwurf, um eine Verantwortlichkeitsklage zu begründen. Hierzu wäre es erforderlich, konkrete Handlungen oder Unterlassungen zu substantiieren, mit denen die Beschwerdegegner gegen ihre Pflicht als Organe der Flightlease AG, das Gesellschaftsinteresse der Flightlease AG zu wahren (Art. 717 Abs. 1 OR; BGE 139 III 24 E. 3.2), verstossen haben sollen. Dass die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren solche Pflichten substantiiert hätte, lässt sich dem angefochtenen Urteil indessen nicht entnehmen und auch in der vorliegenden Beschwerde werden keine konkreten Handlungen oder Unterlassungen genannt, mit denen die Organe gegen ihre Pflichten verstossen haben sollen. Die Rüge gegen die vorinstanzliche Feststellung, die Ausrichtung des Handelns der Flightlease AG bzw. deren Organe auf die Gesamtinteressen des Konzerns oder auf die Interessen der Konzernobergesellschaft sei vorliegend als zulässig zu qualifizieren, vermag damit als solche der Beschwerdeführerin von vornherein nicht weiterzuhelfen. 
Der Frage, ob die Interessen der Flightlease AG im massgeblichen Zeitraum mit denen des SAirGroup-Konzerns tatsächlich gleichgerichtet waren, kommt daher insoweit keine entscheiderhebliche Bedeutung zu. Da die Beschwerdeführerin auch nicht konkret darlegt und nicht ersichtlich ist, in welchem anderen Zusammenhang dies der Fall sein könnte (vgl. insbesondere auch Erwägung 8.2.1.3), kann die Frage offen bleiben und ist auf die umfangreichen - prima vista ohnehin nicht rechtsgenügend begründeten - Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlichen Feststellungen im Zusammenhang mit der Identität von Gesellschafts- und Konzerninteresse mangels Entscheiderheblichkeit nicht einzugehen. 
 
8.3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit auf die teils nicht leicht einzuordnenden Vorbringen überhaupt eingetreten werden kann.  
 
9.  
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe infolge unrichtiger Anwendung von Bundesrecht sowie offensichtlich unrichtiger, auf Rechtsverletzungen beruhender Sachverhaltsfeststellung das von der Beschwerdeführerin korrekt vorgetragene, für die Anwendung von Bundesrecht, namentlich Art. 754 Abs. 1 OR, Art. 717 OR und Art. 759 OR, relevante Klagefundament nicht vollständig geprüft und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zulassung zum Beweis nach Art. 8 ZGB, Art. 152 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt. Das Urteil der Vorinstanz enthalte keine Feststellungen zur Organstellung der einzelnen Beschwerdegegner, zum Schaden, zum Verschulden der Beschwerdegegner sowie zur Haftung und Ersatzpflicht der einzelnen Beschwerdegegner. Zu den Tatbestandselementen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs sowie zur Pflichtverletzung seien die vorinstanzlichen Feststellungen lückenhaft. 
Diese Rüge basiert auf der Prämisse, das angefochtene Urteil beruhe auf fehlerhafter Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung. Dies trifft indessen nicht zu, weshalb die Rüge der Grundlage entbehrt; nach dem vorstehend (Erwägungen 3 - 8) Ausgeführten durfte die Vorinstanz die Klage bzw. die Berufung auf der Grundlage der von ihr bundesrechtskonform getroffenen tatsächlichen Feststellungen abweisen, ohne dass ihr eine fehlerhafte Rechtsanwendung vorzuwerfen wäre. Sie musste demnach zu den übrigen Elementen des Klagefundaments (Passivlegitimation, Schaden, Verschulden sowie Haftung und Ersatzpflicht jedes Beschwerdegegners) mangels Entscheiderheblichkeit keine tatsächlichen Feststellungen treffen bzw. zur Frage des Kausalzusammenhangs oder der Pflichtverletzung den Sachverhalt nicht näher erheben. Ein Beweisverfahren zu diesen Punkten erübrigte sich damit von vornherein, und der Beweisanspruch der Beschwerdeführerin ist nicht verletzt (BGE 132 III 222 E. 2.3 S. 226; 545 E. 3.3.2 S. 548; 130 III 591 E. 5.4 S. 601). 
 
10.  
Die Beschwerdeführerin moniert weiter, die Vorinstanz habe ihr rechtsfehlerhaft vorgeworfen, dass ihre Berufungsschrift, insbesondere deren Kapitel IV, die prozessualen Anforderungen an eine Berufung nicht erfülle, soweit sie bloss ihre vor der Erstinstanz gemachten Ausführungen wiederhole oder Ausführungen ohne konkreten Bezug zum angefochtenen Entscheid mache. Eine Berufungsschrift müsse, so die Beschwerdeführerin, sehr wohl nicht nur eine Auseinandersetzung mit den Mängeln des erstinstanzlichen Urteils enthalten, sondern im Hinblick darauf, dass die Rechtsmittelinstanz auch selber in der Sache entscheiden könne, auch unter Bezugnahme auf die Behauptungen im erstinstanzlichen Verfahren das von der Erstinstanz nicht beurteilte Klagefundament begründen. 
Auch auf diese Rüge muss mangels Entscheiderheblichkeit nicht eingegangen werden. Denn die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist weitgehend auch nicht ersichtlich, dass und inwieweit die Vorinstanz aus der ihrer Ansicht nach den prozessualen Anforderungen nicht genügenden Berufungsschrift für den Ausgang des Berufungsverfahrens erhebliche Folgen abgeleitet hätte. Eine Ausnahme besteht einzig insoweit, als in der Berufung die Alternativbegründungen der Erstinstanz, mit denen diese die Klage im Zusammenhang mit dem Vorwurf des unterlassenen Ringfencing abgewiesen hatte, unbestrittenermassen nicht angefochten worden waren. Die daraus von der Vorinstanz gezogene Folge, dass die den erstinstanzlichen Entscheid bezüglich des Vorwurfs des unterlassenen Ringfencings selbständig tragenden Alternativbegründungen im Berufungsverfahren nicht weiter überprüft werden müssten, beanstandet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht (Erwägung 8.2.1 vorne). 
 
11.  
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in der Hauptsache in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang braucht auf die weiteren umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht eingegangen zu werden, die sie nur für den Fall vorträgt, dass das Bundesgericht es bei einer Gutheissung der Beschwerde als opportun erachte, im Sinne von Art. 107 Abs. 2 BGG selber einen Entscheid in der Sache zu treffen, und in denen sie bereits im kantonalen Verfahren vorgetragene Tatsachen (behauptungen), welche die Vorinstanz nicht oder lückenhaft festgestellt habe, nochmals vorträgt (vgl. dazu auch die vorstehende Erwägung 9). 
 
12.  
Zu behandeln sind dagegen die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die Bemessung der Parteikostenentschädigungen für das kantonale Verfahren, die sie für den Fall vorbringt, dass sie gegen sämtliche 17 Beschwerdegegner unterliegt. 
 
12.1. Zunächst ist auf die Rügen gegen die Bemessung der Entschädigung für die erstinstanzlichen Parteikosten einzugehen.  
 
12.1.1. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen legte das Bezirksgericht mit Rücksicht auf den Streitwert, die Komplexität und den Umfang des Verfahrens sowie auf Zusatzaufwand für Referentenaudienz und zweite, dritte und vierte Rechtsschriften eine Anwaltsgebühr von Fr. 820'000.-- fest. Das Bezirksgericht habe weiter ausgeführt, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 759 Abs. 2 OR habe ein Kläger, der mehrere Beklagte ins Recht fasse, im Falle seines Unterliegens grundsätzlich nur das Prozessrisiko gegenüber einer einzigen Partei zu tragen; eingeschränkt werde dieser Grundsatz einer einzigen Prozessentschädigung hingegen in Fällen, in denen mehrere Beklagte intern in einem tatsächlichen Interessenkonflikt stünden und einem Rechtsvertreter bereits standesrechtlich untersagt sei, alle gemeinsam zu vertreten, weil sie sich gegenseitig belasten würden; beklagten Streitgenossen dürfe unter bestimmten Umständen ein Anspruch auf mehrere Prozessentschädigungen nicht aberkannt werden, wovon insbesondere auszugehen sei, wenn sie begründeten Anlass gehabt hätten, sich einzeln oder in Gruppen vertreten zu lassen. Da die einzelnen Beschwerdegegner vorliegend teils verschiedenen Organisationseinheiten angehört und unterschiedliche Pflichtenhefte aufgewiesen hätten, zu unterschiedlichen Zeitpunkten für die Organisationseinheiten tätig gewesen seien und daher teilweise Interessengegensätze bestanden hätten, habe die Erstinstanz die jeweiligen Beschwerdegegner in Personengruppen zusammengefasst und für jede dieser Einheiten eine gesonderte Prozessentschädigung festgelegt, die den einzelnen Beschwerdegegnern zukommen sollte. Aufgrund dieser Berechnung habe sie den Beschwerdegegnern Prozessentschädigungen von mindestens Fr. 120'000.-- bis maximal Fr. 441'000.-- (grösstenteils zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer) pro Person zugesprochen. In der Summe ergebe dies eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'678'000.--, welche die Beschwerdeführerin insgesamt an die Beschwerdegegner bezahlen müsse.  
Nach den weiteren Ausführungen der Vorinstanz beantragte die Beschwerdeführerin in ihrer Berufungsschrift (Rechtsbegehren E) lediglich, dass die Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens im Falle einer Abweisung der Klage durch das Obergericht oder durch das Bezirksgericht neu festzusetzen seien. Sie habe es somit unterlassen, diesen Berufungsantrag zu beziffern. Auch der Begründung des Rechtsbegehrens lasse sich nicht mit genügender Klarheit entnehmen, welcher konkrete Betrag den Beschwerdegegnern (einzeln oder gesamthaft) für das vorinstanzliche Verfahren nach Meinung der Beschwerdeführerin als Prozessentschädigung zugesprochen werden sollte. Auf dieses Rechtsbegehren sei deshalb nicht einzutreten. 
In einer Eventualbegründung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Zusprechung von insgesamt 4.75 (statt der von der Beschwerdeführerin geforderten 1.5) Prozessentschädigungen auch bei materieller Prüfung nicht durchzudringen vermöchten. Der zwischen den verschiedenen Beschwerdegegner (gruppen) bestehende Interessenkonflikt sei evident und stelle einen objektiv-sachlichen Grund dar, sich (pro Gruppe) durch einen eigenen Anwalt vertreten zu lassen. Den einzelnen Gruppen habe in Abweichung vom Grundsatz der Zusprechung bloss einer Prozessentschädigung je eine eigene Entschädigung zugesprochen werden dürfen. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Zusprechung einer einzigen Prozessentschädigung in der Höhe von "150% der einfachen Prozessentschädigung" - was damit betragsmässig auch immer gemeint sein möge - werde den zumindest teilweise gegenläufigen Interessenlagen, aber auch den unterschiedlichen Funktionen und Amtszeiten der Beschwerdegegner nicht gerecht. 
 
12.1.2. Die Beschwerdeführerin rügt, der Entscheid der Vorinstanz, auf das Berufungsbegehren E mangels Bezifferung nicht einzutreten, sei überspitzt formalistisch und verletze Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 311 ZPO. Sie bestreitet dabei die vorinstanzliche Erwägung nicht, dass ein Rechtsbegehren bzw. der Rechtsmittelantrag im Berufungsverfahren unter der auf das vorinstanzliche Verfahren anwendbaren Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 405 Abs. 1 ZPO) so bestimmt sein muss, dass er im Falle seiner Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann, und dass Rechtsbegehren, die auf Geldzahlung gerichtet sind, daher bezifferte Anträge enthalten müssen (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.2/4.3 S. 618 f.), was auch für Berufungsanträge bezüglich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen gilt. Sie hält indessen (im Sinne von BGE 137 III 617 E. 6.2) dafür, aus ihrem Vortrag in der Berufungsschrift gehe zweifelsfrei eine einwandfrei nachvollziehbare Bezifferung ihres Begehrens hervor; statt 4.75 Prozessentschädigungen gemäss erster Instanz beantrage sie 150 % der einfachen Prozessentschädigung zuzusprechen, entsprechend 1,5 Prozessentschädigungen à Fr. 820'000.--, was Fr. 1'230'000.-- ergebe.  
 
12.1.2.1. Die Vorinstanz begründete ihre Auffassung, aus der Begründung des Berufungsbegehrens lasse sich nicht mit genügender Klarheit entnehmen, welcher konkrete Betrag den Beschwerdegegnern (einzeln oder gesamthaft) für das vorinstanzliche Verfahren nach Meinung der Beschwerdeführerin als Prozessentschädigung zugesprochen werden sollte, damit, es werde lediglich vorgebracht, dass den Beschwerdegegnern 1 - 17 insgesamt ein Zuschlag von 50 % zu gewähren und die Prozessentschädigung für alle Beschwerdegegner bei Unterliegen der Beschwerdeführerin auf 150 % der einfachen Prozessentschädigung festzusetzen sei; dabei sei mangels betragsmässiger Konkretisierung aber unklar, was die Beschwerdeführerin unter der "einfachen Prozessentschädigung" verstehe; insbesondere sei unklar, ob und gegebenenfalls welche Bemessungsfaktoren (Erhöhungsgründe/Zuschläge) sie darin allenfalls miteinschliesse, zumal sie zwar die Zulässigkeit der vorinstanzlich beschlossenen Erhöhung der Grundgebühr nach § 3 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV) (komplexes und umfangreiches Verfahren) ausdrücklich bejahe, zu dem von der Vorinstanz gewährten Zuschlag gemäss § 6 Abs. 1 aAnwGebV (für Referentenaudienz sowie die zweiten, dritten und vierten Rechtsschriften) jedoch keine Stellung nehme, womit im Dunkeln bleibe, ob dieser miteinzubeziehen sei oder nicht; diese Ausführungen genügten den Anforderungen an eine genügende Substantiierung bzw. eine hinreichende Bezifferung eines Berufungsantrages nicht; es bleibe vollends offen, wie hoch die in Abänderung des angefochtenen Urteils jedem einzelnen Beschwerdegegner oder den Beschwerdegegnern insgesamt zuzusprechende Prozessentschädigung als in Franken bezifferter Betrag ausfallen sollte.  
 
12.1.2.2. In der vorliegenden Beschwerdeschrift begnügt sich die Beschwerdeführerin damit, Ausführungen der Erstinstanz und Vorbringen aus ihrer Berufungsschrift wiederzugeben, über die indessen im angefochtenen Urteil grösstenteils nichts festgestellt ist, ohne dazu Sachverhaltsrügen zu erheben, die dem Bundesgericht allenfalls eine Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erlauben könnten, so dass sie damit nicht gehört werden kann. Überdies setzt sie sich in keiner Weise mit den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern stellt diesen bloss ihre sinngemässe Auffassung gegenüber, aus den von ihr wiedergegebenen Aktenstellen gehe zweifelsfrei eine einwandfrei nachvollziehbare Bezifferung ihres Begehrens hervor, die - gemeint ist wohl insgesamt für alle Beschwerdegegner - auf die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'230'000.-- laute. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen im Rahmen einer Beschwerde in Zivilsachen nicht, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Erwägung 2.1 vorne).  
 
12.1.3. Es erübrigt sich damit, auf die Eventualbegründung, mit der die Vorinstanz die Einwände der Beschwerdegegnerin gegen die erstinstanzliche Bemessung der Parteientschädigungen nach materieller Prüfung verwarf, und auf die dagegen erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen. Immerhin ist zu bemerken, dass auch diese Rügen kaum den Begründungsanforderungen im Rahmen einer Beschwerde an das Bundesgericht genügen dürften, indem die Beschwerdeführerin darin nicht hinreichend auf die Begründung der Vorinstanz eingeht, sondern dem Bundesgericht - unter beliebiger Abweichung vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt - bloss ihre Sicht der Dinge unterbreitet, wobei sie hauptsächlich auf das erstinstanzliche Urteil statt auf dasjenige der Vorinstanz Bezug nimmt.  
 
12.2. Für das zweitinstanzliche Berufungsverfahren sprach die Vorinstanz Parteientschädigungen zugunsten der Beschwerdegegner im Gesamtumfang von Fr. 1'494'000.-- zu. Den Beschwerdegegnern 1, 2, 4, 7, 8, 9, 11, 12, 13 und 17 erkannte sie dabei je eine Prozessentschädigung von Fr. 100'000.-- (den meisten zuzüglich Mehrwertsteuer) zu. Den Beschwerdegegnern 3 und 14, den Beschwerdegegnern 15 a - d und 16 sowie den Beschwerdegegnern 5, 6 und 10, die je zusammen nur einen Rechtsvertreter mandatiert hatten, sprach sie je eine gemeinsame Entschädigung (den meisten zuzüglich Mehrwertsteuer) zu, die sie für die Beschwerdegegner 3 und 14 sowie die Beschwerdegegner 15 a - d und 16 je zusammen auf Fr. 125'000.--, für die Beschwerdegegner 5, 6 und 10 zusammen auf Fr. 150'000.-- festsetzte.  
Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe damit Art. 759 Abs. 2 OR verletzt. In Anwendung dieser Vorschrift hätte sie bloss, wie im Berufungsverfahren beantragt, sämtlichen Beschwerdegegnern insgesamt eine (einzige) Parteientschädigung in der Höhe von 150 % der einfachen Parteientschädigung von Fr. 100'000.--, wie sie die Vorinstanz festgesetzt habe, zusprechen dürfen. 
 
12.2.1. Gemäss Art. 759 Abs. 2 OR kann der Kläger mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden einklagen und verlangen, dass der Richter im gleichen Verfahren die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beschwerdegegners festsetzt. Das Bundesgericht legte diese Bestimmung im Lichte der Materialien und der Systematik in dem Sinn aus, dass der Kläger, der mehrere Verantwortliche für den Gesamtschaden gemeinsam einklagt, das Kosten- und Entschädigungsrisiko nur gegenüber einer Gegenpartei trägt und nicht gegenüber jedem Beschwerdegegner (BGE 122 III 324 E. 7b S. 326 mit Hinweisen). In einem späteren Entscheid hielt das Bundesgericht allerdings fest, dass diese Regel nicht apodiktisch zu verstehen ist und grundsätzlich nur im erstinstanzlichen Verfahren gilt, da in diesem ein besonderes Prozessrisiko wegen der Unsicherheit über die ins Recht zu fassenden Beteiligten besteht. Die bundesrechtliche Verfahrensvorschrift ist überdies nicht dahingehend zu verstehen, dass der erstinstanzliche Richter die Kosten und Entschädigungen ohne jeglichen Ermessensspielraum auferlegen muss, sondern den Umständen des Einzelfalls durchaus Rechnung tragen darf. Im Rechtsmittelverfahren können, wie das Bundesgericht weiter präzisierte, die allgemeinen Prozessvorschriften für die Kostenliquidation Anwendung finden. Der Schutzzweck von Art. 759 Abs. 2 OR entfällt im Rechtsmittelverfahren, da dort die Unsicherheit bezüglich der ins Recht zu fassenden Beteiligten weitgehend ausgeräumt ist (Urteil 4C.155/1998 vom 15. Oktober 1998 E. 4c, in: SJ 1999 I S. 349 und dazu: BGE 125 III 138 E. 2c; Urteil 4A_410/2011 vom 11. Juli 2012 E. 12.2). In BGE 125 III 138 präzisierte das Bundesgericht weiter, dass der in BGE 122 III 324 aufgestellte Grundsatz (stets) dann nicht befriedige, wenn mehrere beklagte Organe intern in einem Interessenkonflikt stünden und einem Anwalt standesrechtlich untersagt sei, alle Beklagten gemeinsam zu vertreten, weil sie sich gegenseitig belasteten. Unter bestimmten Umständen dürfe den beklagten Streitgenossen ein Anspruch auf mehrere Parteientschädigungen nicht aberkannt werden, wovon insbesondere auszugehen sei, wenn sie begründeten Anlass gehabt hätten, sich einzeln oder in Gruppen vertreten zu lassen (BGE 125 III 138 E. 2d). An dieser Rechtsprechung, die in der Literatur begrüsst wurde, hat das Bundesgericht bisher festgehalten (Urteile 4A_410/2011 vom 11. Juli 2012 E. 12.2; 4A_267/2008 vom 8. Dezember 2008 E. 7.1, je mit Hinweisen).  
 
12.2.2. Die Beschwerdeführerin hält dafür, die Unsicherheit über die ins Recht zu fassenden Beschwerdegegner habe im vorliegenden Fall vor zweiter Instanz genau gleich bestanden wie vor erster Instanz. Damit aber müsse vorliegend für die Prozessentschädigung (vor zweiter Instanz) die gleiche Regel des Art. 759 Abs. 2 OR zum Tragen kommen wie vor erster Instanz.  
Richtig ist zwar, dass das Bundesgericht mit der vorstehend (Erwägung 12.2.1) dargestellten Rechtsprechung die Anwendung des in BGE 122 III 324 aufgestellten Grundsatzes der Zusprechung nur einer einzigen Parteientschädigung auf die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren nie vollkommen ausschloss. Im Urteil 4C.155/1998 vom 15. Oktober 1998 E. 4c hielt das Bundesgericht denn auch, wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, bloss fest, dieser Grundsatz gelte im Prinzip ("en principe") nur für das erstinstanzliche Verfahren, sei im zweit- oder drittinstanzlichen Verfahren jedoch nicht ohne weiteres ("sans discussion") anwendbar. Nach der zitierten Rechtsprechung ist eine Anwendung des Grundsatzes im zweitinstanzlichen Verfahren unter zwei kumulativen Voraussetzungen denkbar. Zum einen muss vor diesem Verfahren, d.h. im Zeitpunkt des Entschlusses darüber, gegen wen im Einzelnen ein Rechtsmittel eingereicht werden soll, die Unsicherheit über die ins Recht zu fassenden Beklagten ausnahmsweise in gleichem Masse fortbestehen, wie vor dem erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Urteil 4A_410/2011 vom 11. Juli 2012 E. 12.5). Zum anderen dürfen zwischen den (Rechtsmittel) Beklagten keine Interessenkonflikte bestehen, aufgrund der sie begründeten Anlass haben, sich einzeln (oder in Gruppen mit gleichen Interessen) vertreten zu lassen. 
Für den vorliegenden Fall verneinte die Vorinstanz indessen beide dieser Voraussetzungen. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin zeige nicht auf, dass und inwiefern für sie auch noch im Rechtsmittelverfahren eine Unsicherheit bezüglich der ins Recht zu fassenden Beschwerdegegner bestehen sollte, nachdem die Erstinstanz die Passivlegitimation aller Beschwerdegegner bejaht und nirgends zum Ausdruck gebracht habe, dass sie einzelne Beschwerdegegner von einer allfälligen Pflichtverletzung bzw. Haftung ausnehme. Die Zusprechung je separater Parteientschädigungen rechtfertige sich umso mehr, als die Beschwerdegegner oder Gruppen von ihnen - wie die Beschwerdeführerin selber einräume - bezüglich bestimmter Teilaspekte des Rechtsstreits, insbesondere bezüglich der Passivlegitimation, gestützt auf unterschiedliche Sachdarstellungen sich widersprechende resp. entgegengesetzte Auffassungen verträten und insoweit auch in einem Interessenkonflikt stünden. 
Die Beschwerdeführerin ficht die vorinstanzliche Feststellung über die zwischen den Beschwerdegegnern bestehenden Interessenkonflikte nicht an. Ist demnach vorliegend von solchen und von sachlichen Gründen, sich von verschiedenen Anwälten vertreten zu lassen, auszugehen, ist es schon aus diesem Grund nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einzelnen Beschwerdegegnern bzw. vom selben Anwalt vertretenen Interessengruppen je separate Parteientschädigungen zusprach. 
Im Übrigen kann auch dem Standpunkt der Beschwerdeführerin in Bezug auf die angeblich nach wie vor bestehende Unsicherheit bezüglich der im Berufungsverfahren ins Recht zu fassenden Beschwerdegegner nicht gefolgt werden. Sie will eine fortbestehende Unsicherheit damit begründen, dass die erste Instanz die Passivlegitimation sämtlicher 17 Beschwerdegegner anerkannt habe, und sie damit begründeten Anlass hatte, die Berufung gegen alle 17 Beschwerdegegner einzureichen, die zweite Instanz indessen nur die Passivlegitimation von 4 Beschwerdegegnern bejaht und sie für die weiteren 13 Beschwerdegegner offen gelassen habe, womit eine Situation vorliege, in der das erstinstanzliche Urteil die für die Beschwerdeführerin bestehende Unsicherheit gerade nicht geklärt habe. Nachdem das Bezirksgericht die Passivlegitimation für alle Beschwerdegegner bejaht hatte, bestanden indessen jedenfalls im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung gegen sämtliche Beschwerdegegner keine diesbezügliche Unsicherheiten. Wenn sich die Beschwerdeführerin entschied, die Klageabweisung aus anderen Gründen gegen sämtliche Beschwerdegegner anzufechten, hat sie das volle Kostenrisiko zu tragen. Dass die Vorinstanz die Frage der Passivlegitimation von 13 Beschwerdegegnern später offen liess, ist von vornherein nicht massgeblich, da für den Entschluss, gegen alle Beschwerdegegner Berufung zu erheben, ohne Einfluss. 
Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen. 
 
13.  
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
Die Beschwerdeführerin hält dafür, der Grundsatz der einfachen Parteientschädigung müsse auch vor dem Bundesgericht Anwendung finden. Nach den erst- und zweitinstanzlichen Urteilen sei für die Beschwerdeführerin die Unsicherheit über die ins Recht zu fassenden Beschwerdegegner auch im Rahmen der vorliegenden Beschwerde immer noch wie vor erster Instanz gegeben. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Denn jedenfalls ist davon auszugehen, dass der von der Vorinstanz festgestellte und unbestritten gebliebene Interessenkonflikt zwischen den Beschwerdegegnern oder Gruppen von ihnen nach wie vor besteht, so dass die Beschwerdegegner begründeten Anlass hatten, sich auch im bundesgerichtlichen Verfahren einzeln oder in Gruppen vertreten zu lassen (vorstehende Erwägung 12.2). Der aus Art. 759 Abs. 2 OR fliessende Grundsatz der Zusprechung einer einzigen Parteientschädigung ist demnach auch im vorliegenden Verfahren nicht anzuwenden. Die Beschwerdegegner haben daher je - die Beschwerdegegner 3 und 14, die Beschwerdegegner 5, 6 und 10 sowie die Beschwerdegegner 15 a - d und 16, die sich je gemeinsam vertreten liessen, je zusammen - Anspruch auf eine Parteientschädigung. 
Gemäss Art. 4 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3) beträgt das Honorar im Beschwerdeverfahren bei einem Streitwert von über Fr. 5 Mio. zwischen Fr. 20'000.-- und 1 Prozent. Beim vorliegenden Streitwert von rund Fr. 48 Mio. erstreckt sich der Rahmen mithin zwischen Fr. 20'000.-- und Fr. 480'000.--. Nachdem die Rechtsschriften der Beschwerdegegner über weiteste Strecken wörtlich übereinstimmen, erscheint eine Parteientschädigung von je Fr. 80'000.-- angemessen, in der die Mehrwertsteuer bereits enthalten ist (BGE 125 V 201 E. 4b mit Hinweisen). Der denjenigen Anwälten, die mehrere Beschwerdegegner vertreten, dadurch anfallende Koordinationsaufwand, den die Vorinstanz bei der Bemessung der Entschädigungen für das Berufungsverfahren berücksichtigt hatte, dürfte für die Beantwortung der vorliegenden Beschwerde nicht mehr in gleicher Weise angefallen sein, so dass sich vorliegend keine Erhöhung der entsprechenden Entschädigungen rechtfertigt. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 100'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner 1, 2, 4, 7, 8, 9, 11, 12, 13 und 17 für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 80'000.-- zu entschädigen sowie die Beschwerdegegner 3 und 14, die Beschwerdegegner 5, 6 und 10 und die Beschwerdegegner 15 a - d und 16 je zusammen mit Fr. 80'000.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. November 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer