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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.448/2004 /pai 
 
Urteil vom 3. Oktober 2005 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Michèle Hubmann Trächsel, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, Postfach, 8201 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Schändung (Art.191 StGB); versuchte Anstiftung zu Mord (Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 112 StGB), versuchte Anstiftung zu Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 183 Ziff. 1 StGB), Strafzumessung, 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. Juli 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Am 17. Dezember 1991 verurteilte das Obergericht des Kantons Schaffhausen den Frauenarzt X.________ wegen wiederholter Schändung zu 2 ½ Jahren Zuchthaus. Eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und eine staatsrechtliche Beschwerde gegen dieses Urteil wies das Bundesgericht am 26. November 1992 ab, soweit es darauf eintrat (Urteile 6S.28/1992 und 6P.5/1992). X.________ trat die Strafe am 3. Mai 1993 an. Am 30. Dezember 1994 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Am 26. September 1995 erteilte das Departement des Innern des Kantons Schaffhausen X.________ wieder die Bewilligung zur Führung einer Arztpraxis, dies unter anderem mit der Auflage, frauenärztliche Verrichtungen nur im Beisein einer Arztgehilfin beziehungsweise Praxisassistentin auszuüben. Seither war X.________ in Schaffhausen wieder als Spezialarzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe tätig. 
A.b Am 19. Dezember 1999 erstattete A.________ (geb. 1982) bei der Kantonspolizei Schaffhausen Strafanzeige gegen X.________. Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen eröffnete in der Folge ein Untersuchungsverfahren wegen des Verdachts der mehrfachen Schändung. 
A.c Am 26. Mai 2000 wurde X.________ wegen des Verdachts der Anstiftung und der Vorbereitungshandlungen zu Mord (zum Nachteil von A.________) polizeilich festgenommen. Am 27. Mai 2000 wurde er in Untersuchungshaft versetzt. Das Untersuchungsverfahren wurde in der Folge entsprechend ausgedehnt. 
B. 
B.a Das Kantonsgericht Schaffhausen (II. Strafkammer) sprach X.________ am 21. Dezember 2000 der wiederholten Schändung sowie der versuchten Anstiftung zu Mord, Freiheitsberaubung und Entführung schuldig. Es verurteilte ihn zu 12 Jahren Zuchthaus unter Anrechnung von 210 Tagen Untersuchungshaft, erteilte ihm ein unbedingt vollziehbares Berufsverbot für die Dauer von 5 Jahren und verpflichtete ihn zur Zahlung von Fr. 10'000.-- Genugtuung an die Zivilklägerin A.________. Es ordnete an, dass X.________ weiterhin in Sicherheitshaft verbleibe. 
B.b Am 21. Dezember 2001 verurteilte das Obergericht des Kantons Schaffhausen X.________ wegen mehrfacher Schändung, versuchter Anstiftung zu Mord sowie versuchter Anstiftung zu Freiheitsberaubung und Entführung zu 9 Jahren Zuchthaus unter Anrechnung von 576 Tagen Untersuchungshaft. Zudem auferlegte es ihm ein Berufsverbot für die Dauer von 5 Jahren. 
B.c Gegen dieses Urteil erhob X.________ staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Mit Urteil vom 17. Dezember 2002 wurde die staatsrechtliche Beschwerde gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war, das Urteil des Obergerichts (wegen des Anscheins der Befangenheit der obergerichtlichen Referentin) aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückgewiesen (Urteil 6P.93/2002). Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Entscheid 6S.279/2002). 
C. 
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen sprach X.________ am 8. Juli 2004 in neuer Besetzung wiederum schuldig der mehrfachen Schändung (Art. 191 StGB), der versuchten Anstiftung zu Mord (Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 112 StGB), der versuchten Anstiftung zu Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 183 Ziff. 1 StGB) und verurteilte ihn zu 9 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von 1506 Tagen Untersuchungshaft. Es erteilte ihm ein Verbot zur Ausübung des Arztberufs für die Dauer von 5 Jahren, verpflichtete ihn zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 10'000.-- an die Zivilklägerin A.________ und ordnete die Einziehung des beschlagnahmten Geldbetrags von Fr. 20'000.-- an. Zudem verfügte es, dass der Verurteilte weiterhin in Sicherheitshaft verbleibe. 
D. 
X.________ ficht das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. Juli 2004 mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an. Mit der Letzteren beantragt er dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. 
E. 
Das Obergericht beantragt in seinen Gegenbemerkungen sinngemäss die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. 
 
A.________ beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. 
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
I. Mehrfache Schändung zum Nachteil der Zivilklägerin 
Gemäss Art. 191 StGB wird wegen Schändung mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer eine urteilsfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer andern sexuellen Handlung missbraucht. 
1. 
Nach der Auffassung der Vorinstanz erfüllte der Beschwerdeführer den Tatbestand der Schändung unter anderem dadurch, dass er anlässlich der Konsultation vom 15. November 1999 im Rahmen einer zweiten Untersuchung, bei welcher die Arztgehilfin nicht mehr im Untersuchungszimmer anwesend war, die Klitoris der Zivilklägerin während ein bis zwei Minuten betastet und gerieben hat (siehe angefochtenes Urteil S. 47 E. 4e, S. 47 ff. E. 4f/aa). 
1.1 Die inkriminierte Handlung war gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht medizinisch indiziert. Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur und daher für den Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich. Sie ist im Übrigen aus den im angefochtenen Entscheid (S. 48 f.) genannten Gründen offensichtlich vertretbar. 
1.2 
1.2.1 Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sass bzw. lag die Zivilklägerin - "wenn auch ohne spezielle Kopftieflage" - auf dem gynäkologischen Untersuchungsstuhl und hatte sie in dieser Position keinen direkten Einblick in die Handlungen des Beschwerdeführers in ihrem Genitalbereich (angefochtenes Urteil S. 49). Dieser Umstand setzte nach der Auffassung der Vorinstanz für die Untersuchung ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der Zivilklägerin und dem Beschwerdeführer voraus. In dieser Situation, in welcher die Zivilklägerin darauf vertraut habe und auch davon habe ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer sie nochmals gynäkologisch untersuche, sei sie von der medizinisch nicht begründeten Handlung überrascht worden. Sie hätte sich erst dagegen wehren können, nachdem der Beschwerdeführer bereits begonnen hatte, an ihr die sexuelle Handlung vorzunehmen. Ihre Widerstandsfähigkeit sei insoweit aufgehoben gewesen. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Zivilklägerin die Manipulation des Beschwerdeführers gar nicht als sexuelle Handlung erkannt habe (angefochtenes Urteil S. 49). 
1.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zivilklägerin sei nicht im Sinne von Art. 191 StGB widerstandsunfähig gewesen. Sie habe sich - wie auch die Vorinstanz festhalte - nicht in Kopftieflage befunden. Auch wenn sie keinen direkten Einblick auf ihren Genitalbereich gehabt habe, habe sie doch zumindest sehen können, was er (der Beschwerdeführer) getan habe. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich damit von dem in BGE 103 IV 165 beurteilten Fall. Es habe entgegen der Meinung der Vorinstanz auch kein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden, da die Konsultation vom 15. November 1999 erst die zweite gewesen sei. Die Vorinstanz verstricke sich in einen Widerspruch, wenn sie einerseits die Widerstandsunfähigkeit der Zivilklägerin damit begründe, dass diese von den medizinisch nicht indizierten und somit sexuellen Handlungen überrascht worden sei, und andererseits erwäge, es spiele keine Rolle, dass die Zivilklägerin die inkriminierte Manipulation gar nicht als sexuelle Handlung erkannt habe. Die Zivilklägerin habe sich deshalb nicht gewehrt, weil sie irrtümlich angenommen habe, dass die inkriminierte Handlung medizinisch angezeigt sei. Ein solcher Irrtum begründe keine Widerstandsunfähigkeit im Sinne von Art. 191 StGB, und die Ausnützung dieses Irrtums erfülle daher nicht den Tatbestand der Schändung (Nichtigkeitsbeschwerde S. 4 - 9). 
1.2.3 Die inkriminierte Handlung war nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht medizinisch indiziert, da der Beschwerdeführer bereits wenige Minuten zuvor, als die Arztgehilfin noch im Untersuchungszimmer anwesend gewesen war, die Klitoris der Zivilklägerin berührt und die Zivilklägerin gefragt hatte, ob sie dabei Schmerzen verspüre. Das inkriminierte Betasten der Klitoris in der zweiten Phase der Untersuchung war mithin von Anfang an eine sexuelle Handlung. Die Zivilklägerin musste angesichts des zum Beschwerdeführer als Frauenarzt grundsätzlich bestehenden Vertrauensverhältnisses nicht damit rechnen, dass der Beschwerdeführer irgendetwas Unrechtes mit ihr machen würde, und sie hatte daher keinen Anlass, das Verhalten des Beschwerdeführers, soweit überhaupt möglich, aufmerksam zu beobachten, um einen allfälligen sexuellen Missbrauch von vornherein zu verhindern. Die Zivilklägerin hatte in ihrer Position im gynäkologischen Untersuchungsstuhl keinen direkten Einblick auf ihren Genitalbereich. Sie konnte eine Berührung ihrer Klitoris, sofern diese nicht im Voraus angekündigt war, erst wahrnehmen, nachdem der Beschwerdeführer damit bereits begonnen hatte. Die Zivilklägerin war insoweit zum Widerstand unfähig. Diese Auffassung scheint auch die Vorinstanz zu vertreten, indem sie ausführt, dass die Zivilklägerin sich erst dagegen hätte wehren können, nachdem der Beschwerdeführer "bereits begonnen hatte", an ihr die sexuelle Handlung vorzunehmen, und dass die Widerstandsfähigkeit der Zivilklägerin "insoweit" aufgehoben gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 49). Dass die Zivilklägerin das Betasten der Klitoris durch den Beschwerdeführer als Frauenarzt nicht als sexuelle Handlung empfand, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass die Berührung unter den gegebenen Umständen eine sexuelle Handlung war und die Zivilklägerin diese Berührung aus den genannten Gründen nicht von vornherein verhindern konnte. 
1.2.4 Die Zivilklägerin wehrte sich allerdings auch nicht, als sie realisierte, dass der Beschwerdeführer sie an der Klitoris betastete und rieb. Eine Abwehr wäre ihr ab diesem Zeitpunkt trotz ihrer Lage im Untersuchungsstuhl an sich möglich gewesen (siehe nachfolgend E. 2.4 betreffend den Vorfall vom 18. November 1999). Die Zivilklägerin wehrte sich offenkundig deshalb nicht, weil sie das Betasten ihrer Klitoris durch den Beschwerdeführer nicht als sexuelle Handlung wahrnahm, sondern davon ausging, diese Handlung sei wohl medizinisch begründet. Diese irrtümliche Annahme beruhte auf der täuschenden Ankündigung des Beschwerdeführers, dass er die Zivilklägerin nochmals untersuchen müsse, da er etwas vergessen habe, sowie auf dem Vertrauen der Zivilklägerin in die Fachkunde und Seriosität des Beschwerdeführers und allenfalls auch darauf, dass die damals 17-jährige Zivilklägerin bis anhin noch nie von einem Frauenarzt gründlich untersucht worden und mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertraut war. 
 
Ob die irrtümliche Annahme einer Patientin, dass eine bestimmte Handlung des Frauenarztes medizinisch begründet sei, generell oder wenigstens unter gewissen Voraussetzungen Widerstandsunfähigkeit im Sinne von Art. 191 StGB begründet und ob daher eine sexuelle Handlung in Ausnützung eines solchen Irrtums den Tatbestand der Schändung erfüllt, kann hier dahingestellt bleiben. Denn das Betasten der Klitoris war unter den gegebenen Umständen, wie erwähnt, von Anfang an nicht medizinisch indiziert und daher eine sexuelle Handlung, und die Zivilklägerin konnte aufgrund ihrer Lage im Untersuchungsstuhl diese Berührung erst wahrnehmen, als der Beschwerdeführer damit bereits begonnen hatte. 
1.3 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass sich die Vorinstanz mit dem Tatbestandsmerkmal des Missbrauchs überhaupt nicht auseinander gesetzt habe (Nichtigkeitsbeschwerde S. 9). 
Das Merkmal des Missbrauchs soll sicherstellen, dass nicht jeder sexuelle Umgang mit Menschen, die widerstandsunfähig sind, pönalisiert wird. Strafbar ist nur, wer die Widerstandsunfähigkeit eines Menschen zu sexuellen Handlungen ausnützt und ihn damit als Sexualobjekt missbraucht. Willigt eine beispielsweise aus physischen Gründen widerstandsunfähige Person in die sexuelle Handlung ein, so ist der Tatbestand nicht erfüllt (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art. 191 N 5). 
 
Dass der Beschwerdeführer die Widerstandsunfähigkeit der Zivilklägerin missbraucht hat, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz mit diesem Tatbestandsmerkmal nicht explizit befasst hat. 
1.4 
1.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht mit Vorsatz gehandelt beziehungsweise sei einem Sachverhaltsirrtum (Art. 19 StGB) erlegen. Er wirft der Vorinstanz vor, sie habe diese Fragen in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht nicht ausreichend geprüft (Nichtigkeitsbeschwerde S. 10 - 12). 
1.4.2 Die Vorinstanz hat in subjektiver Hinsicht auf die ihres Erachtens zutreffenden Erwägungen der ersten Instanz verwiesen (angefochtenes Urteil S. 50 oben). Die erste Instanz hat den Vorsatz mit der Begründung bejaht, dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, dass die Zivilklägerin angesichts ihrer Körperlage auf dem Untersuchungsstuhl widerstandsunfähig gewesen sei. Nach den glaubhaften Schilderungen der Zivilklägerin habe er sie wissentlich und willentlich an der Klitoris aus nicht medizinischen Gründen betastet (siehe erstinstanzliches Urteil S. 22). 
1.4.3 Dem Beschwerdeführer war klar, dass die Zivilklägerin auf dem gynäkologischen Untersuchungsstuhl keinen direkten Einblick auf ihren Genitalbereich hatte und daher die Berührung der Klitoris erst wahrnehmen konnte, als er damit bereits begonnen hatte. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, aus welchen medizinischen Gründen er anlässlich der Konsultation vom 15. November 1999 im Rahmen einer zweiten Untersuchung die Klitoris der Zivilklägerin wiederum betastete, nachdem er sie wenige Minuten zuvor im Rahmen einer ersten Untersuchung bereits berührt und die Zivilklägerin gefragt hatte, ob sie dabei Schmerzen verspüre. Daher ist ohne weiteres davon auszugehen, dass auch aus der Sicht des Beschwerdeführers keine medizinischen Gründe für ein erneutes Betasten der Klitoris im Rahmen der zweiten Untersuchung bestanden, welche der Beschwerdeführer in Missachtung der ihm erteilten Auflage nicht im Beisein seiner Arztgehilfin durchführte. Das Betasten der Klitoris war mithin auch aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht eine medizinisch angezeigte und daher ohne weiteres eine sexuelle Handlung. Welche Absichten der Beschwerdeführer damit verfolgte, ist unerheblich (siehe BGE 105 IV 37). 
1.5 Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Schändung (Art. 191 StGB) betreffend den Vorfall vom 15. November 1999 verstösst somit nicht gegen Bundesrecht. 
2. 
Nach der Auffassung der Vorinstanz erfüllte der Beschwerdeführer den Tatbestand der Schändung auch dadurch, dass er anlässlich der Konsultation vom 18. November 1999 die Klitoris der Zivilklägerin kurz mit seiner Zunge berührt hat (angefochtenes Urteil S. 47 E. 4e, S. 50 f. E. 4f/bb). 
2.1 Der Beschwerdeführer hatte der Zivilklägerin anlässlich der Konsultation vom 15. November 1999 wahrheitswidrig angegeben, dass sie an Syphilis leide, und ihr erklärt, es sei zu prüfen, ob sie noch einen Orgasmus haben könne. Anlässlich der Konsultation vom 18. November 1999 forderte der Beschwerdeführer die auf dem gynäkologischen Untersuchungsstuhl liegende Zivilklägerin auf, sie solle sich selbst berühren und versuchen, zum Orgasmus zu kommen. Die Zivilklägerin versuchte dies unter Einsatz ihrer Finger und teilte dem Beschwerdeführer in der Folge mit, dass sie dies nicht könne. Der Beschwerdeführer kündigte hierauf an, dass er es ihr machen werde, und forderte sie auf, sich zu entspannen und die Augen zu schliessen. Die Zivilklägerin liess es zu, dass der Beschwerdeführer mit einem Finger seiner Hand in ihre Scheide eindrang und mit einem andern Finger ihre Klitoris berührte. In der Folge berührte der Beschwerdeführer die Klitoris kurz mit seiner Zunge. Die Zivilklägerin erschrak, wich ruckartig nach hinten und sagte, jetzt sei fertig und ob es ihm noch gehe (angefochtenes Urteil S. 30, 43, 50). 
2.2 Die Vorinstanz geht davon aus, die Zivilklägerin sei implizit damit einverstanden gewesen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Fingern in ihre Scheide eindringe und ihre Klitoris berühre. Sie sei aber nicht damit einverstanden gewesen, dass er die Klitoris auch mit seiner Zunge berühre (angefochtenes Urteil S. 50). Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur und daher für den Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich. 
2.3 Damit bleibt die Frage, ob der Beschwerdeführer, entsprechend seinen Einwänden (Nichtigkeitsbeschwerde S. 14 f.), aufgrund des Verhaltens der Zivilklägerin habe annehmen können, diese sei damit einverstanden, dass er ihre Klitoris auch mit seiner Zunge berühre, ob er mithin insoweit einem (allenfalls fahrlässigen) Sachverhaltsirrtum (Art. 19 StGB) erlegen sei. Diese Frage betrifft den Vorsatz. 
2.3.1 Die Vorinstanz hat in subjektiver Hinsicht auf die ihres Erachtens zutreffenden Erwägungen der ersten Instanz verwiesen (angefochtenes Urteil S. 50/51). Die erste Instanz hat sich in ihren knappen Erwägungen zum subjektiven Tatbestand mit der Frage eines Sachverhaltsirrtums des Beschwerdeführers betreffend die Tragweite des Einverständnisses der Zivilklägerin nicht explizit befasst. Sie hat lediglich ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Zivilklägerin "wissentlich und willentlich an der Klitoris - aus medizinisch nicht indizierten Gründen - betastet" und damit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 191 StGB erfüllt (erstinstanzliches Urteil S. 22, kant. Akten p. 1486). 
2.3.2 Es ist offensichtlich und war auch für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar, dass sich das Einverständnis der Zivilklägerin, sofern ein solches überhaupt angenommen werden kann, unter den gegebenen Umständen höchstens darauf bezog, dass der Beschwerdeführer ihre Fähigkeit zum Orgasmus unter Einsatz seiner Finger teste. Auch wenn der Beschwerdeführer seine Ankündigung, er werde nun die Orgasmusfähigkeit der Zivilklägerin testen, nicht präzisierte, konnte er aus dem Verhalten der Zivilklägerin offensichtlich nicht den Schluss ziehen, diese sei damit einverstanden, dass er ihr auf irgendeine Weise, also beispielsweise auch oral, einen Orgasmus verschaffe. Die Zivilklägerin lag auf einem gynäkologischen Untersuchungsstuhl in der Arztpraxis des Beschwerdeführers, der ihr wahrheitswidrig angegeben hatte, dass sie an Syphilis leide, weshalb ihre Orgasmusfähigkeit zu testen sei. Das Einverständnis der Zivilklägerin konnte sich nur auf den Einsatz von Methoden beziehen, die in einer gynäkologischen Praxis überhaupt in Betracht fallen können. Dazu gehört es - wie auch der Beschwerdeführer weiss - offensichtlich nicht, dass der Gynäkologe die Klitoris einer Patientin mit seiner Zunge berührt. 
2.4 Die Zivilklägerin konnte aufgrund ihrer Lage im gynäkologischen Untersuchungsstuhl die Berührung mit der Zunge erst wahrnehmen, als der Beschwerdeführer bereits damit begonnen hatte. Sie war daher nach einer zutreffenden Erwägung im angefochtenen Urteil (S. 50) widerstandsunfähig. Dass die Zivilklägerin sich in der Folge wehren konnte und tatsächlich auch wehrte, indem sie zurückwich und vom Beschwerdeführer verlangte, dass er aufhöre, ist unerheblich, da in diesem Zeitpunkt der Tatbestand bereits erfüllt war. 
2.5 Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Schändung (Art. 191 StGB) betreffend den Vorfall vom 18. November 1999 verstösst somit nicht gegen Bundesrecht. 
II. Versuchte Anstiftung zu Mord sowie versuchte Anstiftung zu Freiheitsberaubung und Entführung 
3. 
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe dem deutschen Taxifahrer B.________ den Auftrag erteilt, die Zivilklägerin nach Deutschland zu verbringen und sie dort zu zwingen, ihre Aussagen gegen ihn (den Beschwerdeführer) zu widerrufen. Anschliessend hätte die Zivilklägerin ermordet werden sollen. Dafür habe der Beschwerdeführer B.________ eine beträchtliche Geldsumme in Aussicht gestellt (angefochtenes Urteil S. 51 E. 6). Die Vorinstanz geht, der Sachdarstellung in der Anklageschrift folgend, davon aus, dass der Beschwerdeführer versucht hat, B.________ dazu zu bewegen, die Zivilklägerin zu töten oder allenfalls durch weitere Beteiligte töten zu lassen. Da der Beschwerdeführer die Tat somit nicht habe selber ausführen wollen, könne es vorliegend lediglich um Anstiftung zu einem Tötungsdelikt gehen (angefochtenes Urteil S. 77 E. 7j). Im Weiteren geht die Vorinstanz, der Sachdarstellung in der Anklageschrift folgend, davon aus, dass der Beschwerdeführer B.________ den Auftrag erteilte, die Zivilklägerin vor ihrer Beseitigung - falls nötig zwangsweise - dazu zu bringen, ihre Aussagen zu widerrufen. B.________ habe dem Beschwerdeführer vorgeschlagen, die Zivilklägerin unter dem Vorwand, dass sie dort fotografiert werden solle, in ein Fotostudio nach Tiengen/D zu bringen, in welchem C.________ arbeitete. Der Beschwerdeführer habe dies eine gute Idee gefunden und sei damit einverstanden gewesen (angefochtenes Urteil S. 84 unten). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer deswegen der versuchten Anstiftung zu Mord (Art. 24 Abs. 2 i.V.m. 112 StGB) sowie der versuchten Anstiftung zu Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 183 Ziff. 1 StGB) verurteilt. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zu Mord verstosse gegen Bundesrecht. Versuchte Anstiftung sei nicht gegeben, da die Tat, zu welcher er angeblich B.________ zu bestimmen versucht habe, nicht hinreichend konkretisiert gewesen sei. Lediglich die Person des Opfers (die Zivilklägerin) sowie die Art der Tat (Tötung) seien bekannt gewesen. Hingegen sei nicht festgelegt worden, wann, wo und auf welche Art und Weise (ungefähr) die Zivilklägerin getötet werden sollte. Es sei insbesondere auch nicht festgelegt worden, durch wen die Zivilklägerin umgebracht werden sollte, ob durch B.________ allein, durch B.________ unter Beteiligung von weiteren Personen (Mittätern oder Gehilfen) oder allenfalls durch einen Dritten, den B.________ seinerseits zur Tat angestiftet hätte. Die Tat, zu der angestiftet bzw. anzustiften versucht werde, müsse zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den groben Umrissen bekannt sein. Die genannten Umstände, insbesondere auch die Person des Täters, seien nicht bloss unwesentliche Einzelheiten der Tat, sondern gehörten zu deren groben Umrissen. Da sie nicht bekannt gewesen seien, falle eine Verurteilung wegen versuchter Anstiftung ausser Betracht. Soweit die Möglichkeit bestanden habe, dass B.________ seinerseits einen Dritten zur Tat anstifte, läge Versuch der Anstiftung zur Anstiftung zu einem Verbrechen (Versuch zur Kettenanstiftung) vor, die nach Meinungsäusserungen in der Lehre mangels Strafwürdigkeit nicht unter Art. 24 Abs. 2 StGB zu subsumieren sei (Nichtigkeitsbeschwerde S. 15 ff.). 
4.2 Wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB). Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB). 
4.2.1 Durch die Anstiftung wird in einem andern der Entschluss zu einer bestimmten Tat hervorgerufen. Der Tatentschluss muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein. Es bedarf insofern eines Kausalzusammenhangs. Nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden Widerstände zu überwinden wären. Auch bei demjenigen, der bereits zur Tat geneigt ist oder sich zur Begehung von Straftaten sogar anbietet, kann ein Tatentschluss noch hervorgerufen werden, und zwar so lange, als er zur konkreten Tat noch nicht entschlossen ist. Anstiftung fällt aber ausser Betracht, wenn der andere zu einer bestimmten Tat bereits entschlossen ist. Wer lediglich eine Situation schafft, in der sich ein anderer voraussichtlich zur Verübung einer Straftat entschliessen wird, ist nicht Anstifter. Erforderlich ist vielmehr eine psychische, geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des andern. Als Anstiftungsmittel kommt dabei jedes motivierende Tun in Frage, alles, was im andern den Handlungsentschluss hervorrufen kann (BGE 127 IV 122 E. 2b/aa; 128 IV 11 E. 2a, je mit Hinweisen). 
4.2.2 Die Tat, zu der angestiftet wird, muss nicht in allen Einzelheiten bestimmt sein. Die Einzelheiten der Ausführung können dem Angestifteten überlassen werden (BGE 116 IV 1 E. 3c; Urteil 6S.18/2005 vom 8. Juni 2005; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl. 2005, § 13 N 107; Jörg Rehberg/Andreas Donatsch, Strafrecht I, 7. Aufl. 2001, S. 124 f.; Marc Forster, Basler Kommentar, StGB I, 2003, Art. 24 N 21 f.). Zu diesen Einzelheiten der Tatausführung gehören bei der Anstiftung zu einem Tötungsdelikt etwa der Ort, die Zeit sowie auch die Modalitäten der Ausführung, mithin ob das Opfer etwa erstochen, erdrosselt oder erschossen wird. Aus der in der Beschwerde (S. 16 oben) zitierten Lehrmeinung ergibt sich entgegen den Andeutungen des Beschwerdeführers nichts anderes. Zwar mag noch nicht abschliessend geklärt sein, auf welche Einzelheiten verzichtet werden kann, beispielsweise ob und unter welchen Voraussetzungen etwa die Aufforderung zur Verübung von Straftaten, die nur der Gattung nach bezeichnet sind (etwa "Betrügereien"), Anstiftung sei und ob und inwiefern die Person des Opfers bestimmt sein muss (siehe Stratenwerth, a.a.O., § 13 N 107). Doch gehören Ort und Zeit sowie die Modalitäten der Tatausführung bei der Anstiftung zu einem Tötungsdelikt zweifellos zu den Einzelheiten, welche dem Angestifteten überlassen werden können. Dass diese Einzelheiten vorliegend nicht festgelegt waren, hindert somit die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchter Anstiftung zu Mord nicht. 
4.3 Ob der Versuch der Anstiftung eines andern zur Anstiftung eines Dritten zur Tötung einer bestimmten Person strafbar ist, muss hier nicht entschieden werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer auch damit einverstanden gewesen sein sollte, dass B.________ allenfalls einen Dritten zur Tötung der Zivilklägerin anstifte, wäre dies lediglich eine Variante neben andern gewesen. Massgebend ist insoweit, dass der Beschwerdeführer jedenfalls auch damit einverstanden war, dass sein Ansprechpartner B.________ die Tat selber, allenfalls unter Beizug von Gehilfen, ausführe. Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im Entscheid zur staatsrechtlichen Beschwerde verwiesen werden (Urteil 6P.172/2004 E. 18). 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege jedenfalls nicht vollendeter, sondern höchstens unvollendeter Versuch der Anstiftung vor, was bei der Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen sei. Er habe nicht alles nach seinen Vorstellungen Erforderliche für eine erfolgreiche Anstiftung getan. Insbesondere sei die Entschädigung noch nicht definitiv festgelegt worden. Diese sei aber gerade für einen "Killer" ein entscheidendes Kriterium für die Annahme eines Tötungsauftrags (Nichtigkeitsbeschwerde S. 17 ff.). 
5.2 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz steht aufgrund der Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer das aus seiner Sicht Erforderliche unternommen hat, um B.________ zum Tatentschluss zu bewegen. Er habe die Zivilklägerin von B.________ ausfindig machen und zur Identifizierung fotografieren lassen. Dann habe er ihm den Auftrag erteilt, die Zivilklägerin umzubringen. Zuvor hätte diese noch dazu gebracht werden sollen, schriftlich ihre Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer habe B.________ angeboten, ihm - falls notwendig - entsprechende Hilfsmittel zu beschaffen. Zudem habe er den Verbrecherlohn bereits teilweise bezahlt und teilweise bereitgestellt. Daher könne entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, die Frage der Belohnung sei noch gar nicht geklärt gewesen. In dieser Situation sei es letztlich nur noch von B.________ abhängig gewesen, ob die Zivilklägerin - allenfalls unter Beihilfe Dritter - getötet werde oder nicht. Da es keine Rolle spiele, weshalb eine Anstiftung - trotz aller Bemühungen des Anstifters - scheitere, sei auch nicht massgebend, dass B.________ den ihm erteilten Tötungsauftrag gar nicht habe ausführen wollen und den Beschwerdeführer lediglich hingehalten habe. Demnach sei vorliegend von einem vollendeten und nicht von einem unvollendeten Versuch der Anstiftung zu einem Tötungsdelikt auszugehen. Abschliessend hält die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 127 IV 100 E. 1b fest, es sei jedoch letztlich ohne praktische Bedeutung, ob vollendeter oder unvollendeter Anstiftungsversuch angenommen werde (angefochtenes Urteil S. 81 f.). 
5.3 Die Anstiftung ist vollendet, wenn der Angestiftete die Tat, zu der er angestiftet wurde, begangen oder zumindest versucht hat. Der Haupttäter muss tatbestandsmässig und rechtswidrig, nicht notwendigerweise auch schuldhaft handeln. Ist die Haupttat aus irgendwelchen Gründen nicht zumindest versucht worden, kommt lediglich eine Verurteilung wegen versuchter Anstiftung in Betracht. Die versuchte Anstiftung ist nur strafbar, wenn die Haupttat ein Verbrechen ist. Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird gemäss Art. 24 Abs. 2 StGB wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft. Der Anstiftungsversuch kann, wie der Versuch allgemein, im Sinne von Art. 21 - 23 StGB unvollendet, vollendet oder untauglich sein. Ein unvollendeter Anstiftungsversuch liegt vor, wenn der mit Anstiftungsvorsatz Handelnde zwar mit der motivierenden Einwirkung auf den Anzustiftenden begonnen hat, diese aber vorzeitig abbricht, etwa weil er erkennt, dass es ihm nicht gelingen wird, im Anzustiftenden den Tatentschluss zu wecken. Ein vollendeter Anstiftungsversuch ist gegeben, wenn der Anstifter alles nach seinen Vorstellungen Notwendige getan hat, um beim Anzustiftenden den Tatentschluss hervorzurufen (siehe zum Ganzen Stefan Trechsel, a.a.O., N 23 f. vor Art. 24, Art. 24 N 12; Marc Forster, a.a.O., Art. 24 N 24, 53 f.). 
5.4 Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen vollendeten Anstiftungsversuchs verstösst nicht gegen Bundesrecht. Zur Begründung kann auf die vorstehend wiedergegebenen vorinstanzlichen Erwägungen (E. 5.2 hievor) verwiesen werden. Die Feststellung der Vorinstanz, die Frage der Belohnung sei entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers geklärt gewesen, ist tatsächlicher Natur. Dass B.________ zum Ausdruck gebracht hätte, er sei aus diesem oder jenem Grund, etwa weil der ihm angebotene Verbrechenslohn zu niedrig sei, zur Annahme des Auftrags zur Tötung der Zivilklägerin nicht bereit, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die Hinhaltetaktik von B.________ betraf nicht die Annahme des Auftrags, sondern dessen Erfüllung. 
6. 
Gemäss Art. 183 StGB ("Freiheitsberaubung und Entführung") wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht (Ziff. 1 Abs. 1) sowie wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt (Ziff. 1 Abs. 2). Die Straftat ist in beiden Varianten - Freiheitsberaubung und Entführung - ein Verbrechen. Daher ist gemäss Art. 24 Abs. 2 StGB auch der Versuch der Anstiftung dazu strafbar. 
 
Der Beschwerdeführer ficht auch seine Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zur Freiheitsberaubung und Entführung an (Beschwerde S. 19 ff.). Was er dazu vorbringt, ist unbegründet. 
6.1 Der Vorschlag, die Zivilklägerin unter dem Vorwand, dass von ihr Fotoaufnahmen gemacht würden, in ein Fotostudio in Tiengen/D zu verbringen, wurde von B.________ an den Beschwerdeführer herangetragen, der dies eine gute Idee fand und damit einverstanden war (siehe angefochtenes Urteil S. 84 unten). Dies hindert indessen eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchter Anstiftung zu Entführung nicht. Denn angestiftet werden kann auch, wer zu einer bestimmten Tat bereits geneigt ist (siehe E. 4.2.1 hievor). 
6.2 Die Zivilklägerin sollte unter dem Vorwand, dass von ihr dort Fotoaufnahmen gemacht würden, in ein Fotostudio in Tiengen/D verbracht werden. Das ist eine Entführung unter Anwendung von List. Dieses Tatmittel ist in Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB betreffend die Tatbestandsvariante der Entführung ausdrücklich vorgesehen. 
 
Die Zivilklägerin sollte - notfalls unter Anwendung von Zwang - zum schriftlichen Widerruf ihrer Aussagen veranlasst werden. Es ist offenkundig, dass sie vorerst bis zur Abfassung eines entsprechenden Schreibens unrechtmässig hätte festgehalten werden sollen, was der Beschwerdeführer in Kauf nahm. 
6.3 Dass der Beschwerdeführer die Einzelheiten der Tatausführung B.________ und dessen allfälligen Helfern überliess, hindert eine Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zu Freiheitsberaubung und Entführung nicht. Inwiefern die Annahme eines vollendeten Anstiftungsversuchs gegen Bundesrecht verstosse, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Erwägungen betreffend vollendeten Versuch der Anstiftung zu Mord (E. 4 und 5 hievor) verwiesen werden. 
7. 
Die erste Instanz hat den Beschwerdeführer zu zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Vorinstanz hat ihn im hier angefochtenen Urteil, wie schon in ihrem ersten Urteil vom 21. Dezember 2001, in Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche zu neun Jahren Zuchthaus verurteilt. 
 
Der Beschwerdeführer ficht die Strafzumessung an. 
7.1 Bei der Strafzumessung steht dem Sachrichter ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der Richter den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn er von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 129 IV 6 E. 6.1 mit Hinweisen). Der Richter hat die Strafzumessung im Urteil so zu begründen, dass sie nachvollziehbar ist. Besonders eingehend ist eine Strafe zu begründen, die unter den gegebenen Umständen als auffallend hoch oder milde erscheint (BGE 121 IV 49 E. 2a mit Hinweisen). 
7.2 Für Mord droht Art. 112 StGB lebenslängliches Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren an. Der Anstifter wird nach der Strafandrohung bestraft, die auf den Täter Anwendung findet (Art. 24 Abs. 1 StGB). Für Anstiftung zu Mord beträgt somit die Strafe - bei Fehlen von Strafmilderungsgründen - mindestens zehn Jahre Zuchthaus. 
 
Der Versuch der Anstiftung zu einem Verbrechen wird wie der Versuch des Verbrechens bestraft (siehe Art. 24 Abs. 2 StGB). Beim - unvollendeten wie vollendeten - Versuch kann der Täter gemäss Art. 21 Abs. 1 beziehungsweise Art. 22 Abs. 1 StGB nach Massgabe der in Art. 65 StGB genannten Strafsätze milder bestraft werden. Gemäss Art. 65 StGB kann der Richter statt auf Zuchthaus mit besonders bestimmter Mindestdauer auf Zuchthaus erkennen, d.h. auf Zuchthaus von mindestens einem Jahr (siehe Art. 35 StGB). 
 
Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich somit, dass die Mindeststrafe für versuchte Anstiftung zu Mord ein Jahr Zuchthaus beträgt. Davon geht auch die Vorinstanz aus (siehe angefochtenes Urteil S. 89). 
7.3 Beim Versuch ist die Strafmilderung fakultativ und muss somit der ordentliche Strafrahmen für die vollendete Tat nicht zwingend unterschritten werden. Der Umstand, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist, muss aber bei der Strafzumessung gemäss Art. 63 StGB innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd berücksichtigt werden (BGE 121 IV 49 E. 1b). 
Die erfolglose Anstiftung zu einem Verbrechen wird mit derselben Strafe bedroht wie der Versuch des Verbrechens selbst. Das Gesetz sieht keine zusätzliche Milderungsmöglichkeit vor. Ein Teil der Lehre vertritt die Auffassung, dass bei der versuchten Anstiftung zu einem Verbrechen die Milderungsbefugnis im Rahmen der Strafzumessung weitgehend ausgeschöpft werden sollte, da die erfolglose Anstiftung, anders als der Versuch der Tat, gerade noch keinen manifesten Bruch der Rechtsordnung enthalte (Stratenwerth, a.a.O., § 13 N 135). Unter Hinweis auf diese Meinungsäusserung hat die Vorinstanz erwogen, dass im vorliegenden Fall die Einsatzstrafe für die versuchte Anstiftung zu Mord unterhalb des ordentlichen Strafrahmens für Mord - d.h. auf weniger als zehn Jahre Zuchthaus - festzusetzen sei (angefochtenes Urteil S. 89). Damit hat die Vorinstanz den Umstand, dass die Zivilklägerin tatsächlich nicht getötet worden ist, nicht nur innerhalb des ordentlichen Strafrahmens für Mord strafmindernd berücksichtigt, sondern, darüber hinausgehend, die Strafe gemildert. 
 
Allerdings hat die Vorinstanz die Milderungsbefugnis nicht weitgehend ausgeschöpft. Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch Art. 260bis StGB zu beachten sei, der für strafbare Vorbereitungshandlungen zu Mord bereits einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Zuchthaus vorsieht. Da die versuchte Anstiftung zu Mord schwerer wiege als blosse strafbare Vorbereitungshandlungen zu Mord - dies insbesondere auch angesichts des Umstands, dass es ausserhalb des Einflussbereichs des Beschwerdeführers gelegen habe, dass es nicht zur Tötung der Zivilklägerin gekommen sei - und den Beschwerdeführer ein sehr schweres Verschulden treffe, sei die Einsatzstrafe auf fünf bis zehn Jahre festzusetzen. Angemessen schienen dabei sieben bis acht Jahre Zuchthaus zu sein (angefochtenes Urteil S. 89). 
7.4 
7.4.1 Mit diesen Erwägungen hat die Vorinstanz entgegen den Andeutungen in der Nichtigkeitsbeschwerde (S. 24 ff.) nicht zum Ausdruck gebracht, dass bei (vollendet) versuchter Anstiftung zu Mord in jedem Fall eine Strafe von über fünf Jahren Zuchthaus auszufällen sei, mithin eine Strafe, die höher ist als die in Art. 260bis StGB angedrohte Höchststrafe von fünf Jahren für Vorbereitungshandlungen unter anderem zu Mord. Die Vorinstanz hat vielmehr erwogen, dass im vorliegenden Fall, unter anderem in Anbetracht des sehr schweren Verschuldens des Beschwerdeführers, die Einsatzstrafe jedenfalls über fünf Jahre betragen müsse. 
 
7.4.2 Bei der Bemessung des Ausmasses der fakultativen Strafmilderung hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, es sei nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Umständen zu verdanken, dass es nicht zur Tötung der Zivilklägerin gekommen ist (siehe angefochtenes Urteil S. 88, 89). 
 
Der Umstand, dass B.________ gemäss seinen Aussagen zu keinem Zeitpunkt die Absicht hatte, die Zivilklägerin zu töten, und den Auftrag nur quasi pro forma annahm, hat für die Strafzumessung nicht die Bedeutung, die ihr der Beschwerdeführer beilegt. Massgebend ist insoweit, dass der Beschwerdeführer den genannten Umstand nicht kannte und davon ausging, B.________ werde die Zivilklägerin auftragsgemäss töten, was auch der Wunsch des Beschwerdeführers war. 
7.5 Der Beschwerdeführer wollte die von ihm geschändete Zivilklägerin zum Widerruf ihrer Aussagen zwingen und hernach töten lassen, um einer erneuten Verurteilung wegen Schändung, die zumindest seine berufliche Existenz vernichtet hätte, zu entgehen. Die Vorinstanz hat das Verschulden des Beschwerdeführers zu Recht als sehr schwer bezeichnet. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 88 E. 9a) verwiesen werden. 
 
Entgegen den Einwänden in der Nichtigkeitsbeschwerde (S. 23) verletzte die Vorinstanz nicht das Doppelverwertungsverbot, indem sie einerseits das Mordmerkmal der besonderen Skrupellosigkeit (siehe angefochtenes Urteil S. 82 E. 7l/bb) und andererseits das sehr schwere Verschulden des Beschwerdeführers (vgl. angefochtenes Urteil S. 88 E. 9a) aus denselben Gründen bejahte, nämlich im Wesentlichen mit dem Argument, dass der Beschwerdeführer die Zivilklägerin, die er geschändet hatte, nach dem vorerst zu erzwingenden Widerruf der Aussagen töten lassen wollte, um einer erneuten Verurteilung wegen Schändung zu entgehen, die seine berufliche und private Existenz zerstören konnte. Der Richter hat bei der Strafzumessung innerhalb des durch einen Qualifikationsgrund erhöhten Strafrahmens zu berücksichtigen, in welchem Ausmass dieser Qualifikationsgrund im konkreten Fall gegeben ist (BGE 120 IV 67 E. 2b; 118 IV 342 E. 2b; Urteil 6S.252/2004 vom 5. November 2004 E. 5.2). Es liegt auf der Hand, dass die Bemessung der konkreten Strafe innerhalb des weiten Strafrahmens für versuchte Anstiftung zu Mord gerade auch vom Ausmass der besonderen Skrupellosigkeit beziehungsweise der besonderen Verwerflichkeit der Beweggründe abhängt, welches die Schwere des Verschuldens wesentlich mitbestimmt. 
7.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafe sei wegen überlanger Verfahrensdauer zu reduzieren. Die Vorinstanz habe eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu Unrecht verneint (Nichtigkeitsbeschwerde S. 26 ff.). 
7.6.1 Die Rüge, bei der Strafzumessung sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, ist nach der neueren Rechtsprechung in jedem Fall mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zu erheben, mithin unabhängig davon, ob die kantonale Behörde eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich bejaht oder verneint oder aber nicht geprüft hat. Das Bundesgericht prüft die Verletzung dieses Gebots im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vorfrageweise zur Hauptfrage der Strafzumessung (BGE 130 IV 54 E. 3.3.2; Urteil 6S.98/2003 vom 22. April 2004, E. 2.2). 
7.6.2 Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verpflichten die Behörden, das Strafverfahren ohne Verzögerung durchzuführen, um den Angeschuldigten nicht länger als nötig den damit verbundenen Belastungen auszusetzen. Die noch angemessene Verfahrensdauer bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschuldigten, die Behandlung des Falles durch die Behörden und die Bedeutung desselben für den Beschuldigten zu berücksichtigen (BGE 124 I 139 E. 2c; Urteil 1P.338/2000 vom 23. Oktober 2000, wiedergegeben in Pra 2001 Nr. 3 S. 12; Urteil 1P.722/2003 vom 17. März 2004, E. 3, je mit Hinweisen). Gegenstand der Prüfung ist grundsätzlich das gesamte Verfahren von der Einleitung der Strafverfolgung bis zum letzten Entscheid in der Sache unter Einschluss gewisser Rechtsmittelverfahren (siehe Urteil 1P.338/2000 vom 23. Oktober 2000, E. 4b, mit Hinweisen). 
7.6.3 Die Untersuchung wegen Schändung wurde im Dezember 1999, diejenige wegen versuchter Anstiftung zu Mord im Mai 2000 eröffnet. Das erstinstanzliche Urteil wurde am 21. Dezember 2000, das erste Berufungsurteil am 21. Dezember 2001 gefällt. Inwiefern insoweit das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist in Anbetracht des Umfangs der Strafsache und der Vielzahl der vom Beschwerdeführer eingereichten Anträge nicht ersichtlich. 
Nach Zustellung der Begründung des ersten Berufungsurteils im Juni 2002 erhob der Beschwerdeführer dagegen eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde. Das Bundesgericht hiess am 17. Dezember 2002 die staatsrechtliche Beschwerde wegen des Anscheins der Befangenheit der obergerichtlichen Referentin gut. Das Bundesgerichtsurteil wurde den Parteien und der Vorinstanz am 31. Januar 2003 in schriftlich begründeter Ausfertigung zugestellt. 
 
In der Folge hatte die Berufungsinstanz in vollständig neuer Besetzung neu zu entscheiden. Sie hat ihr Urteil am 8. Juli 2004 gefällt, mithin knapp 1 ½ Jahre nach Zustellung des begründeten Bundesgerichtsentscheids vom 17. Dezember 2002. Auch dieses neue Berufungsverfahren dauerte in Anbetracht des Umfangs und der Komplexität der Strafsache und der vom Beschwerdeführer eingereichten Anträge aller Art nicht übermässig lange. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, in welchen Abschnitten des Verfahrens inwiefern unnötig lange Zeit verstrichen sei. 
 
Allerdings war ein zweites Berufungsverfahren deshalb nötig geworden, weil im ersten Berufungsverfahren eine Richterin mitgewirkt hatte, die nach der Auffassung des Bundesgerichts als befangen erschien. Dieser Umstand stellt indessen entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. 
7.7 Die Begründung des Strafmasses im angefochtenen Entscheid genügt entgegen den Einwänden in der Nichtigkeitsbeschwerde den Anforderungen. Aufgrund der Strafzumessungserwägungen ist nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz eine Zuchthausstrafe von neun Jahren ausgefällt hat. Die Vorinstanz hat den hier massgebenden gesetzlichen Strafrahmen zutreffend bestimmt. Sie hat den für die Einsatzstrafe in Betracht fallenden Rahmen mit einigen grundsätzlichen Überlegungen auf eine Zuchthausstrafe von fünf bis zehn Jahren eingeengt. Sie hat die Einsatzstrafe für die versuchte Anstiftung zu Mord in Anbetracht des Verschuldens, das sie mit nachvollziehbarer Begründung als sehr schwer bewertet hat, auf sieben bis acht Jahre Zuchthaus festgelegt. Sie hat die Strafe in Anbetracht der hinzukommenden Straftaten der mehrfachen Schändung sowie der versuchten Anstiftung zu Freiheitsberaubung und Entführung auf neun Jahre Zuchthaus bestimmt, wobei sie einerseits den Rückfall (Art. 67 StGB) hinsichtlich der Schändung geringfügig straferhöhend und andererseits den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer durch die Straftaten um seine berufliche Existenz gebracht hat, leicht strafmindernd berücksichtigt hat (siehe zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 87 ff.). 
 
Zwar wäre einerseits für die versuchte Anstiftung zu Mord unter den gegebenen Umständen auch eine Einsatzstrafe denkbar gewesen, die unter dem von der Vorinstanz festgelegten Mass von sieben bis acht Jahren liegt, und hätte die Einsatzstrafe auch etwas ausführlicher begründet werden können. Die Gesamtstrafe von neun Jahren Zuchthaus hält sich aber im Rahmen des dem Sachrichter zustehenden weiten Ermessens, da andererseits die weiteren Straftaten, insbesondere die mehrfache Schändung zum Nachteil der Zivilklägerin, unter den gegebenen Umständen im Rahmen von Art. 68 StGB ohne Ermessensüberschreitung stärker hätten straferhöhend gewichtet werden können. 
III. Kosten und Entschädigungen 
8. 
Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 Satz 1 BStP). 
 
Der obsiegenden Zivilklägerin, die eine Vernehmlassung eingereicht hat, wird eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet (Art. 278 Abs. 3 Satz 1 BStP). Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten (Art. 278 Abs. 3 Satz 3 BStP). Da der Zivilklägerin entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine Entschädigung zugesprochen wird, wird ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Zivilklägerin wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse zugesprochen. 
 
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet der Bundesgerichtskasse hiefür im Betrag von Fr. 3'000.-- Ersatz zu leisten. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Oktober 2005 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: