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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.215/2002 /sta 
 
Urteil vom 22. April 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
+ X.________, 
Y.________, 
Z.________, 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Ludwig A. Minelli, Hans Roelli-Strasse 14, Postfach 10, 8127 Forch, 
 
gegen 
 
Bezirksanwaltschaft Zürich, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich. 
 
aussergewöhnlicher Todesfall; Obduktion 
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 19. April 2002) 
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung, 
dass die Bezirksanwaltschaft Zürich am 19. April 2002 mündlich die Überführung der Leiche von X.________, die am gleichen Tag Suizid unter Freitodbegleitung des Vereins Dignitas begangen hatte, in das Rechtsmedizinische Institut der Universität Zürich zur allfälligen Obduktion verfügt hat, 
dass Rechtsanwalt Minelli gegen diese erstinstanzliche Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich gleichentags namens der Verstorbenen und deren Söhne staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag eingereicht hat, es sei den Behörden des Kantons Zürich die Durchführung der Obduktion einstweilen zu untersagen, 
dass offen bleiben kann, ob auf die Beschwerde bereits nicht eingetreten werden kann, weil die Obduktion noch nicht angeordnet, sondern gemäss der Darstellung der Beschwerdeführer lediglich in Aussicht gestellt wurde (Beschwerde S. 4 oben), 
dass gemäss Art. 86 Abs. 1 OG die staatsrechtliche Beschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig ist, 
dass eine erstinstanzliche Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich mit Rekurs bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich angefochten werden kann, 
dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift offen ist, wie die Staatsanwaltschaft ein solches Rechtsmittel materiell behandeln würde, 
dass somit mangels eines letztinstanzlichen kantonalen Entscheids im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann, 
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist, 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen haben (Art. 156 Abs. 1 OG), 
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 
 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und der Bezirksanwaltschaft Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. April 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: