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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_93/2018  
 
 
Urteil vom 16. August 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichterin Jametti. 
Gerichtsschreiber Moses. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Zustellfiktion/Fristwiederherstellung (Strafbefehl), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 1. Dezember 2017 
(2N 17 126/2N 17 77). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 26. Januar 2017 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen X.________. Sie erklärte ihn der versuchten Nötigung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 510.-- sowie einer Busse von Fr. 3'000.--. Der Versand erfolgte mittels eingeschriebener Sendung. Nach unbenutztem Ablauf der Abholungsfrist retournierte die Post den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft. 
X.________ erhob am 27. März 2017 Einsprache gegen den Strafbefehl, nachdem er von diesem Kenntnis erhalten hatte. Am 3. April 2017 teilte die Staatsanwaltschaft X.________ mit, dass die Einsprache verspätet sei, worauf dieser am 19. April 2017 bei der Staatsanwaltschaft beantragte, es sei festzustellen, dass die Einsprache fristgerecht erfolgt erfolgt sei; eventualiter sei die Einsprachefrist wiederherzustellen. 
 
B.   
Die Staatsanwaltschaft wies den Antrag um Wiederherstellung der Einsprachefrist am 23. Mai 2017 ab. Das Bezirksgericht Willisau trat am 8. September 2017 auf die Einsprache infolge Fristversäumnisses nicht ein. Es hielt fest, dass die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am 3. Februar 2017 eingetreten sei. X.________ erhob sowohl gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft als auch gegen diejenige des Bezirksgerichts Beschwerde. Das Kantonsgericht Luzern vereinigte die Verfahren und wies beide Beschwerden am 1. Dezember 2017 ab. 
 
C.   
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, es sei festzustellen, dass er rechtzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben habe, eventualiter sei das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gutzuheissen. Die Sache sei zur Durchführung der Strafuntersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, er sei am 14. Dezember 2016 für einen längeren Aufenthalt auf die Philippinen verreist. Am 30. November 2016 sei er von der Polizei befragt worden. Am 6. Januar 2017 habe er noch einen Anruf vom Polizeibeamten A.________ erhalten. Sowohl am 30. November 2016 als auch am 6. Januar 2017 sei ihm erklärt worden, dass ihm die "weiteren Verfahrensschritte" durch die Staatsanwaltschaft mitgeteilt würden. Anlässlich des Telefongesprächs vom 6. Januar 2017 habe er dem Polizeibeamten mitgeteilt, dass er sich auf den Philippinen befinde. Infolge seiner Abwesenheit habe ihm der Strafbefehl vom 26. Januar 2017 nicht zugestellt werden können. Er habe von diesem erst am 20. März 2017 Kenntnis erhalten und unverzüglich Einsprache erhoben. Die Vorinstanz wende zu Unrecht die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO an. Zumal die Staatsanwaltschaft keine Eröffnungsverfügung gemäss Art. 309 Abs. 3 StPO erlassen habe, habe er nicht wissen können, bei wem er seine Abwesenheit hätte melden müssen. Aufgrund der Hinweise des Polizeibeamten habe er darauf vertrauen dürfen, dass ihm die weiteren Schritte oder zumindest der zuständige Staatsanwalt mitgeteilt werden.  
Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Staatsanwaltschaft nach Art. 309 Abs. 4 StPO auf die Eröffnung einer Untersuchung verzichten kann, wenn sie sofort einen Strafbefehl erlässt. Hätte die Staatsanwaltschaft sofort nach der polizeilichen Einvernahme vom 30. November 2016 einen Strafbefehl erlassen, hätte er noch vor seiner Abreise einen Strafverteidiger beauftragen können. Überdies habe die Staatsanwaltschaft über ihn Steuerauskünfte eingeholt, ohne ihn darüber zu orientieren. Sie habe somit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Wäre ihm das Recht zur Stellungnahme eingeräumt worden, hätte er Kenntnis vom zuständigen Staatsanwalt erhalten, so dass er mit ihm in Kontakt hätte treten können. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft es unterlassen, selber seine persönlichen Verhältnisse zu ermitteln. Die Vorinstanz setzte sich mit seinen diesbezüglichen Rügen nicht auseinander. 
Für den Fall, dass der Strafbefehl als gültig zugestellt angesehen werden sollte, macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihn kein Verschulden treffe, womit der Wiederherstellung der Einsprachefrist nichts entgegenstehe. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass er über die zwischenzeitlich durchgeführten Verfahrensschritte (Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft Sursee sowie Einholung der Steuerauskünfte) unterrichtet werde und habe nicht mit einem Strafbefehl von einem ihm nie mitgeteilten Staatsanwalt rechnen müssen. 
 
1.2.  
 
1.2.1. Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Die Begründung eines Verfahrensverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen. Von einer am Verfahren beteiligten Person ist zu verlangen, dass sie um die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist, allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (BGE 139 IV 228 E. 1.1; Urteil 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 142 IV 286; je mit Hinweisen).  
Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). 
 
1.2.2. Gemäss Art. 309 Abs. 3 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung in einer Verfügung, die weder begründet noch eröffnet zu werden braucht. Selbst der Erlass eines Strafbefehls nach Abschluss der Untersuchung verlangt keine vorgängige Parteimitteilung (Art. 318 Abs. 1 StPO). Nachdem dem Beschwerdeführer bekannt war, das die weiteren Verfahrensschritte durch die Staatsanwaltschaft erfolgen würden, musste er jederzeit mit einem Strafbefehl ohne weitere Ankündigung rechnen, und dies unabhängig davon, ob die Voraussetzungen von Art. 309 Abs. 4 StPO für dessen sofortigen Erlass ohne Verfahrenseröffnung erfüllt sind. Der Beschwerdeführer wäre nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, seine Abwesenheit zumindest zu melden. Dafür brauchte er nicht zu wissen, welcher Staatsanwalt den Fall behandelte, zumal er dies zuhanden der Staatsanwaltschaft auch der Polizei hätte mitteilen können. Dass der Beschwerdeführer anlässlich des Telefongesprächs vom 6. Januar 2017 dem Polizisten A.________ gesagt haben soll, dass er sich auf den Philippinen aufhalte, stellt die Vorinstanz nicht fest (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Rüge, die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO komme vorliegend nicht zur Anwendung, ist damit unbegründet. Es sind auch keine Gründe erkennbar, weshalb die fehlende Mitteilung der Abwesenheit unverschuldet sein sollte, womit die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO nicht erfüllt sind.  
 
1.2.3. Nachdem die Einsprache verspätet erfolgte und kein Wiederherstellungsgrund vorliegt musste sich die Vorinstanz nicht mit der Frage befassen, ob die Staatsanwaltschaft selber Abklärungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers hätte treffen sollen.  
 
2.   
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. August 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Moses