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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_573/2019  
 
 
Urteil vom 7. Juni 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (fahrlässige schwere Körperverletzung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. April 2019 (SBK.2019.63 / CH / va). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft Baden stellte das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren am 26. Februar 2019 ein. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau am 29. April 2019 androhungsgemäss mangels Leistung der geforderten Prozesskostensicherheit nicht ein. 
Der Beschwerdeführer gelangt mit mehreren Eingaben an das Bundesgericht. 
 
2.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). 
 
3.   
Die Beschwerdeeingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf die materielle Seite der Angelegenheit, welche nicht Verfahrensgegenstand ist und womit sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Mit dem angefochtenen Entscheid setzt er sich nicht auseinander und legt nicht dar, dass und inwiefern das Nichteintreten des Obergerichts mangels Leistung der Prozesskostensicherheit verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll. Aus der Beschwerdeeingabe ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern das Obergericht mit seinem Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juni 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill