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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5F_20/2017  
 
 
Urteil vom 29. Januar 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. Aktiengesellschaft G.________, 
2. H.________ AG, 
3. A.________ AG, 
4. F.________ AG, 
5. I.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
1. C.________, 
2. D.________, 
3. E.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Markus Joos, 
4. J.________, 
Gesuchsgegner, 
 
Betreibungsamt Rüti. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_350/2017 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. Juli 2017 (Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 18. April 2017; PS170075-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Seit dem 30. September 2008 laufen gegen die A.________ AG zwei Betreibungen auf Pfandverwertung. Am 7. Februar 2017 führte das Betreibungsamt Rüti die Versteigerung der beiden Grundstücke der Schuldnerin durch. Der Zuschlag ging für Fr. 2'500'000.-- (Wohn- und Gasthaus) bzw. Fr. 120'000.-- (Hangar) an J.________.  
 
A.b. Dagegen wandten sich die Aktiengesellschaft G.________, die H.________ AG, die A.________ AG und die F.________ AG an das Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welches ihre Beschwerden am 27. Februar 2017 abwies. Dem Weiterzug an das Obergericht des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs war ebenfalls kein Erfolg beschieden. Es wies die Beschwerden am 18. April 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Beide kantonalen Aufsichtsbehörden auferlegten zudem I.________, einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerinnen, die Kosten von jeweils Fr. 500.--.  
 
A.c. Am 8. Mai 2017 gelangten die Aktiengesellschaft G.________, die H.________ AG, die A.________ AG und die F.________ AG sowie I.________ an das Bundesgericht. Die Beschwerdeführerinnen 1-4 und der Beschwerdeführer beantragten die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur nochmaligen Beurteilung der bisherigen Rechtsbegehren.  
 
B.   
Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 28. Juli 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
C.   
Mit gemeinsamer Eingabe vom 5. Oktober 2017 ersuchen die A.________ AG, die H.________ AG, die Aktiengesellschaft G.________ und die F.________ AG sowie I.________ das Bundesgericht um Revision seines am 28. Juli 2017 gefällten Urteils (5A_350/2017). Zudem halten die Gesuchsteller an ihren Anträgen gemäss der Beschwerde vom 8. Mai 2017 fest. 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung vom 5. Oktober 2017 wurde am 6. Oktober 2017 und das am 19. Oktober 2017 erneuerte Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde am 20. Oktober 2017 abgewiesen. 
Die Gesuchsteller verlangen den Ausstand der Bundesrichter von Werdt, Marazzi und Escher sowie des Gerichtsschreibers Levante. 
Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das gegen die Bundesrichter von Werdt, Marazzi und Escher sowie gegen den Gerichtsschreiber Levante gerichtete Ausstandsbegehren wird von den Gesuchstellern mit deren Mitwirkung an anderen sie betreffenden Verfahren begründet. Nach ihrer Ansicht fehlt dem strittigen Urteil die notwendige Klarheit. Sie erachten die genannten Gerichtspersonen als vorbefasst und verlangen für das vorliegende Verfahren eine andere Zusammensetzung.  
 
1.2. Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 BGG). Im vorliegenden Fall wird bloss eine allgemeine Kritik an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den beiden Pfandverwertungsverfahren erhoben. Nach Auffassung der Gesuchsteller hätte ihre Beschwerde gegen die Versteigerung vom Bundesgericht gutgeheissen werden müssen, da deren Vorbereitung und der konkrete Ablauf rechtswidrig gewesen waren. Diese Vorbringen lassen die abgelehnten Gerichtspersonen noch nicht als befangen erscheinen. Dies gilt auch für deren Mitwirkung an vorangegangenen Verfahren (Art. 34 Abs. 2 BGG), weshalb sich die selben Gerichtspersonen mit dem Sachurteil und dem Revisionsverfahren befassen dürfen. Das Ausstandsbegehren erweist sich daher als unbegründet.  
 
2.  
 
2.1. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Das Revisionsverfahren erlaubt insbesondere keine erneute Diskussion der Rechtslage und damit die Wiedererwägung eines bereits gefällten Urteils, um doch noch einen günstigen Entscheid zu erwirken. Diese Grundsätze sind der Gesuchstellerin 3 in vorangegangenen Revisionsverfahren bereits mehrfach erläutert worden (Urteile 5F_1/2017 vom 11. Januar 2017 E. 2; 5F_3/2016 vom 11. Mai 2016 E. 1; 5F_11/2014 vom 10. Juli 2014 E. 1 und 2). Da alle Gesuchsteller durch den selben einzigen Verwaltungsrat handeln, ist davon auszugehen, dass ihnen die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Revision bekannt ist.  
 
2.2. Die Gesuchsteller wiederholen im Wesentlichen die in der Beschwerde vom 8. Mai 2017 gegen das kantonale Urteil erhobene Kritik. Zu diesem Zweck geben sie ihre seinerzeitige Eingabe an das Bundesgericht umfassend wieder und versehen sie absatzweise mit einem Kommentar. Gestützt darauf werfen sie dem Bundesgericht Rechtsverweigerung vor, da es ihrer Darstellung nicht gefolgt oder darauf nicht eingegangen sei. Im Rahmen der Revision habe sich das Bundesgericht damit zu befassen. Zudem halten sie daran fest, dass die kantonalen Richter befangen waren, was das Bundesgericht trotz der vorgebrachten schwerwiegenden Gründe nicht erkannt habe. Schliesslich erachten sie den Steigerungszuschlag als nichtig, da die Steigerungsbedingungen nicht korrekt vorgelesen worden seien. Mit all diesen Vorbringen machen die Gesuchsteller keinen gesetzlichen Revisionsgrund geltend. Sie wollen einzig eine erneute Beurteilung ihrer Beschwerde erreichen. Dies ist im Rahmen eines Revisionsverfahrens jedoch nicht zulässig (E. 2.1).  
 
2.3. Im Weitern bestehen sie auf der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, da die kantonale Vorinstanz keinen Schriftenwechsel durchgeführt habe. Das Bundesgericht hat den Beschwerdeführerinnen im nunmehr strittigen Urteil einmal mehr in Erinnerung gerufen, dass sie nicht an Stelle der üblicherweise zur Vernehmlassung eingeladenen Beteiligten die Verletzung verfassungs- oder konventionsrechtlichen Anforderungen an das Verfahren geltend machen können, und es ist daher mangels Beschwer auf diese Rüge nicht einzutreten. Wenn die Gesuchsteller nunmehr die Verletzung von Art. 6 EMRK geltend machen, werden sie darauf hingewiesen, dass dieser Revisionsgrund eine Verurteilung der Schweiz voraussetzt, was vorliegend nicht der Fall ist (Art. 122 BGG).  
 
2.4. Schliesslich machen die Gesuchsteller geltend, das Bundesgericht habe einen Beleg in den kantonalen Akten offensichtlich übersehen. Konkret geht es um eine E-Mail vom 8. Februar/9. März 2017, mit der jemand vom Betreibungsamt "interessehalber" zum Thema Doppelaufruf eine Auskunft gewünscht hat. Zwar kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 lit. d BGG). Es muss sich dabei allerdings um einen rechtserheblichen Sachverhalt handeln. Ausgeschlossen von der Revision ist überdies die rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes.  
Im Rahmen der kantonalen Beschwerde hatten die Gesuchsteller geltend gemacht, dass dem Betreibungsamt bei der Versteigerung eine Reihe von Mängeln unterlaufen sei. Insbesondere machten sie geltend, dass die Sachlage inbezug auf den Doppelaufruf unklar gewesen sei. In diesem Zusammenhang hatten sie unter anderem den strittigen Beleg zu den Akten gegeben. Das Obergericht ist in seinem Urteil vom 18. April 2017 zum Ergebnis gelangt, dass der massgebende Sachverhalt genügend abgeklärt worden sei und es keines weiteren Beweisverfahrens bedürfe. Das Bundesgericht stellte fest, dass an der Versteigerung ein Doppelaufruf vorgenommen worden war. Der einzige Interessent habe denselben Preis für beide Grundstücke mit und ohne Mietverträge geboten. Der Doppelruf habe sich als wirkungslos erweisen. Daraus schloss es, dass allen Beteiligten klar war, unter welchen Umständen, an wen und zu welchem Preis der Zuschlag erfolgt war. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, welchen Sachverhalt die Vorinstanz hätte abklären müssen. Mit ihrer Versehensrüge kritisieren die Gesuchsteller in Wirklichkeit den Ablauf der Versteigerung. Sie werfen dem Betreibungsamt vor, keinen rechtskonformen Doppelaufruf vorgenommen zu haben, weshalb gar kein gültiger Zuschlag erfolgt sei. Ob die Versteigerung korrekt und in Anwendung der massgeblichen Regeln durchgeführt worden war, beschlägt einzig die Rechtsanwendung. Sie kann nicht mittels einer Versehensrüge erneut in Frage gestellt werden. 
 
3.   
Dem Revisionsbegehren ist nach dem Gesagten kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss tragen die Gesuchsteller die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Rüti und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Januar 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante