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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1G_3/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Oktober 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kleb, 
 
gegen  
 
B.________, 
Gesuchsgegnerin, 
vertreten durch C.________, 
 
Baudirektion des Kantons Zürich, 
Generalsekretariat, Abteilung Stab / Sektion Recht, 
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich, 
Bausektion der Stadt Zürich, 
Amtshaus IV, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils 1C_345/2014 vom 17. Juni 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2015 stellt A.________ ein Gesuch um Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils 1C_345/2014 vom 17. Juni 2015. In jenem Urteil hiess das Bundesgericht eine Beschwerde von B.________ gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und erteilte die umstrittene Baubewilligung in Bestätigung des Bauentscheids der Bausektion der Stadt Zürich vom 18. Mai 2011. Es wies zudem die Angelegenheit zur Neuverlegung der Kosten für die Verfahren vor den kantonalen Behörden an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurück. 
Art. 129 Abs. 1 BGG sieht vor, dass das Bundesgericht eine Erläuterung vornimmt, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält. 
Der Gesuchsteller kritisiert, es seien Rügen, welche er ursprünglich im Verfahren vor dem Baurekursgericht des Kantons Zürich erhoben habe, unberücksichtigt geblieben. Dabei handle es sich um die Rügen betreffend die Zonenkonformität, die Verletzung der Parzellarordnung und die Einordnung. Aus diesem Grund stehe das Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils zur Begründung im Widerspruch. 
Inhaltlich macht der Gesuchsteller entgegen seiner Behauptung keinen Widerspruch zwischen Entscheiddispositiv und Begründung geltend. Er zeigt denn auch nicht auf, welcher Erwägung das Dispositiv widersprechen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Seine Vorbringen erschöpfen sich in einer Kritik an der Rechtsprechung. Darauf ist nicht einzutreten. 
Der Vollständigkeit halber ist zur Kritik des Gesuchstellers Folgendes anzumerken: Im Urteil vom 17. Juni 2015 hat das Bundesgericht dargelegt, dass das Bootshaus nach 1969 hätte definitiv bewilligt werden können (E. 2) und dass der Aufbau einer Solaranlage heute gestützt auf Art. 24c RPG (bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen) zulässig ist. Auch auf die Frage der Einordnung ist es eingegangen (E. 3.4). Was der Gesuchsteller konkret meint, wenn er eine Verletzung der Parzellarordnung rügt, ist unklar und geht auch aus seinen Ausführungen im Verfahren 1C_345/2014 nicht hervor. 
 
2.   
Auf das Gesuch ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 und Art. 129 Abs. 3 BGG) nicht einzutreten. 
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion der Stadt Zürich, der Baudirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, dem Bundesamt für Umwelt und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Oktober 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold