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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.163/2004 
6S.432/2004 /bri 
 
Urteil vom 3. Mai 2005 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, 
Gerichtsschreiber Heimgartner. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Clopath, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, 
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14, 7002 Chur. 
 
Gegenstand 
6P.163/2004 
Art. 9 BV und Art. 6 EMRK (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo") 
 
6S.432/2004 
Fahrlässige Tötung, 
 
staatsrechtliche Beschwerde (6P.163/2004) und Nichtig-keitsbeschwerde (6S.432/2004) gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichts-ausschuss, vom 30. Juni 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 21. Februar 2000 war X.________ mit seinem Bruder A.________ und seinen Freunden B.________ und C.________ im Skigebiet auf Skiern bzw. auf Snowboards unterwegs. Nach einigen Abfahrten auf markierten Skipisten stiegen sie gegen 11.00 Uhr von der Bergstation auf den Mittelgrat und fuhren zwei Mal im Tiefschnee zur Talstation. Für die dritte Abfahrt legten sie auf dem Mittelgrat etwa 300 m in un-wegsamem Gelände in südöstlicher Richtung zurück. Dort schnallten sie ihre Skier bzw. Boards an. Als erste fuhren B.________ und C.________ in den unverspurten Hang und hielten nach einem Abschnitt an, um auf die anderen zu warten. Dann begab sich X.________ in das Gelände. Nachdem er zwei Schwünge ausgeführt hatte, geriet der Hang auf einer Breite von ca. 60 m in Bewegung. X.________ wurde ca. 50 m mitgerissen, bis er ausserhalb der Lawine unverletzt zum Stillstand kam. B.________ und C.________ wurden von der Lawine erfasst, in den Talgrund getragen und verschüttet. A.________, der sich noch auf dem Grat aufhielt, wurde von der Lawine nicht mitgerissen. Die beiden Verschütteten konnten Stunden später nur noch tot geborgen werden. Die Lawine, welche sich auf eine Länge von ca. 500 m und eine Breite bis etwa 100 m erstreckte, erfasste die sich ebenfalls ausserhalb der Pisten befindlichen Skifahrer D.________und E.________ und die Snowboarderin F.________. E.________ und F.________ konnten unverletzt geborgen werden, D.________ wurde bis zum Talgrund getragen und überlebte nicht. 
B. 
Der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos verurteilte X.________ am 5. Februar 2004 wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) zu einer Busse von Fr. 1'000.--. 
C. 
Das Kantonsgericht von Graubünden (Kantonsgerichtsausschuss) wies die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung mit Urteil vom 30. Juni 2004 ab. 
D. 
Der Beschwerdeführer führt sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
1. 
Eine staatsrechtliche Beschwerde ist zu begründen. Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Der Beschwerdeführer hat darzulegen, welches verfassungsmässige Individualrecht seiner Ansicht nach verletzt worden ist; auf nicht substantiierte Rügen und auf bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen). Mit der staatsrechtlichen Beschwerde können grundsätzlich keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden (BGE 129 I 49 E. 3 mit Hinweisen). 
 
Nach der angeführten Rechtsprechung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit in allgemeiner Weise vorgebracht wird, bei Schneebrettlawinen mit Initialbruch blieben stets erhebliche Zweifel, wer die Lawine ausgelöst hat, wenn sich mehrere Personen in einem Hang aufhielten. 
2. 
Der Beschwerdeführer bringt vor, das Kantonsgericht habe den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, und es liege Willkür in der Be-weiswürdigung vor. 
2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK ver-ankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. 
 
Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Straf-richter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a). Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichts-punkt der Willkür, das heisst, es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestehen (BGE 127 I 38 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2). Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerech-tigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 127 I 38 E. 2a, mit Hinweisen). 
2.2 Der Beschwerdeführer rügt, es treffe - entgegen den Ausführungen des Kantonsgerichts - nicht zu, dass er und seine Kollegen Absperrungen passieren mussten, um zum Ausgangspunkt für die Variantenabfahrt zu gelangen. Zudem dürfte beim Aufstieg nicht einmal eine Warntafel gestanden haben. Angesichts der Tatsache, dass am besagten Tag die Lawinengefahr aufgrund der Warnhinweise an den Stationen offenkundig war, vermöchte der angeführte Umstand nichts Wesentliches am Beweisergebnis zu ändern. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Gleich verhält es sich, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, das Kantonsgericht habe den Aufstieg zum Mittelgrat und die gewählte Abfahrt zu Unrecht als extrem bzw. hochalpin qualifiziert. Es ist unbestritten, dass es sich bei den Verhältnissen am besagten Tag um einen lawinengefährdeten Hang gehandelt hat. 
2.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Kantonsgericht habe seine Aussage willkürlich gewertet, wonach er beim Ausführen eines Schwunges ein dumpfes Geräusch vernommen habe. Bei einem derartigen Geräusch handle es sich um die akustische Begleiter-scheinung eines Initialbruches, weswegen es mit Sicherheit auch von den anderen Mitgliedern der Gruppe gehört worden sei. 
 
Das Kantonsgericht führte lediglich aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers zufolge nach dem beschriebenen Geräusch plötzlich der ganze Hang in Bewegung geraten sei. Gemäss den Zeugenaussagen von G.________ und H.________ habe sich der ganze Hang in dem Augenblick gelöst, als der Beschwerdeführer durch das Couloir gefahren und oberhalb eines markanten Felsens nach rechts abgeschwungen sei. Das Kantonsgericht zog somit entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers aus der genannten Aussage alleine keine Schlüsse zu seinen Lasten, weswegen die Beschwerde in diesem Punkt fehl geht. 
2.4 Ferner vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, das Urteil liefe in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider. Sämtliche Personen, welche von der Lawine erfasst worden seien, hätten sich einem bedeutend erhöhten Risiko ausgesetzt, weil sie sich bei erheblicher Lawinengefahr abseits der gesicherten Pisten im Tief-schnee aufgehalten hätten. Es sei nicht auszuschliessen, dass seine beiden Kollegen die Schneedecke entscheidend geschwächt haben könnten. 
 
Es ist zwar einzuräumen, dass die beiden getöteten Kollegen dasselbe Risiko eingegangen sind wie der Beschwerdeführer. Dieser Umstand lässt es indessen nicht als willkürlich erscheinen, dass die überlebende Person unter den gegebenen Voraussetzungen zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen wird. Das Vorliegen einer - den Tatbestand ausschliessenden - sog. eigenverantwortlichen Selbstgefährdung stellt im Übrigen eine Frage des Bundesrechts dar und wurde vom Be-schwerdeführer im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht nicht geltend gemacht. Eine solche würde nämlich voraussetzen, dass die Getöteten bis zum tödlichen Ereignis Herrschaft über den Geschehensablauf gehabt hätten (vgl. BGE 125 IV 189 E. 3a; Christian Schwarzenegger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, N. 4 zu Art. 117 StGB), was hier nicht der Fall war. Abgesehen davon wurde vorliegend auch ein Skifahrer getötet, der sich in weniger exponiertes Gelände begeben hatte. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
3. 
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Kantonsgericht habe in nicht nachvollziebarer Weise auf ein Gutachten des Eidgenössischen Instituts für Schnee und Lawinenforschung (EISLF) abgestellt. 
 
Soweit der Beschwerdeführer formelle Mängel bezüglich des Gutachtens anführt, handelt es sich um Tatsachen, die in der kantonalen Berufung nicht geltend gemacht wurden. In diesen Punkten ist mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 86 OG). 
4. 
Das Sachgericht würdigt ein Gutachten grundsätzlich frei, auch wenn es mangels eigener Fachkenntnisse einen Sachverständigen beizieht (vgl. Art. 249 BStP). Doch darf es in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe seine Meinung anstelle derjenigen des Experten setzen; weicht es von der Expertenmeinung ab, muss es dies begründen. Verlangt das Gesetz den Beizug eines Gutachters, darf der Richter von dessen Folgerungen abweichen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernst-lich erschüttern. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise kann gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen (BGE 118 Ia 144 E. 1c, mit Hinweisen). Willkürlich ist ein Entscheid aber nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, mit Hinweisen). Der Richter kann namentlich dann von den Schluss-folgerungen eines Gutachters abweichen, wenn sich dieser schon in seinem Gutachten widersprüchlich äussert oder bei einer nachfolgen-den Einvernahme in wichtigen Punkten von der im Gutachten vertretenen Auffassung abweicht. Er ist in seinem Entscheid auch dort weit gehend frei, wo ein Gutachten ausdrücklich auf bestimmte Akten oder Zeugenaussagen gestützt wird, deren Beweiswert oder Gehalt der Richter anders bewertet (BGE 101 IV 129 E. 3a). 
5. 
Das Kantonsgericht stützt sich vorwiegend auf ein amtliches Gutachten vom 18. August 2001 und zwei auf Antrag des Untersuchungsrichteramtes bzw. des Beschwerdeführers verfasste Ergänzungsgutachten vom 28. Mai 2002 bzw. 18. November 2002. Diese Gutachten wurden von Dr. I.________ verfasst. Daneben liegt bei den Akten ein vom Beschwerdeführer eingereichtes Privatgutachten von Dr. J.________ vom 7. Januar 2004. Dr. I.________ schliesst in seinem Gutachten, der Beschwerdeführer habe höchstwahrscheinlich die Lawine ausgelöst. Das Gutachten von Dr. J.________ kommt demgegenüber zum Ergebnis, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere sich am Hang aufhaltende Person, den Lawinenniedergang verursacht haben könnte. 
6. 
Das Gutachten von Dr. I.________ setzt sich mit den örtlichen Gegebenheiten und den Verhältnissen am Unfalltag ausführlich auseinander. Der Gutachter besichtigte zu diesem Zweck am Tag nach dem Lawinenniedergang das Gebiet und nahm die notwendigen schnee- und lawinentechnischen Abklärungen vor. Insbesondere wur-den Schneeprofile erstellt. Ausgewertet wurden zudem die Aufnahmen des getöteten B.________, dessen Fotoapparat Wanderer im nach-folgenden Sommer aufgefunden hatten. Die Fotos zeigen den Hang vor dem Lawinenniedergang mit den Spuren von B.________ und C.________ im ansonsten noch unverspurten Hang. Die Unter-suchungen an der Schneedecke ergaben, dass die Schneedecke in Kammnähe wesentlich schwächer war als im Bereich der Getöteten. Aus diesem Umstand und den Aussagen des Beschwerdeführers - wonach er bei einem Linksschwung ein dumpfes Geräusch vernom-men haben - schloss Dr. I.________, es sei höchst unwahr-scheinlich, dass einer der Getöteten, A.________ oder Dritte die Lawine ausgelöst hätten. Auch dass es sich um einen spontanen Niedergang gehandelt haben könnte, betrachtete der Experte als äusserst unwahrscheinlich. Aufgrund der gesamten Aktenlage und den Beobachtungen zog Dr. I.________ den Schluss, dass höchst-wahrscheinlich der Beschwerdeführer die Unfalllawine ausgelöst hat. 
7. 
Der Beschwerdeführer beruft sich auf das ins Recht gelegte Privatgutachten von Dr. J.________. Das Kantonsgericht hat sich ausführlich mit diesem Gutachten auseinander gesetzt. Es ging insbesondere auf die von Dr. J.________ als mögliche andere Ursachen angeführten Faktoren im Einzelnen ein. Eine mögliche Auslösung der Lawine durch die Gruppe um F.________ wurde durch den Umstand ernsthaft in Zweifel gezogen, dass sich diese gemäss dem von der Kantonspolizei Graubünden angefertigten Fotoblatt unterhalb einer Moräne befand, die eine natürliche Barriere zum oberen Hangteil bildete. Auch die These, wonach D.________ und E.________ die Lawine ausgelöst haben könnten, bewertete das Gericht als wenig wahrscheinlich. Einerseits habe die Schneedecke dem Sturz von E.________ offensichtlich Stand gehalten. Zudem sei der Hang an dieser Stelle bedeutend weniger steil, und auf der Suche nach dem verlorenen Ski hätten sie sich bereits eine Viertelstunde im Hang aufgehalten, ohne dass es zu einem Niedergang gekommen sei. Auch aus der von Dr. J.________ genannten Möglichkeit, dass A.________ oder B.________ und C.________ sich in einer labilen Hangpartie (Hot Spot) befunden haben könnten, liesse diese nicht als mögliche Verursacher erscheinen. Im Zeitpunkt des Abgangs seien diese nämlich an Ort und Stelle verharrt, sodass die Schneedecke nicht erheblich belastet worden sei. Angesichts des Zeitpunkts der misslungen Lawinensprengungen am Vorabend und am frühen Morgen und der erheblichen Distanz zum Hang fielen diese als Ursache ausser Betracht. Dasselbe gelte für seismische Wellen durch Flugobjekte oder Erschütterungen durch Pistenfahrzeuge, da für eine Anwesenheit ebensolcher zum fraglichen Zeitpunkt keine Hinweise bestünden. Im Übrigen hat sich das Kantonsgericht ausführlich mit der Bewertung von Dr. J.________ hinsichtlich der örtlichen Verhältnissen befasst. 
8. 
Das Gutachten hat die damalige Situation am Hang differenziert analysiert und in nachvollziehbarer Weise dargestellt, dass der Be-schwerdeführer höchstwahrscheinlich den Lawinenniedergang ausge-löst hat. Das Kantonsgericht hat das Gutachten kritisch gewürdigt und dabei die unterschiedlichen Bewertungen des Privatgutachtens unvor-eingenommen einbezogen. Der Beschwerdeführer versucht, andere Ursachen für den Lawinenniedergang als wahrscheinlich darzustellen. Gewichtige Tatsachen oder Indizien, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens ernsthaft erschüttern, bringt er nicht vor. Die staats-rechtliche Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 
 
 
 
II. Nichtigkeitsbeschwerde 
9. 
Im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde sind Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des vorinstanzlichen Ent-scheids richten, unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit b BStP). Soweit ein Beschwerdeführer vom verbindlich festgestellten Sachverhalt abweicht, ist er nicht zu hören (BGE 120 IV 14 E. 2b). 
 
Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden, soweit der Be-schwerdeführer vorbringt, entgegen der Annahme der Vorinstanz habe es sich bei der gewählten Route um ein mit Felsen durchsetztes, steiles Couloir gehandelt. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, die Vorinstanz sei aufgrund des Fotoblatts der Kantonspolizei von falschen Standorten der Getöteten ausgegangen. 
10. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung angenommen. Der Chef des Rettungsdienstes habe vor dem Untersuchungsrichter angegeben, dass er mit einem solchen Ausmass der Lawine nicht gerechnet habe. Dass für ihn als Laie ein strengerer Massstab gelten solle, sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei er als Dritter in den Hang hineingefahren, sodass das Risiko einer Lawinenauslösung nur noch bei 10% gelegen habe. 
11. 
Gemäss Art. 117 StGB wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurück-zuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungs-weise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefähr-dung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 122 IV 17 E. 2b/aa mit Hinweisen). Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind. Das schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 127 IV 62 E. 2d). 
 
Erkennbar bzw. voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder jedenfalls zu begünstigen. Dabei müssen die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den kon-kreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 127 IV 34 E. 2a; 122 IV 17 E. 2c; 121 IV 10 E. 3, 286 E. 3 je mit Hinweisen). 
12. 
Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht nicht. Gemäss dem Lawinenbulletin vom 20. Februar 2000, 17.00 Uhr, des EISLF herrschte erhebliche Lawinengefahr, und die Gefahrenstellen befanden sich an Steilhängen sämtlicher Expositionen oberhalb von rund 2000 m. Unter anderem hielt das Bulletin fest, dass die Belastung eines Wintersportlers genügen könnte, um eine Lawine auszulösen. Touren und Abfahrten ausserhalb gesicherter Pisten würden Erfahrung in der Beurteilung der Lawinengefahr voraussetzen und seien zurückhaltend vorzunehmen. Dem Lawinenbulletin konnte insbesondere entnommen werden, dass an Kammlagen umfangreiche Triebschneeansammlungen entstanden waren. Nach der europäischen Lawinengefahrenskala, auf welche sich die Lawinendienste der Alpenländer im April 1993 geeinigt haben, ist bei erheblicher Lawinengefahr Erfahrung in der Lawinenbeurteilung erforderlich, und Steilhänge der angegebenen Exposition und Höhenlage sind möglichst zu vermeiden (vgl. Hans-Kaspar Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, Bern 2002, S. 101). Der Beschwerdeführer und seine Gruppe konsultierten weder das Lawinenbulletin noch verfügten sie über Erfahrung in der Beurteilung der Lawinengefahr. Zudem missachteten sie die von den Bergbahnbetreibern mittels Tafeln etc. angebrachten Warnhinweise. Die vom Beschwerdeführer gewählte Abfahrtsroute betraf mit dem Ausgangspunkt auf dem Mittelgrat einen Steilhang von 38 %, der überdies nach Nordosten ausgerichtet war und daher namentlich nach Schneefällen als besonders gefährlich einzustufen ist. Indem der Beschwerdeführer das Lawinenbulletin bzw. die Warnhinweise ignorierte und in diesen Hang hineinfuhr, missachtete er die gestützt auf die massgebenden Verhaltensregeln der Lawinenkunde gebotene Sorgfalt. Wie das Kantonsgericht zutreffend und ausführlich darlegt, wäre für den Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Vorsicht die mögliche Folge seines Tuns voraussehbar gewesen. Es kann darauf verwiesen werden. Dadurch hätte sich der Lawinenniedergang mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ereignet und der Tod der Skitouristen wäre vermieden worden. 
 
 
Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Das Argument, selbst K.________, habe anlässlich der Untersuchung ausgesagt, er sei vom weiten Vordringen der Lawine überrascht gewesen, ändert nichts an der Verletzung der Sorgfaltspflicht. Soweit der Beschwerdeführer damit implizit die Voraussehbarkeit bestreitet, kann er aus den genannten Aussagen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die entsprechende Einvernahme diente der Abklärung einer allfälligen strafrechtlichen Verantwortlichkeit von K.________ und betraf zudem das ausserordentliche Ausmass der Lawine, die im weiteren Verlauf die Skipiste verschüttete. Auch der Einwand, das Risiko, dass erst der dritte Fahrer eines zuvor unverspurten Hanges eine Lawine auslöst, belaufe sich auf lediglich 10%, hat keinen wesentlichen Einfluss auf die Bewertung seines Verhaltens. Es ändert weder etwas in Bezug auf die Missachtung der Sorgfaltspflichten noch lässt es eine Lawinenauslösung als derart unwahrscheinlich erscheinen, dass die Vorhersehbarkeit fraglich erschiene. Ähnliches gilt hinsichtlich der angeführten Erwägung aus dem kantonsgerichtlichen Entscheid betreffend Einstellung des Strafverfahrens gegen K.________, wonach es ein Zufall gewesen sei, dass die Lawine gerade bei der Abfahrt des dritten Teilnehmers der Gruppe ausgelöst wurde. Dieser Entscheid betraf die allfällige strafrechtliche Verantwortlichkeit von K.________ und beurteilte die Frage der Vorhersehbarkeit entsprechend aus dessen Perspektive. Das Gericht kam zum Ergebnis, dass es für K.________ nicht vorhersehbar gewesen sei, dass Schneesportler von diesem schwer zugänglichen Ort aus in diesen Hang hineinfahren würden. Dabei hielt es in Klammern fest, es sei ein Zufall gewesen, dass die Lawine gerade bei der Abfahrt des dritten Fahrers ausgelöst worden sei. Aus der gewählten Formulierung geht eindeutig hervor, dass mit "Zufall" lediglich gemeint war, dass genauso gut die übrigen Fahrer die Lawine hätten auslösen können. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 
 
 
 
III. Kosten 
13. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG; Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein-zutreten ist. 
2. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein-zutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Be-schwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kan-tonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Mai 2005 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: