Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.231/2005 /bnm 
 
Urteil vom 1. Februar 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
 
X.________ AG in Liquidation, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, Postfach 2265, 
6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Konkurs, 
 
SchKG-Beschwerde gegen die Verfügung vom 
8. November 2005 des Kantonsgerichts des 
Kantons Schwyz, Kantonsgerichtspräsident. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Über die X.________ AG in Liq. wurde am 17. Oktober 2003 der Konkurs eröffnet. Da die Gesellschaft vor der Konkurseröffnung keine Organe hatte, war am 14. August 2003 Rechtsanwalt Dr. Y.________ von der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde A.________ als Beistand ernannt worden. Mangels Aktiven wurde das Konkursverfahren am 22. März 2004 eingestellt. Am 31. Januar 2005 erfolgte die Auflage von Lastenverzeichnissen im Spezialliquidationsverfahren nach Art. 230a SchKG (publiziert im SHAB). 
 
Am 23. Februar 2005 reichte die X.________ AG in Liq. beim Bezirksgericht Höfe Beschwerde gegen die Bekanntmachung der Auflage der Lastenverzeichnisse ein. Mit Verfügung vom 27. Juni 2005 trat das Bezirksgericht Höfe, Gerichtspräsident als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, darauf nicht ein. Der Gerichtspräsident erwog, sowohl die Beschwerde gegen die (behauptete) mangelhafte Publikation des Kollokationsplanes sei verspätet wie auch die Frist für die Einreichung der Kollokationsklage. 
1.2 Der Weiterzug der Sache an das Kantonsgericht Schwyz (2. Rekurskammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs hatte keinen Erfolg. Mit Verfügung vom 8. November 2005 wurde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten und die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- wurden wegen Mutwilligkeit Z.________ auferlegt. 
1.3 Z.________ hat am 21. November 2005 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums Schwyz eingereicht. Da die Eingabe nicht unterzeichnet war, wurde ihm Frist bis 28. November 2005 gesetzt, um den Mangel zu beheben. Am 24. November 2005 wurde beim Kantonsgericht Schwyz eine richtig gestellte und unterzeichnete Beschwerde eingereicht und dem Bundesgericht weitergeleitet. 
 
Mit insgesamt 9 Anträgen wird im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt. Sodann stellt Z.________ das Gesuch um aufschiebende Wirkung. 
 
 
Das Kantonsgericht Schwyz hat anlässlich der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG). 
2. 
2.1 Der Kantonsgerichtspräsident führt aus, Z.________ habe am 11. Oktober 2005 für die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung eingereicht. Er habe gemäss seiner Eingabe vom 2. August 2005 an das Gerichtspräsidium Höfe spätestens zu diesem Zeitpunkt in den Besitz der angefochtenen Verfügung gelangt sein müssen. Die Beschwerdefrist sei deshalb für ihn, sollte er als Vertreter der Beschwerdeführerin zuzulassen und diese überhaupt beschwerdelegitimiert sein, spätestens mit dem 12. August 2005 abgelaufen (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Der Beschwerdeführer könne sich nicht darauf berufen, die Beschwerdefrist habe für den Beistand der Beschwerdeführerin erst mit Zustellung der Verfügungskopie am 30. September bzw. 1. Oktober 2005 zu laufen begonnen, da dieser keine Beschwerde eingereicht habe und Z.________ auch nicht behaupte, er sei vom Beistand hierzu ermächtigt und beauftragt worden (§ 28 ZPO/SZ). Die Beschwerde sei deshalb unzulässig. 
2.2 
2.2.1 Von vornherein unzulässig sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Entscheid des Gerichtspräsidenten Höfe, denn Anfechtungsobjekt gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG bildet einzig der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde. 
 
Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Vorbringen zum Beschluss vom 29. Dezember 2003 sowie zur Generalversammlung vom 30. Juli 2003, und ferner zum Schreiben des Notariats Höfe vom 4. Oktober 2005. Diese Ausführungen finden im angefochtenen Entscheid keine Stütze, weshalb sie unzulässig und somit unbeachtlich sind (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG). 
2.2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der erstinstanzliche Entscheid vom Bezirksgerichtspräsidenten Höfe am 27. Juni 2005 ergangen ist. Dieser Entscheid wurde dem Beistand der X.________ AG in Liq. offensichtlich nicht sogleich, sondern erst am 30. September 2005 zugestellt. Davon hat Z.________ Kenntnis erhalten, weil ihm unter demselben Datum (nochmals) eine Kopie des angefochtenen Entscheides zugestellt wurde. Wie die Vorinstanz allerdings für das Bundesgericht verbindlich festhält, hatte Z.________ bereits in seiner Eingabe vom 2. August 2005 an die erste Instanz zum Ausdruck gebracht, dass er vom angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid Kenntnis erhalten hatte. Daraus scheint der Kantonsgerichtspräsident abzuleiten, dass die Beschwerde vom 11. Oktober 2005, gestützt auf die zweite Zustellung des erstinstanzlichen Entscheides, verspätet ist, hatte doch der heutige Beschwerdeführer bereits nach der erstmaligen Zustellung des erstinstanzlichen Entscheides Gelegenheit zu dessen Anfechtung gehabt. Hingegen kann aus der Begründung der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten abgeleitet werden, dass eine Beschwerde des Beistandes rechtzeitig gewesen wäre; eine Beschwerde des Z.________ wäre mithin insofern entgegen zu nehmen gewesen, als Letzterer sie namens und im Auftrag des Beistandes eingereicht hätte. Der Kantonsgerichtspräsident ist auf die Beschwerde nicht wegen fehlender Vertretungsbefugnis des Z.________ nicht eingetreten, sondern weil dieser bereits früher hätte Beschwerde erheben können und es nicht getan hat. 
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Argumentation im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Die Hinweise auf Art. 417 ZGB und Art. 68d SchKG genügen den Begründungsanforderungen des Art. 79 Abs. 1 OG in keiner Weise, um darzutun, dass der Kantonsgerichtspräsident auf die Beschwerde vom 11. Oktober 2005 hätte eintreten müssen. Der angefochtene Entscheid muss deshalb bestätigt werden. 
3. 
Der Kantonsgerichtspräsident hat Z.________ Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegt. Er hat die Mutwilligkeit der Beschwerdeführung darin erblickt, dass ein offensichtliches Fristsäumnis vorgelegen hat und eine nachträgliche Verfügungszustellung an den Beistand der Beschwerdeführerin als Beginn des Fristenlaufs angenommen worden ist. 
 
Der Beschwerdeführer rügt, die Kosten seien ihm zu Unrecht auferlegt worden. Dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. August 2005 ist klar seine Absicht zu entnehmen, gegen den erstinstanzlichen Entscheid Beschwerde zu führen, allerdings erst nachdem der Beistand ebenfalls über den anzufechtenden Entscheid informiert ist. Erst nach der Eingabe von Z.________ vom 28. September 2005 wird dem Beistand der erstinstanzliche Entscheid zugestellt, worauf der Beistand aber nicht reagiert. Gestützt auf diese Umstände kann entgegen der Auffassung des Kantonsgerichtspräsidenten nicht vorbehaltlos gesagt werden, Z.________. habe mut- oder böswillig im Sinne von Art. 20a SchKG Beschwerde geführt. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der angefochtene Entscheid den Gedankengang des Kantonsgerichtspräsidenten nur unvollkommen zum Ausdruck bringt. Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung vom 8. November 2005, womit Z.________ die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegt wurden, ist demnach aufzuheben. 
4. 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
5. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
1.1 Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen. 
1.2 Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 8. November 2005, womit Z.________ für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren die Kosten von Fr. 300.-- auferlegt wurden, wird aufgehoben. 
2. Dieses Urteil wird Z.________, dem Beistand Rechtsanwalt Dr. Y.________, dem Konkursamt Höfe, Roosstrasse 3/Rathaus, 8832 Wollerau, und dem Kantonsgerichtspräsidenten Schwyz, als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (2. Rekurskammer), schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Februar 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: