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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.223/2006 /bnm 
 
Urteil vom 13. Februar 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Zahlungsbefehl, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 23. November 2006 (NR060088/U). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Stadtpolizei A.________ lud X.________ zur persönlichen Vorsprache am 12. Oktober 2006 vor. Mit Eingaben vom 18./21. Oktober 2006 erhob X.________ Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als unterer Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter gegen die "polizeiliche Zustellung" des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Basel-Stadt. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2006 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde mangels anfechtbarer Verfügung nicht ein. X.________ gelangte an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und verlangte im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass die polizeiliche Zustellung des Zahlungsbefehls unwirksam sei. Die obere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Beschluss vom 23. November 2006 ab. 
 
X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 8. Dezember 2006 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. 
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. 
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 12 Abs. 1 lit. c OG) besteht indessen nicht mehr, und die vorliegende Beschwerde ist von der II. zivilrechtlichen Abteilung zu beurteilen (Art. 32 Abs. 1 lit. c des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BgerR; SR 173.110.131]). 
3. 
Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass am 12. Oktober 2006 gegenüber dem Beschwerdeführer keine polizeiliche Zustellung eines Zahlungsbefehls erfolgt sei. Die polizeiliche Vorladung auf den Detektivposten A.________ habe einzig der Aufenthaltsnachforschung gedient, da der Beschwerdeführer wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht für seine Tochter zur Fahndung ausgeschrieben worden sei. Es liege keine anfechtbare Verfügung vor und der erstinstanzliche Nichteintretensentscheid sei nicht zu beanstanden. 
4. 
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). 
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass "die Zustellung der Betreibungsurkunden im SchKG abschliessend geregelt sei" (Rechtsbegehren Ziff. 1). Dieser Beschwerdeantrag ist unzulässig, da daraus nicht ersichtlich ist, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides verlangt wird. Soweit der Beschwerdeführer damit allenfalls sinngemäss (wie im kantonalen Verfahren) beantragt, es sei festzustellen, dass die polizeiliche Zustellung des Zahlungsbefehls unwirksam sei, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer macht insoweit weder ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung (vgl. Art. 21 SchKG) des angefochtenen Entscheides geltend, noch ist ein solches Interesse ersichtlich (BGE 120 III 42 E. 3 S. 44; 112 III 1 E. 1 S. 3), zumal die obere Aufsichtsbehörde zum Ergebnis gelangt, es liege keine Zustellung eines Zahlungsbefehls bzw. anfechtbare Verfügung gemäss Art. 17 SchKG vor. 
4.2 Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass "im Betreibungsverfahren der zustellende Beamte keine privatrechtliche Schuldanerkennung vom Schuldner fordern kann" (Rechtsbegehren Ziff. 2) und "das Vorgehen der Gläubigerin rechtsmissbräuchlich sei" (Rechtsbegehren Ziff. 3). Auch diese Beschwerdeanträge sind unzulässig. Mit betreibungsrechtlicher Beschwerde sind nur Verfügungen von Betreibungsorganen anfechtbar (Art. 17 Abs. 1 SchKG); eine solche liegt indessen nicht vor (E. 4.1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, dass "die Alimenteninkassostelle (Gläubigerin) mit Hilfe der Stadtpolizei A.________ eine Schuldanerkennung erlangt habe". Auf die insgesamt unzulässige Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 
5. 
Das Verfahren ist grundsätzlich kostenfrei (Art. 20a Abs. 1 SchKG, der hier auf Grund von Art. 132 Abs. 1 BGG noch anzuwenden ist). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Februar 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: