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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.657/2003 /bie 
 
Urteil vom 13. April 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud, 
Gerichtsschreiber Pfisterer. 
Parteien 
 
- A.X.________, 
- B.X.________, 
- C.X.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt A.X.________, 
 
gegen 
 
- Mitglieder der Vormundschaftsbehörde Z.________ (1999-2000), nämlich: 
- A.________, 
- B.________, 
- C.________, 
- D.________, 
- Mitglieder der Vormundschaftsbehörde Z.________ (2001-heute), nämlich: 
- A.________, 
- E.________, 
- C.________, 
Beschwerdegegner, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Remi Kaufmann, 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3, 
8730 Uznach, 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK 
(Eröffnung eines Strafverfahrens), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 
22. Juli 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Vormundschaftsbehörde Z.________ (nachstehend: Vormundschaftsbehörde) entzog A.X.________ und B.X.________ am 24. Juli 1999 superprovisorisch die elterliche Obhut über ihre Tochter C.X.________. Sie wies das Kind zur Pflege, Erziehung und Weiterbeschulung per sofort in ein Kinderheim ein. Am 11. August 1999 bestätigte die Vormundschaftsbehörde diese Verfügung. Gleichzeitig untersagte sie den Eltern unter anderem jegliche Kontaktaufnahme zu ihrer Tochter. Am 12. Dezember 2001 stellte die Vormundschaftsbehörde die elterliche Obhut von A.X.________ und B.X.________ über ihre Tochter C.X.________ wieder her. 
B. 
A.X.________ und B.X.________ erhoben am 29. Mai 2002 Strafklage gegen A.________, B.________, C.________ und D.________, als Vertreter der Vormundschaftsbehörde in den Jahren 1999 und 2000, sowie gegen A.________, E.________ und C.________, als Vertreter der Vormundschaftsbehörde ab dem Jahr 2001. Sie zeigten sie wegen schwerer bzw. einfacher Körperverletzung (Art. 122 Abs. 3 bzw. 123 StGB), Aussetzung (Art. 127 StGB), Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136 StGB), übler Nachrede (Art. 173 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), qualifizierter Freiheitsberaubung (Art. 183 bzw. 184 StGB), Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (Art. 219 StGB), Entziehen von Unmündigen (Art. 220 StGB), Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) sowie wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) an. Die Gemeinde Z.________ sollte zur Übernahme sämtlicher seit dem 24. Juli 1999 (superprovisorischer Entzug der elterlichen Obhut) entstandenen Kosten verpflichtet werden sowie die durch die vormundschaftliche Massnahme verursachten Gesundheitskosten von C.X.________ für die nächsten 25 Jahre tragen. Sie beantragten weiter eine Genugtuung von mindestens Fr. 50'000.-- für sich und mindestens in der gleichen Höhe auch für C.X.________. Zudem sollte das Urteil publiziert werden, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vormundschaftsbehörde. 
C. 
A.X.________ und B.X.________ hatten am 21. Januar 2002, also vor der Strafanzeige vom 29. Mai 2002 gegen die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde, Strafanzeige gegen E.________ wegen Ehrverletzung eingereicht. Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999, StP/SG, entscheidet grundsätzlich die Anklagekammer über die Eröffnung von Strafverfahren gegen Behördenmitglieder oder Beamte nach Art. 110 Ziff. 4 StGB. Das Verfahren wurde deshalb der Anklagekammer zum Eröffnungsentscheid überwiesen. Diese beschloss am 24. April 2002, dass gegen E.________ kein Strafverfahren eröffnet werde. A.X.________ und B.X.________ zogen dieses Erkenntnis mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht weiter. 
 
Bis zum bundesgerichtlichen Entscheid über das Verfahren gegen E.________ wurde das Verfahren gegen die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde (in alter und neuer Besetzung) sistiert. Das Bundesgericht wies die staatsrechtliche Beschwerde im Verfahren gegen E.________ am 6. März 2003 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 1P.337/2002 vom 6. März 2003). 
D. 
Nach der Wiederaufnahme des vorliegenden Verfahrens nahmen die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde (in alter und neuer Besetzung) am 19. Mai 2003 Stellung zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen. Sie sprachen sich gegen die Eröffnung eines Strafverfahrens aus. 
 
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen lehnte die Eröffnung eines Strafverfahrens am 22. Juli 2003 ab. 
E. 
A.X.________ und B.X.________ führen mit Eingabe vom 30. Oktober 2003 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Juli 2003. Sie beantragen dessen Aufhebung sowie die Eröffnung des Strafverfahrens gegen die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde Z.________. Die Beschwerde wird auch im Namen von C.X.________ erhoben. 
 
Die Anklagekammer und die Beschwerdegegner sprechen sich für Abweisung der Beschwerde aus, letztere, soweit darauf einzutreten sei. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Gegen den angefochtenen Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. Juli 2003 ist keines der in den Art. 230 ff. des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 (StP/SG) vorgesehenen Rechtsmittel zulässig. Es handelt sich demnach um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid. Das angefochtene Urteil schliesst die Streitsache insoweit ab, als die Frage zu beurteilen war, ob gegen die Beschwerdegegner ein Strafverfahren zu eröffnen sei. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich deshalb um einen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). 
1.2 Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, die Anklagekammer habe den von ihnen geltend gemachten Sachverhalt unsachgemäss und unvollständig abgeklärt sowie die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde ohne entsprechende Rechtsgrundlage fälschlicherweise einem Ermächtigungsverfahren unterstellt. Darin sehen sie eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV), des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), von Verfahrensgarantien der Konvention (Art. 6 EMRK) sowie von Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB als bundesrechtliche Vorschrift über die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit der Behörden. Diese Rügen sind im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig (Art. 84 Abs. 1 lit. a und d OG). 
2. 
2.1 Die vorliegende Beschwerde wurde von A.X.________ und B.X.________ eingereicht, die beide bereits im kantonalen Verfahren Parteien waren. Sie führen aus, auch die Tochter C.X.________ verlange die Bestrafung der Mitglieder der Vormundschaftsbehörde. Sie sei daher ebenfalls als Beschwerdeführerin zu behandeln. C.X.________ war jedoch nicht Partei im kantonalen Verfahren. Sie kann sich daher nicht erstmals vor Bundesgericht als Partei konstituieren. 
2.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur (BGE 129 I 129 E. 1. 2. 1 mit Hinweisen). Soweit mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt wird, ist daher auf die Eingabe der Beschwerdeführer nicht einzutreten. 
2.3 Soweit die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügt, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Das Bundesgericht prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). So kritisieren die Beschwerdeführer namentlich den angefochtenen Entscheid bloss in appellatorischer Weise als willkürlich, ohne genügend begründet aufzuzeigen, inwiefern die Anklagekammer gegen das Willkürverbot verstossen haben soll. Dies gilt auch betreffend die angebliche Verschleppung des Verfahrens und die behauptete Verletzung der EMRK. Die Beschwerdeführer erheben diesbezüglich keine genügend begründeten Verfassungs- bzw. Konventionsrügen. 
3. 
Die Beschwerdeführer erheben staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung einer bundesrechtlichen Zuständigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. d OG. Sie bringen vor, Art. 16 Abs. 2 lit. b StP/ SG widerspreche Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB
 
Wie bereits im Urteil 1P.337/2002 vom 6. März 2003, E. 2.5, dargelegt wurde, ist Art. 84 Abs. 1 lit. d OG eher eng auszulegen. Erforderlich ist, dass sich der Beschwerdeführer auf eine vom Bund gesetzte Gerichtsstandsnorm berufen kann, durch welche die Zuständigkeit bestimmt wird und auf deren Einhaltung die Beteiligten einen bundesrechtlich geschützten Anspruch haben (so: Wilhelm Birchmeier, Handbuch des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, Zürich 1950, S. 326). Zuständigkeitsvorschriften im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. d OG legen fest, nach welchem Kriterium im Konfliktfall die Kompetenzen zweier Behörden voneinander abzugrenzen sind (BGE 116 II 721 E. 3 S. 723; 97 I 55 E. 2 S. 56 f., mit Hinweisen; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 95). Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB enthält keine kompetenzausscheidenden Kriterien und stellt damit keine bundesrechtliche Vorschrift über die Abgrenzung der Zuständigkeit der Behörden im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. d OG dar. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist insofern nicht einzutreten. Die Beschwerde kann jedoch auch als Beschwerde wegen Verletzung von Art. 49 Abs. 1 BV (Vorrang des Bundesrechts) verstanden werden, obwohl die Beschwerdeführer diese Bestimmung nicht ausdrücklich erwähnen und es deshalb fraglich erscheint, ob die Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG erfüllt sind (so schon Urteil 1P.337/2002 vom 6. März 2003, E. 2.3). 
4. 
Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführer in eigenen rechtlich geschützten Positionen voraus (Art. 88 OG). 
 
Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine strafbare Handlung angeblich Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung des Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Er hat an der Verfolgung und Bestrafung des Angeschuldigten nur ein tatsächliches oder mittelbares, nicht aber ein rechtlich geschütztes, eigenes und unmittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird (BGE 128 I 218 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine auf die Fragen der Beweiswürdigung erweiterte Legitimation des Geschädigten zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen kantonale Einstellungsverfügungen kann sich jedoch aus dem Opferhilfegesetz (OHG; SR 312.5) ergeben. 
5. 
5.1 Die Beschwerdeführer machen im Zusammenhang mit dem angezeigten Tatbestand der Nötigung denn auch geltend, sie seien durch das Verhalten der Vormundschaftsbehörde in ihrem psychischen Wohlbefinden qualifiziert beeinträchtigt worden. Deshalb seien sie als Opfer im Sinne Opferhilfegesetzes zu betrachten. 
5.2 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG hat das Opfer das Recht, die Einstellung des Verfahrens gerichtlich beurteilen zu lassen. Ferner ist es befugt, den betreffenden Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anzufechten wie der Angeschuldigte, sofern es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Eine auf materiellrechtliche Fragen erweiterte Legitimation des angeblich Geschädigten zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen kantonale Einstellungsbeschlüsse setzt somit die Opferstellung des Geschädigten im Sinne des OHG voraus. 
5.3 Ob die Opferstellung gegeben sei, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 220; 120 Ia 157 E. 2d S. 162). 
5.4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Nach der Rechtsprechung muss die Beeinträchtigung allerdings von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind vom Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen (BGE 129 IV 216 E. 1.2.1; zum Begriff der Unmittelbarkeit vgl. BGE 129 IV 95 E. 3.1 mit Hinweis). 
5.5 Das Bundesgericht schliesst die Anwendung des Opferhilfegesetzes auf den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht zum Vornherein aus, namentlich nicht bei qualifizierteren Fällen. Es ist jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob die Schwere der untersuchten Straftat die Annahme einer unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Betroffenen rechtfertigt. Wie bei der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, führt nicht jede geringfügige Störung des psychischen Wohlbefindens zur Anwendung des Opferhilfegesetzes. Es ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob die Schwere der untersuchten Straftaten die Annahme einer unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Betroffenen rechtfertigt. Dies ist bei psychischen Folgen eines für das Opfer traumatischen ausserordentlichen Ereignisses denkbar (BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa S. 163; vgl. Thomas Maurer, Das Opferhilfegesetz und die kantonalen Strafprozessordnungen, ZStrR 111/1993 S. 375, 381). 
5.6 Die Beschwerdeführer behaupten zwar, Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG zu sein. Sie legen jedoch nicht dar, und dies ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie durch die behauptete Nötigung oder durch die weiteren zur Anzeige gebrachten angeblichen Delikte der Vormundschaftsbehörde in ihrer psychischen Integrität unmittelbar und mit der geforderten Erheblichkeit beeinträchtigt worden sind. Den Beschwerdeführern ist daher keine Opferstellung zuzuerkennen. Sie sind infolgedessen nicht legitimiert, in der Sache selbst staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. 
6. 
6.1 Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen (BGE 129 II 297 E. 2.3; 128 I 218 E. 1.1, je mit Hinweisen). Der in der Sache selbst nicht Legitimierte (dem im kantonalen Verfahren jedoch Parteistellung zukam) kann beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder er habe nicht Akteneinsicht nehmen können. Hingegen kann er weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache rügen, dass seine Anträge wegen Unerheblichkeit oder auf Grund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden. Auf eine solche hat der in der Sache selbst nicht Legitimierte keinen Anspruch (BGE 129 II 297 E. 2.3; 120 Ia 157 E. 2a/bb, je mit Hinweisen). 
6.2 Die Beschwerdeführer kritisieren einerseits, dass die Anklagekammer kein Strafverfahren eröffnet hat. Bei willkürfreier Prüfung des Sachverhaltes hätte sie nämlich feststellen müssen, dass für mehrere Straftatbestände genügend und hinreichende Indizien für strafbare Handlungen gegeben waren. Aufgrund des den Beschwerdeführern zustehenden Gehörsanspruchs von Art 9 BV (recte: Art. 29 Abs. 2 BV) wäre die Anklagekammer zur eingehenden Prüfung des Tatverdachtes und zur Eröffnung des Strafverfahrens verpflichtet gewesen. 
 
Mit der Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und der ungenügenden Prüfung des Tatverdachts machen die Beschwerdeführer geltend, die Anklagekammer habe eine mögliche Strafbarkeit der Beschwerdegegner zu Unrecht verneint bzw. fälschlicherweise kein Strafverfahren eröffnet. Bei diesen Rügen geht es indes nicht um die Berechtigung der angeblich geschädigten Beschwerdeführer, am kantonalen Verfahren teilzunehmen, sondern um eine Berechtigung in der Sache selbst; die Beurteilung dieser Fragen kann von der materiellen Prüfung des Sachverhalts nicht getrennt werden. Auf eine solche haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch, da sie in der Sache selbst nicht legitimiert sind (vgl. vorstehend). Wie ihnen schon im Urteil 1P.337/2002 vom 6. März 2003, E. 5.1, dargelegt wurde, besteht kein Anlass, von dieser gefestigten Praxis des Bundesgerichts abzuweichen. 
6.3 Andererseits halten die Beschwerdeführer dafür, die Zuständigkeitsregel von Art. 16 Abs. 2 lit. b StP/SG widerspreche Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB. Wie bereits ausgeführt, kann dies als Rüge der Verletzung des Vorranges von Bundesrecht (Art. 49 Abs. 1 BV) verstanden werden. Sie sind legitimiert, dies vorzubringen (vgl. Urteil 1P.337/2002 vom 6. März 2003, E. 5.3). Auf ihre staatsrechtliche Beschwerde ist insofern einzutreten. 
7. 
7.1 Nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführer untersagt Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB den Kantonen, für Behördenmitglieder und Beamte, die nicht den obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden zuzuordnen sind, ein Ermächtigungsverfahren vorzusehen. 
7.2 Das Bundesgericht hat im Urteil 1P.337/2002 vom 6. März 2003, E. 6.2, entschieden, dass Art. 16 Abs. 2 lit. b StP/SG nicht auf der in Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB den Kantonen eingeräumten Regelungskompetenz beruht. Es gehe um einen richterlichen Vorentscheid nach den allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen. Die Anwendung des materiellen Strafrechts werde durch diese strafrechtliche Vorprüfung nicht eingeschränkt. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Art. 16 Abs. 2 lit. b StP/SG ist mit Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB vereinbar. Daran hat der auf den 1. April 2003 in Kraft getretene Art. 123 BV (Justizreform; AS 2002 3147), nach dessen Abs. 1 die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts neu ebenfalls Sache des Bundes ist, nichts geändert. Solange und soweit der Bund nicht legiferiert hat, bleiben die Kantone für das Strafprozessrecht zuständig (Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 1 ff., Ziff. 232 S. 526). 
8. 
Somit bleibt noch zu prüfen, ob die umstrittene kantonale Regelung vor Art. 8 Abs. 1 BV standhält. 
8.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, Art. 16 Abs. 2 lit. b StP/SG verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV. Für Behörden und Beamte dürfe nicht ein gerichtliches Ermächtigungsverfahren vorgesehen werden. Dies schaffe die Möglichkeit einer uneinheitlichen Praxis und insbesondere eine Privilegierung. Im Gegensatz zum "gewöhnlichen Bürger" werde dem Behördenmitglied oder dem Beamten vor der Eröffnung des Strafverfahrens die Möglichkeit eingeräumt, zur Frage Stellung zu nehmen, ob eine Untersuchung zu eröffnen sei. Gerade im Zusammenhang mit allfälligen Zwangsmassnahmen könnten aus dieser vorgängigen Anhörung Probleme entstehen. Das Erfordernis einer Ermächtigung durch die Anklagekammer bei Behördenmitgliedern und Beamten beraube den Geschädigten im Übrigen einer Rechtsmittelinstanz. Der Entscheid der Anklagekammer stelle nicht lediglich eine vorläufige rechtliche Würdigung dar, sondern habe das Gewicht eines Urteils, das sich auf unbewiesene Vorbringen der Beschwerdegegner in ihrer Stellungnahme abstütze. 
8.2 Ein Erlass verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit von Art. 8 Abs. 1 BV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet werden je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit (BGE 125 I 173 E. 6b S. 178 mit Hinweisen). Das Bundesgericht übt eine gewisse Zurückhaltung und greift von Verfassungs wegen bloss ein, wenn der Kanton mit den Unterscheidungen, die er trifft, eine Grenze zieht, die sich nicht vernünftig begründen lässt, die unhaltbar und damit in den meisten Fällen auch geradezu willkürlich ist (BGE 123 I 1 E. 6a S. 7 mit Hinweis). 
8.3 Die Anklagekammer rechtfertigt ihre Zuständigkeit vorneweg mit dem Argument, es bestünden oft unterschiedliche sachliche Zuständigkeiten sowohl im Bundes- als auch im kantonalen Verfahrensrecht. Die blosse Tatsache, dass die Anklagekammer über die Eröffnung von Strafverfahren gegen Behördenmitglieder und Beamte zu befinden habe, führe somit noch nicht zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung. Es gehe hierbei nicht nur um den Schutz der Beamten, sondern auch um die Gleichbehandlung gegenüber anderen Verdächtigen. Aufgrund der engen Zusammenarbeit zwischen Polizei- und Untersuchungsbehörden oder zwischen Gemeinderäten bzw. -funktionären und Bezirksamtmann sei nämlich nicht immer sichergestellt, dass bei der Eröffnung eines Strafverfahrens die erforderliche innere Unabhängigkeit und Objektivität gewahrt sei. Die Zuständigkeit der Anklagekammer garantiere diesbezüglich eine von den Untersuchungsbehörden unabhängige, konsequente und rechtsgleiche Durchsetzung des staatlichen Verfolgungsanspruches. Eine vom Gesetzgeber nicht gewünschte Privilegierung der Beamten in der Sache selbst werde ausgeschlossen. Die Eröffnung durch die Anklagekammer biete auch Gewähr für den ungeschmälerten Rechtsschutz des Anzeigers. Bei den für die Eröffnung massgebenden Kriterien halte sich die Anklagekammer, wie der Untersuchungsrichter, ausschliesslich an die allgemeinen strafprozessualen Grundsätze von Art. 168 und Art. 173 Abs. 1 StP/SG. Bestehe vor dem Entscheid über die Eröffnung eines Strafverfahrens Abklärungsbedarf in Bezug auf den Sachverhalt, würden die beschuldigten Behördenmitglieder und Beamten nur angehört, sofern der Untersuchungszweck nicht gefährdet werde. Eine solche Anhörung sei gelegentlich notwendig, da nicht immer klar sei, welcher Sachverhalt beanstandet werde. 
8.4 Die von der Anklagekammer erwähnten Gründe für die besondere gesetzliche Regelung der Zuständigkeit für Eröffnungsentscheide bei Verfahren gegen Behördenmitglieder sind vertretbar und genügen, um die umstrittene Unterscheidung aus dem Blickwinkel von Art. 8 Abs. 1 BV zu rechtfertigen. Zusammenfassend lassen sich - gestützt auf die Argumentation der Anklagekammer - folgende Gründe anführen: 
8.4.1 Insbesondere können Behördenmitglieder und Beamte bisweilen in die Lage kommen, dass sie Entscheide treffen müssen, die unangenehm sind und Privatpersonen in ihren Interessen wesentlich berühren oder beeinträchtigen. Aufgrund ihrer Amtspflicht sind sie auch in solchen Situationen zum Entscheid verpflichtet. Sie setzen sich damit jedoch der Gefahr von Strafanzeigen Betroffener aus. Analog dem Ermächtigungsverfahren zur Strafverfolgung eines Bundesangestellten (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten, Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32) soll das st. gallische Erfordernis der Verfahrenseröffnung durch die Anklagekammer in erster Linie die Beamten vor unbegründeten, insbesondere mutwilligen Strafuntersuchungen schützen und dadurch den reibungslosen Gang der Verwaltung gegen trölerische Störungen und Behinderungen sicherstellen (betreffend den Kanton St. Gallen: Urteil 1P.310/1998 vom 15. Oktober 1998, E. 3c, und Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, dargestellt am Beispiel des Kantons St. Gallen, Bern 1994, S. 208; zum Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes: BGE 112 Ib 350 E. 2c mit Hinweis sowie Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 1956 zum Entwurf über ein neues Verantwortlichkeitsgesetz, BBl 1956 I 1393 1398). 
8.4.2 Aufgrund von trölerischen Störungen und Behinderungen und damit einhergehenden Strafanzeigen lässt sich auch die gegenüber dem normalen Verfahrensablauf (vgl. Art. 174 StP/SG) abweichende Praxis rechtfertigen, dass die Beanzeigten unter Umständen bereits vor der Eröffnung einer Untersuchung zu den Vorwürfen Stellung nehmen können. Eingaben verärgerter Bürger sind nicht immer mit der erforderlichen Klarheit abgefasst, dass alleine daraus die für einen Eröffnungsentscheid notwendigen Anhaltspunkte entnommen werden können. Es kann deshalb zum Schutz des Behördenmitglieder und Beamten (und letztlich auch aus verfahrensökonomischen Gründen) angezeigt sein, die Beanzeigten vorgängig der Verfahrenseröffnung über den Sachverhalt zu befragen. 
8.4.3 Durch die besondere Zuständigkeit der Anklagekammer nach Art. 16 Abs. 2 lib. b StP/SG entscheidet zudem eine unabhängige Instanz über die Verfahrenseröffnung, die weder mit der Polizei noch den Gemeindebehörden oder den Untersuchungsrichtern in einem engeren Zusammenarbeitsverhältnis steht. Die Untersuchungsrichter sind damit nicht dem Vorwurf ausgesetzt, sie würden quasi in eigener Sache entscheiden und deshalb eine Untersuchung nicht eröffnen (so schon die Begründung des Bundesrats in der Botschaft vom 29. Juni 1956 zum Verantwortlichkeitsgesetz, BBl 1956 I 1393 1398). Gerade diese Tatsache ist letztlich geeignet, dem Anzeiger gegenüber Vertrauen in die Unabhängigkeit der Behörden und damit in einen rechtlich einwandfreien Entscheid zu schaffen. Die von den Beschwerdeführern angeführten Vergleichspersonen (prominente Personen, bedeutsames Unternehmen, ehrbare Bürger) stehen ausserhalb dieses auf einvernehmliche Zusammenarbeit angewiesenen Kreises von Behörden und Beamten, die Untersuchungsrichter haben zu diesen Personen keine besondere Verbindung. Auch insofern ist die Zuständigkeit der Anklagekammer vertretbar. Dies gilt umso mehr, als dass sich die Anklagekammer bei ihrem Entscheid an die gleichen strafprozessualen Voraussetzungen zur Verfahrenseröffnung (Art. 168 und 173 StP/SG) hält wie die Untersuchungsrichter. Von den angewendeten materiellen Voraussetzungen der Verfahrenseröffnung her spielt es somit keine Rolle, welche Behörde für die Verfahrenseröffnung zuständig ist. 
8.4.4 Nach dem Gesagten lässt sich die unterschiedliche Regelung auf Gründe zurückführen, die sachlich vertretbar sind. Sie verstösst daher nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot. 
9. 
Somit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie haben den Beschwerdegegnern zudem eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. April 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: