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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_339/2018  
 
 
Urteil vom 16. November 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.  
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 22. Februar 2018 (B 2017/3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1986 geborene A.A.________ ist mazedonische Staatsangehörige albanischer Ethnie. Sie hielt sich im Jahr 2007 erstmals kurzfristig (vom 8. März 2007 bis zu den Sommerferien 2007) im Rahmen eines Familiennachzugs in der Schweiz auf. Das Migrationsamt des Kantons Thurgau verweigerte A.A.________ nach der Scheidung von ihrem Gatten die Wiedereinreise in die Schweiz, worauf sie in Mazedonien verblieb.  
 
A.b. Am 5. September 2013 heiratete A.A.________ den in der Schweiz wohnhaften slowenischen Staatsangehörigen albanischer Ethnie B.A.________. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihr hierauf eine bis zum 15. Mai 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Gatten. Mit Urteil vom 2. Juni 2014 nahm das Bezirksgericht Pfäffikon Vormerk davon, dass die Eheleute A.________ seit dem 24. April 2014 getrennt lebten. Die Ehe wurde am 22. September 2015 geschieden.  
 
B.  
 
B.a. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen widerrief nach der Trennung der Ehegatten am 27. Februar 2015 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.A.________; gleichzeitig ordnete es deren Wegweisung an. Die Eheleute hätten - so die Begründung - beide erklärt, dass ihr Ehewille erloschen sei und mit einer Wiederaufnahme der Beziehung nicht mehr gerechnet werden könne. Unter diesen Umständen sei die abgeleitete Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen, da die Voraussetzungen für die freizügigkeitsrechtlich begründete Anwesenheit dahingefallen seien (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [VEP; SR 142.03]).  
 
B.b. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittelverfahren blieben ohne Erfolg: Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen ging in seinem Entscheid vom 5. Dezember 2016 davon aus, dass der Widerruf der Bewilligung rechtens sei; im Übrigen sei die Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.A.________ inzwischen auch abgelaufen. Ein Verlängerungsanspruch im Sinne eines nachehelichen Härtefalls bestehe nicht. Die polizeilichen Protokolle und die ärztlichen Berichte liessen auf einen schwelenden Paarkonflikt schliessen, indessen nicht auf Vorkommnisse, welche geeignet wären, die für einen nachehelichen Härtefall erforderliche Schwere ehelicher Oppression zu erreichen. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen teilte diese Ansicht in seinem Urteil vom 22. Februar 2018.  
 
C.  
 
C.a. A.A.________ beantragt vor Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. subsidiärer Verfassungsbeschwerde, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2018 aufzuheben, den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für rechtswidrig zu erklären und ihr den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Eventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und/oder zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen und Beweiserhebungen an das Verwaltungsgericht oder eine diesem vorgelagerte Instanz zurückzuweisen. A.A.________ macht geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt, den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und willkürlich festgestellt, dass sie "keine genügend starke häusliche Oppression und keine relevante psychische Unterdrückung" erlitten habe.  
 
C.b. Das Verwaltungsgericht sowie das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen beantragen, die Beschwerde abzuweisen bzw. abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) liess sich nicht vernehmen.  
 
C.c. Mit Verfügung vom 24. April 2018 legte der Abteilungspräsident der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin beruft sich nach der Scheidung von ihrem Gatten in vertretbarer Weise auf einen Anspruch nach Art. 50 AuG (Bewilligungsanspruch nach Auflösung der Familiengemeinschaft), da sie psychisch wie physisch Opfer häuslicher Gewalt geworden sei und ihre soziale Wiedereingliederung als geschiedene Frau in Mazedonien stark gefährdet erscheine.  
 
1.2. Ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht, bildet keine Frage des Eintretens, sondern eine solche der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332 mit Hinweisen). Dies gilt (zumindest vorerst) auch insoweit, als das Bundesgericht seine Praxis zur Anwendung von Art. 50 AuG auf Drittstaatsangehörige aus EU-/EFTA-Staaten jüngst präzisiert hat: Danach findet Art. 50 AuG in Fällen von Drittstaatsangehörigen, welche im Rahmen des Familiennachzugs gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681) in die Schweiz gekommen sind und hier nur über eine abgeleitete EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung verfügen, bloss Anwendung, wenn die aus dem FZA originär freizügigkeitsberechtigte Person entweder eine Niederlassungsbewilligung besass oder sich ihrerseits noch im Land aufhält (BGE 144 II 1 E. 4 S. 7 ff.). Im vorliegenden Verfahren erübrigt es sich, die Frage über den Bewilligungsstatus oder den Verbleib des Gatten der Beschwerdeführerin zu prüfen, da die Voraussetzungen von Art. 50 AuG so oder anders nicht gegeben sind.  
 
1.3. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und grundsätzlich auch formgerecht (Art. 42 und Art. 106 BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der durch den vorinstanzlichen Endentscheid (Art. 90 BGG) in ihrem potentiellen Anspruch auf Anerkennung eines nachehelichen Härtefalls (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG) betroffene Beschwerdeführerin (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Unzulässig ist die von der Beschwerdeführerin gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Die von ihr geltend gemachten Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (Anspruch auf rechtliches Gehör, Willkür) sind im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu prüfen (Art. 113 i.V.m. Art. 95 lit. a und lit. b BGG; BGE 138 V 67 E. 2.2 S. 69; 136 II 5 E. 1.4 S. 9). Zwar können weggewiesene Personen gegen einen kantonalen Wegweisungsentscheid bzw. das Verneinen von Vollzugshindernissen durch die kantonalen Behörden mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gelangen; dies gilt indessen nur, wenn sie sich dabei in vertretbarer Weise auf besondere verfassungsmässige Rechte berufen (vgl. BGE 137 II 305 E. 1.1 S. 307: Schutz des Lebens [Art. 2 EMRK/Art. 10 Abs. 1 BV]; Verbot jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung [Art. 3 EMRK/Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 25 Abs. 3 BV], Non-Refoulement [Art. 25 Abs. 2 BV] usw.). Die Beschwerdeführerin legt mit keinem Wort dar, welche besonderen verfassungsmässigen Rechte ihre mit dem negativen Bewilligungsentscheid verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) missachtet. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit nicht einzutreten.  
 
2.2. Verfahrensgegenstand bildete ursprünglich der Widerruf der bis zum 15. Mai 2016 befristet erteilten Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Da deren Gültigkeit während der Rechtsmittelverfahren durch Zeitablauf dahingefallen ist (vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG [SR 142.20]) und damit ein Widerruf nicht mehr nötig war, um die Wirkungen der Anwesenheitsberechtigung zu beenden, bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Unrecht davon abgesehen hat, die umstrittene Bewilligung zu verlängern bzw. der Beschwerdeführerin eine solche gestützt auf einen anderen Rechtstitel zu erteilen (vgl. das Urteil 2C_536/2016 vom 13. März 2017 E. 1.1). Entgegen ihrer Begründungspflicht legt die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb die Vorinstanz ihr diesbezügliches Feststellungsbegehren dennoch hätte prüfen müssen; sie zeigt auch nicht auf, inwiefern die Praxis, dass nach Ablauf der Bewilligungsdauer jeweils nicht mehr die Rechtmässigkeit des Widerrufs, sondern die Frage der Nichterneuerung der bisherigen oder die Erteilung einer neuen Bewilligung geprüft wird, unzulässig wäre (vgl. Urteile 2C_293/2017 vom 30. Mai 2017 E. 1.1 und 2C_536/2016 vom 13. März 2017 E. 1.1). Der Beschwerdeführerin fehlt an der Beurteilung des Widerrufs der Bewilligung EU/EFTA ein schutzwürdiges Interesse (vgl. Art. 89 Abs. lit. c BGG) : Sie begründet nicht, inwiefern ein solches fortbestehen würde (zur entsprechenden Substanziierungspflicht: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S.287; 134 II 45 E. 2.2.3 in fine S. 48).  
 
3.  
 
3.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich potentiell stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese in seinem Verfahren nicht mehr formell korrekt vorgebracht werden (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht. Das Bundesgericht geht auf entsprechende Rügen nur ein, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und vertieft begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287) : Es ist darzulegen, welches Grundrecht durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein soll. Ohne entsprechende rechtsgenüglich begründet erhobene Rüge kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn tatsächlich eine Verfassungsverletzung vorliegt (BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232 mit Hinweisen). Es genügt nicht, Verfassungs- oder Konventionsverletzungen lediglich zu behaupten, ohne qualifiziert zu begründen, worin diese liegen.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig, was von der beschwerdeführenden Person in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid verfassungsbezogen aufzuzeigen ist (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.). Der Sachverhalt kann nur als unzutreffend kritisiert bzw. von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, falls er sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich unrichtig erweist. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsermittlung, müssen ihre Vorbringen den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 f.; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).  
 
3.2.2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin deckt sich weitgehend mit der von ihr bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Rechtsschrift und den dort erhobenen Rügen. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Darlegungen im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen zu den einzelnen von ihr aufgeworfenen Punkten kaum weiterführend auseinander. Soweit sie die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht verfassungsbezogen, sondern bloss appellatorisch beanstandet, d.h. lediglich ihre Sicht der Dinge derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt, ohne darzutun, inwiefern diese die Beweise in Verletzung von Art. 9 BV (Willkür) gewürdigt hat, wird auf ihre Ausführungen im Folgenden nicht weiter eingegangen.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 BV), indem sie ihren Beweisanträgen keine Folge gegeben habe: Das Verwaltungsgericht habe weder die Akten betreffend die Strafanzeige gegen ihren Ehemann beigezogen, noch sie persönlich befragt oder weitere ärztliche Berichte eingeholt. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht willkürlich angenommen, dass die von ihr erlittenen Beeinträchtigungen im Rahmen der häuslichen Gewalt kein genügendes Mass an physischer und psychischer Oppression erreicht hätten. Sie sei massiver ehelicher Gewalt ausgesetzt gewesen und systematisch misshandelt worden. Wegen des Scheiterns der Ehe und dem Bruch mit ihrer Familie sei ihre soziale Wiedereingliederung in Mazedonien stark erschwert. In all diesen Punkten habe die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und willkürlich unvollständige Annahmen getroffen, womit sie als Folge Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG bundesrechtswidrig angewendet habe. 
 
5.  
 
5.1. Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können. Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sie hat die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 142 II 218 E. 2.3 S. 222; 143 V 70 E.4.1 S. 72; 137 II 266 E. 3.2 S. 270 f.).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vor, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen darf, dass seine Erkenntnisse auch durch weitere Erhebungen nicht mehr entscheidwesentlich beeinflusst würden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweis; Urteil 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 3.2).  
 
5.2.2. Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, ohne sachlichen Grund ein wichtiges oder entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt liess oder auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zog (BGE 140 I 114 E. 3.3.4 S. 123; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62).  
 
5.3. Bei der Feststellung des Sachverhalts im Hinblick auf die Anwendung von Art. 50 AuG trifft die ausländische Person eine weitreichende Mitwirkungsplicht (vgl. BGE 142 I 152 f. E. 6.2 138 II 229 E. 3.2.3; 126 II 335 E. 2b/cc S. 342; 124 II 361 E. 2b S. 365). Sie hat die eheliche Gewalt bzw. die häusliche Oppression in geeigneter Weise zumindest glaubhaft zu machen. Wird eine solche behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern sowie die daraus entstandene subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 142 I 152 E. 6.2 S. 152 f.; 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235; 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.2.1). Als Hinweise für eheliche Gewalt gelten insbesondere entsprechende Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, zivilrechtliche Fernhaltemassnahmen (Art. 28b ZGB) oder eine entsprechende strafrechtliche Verurteilung bzw. Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen (Art. 77 Abs. 6 und 6bis VZAE [SR 142.201]). Nur in diesem Fall und beim Vorliegen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, rechtfertigt es sich, im Rahmen der Untersuchungsmaxime ein vertieftes ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (so BGE 138 II 229 E. 3.2.3 bestätigt im Urteil 2C_432/2013 vom 16. Mai 2013 E. 2.3; zur Begründungs- und Beweispflicht bei Art. 50 AuG siehe: BGE 142 I 152 E. 6 S. 153 ff.; Urteil 2C_165/2018 vom 19. September 2018 E. 2.2). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern an der objektiven Beweislast nichts, wonach grundsätzlich jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (Urteil 2C_165/2018 vom 19. September 2018 E. 2.2.2).  
 
6.  
Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör weder bei der Sachverhaltsfeststellung noch bei der Beweiswürdigung verletzt: 
 
6.1. Bezüglich des Strafverfahrens hat die Beschwerdeführerin ihren Strafantrag zurückgezogen; die kantonalen Behörden gingen in antizipierter Beweiswürdigung davon aus, dass den Strafakten nicht entnommen werden könne, warum sie dies getan hat (Ratlosigkeit bzw. Druck des Ex-Ehemanns usw.), weshalb die entsprechenden Akten zur Abklärung des Sachverhalts insofern untauglich seien. Die entsprechende Annahme ist nicht willkürlich, zumal der einschlägige Polizeirapport vom 3. Juni 2014 (Einsatz vom 30. März 2014) bei den Akten liegt; die kantonalen Behörden haben die von den Betroffenen dort geschilderten Vorkommnisse in ihre inhaltliche Prüfung miteinbezogen, ob die Beschwerdeführerin in relevanter Weise Opfer häuslicher Oppression geworden ist.  
 
6.2. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, sie hätte mündlich angehört werden müssen, übersieht sie, dass grundsätzlich kein entsprechender verfassungsmässiger Anspruch hierauf besteht (vgl. BGE 140 I 68 E. 9.6.1 S. 76; 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Sie hat ihre Sicht der Dinge in das Verfahren einbringen können. Die von ihr beanstandeten Punkte konnten gestützt auf die vorhandenen Akten geprüft werden, ohne dass die Beschwerdeführerin hierzu noch hätte befragt werden müssen.  
 
6.3. Die Vorinstanz war schliesslich auch nicht gehalten, weitere ärztliche Beurteilungen oder Arbeitszeugnisse einzuholen, nachdem die entscheidenden Berichte - auf die sich die Beschwerdeführerin selber beruft - bereits bei den Akten lagen. Es ist nicht ersichtlich, was zusätzliche ärztliche Abklärungen - Jahre nach den Geschehnissen - noch belegen könnten, zumal die Beschwerdeführerin es abgelehnt hat, trotz mehrerer Hämatome ihren Zustand ärztlich beurteilen und festhalten zu lassen.  
 
6.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei "äusserst abwegig", von ihr zu verlangen, den Bruch mit der Familie in der Heimat zu belegen, da sie ja gerade keinen Kontakt mehr mit ihren Angehörigen unterhalte und ihre soziale Eingliederung deshalb stark gefährdet erscheine. Es ist richtig, dass ein Negativbeweis nicht oder nur schwer zu erbringen ist, im vorliegenden Zusammenhang hätte die Beschwerdeführerin aber zumindest die konkreten Umstände dartun können, wie es zum Bruch mit der Familie gekommen ist und wann dies der Fall war. Sie hätte dies etwa mit entsprechenden Telefonrechnungen bzw. einer Aufstellung über ihre Besuchsaufenthalte in der Heimat vor und nach dem angeblichen Bruch belegen oder zumindest glaubhaft machen können (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Wenn die Behörde unter diesen Umständen dem Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Familie nicht von Amtes weiter nachgegangen sind, ist dies nicht zu beanstanden; die Beschwerdeführerin hat den behaupteten Bruch auch nicht ansatzweise belegt, was - wie soeben dargelegt - durchaus möglich gewesen wäre (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235).  
 
6.5. Zusammengefasst hat das Verwaltungsgericht den entscheidrelevante Sachverhalt nicht offensichtlich fehlerhaft oder unvollständig festgestellt oder die Beweise und Indizien willkürlich gewürdigt. Soweit die Beschwerdeführerin gewisse Beweise anerboten hat, durfte die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, auf deren Abnahme in antizipierter Beweiswürdigung verzichten. Damit ist der rechtlichen Prüfung der Anwendung von Art. 50 AuG der Sachverhalt zugrunde zulegen, wie die Vorinstanz ihn ermittelt hat.  
 
7.  
 
7.1. Der Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe fort, (1) wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene Person sich erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG [Integrationsklausel]; vgl. BGE 140 II 289 E. 3 S. 291 ff., 345 E. 4 S. 347 ff.; 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119), (2) oder wichtige persönliche Gründe geltend gemacht werden können, die ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG [nachehelicher Härtefall]; BGE 138 II 229 E. 3 S. 232 ff.). Solche liegen "namentlich" vor, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland als stark gefährdet erscheint (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG).  
 
7.2. Nach der Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 2 AuG erfasst diese Bestimmung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt - sei sie physischer oder psychischer Natur; eine strafrechtliche Verurteilung ist für die Annahme einer relevanten ehelichen Gewalt nicht erforderlich (BGE 138 II 229 E. 3.3.3 S. 237; Urteile 2C_2/2015 vom 13. August 2015 E. 2.4.1 und 2C_165/2018 vom 19. September 2018 E. 2.1). Häusliche Gewalt bedeutet Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben; sie liegt nicht vor, bei einer einmaligen Tätlichkeit oder einer verbalen Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt es bereits, von einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Absatz 2 auszugehen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f. sowie die Urteile 2C_460/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2; 2C_771/2017 vom 8. Februar 2018 E. 3.2). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engeren Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich der Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 231 f. mit Hinweis auf die Botschaft zum AuG vom 8. März 2002, BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6.).  
 
8.  
 
8.1. Die Eheleute A.________ haben sich am 25. April 2014 getrennt und am 22. September 2015 wurde ihre Ehe geschieden. Die eheliche Gemeinschaft dauerte somit knapp acht Monate (Trennung) resp. rund zwei Jahre (Scheidung). Die Beschwerdeführerin kann aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ("Integrationsklausel") nichts zu ihren Gunsten ableiten; die entsprechende Bestimmung setzt eine Anwesenheitsdauer von drei Jahren bei einer erfolgreichen Integration voraus. Im Hinblick auf das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls durfte das Verwaltungsgericht mangels hinreichender Intensität und Häufigkeit der behaupteten häuslichen Gewaltakte einen solchen verneinen, selbst wenn die Situation der Gattin zu einem Suizidversuch (mit Paracetamol und Multivitaminpräparat) geführt hat. Dieser stand im Zusammenhang mit dem Willen des Gatten, sich von der Beschwerdeführerin scheiden zu lassen, was nicht als Form ehelicher Gewalt gelten kann, sondern im freien Entscheid des jeweiligen Gatten liegt.  
 
8.2. Aus den Austrittsberichten der Klinik C.________ AG vom 22. Januar 2014 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den Notfallpsychiater wegen Fremdaggressivität eingewiesen wurde. Sie hielt sich dort vom 29. Dezember 2013 bis zum 10. Januar 2014 auf. Im Rahmen eines Eifersuchtskonflikts hatte die Beschwerdeführerin gemäss dem Austrittsbericht mit Gegenständen nach ihrem Gatten geworfen. Seit 2 Monaten - so die Nichte des Ehemanns - habe sich die Beschwerdeführerin diesem gegenüber aggressiv verhalten. Die Beschwerdeführerin erklärte ihrerseits, zu befürchten, dass der Ehemann sich von ihr trennen wolle. Das Pflegepersonal habe zwar - so der Bericht weiter - mehrere grossflächige Hämatome am Rumpf der Beschwerdeführerin festgestellt; doch habe sie eine körperliche Untersuchung abgelehnt, weshalb keine ärztliche Beurteilung möglich gewesen sei. Es liege - so der Bericht - ein aktueller Paarkonflikt vor; zusätzlich sei bei der Beschwerdeführerin eine belastende kulturelle Entwurzelungserfahrung und ein Mangel an tragfähigen sozialen Kontakten zu vermuten. Vor dem Hintergrund dieser psychosozialen Belastungsfaktoren habe die Beschwerdeführerin mit niedergedrückter Stimmung und Zukunftsangst reagiert. Von der Klinik wurden ihr Adressen von Notunterkünften und Hilfstelefonnummern für Gespräche in ihrer Muttersprache abgegeben; die entsprechenden Angebote hat sie indessen nicht genutzt.  
 
8.3. Aus dem zweiten Austrittsbericht vom 26. März 2014 (Aufenthalt vom 7. März bis 25. März 2014) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt immer noch kein Deutsch sprach und sich die Kommunikation mit ihr schwierig gestaltete. In der Paarbeziehung seien zunehmend aggressive Zustände aufgetreten, wahrscheinlich durch Eifersucht ausgelöst, in denen die Beschwerdeführerin ihren Ehemann beschimpft, bedroht und mit kleinen Gegenständen beworfen habe. Als sie erfuhr, dass ihr Ehemann sich von ihr scheiden lassen wolle, habe sie keinen Lebenssinn mehr gesehen, was zum Suizidversuch geführt habe. Die betreuenden Ärzte hielten im Übrigen fest, dass bei der Beschwerdeführerin rezidivierend und über längere Zeit unklare aggressive Zustände gegen ihren Ehemann aufgetreten seien.  
 
8.4. Aus beiden Berichten ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin einer im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ausländerrechtlich relevanten häuslichen Oppression ausgesetzt gewesen wäre; aufgrund der Formulierungen in den ärztlichen Berichten ist davon auszugehen, dass die Aggressivität auch von ihr ausgegangen ist bzw. sie selber auch massgeblich zur angespannten Situation beigetragen hat. Den polizeilichen Berichten kann nichts anderes entnommen werden: Bei der Intervention vom 3. Dezember 2013 stellten die ausrückenden Polizisten eine undurchsichtige Situation fest, ohne dass geklärt werden konnte, was wirklich geschehen war; die Beschwerdeführerin wollte oder konnte hierzu keine näheren Angaben machen; immerhin stellten die Sanitäter fest, dass die Beschwerdeführerin nicht verletzt war. Aus dem Bericht zur polizeilichen Intervention vom 16. Januar 2014 geht hervor, dass das Ehepaar oft verbal miteinander stritt, wobei jeweils Eifersucht Auslöser der Konflikte bildete. Die Beschwerdeführerin warf ihrem Gatten vor, dass er sie überwache und sie kein Telephon besitzen dürfe. Sie bestätigte jedoch der Polizei gegenüber, dass die Auseinandersetzungen verbaler Natur gewesen seien und dass es zu keinen Handgreiflichkeiten gekommen sei. Bei beiden Parteien konnten - nach dem entsprechenden Polizeibericht - wiederum keine Verletzungen festgestellt werden. Zur polizeilichen Intervention vom 30. März 2014 gab die Beschwerdeführerin gemäss Rapport vom 3. Juni 2014 an, dass ihr Ehemann nach einem kurzen verbalen Streit, bei dem es um die angespannten ehelichen Verhältnisse gegangen sei, ihr mit der flachen Hand eine Ohrfeige auf die rechte Wange gegeben habe; zudem habe er sie an den Haaren gerissen und sie fest an der rechten Hand gepackt. Ihr Gatte seinerseits führte aus, dass ihn die Beschwerdeführerin wegen der angespannten ehelichen Situation plötzlich angeschrien und ihn einige Male geschubst sowie mehrmals mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen habe. Er habe weglaufen wollen, worauf ihm seine Frau gefolgt sei und ihn ebenfalls mehrmals auf den Rücken geschlagen habe.  
 
8.5. Mit den kantonalen Instanzen ist bei dieser Beweislage davon auszugehen, dass zwar ein schwelender Paarkonflikt (Eifersucht, Verdacht auf eine Fremdbeziehung) zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten bestand, es dabei aber hauptsächlich zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen ist. Die vorgeworfenen Tätlichkeiten erschöpften sich in wechselseitig erteilten Ohrfeigen und einem Reissen an den Haaren. Hierin liegen keine Übergriffe von einer derartigen Schwere und Nachhaltigkeit, wie sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls wegen ehelicher Gewalt voraussetzt. Es ist aufgrund der verschiedenen Berichte nicht ersichtlich, dass und inwiefern der Ehegatte auf die Beschwerdeführerin in relevanter Weise eheliche Gewalt ausgeübt hätte. Der Beschwerdeführerin wurden verschiedene Adressen und Telefonnummern (für Gespräche in ihrer Muttersprache) vermittelt; sie hätte wohl von diesen Angeboten Gebrauch gemacht, wäre ihre Situation derart angespannt gewesen, wie sie dies im ausländerrechtlichen Verfahren geltend macht. Die Ehe verlief offensichtlich bereits nach wenigen Monaten nicht nach den Vorstellungen der Eheleute; der Ehemann wollte sich deswegen scheiden lassen. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet - wie bereits ausgeführt (vgl. die vorstehende E. 7.2) - einen nachehelichen Härtefall. Es braucht hierzu vom Ehepartner ausgehende physische oder psychische Beeinträchtigungen von einem gewissen Gewicht und einer gewissen Dauer. An solchen fehlte es hier; es liegt kein Mass einseitiger ehelicher Oppression vor, welches es rechtfertigen würde, gestützt auf die verschiedenen Vorkommnisse von einem nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Absatz 2 AuG auszugehen.  
 
9.  
 
9.1. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass ihre soziale Wiedereingliederung wegen der Scheidung und dem dadurch verursachten Bruch mit der Familie und der allgemeinen Ächtung geschiedener Frauen in ihrer Heimat als stark gefährdet zu gelten habe. Die Verweigerung der Bewilligung sei zudem unverhältnismässig. Auch diesbezüglich überzeugt ihre Kritik nicht:  
 
9.2. Die Beschwerdeführerin hat sich bereits als geschiedene Frau zwischen 2007 und 2013 in ihrer Heimat aufgehalten, ohne dass ihre Familie sie verstossen hätte. Warum diese ihre Haltung nach der dritten Scheidung der Beschwerdeführerin nunmehr ändern sollte, ist nicht ersichtlich. Die eheliche Beziehung der Beschwerdeführerin wurde in der Schweiz nur rund acht Monate gelebt bzw. formell bis zur Scheidung während bloss etwa zwei Jahren aufrechterhalten. Von einer besonderen, vertieften Beziehung zur Schweiz kann nicht gesprochen werden, auch wenn die Beschwerdeführerin inzwischen etwas Deutsch spricht und versteht und sie eine Stelle als Raumpflegerin gefunden hat. Die mittlerweile rund 33-jährige Beschwerdeführerin hat den prägenden Teil ihres Lebens im Heimatland verbracht; sie ist mit den dortigen Sitten und Gebräuchen nach wie vor vertraut. Der Einwand, dass sie wegen ihrer Scheidung in der mazedonischen Kultur geächtet sei, genügt für die Annahme einer stark gefährdeten Wiedereingliederung nicht: Sie hat bereits früher in Mazedonien als geschiedene Frau gelebt; im Übrigen kommt es in ihrer Heimat ebenfalls zu Trennungen und Scheidungen, auch wenn die Scheidungsrate allenfalls geringer ist als in anderen Ländern.  
 
9.3. Der blosse Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts- und gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz allenfalls besser sind als im Heimatland, genügt praxisgemäss nicht, um vom Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinne von Art. 50 AuG auszugehen; dies gilt auch, wenn die betroffene Person in der Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache mehr oder weniger korrekt beherrscht, eine Arbeitsstelle hat, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und hier auch nicht straffällig geworden ist (vgl. die Urteile 2C_293/2017 vom 30. Mai 2017 E. 3.4; 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.2; 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.3 und 2C_467/2012 vom 25. Januar 2013 E. 2.3). Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen wichtigen persönlichen Grund dar, welcher einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz rechtfertigt (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG; vgl. die Urteile 2C_293/2017 vom 30. Mai 2017 E. 3.4; 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.2 und 2C_672/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2).  
 
10.  
 
10.1. Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht; die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist abzuweisen; auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.  
 
10.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.  
 
1.2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.  
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. November 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar