Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_600/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Mai 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Leu. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil und den Beschluss 
des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. Juli 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.________ und A.________ haben 2001 in Dänemark geheiratet. Die Ehe blieb kinderlos, jedoch brachte B.________ drei Kinder aus erster Ehe mit in die eheliche Gemeinschaft.  
 
A.b. Mit Eheschutzverfügung vom 20. Dezember 2006 wurde die Gütertrennung mit Wirkung ab 1. November 2006 angeordnet. Die eheliche Liegenschaft an der C.________strasse www in U.________, an denen die Parteien je zur Hälfte Miteigentum haben, wurde für die Dauer des Getrenntlebens B.________ zur Benützung zugewiesen. A.________ wurde verpflichtet, ihr monatlich einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.  
 
A.c. Ein erstes gemeinsames Scheidungsbegehren wurde in Folge Rückzugs als erledigt abgeschrieben. Am 9. Februar 2010 ging bei der ersten Instanz, dem Bezirksgericht Meilen, ein neues gemeinsames Scheidungsbegehren ein, das Grundlage des vorliegenden Verfahrens bildet.  
 
A.d. Die Parteien schlossen vor dem Bezirksgericht Meilen am 10. Mai 2011 eine Teilvereinbarung, in der sie gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichteten (Ziffer 2) und sich zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge mit Stichtag per Ende Mai 2011 verpflichteten (Ziffer 3). Strittig blieb die güterrechtliche Auseinandersetzung.  
Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, vom 23. Dezember 2015 wurde die Ehe der Parteien geschieden (Ziffer 1) und die Teilvereinbarung genehmigt (Ziffer 2). Weiter wurde die BVG-Sammelstiftung D.________ AG angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto der A.________ gehörenden E.________ AG, Fr. 30'253.-- auf ein von B.________ noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto bzw. auf ihren Namen an die Stiftung F.________, zu überweisen (Ziffer 3). Sodann ordnete das Gericht an, dass B.________ innert 10 Tagen ab Rechtskraft der Scheidung bestimmte Gegenstände an A.________ zu Eigentum herauszugeben habe (Ziffer 4). Weiter wies es den zuständigen Gemeindeammann zum Verkauf der im Miteigentum der Parteien befindlichen Liegenschaft an der C.________strasse www in U.________ an (Ziffer 5) und trug ihm auf, den Verkaufserlös nach Deckung seiner Auslagen, Abzug der Grundstückgewinnsteuer und Grundbuchkosten sowie nach Rückführung der Hypothekarschulden, des WEF-Vorbezugs von A.________ bei der D.________ AG in der Höhe seines BVG-Anspruchs von Fr. 155'747.-- wie folgt an die Parteien auszuzahlen: Fr. 78'500.-- an B.________ und einen allfällig verbleibenden Betrag je zur Hälfte an die Parteien. 
 
B.   
Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien selbständig Berufung. Auf Grund eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nahm die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich B.________ mit Verfügung vom 22. April 2016 die Leistung des oberinstanzlichen Kostenvorschusses einstweilen ab. Eine dagegen von B.________ erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 20. Mai 2016 wegen fehlendem rechtlichem Nachteil ab (Verfahren 5A_375/2016). Mit Beschluss vom 7. Juli 2016 vereinigte die Vorinstanz die beiden Berufungsverfahren und verzichtete auf einen Schriftenwechsel. 
Mit Urteil und Beschluss vom 7. Juli 2016 nahm die Vorinstanz zunächst Vormerk von den in Rechtskraft erwachsenen Teilen des erstinstanzlichen Urteils, namentlich dem Vorsorgeausgleich (Beschluss, Ziffer 2), und wies das Gesuch von B.________ um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren ab (Beschluss, Ziffer 3). In den oberinstanzlich umstrittenen güterrechtlichen Punkten fällte es folgendes Urteil: 
 
"1. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils die folgenden Gegenstände zu Eigentum herauszugeben: 
 
- Futon vom Dachboden als Bett 
- Gästebett 
-eines der beiden "roten Sofas" 
- IKEA-Bücherregale 
- Montana-Bücherregale mit Büchern 
- Teil des Werkzeuges 
- IKEA-Kleiderschränke mit Vorhang 
- zwei der drei Garten-Liegestühle 
- Esstisch (1.40 cm rund mit 3 Ausziehplatten) 
- Stühle (1 grosser Lehnstuhl und 10 normale Stühle) 
2. Der Gemeindeammann von U.________ wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils die auf den Namen der Parteien im Miteigentum je zur Hälfte im Grundbuch der Gemeinde U.________ eingetragene Liegenschaft C.________strasse www, Grundbuchblatt xxx, Kat. Nr. yyy, Wohnhaus mit Garage, zu verkaufen, und zwar freihändig, falls beide Parteien einem Freihandverkauf zustimmen, andernfalls durch öffentliche Versteigerung. 
3. Dem Gemeindeammann wird aufgegeben, den Verkaufserlös nach Deckung seiner Auslagen, abzüglich Grundstückgewinnsteuer und Grundbuchkosten sowie nach Rückführung der Hypothekarschulden, des WEF-Vorbezugs bei der D.________ AG in der Höhe des BVG-Anspruchs des Gesuchstellers von CHF 155'747.-- und übrigen allfällig auf der Liegenschaft lastenden Pfandschulden wie folgt an die Parteien auszuzahlen: 
 
- CHF 78'500.-- an die Gesuchstellerin 
-ein allfällig verbleibender Betrag je zur Hälfte an die Parteien. 
4. [Bestätigung des erstinstanzlichen Kostendispositivs] 
5. [zweitinstanzliche Gerichtsgebühr] 
6. [hälftige Verlegung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten] 
7. [keine Umtriebsentschädigung für Berufungsverfahren] 
8. [Mitteilung] 
9. [Rechtsmittelbelehrung]" 
 
C.   
Dagegen erhob B.________ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 15. August 2016 (Postaufgabe: 17. August 2016) Beschwerde in Zivilsachen. Sinngemäss beantragt sie darin die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Anordnung verschiedener Beweismassnahmen bei A.________ und bei Dritten und einer Verfügungsbeschränkung durch das Bundesgericht. Daneben beantragt sie sinngemäss den Zuspruch eines Betrages von 4,5 Mio. Franken und die Zuweisung der von ihr bewohnten ehelichen Liegenschaft an der C.________strasse www in U.________ zu Alleineigentum. Mit der Beschwerde reichte sie 48 Beweisurkunden ein. 
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 legte die Beschwerdeführerin zwei weitere Beweisurkunden vor. 
Vernehmlassungen zur Beschwerde wurden nicht eingeholt, wohl aber die vorinstanzlichen Akten. 
 
D.   
A.________ (Beschwerdegegner) hat gegen den Beschluss und das Urteil der Vorinstanz ebenfalls Beschwerde erhoben. Darauf trat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts wegen fehlenden Kostenvorschusses nicht ein (Urteil 5A_669/2016 vom 27. Oktober 2016). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über eine vermögensrechtliche Zivilsache entschieden hat (Art. 72 Abs. 1, 75 Abs. 1 und 90 BGG). Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Beschwerde ist damit grundsätzlich zulässig.  
 
1.2. Die Beschwerdeschrift ist auf Französisch verfasst, mithin in einer Amtssprache, was zulässig ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das Verfahren wird gleichwohl in der Sprache des angefochtenen Entscheides und somit auf Deutsch geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Vor Bundesgericht sind neue Begehren unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Vor Obergericht hat die Beschwerdeführerin für ihre Forderung aus Güterrecht kein beziffertes Begehren gestellt. Das Obergericht hat jedoch aus der Berufungsschrift eine Forderung von Fr. 1'940'506.-- abgeleitet. Vor Bundesgericht stellt die Beschwerdeführerin eine Forderung aus Güterrecht im Betrag von 4,5 Mio. Franken. Damit verlangt sie mehr als vor Obergericht; im entsprechenden Umfang gilt das Begehren als neu und ist damit unzulässig. Soweit den Betrag von Fr. 1'940'506.-- übersteigend, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das gilt auch für den nach den Feststellungen der Vorinstanz bereits rechtskräftig erledigten Vorsorgeausgleich (Genehmigung Teilvereinbarung), zu dem die Beschwerdeführerin neue Begehren stellt.  
Die in Form von Rechtsbegehren erhobenen Tatsachenbehauptungen (das Vermögen der Ehegatten habe am 31. Dezember 2005 4,8 Mio. Franken betragen; Darlehensforderung gegenüber G.________ und Rechtsbehauptungen (die Steuerschulden für die Jahre 2003-2005 seien dem Eigengut des Beschwerdegegners zuzuweisen), sind als solche zu behandeln. Als Rechtsbegehren haben sie keine eigenständige Bedeutung. 
 
1.4. Mit der Beschwerde in Zivilsachen darf der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorbringen, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist von vornherein nicht erfüllt, soweit eine Tatsache sich zwar auf das vorinstanzliche Prozessthema bezieht, jedoch erst nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, in welchem sie im vorinstanzlichen Verfahren letztmals hätte berücksichtigt werden können. Solche "echte" Noven sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (BGE 135 I 221 E. 5.2.4; 133 IV 342 E. 2.1). Die neu ins Recht gelegten Schriftstücke sind daher unbeachtlich. Dasselbe Schicksal teilen die Urkunden, welche die Beschwerdeführerin erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht hat.  
 
1.5. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die Feststellungen der Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin beantragt, der Beschwerdegegner und bestimmte Dritte seien im Verfahren vor Bundesgericht gestützt auf Art. 170 ZGB zur Auskunftserteilung zu verpflichten. Damit kritisiert sie die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, ohne ausreichend begründet zu rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass diese willkürlich sei (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 - dazu E. 3, unten). Auf den Antrag gemäss Art. 170 ZGB wird bereits aus diesem Grund nicht eingetreten. Damit fehlt die Grundlage für den Erlass einer Verfügungsbeschränkung nach Art. 178 ZGB; auch auf diesen Antrag ist nicht einzutreten. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang einzig, ob der Antrag der Beschwerdeführerin auf Auskunftserteilung in den kantonalen Verfahren rechtskonform erledigt wurde (E. 2 unten).  
 
1.6. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll. Diesen Anforderungen kommt die Beschwerdeführerin in folgender Hinsicht nicht nach:  
Das Obergericht beurteilte gewisse Tatsachenbehauptungen als neu und gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO als unbeachtlich (hier relevant : die Umstände, welche bei Steuerschulden aus den Jahren 2003-2005 auf Eigengut schliessen lassen [angefochtenes Urteil E. V/4.c S. 20]). Sodann erwog es, die erstmals vor oberer Instanz gestellten Begehren seien gestützt auf Art. 317 Abs. 2 ZPO unzulässig (hier relevant: der Antrag auf Editionsbegehren gegenüber Dritten [angefochtenes Urteil E. IV.2 S. 14]; Forderung betreffend das Freizügigkeitskonto Nr. zzz [angefochtenes Urteil E. V/12 S. 33]). Schliesslich warf das Obergericht der Beschwerdeführerin vor, sich bei der Darlehensforderung gegenüber G.________ darauf zu beschränken, in der Berufung den bereits vor der ersten Instanz eingenommenen Standpunkt zu wiederholen, ohne sich mit den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil auseinanderzusetzen, weshalb sie ihren Begründungspflichten nicht nachgekommen und folglich darauf nicht einzutreten sei (angefochtenes Urteil E. V/10 S. 29). Mit den entsprechenden Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Auf die damit im Zusammenhang stehenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist daher nicht einzutreten (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Damit erübrigt sich auch die Prüfung diesbezüglicher rechtlicher Rügen. 
 
1.7. Einzutreten ist mithin nur auf das Begehren um Zuweisung des Miteigentumsanteils des Beschwerdegegners an der Familienwohnung an die Beschwerdeführerin sowie auf die Forderung aus Güterrecht im Maximalbetrag von Fr. 1'940'506.--.  
 
2.   
Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, im kantonalen Verfahren seien ihre jeweiligen Anträge nach Art. 170 ZGB zu Unrecht abgewiesen worden. 
 
2.1. Nach Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Der Richter kann den andern Ehegatten oder Dritte auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Der Auskunftsanspruch kann in einem unabhängigen Verfahren oder vorfrageweise in einem eherechtlichen Verfahren geltend gemacht werden (Urteil 5A_9/2015 vom 10. August 2015 E. 3.1). Der richterliche Entscheid darüber ergeht nach einer umfassenden Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht und entfaltet materielle Rechtskraft (Urteil 5A_421/2013 vom 19. August 2013 E. 1.2.1 mit Hinweis).  
 
2.2. Das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin habe die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel des Ehegatten, der vom erstinstanzlichen Richter aufgefordert worden war, den Wert sämtlicher Konten per 31. Oktober 2006 anzugeben, im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens nicht bestritten. Es sei daher davon auszugehen, dass der Ehemann seiner Auskunftspflicht nachgekommen sei. Im Übrigen sei das erst im Berufungsverfahren subsidiär gestellte Editionsbegehren gegenüber Dritten eine Klageänderung und als solche verspätet (Art. 317 Abs. 2 ZPO).  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit, darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner nicht, jedenfalls nicht vollständig Auskunft erteilt habe. Mit den in E. 2.2 oben zusammengefassten Erwägungen des Obergerichts setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der "violation de l'interdiction du secret bancaire entre époux" haben keine eigenständige Bedeutung, so dass nicht darauf einzugehen ist.  
 
3.   
Soweit sich die Beschwerdeführerin nicht auf unzulässige Noven bezieht, legt sie einen von den vorinstanzlichen abweichenden Sachverhalt dar. Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit die Beweiswürdigung indessen nur gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9 BV; BGE 135 III 127 E. 1.5 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Dafür kommt das strenge Rügeprinzip zum Tragen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2; 137 II 353 E. 5.1). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erfüllen diese Anforderungen nicht. Auf die Sachverhaltsrügen ist demnach infolge ungenügender Begründung nicht einzutreten. 
Bei diesem Ausgang bleibt es beim Sachverhalt, wie ihn das Obergericht festgestellt hat. Inwiefern die daraus gezogenen Rechtsfolgen bundesrechtswidrig sein sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Sie rügt zwar die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 8 BV) und die Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), doch führt sie nicht aus, worin die Verletzungen bestehen sollen. Soweit es der Beschwerdeführerin um Zuweisung der Liegenschaft in U.________ zu Alleineigentum geht, kann sie sich generell nicht auf die genannten Bestimmungen stützen, weil diese unter Privaten keine Horizontalwirkung haben (zu Art. 8 BV: Urteil 5D_172/2016 vom 4. April 2017 E. 5 Abs. 2; zu Art. 26 BV: Urteile 5A_599/2013 vom 14. April 2014 E. 3 Abs. 1, 5A_821/2014 vom 12. Februar 2015 E. 2.3.2 und 5D_172/2016 vom 4. April 2017 E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]). Damit erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der beiden verbleibenden Rechtsbegehren (vgl. E. 1.7) als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
4.   
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Mai 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Leu