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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
5A_78/2007 /blb 
 
Urteil vom 24. August 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Escher, Hohl, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
1. Tamedia AG, 
handelnd durch lic. iur. Simon Canonica und lic. iur. Alexander Kummer, 
2. Angela Barandun, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen 
 
Mirko Kovats, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Müller. 
 
Gegenstand 
Persönlichkeitsverletzung, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 
vom 2. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mirko Kovats und sein Partner Ronny Pecik beherrschten die Wiener Victory Industriebeteiligung AG. Über diese erwarben sie im Frühjahr 2005 eine massgebliche Beteiligung an der Unaxis Holding AG (heute OC Oerlikon Corporation AG). Dabei stiessen sie anfänglich auf den Widerstand des Verwaltungsrates und der früheren Mehrheitsaktionäre aus der Industriellenfamilie Bührle; auch die Presse beschäftigte sich kritisch mit ihrem Vorgehen und ihren Absichten. 
Im Wirtschaftsteil des Tages-Anzeigers vom 22. April 2005 veröffentlichte das Verlagshaus Tamedia AG unter dem Titel "Die Rollen im Machtkampf um die Unaxis sind verteilt" eine von Angela Barandun verfasste Berichterstattung, die u.a. folgende Textpassage enthielt: 
Kaum ein Analyst kann sich erklären, wie Kovats und Pecik ihre Investitionen mit einer industriellen Lösung amortisieren wollen - viel zu viel hätten sie dafür bezahlt. Der reale Wert der Aktie wird auf CHF 120.-- geschätzt. Am Donnerstag wurde sie an der Börse für CHF 174.-- gehandelt. Nicht einmal eine Aufspaltung des Konzerns würde sich finanziell lohnen. Daher wird befürchtet, dass Kovats die Kriegskasse an den Aktionären vorbei in sein eigenes Portemonnaie schmuggeln will. 
B. 
Mit Klage vom 7. Juli 2005 verlangte Mirko Kovats die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung durch die erwähnte Textpassage sowie eine diesbezügliche Urteilspublikation im Tages-Anzeiger. Diesem Begehren gaben in ihren Urteilen vom 26. Juni 2006 resp. 2. Februar 2007 sowohl das Bezirksgericht Zürich als auch das Obergericht des Kantons Zürich statt. 
C. 
Gegen das obergerichtliche Urteil haben die Tamedia AG und Angela Barandun am 12. März 2007 eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und um Abweisung der Klage, eventuell um Rückweisung der Sache an das Obergericht. Mirko Kovats hat in seiner Vernehmlassung vom 13. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde verlangt, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 75 Abs. 1, Art. 90 BGG) und trägt über eine nicht vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit (BGE 110 II 411 E. 1 S. 413; 127 III 481 E. 1a S. 483). Die Beschwerdeführerinnen haben ein aktuelles Feststellungsinteresse (vgl. BGE 127 III 481 E. 1b/aa und 1c/aa S. 483 ff.). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 
2. 
Das Obergericht hat erwogen, es sei klar, dass das Wort "schmuggeln" in einem übertragenen Sinn verwendet worden sei und dass das Wort auch harmlos verwendet werden könne (sich an die Party eines Prominenten "schmuggeln", eine Gesetzesvorlage am Parlament "vorbeischmuggeln", sich beim Fussball in den gegnerischen Strafraum "schmuggeln"). Vorliegend gehe es aber um etwas anderes. Der unbefangene durchschnittliche Leser des Tages-Anzeigers entnehme der im streitigen Artikel geäusserten Befürchtung ein in hohem Mass zu missbilligendes Verhalten. Insbesondere entstehe der Eindruck, die anderen Aktionäre würden geprellt; die Formulierung "an den Aktionären vorbei" schliesse namentlich die Variante aus, dass es dem Beschwerdegegner darum gegangen sein könnte, bloss einen Kursgewinn zu machen und seine Aktien nach kurzer Zeit wieder zu veräussern. Sodann entstehe der Eindruck, dass dies im Geheimen geschehe. Was der Beschwerdegegner Übles im Schilde führen könnte, werde aber nicht einmal andeutungsweise erläutert. Er werde einfach als Investor dargestellt, der für die Übernahme der Gesellschaft einen so hohen Preis bezahlt habe, dass zu befürchten sei, er werde sich nun an der Substanz des Unternehmens auf eine unbekannte, aber jedenfalls anrüchige Weise schadlos halten. Die Adressaten des Artikels seien weder Wirtschafts- noch Finanzfachleute, sondern das breite Publikum gewesen, weshalb dieser geeignet sei, das berufliche und gesellschaftliche Ansehen des Beschwerdegegners zu beeinträchtigen. 
Zur Frage der Widerrechtlichkeit hat das Obergericht erwogen, die Beschwerdeführerinnen hätten keine der Gegendarstellung oder Wahrheitsprüfung zugänglichen Tatsachen, sondern ein Gerücht verbreitet, verbunden mit einer Spekulation über das Verhalten des Beschwerdegegners in der Zukunft. Kritische Berichte anderer Medien würden dies nicht rechtfertigen, abgesehen davon, dass das zu beurteilende spekulative Gerücht anderswo nicht verbreitet worden sei. Keine Rechtfertigung ergebe sich sodann aus den Vorwürfen des abgetretenen Verwaltungsratspräsidenten, zumal diese ebenfalls nicht mit Fakten unterlegt gewesen seien. Ebenso wenig wirke der Umstand rechtfertigend, dass sich der Artikel auf nicht näher bezeichnete "Analysten" berufe, könne doch das blosse Zitieren den Zitierenden nicht schützen und gebe der Hinweis auch keine weiteren Informationen zur Sache. Eine "Befürchtung" sei zwar weniger stark als eine "Vermutung", aber der Gesamteindruck bleibe stark negativ und es würden keine konkreten bzw. einleuchtenden Anhaltspunkte gegeben. Der Artikel verweise einzig auf den Aktienkurs und den "realen Wert". Da der Passus über das zukünftige Verhalten des Beschwerdegegners mutmasse und dieses Verhalten offenbar mit dem Aktienkurs verknüpft werde, müsse dies in Bezug zu seiner Beteiligung gemeint sein. Die Angabe des Kurses habe aber genau genommen überhaupt keinen Aussagewert für das Verhalten des Beschwerdegegners, da offen bleibe, zu welchem Preis er seine Papiere erworben habe. Der Durchschnittsleser müsse annehmen, dass er ungefähr den aktuellen Börsenpreis bezahlt habe oder jedenfalls viel mehr als den "realen Wert". Wie dieser zu ermitteln sei, werde allerdings nicht offen gelegt. Letztlich werde der Kurs börsenkotierter Aktien von den Erwartungen der Marktteilnehmer bestimmt, wobei im Artikel nicht erläutert werde, wie und weshalb der Bogen zur Befürchtung zu schlagen sei, der Beschwerdegegner wolle sich heimlich eine halbe Milliarde aus der Substanz der Unaxis aneignen. Die Beschwerdeführerinnen hätten zwar Presseartikel vorgelegt, wonach der Beschwerdegegner an anderen Orten "Aktionen gesetzt" haben soll, um dann "mit Profit wieder auszusteigen", er mit "ruppigen Methoden" arbeite und das Ziel eines operativen Gewinns von Fr. 100 Mio. bei der Unaxis nur "durch eine radikale Kannibalisierung mit Firmenverkäufen und Entlassungen im grossen Stil" erreichen könne. Wenn das zutreffe, hätte hierauf Bezug genommen werden können, und kritische Bemerkungen dazu wären zulässig gewesen. Es gebe aber keine Basis für die Befürchtung, der Beschwerdegegner werde sich heimlich und unter direkter Benachteiligung der anderen Aktionäre eine halbe Milliarde aus der Substanz der Gesellschaft aneignen. 
3. 
Die Beschwerdeführerinnen verweisen auf das parallele Strafverfahren, das in einem Freispruch mündete, und machen geltend, es wäre stossend, wenn der gleiche Sachverhalt zivilrechtlich anders beurteilt würde. Die II. Strafkammer des Obergerichts habe befunden, dass man keineswegs zur zwingenden Annahme gelangen müsse, der Beschwerdegegner wolle die "Kriegskasse" stehlen oder veruntreuen; gerade weil nicht leicht vorstellbar und vor allem auch nicht naheliegend sei, wie ein solcher krimineller Akt enormen Ausmasses zu bewerkstelligen wäre, werde ein Durchschnittsleser den Text eher dahingehend interpretieren, dass der Beschwerdegegner das wahre Ziel seines Engagements, nämlich das spekulative Abkassieren zum eigenen Vorteil, vorerst in der Öffentlichkeit verschweige. Sei aber das Wort "schmuggeln" so zu verstehen, dass damit nicht kriminelles Handeln, sondern spekulatives Verhalten gemeint sei, werde die - strafrechtlich gleichermassen geschützte - sittliche Ehre des Beschwerdegegners gar nicht tangiert, sondern stehe dessen - lediglich zivilrechtlich geschütztes - gesellschaftliches Ansehen zur Diskussion. In der Beschwerde wird weiter ausgeführt, in der Tat sei dem Beschwerdegegner mit dem publizierten Artikel keine zukünftige Gesetzesumgehung unterstellt, sondern die nicht öffentlich bekannt gemachte Verfolgung spekulativer Interessen zum eigenen Vorteil unterstellt worden, hätte man doch sonst die sich abzeichnenden Machenschaft zum Hauptthema gemacht. Lege man aber der Textpassage richtigerweise die Interpretation der Strafkammer zugrunde, fehle es an der nötigen Intensität für eine Persönlichkeitsverletzung, da solches Handeln, auch wenn es egoistische Züge trage, in Finanzkreisen "courant normal" sei. Im Übrigen sei der Beschwerdegegner der an Wirtschaftsfragen interessierten Leserschaft als Investor hinlänglich bekannt, und in den Medien sei er bereits als "Finanzakrobat", als "umtriebiger Investor" mit dem Ruf eines "Schnäppchenjägers und Raiders" sowie als "Finanzhai" betitelt worden. 
4. 
Eine Verletzung der Persönlichkeit im zivilrechtlichen Sinn liegt nicht nur vor, wenn der gute Ruf einer Person bzw. deren Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, betroffen ist, sondern insbesondere auch dann, wenn ihr berufliches oder gesellschaftliches Ansehen geschmälert wird (BGE 106 II 92 E. 2a S. 96; 111 II 209 E. 2 S. 210 f.; 127 III 481 E. 2b/aa S. 487). Der zivilrechtliche Ehrbegriff als Teil der Persönlichkeit ist somit deutlich weiter gefasst als die nach Art. 173 StGB strafrechtlich geschützte Ehre (Meili, Basler Kommentar, N. 28 zu Art. 28 ZGB; Ricklin, Basler Kommentar, N. 13 zu Art. 173 StGB). Ob eine Äusserung geeignet ist, das Ansehen im erwähnten Sinn herabzumindern, beurteilt sich objektiviert nach Massgabe eines Durchschnittslesers, wobei dies unter Würdigung der konkreten Umstände wie etwa des Rahmens der Presseäusserung zu erfolgen hat (BGE 126 III 209 E. 3a S. 213; 127 III 481 E. 2b/aa S. 487; 132 III 641 E. 3.1 S. 644). Eine Minderung des Ansehens kann unter Umständen bereits eintreten, wenn jemandem lediglich ein sozial missbilligtes Verhalten in Gestalt von rechtsstaatlich bedenklichem Handeln vorgeworfen wird (BGE 119 II 97 E. 4a/aa S. 100; 127 III 481 E. 2b/aa S. 487). 
Die Verletzung der Persönlichkeit im Sinn von Art. 28 Abs. 1 ZGB ist grundsätzlich widerrechtlich und berechtigt u.a. zur Klage auf Feststellung der Persönlichkeitsverletzung (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) und zur Publikation des Urteils (Art. 28a Abs. 2 ZGB). Den betreffenden Rechtsbegehren darf jedoch dann nicht entsprochen werden, wenn der Verletzer Rechtfertigungsgründe nachweist, welche die Widerrechtlichkeit zu beseitigen vermögen. Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB handelt insbesondere rechtmässig, wer ein privates oder öffentliches Interesse nachweisen kann, das dem grundsätzlich schutzwürdigen Interesse des Verletzten mindestens gleichwertig ist. Das bedingt ein Abwägen der auf dem Spiel stehenden Interessen durch den Richter (BGE 122 III 449 E. 3b und c S. 456 f.; 126 III 305 E. 4a S. 306; 129 III 529 E. 3.1 S. 531). Weil die Rechtfertigung stets nur so weit reichen kann, als ein Informationsbedürfnis besteht, ist der Informationsauftrag der Presse kein absoluter Rechtfertigungsgrund; vielmehr muss die Presse für den Eingriff in die Persönlichkeit einen triftigen Grund haben (BGE 126 III 209 E. 3a S. 212; 129 III 529 E. 3.1 S. 532; 132 III 641 E. 3.1 S. 644 und E. 5.2 S. 648). 
5. 
Die im letzten Satz der beanstandeten Textpassage geäusserte Befürchtung knüpft an die vorangehende Aussage, der Beschwerdegegner habe für seine Investition "viel zu viel" bezahlt. Wie das Obergericht zu Recht ausgeführt hat, geht aber aus der Berichterstattung nicht hervor, zu welchem Preis er seine Aktien erworben hat. Ohnehin wäre dies auch nicht entscheidend für die im Anschluss geäusserte Befürchtung, sind doch Aktienkurse naturgemäss Schwankungen unterworfen und hat gerade derjenige der Unaxis nach den verbindlichen obergerichtlichen Feststellungen in relativ kurzer Zeit erhebliche Wertunterschiede verzeichnet; dabei haben die Aktien in den vorangegangenen Jahren deutlich höher wie auch tiefer als der in der Berichterstattung genannte Kurs notiert. Letztlich dreht sich der vorliegende Rechtsstreit denn auch allein um die im letzten Satz geäusserte Befürchtung, "dass Kovats die Kriegskasse an den Aktionären vorbei in sein eigenes Portemonnaie schmuggeln will", und nicht um den Anlass für diese Befürchtung. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, musste der Durchschnittsleser des (Wirtschaftsteils des) Tagesanzeigers diese Aussage dahingehend verstehen, dass sich der Beschwerdegegner aus den freien Gesellschaftsmitteln unter Schädigung der Mitaktionäre heimlich bereichern wolle. 
Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass unter der "Kriegskasse" die freien Mittel der Gesellschaft in der damaligen Grössenordnung von rund Fr. 500 Mio. zu verstehen sind. Auch der Durchschnittsleser wird von keiner anderen Annahme ausgehen, ist doch "Kriegskasse" ein gebräuchlicher Ausdruck für Mittel, welche jederzeit frei verfügbar sind und für sofortige Aktionen wie beispielsweise zur Übernahme einer anderen Gesellschaft verwendet werden können. 
Uneinig sind sich die Parteien hingegen über die zentrale Wendung "an den Aktionären vorbei ... ins eigene Portemonnaie". Mit der Kernerwägung des Obergerichts, beim Durchschnittsleser erwecke dies den Eindruck, die anderen Aktionäre würden durch die persönliche Bereicherung des Beschwerdegegners geprellt, setzen sich die Beschwerdeführerinnen nicht im Ansatz auseinander. Vielmehr begnügen sie sich mit einem Verweis auf das obergerichtliche Strafurteil, wo die betreffende Aussage dahingehend interpretiert wurde, dass dem Beschwerdegegner einfach spekulative Absichten unterstellt worden seien. Diese Interpretation ist indes abwegig: Zum einen hat spekulatives Handeln eines Aktionärs keinen Einfluss auf die Gesellschaftsmittel; zum anderen können die Mitaktionäre durch Börsenspekulation von vornherein nicht geschädigt werden, im Gegenteil: gerade bei Kurstreiberei profitieren sie ihrerseits vom steigenden Aktienkurs. Es ist nicht zu sehen und wird von den Beschwerdeführerinnen auch nicht dargetan, inwiefern der Beschwerdegegner durch spekulatives Verhalten Mittel der Gesellschaft in die eigene Tasche transferieren und dabei die Mitaktionäre prellen könnte. Eine Schädigung der anderen Aktionäre könnte eintreten, wenn der Gesellschaft Substanz entzogen würde, vorliegend indem ihre freien Mittel "ins Portemonnaie" des Beschwerdegegners abgeführt würden, ohne dass die Gesellschaft einen Gegenwert erhielte. Hätten die Beschwerdeführerinnen dem Beschwerdegegner tatsächlich nichts anderes als nur spekulatives Verhalten unterstellen wollen, so hätten sie eben - wie dies die übrigen Medien denn auch getan haben - solche und nicht entscheidend anderslautende Ausführungen machen sollen. Sie müssen sich ihre eigene Wortwahl entgegenhalten lassen und können insbesondere nicht vorschieben, als Tageszeitung eine verständliche Umgangssprache pflegen zu müssen. Gerade wer sicherstellen will, dass seine Äusserung richtig verstanden wird, ist gehalten, sich einer klaren und nicht einer verschlüsselten Sprache zu bedienen. Die Beschwerdeführerinnen hätten ihre angebliche Botschaft denn auch problemlos in "verständlicher Umgangssprache" zum Ausdruck bringen können. So wie die fragliche Textpassage jedoch lautet, kann der Durchschnittsleser - selbst im Lichte der vorangegangenen eigenen und fremden Berichterstattung über den Machtkampf um die Unaxis - unmöglich von sich aus auf die Idee kommen, in Wahrheit spreche der publizierte Artikel nicht von Entzug der Gesellschaftsmittel und Schädigung der Mitaktionäre durch persönliche Bereicherung, sondern lediglich von Börsenspekulation. 
Für die Beurteilung der Persönlichkeitsverletzung ist schliesslich das Wort "schmuggeln" relevant. Wie das Obergericht zutreffend ausgeführt hat - und wozu sich die Beschwerdeführerinnen in ihrer Eingabe ans Bundesgericht gar nicht mehr im Einzelnen äussern -, legt dieses im vorliegenden Kontext nahe, dass die persönliche Bereicherung zum Nachteil der Mitaktionäre auf unlauteren Machenschaften beruhe und heimlich, ohne das Wissen der anderen Aktionäre vonstatten gehen soll. Ist aber die fragliche Textpassage in ihrer Gesamtheit als Befürchtung zu lesen, dass sich der Beschwerdegegner zum Nachteil der anderen Aktionäre heimlich und in unlauterer oder jedenfalls anrüchiger Weise an den freien Gesellschaftsmitteln bereichere, so zielt dies direkt auf dessen berufliches und gesellschaftliches Ansehen und verletzt somit seine Persönlichkeit. 
6. 
Die Verletzung der Persönlichkeit ist nach dem in E. 4 Gesagten grundsätzlich widerrechtlich, falls nicht ausnahmsweise ein Rechtfertigungsgrund greift. Soweit sich die Beschwerdeführerinnen hierfür wiederum auf die in E. 5 verworfene Interpretation im obergerichtlichen Strafurteil berufen, sind sie von vornherein nicht zu hören. 
Unbehilflich sind sodann die allgemeinen Ausführungen zur Pressefreiheit, die als solche keinen absoluten Rechtfertigungsgrund darstellt (vgl. E. 4). Ebenso wenig hilft das Vorbringen, angesichts der grossen Verunsicherung und der erheblichen Intransparenz im Zusammenhang mit der damaligen Schlammschlacht um die Macht bei der Unaxis, über die im Vorfeld viel berichtet worden sei, habe ein grosses öffentliches Interesse am publizierten Artikel bestanden. Das unbestreitbare Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung über die Vorgänge und Hintergründe im damaligen Machtkampf um die Herrschaft über die Gesellschaft gestattet für sich genommen keine Persönlichkeitsverletzung in der erfolgten Art. Ohnehin berufen sich die Beschwerdeführerinnen auch in diesem Zusammenhang wiederum darauf, dass dem Beschwerdegegner lediglich Spekulation unterstellt worden sei, weshalb ihre diesbezüglichen Ausführungen ins Leere stossen. 
An der Sache vorbei gehen im Weiteren die Hinweise auf andere Presseäusserungen, wo der Beschwerdegegner u.a. als "Finanzakrobat", "umtriebiger Investor" mit dem Ruf eines "Schnäppchenjägers und Raiders", als "Finanzhai", etc. bezeichnet worden war. Solche Prädikate rücken ihn in die Nähe eines spekulativ handelnden Investors, der in erster Linie auf seinen eigenen Vorteil bedacht ist. Die Aussage der inkriminierten Berichterstattung ist aber gerade nicht diese, sondern die Unterstellung eines unlauteren und heimlichen Abkassierens zu Lasten der anderen Aktionäre. Dahingehende Äusserungen wurden in der Presse - nach den verbindlichen (und von den Beschwerdeführerinnen auch nicht beanstandeten) obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen - nirgends erhoben, weshalb im Verweis auf die Berichterstattung durch andere Medien von vornherein keine Rechtfertigung zu finden ist. 
Ebenso wenig schützt die Beschwerdeführerinnen der Hinweis auf die angebliche Meinung von "Analysten", lassen sich doch der Berichterstattung diesbezüglich weder persönliche noch sachliche Einzelheiten entnehmen. Ohnehin könnte sich ein Presseunternehmen selbst durch originalgetreue Wiedergabe der Behauptung eines (konkret genannten) Dritten nicht seiner eigenen Verantwortung entziehen (BGE 123 III 354 E. 2a S. 363; 126 III 305 E. 4b/bb S. 308). 
Weil die Beschwerdeführerinnen über ein für die Zukunft zu befürchtendes Verhalten des Beschwerdegegners spekuliert und somit keine Tatsachenbehauptung erhoben haben, ist schliesslich der Wahrheitsbeweis im eigentlichen Sinn naturgemäss ausgeschlossen. Immerhin könnte die geäusserte Befürchtung etwa dann zu rechtfertigen sein, wenn der Beschwerdegegner in der Vergangenheit nachweislich mehrere Male andere Gesellschaften zum Nachteil der Mitaktionäre ausgehöhlt hätte, dieses Vorgehen mithin planmässig angelegt und deshalb seine Fortsetzung in der Zukunft zu befürchten wäre; die Befürchtung hätte diesfalls bereits im Zeitpunkt ihrer Äusserung nahe gelegen (ex-ante-Betrachtung). Solches machen die Beschwerdeführerinnen aber nicht geltend. Im Sinn eines "Wahrheitsbeweises" zitieren sie vielmehr die rund ein Jahr später im Rahmen eines Interviews gemachte Aussage von Thomas Limberger, CEO der Unaxis: "Alle erwarteten, Kovats wolle nur die Unaxis-Kassen leer räumen". Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerinnen sinnentstellend das Zitat verkürzen, welches lautet: "Es gab ja tausend Spekulationen. Alle erwarteten, Kovats wolle nur die Unaxis-Kassen leer räumen. Doch nichts ist passiert", lässt sich bei Befürchtungen für die Zukunft von vornherein kein Wahrheitsbeweis im Rahmen einer ex-post-Betrachtung führen, weshalb auf die weiteren retrospektiven Ausführungen nicht einzugehen ist. Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen keine Rechtfertigungsgründe für die persönlichkeitsverletzenden Äusserungen dartun und diese folglich widerrechtlich bleiben. 
7. 
Folge der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung ist - von den Beschwerdeführerinnen unbestritten bzw. in ihrer Eingabe ans Bundesgericht gar nicht erst thematisiert - der Feststellungsanspruch und die Möglichkeit der Urteilspublikation. Die Beschwerde in Zivilsachen ist folglich abzuweisen und die Beschwerdeführerinnen werden kosten- sowie entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerinnen haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. August 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: