Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_6/2018  
 
 
Urteil vom 2. August 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
 A.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer Milosav Milovanovic, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2017 (IV.2016.00711). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ meldete sich am 12. März 2014 wegen Depressionen, Kopf- und Rückenschmerzen, Konzentrations- und Schlafstörungen, Gelenksschmerzen sowie neurologischen Ausfällen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte den Sachverhalt in beruflicher und medizinischer Hinsicht ab. Laut dem psychiatrischen, neurologischen, innermedizinischen und orthopädisch-traumatologischen Gutachten der SMAB AG, Swiss Medical Assessment- and Business-Center, Bern, vom 14. März 2016 vermochte die Explorandin körperlich leicht bis mittelschwer belastende Tätigkeiten (Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg), die überwiegend sitzend, zeitweilig stehend und gehend, ohne Zwangshaltungen (Vorbeuge) einnehmen zu müssen und ohne extremen Temperaturschwankungen ausgesetzt zu sein, zu 50 % auszuüben. Einschränkend wirkte sich aus, dass sie wegen der psychischen Minderbelastbarkeit (mittelgradige depressive Episode bei Verdacht auf rezidivierende depressive Störung [ICD-10 F33.1]) lediglich noch in der Lage war, Beschäftigungen einfacher geistiger Natur mit geringer Verantwortung zu verrichten, wobei sie Nachtarbeit vermeiden sollte. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Mai 2016 einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 
 
B.   
In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung der IV-Stelle vom 23. Mai 2016 auf und stellte fest, dass die Versicherte mit Wirkung ab 1. Februar 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Entscheid vom 25. September 2017). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle des Kantons Zürich, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei festzustellen, dass kein Rentenanspruch bestehe; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an sie zurückzuweisen. 
 
A.________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen lassen sich nicht vernehmen. 
 
 
D.   
Mit Verfügung vom 1. März 2018 heisst das Bundesgericht den Antrag der IV-Stelle, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gut. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht der Beschwerdegegnerin zu Recht ab 1. Februar 2015 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hat. Prozessthema bildet dabei in erster Linie die Frage, ob die Vorinstanz die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (Art. 6 f. ATSG) in Bezug auf die psychischen Einschränkungen bundesrechtskonform festgestellt hat (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat nach umfassender Darstellung der medizinischen Akten erkannt, dass zur Beurteilung des Streitgegenstandes von dem in allen Teilen beweiskräftigen Gutachten der SMAB AG vom 14. März 2014 auszugehen sei. Der Auffassung der IV-Stelle, entgegen den Schlussfolgerungen im Gutachten der SMAB AG könne nicht von einem lange andauernden psychischen Gesundheitsschaden ausgegangen werden, sei nicht beizupflichten. Den psychiatrischen Befunden lägen nicht allein psychosoziale Faktoren zugrunde, sondern eine davon verselbständigte psychische Störung, welche die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränke. Zwar seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts leicht- bis mittelgradige depressive Störungen nur dann invalidisierend, wenn sie therapieresistent seien. Aufgrund der medizinischen Akten sei jedoch ausgewiesen, dass die Versicherte mit grossem Engagement ambulant und stationär durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen in Anspruch genommen habe. Mit der diagnostizierten depressiven Erkrankung sei entgegen der Ansicht der IV-Stelle eine iv-rechtlich relevante gesundheitliche Störung ausgewiesen.  
 
3.2. Die IV-Stelle bringt vor, das kantonale Gericht stütze sich auf eine nicht mehr aktuelle Rechtsprechung. Nach der neuesten Praxis seien die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 auf sämtliche psychischen Leiden anzuwenden, so auch auf die vorliegend diagnostizierte mittelgradige depressive Störung. Die grundsätzlich gegebene Therapierbarkeit sei zwar allein kein Ausschlussgrund für die Bejahung einer Invalidität mehr. Sie sei vielmehr als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende Beweiswürdigung der Standardindikatoren einzubeziehen. Daher begründe Therapieresistenz per se keine Bejahung einer Invalidität. Die IV-Stelle gelangt gestützt auf eine von ihr vorgenommene, von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin nicht kommentierte Prüfung der Standardindikatoren zum Schluss, dass aus rechtlicher Sicht entgegen dem Gutachten der SMAB AG kein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege.  
 
4.  
 
4.1. Nach der früheren Rechtsprechung wurde bei leichten bis mittelschweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, angenommen, dass - aufgrund der nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung regelmässig guten Therapierbarkeit - hieraus keine iv-rechlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert. Den leichten bis mittelschweren depressiven Erkrankungen fehle es, solange sie therapeutisch angehbar sind, an einem hinreichenden Schweregrad der Störung, um diese als invalidisierend anzusehen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 196; Urteil 8C_753/2016 vom 15. Mai 2017). Nur in der - seltenen, gesetzlich verlangten Konstellation mit Therapieresistenz - ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 S. 295 f.).  
 
4.2. Mit BGE 143 V 418 (Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017) sowie BGE 143 V 409 (Urteil 8C_841/2016 vom 30. November 2017) hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung geändert und festgestellt, dass die Therapierbarkeit allein keine abschliessende evidente Aussage über das Gesamtmass der Beeinträchtigung und deren Relevanz im iv-rechtlichen Kontext zu liefern vermöge. Weiter hat es erkannt, dass sämtliche psychischen Erkrankungen, namentlich auch depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, welches bislang bei Vorliegen somatoformer Schmerzstörungen anhand eines Kataloges von Indikatoren durchgeführt wird. Dieses bleibt entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409).  
 
4.3. Gemäss früherem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebenden Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).  
 
5.  
 
5.1. Nachdem gemäss Gutachten der SMAB AG vom 14. März 2016 eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom zu bejahen ist, ist im Lichte der Indikatoren zu prüfen, ob die von den medizinischen Sachverständigen bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch rechtlich relevant ist.  
 
5.2. Bei Verlauf und Ausgang von Therapien handelt es sich um wichtige Schweregradindikatoren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299), die bei der Prüfung entscheidend in Anschlag gebracht werden dürfen (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416). Die IV-Stelle bringt in diesem Zusammenhang an sich zu Recht vor, dass die Ärzte des Sanatoriums B.________, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, wo sich die Beschwerdegegnerin vom 11. November bis 18. Dezember 2014, vom 8. Januar bis 6. Februar 2015 und vom 24. Februar bis 13. März 2015 aufgehalten hatte, jeweils von einem sich langsam aber stetig bessernden Gesundheitszustand sprachen (vgl. Austrittsberichte vom 5. Januar, 2. März und 2. Juni 2015). Ihre zurückhaltend geäusserte Auffassung, der psychische Gesundheitszustand lasse sich weiter verbessern, konnten die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums C.________ welche die Beschwerdegegnerin ambulant weiter betreuten, in der Folge jedoch nicht bestätigen (vgl. Bericht vom 26. Mai 2015). Unter diesen Umständen ist entgegen den Vorbringen der IV-Stelle zumindest fraglich, ob noch therapeutische Möglichkeiten bestanden hatten, den Gesundheitszustand aus medizinischer Sicht zu verbessern. Jedenfalls erweist sich die vorinstanzliche Würdigung der medizinischen Akten und die daraus gezogene Schlussfolgerung, aus psychischen Gründen sei von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen, auch im Lichte der neuen Rechtsprechung betrachtet nicht als offensichtlich unrichtig.  
 
5.3. Mit Bezug auf den Indikator der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303) ist dem Gutachten der SMAB AG zu entnehmen, dass die von der Versicherten vorgetragene Invalidisierung durch die erhobenen medizinischen Befunde nicht vollständig erklärbar sei, auch nicht unter Berücksichtigung der depressiven Symptomatik sowie einer mit somatischen und psychologischen Faktoren verknüpften Schmerzwahrnehmung. Es bestünden zwar Einschränkungen in allen Lebensbereichen, die von der Versicherten angegebene Invalidisierung im Berufs- bzw. Erwerbsleben lasse sich aber nicht mit Einschränkungen im Rahmen sozialer Aktivitäten, auch nicht in der Freizeit, in Einklang bringen. Ein detaillierter Vergleich über ein nachlassendes Aktivitätenniveau lasse sich nicht eruieren, da die anamestischen Auskünfte im Wesentlichen auf den Angaben der Versicherten vor Eintritt des Gesundheitsschadens beruhten. Angesichts dieser Ausführungen ist an sich zu schliessen, dass die Beschwerdegegnerin über Ressourcen verfügte. Allerdings haben die Sachverständigen der SMAB AG auch ausgeführt, die depressive Symptomatik überlagere deutlich die körperbezogenen Beeinträchtigungen. Aus dieser Bemerkung ist zu schliessen, dass die körperlichen Probleme aus rechtlicher Sicht betrachtet einen nicht unerheblichen komorbiden Gesundheitsschaden darstellen könnten, zumal die Beschwerdegegnerin allein schon aufgrund des aus medizinisch-somatischer Sicht formulierten Anforderungsprofils in körperlich adaptierten Erwerbstätigkeiten deutlich eingeschränkt gewesen war. In diesem Kontext ist zudem nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb die Verwaltung keine Eingliederungsmassnahmen (zum Beispiel ein Belastungstraining) angeordnet hatte, die näheren Aufschluss über die Leistungsfähigkeit hätte geben können. Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, weil die Sachverständigen der SMAB AG in der Schlussbemerkung des Gutachtens vom 14. März 2016 darauf hinwiesen, die Differenzen in den anamnestischen Angaben beruhten auf den subjektiven Aussagen der Versicherten anlässlich der einzelnen spezialärztlichen Untersuchungen. Daher ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb sie die Angaben der Versicherten nicht fremdanamnestisch überprüften oder überprüfen liessen.  
 
5.4. Gesamthaft betrachtet, ist die Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 anhand der vorliegenden Aktenlage nicht zuverlässig möglich. Die Sache ist daher in Gutheissung des Eventualbegehrens der IV-Stelle an sie zurückzuweisen, damit sie nach den erforderlichen Abklärungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge.  
 
6.   
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2017 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 23. Mai 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Pensionskasse Stadt Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. August 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder