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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_90/2008 
 
Urteil vom 30. Mai 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Parteien 
C.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hardy Landolt, Schweizerhofstrasse 14, 8750 Glarus, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus 
vom 19. Dezember 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügung vom 25. Januar 2007 verneinte die IV-Stelle Glarus, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, bei einer ermittelten Erwerbseinbusse von 25 % einen Anspruch der 1967 geborenen, zuletzt vom 1. Mai 2002 bis 28. Februar 2004 im Altersheim X.________ angestellt gewesenen C.________ auf Invalidenrente. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus ab (Entscheid vom 19. Dezember 2007). 
 
C. 
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache an das kantonale Gericht bzw. die IV-Stelle zurückzuweisen, damit im Sinne der Erwägungen verfahren werde; eventualiter sei ihr eine Rente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 40 % mit Wirkung ab 17. Februar 2003 zuzusprechen. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
D. 
Mit Verfügung vom 18. April 2008 wies das Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung) zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr ab und forderte die Beschwerdeführerin mit zusätzlicher Verfügung auf, bis 7. Mai 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- einzuzahlen, was fristgerecht geschehen ist. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
1.2 
1.2.1 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen - im hier zu beurteilenden Fall indessen nicht anfechtungsgegenständlichen - Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]). 
1.2.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - insbesondere bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der Festsetzung der Vergleichseinkommen (Einkommen, welches die versicherte Person ohne Gesundheitsschädigung hätte erzielen können [Valideneinkommen]; Einkommen, welches sie trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte [Invalideneinkommen]) - sind zwecks Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen von den (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakten der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden. 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Invalidenrente zusteht. Das kantonale Gericht hat die hierfür massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. 
 
3. 
3.1 Die Vorinstanz ist bei der Invaliditätsbemessung in Anbetracht des beruflichen Werdegangs der Beschwerdeführerin, welche zuletzt von Mai 2002 bis Ende Februar 2004 vollzeitig als Haushaltshilfe in einem Altersheim angestellt gewesen war (letzter Arbeitstag: 7. März 2003), davon ausgegangen, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung trotz ihrer drei 1992, 1993 und 2003 geborenen Kinder weiterhin ein erwerbliches Vollpensum ausgeübt hätte. Sie gelangte gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere das Gutachten der Klinik für Pneumologie des Spitals Y.________ vom 30. März 2006 sowie die Berichte des Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 16. März 2006, des Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Dermatologie, Venerologie und Arbeitsmedizin, vom 11. April 2006, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 13. Juli 2006 und des Dr. med. R.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 30. November 2006, im Weiteren zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin für sämtliche körperlichen Arbeiten uneingeschränkt leistungsfähig sei, infolge des Asthmas aber nicht staub- oder geruchsexponiert sein und starken Temperaturschwankungen ausgesetzte Räumlichkeiten meiden sollte. Basierend darauf ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 25 %. 
 
3.2 Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwendungen vermögen, soweit nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräftet, zu keinem anderen Ergebnis zu führen. 
3.2.1 Die Feststellungen im angefochtenen Entscheid zur Statusfrage, bei welchen es sich, da auf einer Würdigung konkreter Umstände beruhend, um Erkenntnisse tatsächlicher Natur handelt, die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (E. 1 hievor; Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006, E. 4.1), erweisen sich nicht als rechtsfehlerhaft im vorstehend umschriebenen Sinne, war die Versicherte doch stets, auch nach der Geburt ihrer zwei erstgeborenen Kinder, vollzeitig erwerbstätig gewesen oder hatte in diesem Umfang eine Stelle gesucht. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie dies bei guter Gesundheit trotz des Ende August 2003 geborenen dritten Kindes nicht weiterhin so hätte handhaben sollen, zumal die finanzielle Situation der fünfköpfigen Familie als eher angespannt zu bezeichnen ist (vgl. Beschwerde, S. 9 f. Ziff. 27; vorinstanzlicher Entscheid, S. 24) und in den Akten sogar eine drohende Arbeitslosigkeit des Ehemannes auf März 2007 erwähnt wird (Bericht des Dr. med. R.________ vom 30. November 2006, S. 3). 
3.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das kantonale Gericht habe bei der Beurteilung der ihr noch verbliebenen Arbeitsfähigkeit insbesondere die aus dem psychischen Krankheitsbild resultierende Verminderung nur ungenügend berücksichtigt, übersieht sie, dass rechtsprechungsgemäss anhaltende somatoforme Schmerzstörungen (BGE 131 V 49, 130 V 396 und 352) wie die auch zum Formenkreis der somatoformen Störungen gehörende Somatisierungsstörung (Urteil I 437/05 vom 25. Oktober 2005, E. 3.3.2 mit Hinweisen) in aller Regel keine Invalidität im Rechtssinne (Art. 4 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1-3.3 S. 345 ff.) begründen (dazu namentlich: BGE 132 V 65 E. 4 S. 70 ff., 131 V 49 E. 1.2 S. 50, je mit Hinweisen). Abweichendes gilt nur, worauf im vorinstanzlichen Entscheid einlässlich hingewiesen worden ist (vgl. S. 12 f. E. 2d), wenn Umstände vorliegen, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern und den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob eine solche Ausnahmesituation vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (im Einzelnen: BGE 132 V 65 E. 4.2.2 S. 71 f., 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.), welche vorliegend, insbesondere vor dem Hintergrund der Aussagen des Dr. med. R.________ in dessen ausführlichem Bericht vom 30. November 2006, als nicht erfüllt zu betrachten sind. Inwiefern die entsprechende vorinstanzliche Feststellung qualifiziert falsch sein soll, legt die Versicherte nicht dar. Weitere Abklärungen in dieser Hinsicht, wie sie in der Beschwerde gefordert werden, erübrigen sich daher. 
3.2.3 Der auf der Basis des hievor wiedergegebenen Zumutbarkeitsprofils durchgeführte Einkommensvergleich, welcher unter Berücksichtigung des maximalen prozentualen Abzugs von 25 % (BGE 126 V 75 E. 5b S. 80; AHI 2002 S. 62, E. 4, I 82/01) einen Invaliditätsgrad von 25 % ergab, ist im Rahmen der engen Kognition (E. 1.2.2) schliesslich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sowohl die Bezifferung des Valideneinkommens (gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2004) mit Fr. 49'071.- als auch jene des Invalideneinkommens mit Fr. 36'803.25 sind nach den durch die Gerichtspraxis entwickelten Regeln erfolgt. Selbst wenn im Übrigen dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach das Invalideneinkommen in Anbetracht eines ihr gemäss Bescheinigung des ehemaligen Arbeitgebers, des Altersheims X.________, vom 2. März 2004 ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen für das Jahr 2004 ausbezahlten Lohnes in Höhe von Fr. 41'600.- (Fr. 3200.- x 13; vgl. auch Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die Beschwerdegegnerin, Berufsberatung, vom 20. September 2005, S. 2 Mitte) zu hoch angesetzt sei, stattgegeben würde, änderte dies nichts am rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. Gemäss LSE 2004 betrug der Verdienst im Wirtschaftszweig 85 ("Gesundheits- u. Sozialwesen") im privaten Sektor Fr. 54'082.80 jährlich (S. 53, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten], Frauen [Fr. 4344.- monatlich], betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,5 Stunden [Die Volkswirtschaft, 4/2008, S. 90, Tabelle B9.2, Noga-Abschnitt N, Gesundheits-und Sozialwesen, 2004]) und lag damit deutlich über dem von der Versicherten zuletzt realisierbaren Lohn. Würde im Rahmen einer Parallelisierung der beiden Vergleichseinkommen (zum Grundsatz der Parallelität der Bemessungsfaktoren: BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225; AHI 1999 S. 237, E. 1 mit Hinweisen; Urteile I 215/06 vom 3. November 2006, E. 4.1, und I 854/05 vom 1. Mai 2006, E. 4.1.2, je mit Hinweisen) als Basis des Valideneinkommens zugunsten der Beschwerdeführerin der tabellarisch ermittelte höhere Durchschnittsverdienst von Fr. 54'082.80 herangezogen und dem Invalideneinkommen von Fr. 36'438.50 (LSE 2004, S. 53, Tabelle TA1, Total, Frauen, Anforderungsniveau 4 [Fr. 3893.-], durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden [Die Volkswirtschaft, a.a.O., 2004, Total], Abzug von 25 %) gegenübergestellt, resultierte eine Erwerbsunfähigkeit von 33 % (zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121). 
 
4. 
4.1 Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 (Abs. 2 lit. a) BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) erledigt. 
 
4.2 Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, der Kantonalen Ausgleichskasse Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 30. Mai 2008 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: 
 
 
Widmer Fleischanderl