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Urteilskopf

148 III 105


14. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. AG (Beschwerde in Zivilsachen)
4A_117/2021 vom 31. August 2021

Regeste

Art. 8 ZGB; Art. 39 VVG; Beweis des Eintritts des Versicherungsfalls, Beweislast des Anspruchsberechtigten; Beweislastverteilung.
Gemäss der auch im Bereich des Versicherungsvertrags geltenden Grundregel von Art. 8 ZGB hat der Anspruchsberechtigte die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen. Für eine behauptete Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem Eintritt des Versicherungsfalls gilt das ordentliche Beweismass. Demnach ist der Beweis erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Es genügt, wenn am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (E. 3.3.1).

Sachverhalt ab Seite 106

BGE 148 III 105 S. 106

A. A. (Kläger, Beschwerdeführer) arbeitete als Schreiner bei der C. GmbH. Diese hatte bei der B. AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) eine kollektive Krankenzusatzversicherung abgeschlossen. Die C. GmbH meldete am 10. Juli 2018 der Beschwerdegegnerin eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab 14. Juni 2018 von vorerst 100 % und in der Folge von 70 % wegen neurologischer Probleme in den Armen.
Die Beschwerdegegnerin sprach der C. GmbH für den Beschwerdeführer Taggeldleistungen für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 28. bis 29. Juni 2018 und für eine solche von 70 % vom 30. Juni bis 23. Juli 2018 zu. Nach einer neurologischen Untersuchung des Beschwerdeführers sprach die Beschwerdegegnerin der C. GmbH ausserdem Taggeldleistungen für eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % vom 24. Juli bis 3. Oktober 2018 und für eine solche von 60 % vom 4. bis 31. Oktober 2018 zu.

B. Am 29. Mai 2020 klagte der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm vom 1. November 2018 bis 31. August 2019 für eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % und vom 1. September 2019 bis 31. März 2020 für eine solche von 50 % Krankentaggeldleistungen von insgesamt Fr. 39'943.31 nebst Zins zu bezahlen.
BGE 148 III 105 S. 107
Das Sozialversicherungsgericht wies die Klage ab.

C. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Taggeldleistungen von Fr. 39'943.31 nebst Zins zu bezahlen.
Die Beschwerdegegnerin trägt auf Abweisung der Beschwerde an, während das Sozialversicherungsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. (...)

3.3 Die Vorinstanz begründete ihr Urteil ausführlich und sorgfältig. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.

3.3.1 Das Bundesgericht hat in seinem Leitentscheid BGE 130 III 321 E. 3.1 mit Bezug auf den Versicherungsvertrag seine Rechtsprechung zum Beweis des Eintritts des Versicherungsfalls wie folgt zusammengefasst und präzisiert:
"Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (ausführlich: BGE 128 III 271 E. 2a/aa S. 273 mit Hinweisen). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags (NEBEL, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel 2001, N. 4 und 9 zu Art. 100 VVG, mit Hinweisen).
Nach der erwähnten Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag [VVG; SR 221.229.1]) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des
BGE 148 III 105 S. 108
Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (...) oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (...).
Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen. Dies trifft auch dann zu, wenn sich beide Beweisthemen im gleichen Verfahren gegenüberstehen (...). (...)
Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten (vgl. BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 275). Die Beweiserleichterung setzt demnach eine "Beweisnot" voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Eine Beweisnot liegt aber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen (...).
Im Zusammenhang mit dem Eintritt des Versicherungsfalls geht die Rechtsprechung davon aus, dass - namentlich bei der Diebstahlversicherung - in der Regel eine Beweisnot gegeben ist, so dass sich die Herabsetzung des Beweismasses rechtfertigt" (Art. 40 VVG; BGE 130 III 321 E. 3.2). Dies gilt hingegen nicht für eine behauptete Arbeitsunfähigkeit, welche ohne weiteres mit einem entsprechenden Zeugnis bewiesen werden kann. Diesbezüglich gilt das ordentliche Beweismass der vollen Überzeugung.

Inhalt

Ganzes Dokument:
Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 3

Referenzen

BGE: 130 III 321, 128 III 271

Artikel: Art. 8 ZGB, Art. 39 VVG, Art. 100 VVG, Art. 40 VVG