Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1409/2019
Urteil vom 4. März 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Art. 117 Abs. 2 AIG); Unverwertbarkeit von Beweismitteln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 24. Oktober 2019 (SST.2019.131).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wirft A.________ vor, als Geschäftsführer des Vereins B.________ in U.________ mindestens am Abend des 28. November 2017 die ausländische Staatsangehörige C.________ als Servicekraft beschäftigt zu haben, obwohl diese nicht über eine Arbeitsbewilligung für die Schweiz verfügt habe. A.________ sei in den letzten fünf Jahren bereits zweimal rechtskräftig wegen rechtswidriger Beschäftigung von Ausländern verurteilt worden.
B.
Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte A.________ am 21. Januar 2019 wegen wiederholter Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.--. Es widerrief dabei den bedingten Vollzug von zwei früheren Geldstrafen aus den Jahren 2015 und 2016.
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach A.________ am 24. Oktober 2019 zweitinstanzlich der wiederholten Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20; aAuG) schuldig. Es widerrief ebenfalls den bedingten Vollzug der früheren Geldstrafen. Das Obergericht bestrafte A.________ unter Einbezug dieser Geldstrafen mit einer unbedingt vollziehbaren Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 100.--.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2019 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Das zur Diskussion stehende Strafverfahren hat seinen Ursprung in einer Kontrolle, die am 28. November 2017 im Clublokal des Vereins B.________ in U.________ stattfand. Die Vorinstanz erwägt, diese Kontrolle sei im Rahmen des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (BGSA; SR 822.41) erfolgt und sei deshalb zulässig. Der Beschwerdeführer rügt, es habe sich um eine unzulässige strafprozessuale Zwangsmassnahme gehandelt. Er macht im Wesentlichen geltend, da diese Durchsuchung nicht angeordnet worden sei, seien die Erkenntnisse aus der Kontrolle nicht verwertbar.
1.2.
1.2.1. Die Vorinstanz erwägt, die Kontrolle vom 28. November 2017 sei nicht als strafprozessuale Handlung zu qualifizieren. Die Inspektorin des Amtes für Migration verfüge gestützt auf Art. 4 ff. des BGSA über Kontrollkompetenzen und sei insbesondere zur Betretung von Betrieben sowie anderen Arbeitsorten befugt gewesen. Die Kontrollbehörde dürfe sich polizeilich unterstützen bzw. begleiten lassen und die kontrollierten Personen seien zur Mitwirkung verpflichtet gewesen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 BGSA ). Ein Hausdurchsuchungsbefehl sei somit nicht erforderlich gewesen. Die Anwesenheit einer Staatsanwältin vermöge daran nichts zu ändern. Unter anderem gestützt auf den von Wachtmeister D.________, der bei der Kontrolle anwesend gewesen sei, verfassten "Bericht Feststellungen anlässlich Kontrolle" sei ein Rapport erstellt worden. Im Rahmen der polizeilichen und gerichtlichen Befragungen habe der Beschwerdeführer zur Kontrolle bzw. zu den anlässlich dieser Kontrolle gemachten Feststellungen sowie zum Polizeirapport vom 19. Februar 2018 Stellung nehmen können. Dass die Protokollierung allenfalls nicht Art. 9 BGSA entsprochen habe bzw. im Rapport des Polizeibeamten insbesondere nicht sämtliche bei der Kontrolle im Lokal anwesenden Gäste aufgeführt seien, habe es dem Beschwerdeführer nicht verunmöglicht, Zeugen aufzurufen, die sachdienliche Aussagen hätten machen können. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, dem ja die das Lokal besuchenden Gäste mehrheitlich bestens bekannt sein dürften - ohne Weiteres hätte eruieren können, welche Gäste bei der Kontrolle anwesend gewesen seien. Im Übrigen seien die Vorschriften von Art. 9 BGSA als Ordnungsvorschriften im Sinne von Art. 141 Abs. 3 StPO zu qualifizieren (Urteil S. 6 f. E. 4.2).
1.2.2. Die erste Instanz erwog, aus den Akten ergäben sich keine Anzeichen dafür, dass die Polizei am fraglichen Abend eine Hausdurchsuchung im Sinne von Art. 241 ff. StPO oder § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) vorgenommen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Polizei eine Personenkontrolle gemäss § 29 Abs. 1 PolG durchgeführt habe. Demnach könne die Polizei in begründeten Fällen Personen zur Verhinderung oder Aufdeckung von Straftaten kontrollieren. Zur Verhinderung oder Aufdeckung einer Straftat habe die Polizei eine Personenkontrolle durchführen dürfen (erstinstanzliches Urteil S. 3 E. 2.2).
1.3.
1.3.1. Die Verwertbarkeit von Beweismitteln, die ohne ausreichende gesetzliche Grundlage, d.h. rechtswidrig, erhoben wurden, richtet sich nach Art. 140 f. StPO (BGE 146 I 11 E. 4.2 S. 19; 143 IV 387 E. 4.3 f. S. 393 ff.; je mit Hinweisen). Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Art. 141 Abs. 2 StPO beinhaltet eine Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 146 I 11 E. 4.2 S. 19; 143 IV 387 E. 4.4 S. 395; 131 I 272 E. 4.1.2 S. 279; je mit Hinweisen). Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 146 I 11 E. 4.2 S. 19 mit Hinweisen; 137 I 218 E. 2.3.5.2 S. 224; Urteile 6B_1468/2019 vom 1. September 2020 E. 1.3.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen; 6B_490/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 2.4.2). Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. Entscheidend ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (Urteil 6B_1468/2019 vom 1. September 2020 E. 1.4.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
Beweise, bei deren Erhebung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt wurden, sind dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar. Ob im Einzelfall eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich (sofern das Gesetz die Norm nicht selbst als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet) primär nach dem Schutzzweck der Norm: Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 144 IV 302 E. 3.4.3 S. 310; 139 IV 128 E. 1.6 S. 134; Urteile 6B_533/2020 vom 16. September 2020 E. 3.1; 6B_571/2019 vom 17. Juli 2019 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).
1.3.2. Gemäss Art. 4 Abs. 1 BGSA - in der hier massgebenden Fassung vom 1. Januar 2013 - bezeichnen die Kantone in ihrer Gesetzgebung das für ihr Gebiet zuständige Kontrollorgan und erstellen ein entsprechendes Pflichtenheft. Die Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung gegen die Schwarzarbeit des Kantons Aargau vom 4. Juli 2007 (VBGSA; SAR 811.625) regelt nach § 1 Abs. 1 VBGSA den Vollzug des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) sowie der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (VOSA). Zuständiges Kontrollorgan gemäss Art. 4 Abs. 1 BGSA ist im Kanton Aargau das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA; § 2 Abs. 1 VBGSA).
Nach Art. 7 Abs. 1 BGSA dürfen die mit der Kontrolle betrauten Personen, (lit. a) Betriebe und andere Arbeitsorte während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen betreten; (lit. b) von den Arbeitgebern sowie den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern alle erforderlichen Auskünfte verlangen; (lit. c) alle erforderlichen Unterlagen konsultieren und kopieren; (lit. d) die Identität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer überprüfen; (lit. e) sich die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen vorweisen lassen. Die mit der Kontrolle betrauten Personen haben sich auszuweisen; sie dürfen auf keinen Fall Massnahmen ergreifen, welche die Freiheit der kontrollierten Personen beeinträchtigen. Sie können sich im Bedarfsfall von der Polizei unterstützen lassen, insbesondere wenn es zur Durchführung von Kontrollen erforderlich ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 BGSA).
1.4. Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Weder dem Polizeirapport vom 19. Februar 2018 (Akten Staatsanwaltschaft, pag. 18 ff.), noch den Berichten von Wachtmeister D.________ und Staatsanwältin E.________ vom 29. November 2017 (pag. 22 und 23) ist zu entnehmen, dass bei der Kontrolle vom 28. November 2017 im Lokal des Vereins B.________ in U.________ eine Inspektorin des MIKA anwesend war. Auch aus dem Umstand, dass gemäss einer - in den Akten nicht auffindbaren - Medienmitteilung der Kantonspolizei am 28. November 2017 im Bezirk Zofingen eine "Aktion gegen illegale Glücksspiele und Schwarzarbeit" stattgefunden haben soll, lässt sich hinsichtlich der Frage, wer an der betreffenden Kontrolle tatsächlich teilgenommen hat, nichts ableiten. Art. 7 Abs. 2 BGSA erlaubt dem zuständigen Kontrollorgan zwar, sich im Bedarfsfall von der Polizei unterstützen zu lassen, nicht aber, die Kontrolle an diese oder an die Staatsanwaltschaft zu delegieren. Im Ergebnis findet sich in den Akten kein Nachweis dafür, dass die zur Diskussion stehende Kontrolle im Rahmen des BGSA erfolgte und dass sie durch das zuständige MIKA durchgeführt wurde. Dass die Missachtung der in Art. 9 Abs. 1 BGSA festgehalten Protokollierungspflicht gemäss Auffassung der Vorinstanz lediglich eine Ordnungsvorschrift darstellen soll, ändert daran nichts.
Im Weiteren ist somit zunächst zu klären, ob sich die Kontrolle auf eine andere Rechtsgrundlage stützen lässt.
1.5. Im Rahmen dieser Prüfung ist vorab festzuhalten, dass bezüglich der fraglichen Kontrolle nicht kantonales Polizeirecht sondern die StPO zur Anwendung gelangt. Gemäss Rechtsprechung unterliegt die selbstständige Tätigkeit der Polizei im Rahmen ihrer sicherheitspolizeilichen Aufgaben nicht den Beweiserhebungsvorschriften der StPO und setzt keinen strafprozessualen Anfangsverdacht voraus. Die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit verläuft in der Praxis zwar fliessend. Stellt die Polizei im Rahmen ihrer präventiven Kontrolltätigkeit allerdings strafbare Handlungen fest, so ermittelt sie nach Art. 306 ff. StPO. Auch wenn die Beweismittel im Rahmen der präventivpolizeilichen Tätigkeit erhoben werden, sind die Beweisverbotsregelungen der StPO zu beachten. Andernfalls wäre die Sammlung von Beweisen ausserhalb der strafprozessualen Regeln ins Belieben oder zur freien Disposition der Behörden gestellt (BGE 146 I 11 E. 4.1 S. 18 f.; vgl. auch Urteil 6B_372/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Den Akten lässt sich entnehmen, dass ein Polizeibeamter kurz vor der Kontrolle von der öffentlichen Strasse aus beobachtete, wie C.________ im fraglichen Lokal servierte und Tische abräumte. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers, dem Geschäftsführer des Lokals, habe sich beim Polizisten der Verdacht verstärkt, in besagtem Lokal werde eine strafbare Handlung begangen (Akten Staatsanwaltschaft, pag. 19 f.; erstinstanzliches Urteil S. 3 E. 2.2). Damit beruhte die umstrittene Kontrolle weniger auf einer sicherheitspolizeilichen Grundlage, sondern vielmehr auf einem strafprozessualen Verdacht, vorliegend nämlich auf dem Verdacht auf eine Widerhandlung gegen das AIG. Weil sich die Tätigkeit der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung nach der StPO richtet, kommt hier daher entgegen den erstinstanzlichen Erwägungen nicht kantonales Polizeirecht zur Anwendung, sondern die StPO.
1.6.
1.6.1. Art. 215 StPO regelt die polizeiliche Anhaltung. Danach kann die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um ihre Identität festzustellen, sie kurz zu befragen, abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat, oder abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird ( Art. 215 Abs. 1 lit. a-d StPO ). Die Polizei kann die angehaltene Person gemäss Art. 215 Abs. 2 StPO verpflichten, ihre Personalien anzugeben (lit. a), Ausweispapiere vorzulegen (lit. b), mitgeführte Sachen vorzuzeigen (lit. c) und Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen (lit. d).
Die polizeiliche Anhaltung dient der Ermittlung einer allfälligen Verbindung zwischen der angehaltenen Person und einer Straftat. Ziel der Anhaltung ist es, die Identität zu überprüfen und festzustellen, ob nach den Umständen der konkreten Situation ein Zusammenhang der betreffenden Person mit Delikten als möglich erscheint (BGE 142 IV 129 E. 2.2 S. 133; 139 IV 128 E. 1.2 S. 131; Urteile 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 1.3.1; 1B_176/2016 vom 11. April 2017 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die in Art. 215 Abs. 2 StPO vorgesehenen Kontrollen erfolgen üblicherweise an Ort und Stelle (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Anhaltung wird vorab an öffentlich zugänglichen Orten vorgenommen; aus Artikel 212 [Art. 213 StPO Betreten von Räumlichkeiten] ergibt sich jedoch, dass sie unter Beachtung der Vorschriften über die Hausdurchsuchung auch an nicht allgemein zugänglichen Örtlichkeiten zulässig ist (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1224 Ziff. 2.5.3.2).
Die polizeiliche Anhaltung erfolgt im Interesse der Aufklärung einer Straftat (Art. 215 Abs. 1 StPO). Ein konkreter Tatverdacht ist gemäss Rechtsprechung nicht erforderlich (BGE 142 IV 129 E. 2.2 S. 133; 139 IV 128 E. 1.2 S. 131; Urteil 1B_176/2016 vom 11. April 2017 E. 5.2; je mit Hinweisen), sondern es genügt ein relativ vager Verdacht (Urteile 6B_1297/2017 vom 26. Juli 2018 E. 2.4.1; 1B_176/2016 vom 11. April 2017 E. 6.6; je mit Hinweis). Ein solcher ist zu bejahen, wenn in der konkreten Situation objektiv betrachtet ein Zusammenhang zwischen der angehaltenen Person und einem Delikt als möglich erscheint (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 1.4.1 mit Hinweisen).
1.6.2. Ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen, dass an einem bestimmten Ort Straftaten im Gange sind oder sich dort beschuldigte Personen aufhalten, so kann die Polizei diesen Ort absperren und die sich dort aufhaltenden Personen anhalten (Art. 215 Abs. 4 StPO). Die in Absatz 4 geregelte Massnahme wird auch als Razzia bezeichnet. Ihre Besonderheit besteht darin, dass sie auch dann angeordnet werden darf, wenn davon auszugehen ist, dass eine Grosszahl der von ihr betroffenen Personen keinerlei Bezug zur abzuklärenden Straftat hat. Die Bestimmung will klarstellen, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip einer solchen Massnahme nicht a priori entgegensteht. Selbstverständlich ist diesem Prinzip und dem Erfordernis eines genügenden öffentlichen Interesses jedoch besondere Beachtung zu schenken (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1225 Ziff. 2.5.3.2; FRANÇOIS CHAIX, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Auflage 2019, N. 21 zu Art. 215 StPO; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, in: Code de procédure pénale, Petit commentaire, 2. Auflage 2016, N. 25 zu Art. 215 StPO). Unter Razzia wird eine breit angelegte Identitätskontrolle verstanden, bei der mit einem grösseren Polizeiaufgebot in Häusern, Restaurants etc., in denen deliktische Aktivitäten oder die Anwesenheit von verdächtigen Personen vermutet werden, eine Mehrzahl von Personen kontrolliert und falls erforderlich zur näheren Abklärung auf den Polizeiposten verbracht werden. Vereinfacht gesprochen handelt es sich um eine auf die Kontrolle einer Mehrzahl von Personen gerichtete Anhaltung, die auch Elemente der Hausdurchsuchung enthält (Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, 2001, S. 156). Die Razzia ist ein strafprozessuales Rechtsinstitut, das eine polizeiliche Anhaltung mehrerer Personen und zu diesem Zweck die polizeiliche Absperrung eines bestimmten Ortes zum Gegenstand hat (vgl. ULRICH WEDER, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 24 zu Art. 215 StPO).
Art. 215 Abs. 4 StPO erlaubt bloss die Absperrung eines Ortes und die Anhaltung von Personen, soweit allgemein zugängliche Räumlichkeiten betreten werden müssen, sonst ist Artikel 212 StPO [Art. 213 StPO Betreten von Räumlichkeiten] zu beachten (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1225 Ziff. 2.5.3.2). Müssen zur Anhaltung oder Festnahme einer Person Häuser, Wohnungen oder andere nicht allgemein zugängliche Räume betreten werden, sind nach Art. 213 Abs. 1 StPO die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung zu beachten (MOREILLON/PAREIN-REYMOND, a.a.O., N. 27 zu Art. 215 StPO; THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 28 zu Art. 244 StPO). Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei nach Art. 213 Abs. 2 StPO Räumlichkeiten auch ohne Hausdurchsuchungsbefehl betreten. Erfordert die Lage auch ein Betreten und Durchsuchen von nicht öffentlichen Räumlichkeiten, sind dazu durch die Staatsanwaltschaft die entsprechenden Hausdurchsuchungsbefehle zu erlassen (ALBERTINI/ARMBRUSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 28 zu Art. 215 StPO; ULRICH WEDER, a.a.O., N. 26 und N. 29 zu Art. 215 StPO; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, a.a.O., N. 29 zu Art. 215 StPO).
1.6.3. Gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO werden Durchsuchungen in einem schriftlichen Befehl angeordnet, wofür in erster Linie der Staatsanwalt und während des gerichtlichen Verfahrens das Gericht zuständig ist (Art. 198 Abs. 1 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1063). In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden. Sie sind aber in diesem Fall nachträglich schriftlich zu bestätigen. Die zunächst bloss mündlich erfolgte Anordnung und deren Begründung ist im Vollzugsprotokoll zu vermerken. Ist Gefahr im Verzug, d.h. wenn ohne sofortige Vornahme ein Beweisverlust droht, kann die Polizei gemäss Art. 241 Abs. 3 StPO Durchsuchungen ohne Befehl vornehmen, wobei sie darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde informiert (Urteil 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2 mit Hinweis). Die informierte Strafbehörde muss dann in einem zweiten Schritt die Durchsuchung nachträglich schriftlich bestätigen (vgl. Art. 241 Abs. 1 2 Satz StPO; DIEGO R. GFELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 241 StPO).
Nach Art. 244 Abs. 2 lit. b und c StPO dürfen Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume ohne Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen u.a. Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind oder wenn Straftaten begangen werden. Bei der Durchsuchung zufällig entdeckte Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO sichergestellt. Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war. War die Massnahme, die zum Zufallsfund führte, rechtswidrig, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden (Urteil 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2 mit Hinweis).
Der Anwendungsbereich von Art. 244 StPO ist unter Berücksichtigung des Schutzbereichs von Art. 186 StGB zu definieren (THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 244 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1068). Die nach Art. 186 StGB geschützten Objekte sind zunächst einmal Häuser, d.h. jede eine oder mehrere Räumlichkeiten umfassende, mit dem Boden fest und dauernd verbundene Baute, hinsichtlich der ein schutzwürdiges Interesse eines Berechtigten besteht, über den umbauten Raum ungestört zu herrschen und in ihm den Willen frei zu betätigen (BGE 108 IV 33 E. 5.a S. 39; Urteil 6B_1056/2013 vom 20. August 2013 E. 2.1; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 186 StGB; je mit Hinweisen). Es ist gleichgültig, ob das Haus zu Wohn- oder Geschäftszwecken gebraucht wird. Unter den Begriff fallen nach der Rechtsprechung daher nebst Wohnhäusern auch Fabriken, Geschäftsräumlichkeiten, Amtslokale, Parkgaragen und dergleichen (BGE 108 IV 33 E. 5.a S. 39; DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 13 zu Art. 186 StGB; PATRICK STOUDMANN, in: Commentaire romand, Code pénal II, 2. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 186 StGB; MICHA NYDEGGER, in: StGB, Annotierter Kommentar, 2020, N. 17 zu Art. 186 StGB). Das Hausrecht schützt damit auch Geschäftsräume und Fabriken, die vom Anwendungsbereich von Art. 244 StPO erfasst werden (siehe THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 244 StPO mit Hinweisen). Dass Räumlichkeiten dem Publikum, d.h. einer unbestimmten Zahl von Personen offenstehen, schliesst den Schutz des Art. 186 StGB nicht aus (vgl. BGE 108 IV 33 E. 5.a S. 39 mit Hinweisen). Wo die Erlaubnis, einen Raum zu betreten, generell erteilt wird, wie das bei dem Publikum offen stehenden Räumlichkeiten zutrifft, kann und wird auch häufig das Betreten von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht oder auf bestimmte Personengruppen beschränkt (BGE 108 IV 33 E. 5.b S. 39; PATRICK STOUDMANN, a.a.O., N. 8 und N. 28 zu Art. 186 StGB; MICHEL DUPUIS ET AL., Petit commentaire du Code pénal, 2. Aufl. 2017, N. 28 zu Art. 186 StGB). Geschäftsräume der Dienstleistung oder des Verkaufs, wie z.B. Einkaufsgeschäfte, Theater, Kinos sowie Gaststätten und Amtslokale sind regelmässig öffentlich zugänglich. Auch sie sind indes dem Anwendungsbereich von Art. 244 StPO unterworfen, da ihre öffentliche Zugänglichkeit immer nur in den Grenzen ihrer Zweckbestimmung und nicht auch für staatliche Eingriffe in Form von Hausdurchsuchungen besteht (THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 244 StPO; vgl. auch Urteil 6B_899/2017 vom 3. Mai 2018 E. 1.7.3; je mit Hinweisen).
1.6.4. Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgeblichen Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen, enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 S. 246 mit Hinweisen). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind (BGE 135 II 145 E. 8.2 S. 153; 119 IV 284 E. 5b S. 287; je mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 S. 246 mit Hinweis).
1.7. Den Akten ist keine schriftliche Anordnung der fraglichen Kontrolle - auch keine nachträgliche Bestätigung der Staatsanwaltschaft - zu entnehmen. Ob die Kontrolle rechtmässig erfolgte, lässt sich weder aufgrund des erst- oder vorinstanzlichen Urteils noch der Akten entscheiden. Insbesondere fehlen im angefochtenen Entscheid tatsächliche Feststellungen hinsichtlich der Zugänglichkeit des vom Beschwerdeführer betriebenen Lokals. So ist beispielsweise unklar, ob das Lokal des Vereins B.________ einer unbestimmten Zahl von Personen offensteht oder ob es lediglich von Vereinsmitgliedern, d.h. einem bestimmten, begrenzten Kreis von Personen, aufgesucht werden darf. Unklar ist sodann, ob allenfalls von einer Anordnungskompetenz bei "Gefahr im Verzug" im Sinne von Art. 213 Abs. 2 StPO bzw. Art. 241 Abs. 3 StPO ausgegangen werden konnte. Die Vorinstanz setzt sich mit diesen Fragestellungen nicht auseinander. Das genügt den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht.
2.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben. Da es an massgeblichen tatsächlichen Feststellungen fehlt, kann, entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers, kein reformatorischer Entscheid ergehen. Die Sache ist deshalb zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini