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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_205/2007 /daa 
 
Urteil vom 9. Oktober 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roman Bögli, 
 
gegen 
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 
Taubenstrasse 16, 3003 Bern, 
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, 
Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, 
Postfach 2720, 6501 Bellinzona. 
 
Gegenstand 
Haftentlassungsgesuch, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichtes, I. Beschwerdekammer, 
vom 13. Juli 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Bundesanwaltschaft (BA) eröffnete am 13. Oktober 2004 ein Ermittlungsverfahren gegen X.________ und Mitbeschuldigte wegen des Verdachtes der Widerhandlungen gegen die eidgenössische Güterkontroll- und Kriegsmaterialgesetzgebung (Lieferung von proliferationsrelevantem Material bzw. von Gasultrazentrifugen-Technologie für das libysche Nuklearwaffenprogramm). Am 18. August 2005 dehnte die BA das Verfahren aus auf den Vorwurf der Geldwäscherei. Am 30. Mai 2005 wurde X.________ von Deutschland rechtshilfeweise an die Schweiz ausgeliefert. Mit Verfügung vom 2. Juni 2005 ordnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (Eidg. URA) die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an. 
B. 
Ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 20. April 2007 wies das Eidg. URA am 7. Mai 2007 ab. Eine dagegen am 14. Mai 2007 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, mit Erkenntnis vom 13. Juli 2007 ebenfalls abschlägig entschieden. Dabei wies die Beschwerdekammer auch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab. 
C. 
Gegen den Entscheid der Beschwerdekammer gelangte X.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 12. September 2007 an das Bundesgericht. Er beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, seine sofortige Haftentlassung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (auch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer). 
 
Die BA beantragt die Abweisung der Beschwerde, das Bundesstrafgericht schliesst mit Stellungnahme vom 26. September 2007 auf Nichteintreten, während das Eidg. URA auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet hat. Der Beschwerdeführer replizierte am 2. Oktober 2007 (Posteingang). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid erging nach dem 31. Dezember 2006. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar (zur amtlichen Publikation bestimmtes Bundesgerichtsurteil 1B_25/2007 vom 15. März 2007, E. 3 = SJ 2007 I S. 364). 
1.1 Nach Art. 79 i.V.m. Art. 78 BGG ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes zulässig, soweit es sich um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt. Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichtes behandelt alle Beschwerden in Strafsachen gegen strafprozessuale Zwischenentscheide (Art. 29 Abs. 3 BGerR; zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1B_25/2007 vom 15. März 2007, E. 3 = SJ 2007 I S. 364). 
1.2 Anfechtbar sind nach Art. 79 BGG (und waren schon nach der altrechtlichen Praxis des Bundesgerichtes gestützt auf das SGG) insbesondere Zwangsmassnahmenentscheide der Beschwerdekammer über strafprozessuale Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft, vorzeitiger Strafvollzug) sowie Ersatzmassnahmen für Haft (wie Pass- und Schriftensperre, Meldepflicht, Haftkaution etc.; Urteil des Bundesgerichtes 1B_123/2007 vom 16. Juli 2007, E. 1; vgl. nach altem Prozessrecht schon BGE 131 I 52 E. 1.2.2 S. 54; 66 ff.; 130 I 234 E. 2.2 S. 236 f.; 125 IV 222 E. 1c S. 224). 
1.3 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2007 eröffnet. Die Beschwerdeschrift wurde am 12. September 2007 der Post übergeben. Der Beschwerdeführer beruft sich für die Einhaltung der Beschwerdefrist auf die "Gerichtsferien" (im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
In seinem zur amtlichen Publikation bestimmten Urteil 1B_154/2007 vom 14. September 2007 hat das Bundesgericht entschieden, dass der Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 1 BGG bei Haftbeschwerden aus verfassungsrechtlichen Gründen (Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach Art. 31 Abs. 3 BV) nicht Platz greifen kann. Diese Regelung lässt sich dem Wortlaut von Art. 46 Abs. 2 BGG allerdings nicht ohne weiteres entnehmen. Sie kommt ausserdem (im Vergleich zur altrechtlichen Rechtsprechung nach OG und SGG) zumindest teilweise einer "Praxisänderung" gleich, welche bisher noch nicht amtlich publiziert wurde. Aus Rechtsschutzgründen bzw. in Nachachtung des prozessualen Grundsatzes von Treu und Glauben ist daher auch hier auf die (in Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG rechtzeitig und formgerecht erhobene) Beschwerde einzutreten (vgl. erwähntes Urteil vom 14. September 2007, E. 1.2.1-1.2.3). 
1.4 Mit der Beschwerde nach Art. 79 BGG kann namentlich die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Urteil des Bundesgerichtes 1B_123/2007 vom 16. Juli 2007, E. 1.2). 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt in prozessualer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). 
2.1 Zunächst beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihm im Ermittlungsverfahren der BA bis heute die Akteneinsicht verwehrt geblieben sei. Er verkennt dabei, dass der Haftrichter nicht in allgemeiner Weise die Führung der hängigen Strafuntersuchung überprüft. Zulässiger Beschwerdegegenstand ist (nach Art. 79 BGG) einzig die Rechtmässigkeit von Zwangsmassnahmen, insbesondere der Weiterdauer der Untersuchungshaft, sowie die Gewährung der prozessualen Parteirechte, namentlich des rechtlichen Gehörs im Haftprüfungsverfahren (vgl. oben, E. 1.1-1.2). Das Bundesgericht entscheidet hingegen nicht darüber, ob und wann die BA dem Beschuldigten im hängigen Ermittlungsverfahren die vollständige Akteneinsicht zu gewähren habe. Darüber hinaus hat die Beschwerdekammer erwogen, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Haftprüfungsverfahren vor dem Eidg. URA auch gar keinen Antrag um vollständige Akteneinsicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gestellt habe und dass es insofern an einem "Beschwerdeobjekt" fehle (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.1 S. 4). 
2.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die von der Beschwerdekammer konsultierten Akten zur Prüfung der Rechtmässigkeit der Haft seien nicht ausreichend bzw. nicht vollständig gewesen. Und er beantragt (auch im Verfahren vor Bundesgericht) den "Beizug der gesamten Strafakten". 
2.3 Im angefochtenen Entscheid (E. 2.2.1, S. 4 f.) wird die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur Frage des Aktenbeizuges im Haftbeschwerdeverfahren zutreffend wiedergegeben und gewürdigt. Die dem vorliegenden Haftprüfungsverfahren zugrunde gelegten umfangreichen Akten werden im angefochtenen Entscheid (E. 2.2.2, S. 5 f.) ausdrücklich genannt. Die Beschwerdekammer begründet auch ausführlich, weshalb es nicht notwendig sei, weitere (bzw. sämtliche) Untersuchungsakten beizuziehen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.2.3-2.2.4, S. 6 f.). 
2.4 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, konnte sich der Beschwerdeführer zu allen haftentscheidrelevanten Akten ausreichend äussern, insbesondere zu den vorläufigen Untersuchungsergebnissen, auf welche die eidgenössischen Strafjustizbehörden die Annahme des dringenden Tatverdachtes stützen (vgl. dazu nachfolgend, E. 3). Zusätzliche Beweiserhebungen drängen sich im Haftprüfungsverfahren nicht auf. Den Antrag auf Beizug weiterer Beweismittel bzw. sämtlicher Untersuchungsakten durfte die Beschwerdekammer in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung abweisen. Sachlich vertretbar und verfassungskonform ist insbesondere die Erwägung der Beschwerdekammer, blosse Bestreitungen der Beschuldigten liessen den (unter anderem auf eine belastende Zeugenaussage gestützten) dringenden Tatverdacht nicht dahinfallen. 
2.5 Damit erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet. Die angerufenen weiteren Grundrechtsgarantien (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK, Willkürverbot etc.) haben in diesem Zusammenhang keine über das Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung. 
2.6 Auch der prozessuale Antrag, das Bundesgericht habe "die gesamten Strafakten" beizuziehen und zu konsultieren, ist abzuweisen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das Bundesgericht bei der Prüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes weder eine erschöpfende Beweiswürdigung zu treffen, noch zwangsläufig die gesamten (hier im übrigen sehr umfangreichen) Untersuchungsakten zu konsultieren. 
3. 
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachtes im Sinne von Art. 44 (Ingress) BStP. 
3.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen). 
 
Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden Prozessrechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen des vorinstanzlichen Haftrichters willkürlich sind (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24 mit Hinweisen). 
3.2 Im angefochtenen Entscheid (E. 4, S. 8-11) werden die Verdachtsmomente im wesentlichen wie folgt zusammengefasst: Schon in einem früheren Entscheid vom 28. November 2005, der den Vater des Beschwerdeführers betraf, habe die Beschwerdekammer festgestellt, dass der Vater, der über technisches Know-how im Bereich der Urananreicherung verfüge, "ins pakistanische Urananreicherungsprogramm involviert" gewesen sei, "welches zur pakistanischen Atombombe geführt" habe. Aus jener Zeit stamme dessen Geschäftsverbindung zu Abdul Quadeer Khan, dem sogenannten "Vater der pakistanischen Atombombe". Bei einem Treffen in Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) im Jahre 1998 habe Khan ein weiteres Projekt initiiert, mit dem Zweck, Libyen zur Entwicklung von Nuklearwaffen zu verhelfen. An diesen Gesprächen hätten unter anderem der Vater des Beschwerdeführers teilgenommen sowie - als Stellvertreter Khans - Seyed Abu Tahir bin Buhary (nachfolgend: Tahir). 
 
Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien im Rahmen dieses netzwerkartig konzipierten internationalen Projektes zuständig gewesen für die Herstellung wesentlicher Komponenten der Gasultrazentrifugen. Diese Hightech-Geräte dienten dazu, in mehreren Schritten (und in einer grossen Anzahl hintereinander geschaltet) Uranhexafluorid zu kernwaffenfähigem Uran anzureichern. Die Beschuldigten seien in diesem Zusammenhang vor allem für die Lieferung von technisch hochpräzisen Ventilen und Werkzeugmaschinen verantwortlich gewesen. Über ein Unternehmen, das dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei (und in dem sein Vater als Verwaltungsrat und Kollektivzeichnungsberechtigter gewirkt habe), seien mindestens 100 solcher Hightech-Ventile über eine Firma im Fürstentum Liechtenstein nach Dubai geliefert worden. Ein in Malaysia domiziliertes weiteres Unternehmen habe unter der Leitung des Beschwerdeführers zusätzliche Komponenten der Gasultrazentrifugen hergestellt und (insbesondere über Südafrika) ausgeliefert. Zudem sei der Beschwerdeführer für den Aufbau einer Test-Produktionsanlage in Dubai verantwortlich gewesen. 
 
Tahir sei in Malaysia rechtshilfeweise als Zeuge einvernommen worden. Er habe ausgesagt, den Vater des Beschwerdeführers darüber informiert zu haben, dass die Zentrifugentechnologie für Libyen bestimmt gewesen sei. In diesem Zusammenhang hätten Kontakte bestanden zu einem libyschen Minister und zu zwei weiteren Verantwortlichen des libyschen Nuklearwaffenprogramms. Tahir habe den Beschwerdeführer ausdrücklich als Angehörigen des Khan-Netzwerkes bezeichnet, der für die Produktion von Zentrifugenkomponenten und für das Training von libyschen Technikern an der Testanlage in Dubai zuständig gewesen sei. Auch die Funktionen des Bruders und des Vaters des Beschwerdeführers habe Tahir näher beschrieben. Der Zeuge habe ausgesagt, mit dem Beschwerdeführer in den Jahren 1998/1999 (als dieser in Dubai domiziliert gewesen sei) wöchentlich kommuniziert zu haben. Auch die Kommunikation mit dessen Vater und Bruder sei über den Beschwerdeführer erfolgt. Regelmässig habe Tahir die Beschuldigten in Dubai auch persönlich getroffen. Diese hätten (nach Aussage von Tahir) "von Anfang an gewusst", dass die Zentrifugentechnologie für das libysche Programm bestimmt gewesen sei. Khan selbst (sein Chef) habe die Beschuldigten 1998 darüber orientiert. Die benötigten hochpräzisen Werkzeugmaschinen habe der Beschwerdeführer von der Schweiz in die Türkei spedieren lassen, wo die Zentrifugenkomponenten zunächst produziert worden seien. Später habe man die Maschinen nach Malaysia transportiert. 
 
Bei der Würdigung dieser (bei den Akten liegenden) belastenden Aussage erwägt die Beschwerdekammer, dass sich daraus "grundsätzlich ein widerspruchsfreies Bild" über die Tätigkeiten der Beschuldigten und weiterer involvierter Personen ergebe. Der Zeuge belaste den Beschwerdeführer nicht pauschal und einseitig. Verschiedentlich sage er aus, dass er keine oder keine näheren Kenntnisse zu gewissen Tätigkeiten des Beschuldigten habe. In einigen Punkten habe er Aussagen des Beschwerdeführers auch als zutreffend bezeichnet. Durch blosse Bestreitungen bzw. abweichende Sachdarstellungen der Beschuldigten falle der (durch die detaillierten belastenden Aussagen begründete) Tatverdacht nicht ohne weiteres dahin. Dies gelte insbesondere für die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den wahren Bestimmungszweck der Technologiekomponenten anfänglich nicht gekannt und danach (nachdem er Verdacht geschöpft habe) versucht, die Produktionsanlage funktionsunfähig zu machen. 
 
Der Tatverdacht wird nach Ansicht der Beschwerdekammer noch verstärkt durch ein Dokument, das vom 21. November 2004 datiere und von einem "M." stamme. Darin würden Einzelheiten zum hängigen Ermittlungsverfahren erwähnt. Unter anderem äussere "M.", sein Anwalt wisse, dass "sie für das Projekt fabriziert hätten und es für Libyen gewesen sei". Der Anwalt wisse jedoch nicht, dass "sie schon in den frühen 1990-er Jahren Geschäfte mit Silver und Boss" getätigt hätten. Die Beschwerdekammer erwägt in diesem Zusammenhang, dass es sich bei "Silver" und "Boss" (gemäss den Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers vom 16. September 2005) um die Decknamen von Tahir und Khan handle. Angesichts der im Dokument vom 21. November 2004 genannten einschlägigen Vornamen, Firmen, Ortsangaben und Detailkenntnisse stamme das Schreiben offensichtlich vom Bruder des Beschwerdeführers. 
3.3 Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt die genannten Verdachtsgründe nicht dahinfallen. Dies gilt namentlich für das Vorbringen, die Beschwerdekammer unterscheide nicht genügend zwischen dem Wissen und den Tatbeiträgen der einzelnen Beschuldigten und konstruiere insofern eine Art "Sippenhaftung". Im angefochtenen Entscheid wird ausreichend dargelegt, inwiefern sich der dringende Tatverdacht nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen auf konkrete Tatbeiträge des Beschwerdeführers bezieht und inwiefern bei ihm auch gewisse Anhaltspunkte für den subjektiven Tatbestand (bzw. für einen Eventualvorsatz) erkennbar sind (vgl. oben, E. 3.2). 
 
Im angefochtenen Entscheid wird ein involviertes Unternehmen eher beiläufig dem Beschwerdeführer zugerechnet. Dieser bezeichnet die betreffende Erwägung (unter Hinweis auf einen Handelsregisterauszug vom 2. August 2007) als willkürlich, da ihm das Unternehmen "nicht gehört" habe und er auch nicht dessen Organ gewesen sei. Ob das beteiligte Unternehmen dem Beschwerdeführer "gehörte", oder ob er allenfalls wirtschaftlich daran beteiligt war (oder faktisch als Organ wirkte), ist nicht entscheiderheblich. Ebenso kann offen bleiben, inwiefern sich einem Handelsregisterauszug überhaupt Angaben zu den damaligen wirtschaftlichen Beteiligungsverhältnissen entnehmen liessen. Der Beschwerdeführer bestreitet die Darstellung des angefochtenen Entscheides nicht, dass sein mitbeschuldigter Vater Verwaltungsrat des Unternehmens gewesen sei, welches mindestens 100 der fraglichen Hightech-Ventile hergestellt und nach Dubai geliefert habe. Die Beschwerdekammer zieht daraus keinerlei im Ergebnis willkürlichen tatsächlichen Folgerungen. 
 
Die pauschalen Einwendungen gegen die Glaubwürdigkeit der belastenden Aussage (bzw. das Vorbringen, der rechtshilfeweise Befragte müsse selber mit einer Strafverfolgung rechnen) führen zu keinem Beweisverwertungsverbot bei der Prüfung des Tatverdachtes. Ebenso wenig kann der Ansicht des Beschwerdeführers gefolgt werden, das erwähnte Schreiben vom 21. November 2004 habe zum vornherein "nichts mit einem Tatverdacht zu tun". 
3.4 Bei einer Würdigung der vorläufigen Untersuchungsergebnisse hält die Annahme des dringenden Tatverdachtes von schweren Widerhandlungen gegen die eidgenössische Güterkontroll- und Kriegsmaterialgesetzgebung vor dem Bundesrecht stand. Willkürliche Tatsachenfeststellungen der Beschwerdekammer sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. 
4. 
Nach Ansicht des Beschwerdeführers fehle es sodann an einem besonderen Haftgrund. Weder Fluchtgefahr (im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 BStP) noch Kollusionsgefahr (Art. 44 Ziff. 2 BStP) seien gegeben. Zur Fluchtgefahr macht er insbesondere geltend, er sei freiwillig aus Malaysia in die Schweiz zurückgekehrt, wo seine Eltern, seine Schwester und ein Patenkind lebten, und er habe von Anfang an mit den schweizerischen Behörden zusammengearbeitet. Er beabsichtige auch nicht, in die USA zu flüchten, deren Behörden er bei der Aufdeckung und Zerschlagung des libyschen Atomwaffenprogramms behilflich gewesen sei. 
4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die angeschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der angeschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche, finanzielle und gesundheitliche Situation sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die angeschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.). 
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Darstellung des angefochtenen Entscheides nicht, dass er lange in Malaysia gewohnt hat, wo auch seine Freundin lebt. Die Beschwerdekammer weist sodann darauf hin, dass der Beschwerdeführer (nach eigenen Angaben) vor seiner Verhaftung (im Oktober 2004) zwar mehr als zehn Monate in Y.________ (CH) wohnhaft gewesen sei, sich dort aber nicht behördlich angemeldet habe. Anlässlich seiner Befragung durch die Bundeskriminalpolizei vom 25. Februar 2004 habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er damals in den Vereinigten Arabischen Emiraten gelebt habe, aber wieder nach Malaysia zurückkehren wollte, wo er zuvor ca. vier Jahre tätig gewesen sei. Ebenfalls nach eigener Aussage habe er sich 1998 oder 1999 wegen familiären, beruflichen und finanziellen Schwierigkeiten ins Ausland begeben und vor allem geschäftliche Kontakte in die Schweiz gepflegt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5.2, S. 12 f.). Wie sich aus den Akten weiter ergibt, musste der Beschwerdeführer am 30. Mai 2005 rechtshilfeweise von Deutschland an die Schweiz ausgeliefert werden. Nach den bisherigen Ermittlungen handelt es sich bei ihm um einen äusserst reise- und sprachgewandten Geschäftsmann, der lange Zeit im Ausland gelebt hat. Er verfügt demgemäss über zahlreiche geschäftliche und private Kontakte in verschiedenen Kontinenten. Hinzu kommt, dass er im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung mit einer empfindlichen mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen muss (vgl. dazu unten, E. 5.3-5.5). 
4.3 Aus den Akten ergeben sich im vorliegenden Verfahrensstadium ausreichend konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen von Fluchtgefahr. Es kann offen bleiben, ob zusätzlich auch noch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr erfüllt wäre (vgl. dazu angefochtener Entscheid, E. 5.1, S. 11 f.). 
4.4 Bundesrechtskonform ist auch die Ansicht der Beschwerdekammer, dass der Fluchtgefahr im vorliegenden Fall mit blossen Ersatzmassnahmen für Haft (vgl. Art. 50 und Art. 53 ff. BStP) nicht mehr ausreichend begegnet werden könnte. 
5. 
Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die Dauer der strafprozessualen Haft als unverhältnismässig und rügt eine Verletzung von Art. 31 Abs. 3 BV bzw. Art. 5 Ziff. 3 EMRK
5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Nach der Rechtsprechung ist die Auslieferungshaft grundsätzlich bei der Beurteilung der Frage einzubeziehen, ob die Dauer der Untersuchungshaft den aus Art. 31 Abs. 3 BV abgeleiteten Anforderungen entspricht (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 171). Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Gemäss der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f. mit Hinweisen). 
5.2 Der Beschwerdeführer argumentiert, in Anrechnung der "in Deutschland erstandenen Untersuchungshaft" befinde er sich seit drei Jahren in strafprozessualer Haft. 
5.3 Dem Beschwerdeführer werden Widerhandlungen gegen die eidgenössische Güterkontroll- und Kriegsmaterialgesetzgebung in einem schwerwiegenden Fall zur Last gelegt. Die vorsätzliche illegale Proliferation von Kernwaffentechnologie wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial vom 13. Dezember 1996, Kriegsmaterialgesetz [KMG], SR 514.51). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (oder mit Busse bis Fr. 1 Mio.) wird bestraft, wer vorsätzlich gegen das Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter vom 13. Dezember 1996 (Güterkontrollgesetz [GKG], SR 946.202) verstösst (Art. 14 Abs. 1 GKG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB). In schweren Fällen droht auch hier Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (Art. 14 Abs. 2 GKG). Einfache Geldwäscherei wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft; der qualifizierte Tatbestand sieht eine Strafobergrenze von fünf Jahren vor (Art. 305bis Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Bei Konkurrenz droht zudem eine Strafschärfung (Art. 49 Abs. 1 StGB). 
5.4 Der Beschwerdeführer legt selbst dar, dass er am 8. Oktober 2004 in Deutschland verhaftet worden sei und dass die deutschen Behörden ein eigenes Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt hätten. Am 30. Mai 2005 sei er dann (aufgrund eines internationalen Haftbefehls) an die Schweiz ausgeliefert und am 2. Juni 2005 vom Eidg. URA in Untersuchungshaft versetzt worden. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass schon die Verhaftung am 8. Oktober 2004 (allein) auf Initiative der Schweiz hin erfolgt wäre. Selbst wenn das zuträfe, würde das an der Verhältnismässigkeit der Haft - von diesfalls drei Jahren - nichts ändern. 
5.5 Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte vorsätzliche illegale Proliferation von Kernwaffentechnologie wird von der schweizerischen Nebenstrafgesetzgebung als schweres Verbrechen eingestuft und mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht. In Würdigung sämtlicher Umstände muss der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe rechnen, die über der bisherigen Haftdauer liegt. 
5.6 Konkrete Versäumnisse der eidgenössischen Strafjustizbehörden werden in der Beschwerde nicht dargelegt und lassen sich auch den Akten des vorliegenden sehr komplexen und aufwändigen Strafverfahrens (mit zahlreichen Untersuchungsmassnahmen, Rechtshilfeersuchen in 16 verschiedenen Ländern sowie umfangreichen Akten ) nicht entnehmen. Wie aus dem Dossier hervorgeht, steht das Ermittlungsverfahren bei der BA unmittelbar vor dem Abschluss. Das Eidg. URA hat in seinem Schreiben an das Bundesgericht vom 19. September 2007 darauf hingewiesen, dass das Gesuch der BA um Eröffnung des Voruntersuchungsverfahrens "lediglich vorläufig und aus formellen Gründen" abgewiesen worden sei. 
 
In Anbetracht der Dauer der Haft ist allerdings zu unterstreichen, dass die Sache mit besonderer Beschleunigung behandelt werden muss. 
6. 
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer noch, das Bundesstrafgericht habe sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu Unrecht abgewiesen. Er verfüge weder über Einkommen noch über Vermögen, und er habe Schulden. 
6.1 Nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes (zu Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG) ist es Sache des Gesuchstellers, seine finanzielle Bedürftigkeit im fraglichen Verfahren rechtzeitig nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.; nicht amtlich publizierte E. 5 von BGE 132 I 21). Die Beschwerdekammer hat diesen gesetzlichen Nachweis (im Sinne von Art. 64 BGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP) verneint. Dabei hat sie unter anderem auf die Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 ZGB hingewiesen und erwogen, die Eltern des Gesuchstellers verfügten über erhebliche Vermögenswerte, und dem mitangeschuldigten Vater des Gesuchstellers habe es bewusst sein müssen, dass dieser sich mit der untersuchten Geschäftstätigkeit der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzte (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8, S. 13-15). 
 
Wie sich aus den Akten zudem ergibt, hat der Beschwerdeführer über Jahre hinweg intensive internationale Geschäftstätigkeiten im Bereich der Entwicklung von Hightech-Präzisionsgeräten ausgeübt (vgl. dazu oben, E. 3.2). Es erscheint aufgrund der vorliegenden Akten wenig glaubhaft, dass diese umfangreichen kommerziellen Leistungen praktisch "gratis" erbracht worden wären bzw. nicht zu einem entsprechenden erheblichen Einkommen resp. Vermögen des Beschwerdeführers geführt hätten. Dies um so weniger, als eine Gewährsperson ausgesagt hat, den Beschuldigten seien von den Bestellern der fraglichen Güter insgesamt ca. Fr. 20 Mio. ausbezahlt worden (vgl. dazu angefochtener Entscheid, E. 5.2, S. 13 mit Hinweis auf die Akten). Der Beschwerdeführer legt in diesem Zusammenhang auch zu seinen Einkommensquellen und Vermögenswerten im Ausland, insbesondere in Malaysia oder den Vereinigten Arabischen Emiraten, keine einschlägigen nachvollziehbaren Belege vor. 
6.2 Die Ansicht der Beschwerdekammer, der Gesuchsteller habe seine angebliche Mittellosigkeit nicht ausreichend glaubhaft gemacht, hält bei dieser Sachlage vor dem Bundesrecht stand. 
7. 
Es ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. 
 
Aus den oben (in Erwägung 6) dargelegten Gründen ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung auch für das Verfahren vor Bundesgericht abzuweisen (Art. 64 Abs. 1-2 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt und dem Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Oktober 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: