Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_168/2007 /bnm 
 
Urteil vom 7. August 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
X.________ (Ehemann), 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Huber, 
 
gegen 
 
Y.________ (Ehefrau), 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Hannelore Fuchs, 
 
Gegenstand 
vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 5. März 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Gleichzeitig mit dem Scheidungsurteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 5. März 2007, das Gegenstand der Parallelbeschwerde Nr. 5A_167/2007 bildet, wies die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts das Gesuch von X.________ um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen ab. 
B. 
Gegen diese Verfügung hat X.________ am 23. April 2007 Beschwerde erhoben mit dem Begehren um deren Aufhebung und um Feststellung, dass er ab Juli 2006, eventuell ab Dezember 2006 keine Unterhaltsbeiträge mehr an seine Ehefrau schulde, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts zur Neubeurteilung. Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Zur Beschwerdefrist macht der Beschwerdeführer geltend, die Gerichtsferien gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG müssten berücksichtigt werden, da Art. 46 Abs. 2 BGG die Wendung "andere vorsorgliche Massnahmen" enthalte, die mit der Marginalie von Art. 104 BGG übereinstimme. Folglich sei davon auszugehen, dass die Fristen während der Gerichtsferien nur bei Massnahmen gemäss Art. 104 BGG nicht stillstünden. In der Rechtsmittelbelehrung fehle denn auch ein Hinweis, dass es sich anders verhalten würde. 
 
Nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG stehen gesetzliche und richterliche Fristen vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern still. Diese Vorschrift gilt indessen gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen sowie in der Wechselbetreibung und auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. 
 
Der in Art. 46 Abs. 2 BGG verwendete Begriff der vorsorglichen Massnahme ist mit demjenigen von Art. 98 BGG identisch, handelt es sich doch um Fachausdrücke, die übereinstimmend auszulegen sind (Entscheid 5A_177/2007 vom 1. Juni 2007). Da auf Art. 137 ZGB gestützte Anordnungen für die Zeit des Scheidungsverfahrens vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG sind (Entscheide 5A_9/2007 vom 20. April 2007, E. 2.1; 5A_108/2007 vom 11.05.2007, E. 1.2) wie im Übrigen auch Eheschutzmassnahmen (Entscheid 5A_52/2007 vom 22. Mai 2007, E. 5), steht die Rechtsmittelfrist in solchen Angelegenheiten während der Gerichtsferien nicht still. Entsprechend erweist sich die am 23. April 2007 gegen die am 8. März 2007 zugestellte Verfügung erhobene Beschwerde als verspätet. 
2. 
Der Beschwerdeführer stellt für den genannten Fall ein Gesuch um Fristwiederherstellung, ohne dieses näher zu begründen. 
 
Ist eine Partei oder ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 50 Abs. 1 BGG). Erforderlich ist in diesem Sinn der Nachweis eines unverschuldeten Hindernisses an der rechtzeitigen Handlung, das vorliegt, wenn der Partei bzw. ihrem Vertreter kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255). 
 
Erkennbarer Sinn und Zweck von Art. 46 Abs. 2 BGG ist, dass bei Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, auch das Rechtsmittelverfahren rasch vonstatten gehen sollen. Dass die Vorschrift dringliche Streitsachen im Auge hat, lässt sich auch den einschlägigen Kommentaren zum BGG entnehmen (vgl. Seiler/von Werdt/Güngerich, Handkommentar Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N. 2 zu Art. 46; Spühler/Dolge/Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich 2006, N. 2 zu Art. 46). Insofern musste dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bereits vor Erlass des zitierten Entscheides 5A_177/2007 klar sein, dass es sich bei dem in Art. 46 Abs. 2 BGG verwendeten Fachbegriff der vorsorglichen Massnahmen um denjenigen von Art. 98 BGG handelt. An der Sache vorbei geht jedenfalls die Annahme, Art. 46 Abs. 2 BGG habe die vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 104 BGG im Auge: Dort geht es um Massnahmen, welche der Abteilungspräsident - im Übrigen unbekümmert um die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit - nach Eingang des Rechtsmittels für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens treffen kann; damit kann Art. 46 BGG, welcher den Fristenlauf des gegen den kantonalen Entscheid gerichteten Rechtsmittels regelt, von vornherein in keinem Zusammenhang stehen. Unbehilflich ist schliesslich der Hinweis auf Art. 92 Abs. 2 Gerichtsgesetz/SG, der das kantonale Verfahren betrifft. 
Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht sagen, der Beschwerdeführer oder sein Vertreter seien aufgrund eines unverschuldeten Hindernisses davon abgehalten worden, die Beschwerde rechtzeitig einzureichen. Dem Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist kann somit kein Erfolg beschieden sein. 
3. 
Zufolge Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs und Nichteintretens auf die Beschwerde ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen. 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. August 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: