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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_633/2007/bnm 
 
Urteil vom 14. April 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
X.________ (Ehemann), 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark A. Schwitter, 
 
gegen 
 
Y.________ (Ehefrau), 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leonhard Müller, 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. September 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Scheidungsurteil vom 26. Februar 2004 verpflichtete das Bezirksgericht des 11. gerichtlichen Bezirks in und für den Landkreis Dade (Florida) den Ehemann zu Unterhaltsbeiträgen von $ 7'500.-- bzw. $ 4'000.-- pro Monat, zu einer Zahlung aus Güterrecht sowie zu Gerichts- und Anwaltskosten. 
 
Gestützt auf dieses Urteil leitete die Ehefrau mit Zahlungsbefehl Nr. 20512939 des Betreibungsamtes A.________ vom 4. August 2005 für den Betrag von Fr. 1'342'693.15 nebst Zins die Betreibung ein. 
 
B. 
Mit Entscheid vom 12. März 2007 erteilte das Bezirksgericht Aarau der Ehefrau für Fr. 1'245'911.70 nebst Zins zu 7% definitive Rechtsöffnung. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Ehemannes wies das Obergericht des Kantons Aargau am 12. September 2007 ab. 
 
C. 
Gegen diesen Entscheid hat der Ehemann am 30. Oktober 2007 Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, eventuell um Rückweisung der Sache an das Obergericht. Mit Verfügung vom 13. November 2007 wurde der Beschwerde präsidialiter die aufschiebende Wirkung erteilt. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsöffnungsentscheid mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde ist somit zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG; BGE 133 III 399 E. 1.4 S. 400). Rechtsöffnungsentscheide sind keine vorsorglichen Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG, weshalb alle Rügen nach Art. 95 und 96 BGG zulässig sind (BGE 133 III 399 E. 1.5 S. 400). Sachverhaltsfeststellungen können jedoch nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig und für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). 
Es ist unbestritten, dass beide Parteien zur Zeit der Einreichung der Scheidungsklage in Florida Wohnsitz hatten, dass sowohl das klageeinleitende Schriftstück als auch das Scheidungsurteil dem Beschwerdeführer rechtmässig zugestellt wurde und dass dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenso wenig wird in Frage gestellt, dass zwischen der Schweiz und den USA kein Staatsvertrag über die Anerkennung und Vollstreckung von (Scheidungs-)urteilen besteht, weshalb sich diese Akte nach dem IPRG richten. Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, sowohl der materielle Ordre public gemäss Art. 27 Abs. 1 IPRG (dazu E. 2) als auch der formelle im Sinn von Art. 27 Abs. 2 IPRG (dazu E. 3) seien verletzt und es mangle damit an der Anerkennungsvoraussetzung gemäss Art. 25 lit. c IPRG. Sodann macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 80 SchKG geltend (dazu E. 4). 
 
2. 
Der materielle Ordre public bei der Anerkennung ausländischer Urteile (Art. 27 Abs. 1 IPRG) ist enger als derjenige bei der Anwendung ausländischen Rechts gemäss Art. 17 IPRG (BGE 131 III 182 E. 4.1 S. 185). Er greift ein, wenn fundamentale Rechtsgrundsätze verletzt sind und der fragliche Akt mit der schweizerischen Rechts- und Wertordnung schlechthin unvereinbar ist (BGE 119 II 264 E. 3b S. 266) bzw. wenn die Anwendung des fremden Rechts zu einem Ergebnis führt, welches das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt und grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet (BGE 131 III 182 E. 4.1 S. 185). 
 
2.1 Eine Verletzung des so beschriebenen Ordre public sieht der Beschwerdeführer darin, dass mit der Unterhaltsverpflichtung in sein Existenzminimum eingegriffen werde (dazu E. 2.2) und güterrechtlich nicht auf einen einheitlichen Zeitpunkt abgerechnet worden sei sowie Unterhaltsschulden wie Aktiven aufgerechnet worden seien (dazu E. 2.3). 
 
2.2 Gemäss den obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen hat sich der Beschwerdeführer trotz zweimaliger Aufforderung mit Androhung von Sanktionen geweigert, dem amerikanischen Scheidungsgericht Dokumente zu seinen finanziellen Verhältnissen herauszugeben, weshalb dieses gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin eingereichten und von einem gerichtlichen Buchprüfer überprüften Unterlagen ein monatliches Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von $ 11'200.-- festsetzte. 
 
Die Rügen des Beschwerdeführers scheitern bereits daran, dass sein Vorbringen, er könne unmöglich so viel verdienen, eine unbelegte Behauptung ist. Aber selbst wenn sie zuträfe, hätte der Beschwerdeführer die Anrechnung eines zu hohen Einkommens jedenfalls seinem eigenen prozessualen Verhalten zuzuschreiben und im Anerkennungsverfahren die Konsequenzen daraus zu tragen: Das schweizerische Bundesrecht unterstellt die vermögensrechtlichen Nebenfolgen der Scheidung weder der Offizialmaxime noch dem Untersuchungsgrundsatz (sondern einzig die klagebegründenden Tatsachen, vgl. Art. 139 Abs. 2 ZGB; Leuenberger, Basler Kommentar, N. 12 zu Art. 139 ZGB) und das Abstellen auf die klägerischen Vorbringen ist im Fall von Säumnis bzw. Weigerung der Gegenpartei, gerichtlichen Editionsverfügungen nachzuleben, eine von den meisten kantonalen Zivilprozessordnungen vorgesehene und damit übliche Folge (Vogel/ Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Zürich 2006, S. 316), weshalb diesbezüglich keine Verletzung des schweizerischen Ordre public zu erkennen wäre. Ausgehend von dieser prozessualen Sachlage stösst aber die weitere Behauptung, die Unantastbarkeit des Existenzminimums bei der Unterhaltsberechnung gehöre zum schweizerischen Ordre public, ins Leere. 
 
2.3 Von vornherein nicht verletzt ist der materielle Ordre public in Bezug auf das Güterrecht. Der Beschwerdeführer rügt hier einzig angebliche Rechtsfehler (Unterhaltsschulden seien als Aktiven aufgerechnet worden; es seien Vermögens- und Schuldpositionen berücksichtigt worden, die zum güterrechtlichen Abrechnungstermin noch gar nicht bestanden hätten), die auf dem Rechtsmittelweg zu korrigieren gewesen wären; im Anerkennungsverfahren darf das Urteil grundsätzlich nicht mehr materiell überprüft werden (Art. 27 Abs. 3 IPRG). 
 
3. 
Der formelle Ordre public im Sinn von Art. 27 Abs. 2 IPRG ist dann verletzt, wenn das anzuerkennende Urteil gegen die fundamentalen Prinzipien, wie sie sich aus der Konzeption des schweizerischen Zivilprozessrechts ergeben, verstösst, wozu nach der Aufzählung in Art. 27 Abs. 2 IPRG die gehörige Ladung, die Gewährung des rechtlichen Gehörs und das Fehlen eines in der Schweiz bereits rechtshängigen Verfahrens bzw. rechtskräftigen Urteils gehört (BGE 116 II 625 E. 4a S. 629), ferner auch der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien sowie die Garantie des unabhängigen, unbefangenen Richters (Gmünder, Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Scheidungsurteilen, Diss. St. Gallen 2006, S. 52). 
 
3.1 Der Beschwerdeführer glaubt den formellen Ordre public wegen der rückwirkenden Streichung seiner Anträge im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren (dazu E. 3.2), im Zusammenhang mit fehlerhaften Zustellungen im Appellationsverfahren (dazu E. 3.3) und wegen angeblich mangelnder Entscheidbegründung verletzt (dazu E. 3.4). 
 
3.2 Infolge der Weigerung, dem Scheidungsgericht die verlangten Unterlagen einzureichen, hat dieses die Anträge und Vorbringen des Beschwerdeführers rückwirkend gestrichen. Gemäss den obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen ist der Beschwerdeführer zweimal zur Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse aufgefordert und ist ihm für den gegenteiligen Fall die rückwirkende Streichung seiner Anträge angedroht worden; mit dem Eintrag dieser Anordnung hat sich sein Anwalt in Florida einverstanden erklärt. Schliesslich fand zur Sanktion noch eine spezielle Anhörung statt, an welcher der Anwalt des Beschwerdeführers teilnahm. 
 
Vor diesem Hintergrund geht die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei das rechtliche Gehör verweigert worden, an der Sache vorbei. Eine Gehörsverweigerung bedeutet, dass eingereichte Beweismittel nicht entgegen genommen oder gewürdigt werden; hier liegt insofern gerade das Gegenteil vor, als sich der Beschwerdeführer mit Bezug auf seine finanziellen Verhältnisse kein Gehör verschaffen wollte. Was schliesslich das rechtliche Gehör im Zusammenhang mit der Sanktion selbst anbelangt, so wurde ihm diese mehrmals angedroht und fand dazu noch eine spezielle Anhörung statt, womit dem Beschwerdeführer diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt worden ist. Näherer Betrachtung bedarf hingegen die Tatsache, dass alle Anträge und Vorbringen des Beschwerdeführers rückwirkend gestrichen worden sind. 
 
Die kantonalen Prozessrechte knüpfen vielfältige und zum Teil sehr unterschiedliche Folgen an die Säumnis (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 269 ff.), so etwa die Fiktion der Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe und des Verzichts auf Einreden bei Säumnis des Beklagten (Vogel/Spühler, a.a.O., S. 316 unten). Vorliegend ist sodann zu berücksichtigen, dass das Scheidungsgericht nicht unbesehen auf die Angaben der Beschwerdegegnerin abgestellt hat, sondern die vorhandenen Unterlagen durch einen gerichtlichen Buchprüfer hat prüfen lassen. Im Übrigen ist die Sanktion der rückwirkenden Streichung dem Beschwerdeführer mehrmals angedroht worden und hat dazu sogar eine Anhörung stattgefunden. Vor diesem Hintergrund ist sie keineswegs mit den fundamentalen Prinzipien bzw. der Konzeption des schweizerischen Zivilprozessrechts unvereinbar (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG); vielmehr ist zusammen mit dem Obergericht festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen fairen Prozess erhalten, aber gegen dessen Spielregeln verstossen hat. 
 
3.3 Der Beschwerdeführer hat gegen das Scheidungsurteil Berufung eingelegt. Mangels Bezahlung der Registrierungsgebühr nahm das Revisionskreisgericht von Florida die Berufung nicht an. 
 
Der Beschwerdeführer bringt vor, korrekt auf dem Rechtshilfeweg sei ihm die Aufforderung zur Zahlung der Registrierungsgebühr erst nach Ablauf der Zahlungsfrist zugegangen. Die vorgängige direkte postalische Zustellung sei in Missachtung des schweizerischen Vorbehaltes zu Art. 10 lit. a des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ, SR 0.274.131) erfolgt, weshalb sie gegen den schweizerischen Ordre public verstosse. 
 
Das Obergericht hat festgestellt, dass die so genannte "filing fee" gemäss Rule 9.040 der Florida Rules of Appellate Procedure zusammen mit der Erhebung der Berufung zu leisten gewesen wäre und dass das Revisionskreisgericht mit Schreiben vom 11. Mai 2004 darauf hingewiesen hatte, dass bei Nichtleisten des Vorschusses bis zum 31. Mai 2004 auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Dieses Schreiben sei dem Beschwerdeführer von der klägerischen Rechtsvertretung in der Schweiz per Fax und Post direkt zugestellt worden, wobei der Beschwerdeführer die Annahme der eingeschriebenen Sendung am 14. Mai 2004 verweigert habe. Im Übrigen habe er weder die Wiederherstellung der Frist verlangt noch ein Rechtsmittel gegen den seine Berufung nicht an die Hand nehmenden Entscheid erhoben. 
 
Nach den - für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 OG) - Feststellungen des Obergerichts war der Beschwerdeführer bereits nach der Rule 0.940 der Florida Rules of Appellate Procedure zur Leistung der Registrationsgebühr verpflichtet und handelte es sich beim Schreiben des Revisionskreisgerichts gewissermassen um einen Hinweis, dass die Berufung bei ausbleibender Zahlung nicht an die Hand genommen werden könne. Aber selbst wenn von der Zustellung einer eigentlichen Zahlungsaufforderung, die eine rechtshilfeweise Zustellung erfordert, auszugehen wäre, würde eine Missachtung des von der Schweiz zu Art. 10 lit. a HZÜ erklärten Vorbehalts vorliegen, die zwar nicht staatsvertragskonform wäre, aber dennoch den schweizerischen Ordre public nicht verletzen würde, weil das schweizerische Rechtsgefühl nicht in schwerwiegender Weise verletzt wird (Bischof, Die Zustellung im internationalen Rechtsverkehr in Zivil- oder Handelssachen, Zürich 1997, S. 433 f.). Mit seiner Behauptung, eine in Verletzung der HZÜ-Vorschriften ergangene Zustellung verstosse per se gegen den Ordre public, verkennt der Beschwerdeführer, dass dieser Grundsatz nur für das verfahrenseinleitende Schriftstück (Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG; vgl. ferner Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG), nicht aber für die weiteren Zustellungen gilt. Vorliegend stand der Beschwerdeführer in einem hängigen Verfahren, und er selbst hat Berufung eingelegt. Ferner hat das Obergericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf allfällige Verfahrensfehler vorab die Einwendungs- und Rechtsmittelmöglichkeiten in Florida hätte ausschöpfen müssen (Bischof, a.a.O., S. 382, m.w.H. in Fn. 62) und er sich nach freiwilligem Rechtsmittelverzicht nicht mehr im Anerkennungsstadium auf Verfahrensmängel berufen könne. 
 
3.4 Die Rüge der angeblich ungenügenden Begründung des Scheidungsurteils scheitert bereits daran, dass der Beschwerdeführer mit seinen umfassenden Ausführungen selbst beweist, dass er sich über dessen Tragweite ein Bild machen konnte und zu sachgerechter Begründung seiner Eingaben in der Lage war (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 129 I 232 E. 3.2 S. 236), so dass diesbezüglich von vornherein kein Verstoss gegen den formellen Ordre public gegeben sein kann. Im Übrigen beruht die Tatsache, dass das Scheidungsgericht von den Angaben und eingereichten Dokumenten der Ehefrau ausgegangen ist, auf der Säumnis des Beschwerdeführers; ein Abstellen auf die Vorbringen der nicht säumigen Partei und eine relativ summarische Begründung des Säumnisurteils ist aber auch in der Schweiz üblich, weshalb ohnehin keine Verletzung des Ordre public gegeben sein könnte (BGE 116 II 625 E. 4D 632). 
 
4. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, in verschiedener Hinsicht Art. 80 SchKG missachtet zu haben; die Forderung sei bei der Zustellung des Zahlungsbefehls noch gar nicht fällig gewesen (dazu E. 4.1), das Scheidungsurteil enthalte keine Verpflichtung zu einer Geldleistung (dazu E. 4.2) und der gewährte Verzugszins sei zu hoch (dazu E. 4.3). 
 
4.1 Mit Bezug auf die Fälligkeit der Forderung bringt der Beschwerdeführer vor, für die Zwangsvollstreckung auf dem Territorium der Schweiz sei nicht die Rechtskraft des Scheidungsurteils, sondern die Eintragung der Eheauflösung im schweizerischen Familienregister massgebend, die später als die Zustellung des Zahlungsbefehles erfolgt sei. Er irrt: Nicht der Registereintrag, sondern das (zufolge Erfüllung der Exequaturbedingungen in der Schweiz anerkannte) Scheidungsurteil ist der Titel für die Rechtsöffnung. Diese ist zu erteilen, wenn das Urteil vollstreckbar ist (Art. 80 Abs. 1 SchKG), was mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Fall ist (BGE 105 III 43 E. 2a S. 44). 
 
4.2 Mit Bezug auf die güterrechtliche Ausgleichszahlung macht der Beschwerdeführer geltend, dem Scheidungsurteil fehle es an einer unmissverständlichen Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages; im Anschluss an die Auflistung der Vermögenswerte in § B und der Schulden in § C sei in § D lediglich deren Zuteilung an die Parteien nach Recht und Billigkeit vorgesehen. Daraus ergebe sich kein Anspruch auf geldwerte Leistungen, sondern bloss eine Zuteilung von Bankkonten, wie sie auch für das Einfamilienhaus, das Segelboot oder den PW Ford Explorer vorgenommen worden sei. 
 
Im Unterschied zu Fahrhabe und Immobilien würde eine gewissermassen "sachenrechtliche" Zuteilung von Bankkonten keinen Sinn machen, könnte doch der Beschwerdeführer diesfalls nach den zutreffenden Erwägungen des Obergerichts das Geld von den Konten abziehen und diese in "leerem Zustand" übertragen. Dem Scheidungsurteil kann kein anderer Sinn entnommen werden, als dass der Ehefrau eine betreffende Geldforderung zusteht. Dies ergibt sich - in ergänzender Feststellung des Sachverhalts bzw. diesbezüglicher Verweisung auf die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen - auch aus der Darstellung im Scheidungsurteil, wo in einer separaten Kolonne zu jedem Konto festgehalten wird, welcher Partei wie viel in Dollar zusteht. Sodann wird in § D des Dispositives ein genau bestimmter Saldobetrag in Dollar der Frau zugewiesen. Damit sind die aus dem Blickwinkel der Schuldbetreibung bzw. der Rechtsöffnung an das zu vollstreckende Urteil zu stellenden Anforderungen hinlänglich erfüllt (vgl. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 222) bzw. liegt eine auf Urteil beruhende Forderung im Sinn von Art. 80 Abs. 1 SchKG vor. 
 
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei der schweizerische Verzugszins von 5% geschuldet; ein höherer Zins könne nur für die Anwalts- und Buchprüfungskosten gelten. Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin ihren Wohnsitz nach Illinois verlegt, weshalb das Recht von Florida nicht mehr anwendbar sein könne. 
 
Die Verzugszinsen richten sich nach dem Unterhaltsstatut (BGE 130 III 489 E. 2.3 S. 494 m.w.H.), welches vorliegend das Bundesrecht der Vereinigten Staaten bzw. das Recht von Florida ist. Hierfür hat das Obergericht auf die Klagebeilage 14 abgestellt. Dabei handelt es sich um ein Schreiben des Finanzdepartements von Florida, welches alljährlich die Höhe des Verzugszinses für Urteile und Dekrete festsetzt; für die Urteile des Jahres 2004 beträgt der Verzugszins generell 7%. Eine Einschränkung auf bestimmte Kostenarten oder Kostenteile lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. 
 
5. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keine Entschädigungsansprüche, weil bezüglich der aufschiebenden Wirkung nicht in ihrem Sinn entschieden und in der Sache selbst keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. April 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Möckli