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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.191/2003 /lma 
 
Urteil vom 28. November 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch 
Advokat Peter Nedwed, 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und Art. 29 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess; rechtliches Gehör), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 11. Juni 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________ (Beschwerdegegner) war ab dem 1. September 2001 bei der A.________ AG (Beschwerdeführerin) angestellt. Er kündigte das Arbeitsverhältnis am 27. Mai 2002 per Ende Juni 2002. Nach Auflösung des Arbeitsvertrages belangte er die Beschwerdeführerin vor dem Gewerblichen Schiedsgericht Basel-Stadt auf Zahlung von insgesamt Fr. 11'821.25, davon Fr. 5'171.25 als Lohn für den Monat Juni 2002, Fr. 6'000.-- als Provision sowie Fr. 650.-- als Spesenentschädigung. Das Gericht schützte die Klage am 17. März 2003 im Umfang von Fr. 7'486.80 (Fr. 1'940.40 Nettolohn vom 1. bis 10. Juni 2002; Fr. 5'546.40 netto Provision) nebst Zahlungsbefehlskosten und beseitigte den Rechtsvorschlag in der zugehörigen Betreibung. Überdies sprach das Gericht dem Beschwerdegegner eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 420.-- zuzüglich Mehrwertsteuern zu. Im Übrigen wurden die Parteikosten wettgeschlagen. 
 
Mit Urteil vom 11. Juni 2003 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die gegen das Urteil des Gewerblichen Schiedsgerichts erhobene Beschwerde der A.________ AG ab. 
B. 
Die Beschwerdeführerin führt staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die kantonalen Gerichte. 
 
Der Beschwerdegegner schliesst auf vollumfängliche Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Denselben Antrag stellt das Appellationsgericht in seiner Vernehmlassung, wobei es im Übrigen auf Bemerkungen verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat die Beschwerdeschrift eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie der angefochtene Entscheid verletzt. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Es genügt nicht, wenn der Beschwerdeführer einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei unter Verletzung seines Gehörsanspruchs zu Stande gekommen oder verstosse gegen das Willkürverbot; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern sein verfassungsmässiges Mitwirkungsrecht missachtet wurde oder der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189, mit Hinweisen). 
1.2 Zu beachten ist ferner, dass neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen in staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung des Willkürverbots nicht zulässig sind (BGE 128 I 354 E. 6c S. 357; 124 I 208 E. 4b S. 212). Richtet sich - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde gegen den Entscheid einer kantonalen Beschwerdeinstanz, welche einen Sachentscheid bloss auf vorgebrachte Beschwerdegründe hin zu überprüfen hatte (§ 242 ZPO/BS), können daher vor Bundesgericht nur solche Verfassungsverletzungen des Sachrichters weiterhin gerügt werden, die der Beschwerdeführer bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren ordnungsgemäss vorgebracht hatte. Bei seiner Überprüfung, wieweit dies der Fall ist, hat sich das Bundesgericht - wie sich wiederum aus dem Rügeprinzip ergibt - an die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz zu den prozessualen Vorbringen des Beschwerdeführers zu halten, es sei denn, dieser weise auch sie als willkürlich aus. 
1.3 Dass das Gewerbliche Schiedsgericht lediglich den Beschwerdegegner befragt und dadurch das Gebot der Waffengleichheit verletzt habe, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor, und die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dem Appellationsgericht eine entsprechende Rüge unterbreitet zu haben. Das betreffende Vorbringen gilt daher als neu und ist unbeachtlich. Ebenfalls neu ist die Konkretisierung der streitigen Tatsachen, zu welchen ihrer Meinung nach C.________, Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, hätte Auskunft erteilen müssen. Auch insoweit ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. 
1.4 Die Beschwerdeführerin wirft dem Appellationsgericht zunächst vor, dadurch gegen Art. 29 Abs. 2 BV verstossen zu haben, dass es in der Unterlassung des Gewerblichen Schiedsgerichts, C.________, ein Organ der Beschwerdeführerin, als Partei einzuvernehmen, keine Gehörsverweigerung erblickt hat, obwohl C.________ an der Verhandlung vor dem Gewerblichen Schiedsgericht teilnahm und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Antrag auf persönliche Befragung gestellt hatte. 
1.5 Nach dem angefochtenen Urteil kamen sowohl C.________ als auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an der Verhandlung vom 17. März 2003 zu Wort. Indessen habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, in der kantonalen Beschwerde darzulegen, welche konkreten Fragen sie hätte gestellt haben wollen und inwiefern diese relevant gewesen wären. Sie habe daher insoweit keine dem kantonalen Verfahrensrecht genügende Rüge erhoben. Darüber hinaus geht nach Auffassung des Appellationsgerichts aus den Ausführungen in der kantonalen Beschwerde nicht hervor, inwiefern die Beschwerdeführerin durch den Verzicht auf die Fragen beschwert sein könnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege jedenfalls nicht vor. 
1.6 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem Betroffenen das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, mit Hinweisen). Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242, mit Hinweisen). 
 
Einen allgemeinen Anspruch auf Parteibefragung, losgelöst von konkreten Beweisthemen, gewährt Art. 29 Abs. 2 BV demgegenüber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht. Das muss erst recht gelten, wenn die Parteibefragung nach dem anwendbaren Prozessrecht kein eigentliches Beweismittel darstellt, sondern lediglich informativen Charakter hat und der Beseitigung von Unklarheiten und Widersprüchen oder sonst als Mittel der richterlichen Fragepflicht dient (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, 6. Kapitel, Rz. 40ff.). So verhält es sich im Kanton Basel-Stadt, nach dessen § 88 ZPO der Präsident und jedes Gerichtsmitglied durch Vermittlung des Präsidenten befugt ist, eine Partei durch angemessene Fragen zu bestimmter Erklärung über eine von der Gegenpartei vorgebrachte und nicht beantwortete erhebliche Tatsache sowie zu sonst nötiger Vervollständigung oder Verdeutlichung ihres Vortrags zu veranlassen (Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, § 14 Rz. 78). Diese Befragung durch das Gericht ist kein Beweismittel, sondern Prozessinstruktion, um in einem möglichst frühen Verfahrensstadium Widersprüche und Unklarheiten in den Vorbringen bezüglich des zu beurteilenden Sachverhalts zu beseitigen (Sutter-Somm, Parteianhörung und Parteivernehmung am Ende des 20. Jahrhunderts aus schweizerischer Sicht, in: Zeitschrift für Zivilprozessrecht 2000, S. 330f.). Davon zu unterscheiden ist das Parteiverhör im Sinne eines Beweismittels mit formeller Befragung der Parteien nach Ermahnung zur Wahrheit, allenfalls unter Hinweis auf die Strafandrohung des Art. 306 StGB. Diese Art der Parteibefragung ist dem baselstädtischen Zivilprozess fremd (vgl. § 97 ZPO/BS; Staehelin/ Sutter, a.a.O., Rz. 78). Im Kanton Basel-Stadt ist die Aussage einer Partei höchstens als Zugeständnis relevant (Sutter-Somm, a.a.O., S. 337). 
1.7 Die Beschwerdeführerin hat im kantonalen Verfahren nicht geltend gemacht, ihr sei generell verwehrt worden, sich vor Erlass des Entscheides des Gewerblichen Schiedsgerichts vernehmen zu lassen. Gegenteils geht aus dem insoweit nicht substanziiert angefochtenen Entscheid des Appellationsgerichts hervor, dass sich die Beschwerdeführerin sowohl durch ihren Rechtsvertreter als auch durch ihren Verwaltungsrat, C.________, vor dem Gewerblichen Schiedsgericht geäussert hat. Dass bestimmte relevante Sachfragen danach noch der Klärung durch richterliche Befragung der beklagten Partei bedurft hätten, wird in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht dargelegt. Das Appellationsgericht hat daher eine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als unbegründet. 
1.8 Da die Beschwerdeführerin wie dargelegt im Verfahren vor Bundesgericht nicht ansatzweise aufzeigt, welche Erklärungen C.________ wegen Aussagen der Gegenpartei für die Klärung des Prozessstoffs unerlässlich gewesen wären, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Sachgericht seine in § 88 ZPO/BS statuierte Fragepflicht willkürlich verkannt hätte, wie die Beschwerdeführerin weiter behauptet. Zudem legt sie nicht dar, eine entsprechende Rüge dem Appellationsgericht rechtsgenügend vorgetragen zu haben. Soweit sie dem Appellationsgericht willkürliche Anwendung des kantonalen Prozessrechts anlasten will, scheitert ihre Rüge darüber hinaus an den Begründungsanforderungen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; E. 1.1 hiervor). 
2. 
Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin das Unterbleiben der Parteibefragung unter dem Blickwinkel der willkürlichen vorweggenommenen Beweiswürdigung. Sie bringt vor, es sei unmöglich zu wissen, ob bei Aussage der Organe der Beschwerdeführerin nicht neue, für den Ausgang des Verfahrens relevante Informationen bekannt würden, und ohne Aussage der Organe sei eine Würdigung der Glaubhaftigkeit einer Parteiaussage durch das Gericht unmöglich. 
 
Mit diesen weitgehend allgemein gehaltenen Ausführungen verkennt die Beschwerdeführerin Sinn und Zweck der Parteibefragung nach § 88 ZPO/BS. Diese gebietet dem Gericht in einem von der Verhandlungsmaxime beherrschten Verfahren nicht, ohne konkreten Klärungsbedarf gewissermassen ins Blaue hinaus nach weiteren Sachverhaltselementen zu forschen, und die Parteiaussagen stellen kein Beweismittel dar. Die Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung durch das Appellationsgericht fällt mithin ins Leere. 
3. 
Insgesamt erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 
 
Liegt der Streitwert - wie im vorliegenden Fall - unter Fr. 30'000.--, so sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 343 Abs. 3 OR). Hingegen hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu entrichten (BGE 115 II 30 E. 5c S. 42, mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Eine Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. November 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: