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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_327/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. April 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Luzern, 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des 
Kantons Luzern. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 25. Februar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (geb. 1976), Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, heiratete in seinem Heimatland die Schweizer Bürgerin B.________ (geb. 1983). Im Rahmen des Familiennachzugs reiste er Ende Mai 2004 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Das Ehepaar hat zwei Kinder, C.B.________ (geb. 2007) und D.B.________ (geb. 2011). Ebenfalls lebt die Adoptivtochter E.B.________ (geb. 2004) in der Schweiz. Die elterliche Obhut wurde A.________ aber entzogen und E.B.________ fremdplatziert. Die Ehe mit B.________ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts U.________ vom 15. Januar 2013 geschieden und die elterliche Sorge über die beiden Kinder der Ehefrau zugeteilt. Am 4. September 2014 heiratete A.________ die Schweizer Bürgerin F.________ (geb. 1984) und am 5. Oktober 2014 wurde das gemeinsame Kind G.F.________ geboren. Mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 14. März 2013 wurde A.________ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG (SR 812.121), begangen als schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG, der Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Geldwäscherei nach Art. 305 bis Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Am 26. August 2014 sprach das Kriminalgericht des Kantons Luzern den Beschwerdeführer erneut schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG, begangen als schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon sechs Monate unbedingt und sechs Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von fünf Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Kriminalgerichts vom 14. März 2013. Die mit diesem Urteil ausgesprochene bedingte Strafe wurde nicht widerrufen, hingegen wurde die angesetzte Probezeit um ein Jahr auf vier Jahre verlängert.  
 
B.   
Das Amt für Migration des Kantons Luzern widerrief am 17. März 2014 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 4. Juli 2014 sowie Urteil des Kantonsgerichts 4. Abteilung vom 25. Februar 2015). 
 
C.   
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben mit Ausnahme der Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege vor dem Justiz- und Sicherheitsdepartement. Die Niederlassungsbewilligung sei ihm zu belassen, eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Der Abteilungspräsident legte der Beschwerde am 24. April 2015 antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei. 
Das Kantonsgericht und das Staatssekretariat für Migration beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Amt für Migration und das Justiz- und Sicherheitsdepartement haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer reichte ein aktuelles Schreiben seiner Ehefrau sowie einen Therapiebericht vom 14. Juli 2015 nach. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer reicht im bundesgerichtlichen Verfahren erstmals ein Schreiben seiner Ehefrau zur aktuellen familiären Beziehung (insb. betreffend das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Kindern) sowie den Bericht vom 14. Juli 2015 über den Verlauf seiner freiwilligen psychotherapeutischen Behandlung in der Strafanstalt X.________ ein, welcher die Rückfallgefahr beleuchten soll. Es handle sich um echte Noven, die entgegen den Vorgaben des BGG zu berücksichtigen seien, soweit sich eine Partei auf Garantien der EMRK berufe, bei denen der Europäische Gerichtshof die weitere Entwicklung miteinbeziehe. Dies sei vorliegend der Fall, da der Beschwerdeführer einen Anspruch aus Art. 8 EMRK geltend machen könne. Die Argumentation des Beschwerdeführers stützt sich auf das Urteil des EGMR i.S.  Udeh gegen Schweiz vom 16. April 2013 [Nr. 12020/09] ab. Das Bundesgericht hat allerdings wiederholt die Tragweite dieses Urteils stark relativiert (BGE 139 I 325 E. 2.4 S. 327 ff.; Urteile 2C_519/2014 vom 15. Januar 2015 E. 2.2; 2C_245/2014 vom 28. Mai 2014 E. 3.3.3). Gemäss Art. 99 BGG dürfen Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als der angefochtene Entscheid hierzu Anlass gibt (Art. 99 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unberücksichtigt (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV E. 2.1 S. 343 f.; je mit Hinweisen). Es besteht kein Anlass von dieser Rechtsprechung abzuweichen und selbst wenn die neuen Beweismittel Beachtung fänden, würden diese nicht zu einer wesentlich anderen Beurteilung der familiären Situation des Beschwerdeführers sowie seiner Rückfallgefahr führen (vgl. E. 4.3).  
 
2.   
Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt habe. Er bringt vor, dass sie die im vorinstanzlichen Verfahren neu aufgelegten Beweismittel zu den engen familiären Beziehungen des Beschwerdeführers sowie zur vorübergehend eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei der Zahlung des Unterhalts mit einbeziehen und verschiedenen zusätzlichen Beweisanträgen hätte nachkommen müssen. Der Beschwerdeführer erblickt in diesem Vorgehen auch eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde), Art. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK (Verfahrensgarantien bei Ausweisung), Art. 29 Abs. 1 BV (Rechtsverweigerung) und diverser kantonaler Bestimmungen, substantiiert diese Rügen jedoch nicht weiter. Es ist deshalb nicht näher darauf einzugehen. 
 
2.1. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, falls die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157; Urteil 2C_545/2012 vom 22. Februar 2013 E. 2.2). Die Beweiswürdigung, selbst wenn sie auf Indizien beruht, und die sich daraus ergebenden tatsächlichen Schlussfolgerungen stellen Tatfragen dar (BGE 133 V 477 E. 6.1 S. 485, 504 E. 3.2 S. 507; 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3). Solche sind unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür zu prüfen (vorne E. 1.2).  
 
2.2. Bei der Abweisung von Beweisanträgen in antizipierter Beweiswürdigung ist Zurückhaltung geboten, wird damit doch der Anspruch auf das rechtliche Gehör eingeschränkt. Es darf nicht leichthin angenommen werden, dass das Beweisergebnis aufgrund der bereits abgenommenen Beweise feststeht. Lehnt die Behörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (Urteil 6B_358/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4).  
 
2.3. Die Vorinstanz lehnte die beantragte Befragung der Ehefrau, der ehemaligen Ehefrau, der Adoptivtochter sowie des Beschwerdeführers selber ab. Sie ging davon aus, dass aufgrund der abgenommenen Beweise eine enge affektive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern bestehe, die Unterhaltsbeiträge aber nicht immer korrekt bezahlt worden seien. An dieser Erkenntnis hätte auch die Befragung der einzelnen Personen nichts geändert. Einerseits gab der Beschwerdeführer selber zu Protokoll, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern nicht regelmässig nachkomme. Andererseits anerkannte die Vorinstanz die behauptete enge affektive Beziehung zwischen Vater und Kindern. Im Weiteren ergibt sich aus der angerufenen UNO-Kinderrechtskonvention keine Verpflichtung die Adoptivtocher von Amtes wegen persönlich anzuhören. Der justiziable Anhörungsanspruch nach Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) wurde dadurch gewahrt, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren die Gelegenheit hatte, die mit seinen Interessen gleichläufigen Kindesinteressen angemessen in das Verfahren einzubringen und der Standpunkt des Kindes auch tatsächlich in das Verfahren einfloss (BGE 124 II 361 E. 3c S. 368; Urteil 2D_5/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 3 mit Hinweisen).  
 
2.4. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die mangelnde Interessenabwägung, fehlende Verhältnismässigkeit und Widerspruch zu übergeordnetem Recht sind hingegen materiellrechtlich und nicht sachverhaltsbezogen zu prüfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.  
 
3.  
 
3.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG [SR 142.20]), d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2 S. 299 f.) oder in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Davon ist auszugehen, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 139 I 16 E. 2 S. 18, 31 E. 2, 145 E. 2; 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch für Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Gemäss Art. 63 AuG "kann" die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden. Die Massnahme muss - wie jedes staatliche Handeln - verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts, welche sich auch auf Art. 8 EMRK stützt, sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; 135 II 377 E. 4.3; vgl. auch das Urteil des EGMR i.S.  Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06], Ziff. 53 ff. bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers).  
 
3.2.2. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteil 2C_562/ 2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43- jährigen Türken] und das bereits zitierte EGMR-Urteil  Trabelsi). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, welche die Sicherheit und Ordnung in dieser Weise beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5; Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190). Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere ein strenger Massstab angelegt wird; gemäss seiner Praxis überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts (Urteile des EGMR i.S.  Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 38005/07] § 65 ff.;  Balogun gegen Vereinigtes Königreich vom 10. April 2012 [60286/09], § 49 ff., 53;  Baghli gegen Frankreich vom 30. November 1999 [34374/97], § 48 f.).  
 
3.2.3. Drogenhandel ist zudem ein Delikt, welches aufgrund von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen soll. Diese Bestimmung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar nicht unmittelbar anwendbar (BGE 139 I 16 E. 4.3 S. 26 ff.), doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen bei der Auslegung des Gesetzes insoweit Rechnung zu tragen, als dies keinen Widerspruch zu übergeordnetem Recht verursacht (zur "praktischen Konkordanz" bei der Anwendung dieser Norm: BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34).  
 
4.   
Der Beschwerdeführer beanstandet die Interessenabwägung sowie die Verhältnismässigkeitsprüfung durch die Vorinstanz. Die öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung seien überbewertet worden, während seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht ausreichende Berücksichtigung gefunden hätten. Dadurch seien Art. 63 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 96 AuG sowie Art. 8 EMRK verletzt worden. Zudem erachtet er den zugrunde gelegten Sachverhalt teilweise als willkürlich. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer Verstösse gegen Art. 3, 6 und 10 KRK sowie gegen Art. 13 und 17 UNO-Pakt II (SR 0.103.2), welche er aber nicht ausreichend begründet. Ohnehin verschaffen diese Konventionen praxisgemäss keine weitergehenden Ansprüche als Art. 8 EMRK (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.2 S. 156 f.; 126 II 377 E. 5 S. 388 ff. und 124 II 361 E. 3b S. 367 sowie Urteil 2A.57/1997 vom 28. Mai 1997 E. 3c/ee). 
 
4.1. Der Beschwerdeführer war gemäss Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 14. März 2013 über Monate hinweg bereit gewesen, Kokain bei verschiedenen Lieferanten zu kaufen und an Abnehmer weiter zu verkaufen, obschon er wusste, dass man durch grosse Mengen Kokain die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Insgesamt hat er 861 g Kokain erworben, wovon er 609 g veräussert, 220 g aufbewahrt und ca. 32 g selber konsumiert hat. Zusätzlich leistete er Hilfe beim Strecken von 350 g Kokain mit 35 g Streckmittel zu einem Kokaingemisch von total 385 g sowie bei der Organisation, Vermittlung und Aufbewahrung/Lagerung von 408 g Kokain. Schliesslich wurden bei ihm auch knapp 5 g Kokain sichergestellt. Der Deliktszeitraum erstreckte sich vom 21. Juni 2010 bis 15. November 2011, wobei der Beschwerdeführer nur von Januar bis 15. November 2011 Kokain verkauft hat. Aufgrund der Konsummenge lag bloss Gelegenheitskonsum vor. Das Kriminalgericht hielt dem Beschwerdeführer zugute, dass er keinen grossen Gewinn erzielt und sich im Untersuchungsverfahren äusserst kooperativ und geständig gezeigt hat. Insgesamt hat der Beschwerdeführer gemäss Kriminalgericht gegen nicht unbedeutende Normen des Betäubungsmittelgesetzes verstossen und sein Verschulden wiegt mittelschwer bis schwer. Es wurde eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren ausgesprochen, womit ein Grund zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung besteht und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.  
 
4.2. Bei der zweiten Verurteilung vom 26. August 2014 schätzte das Kriminalgericht des Kantons Luzern das Verschulden des Beschwerdeführers in Bezug alleine auf die strafbaren Handlungen als eher leicht bis mittelschwer ein, aufgrund der einschlägigen Vorstrafe liege jedoch eine schwer wiegende Verfehlung vor. Bereits während des Gerichtsverfahrens, welches zur ersten Verurteilung führte, besorgte der Beschwerdeführer wieder Kokain für seine Partnerin (jetzige Ehefrau) und bloss wenige Monate nach dem rechtskräftigen Urteil handelte er wiederum mit Kokain, wenn auch im Vergleich zum ersten Verfahren mit eher geringen Mengen.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die zweite Verurteilung eigentlich nicht als Wiederholungsfall eingestuft werden könne, da diese in engem Zusammenhang mit den ersten Delikten stehe. Es habe sich praktisch ausschliesslich um Gefälligkeitshandlungen für Freunde, Partnerin sowie Bekannte gehandelt, zudem habe er auch einen Teil des Kokains selber konsumiert. Der Gewinn sei entsprechend mager ausgefallen und es gehe letztlich um erweiterten Eigengebrauch. Es handle sich um ein Fehlverhalten mit einem sehr eng begrenzten Kreis von Betroffenen und es liege keine grosse Gefährdung für Dritte vor. Diese Meinung würden auch die Strafbehörden teilen, da der Beschwerdeführer seine Strafe in der offenen Strafanstalt X.________ verbracht habe. Allerdings kommt für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 237; 130 II 176 E. 4.3.3 S. 188; je mit Hinweisen). Ebenso wenig kann aufgrund der freiwilligen Psychotherapie, in die sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug begeben hat, davon ausgegangen werden, dass er sein Verhalten grundlegend ändern und sich künftig wohl verhalten werde. Im Therapiebericht wird von einer mittelgradigen Rückfallwahrscheinlichkeit ausgegangen und dem Beschwerdeführer dringend empfohlen, die suchtspezifische Therapie weiterzuführen. Wie bereits erwähnt (E. 1.3), ist der Therapiebericht im bundesgerichtlichen Verfahren aber ohnehin nicht verwendbar.  
 
4.4. Der Beschwerdeführer hat wiederholt schwere Betäubungsmitteldelikte begangen, welche beide bereits für sich alleine einen Grund zum Widerruf der Niederlassung darstellen (E. 2.1). Es ist deshalb unerheblich, dass es sich bei der zweiten Verurteilung im Vergleich zur ersten um einen leichteren Fall handelt. Es fällt viel mehr auf, dass der Beschwerdeführer noch während des Gerichtsverfahrens Kokain für seine Freundin besorgte und nur Monate nach dem rechtskräftigen Gerichtsurteil, d.h. während der Probezeit damit handelte. Offensichtlich liess er sich von den strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken und ist nicht gewillt, sich an die Rechtsordnung zu halten. Die wiederholte Begehung von schweren Betäubungsmitteldelikten lässt auch eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung erkennen, zumal der Beschwerdeführer daneben noch drei weitere Verurteilungen in den Jahren 2009, 2011 und 2013 wegen Drohung, Sachbeschädigung und Betrug zu Geldstrafen von insgesamt 92 Tagessätzen zu verantworten hat. Auch aufgrund der (erneuten) Familiengründung kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sein Verhalten grundlegend ändern werde. Seine Vaterschaft hat ihn bis anhin nicht von deliktischen Tätigkeiten abgehalten. Das Verwaltungsgericht durfte deshalb davon ausgehen, dass eine gewisse Rückfallgefahr und damit ein entsprechend gewichtiges (sicherheitspolizeiliches) Interesse daran besteht, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt. Dieses muss aber - selbst wenn der Beschwerdeführer Delikte im Betäubungsmittelbereich begangen hat - nicht zwingend die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers überwiegen (Urteil 2C_1033/2013 vom 4. Juli 2014 E. 4.2). Es müssen jedoch aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen (Urteil 2C_586/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 3.2.4).  
 
5. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Schutz der Öffentlichkeit vor weiteren kriminellen Taten müsse hinter dem Wohl der Familie zurückstehen.  
 
5.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schützt Art. 8 EMRK in Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146). Der Beschwerdeführer lebt mit seiner schweizerischen Ehegattin und der gemeinsamen Tochter zusammen. Anhaltspunkte dafür, dass die familiäre Beziehung nicht gelebt würde, bestehen keine. Im Hinblick auf diese Beziehung kann sich der Beschwerdeführer somit auf Art. 8 EMRK berufen.  
 
5.2. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt indessen nicht absolut. Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36 BV im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13 BV (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147).  
 
5.3. In Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeitsprüfung entwickelte das Bundesgericht die sog. "Reneja"-Praxis (zurückgehend auf BGE 110 Ib 201), wonach einem Ausländer, welcher mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist und erstmals oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die Erneuerung seiner Bewilligung ersucht, im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen ist, wenn der schweizerischen Ehepartnerin die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist. (BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 149). Das Bundesgericht hat dabei stets betont, dass es sich bei der "Zweijahresregel" um keine feste Grenze handelt, die nicht über- oder unterschritten werden dürfte. Entscheidend ist vielmehr die Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall (BGE 135 II 377 E. 4.4 S. 383; 120 Ib 6 E. 4b S. 14).  
 
5.3.1. Zwar liegt beim Beschwerdeführer keine kurze Aufenthaltsdauer mehr vor, die Heirat mit der jetzigen Ehefrau des Beschwerdeführers erfolgte jedoch erst am 4. September 2014, als der negative Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements bereits bekannt und die zweite Haftstrafe mit Urteil des Kriminalgerichts (26. August 2014) ausgesprochen war. Die Ehegatten mussten aufgrund der wiederholten schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers und des daher hängigen Widerrufsverfahrens damit rechnen, die familiäre Beziehung nicht in der Schweiz leben zu können. Insofern wird das private Interesse der Ehegattin und des gemeinsamen Kindes am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers relativiert.  
 
5.3.2. In vergleichbaren Konstellationen (Ehefrau und Kinder mit Schweizer Bürgerrecht, für die Familie Ausreise in Heimat des Ehemanns/Vaters nicht zumutbar) hat das Bundesgericht den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der ausländerrechtlichen Bewilligung regelmässig bestätigt (z.B. Urteile 2C_898/2014 vom 6. März 2015 [3 Jahre Freiheitsstrafe]; 2C_1071/2013 vom 6. Juni 2014 [3 Jahre Freiheitsstrafe]; 2C_586/2013 vom 3. Dezember 2013 [3 Jahre Freiheitsstrafe]; 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 [3 Jahre Freiheitsstrafe]; 2C_934/2011 vom 25. Juli 2012 [insgesamt 29 1/2 Monate Freiheitsstrafe]; 2C_295/2011 vom 30. August 2011 [3 Jahre Freiheitsstrafe]).  
 
5.4. Die beiden weiteren leiblichen Kinder des Beschwerdeführers aus erster Ehe stehen unter der Obhut der Kindsmutter, der Beschwerdeführer verfügt über ein Besuchsrecht und ist verpflichtet monatliche Unterhaltszahlungen zu leisten, welche er aber nicht immer korrekt bezahlt hat. Die elterliche Obhut über die adoptierte Tochter wurde ihm entzogen.  
 
5.4.1. Die Vorinstanz hat anerkannt, dass zu sämtlichen Kindern ein enges Verhältnis besteht, auch wenn die wirtschaftliche Bindung aufgrund der unregelmässigen Unterhaltszahlungen fraglich sei. Das Kindesinteresse, mit beiden Elternteilen Kontakte pflegen zu können, ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein zu berücksichtigender Faktor unter anderen (Schutz vor Straftätern, Einwanderungskontrolle usw.), jedoch nicht der allein ausschlaggebende (Urteil 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.2.3).  
 
5.4.2. Um das Besuchsrecht wahrnehmen zu können, ist nicht von vornherein erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders enge Beziehungen bestehen, die - würde eine Bewilligung verweigert - wegen der Entfernung zum Land, in welches der ausländische Elternteil auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnten. Zudem muss sich der ausländische Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten haben. Nur unter diesen kumulativen Voraussetzungen kann das private Interesse am Verbleib im Land gestützt auf ein Besuchsrecht ausnahmsweise das öffentliche Interesse an einer einschränkenden nationalen Einwanderungspolitik im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK überwiegen (BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5; 120 Ib 22 E. 4a/b S. 25 f.; Urteil 2C_1031/2011 vom 22. März 2012 E. 4.1.4; vgl. zur Intensität des Besuchsrechts BGE 139 I 315 E. 2 S. 318 ff.). Im vorliegenden Fall ist zwar nicht auszuschliessen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Kindern schweizerischer Nationalität eine hinreichend intensive Beziehung im geschilderten Sinne herrscht. Unstreitig ist hingegen, dass es hier am Erfordernis des tadellosen Verhaltens fehlt (ausführlich zum Ganzen Urteil 2C_1031/2011 vom 22. März 2012 E. 4.1.3 f.); damit kann der Beschwerdeführer insgesamt aus der Vater-Kind-Beziehung zu seinen Kindern aus erster Ehe keinen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz ableiten.  
 
5.5. Wie der Beschwerdeführer selber anführt, beschränkt sich seine soziale Integration vorwiegend auf die Kernfamilie. Die Vorinstanz stellte verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer weder in gesellschaftlicher noch in sozialer Hinsicht besonders integriert ist. Auch deute nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer daran sei, sich eine berufliche Grundlage zu schaffen, um für seine Kinder nachhaltig zu sorgen. Der Beschwerdeführer lebt seit über elf Jahren in der Schweiz, in welche er im Alter von 28 Jahren eingereist ist. Er hat in seiner Heimat neun Jahre die Schule besucht und verfügt über keine Berufsbildung. In seinem Heimatland arbeitete er in der Landwirtschaft und auf dem Bau. Zu seiner Mutter und seinen Brüdern hat er einen guten Kontakt. Er telefoniere regelmässig und sei früher jährlich nach Hause gefahren. Seit etwa drei Jahren sei dies wegen Geldmangels nicht mehr möglich. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit den Verhältnissen in seiner Heimat weiterhin vertraut ist und im Falle der Wegweisung auf die Unterstützung seiner Brüder zählen könnte. Dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat weniger vorteilhafte wirtschaftliche Verhältnisse antreffen wird und er Schwierigkeiten haben dürfte, sich in den dortigen Arbeitsmarkt einzugliedern, mag allenfalls zutreffen. Diese Folge ist indessen seinem kriminellen Verhalten zuzuschreiben und deshalb hinzunehmen (Urteil 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen).  
 
5.6. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sind wegen seiner fast 12-jährigen Anwesenheit und insbesondere mit Blick auf seine hier lebende Familie insgesamt sehr bedeutend. Aufgrund seiner wiederholten schweren Delinquenz überwiegen sie allerdings das sicherheitspolizeiliche Interesse nicht, seinen Aufenthalt zu beenden. Der Gattin und dem gemeinsamen Kind bleibt es unbenommen, in der Schweiz zu verbleiben. Diesfalls können die familiären Kontakte von der Dominikanischen Republik aus besuchsweise bzw. mittels der heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden. Gleiches gilt bezüglich der Kinder aus erster Ehe sowie der Adoptivtochter. Im Weiteren wird der Beschwerdeführer um die Neuerteilung einer Bewilligung nachsuchen können, sollte sein Bewilligungsanspruch (Art. 42 AuG bzw. Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) künftig fortbestehen und dannzumal davon auszugehen sein, dass er sich in der Heimat bewährt hat und keine Gefahr für die hiesige Sicherheit und Ordnung mehr bildet (vgl. Urteil 2C_453/2015 vom 10. Dezember 2015 mit Hinweisen).  
 
5.7. Die vorinstanzliche Rechtsgüterabwägung ist somit nicht zu beanstanden; sie verletzt weder Völker- (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) noch Bundesrecht (Art. 13 Abs. 1 BV; 96 Abs. 1 AuG). Die Prüfung des Eventualantrags erübrigt sich, weil die kantonalen Behörden bei der gegebenen Interessenlage nicht gehalten waren, aus Gründen der Verhältnismässigkeit anstelle des (gänzlichen) Widerrufs der Anwesenheitsbewilligung des Beschwerdeführers eine mildere Massnahme (das heisst eine Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AuG) anzuordnen. Sind die Voraussetzungen für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung erfüllt, ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als mildere Massnahme zum vollständigen Widerruf ausgeschlossen (Urteile 2C_679/2015 vom 19. Februar 2016 E. 6.3.4; 2C_129/2014 vom 4. November 2014 E. 3; 2C_254/2010 vom 15. Juli 2010 E. 4.3).  
 
5.8. Die Beschwerde erweist sich in Bezug auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung als unbegründet und ist abzuweisen.  
 
6.   
Der Beschwerdeführer rügt ausserdem eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV), weil ihm diese im Verfahren vor der Vorinstanz nicht gewährt wurde. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass seine Beschwerde aussichtslos gewesen, zumal sie bezüglich des Verfahrens vor dem Justiz- und Sicherheitsdepartement anderer Ansicht gewesen sei. 
 
6.1. Angesichts der differenzierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte insbesondere in Bezug auf straffällige Ausländer mit Familienangehörigen in der Schweiz musste der Beschwerdeführer nicht von vornherein davon ausgehen, seine Rechtsbegehren seien aussichtslos (vgl. für einen ähnlichen Fall Urteil 2C_586/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 5). In dieser Situation kann angesichts der Bedeutung des Entscheids nicht gesagt werden, dass eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung nicht zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; 133 III 614 E. 5 S. 616). Auch die gemäss Vorinstanz gute Begründung des Entscheides durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement ändert an diesem Umstand nichts.  
 
6.2. Die Vorinstanz hat die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers anerkannt und die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung liegt auf der Hand. Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand im vorinstanzlichen Verfahren ist damit ausgewiesen; der angefochtene Entscheid ist insoweit aufzuheben, als darin das entsprechende Gesuch abgewiesen wurde, und die Sache zur Neuregelung der Kosten und zur Bemessung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsvertretung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
7.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer teilweise; insoweit sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG) und der Kanton Luzern hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 BGG). Im Umfang des Unterliegens trägt der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten; es kann ihm jedoch auch für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden (Art. 64 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen; der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 25. Februar 2015 wird aufgehoben, soweit damit der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde. Die Sache wird diesbezüglich im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Peter Wicki als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Diesem wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.  
 
3.   
Der Kanton Luzern hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. April 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Mösching