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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_889/2017  
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch ihre Mutter Frau Stephanie Lauper, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Hilflosenentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 2. November 2017 (200 17 648 IV). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde des A.________ vom 8. Dezember 2017 (Poststempel gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 2. November 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Vorinstanz in Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2017 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung ab 1. April 2017 gestützt auf Art. 42 Abs. 5 IVG und Art. 35bis Abs. 1 und 3 IVV verneint hat, 
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit zulässig, nicht stichhaltig sind, 
dass keine genügenden Anhaltspunkte für die vermutete Verletzung des Replikrechts (BGE 133 I 100 E. 4.6 S. 105) im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Eingabe vom 1. November 2016 bestehen, 
dass die Rügen betreffend den Beweiswert des Abklärungsberichts vom 10. April 2017 sowie der Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ("Aussage der ersten Stunde"; BGE 121 V 45 E. 2a S. 47) nicht den Kern der Sache treffen, nämlich die Feststellung der Vorinstanz, dass er gegenüber der Abklärungsperson angegeben habe, er wohne und schlafe in der Regel immer in der WG der Stiftung Autismuslink und er halte sich im Durchschnitt lediglich zweimal pro Monat für eine Nacht bei der Grossmutter auf, 
dass diese im Übrigen nicht bestrittenen Feststellungen für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass der Vorwurf der nicht zweckdienlichen und bestimmungsgemässen Verwendung von Geldern der Invalidenversicherung durch die Stiftung Autismuslink sowie die Kritik an der Qualität und Quantität des Wohncoaching aufsichtsrechtliche Fragen betreffen, für deren Beurteilung das Bundesgericht nicht zuständig ist, 
dass schliesslich, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht die Beschwerdegegnerin mit dem Beweis belastet ist, dass er "sich weniger als 24 Tage im Monat in der 'WG Breitsch' aufhält" (Art. 8 ZGB), 
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler