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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.233/2003 /lma 
 
Urteil vom 16. Dezember 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Mazan. 
 
Parteien 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher 
Dr. Ernst Kistler, 
 
gegen 
 
B.________ GmbH, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kern, 
Instruktionsrichter des Handelsgerichts des Kantons Aargau. 
 
Gegenstand 
Art. 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess; Parteikosten), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Instruktionsrichters des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 29. September 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 11. Juli 2003 ersuchte die A.________ AG (Beschwerdeführerin) den Instruktionsrichter des Handelsgerichts des Kantons Aargau um den Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen die B.________ GmbH (Beschwerdegegnerin) und stellte folgendes Rechtsbegehren: 
1. Der [Beschwerdegegnerin] sei zu verbieten, auf dem Gebiet der Leiterplatten in der Schweiz tätig zu sein. 
 
Ev. sei wenigstens der [Beschwerdegegnerin] zu verbieten, Daten u.ä. der [Beschwerdeführerin] und deren Kunden zu verwenden. 
2. Die Daten der [Beschwerdeführerin] seien herauszugeben, ohne vorherige Herstellung von Kopien. 
3. Vorstehende Verfügungen seien superprovisorisch sofort ohne Anhörung der Gegenpartei zu erlassen." 
Mit Verfügung vom 14. Juli 2003 wies der Instruktionsrichter das Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab. In ihrer Antwort vom 7. August 2003 beantragte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die Abweisung des Massnahmegesuchs. In der Replik vom 25. August 2003 und der Duplik vom 23. September 2003 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. 
B. 
Mit Verfügung vom 29. September 2003 wies der Instruktionsrichter des Handelsgerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab, soweit darauf einzutreten war (Ziff. 1). Ferner wurden die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'735.-- der Beschwerdeführerin auferlegt (Ziff. 2) und diese verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 11'135.40 (inkl. MWST) zu ersetzen (Ziff. 3). 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 3. November 2003 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht im Wesentlichen, Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme, die staatsrechtliche Beschwerde sei abzuweisen. Der Instruktionsrichter hat auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde wird ausschliesslich die Entschädigungsregelung in Ziff. 3 der Instruktionsrichterverfügung vom 29. September 2003 angefochten. Die Beschwerdeführerin wirft dem Instruktionsrichter insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, weil ihr vor der Festsetzung der Entschädigungsregelung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. 
2. 
Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben, deren Auslegung und Anwendung das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft. Wo sich dieser kantonale Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz. Ob der aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist, prüft das Bundesgericht frei (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242 f. m.w.H.). Im vorliegenden Fall wird nicht geltend gemacht, dass der im kantonalen Verfahrensrecht vorgesehene Gehörsanspruch (§ 78 ZPO) weiter geht als der durch Bundesverfassungsrecht garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das Bundesgericht kann sich daher im Folgenden darauf beschränken zu prüfen, ob der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden ist. Ob eine willkürliche Anwendung von § 78 ZPO vorliegt, kann dahingestellt bleiben. 
3. 
Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242 m.w.H.). 
3.1 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob im Zusammenhang mit der Festsetzung der Parteientschädigung der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör respektiert wurde. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe keine Gelegenheit gehabt, sich zur Streitwertberechnung zu äussern, welche die Grundlage der Berechnung der Parteientschädigung sei. Dadurch sei ihr Gehörsanspruch verletzt worden. 
3.1.1 Vorweg ist festzuhalten, dass es Sache der Beschwerdeführerin gewesen wäre, bereits in der Klage Angaben zum Streitwert zu machen. Wenn im Rahmen einer vermögensrechtlichen Streitsache keine bestimmte Geldsumme gefordert wird, ist es angesichts des unklaren Streitwertes Sache der klagenden Partei, schon in der Klagebegründung Angaben zum Streitwert zu machen (§ 167 Abs. 1 lit. d ZPO). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwar von ihrer prozessualen Obliegenheit, sich zum Streitwert zu äussern, Gebrauch gemacht, indem sie in ihrem Massnahmegesuch vom 11. Juli 2003 festgehalten hatte, der Streitwert übersteige Fr. 8'000.--. Diese Streitwertschätzung ist aber in erster Linie im Zusammenhang mit der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit des Instruktionsrichters des Handelsgerichtes zu sehen (vgl. § 303 Abs. 1 ZPO). Für eine Schätzung des Streitwertes im Hinblick auf die Festsetzung der Parteientschädigung (§ 4 Abs. 3 Anwaltstarif [SAR 291.150]) taugt die Angabe, der Streitwert übersteige Fr. 8'000.--, nicht. Dabei musste der Beschwerdeführerin klar sein, dass die von ihr gesetzlich geforderte Streitwertschätzung nicht nur für die Bestimmung der Zuständigkeit, sondern gegebenenfalls auch für die Festsetzung der Parteientschädigung wesentlich sein würde. Wenn nämlich wie im vorliegenden Fall bis zum Ende des Massnahmeverfahrens kein Prozess in der Hauptsache eingeleitet wird, hat der Massnahmerichter auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden (Bühler/Edelmann/ Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Aarau/Frankfurt a.M. 1998, N 6 zu § 307). Da die Beschwerdeführerin selbst zu verantworten hat, dass keine - genügende - Angaben zum Streitwert gemacht wurden, obwohl ihr das Prozessrecht die entsprechende Obliegenheit ausdrücklich überbindet (§ 167 Abs. 1 lit. d ZPO), kann sie sich nicht darüber beschweren, sie habe keine Gelegenheit gehabt, sich zu einem entscheidrelevanten Punkt zu äussern. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich schon deshalb als unbegründet. 
3.1.2 Zu beachten ist ein weiterer Punkt. In der Gesuchsantwort vom 7. August 2003 setzte sich die Beschwerdegegnerin eingehend mit der Frage des Streitwertes auseinander. So führte sie auf S. 11 folgendes aus: 
"Bezüglich des Streitwertes ist zu bemerken, dass dieser natürlich deutlich höher liegt als CHF 8'000.--. Mit ihrem Begehren will die [Beschwerdeführerin] der [Beschwerdegegnerin] für das gesamte Gebiet der Schweiz jegliche Geschäftstätigkeit untersagen. Angesichts der durchschnittlichen Dauer eines handelsgerichtlichen Verfahrens von ca. 18 Monaten darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Streitwert bei 1 ½ Jahresumsätzen der [Beschwerdegegnerin] liegt. Nachdem die [Beschwerdegegnerin] eben erst gegründet wurde, lässt sich eine einigermassen sichere Prognose über die zu erzielenden Jahresumsätze resp. Gewinne noch nicht stellen, doch behält sich die [Beschwerdegegnerin] vor, diese Beträge noch genau zu beziffern, sobald ihr erste Umsatzzahlen vorliegen." 
Spätestens nach diesen Vorbringen in der Gesuchsantwort hätte für die Beschwerdeführerin - die sich wie gesagt schon im Rahmen der Klagebegründung hätte zum Streitwert äussern müssen (§ 167 Abs. 1 lit. d ZPO) - Anlass bestanden, ihre eigene Darstellung zum Streitwert vorzutragen. Auch in diesem Verfahrensstadium hat sie indessen von dieser Möglichkeit nur beschränkt Gebrauch gemacht. Insbesondere hat sie in der Replik nicht dagegen opponiert, dass für die Streitwertberechnung auf den Umsatz während der Prozessdauer abzustellen sei. Im Gegenteil hat sie in Bezug auf den geschätzten Umsatz gestützt auf eine Verkaufsofferte vom 16. Juli 2003 folgendes ausgeführt (S. 8): 
"Wenn die ehemaligen Mitarbeiter nicht mehr weiter Daten der Gesuchstellerin verwenden dürfen, ist schon relativ viel erreicht. Die [Beschwerdegegnerin] ist nämlich, kaum gegründet, schon mindestens Fr. 250'000.-- wert. Diesen Wert konnte sie unmöglich mit eigenen Kräften erarbeiten. Er ist nur dann erreichbar, wenn ganz erheblich spezifisches Fachwissen der Gesuchstellerin übernommen worden ist." 
Damit hat sie sinngemäss den später von der Gegenpartei eingenommenen Standpunkt bestätigt, die Beschwerdegegnerin habe in den ersten Monaten nach Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit einen namhaften Umsatz erzielt. 
3.2 Unter diesen Umständen kann insbesondere auch keine Verletzung des Gehörsanspruchs darin erblickt werden, dass die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit hatte, nach Abschluss des Schriftenwechsels zur Kostennote der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Für eine solche Stellungnahme gibt es einerseits keine gesetzliche Grundlage; anzuhören ist in diesem Verfahrensstadium nur noch der Anwalt, dessen Kostennoten nicht in der beanspruchten Höhe genehmigt wird (§ 14 Abs. 1 Anwaltstarif). Andrerseits ist auch keine Notwendigkeit für eine Anhörung der Gegenpartei in diesem Stadium des Verfahrens zu sehen. In Bezug auf die Streitwertschätzung, die von der Beschwerdeführerin ausschliesslich beanstandet wird, hätte sie sich wie erwähnt bereits zu Beginn des Massnahmeverfahrens (vgl. E. 3.1.2) oder spätestens in deren Verlauf (vgl. E. 3.2.2) äussern können und müssen. Bezüglich der Anwendung des Anwaltstarifs, insbesondere in Bezug auf die Zuschläge und Reduktionen, wird weder eine Gehörsverletzung geltend gemacht noch ist eine solche ersichtlich. 
4. 
Aus diesen Gründen kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Instruktionsrichter des Handelsgerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Dezember 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: