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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.109/2002 /rnd 
 
Urteil vom 6. September 2002 
I. Zivilabteilung 
 
Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident, 
Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler, 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
A.________, 
B.________, 
C.________, 
Beklagte und Berufungskläger, alle drei vertreten durch Fürsprecher Beat Widmer, Hauptstrasse 13, 
5734 Reinach, 
 
gegen 
 
D.________, 
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Dehmer, Mainaustrasse 19, Postfach, 8034 Zürich. 
 
Architektenvertrag; Honorar; Passivlegitimation, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, vom 6. Dezember 2001. 
 
Sachverhalt: 
A. 
D.________ kam im Jahre 1995 mit A.________ in Kontakt. Gestützt darauf arbeitete D.________ eine Vorstudie für ein Bauprojekt einer Wohnüberbauung auf der Bauparzelle 2305 in der Gemeinde F.________ aus. Die Bauparzelle stand damals im Eigentum der Bank G.________. D.________ traf sich in der Folge mehrmals mit A.________ sowie mit B.________ und C.________ zu Besprechungen und verrichtete weitere Arbeiten im Zusammenhang mit dem erwähnten Bauprojekt. Ab November 1995 zog D.________ den Architekten H.________ zu diesen Arbeiten bei. D.________ und H.________ gründeten am 1. Oktober 1996 eine Kollektivgesellschaft mit der Firma "Architekten D.________ & H.________. Am 2. April 1998 stellte D.________ an A.________, B.________ und C.________ für die erbrachten Leistungen Rechnung im Betrag von Fr. 51'668.--. Er hatte sich diese Forderung im Rahmen der Liquidation der Kollektivgesellschaft im Januar 1998 abtreten lassen. A.________, B.________ und C.________ waren in der Folge nicht bereit, den erwähnten Betrag zu bezahlen. 
B. 
D.________ klagte im November 1998 gegen A.________, B.________ und C.________ auf Bezahlung von Fr. 51'668.-- zuzüglich Zins unter solidarischer Haftung der Beklagten. Das Bezirksgericht Lenzburg hiess die Klage gut. Gleich entschied das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 6. Dezember 2001. 
C. 
Die Beklagten haben das Urteil des Kantonsgerichts mit Berufung beim Bundesgericht angefochten. Sie beantragen die Abweisung der Klage. 
 
Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Zwischen den Parteien ist die Passivlegitimation der Beklagten streitig. Die Beklagten bringen vor, gegenüber dem Kläger nicht im eigenen, sondern im Namen der X.________ AG aufgetreten zu sein. Im Übrigen ist kontrovers, ob die vom Kläger erbrachten Leistungen entgeltlich sind. 
2. 
2.1 Wenn der Vertreter bei dem Vertragsabschluss sich nicht als solcher zu erkennen gegeben hat, wird nach Art. 32 Abs. 2 OR der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt und verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste. Ob aus den Umständen auf ein Handeln in fremdem Namen zu schliessen ist, beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip (vgl. BGE 90 II 285 E. 1b S. 289). 
2.2 Die Vorinstanz hat in Würdigung der Beweise, insbesondere der Aussage des Zeugen H.________, festgehalten, dass die Beklagten dem Kläger gegenüber nicht als Vertreter der X.________ AG auftraten. Die Rüge der falschen Beweislastverteilung ist damit gegenstandslos und läuft auf eine unzulässige Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hinaus (vgl. BGE 128 III 22 E. 2d S. 25, mit Hinweisen). 
2.3 Soweit die Vorinstanz gestützt auf das Vertrauensprinzip davon ausgeht, dass der Kläger aufgrund der gegebenen Umstände nicht auf ein Vertretungsverhältnis schliessen musste, ist diese Schlussfolgerung offensichtlich nicht zu beanstanden. Wie sich aus den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ergibt, wurde die X.________ AG weder im Verteiler der Sitzungsprotokolle noch auf den Entwürfen des Architekturvertrages aufgeführt und stand zum Kläger nicht in regelmässigem Kontakt. Sie blieb im Zusammenhang mit dem Bauprojekt in F.________ unerwähnt, und aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, dass sich die Beklagten dagegen verwahrt hätten, im schriftlichen Vertragsentwurf zu figurieren. In Anbetracht dieser Begleitumstände reicht es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus, dass der Kläger in einer früheren Angelegenheit für die X.________ AG tätig war und die Beklagten 1 und 2 damals in deren Namen in Erscheinung traten, um den Schluss des Klägers, dass die Pläne für das neue Bauprojekt in F.________ von den Beklagten persönlich bestellt wurden, als treuwidrig auszuweisen. 
3. 
3.1 Seit der im Jahre 1983 geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung untersteht die Tätigkeit des Architekten, der Ausführungspläne und Bauprojekte gegen Entgelt zu erstellen hat, dem Werkvertragsrecht (vgl. BGE 109 II 462 E. 3b und 3c; 110 II 380 E. 2 S. 382). Hat der Architekt solche Leistungen unentgeltlich übernommen, liegt kein Werkvertrag im Sinne des Gesetzes vor (vgl. BGE 127 III E. 2b S. 523, mit Hinweisen). Gehen die Interessen und Leistungen von Architekt und Bauinteressent in die gleiche Richtung, weil sie wenigstens teilweise einen gemeinsamen Zweck verfolgen, kann ein werkvertragsähnlicher Innominatkontrakt mit gesellschaftsrechtlichen Elementen vorliegen, in dem die Parteien ihre Anteile an Gewinn und Verlust vertraglich bestimmen können (vgl. BGE 122 III 10 E. 3 S. 14f.). 
 
Im Werkvertragsrecht liegt die Beweislast dafür, dass für die Leistung des Unternehmers eine Vergütung vereinbart wurde, im Streitfall beim Unternehmer (Art. 8 ZGB; vgl. BGE 127 III E. 2a S. 522). War die Herstellung des Werks nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten, weil die Leistung einer Vergütung unter den gegebenen Umständen üblich ist, so geht eine natürliche Vermutung dahin, dass zumindest eine stillschweigende Vergütungsabrede getroffen wurde (vgl. BGE 119 II 40 E. 2.a S. 43, E. 2d S. 44f.; Gauch, Der Werkvertrag, 4. Auflage, Zürich 1996, N. 112). Die Entgeltlichkeit einer vertraglich übernommenen Werkleistung ist üblich, wenn sie von einem Architekten im Rahmen seiner Berufsausübung erbracht wird (vgl. BGE 119 II 40 E. 2b S. 43; Gauch, a.a.O., N. 113). 
3.2 Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz besteht kein Zweifel daran, dass der Kläger mit den Bauprojektarbeiten Leistungen erbrachte, die als Werk im Sinne von Art. 363 OR zu qualifizieren sind. Die Vorinstanz stellt weiter fest, dass der Kläger die Bauprojekte nicht unentgeltlich bzw. bloss gegen eine allfällige Beteiligung am Geschäftsgewinn erstellen wollte. Nach dem angefochtenen Urteil war im Sitzungsprotokoll vom 10. November 1995 und im Besprechungsprotokoll vom 26. Januar 1996 von der Vorbereitung eines Honorarvertrags die Rede. Sodann hält die Vorinstanz fest, dass der Kläger am 23. April 1996 dem Erstbeklagten einen Vertragsentwurf SIA 102 inkl. Kostenberechnung übermittelte und die Beklagten dem Kläger ein von diesem nicht akzeptiertes Vergleichsangebot im Betrag von Fr. 21'000.-- machten. Dieses Parteiverhalten würdigt die Vorinstanz als Vergütungsabrede. 
 
Die Beklagten machen demgegenüber geltend, dass das Bauprojekt mit zahlreichen Risiken belastet gewesen sei und dem Kläger habe klar sein müssen, dass lediglich eine Gewinnbeteiligung im Rahmen einer einfachen Gesellschaft zu erwarten gewesen wäre. Diese Rüge geht angesichts der verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ins Leere. 
4. 
Insgesamt erweist sich die Berufung als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Diese haben den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG), wiederum unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 159 Abs. 5 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren 
nach Art. 36a OG
 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, vom 6. Dezember 2001 bestätigt. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Die Beklagten haben den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. September 2002 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: