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Urteilskopf

106 Ia 100


23. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 22. Februar 1980 i.S. R., S., Z. und D. gegen Anwaltskammer des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 31 BV; Disziplinarrecht der Rechtsanwälte.
1. a) Der Anwalt kann sich auf die Handels- und Gewerbefreiheit berufen; Berücksichtigung weiterer Grundrechte (E. 6a);
b) Schranken der Berufstätigkeit des Anwalts (E. 6b);
2. Kognition des Bundesgerichts bei Entzug des Freizügigkeitspatents (E. 6c).
3. Gesetzliche Grundlage der Berufspflichten des Anwalts (E. 7).
4. Einzelne Verstösse gegen die Berufspflichten:
a) im Zusammenhang mit der Abgabe von Presseerklärungen und Abhaltung von Pressekonferenzen (E. 8, 10);
b) Verlassen der Gerichtsverhandlungen (E. 9);
c) Weiterleitung von Hungerstreikerklärungen der Mandanten an die Presse (E. 11);
d) Bruch der Informationssperre (E. 12).
5. Verhältnismässigkeit disziplinarischer Sanktionen:
a) Der Entzug des Anwaltspatents (Grund- oder Freizügigkeitspatent) ist nur zulässig, wenn aufgrund einer Gesamtbewertung der bisherigen Berufstätigkeit des Anwalts eine andere Sanktion als ungenügend erscheint, um in Zukunft ein korrektes Verhalten zu gewährleisten (E. 13c).
b) Beurteilung des Verhaltens der Beschwerdeführer; Verhältnismässigkeit des Patententzugs im konkreten Fall verneint (E. 14).

Sachverhalt ab Seite 101

BGE 106 Ia 100 S. 101
Am 20. Dezember 1977 überquerten die deutschen Staatsangehörigen Gabriele Kröcher und Christian Möller auf einem verbotenen Weg die Grenze zwischen Frankreich und der Schweiz. Sie wurden durch zwei Grenzwächter angehalten und veranlasst, auf den Grenzwachtposten zu kommen. Als dort mit der Überprüfung ihrer Identität begonnen wurde, ergriffen sie die Flucht. Während sich Möller an das Steuer seines Autos setzte, begann Gabriele Kröcher, auf die zwei Grenzwächter zu schiessen. Die beiden Beamten wurden verletzt. Gabriele Kröcher und Christian Möller wurden später in Delémont verhaftet. Gegen die Verhafteten wurde ein Strafverfahren wegen
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versuchten Mordes, eventuell versuchter vorsätzlicher Tötung, und weiterer Delikte eröffnet. Anlässlich der Befragung durch Polizeibeamte und den Untersuchungsrichter verweigerte Möller jede Aussage. Gabriele Kröcher lehnte ebenfalls ab, zu den ihr vorgeworfenen Ereignissen Stellung zu nehmen. Sie machte aber einige Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen und zu ihren politischen Auffassungen. Sie erklärte, sich im bewaffneten Kampf gegen die bestehende Gesellschaft zu befinden. Aus den Akten geht hervor, dass Gabriele Kröcher am 17. Dezember 1973 in Deutschland wegen wiederholten Mordversuchs und bewaffneten Raubes zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Im Zusammenhang mit der Entführung des Politikers Peter Lorenz wurden die deutschen Behörden im Jahre 1975 gezwungen, Gabriele Kröcher zusammen mit anderen Häftlingen freizulassen.
Das Geschworenengericht des V. Bezirks des Kantons Beru sprach Gabriele Kröcher und Christian Möller am 30. Juni 1978 unter anderem des versuchten Mordes sowie der Gewalt und Drohung gegen Beamte schuldig. Gabriele Kröcher wurde zu einer Zuchthausstrafe von 15 Jahren verurteilt, Christian Möller zu einer solchen von 11 Jahren.
Gabriele Kröcher und Christian Möller wurden von den im Kanton Zürich ansässigen Rechtsanwälten B. R., E. S., H. Z. und G. D. verteidigt. Wegen des Verhaltens der Verteidiger im Strafverfahren leitete die Anwaltskammer des Kantons Bern ein Disziplinarverfahren ein. Mit Entscheid vom 29. Mai 1979 entzog sie den Vier Anwälten die Bewilligung zur Ausübung des Anwaltsberufes im Kanton Bern wegen Verletzung von Art. 16 des Gesetzes über die Advokaten vom 10. Dezember 1840 (AG) sowie der Ziffern 1, 2, 3, 6, 11 und 14 der Standesregeln des bernischen Anwaltsverbandes vom 22. Oktober 1938. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, die Anwaltskammer sei zur Überzeugung gelangt, dass es den Disziplinarbeklagten nicht darum gegangen sei, ein möglichst günstiges Urteil zu erstreiten; sie hätten den Prozess vielmehr als Gelegenheit benutzen wollen, um den Staat, die Justiz und die Behörden in Misskredit zu bringen. Die Anwälte hätten sich mit der Sache der Angeklagten identifiziert und die ihnen mit den Anwaltspatenten eingeräumte Funktion in der Justiz zum Versuch missbraucht, den Rechtsstaat selber zu erschüttern und lahmzulegen. Sie besässen damit die nötige Vertrauenswürdigkeit
BGE 106 Ia 100 S. 103
nicht mehr, um weiterhin im Kanton Bern den Anwaltsberuf auszuüben.
Gegen den Entscheid der Anwaltskammer erheben die Rechtsanwälte R., S. und Z. staatsrechtliche Beschwerde. Eine weitere Beschwerde wurde von Rechtsanwalt D. eingereicht. Das Bundesgericht hat beide Verfahren vereinigt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

6. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts steht der Anwalt unter dem Schutz der in Art. 31 BV gewährleisteten Handels- und Gewerbefreiheit, ebenso wie die Inhaber der anderen liberalen Berufe und wie alle übrigen Personen, die einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit nachgehen (BGE 105 Ia 71 E. 3a; BGE 103 Ia 431 E. 4b; BGE 100 Ia 166 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Der überwiegende Teil der Lehre vertritt die gleiche Auffassung (vgl. AUBERT, Traité de droit constitutionnel suisse, Bd. II, Nr. 1888 f.; SALADIN, Grundrechte im Wandel, 2. A., S. 234; MARTI, Die Wirtschaftsfreiheit der schweizerischen Bundesverfassung, S. 46; NEF, Handels- und Gewerbefreiheit, IV, SJK Nr. 619, S. 9; vgl. ferner die in BGE 105 Ia 71 genannten Autoren). In der Literatur ist indes auch geltend gemacht worden, die Unterstellung der Tätigkeit des Anwalts unter Art. 31 BV sei nicht zutreffend, weil dieses Grundrecht mit der Forderung erhöhter Verantwortlichkeit der freien Berufe dem Staate gegenüber unvereinbar sei (SALZMANN, Das besondere Rechtsverhältnis zwischen Anwalt und Rechtsstaat, Diss. Freiburg 1976, S. 126 ff.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, wie das Bundesgericht schon in BGE 105 Ia 71 festgehalten hat. Was die Einordnung unter Art. 31 BV betrifft, so ist freilich richtig, dass die Tätigkeit des Anwalts und die dafür geltenden staatlichen Beschränkungen nicht ausschliesslich im Lichte dieses wirtschaftlichen Grundrechts zu beurteilen sind. Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung sind gegebenenfalls auch die Sinngehalte weiterer Grundrechte zu berücksichtigen, wie namentlich der Meinungsäusserungsfreiheit und der Pressefreiheit. Soweit staatliche Beschränkungen für die Tätigkeit des Strafverteidigers bedeutsam sind, sind sie insbesondere auch daran zu messen, dass sie die wirksame Wahrnehmung der verfassungsmässigen Rechte des Beschuldigten nicht verunmöglichen dürfen. Die Berücksichtigung
BGE 106 Ia 100 S. 104
dieser Grundrechte schliesst jedoch nicht aus, dass sich der Anwalt gegen Beschränkungen seiner Tätigkeit und namentlich gegen Disziplinarstrafen auf Art. 31 BV berufen kann. Der Anrufung dieses Grundrechts steht auch nicht entgegen, dass der Anwalt besonderen Beschränkungen unterworfen ist, die für andere Berufe nicht oder nicht in gleicher Weise gelten. Darauf ist im folgenden einzugehen.
b) Wie das Bundesgericht wiederholt ausgeführt hat, ist der Anwalt bei seiner Berufstätigkeit an die Schranken gebunden, die sich aus seiner Stellung als "Diener des Rechts" und als "Mitarbeiter der Rechtspflege" ergeben (BGE 103 Ia 431 E. 4b; BGE 98 Ia 58 E. 3). Da diese Umschreibungen möglicherweise zu Missverständnissen und damit zu Grundrechtsbeschränkungen führen könnten, die mit der Verfassung nicht vereinbar wären, rechtfertigt es sich, ihren Sinn näher zu erläutern. Der Anwalt ist "Diener des Rechts" und "Mitarbeiter der Rechtspflege" insoweit, als ihm die Aufgabe zukommt, die Rechtsuchenden bei der Verfolgung ihrer subjektiven Rechtsschutzinteressen zu beraten und zu unterstützen. Er nimmt damit eine Aufgabe wahr, ohne deren Erfüllung der Bürger seine Rechtsansprüche häufig nicht durchsetzen könnte und ohne deren Wahrnehmung die Verwirklichung der Rechtsordnung ganz allgemein in Frage gestellt wäre. Der Tätigkeit des Anwalts kommt darüber hinaus im Strafprozess besondere Bedeutung zu. Wird der Beschuldigte in schwereren Straffällen nicht durch einen Anwalt verteidigt, so fehlt eine unerlässliche Voraussetzung für einen gerechten und rechtsstaatlichen Prozess. Dem Anwalt sind im Verfahren denn auch eine Reihe besonderer Befugnisse eingeräumt, so z.B. das Recht auf unbeaufsichtigten Verkehr mit seinem inhaftierten Mandanten, auf Einräumung ausreichender Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung, auf Anwesenheit bei Befragungen des Beschuldigten, auf Herausgabe der Akten, usw. (vgl. zum Umfang dieser Befugnisse im einzelnen: BGE 105 Ia 100 E. 2, 3; BGE 104 Ia 17 ff.;, BGE 103 Ia 304 E. 6b). Zugleich und nicht zuletzt mit Rücksicht auf diese Befugnisse sind dem Anwalt aber auch besondere Pflichten auferlegt. Er ist zur Wahrung der Standeswürde verpflichtet und hat insoweit die geschriebenen und ungeschriebenen Regeln zu beachten, die im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des geordneten Ganges der Rechtspflege das Vertrauen in seine Person und die Anwaltschaft insgesamt gewährleisten
BGE 106 Ia 100 S. 105
sollen. Im Verhältnis zu den Behörden der Rechtspflege setzt die Vertrauenswürdigkeit des Anwaltes namentlich voraus, dass er gegenüber seinem Klienten die Unabhängigkeit wahre. Verliert er diese, so entfällt die Vertrauensgrundlage dafür, dass der Anwalt seine Tätigkeit korrekt ausüben und seine Stellung nicht zu Verfahrensfremden Zwecken missbrauchen werde. An der unerlässlichen Vertrauensgrundlage fehlt es aus dem gleichen Grunde, wenn sich der Anwalt gegen die Verfassungsmässige Ordnung stellt und für deren gewaltsame Änderung eintritt.
Die Bezeichnungen "Diener des Rechts" und "Mitarbeiter der Rechtspflege" bedeuten aber nicht, dass der Anwalt wie der Richter auf die objektive Wahrheitsfindung und Rechtsanwendung verpflichtet sei. Wohl trägt seine Tätigkeit zur Verwirklichung des objektiven Rechts bei, indem namentlich davon ausgegangen wird, dass der Richter um so sicherer zum richtigen Urteil finde, je besser die widerstreitenden subjektiven Rechtspositionen vertreten werden. Der Anwalt ist aber nicht staatliches Organ und auch nicht "Gehilfe des Richters", sondern Verfechter von Parteiinteressen und als solcher einseitig für seinen jeweiligen Mandanten tätig. Das gilt insbesondere für den Strafverteidiger. Ihm obliegt es, dem staatlichen Strafanspruch entgegenzutreten und auf ein freisprechendes oder möglichst mildes Urteil hinzuwirken. Damit erfüllt er die ihm als "Mitarbeiter der Rechtspflege" zukommende Aufgabe. Während die Vertrauenswürdigkeit des Anwalts, wie bereits ausgeführt, Verlangt, dass er gegenüber seinem Klienten die Unabhängigkeit wahre, so bedingt die eben geschilderte Aufgabe die Unabhängigkeit der Verteidigung vom Staat. Der Anwalt hat seine Tätigkeit nicht am staatlichen Strafverfolgungsinteresse auszurichten, sondern am Interesse des Beschuldigten an einem freisprechenden oder möglichst milden Urteil, und es muss ihm hinsichtlich der Wahl der Verteidigungsmittel ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit zukommen. Gesetzliche oder standesrechtliche Vorschriften, die das nicht berücksichtigen, halten vor der Verfassung nicht stand. Das heisst aber nicht, dass die Tätigkeit des Anwalts keinen Schranken unterliege. Dem Verteidiger ist es verwehrt, rechtswidrige Mittel zu ergreifen. Unzulässig ist es ferner, wenn er zu Mitteln Zuflucht nimmt, die das Ziel des Verfahrens, über Schuld oder Unschuld seines Klienten einen der Rechtslage entsprechenden
BGE 106 Ia 100 S. 106
Entscheid zu fällen und gegebenenfalls das Mass der Strafe festzulegen, vereiteln sollen. Da die formelle Verteidigung des Beschuldigten in schwereren Fällen Voraussetzung für ein rechtsstaatliches Verfahren ist, handelt der Verteidiger seinen Pflichten ferner auch dann zuwider, wenn er die ihm Obliegende Aufgabe schlechterdings nicht erfüllt. Ob derartige Pflichtwidrigkeiten vorliegen, ist wegen der dem Anwalt zustehenden weiten Entscheidungsfreiheit jedoch mit grosser Zurückhaltung zu beurteilen.
c) Der Entzug der Bewilligung zur Ausübung des Anwaltberufes stellt einen besonders schweren Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit dar und zwar unabhängig davon, ob diese Massnahme den Kanton des Grundpatents oder nur einen "Freizügigkeitskanton" betrifft. Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts daher nicht lediglich unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür, sondern mit freier Kognition. Ebenfalls frei prüft es, ob die als zutreffend anerkannte Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts mit den angerufenen verfassungsmässigen Rechten, insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, vereinbar sei (BGE 103 Ia 431 E. 4a mit Hinweisen).

7. Der Beschwerdeführer D. rügt, dass die angeblich missachteten Berufspflichten nicht in genügender Weise im Gesetz umschrieben seien.
a) Die Ausübung der Advokatur im Kanton Bern wird durch das Gesetz über die Advokatur vom 10. Dezember 1840 (AG) geregelt. Art. 16 AG lautet, soweit er hier interessiert, wie folgt:
"Die Advokaten sollen den Parteien, welche ihnen ihr Zutrauen schenken, nach dem besten Wissen raten; die gütliche Ausgleichung von Rechtsstreitigkeiten möglichst befördern; niemals ein Rechtsgeschäft übernehmen oder verfechten, wo nach ihrer Ansicht das Recht nicht auf der Seite der sie beratenden Partei ist, es sei denn dasselbe sei ihnen von Amtes wegen übertragen worden ...; keine von den Gesetzen nicht zugelassenen Rechtsverfolgungs- und Verteidigungsmittel gebrauchen; in allen Punkten des Verfahrens die einschlagenden Gesetze genau befolgen;
... bei Verteidigungen in Straffällen sich nur von der Idee der Gerechtigkeit leiten lassen, niemals durch rechtswidrige oder unmoralische Mittel gegen ihre bessere Überzeugung zu hindern suchen, dass den Angeklagten die verdiente Strafe treffe, sondern vielmehr nur der Anwendung unverdienter oder übermässiger oder zweckwidriger Strafen entgegenwirken..."
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Diese Aufzählung der Berufspflichten ist nicht abschliessend, sondern es werden lediglich die hauptsächlichen Obliegenheiten des Anwalts stichwortartig umschrieben. Zur näheren Auslegung des Gesetzes sind die Standesregeln des bernischen Anwaltsverbandes vom 22. Oktober 1938 (publiziert in: SJZ 37/1940-41, S. 9 ff.) heranzuziehen, in welchen im einzelnen ausgeprägt ist, was Art. 16 AG in allgemeiner Form bestimmt. Diese Art der Umschreibung der Berufspflichten des Rechtsanwalts ist nicht verfassungswidrig, wie das Bundesgericht schon in BGE 98 Ia 360 E. 3a festgehalten hat, denn es wäre nicht möglich, die verschiedenen, auf die Wahrung der Vertrauenswürdigkeit des Anwalts hinzielenden Berufspflichten einzeln und abschliessend aufzuzählen (vgl. auch GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., 1979, S. 639 f.). Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
b) Damit ist nicht gesagt, dass sich die in Art. 16 AG enthaltene Umschreibung der Berufspflichten des Anwalts materiell in allen Teilen mit der Verfassung vereinbaren lasse. Welche Pflichten dem Anwalt auferlegt werden können, ergibt sich aus den vorstehenden allgemeinen Grundsätzen (E. 6b) sowie aus den nachfolgenden Erwägungen, die sich mit dem Verhalten der Beschwerdeführer im einzelnen befassen.

8. a) Im Entscheid der Anwaltskammer wird den Beschwerdeführern die Abgabe verschiedener Presseerklärungen und die Abhaltung von Pressekonferenzen zur Last gelegt, die überwiegend dem Zweck gedient hätten, auf die zuständigen Behörden Druck auszuüben, sie in der Öffentlichkeit zu diffamieren und als voreingenommen darzustellen. Derartige Erklärungen seien standeswidrig. Die geäusserte Kritik sei weder notwendig noch durch die Umstände gerechtfertigt gewesen, zudem sei sie ohne die nötige Zurückhaltung erfolgt. Die Beschwerdeführer hätten deshalb gegen Art. 16 AG und Ziff. 6 der Standesregeln verstossen; letztere Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
"Der Fürsprecher hat alles zu vermeiden, was ihn in den Verdacht bringt, Sensationen zu schaffen oder Reklame für sich zu machen. Der Fürsprecher erlässt Presseerklärungen für seine Partei nur dann, wenn dies unbedingt nötig ist. Er leitet sie ein mit der Formel: "Der Anwalt des X schreibt uns", es wäre denn, der Inhalt der Erklärung verlange, dass auch der Anwalt mit seinem Namen dazu stehe."
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht dem
BGE 106 Ia 100 S. 108
Anwalt in der Kritik an der Rechtspflege weitgehende Freiheit zu, soweit er diese Kritik in den verfahrensmässigen Formen - sei es in Rechtsschriften, sei es anlässlich mündlicher Verhandlungen - Vorbringt. Diese Freiheit ergibt sich vorab aus dem Verteidigungsrecht der von ihm vertretenen Partei; sie ist darüber hinaus im Interesse der Sicherung einer integren, den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Rechtspflege unentbehrlich. Mit Hinblick auf dieses öffentliche Interesse hat das Bundesgericht denn auch erklärt, es sei geradezu Pflicht und Recht des Anwalts, Missstände aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen. Der Preis, der für diese unentbehrliche Freiheit der Kritik an der Rechtspflege zu entrichten ist, besteht darin, dass auch gewisse Übertreibungen in Kauf zu nehmen sind. Wenn dem Anwalt unbegründete Kritik verboten ist, so kann er auch eine allenfalls begründete nicht mehr gefahrlos vorbringen. Die Wirksamkeit der Kontrolle der Rechtspflege wäre damit in Frage gestellt. Erweisen sich die erhobenen Rügen bei näherer Abklärung als unbegründet, so kann das für sich allein kein Grund für die Verhängung einer Disziplinarstrafe sein. Standeswidrig und damit unzulässig handelt der Anwalt bei der Äusserung von Kritik in den verfahrensmässigen Formen nur, wenn er eine Rüge wider besseres Wissen oder in ehrverletzender Form erhebt, statt sich auf Tatsachenbehauptungen und Wertungen zu beschränken (BGE 96 I 526 E. 2, 3; vgl. auch BGE 103 Ia 431 E. 4b).
Andere, strengere Anforderungen können an die Äusserungen des Anwalts gestellt werden, die nicht innerhalb des Verfahrens ergehen, sondern an die Öffentlichkeit gerichtet sind. Es ist nicht verfassungswidrig, wenn dem Anwalt die Abgabe von öffentlichen Erklärungen nur dann und nur insoweit gestattet wird, als "besondere Umstände" dies als angebracht erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände können namentlich darin bestehen, dass eine öffentliche Erklärung zur Wahrung der Interessen des Klienten geboten ist, oder dass sie zur Abwehr von gegen den Anwalt persönlich gerichteten Angriffen erfolgt. Die Abgabe von Presseerklärungen kann sich zudem in Verfahren rechtfertigen, denen in der Öffentlichkeit besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird und über deren Gang die Massenmedien oder die Behörden selber laufend orientieren. Tritt der Anwalt an die Öffentlichkeit, so kann überdies verlangt werden, dass er objektiv in der Darstellung und sachlich im Ton bleibe. Allzu strenge und übertriebene
BGE 106 Ia 100 S. 109
Anforderungen sind jedoch auch in dieser Hinsicht nicht zulässig (BGE 98 Ia 59 E. 4; vgl. auch BGE 103 Ia 432 E. 5).
Verfassungswidrig ist es, dem Anwalt die Abgabe von Presseerklärungen oder die Abhaltung einer Pressekonferenz nur dann zu gestatten, wenn dies als "unbedingt nötig" erscheint (nicht veröffentlichtes Urteil vom 26. November 1969 i.S. M.; Urteil vom 13. Mai 1970 i.S. W.; in ZR 70, Nr. 85). Die entsprechende Vorschrift in Ziff. 6 Abs. 2 der bernischen Standesregeln entspricht der Verfassung daher nicht.
In der nachfolgenden Erwägung 10 sind die einzelnen Presseerklärungen und Pressekonferenzen nach diesen Grundsätzen zu beurteilen. Es rechtfertigt sich jedoch, vorab auf die Vorfälle einzugehen, die unmittelbar Bezug auf das Verfahren vor dem Geschworenengericht haben und die den Beschwerdeführern ebenfalls als standeswidrig zur Last gelegt werden.

9. a) Anfang Mai 1978 fragte der Präsident der Kriminalkammer die Beschwerdeführer an, ob sie gegen die in Aussicht genommenen Daten für die "Bildungssitzung" und die Hauptverhandlung des Geschworenengerichts zwingende Gründe einzuwenden hätten. Die Beschwerdeführer antworteten dem Präsidenten der Kammer, es dürfte aus dem bisherigen Verfahren "auch ihm" klargeworden sein, dass sie die Haftbedingungen der Angeklagten und die Bedingungen der Verteidigungsarbeit in keiner Weise akzeptierten. Entsprechende Beschwerden seien denn auch beim Bundesgericht hängig. Unter diesen Umständen könne die Verteidigung die Terminierung des Prozesses nur als "unerhörte Provokation" verstehen, und sie werde über Prozesstermine frühestens nach Erhalt der bundesgerichtlichen Urteile verhandeln.
Gemäss Ziff. 4 der Standesregeln spricht und schreibt der Fürsprecher sachlich und in würdiger Form. Gemäss Ziff. 11 begegnet er dem Richter und den Behörden mit Achtung und erwartet von ihnen dasselbe. Die Anwaltskammer konnte mit Grund annehmen, dass die Beschwerdeführer diese Vorschriften missachtet und dabei gegen Art. 16 AG verstossen haben. Es war zwar durchaus verständlich, wenn sich die Verteidigung gegen die in Aussicht genommenen Prozessdaten zur Wehr setzte. Es war aber unangemessen, von einer "Provokation" zu sprechen und zu erklären, die Anwälte würden über die Prozesstermine frühestens nach Erhalt der bundesgerichtlichen Urteile "Verhandeln".
b) Als die Kriminalkammer an den in Aussicht genommenen
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Sitzungsdaten festhielt, legten die Rechtsanwälte R., S. und D. ihre Mandate nieder. Im Verfahren blieb einzig Rechtsanwalt Z. Dieser nahm an der Bildungssitzung vom 30. Mai 1978 nicht teil; da ihm das im angefochtenen Entscheid nicht als standeswidrig zur Last gelegt wird, braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden.
An der Hauptverhandlung vom 12. Juni 1978 stellte Rechtsanwalt Z. drei "Vorfragen", nämlich: die Verhandlungen sollten in deutscher Sprache geführt werden; der Prozess sei um einen Tag zu verschieben, weil die Angeklagten wegen ihrer Verlegung nach Pruntrut bereits um vier Uhr hätten aufstehen müssen und nicht verhandlungsfähig seien; sodann, verschiedene der im Saal anwesenden Polizisten sollten sich entfernen, da sie den Verteidiger irritierten und den Verkehr mit den Angeklagten behinderten. Die beiden ersten Anträge wurden abgewiesen. Auch dem dritten Antrag gab das Gericht nur teilweise statt, indem es anordnete, dass die zwischen den Angeklagten und zu deren Seiten sitzenden Polizisten einen Abstand von zwei bis drei Metern einhalten sollten. Rechtsanwalt Z. erklärte darauf, er sei nicht bereit, unter diesen Bedingungen am Prozess teilzunehmen. Die Sicherheitsmassnahmen seien übertrieben. Als das Gericht an den getroffenen Massnahmen festhielt, verliess Rechtsanwalt Z. die Verhandlung. Er erklärte, er werde am Nachmittag eine Pressekonferenz organisieren; das Mandat behalte er bei. - In seiner Vernehmlassung an die Anwaltskammer machte Rechtsanwalt Z. geltend, seine Mandanten hätten gewünscht, dass er unter den herrschenden Bedingungen nicht mehr im Saal anwesend sei. Er, Z., hätte das auch unabhängig von diesem Begehren mit seinem Berufsgewissen nicht vereinbaren können.
Im angefochtenen Entscheid wird Rechtsanwalt Z. das Verlassen der Hauptverhandlung als standeswidrig zur Last gelegt. Nachdem er eine nach dem bernischen Strafverfahren notwendige Verteidigung übernommen habe, sei es nicht mehr in seinem Belieben gestanden, ob er diese auch tatsächlich ausübe oder dem Prozess fernbleibe. Ein Begehren der Mandanten, zu ihrer Verteidigung nichts mehr zu unternehmen, könne für den Anwalt nicht verbindlich sein. In einem solchen Falle habe dieser seine Klienten auf die anwaltlichen Pflichten hinzuweisen und ihnen den Mandatsentzug anheim zu stellen, wenn sie mit einer korrekten Verteidigung nicht einverstanden seien. Das sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Namentlich
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berechtigten auch erschwerte Verhandlungs- und Verteidigungsbedingungen den Anwalt nicht dazu, sich seiner Aufgabe zu entziehen. Es stehe ihm frei, derartige Bedingungen zu rügen und allenfalls mit Rechtsmitteln dagegen anzukämpfen. Wenn er damit nicht durchdringe, so habe er die Verteidigung jedoch unter den gegebenen Bedingungen fortzusetzen, sofern er nicht das Mandat niederlege. Rechtsanwalt Z. habe es im vorliegenden Falle an der vom Anwalt geforderten Unabhängigkeit fehlen lassen und seine Funktion als freier Diener am Recht in schwerer Weise verletzt.
Die Anwaltskammer konnte das Verhalten von Rechtsanwalt Z. mit Grund als unzulässig erachten. Sie durfte davon ausgehen, dass an der Geschworenengerichtsverhandlung keine Umstände vorlagen, welche die Verteidigungsarbeit in ernstlicher Weise behinderten. Bei dieser Sachlage war es grob standeswidrig, wenn Rechtsanwalt Z. aus der Sitzung davonlief. Ob das Gericht die Verhandlungen weiterführte oder wegen des Davonlaufens des Verteidigers unterbrach, ist nicht entscheidend. An der Pflichtwidrigkeit dieses Verhaltens ändert auch nichts, dass Rechtsanwalt Z. mit dem Verlassen der Sitzung einem entsprechenden Wunsch seiner Mandanten nachkam. Ein solches Begehren konnte für ihn nicht massgebend sein. Mit diesen Erwägungen soll freilich nicht gesagt sein, dass ein Verlassen der Verhandlungen in jedem Falle als standeswidrig zu gelten habe. Ein derartiger Schritt des Verteidigers liesse sich wohl nicht beanstanden, wenn er in guten Treuen als einziges Mittel erachtet werden könnte, um durch die Unterbrechung des Prozesses einen für die Angeklagten drohenden nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu verhindern. Das war hier jedoch offenkundig nicht der Fall. Dass die Verteidigungsarbeit geradezu verunmöglicht oder zumindest in ernstlicher Weise behindert worden sei, erscheint jedenfalls als ausgeschlossen.
c) Das Geschworenengericht setzte die Hauptverhandlung am 26. Juni 1978 fort, nachdem für die Angeklagten amtliche Verteidiger bestellt worden waren. Rechtsanwalt Z. blieb dieser Sitzung fern, obwohl er sein Mandat nach wie vor innehatte. Auch dieses Verhalten konnte von der Anwaltskammer mit Grund als pflichtwidrig erachtet werden.

10. Im folgenden ist auf die einzelnen Presseerklärungen und Pressekonferenzen einzugehen.
a) Die Beschwerdeführer R., S. und Z. gaben am 11. Januar 1978
BGE 106 Ia 100 S. 112
eine Presseerklärung ab, in welcher sie mitteilten, dass sie den Untersuchungsrichter am 27. Dezember 1977 um freien, unbeaufsichtigten Verkehr mit ihren Mandanten ersucht hätten. Der Untersuchungsrichter habe dieses Gesuch am folgenden Tag abgelehnt, ohne auf die rechtlichen Vorbringen näher einzugehen. Die am 29. Dezember erhobene Beschwerde sei von der Anklagekammer noch nicht beantwortet worden. Die Beschuldigten seien, wie zahlreiche andere Gefangene, dem persönlichkeitsvernichtenden Regime der Totalisolation ausgesetzt. Es frage sich, ob hier nicht eine Taktik angewendet werde, die darauf hinziele, die körperliche und geistige Integrität der Gefangenen zu beeinträchtigen, die Verteidigungsrechte zu sabotieren und ein Geständnis zu erzwingen. Mit Presseerklärung vom 19. Januar 1978 gaben die drei Anwälte bekannt, die Anklagekammer habe den Untersuchungsrichter angewiesen, der Verteidigung den sofortigen und unbeaufsichtigten Besuch der Beschuldigten zu gestatten.
Dass die drei Anwälte mit diesen Erklärungen an die Presse gelangten, ist nicht zu beanstanden. Der am 20. Dezember 1977 erfolgten Verhaftung ihrer Mandanten wurde in den Massenmedien grösste Aufmerksamkeit zuteil. Wenn die Verteidiger am 11. Januar 1978 zuhanden der Presse die Erklärung abgaben, dass sie mit den Beschuldigten noch keinen Kontakt hätten aufnehmen können, und wenn sie zum Ausdruck brachten, dass sie diese Situation als unzulässig erachteten, so kann das nicht als standeswidrig bezeichnet werden. Das heisst nicht, dass sich der Anwalt ohne weiteres an die Öffentlichkeit wenden dürfe, wenn er der Auffassung ist, es liege eine Rechtswidrigkeit vor und der Beschwerdeentscheid lasse zu lange auf sich warten. Eine derartige Kritik ist in der Regel auf den verfahrensrechtlich vorgesehenen Wegen vorzubringen. Im vorliegenden Fall hätte denn auch der Umstand, dass die am 29. Dezember 1977 eingereichte Beschwerde am 11. Januar 1978 noch nicht behandelt war, für sich allein keinen genügenden Grund für die Abgabe einer Presseerklärung bilden können. Berücksichtigt man indes, dass den Verteidigern seit ihrer Bestellung noch keinerlei Kontakt mit den Verhafteten erlaubt worden war, so lässt sich die Abgabe einer Erklärung an die Öffentlichkeit vertreten. Insoweit liegt demnach keine Standeswidrigkeit vor. Dagegen haben die drei Anwälte das standesrechtlich Zulässige mit der Formulierung der Presseerklärung überschritten.
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Das gilt namentlich für die Schlusspassage, in welcher sie ausführten, man müsse sich fragen, ob die Behörden nicht darauf hinzielten, die körperliche und geistige Integrität der Gefangenen zu beeinträchtigen, die Verteidigungsrechte zu sabotieren und ein Geständnis zu erzwingen.
Was die Presseerklärung vom 19. Januar 1978 anbelangt, so macht die Anwaltskammer mit Recht geltend, dass ein Anwalt die gebotene Zurückhaltung verletze, wenn er ohne besondere Veranlassung in der Presse bekannt gebe, dass er ein günstiges Urteil erstritten habe. Im vorliegenden Fall war die Presseerklärung vom 19. Januar 1978 indes bedingt durch die - im Grundsatz zulässige - Erklärung vom 11. Januar 1978. Nachdem die Beschwerdeführer das Kontaktverbot in der Öffentlichkeit gerügt hatten, konnten sie nach der Aufhebung des Verbots ohne Verletzung ihrer Standespflichten eine entsprechende Erklärung in der Presse abgeben. Das gilt namentlich deshalb, weil die Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit zahlreiche Anfragen von Journalisten erhalten hatten, wie sie glaubhaft geltend machen. Die Form der zweiten Presseerklärung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
b) Rechtsanwalt Z. erliess am 22. März 1978 eine Presseerklärung über den Abbruch des ersten Hungerstreiks der Gefangenen. In der Mitteilung wurde festgehalten, dass der Abbruch entgegen anderslautenden Zeitungsmeldungen nicht deswegen erfolgt sei, weil echte Hafterleichterungen gewährt worden wären. Die vorgenommenen minimalen Haftveränderungen änderten nichts an den "menschenvernichtenden Auswirkungen der Isolationshaft". Zudem beanstandete Z. den eingeschränkten Kontakt zwischen Verteidigern und Beschuldigten, ferner warf er der Gefängnisverwaltung ein in höchstem Masse unverantwortliches, ja medizinisch gefährliches Verhalten vor, wenn sie den Hungerstreik durch das Vorsetzen schmackhafter Mahlzeiten zu brechen versuchten.
Die Abgabe dieser Presseerklärung lässt sich damit rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer Zeitungsberichten entgegentreten wollte, die er als unrichtig erachtete. Dass er bei dieser Gelegenheit die Haft- und Verteidigungsbedingungen kritisierte, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Was den näheren Inhalt der Presseerklärungen anbelangt, so sind die Ausführungen freilich an der Grenze dessen, was mit der dem Anwalt gebotenen Zurückhaltung vereinbar ist. Berücksichtigt
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man indes, dass die Ausführungen, namentlich jene hinsichtlich der Auswirkungen der Untersuchungshaft, den persönlichen Überzeugungen des Beschwerdeführers entsprachen und folgt man dem Grundsatz, dass an die Objektivität und Sachlichkeit einer an sich zulässigen Erklärung keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind, so kann die Presseerklärung vom 22. März 1978 auch in ihrem Inhalt nicht als standeswidrig erachtet werden.
c) In einer Presseerklärung vom 6. April 1978 teilten die Rechtsanwälte D. und Z. mit, dass die Gefängnisbehörden weiterhin auf der körperlichen Durchsuchung der die Gefangenen besuchenden Anwälte beharrten, obwohl in den Besuchszimmern Trennscheiben angebracht seien und obwohl die Anklagekammer die körperliche Durchsuchung als mit der Standeswürde der Anwälte unvereinbar erklärt habe. Diese Mitteilung kann nicht als unzulässig erachtet werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie darauf hinzielte, die Behörden zur Einstellung der beanstandeten Massnahmen zu veranlassen.
d) In einem nicht datierten "offenen Brief" an Bundesrat Kurt Furgler nahm Rechtsanwalt R. Bezug auf eine durch das Schweizerische Polizeiinstitut durchgeführte Arbeitstagung über die Bekämpfung des Terrorismus. Bei dieser Gelegenheit wurde eine Übung über das Verhalten im Falle einer terroristischen Geiselnahme durchgeführt, und es wurde supponiert, dass die Terroristen die Freilassung von Gabriele Kröcher und von Christian Möller verlangt hätten. Die Presse berichtete über diese Übung. Rechtsanwalt R. führte im "offenen Brief" unter anderem aus, es sei anscheinend kein Mittel gut genug, um die Beschuldigten als "Staatsfeind Nr. 1" abzustempeln und zum Freiwild zu erklären, offenbar in der Hoffnung, auf diese Weise den Abbau rechtsstaatlicher Grundsätze im Strafverfahren voranzutreiben. Die Anwaltskammer hat Rechtsanwalt R. nicht zum Vorwurf gemacht, dass er gegen die Verwendung der Namen seiner Mandanten öffentlich Protest einlegte. Dieser Vorwurf wäre auch nicht zulässig gewesen. Die Anwaltskammer hat R. dagegen mit Grund zur Last gelegt, dass er die Grenzen einer objektiven und sachlichen Schreibweise überschritten habe.
e) Am 24. Mai 1978, unmittelbar nach der Niederlegung der Mandate durch die Rechtsanwälte D., R. und S., hielten die vier Beschwerdeführer eine Pressekonferenz ab, in welcher sie
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diesen Schritt begründeten. Bei den Akten befinden sich vier Manuskripte, die den Text der abgegebenen Erklärungen enthalten. Rechtsanwalt S. äusserte sich zu den Haftbedingungen und führte unter anderem aus, die Verteidiger wollten nicht länger an einem Verfahren mitwirken, in welchem eine Rechtswidrigkeit die andere jage und in welchem die Anwälte nur noch eine Alibi-Funktion hätten, damit sich die Verantwortlichen brüsten könnten, sie hätten die sogenannten rechtsstaatlichen Garantien voll gewahrt. Rechtsanwalt D. äusserte sich zu den Verteidigungsrechten. Das Verfahren sei voll von Schikanen, die herrschenden Bedingungen verunmöglichten eine wirksame Verteidigungsarbeit und seien für einen Anwalt inakzeptabel. Rechtsanwalt R. führte aus, das laufende Verfahren verstosse gegen das in der EMRK gewährleistete Recht auf Verteidigung und gegen die Unschuldsvermutung. Die Beschuldigten könnten angesichts der "Vorverurteilung", der sie ausgesetzt seien, nicht mit einer unabhängigen Beurteilung durch das Gericht rechnen. In einem solchen Verfahren zu verteidigen, werde zur Farce, und die Anwälte seien nicht gewillt, an diesem Spiel mitzuwirken. Rechtsanwalt Z. legte die Gründe dar, warum er sein Mandat weiter führe. Strafverteidigung heisse Kampf auf der Seite des Beschuldigten, Kampf gegen Strafverfolgungsmethoden des Staates, wie sie im Falle seiner Mandanten klar zutage getreten seien. Hier habe der Staat unmittelbar nach der Verhaftung sein legalistisches Feld verlassen und ein mörderisches Haftregime eingerichtet. Um die Mandanten vor weiteren schweren Übergriffen des Staates möglichst zu bewahren, um sie zu besuchen und menschlich zu betreuen, lege Z. sein Mandat nicht nieder, doch schliesse er sich dem Protest seiner Kollegen an.
Dass die vier Anwälte nach der teilweisen Niederlegung der Mandate eine Pressekonferenz abhielten, lässt sich nicht als standeswidrig erachten. Nach jenem Schritt herrschte in der Öffentlichkeit ein erhebliches Bedürfnis nach Information. Es konnte davon ausgegangen werden, dass über die Mandatsniederlegung in den Massenmedien auch ohne Abhaltung einer Pressekonferenz berichtet worden wäre, und es war anzunehmen, dass der Vorfall ohne Bekanntgabe der Gründe Anlass zu vielerlei Vermutungen und Spekulationen gegeben hätte. Die Anwaltskammer räumt denn auch selber ein, dass man für die Abhaltung der Pressekonferenz an sich Verständnis haben
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könne. Offensichtlich standeswidrig war indes der Inhalt der abgegebenen Erklärungen. So lassen sich namentlich die Ausführungen der Rechtsanwälte S., R. und Z. mit dem Gebot objektiver und sachlicher Ausdrucksweise schlechterdings nicht vereinbaren. Die Anwaltskammer hat das Verhalten der Anwälte an dieser Pressekonferenz gemeinsam gewürdigt, obwohl jeder eigene Ausführungen machte. Diese Beurteilung ist zulässig. Die Anwaltskammer konnte mit Grund annehmen, dass die Einzelheiten der Pressekonferenz zum vornherein abgesprochen worden seien und dass die vier Anwälte dafür grundsätzlich die gemeinsame Verantwortung zu übernehmen hätten.
f) Die Rechtsanwälte Z. und R. führten am 12. Juni 1978, nachdem Z. die Hauptverhandlung des Geschworenengerichts verlassen hatte, eine Pressekonferenz durch, welche den aktuellen Ereignissen des Tages gewidmet war. Die Anwaltskammer legte Rechtsanwalt Z. die Abhaltung dieser Pressekonferenz nicht zur Last. Das ist zutreffend, und zwar aus den gleichen Gründen, die eben (lit. e) dargelegt worden sind. Der Inhalt der abgegebenen Äusserungen ist nicht im einzelnen bekannt. Im angefochtenen Entscheid wird denn auch in dieser Hinsicht kein Vorwurf erhoben. Die Anwaltskammer nahm dagegen an, die Teilnahme von Rechtsanwalt R. an der Pressekonferenz sei als standeswidrig zu erachten, da er in diesem Zeitpunkt nicht mehr Vertreter der Beschuldigten gewesen sei.
Diese Beurteilung vermag sich auf die Erwägungen von BGE 98 Ia 62 zu stützen. Das Bundesgericht führte in jenem Entscheid aus, ein Anwalt, der sein Mandat bereits niedergelegt habe, könne sich zur Rechtfertigung einer öffentlichen Erklärung nicht darauf berufen, dass er im Interesse seines Klienten gehandelt habe. Wenn das laufende Verfahren Anlass zu Kritik gebe, so obliege es seinem Nachfolger, die entsprechenden Beanstandungen Vorzubringen. Dem früheren Anwalt könne die Abgabe einer öffentlichen Erklärung nur dann nicht verwehrt werden, wenn sie dazu diene, eine öffentlich geäusserte Kritik an der früheren Mandatsführung in angemessener Weise zu beantworten. An diesen Erwägungen ist im Grundsatz festzuhalten. Es lässt sich aber nicht ausschliessen, dass ein Anwalt in besonderen Fällen auch nach der Beendigung seines Mandats noch im Interesse des früheren Klienten handeln kann. Das ist möglich, wenn der Anwalt sein Mandat nicht deswegen niedergelegt
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hat, weil das notwendige Vertrauensverhältnis zu seinem Klienten entfallen ist, sondern wenn dieser Schritt in der Meinung erfolgte, eine bestimmte Prozessanordnung oder die gesamten Umstände liessen eine gehörige Erfüllung der dem Anwalt obliegenden Aufgabe nicht zu. So verhielt es sich im vorliegenden Fall. Bei dieser Sachlage war es zumindest nicht standeswidrig, wenn sich Rechtsanwalt R. auch nach der Mandatsniederlegung noch um die Beschuldigten kümmerte und wenn er Rechtsanwalt Z., der das zuvor gemeinsam ausgeübte Mandat weiterführte, zur Pressekonferenz begleitete. Wie sich Rechtsanwalt R. an der Pressekonferenz äusserte, ist nicht bekannt. Es kann ihm deshalb auch insoweit keine Standeswidrigkeit zur Last gelegt werden.
g) Rechtsanwalt Z. nahm am 26. Juni 1978 an der Fortsetzungsverhandlung des Geschworenengerichts nicht teil. Er hielt aber am gleichen Tag in Pruntrut eine Pressekonferenz ab, an welcher er die Gründe für sein Verhalten bekannt gab. Rechtsanwalt Z. erklärte namentlich, die Auswirkungen des angeordneten Haftregimes liessen erkennen, dass Menschen gebrochen werden sollten und eine Vernichtung angestrebt werde. Die Angeklagten seien Teil einer Bewegung, die einen Guerillakrieg führe, einen Krieg der Schwachen gegen die Starken, gegen die Allgewalt. Damit seien sie die neuen Völkerrechtssubjekte. Die Nationalstaaten seien vom imperialistischen Ausbeutungssystem hinweggefegt worden. Unter der Maskerade "Schutz des Rechtsstaates" werde ein millionenschwerer Apparat von Polizei, Armee und paramilitärischen Anti-Demonstrationstruppen aufgebaut. Der liberale Rechtsstaat werde heute ideologisch und propagandistisch von den Staatsschergen mit faschistischer Erfahrung aufrecht erhalten. Zusammenfassend erklärte Rechtsanwalt Z., die Massnahmen der Schweiz stellten Kriegshandlungen gegen seine Mandanten dar. Diese seien Guerillas, Kombattante des bewaffneten Widerstandes. Vorfälle in dieser Auseinandersetzung würden vom innerstaatlichen Strafrecht nicht erfasst, sondern seien Gegenstand des völkerrechtlichen Kriegsrechts. Dem Geschworenengericht fehle deshalb zum vornherein die Zuständigkeit zur Aburteilung der beiden Angeklagten. Im Anschluss an die Pressekonferenz wurde ferner eine mit "Bewegung 2. Juni" unterzeichnete Erklärung verteilt.
Im angefochtenen Entscheid wurde offen gelassen, ob die
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Abhaltung der Pressekonferenz unter den fraglichen Umständen schon an sich unzulässig gewesen wäre. Die Frage kann auch hier dahingestellt bleiben. Bermerkt sei immerhin, dass jedenfalls die Abgabe einer Presseerklärung nicht als standeswidrig hätte erachtet werden können. Was den Inhalt der an der Pressekonferenz abgegebenen Erklärungen anbelangt, so nahm die Anwaltskammer an, Rechtsanwalt Z. habe sich einer schweren Pflichtwidrigkeit schuldig gemacht. Z. habe anlässlich der Pressekonferenz namentlich Propaganda für die politischen Ziele seiner Mandanten und für die Rechtsmässigkeit des Terrors im Kampf gegen den Imperialismus gemacht. Diese Beurteilung trifft zu. Die vom Beschwerdeführer Z. abgegebenen Erklärungen lassen sich mit der Stellung des Anwalts in keiner Weise vereinbaren und sind als krass standeswidrig zu erachten.

11. Die Anwaltskammer warf den Beschwerdeführern sodann vor, sie hätte für die Gefangenen zwei Hungerstreikerklärungen entworfen, der Presse weitergegeben und behauptet, die Erklärungen stammten von den Angeklagten. Dieses Verhalten und der Inhalt der Erklärungen seien standeswidrig. In den Hungerstreikerklärungen werde namentlich davon gesprochen, die Gefangenen seien einer "Vernichtungshaft in einer Spezialabteilung" unterworfen, die Verantwortlichen legten einen "mörderischen Zynismus" an den Tag und die angeordnete Fernsehüberwachung der Gefangenen diene einzig dazu, ihre eventuelle Hinrichtung als Selbstmord zu tarnen.
a) Im vorliegenden Fall ist nicht dargetan, dass die Hungerstreikerklärungen von den Beschwerdeführern redigiert worden sind. Davon könnte nur ausgegangen werden, wenn anzunehmen wäre, die Gefangenen seien selber nicht in der Lage gewesen, die Erklärungen zu entwerfen und den Inhalt ihren Verteidigern mitzuteilen. Für eine solche Annahme besteht kein Grund. Dass die Anwälte mit ihrem Mandanten nur in Besuchszimmern mit Trennscheiben verkehren konnten, bildete kein unüberwindliches Hindernis. In der staatsrechtlichen Beschwerde I wird zudem geltend gemacht, dass sich die Gefangenen hinsichtlich dieser Erklärungen über ihre Anwälte gegenseitig hätten verständigen können. Auch das ist nicht von der Hand zu weisen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Hungerstreikerklärungen nicht von den Beschwerdeführern verfasst, sondern - von den erwähnten Koordinationsdiensten
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abgesehen - von den Rechtsanwälten R., S. und Z. lediglich niedergeschrieben sowie von Rechtsanwalt Z. an die Presse übermittelt wurden, versehen mit dem Vermerk, dass der Forderungskatalog von den Mandanten stamme. Eine Mitwirkung von Rechtsanwalt D. ist nicht erstellt.
b) Das Bundesgericht hatte sich bereits im nicht veröffentlichten Urteil i.S. D. vom 6. Juli 1977 mit der Frage zu befassen, unter welchen Umständen die Weiterleitung einer Hungerstreikerklärung an die Presse als standeswidrig zu gelten habe. Es ging davon aus, dass eine Weiterleitung grundsätzlich zulässig sei, wenn die Erklärung bei direkter Absendung durch den Gefangenen von den mit der Kontrolle befassten Behörden nicht hätte zurückgehalten werden können. Das ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die Veröffentlichung der Erklärung den Haftzweck nicht gefährdet, nicht zu einer Störung der Gefängnisordnung führt und wenn ihr Inhalt weder krass unanständig noch unflätig beleidigend ist (BGE 101 Ia 152; Urteil vom 3. Dezember 1975, i.S. Schlegel, E. 2, in EuGRZ 3/1976, S. 84 ff.). Ist die Erklärung in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden, so ist der Anwalt zu ihrer Weiterleitung befugt. Ist aber immerhin zu erkennen, dass die Erklärung bezüglich ihres Wahrheitsgehaltes fragwürdig und bezüglich der darin enthaltenen Werturteile äusserst einseitig ist, so kann vom Anwalt verlangt werden, dass er selber sich von der Erklärung ausdrücklich distanziere. Damit soll der Anschein vermieden werden, er unterstütze deren Aussage ohne Vorbehalt und solidarisiere sich damit. Eine bloss stillschweigende Distanzierung genügt nicht. Ist der Anwalt der Auffassung, eine derartige Distanzierung laufe dem Interesse seines Mandanten zuwider, so hat er auf die Weiterleitung der Erklärung an die Presse zu verzichten. Das Bundesgericht hat diese Erwägungen im erwähnten Urteil im Rahmen seiner beschränkten Kognition angestellt. Etwas anderes ergibt sich indes auch bei freier Prüfung nicht.
c) Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob schon die blosse Weiterleitung der Hungerstreikerklärungen unzulässig gewesen wäre. Standeswidrig war jedenfalls, wenn die Beschwerdeführer R., S. und Z. die gegenseitige Absprache der Gefangenen über die Erklärung ermöglichten und die Erklärung in der Folge in ihrer Kanzlei ausfertigen liessen. Damit leisteten sie Mithilfe zur Publikation von öffentlichen Mitteilungen,
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die ersichtlich masslose und unqualifizierte Vorwürfe gegen die Organe der Justiz enthielten. Standeswidrig war namentlich, wenn Rechtsanwalt Z. die Erklärungen der Presse zusandte, ohne sich ausdrücklich von deren Inhalt zu distanzieren. Der blosse Hinweis, der Forderungskatalog stamme von den Mandanten, genügte offenkundig nicht. Ist davon auszugehen, die Hungerstreikerklärungen seien in ihrem Inhalt von den Angeklagten entworfen worden, so lässt sich indes nicht am Vorwurf festhalten, Rechtsanwalt Z. habe die Öffentlichkeit hinsichtlich der Verfasser der Dokumente irregeführt.

12. Die Anwaltskammer warf Rechtsanwalt Z. vor, er habe Christian Möller anlässlich des Besuchs vom 30. Mai 1978 Mitteilungen zukommen lassen, die unter die gerichtliche Informationssperre gefallen seien. Aus einem von Möller verfassten Brief gehe nämlich hervor, dass der Beschuldigte Kenntnis von einer Gefangenenbefreiung in Berlin sowie von der Verhaftung verschiedener Terroristen in Frankreich und Jugoslawien gehabt habe. Diese Informationen könnten ihm nur durch Rechtsanwalt Z. vermittelt worden sein, der damit die Informationssperre in standeswidriger Weise durchbrochen habe.
An diesem Vorwurf kann nicht festgehalten werden. Eine Informationssperre war im Falle der Beschuldigten nur zulässig, soweit sie durch den Haftzweck (Vermeidung von Flucht- oder Verdunkelungsgefahr) geboten oder im Interesse der Aufrechterhaltung der Gefängnisordnung gerechtfertigt war. Im Entscheid der Anwaltskammer wird nicht geltend gemacht, dass Rechtsanwalt Z. seinem Mandanten Zeitungen oder Zeitschriften übergeben habe, die, weil die Übermittlung verschlüsselter Informationen denkbar war, unter die angeordnete Sperre fielen. Nach den Umständen ist einzig davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinem Mandanten von den fraglichen Ereignissen mündlich berichtete. Dass dadurch der Haftzweck gefährdet oder die Gefängnisordnung beeinträchtigt worden wäre, wird im angefochtenen Entscheid nicht dargetan. Bei dieser Sachlage kann dem Beschwerdeführer insoweit keine Pflichtwidrigkeit zur Last gelegt werden.

13. Es steht demnach fest, dass die Beschwerdeführer ihre Berufspflichten in verschiedener Hinsicht verletzt haben. Zu prüfen bleibt daher, ob die angeordnete Sanktion bezüglich ihrer schwere verfassungsmässig sei. Art. 17 des bernischen Advokatengesetzes enthält folgende Regelung:
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"1. Die Advokaten stehen unter der Aufsicht des Obergerichts. Dieses hat darüber zu wachen, dass dieselben die ihnen durch das Gesetz auferlegten Pflichten pünktlich erfüllen, und die Widerhandlungen nach gehöriger Untersuchung der Sache für einfache Übertretungen ihrer Amtspflichten je nach der Art derselben mit einer Ermahnung oder einem Verweis, oder einer Geldbusse bis auf zweihundert Franken, oder Einstellung in der Ausübung des Berufes bis auf ein Jahr, oder Entziehung des Patentes zu bestrafen, und sie überdies zum Ersatz des verursachten Schadens und zur Restitution des Zuvielbezogenen zu verfällen.
...
7. Einem Advokaten ist das Patent zu entziehen, wenn er den Zustand der bürgerlichen Ehrenfähigkeit verliert, und je nach Umständen auch, wenn er sich zu wiederholten Malen wegen Pflichtverletzung Strafe zugezogen hat."
c) Disziplinarische Sanktionen gegen Anwälte unterstehen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Von Verfassungswegen ist demnach geboten, dass sie zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen und nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten und Störungen des geordneten Ganges der Rechtspflege zu verhindern (BGE 102 Ia 29 E. 1a; BGE 100 Ia 360 E. 3). Der Disziplinarbehörde steht bei der Wahl und namentlich bei der Bemessung der Sanktion ein gewisser Spielraum des Ermessens offen, in den das Bundesgericht nicht eingreift. Die Behörde ist aufgrund des Prinzips der Verhältnismässigkeit aber gehalten, das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die darin zum Ausdruck kommende Rangordnung zu beachten. Was die in Art. 16 AG vorgesehenen Massregeln betrifft, so sind Ermahnung, Verweis und Busse für leichtere oder solche Fälle bestimmt, die an sich die Vertrauenswürdigkeit des Anwalts nicht beeinträchtigen können. Sie haben Strafcharakter; mit ihnen soll der Disziplinarverstoss gesühnt und der Fehlbare spezialpräventiv von der Wiederholung ähnlicher Handlungen abgehalten werden. Die befristete Einstellung in der Berufsausübung ist gedacht für schwere Vorfälle, welche die Vertrauenswürdigkeit eines Anwalts erschüttern; sie hat Merkmale sowohl der Strafe wie der administrativen Massnahme. Der Entzug des Patents schliesslich ist keine Disziplinarstrafe, sondern eine Massnahme, durch welche das rechtsuchende Publikum und die Rechtspflege vor einer berufsunwürdigen Person geschützt werden soll (BGE 102 Ia 29 E. 1b). Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt für die Disziplinarbehörde weiter, dass ein Patententzug als schwerster Eingriff
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in die Berufsausübung in der Regel nur nach einer vorangegangenen Warnung angeordnet werden darf. Eine erstmalige Verfehlung vermag diese Massnahme nur ausnahmsweise zu rechtfertigen, nämlich dann, wenn sie eine Mentalität aufzeigt, die mit der Eigenschaft eines Anwalts schlechthin unvereinbar ist, und wenn aufgrund einer Gesamtbewertung der bisherigen Berufstätigkeit eine andere Sanktion als ungenügend erscheint, um in Zukunft ein korrektes Verhalten des Anwalts zu gewährleisten (BGE 100 Ia 360 E. 3b). Der Patententzug ist ultima ratio für den Fall, dass zum Schutz des rechtsuchenden Publikums und zur Abwendung von weiteren Störungen der Rechtspflege einzig die Möglichkeit bleibt, den fraglichen Anwalt von der weiteren Berufsausübung auszuschliessen.
Ist ein Patententzug sachlich am Platz, so kann er wegen seines Massnahmecharakters ohne weiteres in sämtlichen Kantonen angeordnet werden, in denen der Anwalt zur Berufsausübung zugelassen ist (BGE 102 Ia 29 E. 1b mit Hinweisen).

14. a) Die Verstösse der Beschwerdeführer gegen die ihnen als Anwälte obliegenden Pflichten sind von unterschiedlichem Gewicht. Die geringsten Vorwürfe treffen Rechtsanwalt D., dem im wesentlichen die Ausführungen an der gemeinsamen Pressekonferenz vom 24. Mai 1978, nach der Niederlegung des Mandats, sowie das Schreiben an den Präsidenten der Kriminalkammer zur Last zu legen sind. Die gleichen Vorwürfe treffen die Rechtsanwälte R. und S., denen darüber hinaus der Inhalt der Presseerklärungen vom 11. und 19. Januar 1978 und die Mitwirkung bei der Veröffentlichung der Hungerstreikerklärungen zum Vorwurf gereicht. Rechtsanwalt R. hat sich ferner bei der Veröffentlichung des "offenen Briefes" an Bundesrat Kurt Furgler standeswidrig verhalten. Am schwersten wiegen die Verfehlungen von Rechtsanwalt Z. Ihm sind der Inhalt der Presseerklärungen vom 11. und 19. Januar 1978, die Ausführungen an der Pressekonferenz vom 24. Mai 1978 und namentlich die Erklärungen an der Pressekonferenz vom 26. Juni 1978, dem Tag der Fortsetzungsverhandlung, zur Last zu legen. Standeswidrig hat er sich ferner bei der Weiterleitung von Hungerstreikerklärungen der Gefangenen verhalten. Schliesslich gereicht ihm das Verhalten während des Prozesses zur Last. Er hat die Mitverantwortung für das Schreiben an den Präsidenten der Kriminalkammer zu tragen; pflichtwidrig war sodann das Verlassen der Hauptverhandlung
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und die Nichtteilnahme an der Fortsetzungsverhandlung.
b) Die Anwaltskammer ging davon aus, für den Entscheid über die zu treffende Disziplinarsanktion bestehe kein Grund, die einzelnen Verstösse der Beschwerdeführer gesondert zu würdigen. Vielmehr müsse das Verhalten der Verteidiger in seiner Gesamtheit bewertet werden. In dieser Hinsicht sei die Anwaltskammer zur Ansicht gelangt, den Beschwerdeführern sei es nicht darum gegangen, ein möglichst günstiges Urteil zu erstreiten, sondern den Prozess als Gelegenheit zu benützen, den Staat, die Justiz und die Behörden in Misskredit zu bringen. Motiv dafür sei die Identifizierung der Verteidiger mit der Sache der Angeklagten gewesen, wie namentlich die Ausführungen von Rechtsanwalt Z. an der Pressekonferenz vom 26. Juni 1978 zeigten. Rechtsanwalt Z. billige das Verhalten der Terroristen und unterstütze deren Kampf durch den Missbrauch seines Anwaltspatents. Das Verhalten der Beschwerdeführer, ihre Einstellung und ihre Identifikation mit den Angeklagten lasse sie nicht mehr als vertrauenswürdig erscheinen. Bei den Rechtsanwälten D. und S. sei namentlich zu berücksichtigen, dass sie im Jahre 1976 im Kanton Zürich wegen Verstössen, die denjenigen im vorliegenden Verfahren sehr ähnlich seien, mit Bussen von je Fr. 800.-- diszipliniert worden seien. Rechtsanwalt S. sei im Jahre 1976 von der bernischen Anwaltskammer wegen unkollegialen Verhaltens eine Ermahnung erteilt worden. Rechtsanwalt Z. sei disziplinarisch nicht vorbestraft, doch wiege sein Verschulden nicht minder schwer. Gesamthaft betrachtet hätten sich die vier Disziplinarbeklagten als derart vertrauensunwürdig erwiesen und ihre Verstösse sowie ihr Verschulden wögen derart schwer, dass allen die Bewilligung zur Ausübung des Anwaltsberufs im Kanton Bern zu entziehen sei.
c) Dieser Beurteilung kann nicht in allen Teilen gefolgt werden. Zutreffend ist, dass sich die Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen Gabriele Kröcher und Christian Möller in einer Art und Weise verhalten haben, die ihre Vertrauenswürdigkeit erschüttert. Das gilt insbesondere für Rechtsanwalt Z., dessen Vertrauenswürdigkeit als Anwalt namentlich aufgrund der Ausführungen an der Pressekonferenz vom 26. Juni 1978 in hohem Masse in Frage gestellt ist. Die
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Beschwerdeführer sind - wenn auch in unterschiedlichem Masse - mit Äusserungen an die Öffentlichkeit getreten, die in der Tat den Eindruck entstehen lassen, es sei ihnen vorab darum gegangen, den Staat und seine Behörden in Misskredit zu bringen. Die Erklärungen, die Rechtsanwalt Z. abgegeben hat, als er seine Nichtteilnahme an der Fortsetzungsverhandlung des Geschworenengerichts begründen wollte, sind mit der Aufgabe und Stellung des Anwalts sogar schlechterdings nicht vereinbar. Das vermag sicherlich eine befristete Einstellung im Beruf zu rechtfertigen, eine Sanktion also, die einerseits bezweckt, einen nicht mehr voll vertrauenswürdigen Anwalt für bestimmte Zeit von der Berufsausübung auszuschliessen, die daneben aber das Ziel verfolgt, den Anwalt künftig zu einer korrekten Haltung zu veranlassen. Die Massnahme des Patententzugs ist dagegen nur zulässig, wenn angenommen werden muss, dass eine befristete Einstellung im Beruf oder die Anordnung einer der sonstigen, auf Besserung abzielenden Sanktionen ohne Wirkung bleiben werde. Das kann im vorliegenden Fall nicht gesagt werden, auch wenn die Schwere der begangenen Pflichtverletzungen nicht zu übersehen ist.
Die Verfehlungen der Beschwerdeführer haben sich in einem Verfahren ereignet, das in verschiedener Hinsicht aussergewöhnlich war und das die Verteidiger vor eine Aufgabe stellte, deren Schwierigkeit nicht verkannt werden darf. Den Beschwerdeführern hätte oblegen, im Verfahren die für die Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte zu beleuchten, auf die Qualifikation der Tat, die als solche nicht bestritten werden konnte, einzugehen, die persönlichen Verhältnisse und Beweggründe der Angeklagten darzulegen und auf diese Weise auf ein möglichst mildes Urteil hinzuwirken. Sie hatten jedoch Angeklagte zu verteidigen, die den Kampf gegen die staatliche Ordnung aus innerer Überzeugung führten. Bei derartigen Tätern kommt es immer wieder vor, dass sie eine echte Verteidigung gar nicht wollen, sondern es vorziehen, die staatliche Ordnung eben durch den Verlauf des Prozesses als ungerecht erscheinen zu lassen. Es ist anzunehmen, dass dies auch bei den Mandanten der Beschwerdeführer der Fall war. Diese Situation machte eine pflichtgemässe Verteidigung zum vornherein zu einer äusserst heiklen und schwierigen Aufgabe. Es kommt hinzu, dass das Strafverfahren gegen die Mandanten der Beschwerdeführer unter aussergewöhnlichen Sicherheitsvorkehren durchgeführt
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werden musste, die zu Freiheitsbeschränkungen führten, die bisher nicht üblich waren und im Regelfall auch nicht als verfassungsmässig gelten können (nicht veröffentlichtes Urteil vom 7. Juni 1978 i.S. Kröcher und Möller). Diese Sicherheitsvorkehren wirkten sich nicht nur auf die Beschuldigten aus, sondern brachten auch für die Verteidigungsarbeit erhebliche Unannehmlichkeiten mit sich, wie das Bundesgericht im bereits erwähnten Urteil anerkannte. Vereinzelt wurden zudem Beschränkungen angeordnet, die sich in der Folge als nicht haltbar erwiesen und die bei den Anwälten den - wenn auch unberechtigten - Eindruck entstehen lassen konnten, es würden ihnen bewusst unnötige Schwierigkeiten bereitet. Zu beachten ist schliesslich, dass das Verfahren gegen Gabriele Kröcher und Christian Möller von allem Anfang an im Brennpunkt des Interesses der Öffentlichkeit stand. Dieser Umstand ist nicht auf das Verhalten der Beschwerdeführer zurückzuführen; es ist aber anzunehmen, dass er zu den sich im Laufe des Verfahrens steigerndern Pflichtwidrigkeiten beigetragen hat.
Das alles vermag die Verfehlungen der Beschwerdeführer nicht zu rechtfertigen. Die erwähnten Umstände und die Tatsache, dass die Anwaltskammer nicht dargetan hat, dass das Verhalten der Beschwerdeführer in ihrer sonstigen Berufstätigkeit ebenfalls für den Entzug der Berufsausübungsbewilligung spreche, lassen aber einen Patententzug aufgrund der festgestellten Verfehlungen und im jetzigen Zeitpunkt als nicht erforderlich erscheinen. Die von der Anwaltskammer erwähnten Disziplinarbussen führen zu keinem anderen Schluss, auch wenn ihnen ein gewisses Gewicht nicht abzusprechen ist. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Vertrauenswürdigkeit der Anwälte erschüttert ist. Es kann aber nicht gesagt werden, dass eine Sanktion, welche künftig ein korrektes Verhalten gewährleisten soll, ohne Aussicht auf Erfolg sei. Das gilt namentlich auch deshalb, weil die befristete Einstellung im Beruf eine Sanktion darstellt, deren Schwere und Wirkung nicht zu unterschätzen ist. Der angeordnete Patententzug steht bei dieser Sachlage mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht im Einklang.
d) Es scheint, dass die Anwaltskammer keinen Patententzug angeordnet hätte, wenn sich ihr Entscheid nicht auf blosse Freizügigkeits-, sondern auf Grundpatente bezogen hätte. Für auswärtige und im Kanton Bern nur gelegentlich tätige Anwälte
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hielt die Anwaltskammer eine befristete Einstellung in der Berufsausübung indes als zu leichte Massregel, die kaum als genügende Warnung verstanden werde. Dieser Überlegung kann nicht gefolgt werden. Sie vermag nichts daran zu ändern, dass der Patententzug keine Disziplinarstrafe, sondern eine Massnahme ist, die nur angeordnet werden kann, wenn keine Aussicht darauf besteht, dass sich der Anwalt nach Anordnung einer anderen Massregel künftig korrekt verhalten werde. Die Überlegung der Anwaltskammer hätte überdies zur Folge, dass ausserkantonale Anwälte mit strengeren Sanktionen belegt werden könnten als innerkantonale Anwälte, welche die gleiche Pflichtwidrigkeit begangen haben. Das ist nicht haltbar. Der Überlegung der Anwaltskammer kann schliesslich aus einem dritten Grunde nicht gefolgt werden: Ergeht der Patententzug im Freizügigkeitskanton zu Recht, so kann die gleiche Massnahme auch im Stammkanton sowie in allen übrigen Kantonen angeordnet werden, in denen der betreffende Anwalt tätig ist (E. 13c). Die Sanktion erhielte damit eben jene Schwere, welche die zuerst entscheidende Disziplinarbehörde vermieden hätte, wenn sie über den Entzug des Grundpatentes hätte entscheiden müssen.
Bei dieser Sachlage sind die staatsrechtlichen Beschwerden gutzuheissen, und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Anwaltskammer wird einen neuen Entscheid zu fällen haben, der den dargelegten Erwägungen Rechnung trägt.