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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_40/2009 
 
Urteil vom 27. Januar 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler, 
Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiberin Amstutz. 
 
Parteien 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Pensionskasse X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hubatka, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 9. Dezember 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Z.________ und H.________ sind einzige Angestellte und Aktionäre der A.________ AG und als Verwaltungsräte mit Kollektivunterschrift zu zweien zeichnungsberechtigt. Die Firma war vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2007 der Sammelstiftung der Pensionskasse X.________ angeschlossen. Unter Vorbehalt, dass der Deckungsgrad 2 der Vorsorgeeinrichtung am 20. Dezember 2007 mindestens 98 % beträgt, beschloss der Verwaltungsrat der Pensionskasse X.________ im November 2007, das am 31. Dezember 2006 vorhandene obligatorische und überobligatorische Altersguthaben der Versicherten für das Jahr 2007 mit 3 % zu verzinsen (Zinsgutschrift: Ende Dezember 2007); im versandten Informationsblatt wurde vermerkt, dies entspreche dem BVG-Mindestzinssatz von 2.5 % plus einer "Überschussverzinsung" von 0.5 %. Nachdem die Austrittsabrechnungen der Pensionskasse X.________ vom 27. November 2007 für die auf 31. Dezember 2007 - infolge Kündigung des Anschlussvertrages mit der A.________ AG - ausscheidenden Mitglieder Z.________ und H.________ für das am 31. Dezember 2006 vorhandene Altersguthaben je bloss eine Verzinsung gemäss dem BVG-Mindestzinssatz von 2.5 % berücksichtigt hatten und auch Ende Dezember 2007 kein höherer Zins gutgeschrieben worden war, teilte die Pensionskasse den Betreffenden auf Nachfrage hin mit Schreiben vom 27. Februar 2008 mit, die Überschussverzinsung setze gemäss Verwaltungsratsbeschluss einen per 31. Dezember 2007 ungekündigten Anschlussvertrag (resp. ungekündigte Mitgliedschaft) voraus, weshalb sie nicht in deren Genuss kämen. 
 
B. 
Am 25. April 2008 reichte die A.________ AG beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage ein mit dem Rechtsbegehren, es sei auf den am 31. Dezember 2006 vorhandenen Altersguthaben ihrer Versicherten zusätzlich der Überschusszins von 0.5 % zu gewähren; zur Begründung berief sich die Klägerin im Wesentlichen auf das Gleichbehandlungsgebot, den Grundsatz von Treu und Glauben und das Willkürverbot. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2008 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Klage mangels Begründetheit ab. 
 
C. 
Die A.________ AG führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Klage entsprechend dem vorinstanzlichen Rechtsbegehren gutzuheissen. 
Die Pensionskasse X.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der vorinstanzlichen Klageabweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Legitimiert zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen, nachdem ihr im vorinstanzlichen Verfahren Parteistellung zuerkannt und ihr der angefochtene Entscheid als Adressatin direkt eröffnet wurde; da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) ist das Bundesgericht weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). 
 
3. 
3.1 Im kantonalen Verfahren - wie auch im Verfahren vor Bundesgericht - haben die bis Ende 2007 bei der Beschwerdegegnerin vorsorgeversichert gewesenen Z.________ und H.________ nicht in eigenem Namen, sondern als (einzige) Verwaltungsräte der A.________ AG ausdrücklich in deren Namen Klage erhoben. Zur Aktivlegitimation der A.________ AG hat sich das kantonale Gericht nicht ausdrücklich geäussert. 
3.2 
3.2.1 Die von Amtes wegen (vgl. BGE 118 Ia 129 E. 1 S. 130) zu prüfende Frage, ob eine Partei als Klägerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation), bestimmt sich - auch im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren - nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist der Träger des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert der materiell Verpflichtete, gegen den sich das Recht richtet (vgl. SVR 2006 BVG Nr. 11 S. 39 E. 3.2 mit Hinweisen, B 61/02). Aktiv- und Passivlegitimation sind folglich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören vielmehr zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens, weshalb ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zur Zurückweisung der - bzw. zum Nichteintreten auf die - Klage führt (vgl. BGE 107 II 82 E. 2a S. 85 mit Hinweisen; zum Ganzen: SVR 2006 BVG Nr. 34 S. 131 E. 7, B 10/05). 
3.2.2 Ob ein Arbeitgeber - hier: die A.________ AG - im Rahmen einer nach Art. 73 BVG vom Berufsvorsorgegericht zu beurteilenden Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten konkret als Kläger aufzutreten berechtigt ist (Aktivlegitimation), bestimmt sich nach dem Gesagten nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist der Träger des fraglichen Rechts aktivlegitimiert (E. 3.2.1 hievor). Im Zusammenhang mit Anschlussverträgen zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber im Besonderen ist Letzterer im Klageverfahren nach Art. 73 BVG aktivlegitimiert, sofern die Streitigkeit eine Frage betrifft, die Regelungsgegenstand des Anschlussvertrages zwischen ihm und der Vorsorgeeinrichtung bildet (vgl. SVR 2005 BVG Nr. 27 S. 97, B 43/04 E. 1; BGE 135 V 133 E. 1). Liegt die Streitigkeit nicht im Anschlussvertrag selbst begründet, sondern in einem davon zu unterscheidenden anderen Vertragsverhältnis, wie beispielsweise einem Gesamtarbeitsvertrag, ist nicht das Berufsvorsorgegericht, sondern das Zivilgericht zuständig (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 37/03 vom 10. März 2004 E. 2.3 mit Hinweisen [SZS 2005 S. 176]). 
 
3.3 Der vorinstanzlich beurteilte Rechtsstreit betrifft allein die Verzinsung der individuellen Altersguthaben der bis 31. Dezember 2007 bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesenen Mitglieder Z.________ und H.________ für das Jahr 2007 und mittelbar die Höhe der ihnen je persönlich geschuldeten Austrittsleistung. Die strittige "Überschussverzinsung" beschlägt das gesetzlich und reglementarisch geregelte Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und den beiden ehemals Versicherten, nicht aber dasjenige zwischen der Beschwerdegegnerin und der A.________ AG als Arbeitgeberin; dies geht ohne weiteres auch aus den Austrittsabrechnungen der Pensionskasse vom 27. November 2007 hervor, denen die für das Jahr 2007 gewährte Verzinsung des Altersguthabens zu entnehmen ist und die ausdrücklich die Versicherten Z.________ und H.________ als Leistungsberechtigte bezeichnen. Ungeachtet des Umstands, dass der Rechtsstreit durch die Kündigung des Anschlussvertrages seitens der A.________ AG auf 31. Dezember 2007 ausgelöst wurde, liegt namentlich keine Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Vorsorgeeinrichtung über eine Frage vor, die selbst Regelungsgegenstand des Anschlussvertrages bildet (E. 3.2.2 hievor). Beschwerdeführerin und Gegenpartei haben sich zur Begründung ihres Standpunkts denn auch an keiner Stelle auf eine Bestimmung des Anschlussvertrags berufen. Die Aktivlegitimation der A.________ AG (Arbeitgeberin) im vorinstanzlichen Klageverfahren ist daher zu verneinen. Bereits aus diesem Grund war die Klage vom kantonalen Gericht abzuweisen, und es bestand - und besteht auch letztinstanzlich - kein Raum für die Beurteilung der materiellrechtlichen Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs auf Überschussverzinsung. Den Versicherten der A.________ AG bleibt es mangels Verjährung des umstrittenen Anspruchs (Art. 31 des Reglements der Pensionskasse X.________ [in der ab 1. Januar 2007 geltenden Fassung] in Verbindung mit Art. 41 BVG) unbenommen, vor der Vorinstanz ein Klagebegehren in eigenem Namen einzureichen. 
 
4. 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) gehen ausgangsgemäss zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 3 BGG; BGE 128 V 124 E. 5b S. 133; 126 V 143 E. 4a S. 150). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 27. Januar 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Amstutz