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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1F_2/2018  
 
 
Urteil vom 15. Februar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS), 
Bundesverwaltungsgericht, 
Abteilung I, Instruktionsrichter. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_647/2017 vom 17. Januar 2018. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Januar 2018 (1C_647/2017) auf eine von A.________ gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2017 erhobene Beschwerde nicht eintrat; 
dass A.________ mit Eingabe vom 30. Januar 2018 das bundesgerichtliche Urteil 1C_647/2017 vom 17. Januar 2018 beanstandet; 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; 
dass der Gesuchsteller sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG beruft, da "einmal mehr" ein Ausstandsgesuch "unbearbeitet" geblieben sei; 
dass der Gesuchsteller indessen nicht aufzeigt, welches Ausstandsgesuch im bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid vom 17. Januar 2018 unbeurteilt geblieben sein sollte; 
dass somit nicht ersichtlich ist, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 17. Januar 2018 am geltend gemachten Revisionsgrund oder an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte; 
dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; 
dass angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG); 
dass somit dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Instruktionsrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Februar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli