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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_510/2012 
 
Urteil vom 5. Dezember 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Invalidenrente; Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 9. Mai 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Der 1956 geborene S.________ ist seit 1. November 1992 als Werkstattchef für die Q.________ AG tätig und über dieses Anstellungsverhältnis u.a. gegen die Folgen von Berufsunfällen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Am 22. Juli 2005 suchte er im Keller des Aussenlagers der Firma den Lichtschalter, stolperte dabei über eine Palette und stürzte auf seinen linken Ellbogen. Die dadurch erlittene Radioköpfchenfraktur wurde am 28. Juli 2005 operativ im Spital X.________ behandelt. Infolge der verbleibenden gesundheitlichen Schädigung und des dadurch eingeschränkten arbeitsbezogenen Rendements vereinbarten S.________ und die SUVA am 21. April 2008 die Zusprechung einer Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % und eines versicherten Verdienstes von Fr. 103'837.- mit Wirkung ab 1. Januar 2008 sowie einer Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 10 %. Die darauf basierende Verfügung des Unfallversicherers vom 12. Juni 2008 erwuchs in Rechtskraft. 
A.b Im Rahmen der Rentenüberprüfung im Februar 2011 stellte die Q.________ AG der SUVA Lohnabrechnungen für die Zeit von Januar 2009 bis Januar 2011 zu. Daraus ging hervor, dass S.________ neben dem (reduzierten) Monatslohn jeweils zusätzlich ein Betrag von Fr. 2'300.- monatlich als "Auszahlung Überzeit (Zeitraum vor 2005)" ausgerichtet worden war. In der Folge wurden S.________ und die Arbeitgeberin mehrmals zu den Überstundenzahlungen befragt (Telefonnotiz vom 25. Februar 2011, Schreiben der Q.________ AG vom 31. April [recte wohl März] 2011, Besprechungen vom 24. Juni und 5. Juli 2011); Ende August 2011 reichte die Arbeitgeberin der SUVA die Lohnabrechnungen für 2008 nach, aus welchen sich auch für diese Zeitspanne Überstundennachzahlungen ergaben. Auf dieser Basis hob der Unfallversicherer die bisherige Invalidenrente rückwirkend per 1. Januar 2008 mit der Begründung auf, dass der Versicherte seit Rentenbeginn keine Lohneinbusse erlitten habe, und forderte gleichzeitig bereits erbrachte Leistungen in Höhe von gesamthaft Fr. 80'613.90 zurück (Verfügung vom 21. September 2011). Daran hielt die SUVA auf Einsprache hin mit Entscheid vom 14. November 2011 (samt Rückforderung) grundsätzlich fest, hob die Invalidenrente indes erst per 1. Oktober 2011 auf. 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde, welcher eine Vereinbarung zwischen der Q.________ AG und S.________ vom 13. Dezember 2011 beilag, wonach die seit 1. Januar 2008 für während des Zeitraums vom 1. November 1992 bis 31. Dezember 2004 geleistete Überstunden und nicht eingezogene Ferien ausgerichteten monatlichen Zahlungen von Fr. 2'300.- auf Ende Dezember 2011 eingestellt würden, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 9. Mai 2012 ab. 
 
C. 
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, ihm rückwirkend und weiterhin die rechtskräftig zugesprochene Invalidenrente auszurichten. 
Während Vorinstanz und SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die per 1. Januar 2008 zugesprochene Invalidenrente aufgehoben und im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 30. September 2011 in der Höhe von Fr. 80'613.90 ausgerichtete Rentenleistungen zurückgefordert hat. 
2.2 
2.2.1 Die für die Beurteilung massgebenden Rechtsgrundlagen wurden im angefochtenen Entscheid korrekt wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere Art. 53 Abs. 1 ATSG, wonach formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in prozessuale Revision gezogen werden müssen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; Urteil [des Bundesgerichts] 8C_720/2009 vom 15. Februar 2010 E. 5.2, in: SVR 2010 UV Nr. 22 S. 90). Ferner sind gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. 
2.2.2 Zu ergänzen ist, dass im Sozialversicherungsprozess die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern tragen, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264; Urteil [des Bundesgerichts] 8C_669/2011 vom 22. Februar 2012 E. 2.2). 
 
3. 
3.1 Gestützt auf die Besprechung des Beschwerdeführers, des Geschäftsführers der Arbeitgeberin und der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2008 wurde am 21. April 2008 schriftlich vereinbart, dass dem Versicherten rückwirkend ab 1. Januar 2008 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 103'837.- eine Invalidenrente zuzusprechen sei. Festgehalten wurde gleichzeitig, dass die Rentenbeträge für die Monate Januar bis März 2008 der Arbeitgeberin auszuzahlen seien, da diese in der betreffenden Zeitspanne den vollen Lohn ausgerichtet habe. Die Vereinbarung fand Eingang in die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2008, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Im Rahmen der im Februar 2011 angehobenen Revision erhielt die Beschwerdegegnerin Kenntnis davon, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von April 2008 bis Januar 2011 monatlich weiterhin neben einem Grundgehalt von Fr. 6'200.- (2008), Fr. 6'400.- (2009), Fr. 6'700.- (2010) und Fr. 6'950.- (2011) jeweils eine "Auszahlung Überzeit (Zeitraum vor 2005)" von Fr. 2'300.- entrichtet worden war. Diese Überstundenentschädigung begründete die Arbeitgeberin auf Anfrage hin mit massiver Überstundenarbeit, welche der Beschwerdeführer vor seinem Unfall vom 22. Juli 2005 im Umfang von ca. 10-15 % der Arbeitszeit (im Wert von rund Fr. 100'000.-) geleistet und die bislang nicht habe abgegolten werden können (telefonische Auskünfte vom 25. Februar 2011, Schreiben vom 31. April [recte wohl März] 2011, Agenda-/Journaleintrag vom 9. Mai 2011, Besprechungsnotiz vom 5. Juli 2011). 
 
3.2 Unbestrittenermassen war der Umstand, dass dem Beschwerdeführer ab 2008 (bis Ende 2011) jeweils neben seinem reduzierten Grundlohn unter dem Titel "Auszahlung Überzeit (Zeitraum vor 2005)" ein monatlicher Betrag von Fr. 2'300.- ausbezahlt wurde, weder anlässlich der Besprechung der Parteien vom 9. April 2008 noch zu einem späteren Zeitpunkt durch den Versicherten bzw. dessen Arbeitgeberin offen gelegt worden. Vielmehr hatte die Q.________ AG am 9. April 2008 lediglich darüber informiert, dass während der Monate Januar bis März 2008 weiterhin der volle Lohn ausgerichtet worden sei. Davon ausgehend, dass inskünftig infolge der Leistungseinschränkung nurmehr ein verminderter Verdienst geschuldet und ausbezahlt werde, wertete der Unfallversicherer diese Vorgehensweise der Arbeitgeberin als Versehen und vereinbarte mit den Beteiligten, die drei ersten Rentenraten für Januar bis März 2008 der Arbeitgeberin und nicht dem Versicherten gutzuschreiben. Von der über Jahre zusätzlich in der Höhe von Fr. 2'300.- entrichteten Entschädigung erhielt die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen des im Februar 2011 in die Wege geleiteten Revisionsverfahrens Kenntnis. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mithin ab dem 1. Januar 2008 (bis jedenfalls Ende 2011) keine unfallbedingte Erwerbseinbusse erlitt - der Versicherte erzielte ab 2008 gesamthaft kein unter dem Valideneinkommen liegendes Invalideneinkommen -, stellt nach Auffassung von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin eine neue erhebliche Tatsache im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG dar, welche zur Aufhebung der Rentenverfügung vom 12. Juni 2008 berechtigt. 
 
3.3 Auf Grund der ärztlichen Unterlagen, namentlich des Abschlussuntersuchungsberichts des Kreisarztes Dr. med. K.________, Facharzt für Chirurgie, vom 30. August 2007 (vgl. auch Besprechungsnotiz vom 9. April 2008), verfügt der Beschwerdeführer als Folge des Unfalles vom 22. Juli 2005 nurmehr über eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Werkstattchef von 75 %. Anhaltspunkte dafür, dass sich das Leistungsvermögen nach 2008 dauerhaft erhöht hätte, bestehen nach der derzeitigen medizinischen Aktenlage keine. Sollte die Aussage der Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer auch nach dem Unfall täglich eineinhalb bis zwei Stunden länger gearbeitet habe (vgl. Gesprächsprotokoll vom 5. Juli 2011), als dahingehender Hinweis verstanden werden, wären seitens des Unfallversicherers medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten und hernach gegebenenfalls ein höheres Invalideneinkommen zugrunde zu legen. Fraglich und zu prüfen ist daher im Folgenden einzig, ob die ab 1. Januar 2008 durch die Arbeitgeberin neben einem reduzierten Grundlohn geleistete "Auszahlung Überzeit (Zeitraum vor 2005)" von Fr. 2'300.- monatlich tatsächlich, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, Überstundenentschädigung für die Zeit vor dem Unfall und damit keine Abgeltung für ab 1. Januar 2008 effektiv geleistete Arbeit bzw. kein für die Rentenbemessung massgebendes Invalideneinkommen darstellt. 
3.3.1 Hierbei stellt sich zunächst die Frage, ob der Beweis allfälliger vor 2005 geleisteter Überstundenarbeit überhaupt noch zu erbringen ist. Der Beschwerdeführer hat bereits im vorinstanzlichen Verfahren einen entsprechenden Beweisantrag mit der Argumentation gestellt, dass die damaligen Überstunden zwar auf Grund der Stempelkarten nicht ausgewertet worden seien, die betreffenden Unterlagen aber, mit Ausnahme der Stempelkarten von November und Dezember 1992, noch vollständig vorhanden und bei Bedarf einreichbar seien. Zur Untermauerung seines Standpunktes liess er vor dem kantonalen Gericht einzelne Stempelkarten aus den Jahren 1995, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 auflegen. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass die tatsächlich geleistete Arbeitszeit - und mithin auch Überstunden - bei Vorliegen einer diesbezüglich lückenlosen Dokumentation grundsätzlich eruiert werden könnte. In rechtlicher Hinsicht wäre sodann, falls Überstunden im betreffenden Zeitraum ausgewiesen wären, zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer als Werkstattchef überhaupt Anspruch auf Überstundenentschädigung hatte. Wäre er in dieser Funktion als leitender Angestellter im Sinne von Art. 321c OR zu qualifizieren, was namentlich von seiner Stellung innerhalb des Betriebs abhängt, könnte er Überstundenentschädigung lediglich für den Fall beanspruchen, dass eine solche im Arbeitsvertrag ausdrücklich vorgesehen oder eine fixe Arbeitszeit vereinbart und die Überstundenentschädigung nicht schriftlich wegbedungen worden war (vgl. dazu beispielsweise Wolfgang Portmann, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N. 10 zu Art. 321c OR). Falls ein derartiger Anspruch grundsätzlich zu bejahen wäre, müssten in einem nächsten Schritt die verjährten und die nicht verjährten Ansprüche unterschieden werden. Rechtsprechungsgemäss kann auf den in der Vergangenheit entstandenen Entschädigungsanspruch für Überstundenarbeit während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht gültig verzichtet werden (Art. 341 Abs. 1 OR; BGE 124 III 469 E. 3 S. 471 ff.). Soweit diese Gerichtspraxis in der Lehre kritisiert wird, wird für den nachträglichen Verzicht aber ebenfalls eine schriftliche Vereinbarung verlangt (so etwa Portmann, a.a.O., N. 12 zu Art. 321c OR mit weiteren Hinweisen). Eine solche liegt hier unbestrittenermassen nicht vor. Von einem grundsätzlichen Verzicht des Beschwerdeführers auf entsprechende Ansprüche infolge untätigen Zuwartens dürfte daher nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Was bereits verjährte Forderungen auf Überstundenentschädigung anbelangt (gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR nach fünf Jahren), besteht der Anspruch zwar noch; er kann gegen den Willen des Arbeitgebers aber nicht mehr durchgesetzt werden. Im Regelfall dürfte anzunehmen sein, dass ein Arbeitgeber verjährte Forderungen nicht freiwillig erfüllt. In casu scheinen jedoch, wie die Arbeitgeberin selber bekräftigt, spezielle Verhältnisse vorzuliegen: So hat der Kleinbetrieb angeblich bislang nicht über hinreichende finanzielle Mittel verfügt, um den durch den Beschwerdeführer über Jahre hinweg geleisteten ausserordentlichen Einsatz für die Firma abzugelten. Ferner wird ein zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betriebsinhaber als ehemalige Schulkollegen bestehendes besonderes Vertrauensverhältnis geltend gemacht, auf Grund dessen es dem Betriebsinhaber ein besonderes Anliegen sei, die bisherigen Verdienste des Beschwerdeführers zu entschädigen (in diesem Sinne Gesprächsprotokolle vom 24. Juni und 5. Juli 2011). Sollten sich die diesbezüglichen Behauptungen, namentlich in Bezug auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, bewahrheiten, wäre wohl davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin tatsächlich gewillt ist, auch bereits verjährte Überstundenforderungen noch zu erfüllen. 
3.3.2 Gestützt auf vorhandenen Akten lassen sich die geschilderten Fragestellungen nicht abschliessend beantworten. Insbesondere ergibt sich daraus, entgegen der Betrachtungsweise von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin, nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der ab Januar 2008 neben dem Grundlohn monatlich ausgerichtete Betrag von Fr. 2'300.- nicht Entschädigung für vor dem Unfall geleistete Überstunden darstellt. Vielmehr deutet etwa der Umstand, dass die Arbeitgeberin die entsprechenden Zahlungen bereits vor dem Vergleichsgespräch mit der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2008, welches erst Grundlage für die Rentenzusprechung bildete, - und damit gutgläubig - als "Auszahlung Überzeit (Zeitraum vor 2005)" deklarierte (vgl. Lohnabrechnungen Januar bis März 2008), auf Gegenteiliges hin. Der Unfallversicherer wird daher im Rahmen der ihm gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG obliegenden Abklärungspflicht die erforderlichen Erhebungen vorzunehmen haben. Kommt er gestützt darauf zum Ergebnis, dass keine Überstunden im behaupteten Umfang geleistet oder diese im Lichte des hievor Dargelegten nicht zu entschädigen sind, liegt ein Revisionsgrund nach Art. 53 Abs. 1 ATSG vor und ist die bisherige Rente aufzuheben. Resultiert aus den Abklärungen der gegensätzliche Schluss oder lässt sich die Sachlage nicht (mehr) mit dem erforderlichen Beweismass eruieren - und hat die Beschwerdegegnerin als Beweisbelastete diesfalls die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 2.2.2 hievor) -, ist von Entschädigungszahlungen für vor dem Unfall geleistete Überstunden auszugehen. Bei letzterer Konstellation bestünde kein Revisionsgrund (im Sinne eines ab 1. Januar 2008 weiterhin ausgerichteten ordentlichen Lohnbestandteils) und wäre die Rente daher nicht einzustellen. 
 
4. 
Die Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; Urteil [des Bundesgerichts] 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 4.1). Demgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin zu überbinden und hat diese dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu leisten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. Mai 2012 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 14. November 2011 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die SUVA zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 5. Dezember 2012 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl