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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.118/2006 
6S.251/2006 /rom 
 
Urteil vom 5. Februar 2007 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Mathys, 
Gerichtsschreiber Willisegger. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Beat Zürcher, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, 
Postfach 7475, 3001 Bern. 
Obergericht des Kantons Bern, Kassationshof, 
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
6P.118/2006 
Art. 9 BV (Strafverfahren, Willkürverbot), 
Art. 29. Abs. 2 BV (rechtliches Gehör), 
 
6S.251/2006 
Betrug, betrügerischer Konkurs, Strafzumessung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.118/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.251/2006) gegen das Urteil des Kassationshofs des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. März 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern erklärte mit Urteil vom 22. Dezember 2004 X.________ der mehrfachen und teilweise versuchten Veruntreuung, des Betrugs und mehrfachen Betrugsversuchs, des mehrfachen betrügerischen Konkurses sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu zwei Jahren Gefängnis als Zusatzstrafe zum Urteil des Landgerichts Salzburg vom 27. August 1997. Von einem Teil der in der Anklage erhobenen Vorwürfe sprach es ihn dagegen frei. 
 
Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch X.________ appellierten an den Kassationshof des Obergerichts des Kantons Bern. Am 20. März 2006 bestätigte dieser im Wesentlichen das Urteil der ersten kantonalen Instanz, verurteilte X.________ jedoch zusätzlich wegen Betrugs zum Nachteil der A.________ AG (Dispositiv Ziff. B/IV/2) sowie betrügerischen Konkurses zum Nachteil der Gläubiger der B.________ AG durch unrechtmässige Übertragung der Herstellungsrechte (Dispositiv Ziff. B/IV/3b) und erhöhte die erstinstanzlich ausgefällte Strafe auf 26 Monate Gefängnis. 
B. 
X.________ erhebt gegen das Urteil des Obergerichts vom 20. März 2006 staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid in Dispositiv Ziff. B/IV/3a (betrügerischer Konkurs zum Nachteil der Gläubiger der B.________ AG durch unrechtmässige Aneignung des Warenlagers) aufzuheben. Überdies führt er eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das Urteil im Schuldpunkt gemäss Dispositiv Ziff. B/IV/2 (Betrug zum Nachteil der A.________ AG) und Dispositiv Ziff. B/IV/3b (betrügerischer Konkurs zum Nachteil der Gläubiger der B.________ AG durch unrechtmässige Übertragung der Herstellungsrechte) sowie im Strafpunkt aufzuheben. 
 
Das Obergericht des Kantons Bern verzichtet auf Gegenbemerkungen zu den beiden Beschwerden. Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG e contrario). Massgebend sind somit die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) bzw. des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 (BStP). 
 
Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind vorliegend aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet habe (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 S. 51 f.). 
 
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
2. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht Willkür in der Beweiswürdigung (Art. 9 BV) sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. Die Feststellung, er habe Fürsprecher C.________ im Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens an die B.________ AG über Fr. 500'000.-- sowie dem Verkauf des Warenlagers unvollständig instruiert oder sogar angelogen, sei willkürlich. Bei der Frage, inwieweit sein damaliger Rechtsvertreter instruiert worden sei, handle es sich um ein zentrales Beweisthema im Hinblick auf den geltend gemachten Rechtsirrtum. Indem das Obergericht einen entsprechenden Antrag auf Einvernahme des Anwaltes am 11. November 2005 abgelehnt habe, verletze es den Anspruch auf rechtliches Gehör und verfalle in Willkür (Beschwerde, insbesondere S. 12 ff.). 
2.1 Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen). Willkür gemäss Art. 9 BV liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn die Beweiswürdigung mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Fehler beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4 S. 58). 
2.2 Nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen des Obergerichts steht fest, dass das vom Beschwerdeführer behauptete Darlehen von Fr. 500'000.-- nie gewährt worden ist. Gleichwohl liess er seinen Rechtsvertreter zur Sicherung der angeblichen Darlehensforderung einen Pfandvertrag über das Warenlager der B.________ AG ausarbeiten. Sodann ist unbestritten, dass Fürsprecher C.________ die Pfandverwertung frühestens auf den 30. November 1994 androhte, der Beschwerdeführer aber zu diesem Zeitpunkt das verpfändete Warenlager bereits längst verkauft hatte. Wenn das Obergericht unter diesen Umständen annimmt, der Beschwerdeführer habe seinen Anwalt in Bezug auf die Darlehensgewährung und den Zeitpunkt des Warenverkaufs unvollständig instruiert und offenbar angelogen, zieht es einen ohne weiteres nachvollziehbaren und damit willkürfreien Schluss. Der Einwand, wonach anlässlich der Hauptverhandlung überhaupt nicht (mehr) strittig gewesen sei, dass das Darlehen nie geleistet worden ist, ist nicht stichhaltig, wurde doch der Pfandvertrag dem Verwaltungsrat der B.________ AG bereits am 23. August 1994 unterbreitet, mithin weit vor der Hauptverhandlung des Obergerichts. Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer der obergerichtlichen Beweiswürdigung lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, was nicht geeignet ist, Willkür darzutun. So bringt er vor, es sei ohne Zweifel davon auszugehen, dass Fürsprecher C.________ "früher oder später" erfahren habe, wann genau das Warenlager verkauft wurde, und dieser das Mandat sofort niedergelegt hätte, wenn er tatsächlich angelogen worden wäre. Dies ist unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Darauf ist nicht einzutreten (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen). 
2.3 Das Obergericht hat mit selbständig eröffneter Verfügung vom 11. Oktober 2005 den Antrag auf Einvernahme von Fürsprecher C.________ zur Frage, welche Instruktionen er erhalten habe, abgelehnt. Der Beschwerdeführer ficht die Verfügung zusammen mit dem vorliegenden Endentscheid an, was an sich zulässig ist (Art. 87 Abs. 3 OG). Er zeigt jedoch auch in dieser Hinsicht nicht auf, inwiefern die beantragte Beweisabnahme geeignet sein könnte, das bereits gewonnene Beweisergebnis als unhaltbar erscheinen zu lassen. Nachdem feststeht, dass das Obergericht auch ohne Einvernahme des Anwaltes willkürfrei annehmen durfte, der Beschwerdeführer habe ihn unvollständig und nicht wahrheitsgemäss instruiert, ist solches auch nicht ersichtlich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 
2.4 Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
 
II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde 
3. 
Mit Nichtigkeitsbeschwerde ficht der Beschwerdeführer zunächst den Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil der A.________ AG an. Er bringt einzig vor, die Getäuschte habe elementare Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen, so dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht erfüllt sei. 
3.1 Das Merkmal der Arglist gemäss Art. 146 StGB (bzw. Art. 148 StGB des hier massgebenden früheren Rechts) erfordert vom Opfer nicht grösstmögliche Sorgfalt. Betrug scheidet lediglich aus, wenn das Opfer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können, es mithin die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen leichtfertig nicht beachtet hat (BGE 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 146 E. 3a, je mit Hinweisen). In diesem Sinne bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses, mise en scène) bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a, je mit Hinweisen). 
3.2 In tatsächlicher Hinsicht stellt die Vorinstanz für den Kassationshof verbindlich fest (Art. 277bis BStP), der Beschwerdeführer habe in seiner Eigenschaft als faktischer Geschäftsführer der Firma D.________ ein Bestellformular manipuliert. Der im Formular angegebene Nettopreis von Fr. 250'000.-- für eine Bestellung von vier Diagnosegeräte der E.________ AG, bei der er ebenfalls Geschäftsführer und zudem Verwaltungsrat war, sei massiv übersetzt. Im Frühjahr 1994 seien solche Diagnosegeräte an die Firma D.________ zu Preisen von Fr. 5'500.-- bis Fr. 6'500.-- verkauft worden. Allerdings würden sich die tatsächlichen Markt- und Preisverhältnisse weit komplizierter gestalten. So habe auch der gerichtliche Experte bei der Schätzung Mühe bekundet und erklärt, er könne nur auf die Angaben des Lieferanten abstellen. Am 14. Juni 1994 habe die Firma D.________ mit der A.________ AG zwecks Finanzierung der Geräte einen Sale-and-lease-back-Vertrag abgeschlossen, wobei die Unternehmen bereits früher geschäftliche Beziehungen pflegten. Die A.________ AG habe sich durch die Falschangaben im Bestellformular täuschen lassen und sei so zur Bezahlung eines überhöhten Kaufpreises veranlasst worden (angefochtener Entscheid, S. 36, 42 ff. mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil, S. 116 ff.). 
3.3 Die Vorinstanz nimmt in rechtlicher Hinsicht an, das Vorgehen des Beschwerdeführers sei arglistig, weil er sich zur Täuschung eines inhaltlich unrichtigen Bestellformulars bedient habe. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Wer im Rahmen eines Finanzierungsleasings seinen Vertragspartner unter Verwendung eines inhaltlich unwahren Bestellscheins über den Wert des Leasingobjektes täuscht, handelt arglistig, wenn die Angaben mangels überschaubarer Markt- und Preisverhältnisse des Leasingobjektes nicht ohne weiteres überprüfbar sind und selbst ein unabhängiger Experte Mühe hat, den Verkehrswert zu ermitteln. Das gilt vorliegend umso mehr, als die Überprüfung der Falschangaben angesichts der personellen Verflechtung zwischen dem Lieferanten (E.________ AG) und dem Leasingnehmer (Firma D.________) erschwert war und die Täuschung des Leasinggebers nicht bei einem erstmaligen rechtsgeschäftlichen Kontakt, sondern vor dem Hintergrund bestehender Geschäftsbeziehungen erfolgte. Dass dem Bestellschein keine Urkundenqualität im strafrechtlichen Sinne zukommen soll, vermag daran nichts zu ändern. Soweit das Erstellen inhaltlich unrichtiger Schriftstücke vom Tatbestand der Falschbeurkundung nicht erfasst ist, darf nicht kurzerhand darauf geschlossen werden, dass Betrug ausscheidet. Namentlich in Fällen wie hier kann das Verwenden solcher Schriftstücke unter Betrugsgesichtspunkten von Bedeutung sein (BGE 120 IV 14 E. 2, 122 E. 6a/bb S. 134). 
 
Der Beschwerdeführer beruft sich vergeblich auf eine Opfermitverantwortung der A.________ AG. Diese hat auf den Erhalt des Bestellformulars mit einer kritischen Rückfrage reagiert, über die G.________ Gruppe (B.________ AG und E.________ AG) Erkundigungen eingeholt, sich mit detailliertem Prospektmaterial über die fraglichen Diagnosegeräte informiert, diese vor Ort besichtigt und sich eine Garantieerklärung von F.________ geben lassen (angefochtener Entscheid, S. 43). Unter diesen Umständen kann der A.________ AG nicht vorgeworfen werden, sie habe die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet und den Betrag leichtfertig überwiesen. Die Annahme der Arglist durch die Vorinstanz verletzt Bundesrecht daher nicht. 
4. 
Der Beschwerdeführer richtet sich gegen den Schuldspruch des betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 aStGB, begangen im Herbst 1994 zum Nachteil der Gläubiger der B.________ AG. 
4.1 Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe Herstellungsrechte der konkursiten B.________ AG betreffend Abgasmessgeräte ohne reelle Gegenleistung auf die E.________ AG übertragen. Dabei handle es sich um immaterielle Anlagewerte, die auch ohne Patentschutz Gegenstand eines Lizenzvertrages sein können und einen wirtschaftlichen Wert aufwiesen. Das zeige sich namentlich daran, dass seinerzeit der B.________ AG sämtliche Rechte im Zusammenhang mit dem Abgasmessgerät entgeltlich eingeräumt worden seien. Diese Vermögensposition geniesse rechtlichen Schutz, etwa durch die Bestimmungen des Lauterkeitsrechts, das anderen Wirtschaftsteilnehmern ein unbefugtes Verwerten untersage. Die Herstellungsrechte gehörten somit zum Vermögen des Gemeinschuldners und würden folglich vom Tatobjekt im Sinne von Art. 163 aStGB erfasst. Die Bilanz der B.________ AG habe die Rechte und Entwicklungskosten als Aktivum im Wert von Fr. 1,6 Millionen geführt, im Konkursinventar würden sie indessen nicht mehr verzeichnet. Durch die Übertragung seien dem Schuldnervermögen zum Nachteil der Gläubiger Vermögenswerte entzogen worden (angefochtener Entscheid, S. 78 f.). 
 
Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, das bilanzierte Aktivum Herstellungsrechte würde sich in der Zwangsverwertung als Nonvaleur erweisen. Die Teile zur Herstellung der Abgasmessgeräte seien auf dem Markt frei erhältlich, weshalb sich keine Drittperson finden lasse, die bereit wäre, die Rechte entgeltlich zu erwerben. Seien die Herstellungsrechte aber nicht versilberbar, könne auch kein Schaden zum Nachteil der Gläubiger entstehen. 
4.2 Der Einwand verkennt, dass eine Vermögensverminderung im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 aStGB zum Nachteil der Gläubiger nicht voraussetzt, dass diese endgültig zu Schaden kommen müssen. Es genügt vielmehr, dass die Erschwerung der Zwangsvollstreckung eine erhebliche Gefahr der Benachteiligung der Gläubiger bewirken kann (BGE 102 IV 172 E. 3 S. 175; 93 IV 16 E. 1a). Dass dies zutrifft, wenn der Täter Vermögenswerte ohne entsprechende Gegenleistung auf einen Dritten überträgt, stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede. Soweit er jedoch geltend machen will, die Herstellungsrechte seien bloss aktivierte Entwicklungskosten ohne eigentlichen Vermögenswert, ist er nicht hören. Denn damit setzt er sich in Widerspruch zur tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz, dass den Herstellungsrechten ein wirtschaftlicher Wert zukommt. 
5. 
Der Beschwerdeführer wendet sich unter mehreren Gesichtspunkten gegen die Strafzumessung. 
5.1 Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Das Bundesgericht hat die Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung wiederholt dargelegt. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. nur BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; 127 IV 101 E. 2c S. 105, je mit Hinweisen). 
5.2 Die Vorinstanz wertet das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer. Er habe zielstrebig und skrupellos gehandelt und durch sein Vorgehen ein hohes Mass an krimineller Energie offenbart. Das Ausmass des deliktischen Erfolges müsse in der Tat als gross bezeichnet werden. Diese Erwägungen werden in der Beschwerde nicht beanstandet. 
5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz trage seiner erhöhten Strafempfindlichkeit nicht gebührend Rechnung. Die berufliche Wiedereingliederung nach Strafverbüssung sei ihm im Alter von 58 Jahren praktisch unmöglich. Die Strafe treffe ihn damit ungleich härter als einen jungen Täter, zumal auch seine invalide Ehefrau davon betroffen sei. Die Vorinstanz setzt sich mit dieser Problematik eingehend auseinander (angefochtener Entscheid, S. 110 f.) und erwägt, eine besondere Strafempfindlichkeit könne nur bei aussergewöhnlichen Umständen angenommen werden. Unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts (6S.161/2000 vom 23. Mai 2000, E. 1d) führt sie aus, die Gefährdung der sozialen und beruflichen Stabilität erscheine als zwangsläufige Folge einer längeren Freiheitsstrafe und könne für sich allein nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund trete und die Strafe unter Einbeziehung spezialpräventiver Gesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt werde, das eben diese Folgen ausschliesse. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, wegen der besonderen familiären Situation sei beim Beschwerdeführer immerhin eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit anzunehmen. Damit verletzt sie das ihr zustehende Ermessen nicht. Aus dem Hinweis auf sein Alter kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es besagt nichts über das Mass des Verschuldens, nach dem sich die Strafe zu richten hat, und lässt auch nicht generell die Annahme zu, ein jüngerer Täter werde bei gleich hoher Strafverbüssung ungleich weniger hart getroffen. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. 
5.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es bleibe unberücksichtigt, dass er im Konkurs der B.________ AG selbst finanzielle Verluste erlitten habe und als Bürge in Anspruch genommen worden sei, ist die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Die finanzielle Belastung, die der Täter als (mittelbare) Folge seiner strafbaren Handlungen zu gewärtigen hat, betrifft nicht sein Verschulden. Bei der Strafzumessung kann sie - gleich wie die Strafempfindlichkeit - daher einzig unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse im Hinblick auf die Wahl der zweckmässigen Strafart und das Strafmass eine gewisse Bedeutung erlangen (vgl. BGE 120 IV 67 E. 2b S. 72). Dabei hat die auszufällende Sanktion letztlich der Schuld des Täters zu entsprechen. Im vorliegenden Fall musste gegen den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht nicht, wenn sie ausgehend von einem schweren Verschulden den persönlichen finanziellen Verlusten des Beschwerdeführers infolge seiner Taten bei der Festsetzung der Strafhöhe keine massgebende Bedeutung beimisst. 
6. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und macht geltend, bei der Strafzumessung hätte der langen Verfahrensdauer Rechnung getragen werden müssen. 
6.1 Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde kann eine mittelbare Verletzung der Bundesverfassung oder der EMRK gerügt werden, d.h. eine nicht verfassungs- bzw. nicht konventionskonforme Auslegung und Anwendung von Bundesrecht (BGE 119 IV 107 E. 1a). Die Rüge, bei der Strafzumessung sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, ist daher zulässig. Das Bundesgericht prüft die Verletzung dieses Gebots im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde vorfrageweise zur Hauptfrage der Strafzumessung, unabhängig davon, ob die kantonale Behörde eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich bejaht oder verneint oder aber nicht geprüft hat (BGE 130 IV 54 E. 3.3.2). 
6.2 Die Vorinstanz verneint im angefochtenen Urteil eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Sie begründet ihre Auffassung damit, der Beschwerdeführer habe nach der Eröffnung des Strafverfahrens weiter delinquiert, mit der Notwendigkeit von Rechtshilfemassnahmen in Deutschland und Österreich, der Schwere der zur Last gelegten Straftaten und der überdurchschnittlichen Komplexität des Verfahrens, die bereits durch die umfangreichen amtlichen Akten augenfällig werde. Unter diesen Umständen könne die lange Verfahrensdauer nicht einer untätigen Behörde angelastet werden, so dass keine massgebliche Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliege (angefochtener Entscheid, S. 108). 
6.3 
6.3.1 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache innert angemessener Frist gehört wird. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es unterscheidet sich vom Institut der Verjährung, welches ausschliesslich auf die Dauer seit der Tat abstellt, sowie vom Strafmilderungsgrund der seit der Tat verstrichenen verhältnismässig langen Zeit (Art. 64 al. 8 StGB), welcher voraussetzt, dass zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und sich der Täter wohlverhalten hat (BGE 132 IV 1). Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung kommen dabei folgende Sanktionen in Betracht: Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung; Einstellung des Verfahrens zufolge eingetretener Verjährung; Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe; in extremen Fällen als ultima ratio Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der Sanktion einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist einerseits zu berücksichtigen, wie schwer der Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, andererseits aber auch, wie gravierend die ihm vorgeworfenen Straftaten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegen würde. Rechnung zu tragen ist schliesslich auch den Interessen der Geschädigten (BGE 124 I 139 E. 2a; 117 IV 124 E. 4). Der Richter ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes in seinem Urteil ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass er diesen Umstand berücksichtigt hat (BGE 117 IV 124 E. 4d S. 129). 
6.3.2 Ob sich die Verfahrensdauer als angemessen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK erweist, ist stets unter den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen. Es gibt keine bestimmte Zeitgrenze, deren Überschreitung ohne weiteres eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes zur Folge hat (BGE 119 Ib 311 E. 5b S. 325 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Allerdings kann eine besonders lange Frist ein Anhaltspunkt sein für eine verzögerliche Behandlung durch die Behörden und je länger das Verfahren andauert, umso eher obliegt es dem Staat, die Angemessenheit der Dauer zu rechtfertigen (Urteil des EGMR vom 15. Juli 1982 i.S. Eckle gegen Bundesrepublik Deutschland, Ziff. 80). Dabei kann auch eine Häufung von einzelnen Verfahrensabschnitten, deren jeweilige Dauer noch als angemessen angesehen werden kann, insgesamt als unangemessen erscheinen (BGE 124 I 139 E. 2c). Unter diesem Gesichtspunkt sind der Umfang und die Schwierigkeit des Falles zu gewichten. Sodann ist in Betracht zu ziehen, ob die staatlichen Behörden oder der Beschwerdeführer durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben. Als weiteres Kriterium ist die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen zu werten (BGE 119 Ib 311 E. 5b; vgl. ferner die Urteile des EGMR i.S. Kangasluoma vom 14. Juni 2004, Ziff. 29; i.S. Eckle, a.a.O., Ziff. 80). Unangemessen ist letztlich immer nur die Verfahrensdauer, die auf einer dem Staat und seinen Behörden anzulastenden Verzögerung beruht, denn diese belastet den Betroffenen länger als nach der Sachlage erforderlich (Walter Gollwitzer, Menschenrechte im Strafverfahren, MRK und IPBPR, Kommentar, Berlin 2005, Art. 6 EMRK N 78). Grundsätzlich sind überlange Verfahren weder gerechtfertigt durch chronische Arbeitsüberlastung oder Personalmangel bei den zuständigen Behörden noch durch organisatorische Gründe (vgl. die Urteile des EGMR i.S. Gast und Popp vom 25. Februar 2000, Ziff. 78; i.S. Buchholz, vom 6. Mai 1981, Ziff. 51; i.S. Moreira vom 23. Oktober 1990, Ziff. 53), da solche Ursachen für Verzögerungen in den Verantwortungsbereich des Staates fallen. Das bedeutet indessen nicht, dass eine unangemessene Verfahrensverzögerung bereits anzunehmen wäre, wenn die staatlichen Behörden den Fortgang eines komplexen Verfahrens für wenige Monate nicht wesentlich gefördert haben. Ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot liegt erst vor, wenn sich im Ablauf des Verfahrens offensichtlich nicht mehr vertretbare Bearbeitungslücken finden, in denen die Behörden untätig blieben, oder die Gesamtdauer des Verfahrens unter Berücksichtigung des Verfahrensgegenstandes und dessen Komplexität nicht mehr als angemessen erscheint (vgl. BGE 124 I 139 E. 2c; Gollwitzer, a.a. O., Art. 6 EMRK N 78). 
6.4 Die Verfahrensdauer im hier zu beurteilenden Fall erweckt in ihrer Gesamtheit erhebliche Bedenken. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hat seit der formellen Eröffnung vom 11. November 1994 bis zum Versand des angefochtenen Urteils vom 26. April 2006 rund 11 ½ Jahre in Anspruch genommen. Davon entfielen allein 9 ½ Jahre auf die Untersuchung, was die Vermutung nahelegt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt ist. Wohl ist nicht zu übersehen, dass das Verfahren eine erhebliche Komplexität aufweist, und es trifft auch zu, dass der Beschwerdeführer nach Anhebung der Strafuntersuchung ein weiteres Mal delinquiert hat und insofern mit seinem Verhalten zur Verfahrensverzögerung beitrug. Doch die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz bleiben allgemein gehalten und sind nicht geeignet, die Angemessenheit der Verfahrenslänge darzulegen. Angesichts einer gesamten Untersuchungsdauer von über neun Jahren reicht der Hinweis auf die umfangreichen Akten, die Ermittlungshandlungen im Ausland (Rechtshilfemassnahmen) und die Schwere der erhobenen Anschuldigungen nicht aus, um die eingangs genannten Bedenken auszuräumen. Die lange Zeitdauer ist zu einem Teil offenbar darauf zurückzuführen, dass infolge einer Reorganisation der Strafrechtspflege mehrere Untersuchungsbehörden mit dem Fall befasst waren (Beschwerde, S. 20; erstinstanzliches Urteil, S. 14). Die damit verbundenen Verzögerungen können eine gesamthaft überlange Verfahrensdauer indessen nicht aufwiegen, da sie vom Staat zu vertreten sind. Der Vorinstanz ist daher nicht zuzustimmen, soweit sie annimmt, eine organisatorisch bedingte Verfahrensverzögerung könne von vornherein nicht den staatlichen Behörden angelastet werden. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend (Beschwerde, S. 19), dass im angefochtenen Entscheid keine konkrete Auseinandersetzung mit dem Gang der Untersuchung erfolgt. Er beanstandet, das Verfahren habe in einer Phase von dreieinhalb Jahren seit 1994 sowie während fünf Jahren nach 1998 weitgehend geruht. Dem Bundesgericht ist jedoch eine abschliessende Überprüfung der Frage, ob das Verfahren als Ganzes und in seinen einzelnen Abschnitten vor dem Beschleunigungsgebot standhält, mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zum Verfahrensgang nicht möglich. Der angefochtene Entscheid ist daher in diesem Punkt nach Art. 277 BStP aufzuheben. 
7. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach in Bezug auf den Strafpunkt im Verfahren nach Art. 277 BStP teilweise gutzuheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen und ist ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Die Beträge werden miteinander verrechnet, so dass weder Kosten zu erheben noch Entschädigungen auszurichten sind. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gestützt auf Art. 277 BStP gutgeheissen, das Urteil des Kassationshofes des Obergerichtes des Kantons Bern vom 20. März 2006 im Strafpunkt aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- für das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Für das Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Kassationshof des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. Februar 2007 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: