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[AZA] 
I 5/99 Vr 
 
II. Kammer  
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und neben- 
amtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiber Attinger 
 
Urteil vom 18. Januar 2000  
 
in Sachen 
 
S.________, 1941, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Fürsprecher M.________, 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerde- 
gegnerin, 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
    A.- Der 1941 geborene S.________ betrieb seit 1984 das 
Restaurant B.________ und zwar bis 31. Dezember 1994 als 
Einzelunternehmung, seither als Aktiengesellschaft unter 
der Firma U.________ AG. Er leidet an einem Lumbover- 
tebralsyndrom bei Status nach Spondylodese L5/S1 und Cox- 
arthrose beidseits. Am 20. September 1989 meldete er sich 
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Ge- 
stützt auf die durchgeführten medizinischen und erwerbli- 
chen Abklärungen ermittelte die Invalidenversicherungs- 
Kommission des Kantons Bern einen Invaliditätsgrad von 55 % 
ab 1. Mai 1989 und einen solchen von 69 % ab 1. August 1989 
(Präsidialbeschluss vom 5. Oktober 1990), worauf ihm die 
Ausgleichskasse des Kantons Bern mit Verfügungen vom 
24. April 1991 ab 1. Mai 1989 eine halbe und ab 1. August 
1989 eine ganze Invalidenrente zusprach. 
    Im Juli 1991 leitete die Invalidenversicherungs- 
Kommission Revisionsabklärungen ein und liess die erwerb- 
lichen Verhältnisse erneut durch ihren Abklärungsdienst 
überprüfen (Bericht vom 13. November 1991). Gestützt hie- 
rauf ermittelte sie noch einen Invaliditätsgrad von 51 % 
(Präsidialbeschluss vom 21. Januar 1992). Dementsprechend 
setzte die Ausgleichskasse die ganze Invalidenrente mit 
Verfügung vom 23. Januar 1992 ab 1. März 1992 auf eine 
halbe herab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 
15. Oktober 1993 dahingehend gut, dass es den Zeitpunkt der 
Rentenherabsetzung auf den 1. April 1992 festlegte; im 
Übrigen wies es die Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid 
führte der Versicherte Verwaltungsgerichtsbeschwerde, zog 
sie aber wieder zurück, nachdem ihm eine reformatio in 
peius angedroht worden war. 
    Am 26. Juli 1996 beantragte S.________ die Einleitung 
eines Revisionsverfahrens. Die IV-Stelle Bern holte einen 
Bericht des Hausarztes Dr. C.________ vom 23. August 1996, 
einen Arbeitgeberbericht der Firma U.________ AG vom 
30. September 1996 sowie ein Gutachten der Neurochirurgin 
Frau Dr. L.________ vom 13. Dezember 1996 ein, zog die 
Jahresabschlüsse 1992 bis 1996 des vom Versicherten ge- 
führten Restaurationsbetriebes bei und liess die erwerb- 
lichen Verhältnisse erneut durch ihren Abklärungsdienst 
beurteilen (Bericht vom 2. Juni 1997). Gestützt darauf 
lehnte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheid- 
verfahrens mit Verfügung vom 7. November 1997 eine Renten- 
revision ab. 
 
    B.- Das Verwaltungsgericht wies die hiegegen einge- 
reichte Beschwerde, mit welcher S.________ die revisions- 
weise Heraufsetzung der halben auf eine ganze Invaliden- 
rente ab 1. Juni 1996, eventuell ab einem späteren Zeit- 
punkt, beantragt hatte, mit Entscheid vom 12. November 1998 
ab. 
 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ 
sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern; eventuell 
sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle 
zurückzuweisen. 
    Diese verweist in ihrer Vernehmlassung auf die Stel- 
lungnahme ihres Abklärungsdienstes und schliesst auf Ab- 
weisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das 
Bundesamt für Sozialversicherung hiezu nicht hat vernehmen 
lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- a) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid 
die massgebenden Bestimmungen über den Umfang des Rentenan- 
spruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung der Invali- 
dität bei erwerbstätigen Versicherten nach der Methode des 
Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend darge- 
legt. Darauf kann verwiesen werden. 
    Beizufügen ist, dass der Einkommensvergleich in der 
Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypo- 
thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau 
ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf 
sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be- 
stimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen 
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie 
nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu 
schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander 
zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensver- 
gleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b). Wird eine Schätzung 
vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer zif- 
fernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. 
Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozent- 
zahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothe- 
tische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, 
während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend klei- 
neren Prozentsatz veranschlagt wird, sodass sich aus der 
Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozent- 
vergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen). 
    Die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs kennt 
somit drei Varianten: Den Vergleich auf Grund möglichst ge- 
nau ermittelter Einkommen, auf Grund ziffernmässig ge- 
schätzter Einkommen (bezifferter Schätzungsvergleich) und 
den Prozentvergleich. 
    Ist die Ermittlung der Vergleichseinkommen möglich, 
ist der Einkommensvergleich grundsätzlich auf diese Weise 
durchzuführen. Ist die Ermittlung der Einkommen nicht mög- 
lich, ist der Vergleich gestützt auf geschätzte Werte ent- 
weder anhand geschätzter Annäherungswerte oder in Form des 
Prozentvergleiches durchzuführen. Voraussetzung für die 
Bestimmung des Invaliditätsgrades auf Grund von Schätzungen 
bildet indessen, dass die blosse Schätzung der Einkommen 
ein ausreichend zuverlässiges Resultat ergibt. Davon darf 
insbesondere in "Extremfällen" ausgegangen werden, in wel- 
chen die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Diffe- 
renz zwischen den beiden hypothetischen Einkommen die für 
den Rentenanspruch massgebenden Grenzwerte von 662 /3 %, 
50 % oder 40 % eindeutig über- oder unterschreitet (BGE 104 
V 137 Erw. 2b, 97 V 57). 
 
    b) Kann der Invaliditätsgrad einer versicherten Person 
nicht nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs 
(weder gestützt auf ermittelte Vergleichseinkommen noch 
nach der Methode des bezifferten Schätzungsvergleichs oder 
des Prozentvergleichs) bestimmt werden, so ist in Anlehnung 
an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 
IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi- 
tätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der 
verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerbli- 
chen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied 
des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifi- 
schen Methode (gemäss Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit 
Art. 26bis und 27 Abs. 1 IVV) besteht darin, dass die Inva- 
lidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungs- 
vergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst 
anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Be- 
hinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick 
auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. 
Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungs- 
vermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht 
aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen 
Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen 
ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs 
abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wo- 
nach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität 
nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (aus- 
serordentliches Bemessungsverfahren; BGE 104 V 137 Erw. 2c; 
AHI 1998 S. 120 Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b). 
 
    c) Bei Selbstständigerwerbenden, welche allein oder 
zusammen mit Familienmitgliedern einen Betrieb bewirt- 
schaften, ist das für die Invaliditätsbemessung massgebende 
Erwerbseinkommen einzig auf Grund ihrer eigenen Mitarbeit 
im Betrieb zu bestimmen. Abzustellen ist einzig auf jene 
Einkünfte, welche die versicherte Person selber durch ihr 
eigenes Leistungsvermögen zumutbarerweise realisieren kann 
(Art. 25 Abs. 2 IVV; ZAK 1972 S. 238 Erw. 2a und S. 301 
Erw. 1a). 
    Die Gegenüberstellung der vor und nach Eintritt eines 
invalidenversicherungsrechtlichen Versicherungsfalles in 
einem Gewerbebetrieb realisierten Geschäftsergebnisse nach 
Massgabe der Einkommensvergleichsmethode lässt daher zuver- 
lässige Schlüsse auf die invaliditätsbedingte Erwerbsein- 
busse nur dort zu, wo mit überwiegender Wahrscheinlichkeit 
ausgeschlossen werden kann, dass die Betriebsergebnisse 
durch invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst worden sind. 
Tatsächlich sind aber für die jeweiligen Geschäftsergebnis- 
se eines Gewerbebetriebes häufig zahlreiche schwer über- 
blickbare Komponenten wie etwa die Konjunkturlage, die 
Konkurrenzsituation, der kompensatorische Einsatz von 
Familienangehörigen, Unternehmensbeteiligten oder Mitar- 
beiterinnen und Mitarbeitern von massgeblicher Bedeutung. 
Eine verlässliche Ausscheidung der auf solche (invalidi- 
tätsfremde) Faktoren zurückzuführenden Einkommensanteile 
einerseits und der auf dem eigenen Leistungsvermögen der 
versicherten Person beruhenden Einkommensschöpfung ander- 
erseits ist in solchen Fällen in der Regel auf Grund der 
Buchhaltungsunterlagen nicht möglich, sodass die Invali- 
ditätsbemessung nach der Methode des ausserordentlichen 
Bemessungsverfahrens zu erfolgen hat (AHI 1998 S. 254 
Erw. 4a). 
 
    2.- a) Ändert sich der Grad der Invalidität eines Ren- 
tenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so 
ist gemäss Art. 41 IVG die Rente für die Zukunft entspre- 
chend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Die Vor- 
instanz hat richtig festgestellt, dass Anlass zur Renten- 
revision auch jede erhebliche Veränderung der erwerblichen 
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits- 
zustandes gibt. Demgemäss kann jede Änderung eines der 
beiden Vergleichseinkommen zu einer für den Rentenanspruch 
erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditäts- 
grades führen (BGE 113 V 27 Erw. 3b und 275 Erw. 1a). Zu- 
treffend dargelegt hat das kantonale Gericht auch die hie- 
für in zeitlicher Hinsicht massgeblichen Sachverhalte, 
nämlich derjenige im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung 
einerseits und derjenige im Zeitpunkt der streitigen Revi- 
sionsverfügung anderseits (BGE 109 V 265 Erw. 4a, 106 V 87 
Erw. 1a, 105 V 30; vgl. auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 
Erw. 1b). Eine Revisionsverfügung gilt nur dann als Ver- 
gleichsbasis, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung 
nicht bloss bestätigt, sondern die laufende Rente auf Grund 
eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat 
(BGE 109 V 265 Erw. 4a). 
    b) Im vorliegenden Fall sind somit die tatsächlichen 
Verhältnisse im Zeitpunkt der früheren Revisionsverfügung 
vom 23. Januar 1992, mit welcher die bisherige ganze Inva- 
lidenrente auf eine halbe herabgesetzt wurde, mit denjeni- 
gen im Zeitpunkt der streitigen, eine neuerliche Renten- 
heraufsetzung ablehnenden Revisionsverfügung vom 7. No- 
vember 1997 zu vergleichen. Mit Bezug auf den letztgenann- 
ten Vergleichszeitpunkt ist festzuhalten, dass das Sozial- 
versicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die 
Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel 
nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfü- 
gungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hin- 
weisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert 
haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- 
tungsverfügung bilden (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). 
 
    c) Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 20. Sep- 
tember 1999 einen Bericht seines Hausarztes Dr. C.________ 
vom 7. Juni 1999 und einen solchen von Dr. A.________, 
Chefarzt für Orthopädische Chirurgie am Spital X.________, 
vom 8. Juni 1999 nachgereicht, aus denen sich ergibt, dass 
sich die beidseitige Coxarthrose im Vergleich zu den am 
30. April 1997 im Spital Y.________ erhobenen röntgenolo- 
gischen Befunden massiv verschlimmert hat, sodass die 
Indikation für eine Totalprothese der Hüftgelenke beidseits 
bejaht wurde. Auf Grund dieser Verschlechterung des Gesund- 
heitszustandes attestierte Dr. C.________ dem Beschwerde- 
führer ab 1. Januar 1999 eine vollständige Arbeitsunfähig- 
keit. Diese neuen und für den Rentenanspruch relevanten 
Tatsachen können im vorliegenden Verfahren nicht mit be- 
rücksichtigt werden, weil daraus nicht ohne weiteres Rück- 
schlüsse auf den im Zeitpunkt der streitigen Revisionsver- 
fügung vom 7. November 1997 gegebenen Gesundheitszustand 
und dessen erwerbliche Auswirkungen gezogen werden können. 
Sie müssen allenfalls Gegenstand eines weiteren Revisions- 
verfahrens bilden. 
    3.- a) Vorinstanz und Verwaltung sind gestützt auf das 
Gutachten der Neurochirurgin Frau Dr. L.________ vom 
13. Dezember 1996 davon ausgegangen, dass im massgebenden 
Zeitraum zwischen Januar 1992 und November 1997 keine 
erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten 
sei. Dieser Würdigung des medizinischen Sachverhalts kann 
nur hinsichtlich des stationär gebliebenen Rückenleidens 
des Beschwerdeführers (Lumbovertebralsyndrom bei Status 
nach Spondylodese L5/S1 wegen Spondylolisthesis), nicht 
aber bezüglich der Hüftgelenkserkrankung (Coxarthrose) 
zugestimmt werden. 
    Die von der IV-Stelle beauftragte Spezialärztin hat in 
ihrem Gutachten vom 13. Dezember 1996 die Diagnose "Cox- 
arthrose rechts" gestellt, doch ist aus ihrer Expertise 
nicht ersichtlich, auf welche Befunde und Untersuchungs- 
ergebnisse sie sich dabei stützte und insgesamt zur Fest- 
stellung gelangte, es hätten sich "weder die Untersuchungs- 
befunde noch die radiologischen Befunde gegenüber 1990 ver- 
schlechtert". Diese Beurteilung der medizinischen Situation 
ist weder mit der vom Hausarzt Dr. C.________ bereits in 
seinem Bericht vom 3. Januar 1990 festgehaltenen Diagnose 
einer beginnenden Coxarthrose beidseits noch mit den Er- 
gebnissen der röntgenologischen Untersuchung vom 30. April 
1997 (Bericht des Spitals Y.________ vom 1. Mai 1997) 
vereinbar. Dort wurden als Befunde im Bereich beider Hüft- 
gelenke eine Gelenksspaltverschmälerung, eine vermehrte 
Sklerosierung der Gelenksflächen sowie osteophytäre Reak- 
tionen resp. teilweise, rechtsbetont, entrundete Femurköpfe 
erhoben und als "mässige bis beginnend deutliche Coxarthro- 
se beidseits, im Verlauf etwas progredient" interpretiert. 
Entgegen der Auffassung der Gutachterin lag somit bereits 
im Januar 1992 eine beidseitige und nicht nur eine rechts- 
seitige (beginnende) Coxarthrose vor, die bis November 1997 
progredient verlief, d.h. sich verschlimmerte und beim Ver- 
sicherten zu zusätzlichen Beschwerden und einer verstärkten 
Gehbehinderung führte (Bericht Dr. C.________ vom 27. No- 
vember 1997). Diesbezüglich ist für den Zeitpunkt der eine 
Rentenheraufsetzung ablehnenden Revisionsverfügung vom 
7. November 1997 eine Verschlechterung des Gesundheitszu- 
standes eindeutig zu bejahen. 
 
    b) Von ausschlaggebender Bedeutung für den Renten- 
anspruch des Beschwerdeführers ist freilich die Frage, ob 
mit dieser Verschlimmerung der gesundheitlichen Situation 
so erhebliche erwerbliche Auswirkungen verbunden waren, 
dass die Invalidität den - Anspruch auf eine ganze Rente 
begründenden - Grenzwert von 662 /3 % erreichte. Hiezu 
ergibt sich Folgendes: 
 
    aa) Die IV-Stelle hat den der streitigen Revisionsver- 
fügung vom 7. November 1997 zu Grunde liegenden Invalidi- 
tätsgrad von 57 % gestützt auf den im Bericht ihres Abklä- 
rungsdienstes vom 2. Juni 1997 enthaltenen Einkommensver- 
gleich ermittelt. Die Verwaltung hat dabei das Validenein- 
kommen auf Fr. 148'000.- beziffert, entsprechend einem im 
Gesundheitsfall geschätzten Umsatz des Restaurationsbe- 
triebes des Versicherten von Fr. 925'000.- und einem 
durchschnittlichen Betriebsgewinn von 16 %, wobei sie die- 
sen Prozentsatz als Durchschnittswert aus den effektiven 
Betriebsergebnissen der Geschäftsjahre 1985 bis 1988 inter- 
polierte. Für die Berechnung des Invalideneinkommens hat 
die IV-Stelle auf die durchschnittlichen effektiven Be- 
triebsergebnisse der Geschäftsjahre 1989 bis 1994 abge- 
stellt und den trotz Invalidität erzielbaren Umsatz und 
Betriebsgewinn auf Fr. 800'000.- bzw. 8 % beziffert, woraus 
ein Invalideneinkommen von Fr. 64'000.- und eine jährliche 
Erwerbseinbusse von Fr. 84'000.- resultierte. Die Verwal- 
tung hat somit die im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 
7. November 1997 gegebene Invalidität anhand von geschätz- 
ten, aus den tatsächlichen Betriebsergebnissen abgeleiteten 
Durchschnittswerten nach der Methode des bezifferten Schät- 
zungsvergleichs ermittelt. Die Vorinstanz erachtete die 
Anwendung dieser Invaliditätsbemessungsmethode als "grund- 
sätzlich nicht unbillig". Dieser Auffassung kann jedoch 
nicht beigepflichtet werden. 
    Einmal beruht der dargelegte Einkommensvergleich mit 
Bezug auf das Invalideneinkommen gar nicht auf der im vor- 
liegenden Fall massgeblichen zeitlichen Vergleichsbasis des 
Jahres 1997, sondern auf Durchschnittswerten, die nach 
Massgabe der um Jahre zurückliegenden tatsächlichen Be- 
triebsergebnisse (1989 bis 1994) geschätzt wurden. Sodann 
wird damit bei beiden Vergleichseinkommen den invalidi- 
tätsfremden konjunkturellen Einflüssen, denen das Gastge- 
werbe seit Beginn der Rezession anfangs der 90er Jahre ganz 
allgemein und der Fast-Food-Betrieb des Beschwerdeführers 
durch die als Folge der in der Schweiz ab 1994 gehäuft 
aufgetretenen Fälle von Rinderwahnsinn ausgelöste Änderung 
der Fleisch-Konsumgewohnheiten im besonderen Masse ausge- 
setzt war, nicht Rechnung getragen. Die für die Anwendung 
der Methode des bezifferten Schätzungsvergleichs erforder- 
liche Voraussetzung, dass sich aus der blossen Schätzung 
der Vergleichseinkommen ausreichend zuverlässige Resultate 
ergeben (Erw. 1a hievor in fine), ist daher im vorliegenden 
Fall nicht erfüllt. Dies umso weniger als bei Beachtung der 
seit 1992 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheits- 
zustandes und unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz 
für den Vergleichszeitpunkt Januar 1992 im Entscheid vom 
15. Oktober 1993 ermittelten Invaliditätsgrades von 58,55 % 
nicht ein sogenannter Extremfall mit eindeutiger Unter- 
schreitung des Grenzwertes von 662 /3 % auch im Zeitpunkt 
der streitigen Revisionsverfügung vom 7. November 1997 
gegeben ist. 
 
    bb) Abgesehen davon haben IV-Stelle und kantonales Ge- 
richt ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer sei- 
nen Gastwirtschaftsbetrieb auf den 1. Januar 1995 in die 
Aktiengesellschaft U.________ AG einbrachte und seither in 
dieser Rechtsform weitergeführt hat. Selbst wenn er Al- 
leinaktionär der U.________ AG geblieben ist (was aus den 
Akten nicht ersichtlich ist), kann der in der Folge erwirt- 
schaftete Betriebsgewinn nicht einfach seinem persönlichen 
Einkommen gleichgesetzt werden. Denn über die Verwendung 
des von einer Aktiengesellschaft erwirtschafteten Jahresge- 
winnes hat die Generalversammlung auf Antrag des Verwal- 
tungsrates zu beschliessen, nachdem die Revisionsstelle die 
Jahresrechnung und den Antrag des Verwaltungsrates als ge- 
setzes- und statutenkonform genehmigt hat (Art. 698 Abs. 2 
Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 728 Abs. 1 und Art. 729 
Abs. 1 OR). Die Ausschüttung einer Dividende an den oder 
die Aktionäre darf nur aus jenem Teil des Jahresgewinnes 
erfolgen, der verbleibt, nachdem die gesetzlichen und sta- 
tutarischen sowie allfällige weitere von der Generalver- 
sammlung beschlossene Reserven gebildet worden sind 
(Art. 674 OR). Auf Grund dieser aktienrechtlichen Rechts- 
lage ist es ausgeschlossen, das Invalideneinkommen des Be- 
schwerdeführers unter Aufrechnung des tatsächlich bezogenen 
Eigenlohnes nach Massgabe der in den Jahresrechnungen 1995 
und 1996 der U.________ AG ausgewiesenen Betriebsgewinne 
sowie das Valideneinkommen durch Addition von Invalidenein- 
kommen und invaliditätsbedingten Personalmehrkosten zu er- 
mitteln, wie dies der Beschwerdeführer unter Hinweis auf 
die von der Vorinstanz in ihrem Urteil vom 15. Oktober 1993 
praktizierte Berechnungsmethode als richtig erachtet. Damit 
würde dem Beschwerdeführer auch jener Teil des Betriebsge- 
winnes als Erwerbseinkommen zugerechnet, der nach den zwin- 
genden aktienrechtlichen Vorschriften als Reservekapital in 
der Gesellschaft verbleiben muss und gar nicht als Dividen- 
de ausgeschüttet werden darf. 
 
    4.- Aus diesen Gründen bilden im vorliegenden Fall 
weder die von Vorinstanz und Verwaltung für die Invalidi- 
tätsbemessung nach der Methode des bezifferten Schätzungs- 
vergleichs herangezogenen Betriebsergebnisse 1985 bis 1988 
bzw. 1989 bis 1994 der Einzelunternehmung des Beschwerde- 
führers noch die von der U.________ AG in den Jahren 1995 
und 1996 erwirtschafteten Jahresergebnisse eine taugliche 
Grundlage für die Ermittlung seiner invaliditätsbedingten 
Einkommenseinbusse. In welchem Masse sich die krankheits- 
bedingte Leistungsverminderung in seinem ab 1. Januar 1995 
als Aktiengesellschaft geführten Restaurationsbetrieb tat- 
sächlich erwerblich ausgewirkt hat, lässt sich anhand eines 
auf die Geschäftsergebnisse abgestützten Einkommensver- 
gleichs nicht feststellen. Die Sache ist daher an die Ver- 
waltung zurückzuweisen, damit sie den im massgebenden Ver- 
gleichszeitpunkt der Revisionsverfügung vom 7. November 
1997 gegebenen Invaliditätsgrad nach der Methode des aus- 
serordentlichen Bemessungsverfahrens ermittle und an- 
schliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe- 
    schwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts 
    des Kantons Bern vom 12. November 1998 und die Verfü- 
    gung der IV-Stelle Bern vom 7. November 1997 aufgeho- 
    ben, und die Sache wird an die Verwaltung zurückgewie- 
    sen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne 
    der Erwägungen, über das Revisionsbegehren des Be- 
    schwerdeführers neu verfüge. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das 
    Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht 
    eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliess- 
    lich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine 
    Parteientschädigung für das kantonale Verfahren ent- 
    sprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses 
    zu befinden haben. 
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- 
    richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche 
    Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und 
    dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 18. Januar 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: