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[AZA 0/2] 
1A.37/2001/sch 
 
I. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************* 
 
12. Juli 2001 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, 
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Féraud, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Forster. 
 
--------- 
 
In Sachen 
 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Pius Huber, General Guisan Quai 36, Zürich, 
 
gegen 
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 2,Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
 
betreffend 
internationale Rechtshilfe in Strafsachen 
an die Slowakische Republik - B 122439, hat sich ergeben: 
 
A.-Der Untersuchungsrichter der Region Kosice (Slowakei) ermittelt gegen A.________ und D.________ wegen des Verdachtes von Vermögensdelikten. 
 
a) Gemäss Sachverhaltsdarstellung der ermittelnden Behörden sei A.________ Ende 1996 in leitender Funktion ("Directeur du Bureau du Président de la Société") bei der Firma "X.________", Eisen- und Stahlunternehmen der Ostslowakei AG, tätig gewesen. Am 29. Dezember 1996 habe er für die Fa. X.________ einen Werkvertrag mit der Firma Y.________ AG abgeschlossen, betreffend Reparaturarbeiten an einer in Bratislava befindlichen (der Fa. X.________ gehörenden) Liegenschaft. Gleichentags habe A.________ mit der Fa. Y.________ AG auch noch (per 1. Januar 1997) einen Mietvertrag über dieselbe Liegenschaft unterzeichnet. Der halbjährliche Mietzins sei auf ca. 17,4 Mio. slowakische Kronen (ca. Fr. 700'000.--) festgelegt worden. Zwischen 
20. Dezember 1996 und 12. Juni 1998 habe er im Namen der Fa. X.________ derselben Geschäftspartnerin weitere acht Werkaufträge erteilt (über diverse Bauarbeiten, Reparaturen und Ausbesserungen an der genannten Liegenschaft). 
 
b) Der Generaldirektor der Fa. Y.________ AG, D.________, habe der Fa. X.________ in der Folge Rechnungen über insgesamt ca. 137 Mio. slowakische Kronen (ca. Fr. 5,5 Mio.) gestellt. A.________ habe jeweils aufgrund von fiktiven Arbeits- und Werkabnahmeprotokollen schriftlich bestätigt, dass die Arbeiten durchgeführt worden seien, und die Bezahlung der Rechnungen veranlasst. Lediglich die Rechnung vom 18. Dezember 1998 über ca. 12,5 Mio. slowakische Kronen sei von der Fa. X.________ nicht mehr beglichen worden, nachdem A.________ seine Arbeitsstelle am 7. September 1998 verlassen habe. Bei der Erteilung der Aufträge habe dieser gewusst, dass die Liegenschaft neuwertig und in Wahrheit gar keine Reparaturen notwendig gewesen seien. Er habe auch in keinem Fall nachgeprüft, ob die fakturierten Arbeiten ausgeführt worden waren. D.________ habe A.________ Aufstellungen und Rechnungen über Leistungen vorgelegt, die seitens der Fa. Y.________ AG gar nicht erfolgt seien. Der Fa. 
X.________ sei dadurch ein Schaden von ca. 125 Mio. slowakischen Kronen entstanden. 
 
c) Die Angeschuldigten hätten mittäterschaftlich, koordiniert ("en complicité") und in Schädigungs- bzw. 
Bereicherungsabsicht gehandelt. Ein Teil der an die Fa. 
Y.________ AG überwiesenen Geldbeträge sei vermutlich auf ein Bankkonto von A.________ in die Schweiz transferiert worden. Dieser verfüge über eine durch die Firma Z.________ AG (Zürich) ausgestellte Kreditkarte. 
 
B.-Am 7. August 2000 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe. Sie beantragte Kontenerhebungen betreffend ein allfälliges Bankkonto von A.________, auf welchem Geldtransaktionen mittels der auf ihn lautenden Kreditkarte erfolgt seien. Ausserdem behielt sich die ersuchende Behörde ausdrücklich ein Ersuchen um Kontensperre vor, falls sich herausstelle, dass das gesuchte Bankkonto existiere und entsprechende Überweisungen erfolgt seien. 
 
C.-Am 17. August 2000 verfügte die Bezirksanwalt- schaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV) gegenüber der Firma Z.________ AG (Zürich) die Edition von Akten im Zusammenhang mit der fraglichen Kreditkarte (und allfälliger weiterer auf den Namen A.________ lautender Kreditkarten). 
Insbesondere verlangte die BAK IV Auskünfte über das Bankkonto, dem die (mit Kreditkarte finanzierten) Leistungen belastet wurden. Gestützt auf die edierten Kreditkartenunterlagen verfügte die BAK IV am 24. August 2000 bei der Bank E.________ AG (Zürich) die Herausgabe von Kontenunterlagen bezüglich des belasteten Kontos. 
 
D.-Nach Prüfung der genannten Bankunterlagen verfügte die BAK IV am 5. September 2000 bei der U.________ AG (Zürich) die Edition von Kontenunterlagen betreffend zwei (auf A.________ lautenden) Konten. Am 11. September 2000 erging eine weitere Herausgabeverfügung an die Bank E.________ AG (Zürich) bezüglich zwei weitere Konten, lautend auf B.________ bzw. C.________. 
 
E.-Am 16. Oktober 2000 erliess die BAK IV folgende Schlussverfügung: 
 
"1. Dem Rechtshilfeersuchen wird vollumfänglich entsprochen. 
 
2. Folgende Unterlagen werden vollständig der ersuchenden 
Behörde herausgegeben: 
 
Z.________ SA, Zürich 
- Schreiben vom 23. August 2000 mit allen Beilagen 
(Kartenantrag, Rechnungen ab 1998, div. Korrespondenz) 
 
- Schreiben vom 6. Dezember 2000 (keine weiteren 
Karten, ltd. auf A.________). 
 
Bank E.________ AG, Zürich 
- Schreiben vom 31. August 2000 mit allen Beilagen 
(Basisunterlagen/Kto.-Auszüge 1998-2000 betr. 
Kto. Nr. 1, ltd. A.________) 
- Schreiben vom 7. September 2000 mit allen Beilagen 
(Detailbelege Kto. 1) 
- Schreiben vom 13. September 2000 mit allen Beilagen 
(Basisunterlagen/Kto.-Auszüge Aug. 2000 
betr. Kto. Nr. 2, ltd. B.________, und Kto. Nr. 3, ltd. C.________). 
Bank U.________ AG, Zürich 
 
- Schreiben vom 7. September 2000 mit allen Beilagen 
(Basisunterlagen Kto.-Auszüge betr. Nummernkonto 
4 und Kto. Nr. 5 (beide ltd. A.________) 
- Schreiben vom 11. September 2000 mit allen Beilagen 
(Kto.-Auszüge betr. Nummernkonto 4). 
 
(3. Spezialitätsvorbehalt; 4. Kosten; 5. Mitteilungen; 
 
6. Rechtsmittelbelehrung).. " 
 
F.-Einen von A.________, B.________ und C.________ gegen die Schlussverfügung erhobenen Rekurs wies das Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. Januar 2001 ab. 
 
G.-Dagegen gelangten A.________, B.________ und C.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. Februar 2001 an das Bundesgericht. Sie beantragen in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Verweigerung der Rechtshilfe. Die angerufenen Beschwerdegründe ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. 
 
H.-Die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich sowie die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung je ausdrücklich verzichtet. 
Das Bundesamt für Justiz schliesst in seiner Stellungnahme vom 14. März 2001 auf Abweisung der Beschwerde. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.-a) Für die hier streitige Rechtshilfe zwischen der Slowakischen Republik und der Schweiz sind zunächst die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351. 1) massgeblich. Dieses Abkommen wurde von der Schweiz am 20. Dezember 1966 und von der Slowakei am 15. April 1992 ratifiziert. Es ist zwischen den beiden Staaten seit dem 
1. Januar 1993 in Kraft (vgl. Art. 27 Ziff. 3 EUeR). Soweit das EUeR bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG, SR 351. 1] und die dazugehörende Verordnung [IRSV, SR 351. 11]) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). 
 
 
b) Die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Rechtshilfesachen wird nicht durch das Staatsvertragsrecht geregelt, sondern durch die Prozessvorschriften des ersuchten Staates (vgl. Art. 25, Art. 80f ff. IRSG). 
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 126 II 377 E. 1 S. 381). 
 
c) Die Verfügung der letztinstanzlichen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 80f Abs. 1 IRSG). Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichtes vom 8. Januar 2001 handelt es sich um eine letztinstanzliche Schlussverfügung im Sinne von Art. 80d i.V.m. 80f Abs. 1 IRSG. 
d) Zur Beschwerdeführung gegen Schlussverfügungen ist nur berechtigt, wer persönlich und direkt von den angeordneten Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). 
 
aa) Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 126 II 258 E. 2d S. 259 f.; 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b S. 158, je mit Hinweisen). Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV), im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Das Analoge gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 123 II 153 E. 2b S. 157; 122 II 130 E. 2b S. 133). 
 
bb) Der Beschwerdeführer 1 ist Inhaber der fraglichen Kreditkarte, eines Kontos bei der Bank E.________ AG (Zürich) und von zwei Konten bei der Bank U.________ AG (Zürich). Die Beschwerdeführer 2 und 3 sind je an einem Konto bei der Bank E.________ AG berechtigt. Die Beschwerdeführer sind so weit zur Prozessführung legitimiert, als sie von den jeweiligen Kontenerhebungen bzw. Akteneditionen direkt betroffen sind. 
 
e) Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) und internationalem Staatsvertragsrecht sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Obergericht kann nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden (BGE 122 II 373 E. 1b S. 375). 
 
 
f) Das Bundesgericht prüft die bei ihm erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Es ist jedoch nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allen- falls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 372). 
 
2.-Im angefochtenen Entscheid erwog das Obergericht in prozessualer Hinsicht, dass die Rekursfrist nach kantonalem Verfahrensrecht eingehalten worden sei. Als Auslöser der Rekursfrist bezeichnet das Obergericht die Zustellung der Schlussverfügung an die kontenführenden Banken, bei denen die Beschwerdeführer eine "sogenannte Banklagernd-Vereinbarung" abgeschlossen hätten. 
 
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Auffassung, wonach mit der "Banklagernd-Vereinbarung" ein Zustellungsdomizil für amtliche Dokumente begründet worden wäre (vgl. Beschwerdeschrift, S. 6 - 7, Ziff. 4.1). Sie legen allerdings nicht dar, inwiefern in diesen Vorbringen ein zulässiger Beschwerdegrund oder gar ein Rechtshilfehindernis ersichtlich wäre. In dem Umstand, dass das Obergericht die Rekursfrist als gewahrt ansah, ist keine Beschwer ersichtlich. 
Ob das obiter dictum des Obergerichtes zuträfe, wonach eine Rekursergänzung ab 20. November 2000 als verspätet anzusehen gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben: Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass sie gar keine Rekursergänzung eingereicht haben. Dass ihnen die Schlussverfügung tatsächlich zugestellt wurde und sie ihre Interessen bzw. 
das rechtliche Gehör wahren konnten, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie die Schlussverfügung innert Rekursfrist durch ihren Rechtsvertreter anfechten liessen. 
 
Mangels Rechtschutzinteresse (Beschwer) bzw. mangels ersichtlichem bzw. ausreichend substanziertem Beschwerdegrund ist auf die betreffenden Vorbringen nicht einzutreten. 
Ein Rechtshilfehindernis ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. 
 
3.- Die Beschwerdeführer beanstanden, dass das Rechtshilfeersuchen samt Beilagen in französischer Sprache eingereicht und nicht in die Amtssprache des Kantons Zürich übersetzt worden sei. Sie sehen darin einen Verstoss gegen Art. 70 Abs. 2 BV bzw. § 130 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG/ZH), der "die deutsche Sprache als Kantonssprache in Gerichtssachen ausdrücklich" vorschreibe. 
Darin, dass "der Kanton das Ersuchen nicht übersetzt hat", liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie von Art. 80b Abs. 1 IRSG
 
a) Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch (mit Ausnahme des amtlichen Verkehrs mit Personen rätoromanischer Sprache). Die Kantone bestimmen ihre jeweiligen Amtssprachen. Bund und Kantone fördern die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften (vgl. Art. 70 Abs. 1 - 3 BV). 
Jede Vertragspartei des EUeR kann sich durch förmliche Erklärung das Recht vorbehalten zu verlangen, dass ihr die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung entweder in ihre eigene Sprache oder in eine der offiziellen Sprachen oder die von ihr bezeichnete Sprache des Europarates übermittelt werden (Art. 16 Ziff. 2 EUeR). 
Die Schweiz hat die Erklärung angebracht, wonach die an die schweizerischen Behörden gerichteten Rechtshilfeersuchen und deren Anlagen (mit Ausnahme von Ersuchen um Zustellung einer Vorladung) in einer deutschen, französischen oder italienischen Version einzureichen sind. Art. 80b Abs. 1 IRSG bestimmt, dass die Berechtigten am Rechtshilfeverfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. 
 
b) Die Vorbringen der Beschwerdeführer, "der Bund" dürfe keine "Verfügungen nach Genf in deutscher Sprache rechtsgültig eröffnen", und "nicht einmal die machtbewussten EU-Beamten in Brüssel" würden "nach Paris die Verfügungen auf Englisch, nach London auf Deutsch und nach Deutschland auf Englisch" senden, gehen an der Sache vorbei. Die Schlussverfügung und der angefochtene Entscheid der Zürcher Behörden sind in deutscher Sprache abgefasst und stehen mit Art. 70 Abs. 2 BV, Art. 80b Abs. 1 IRSG und § 130 GVG/ZH im Einklang. Weder das Rechtshilferecht noch die Bundesverfassung schreiben vor, dass die ersuchende Behörde das Rechtshilfegesuch und dessen Beilagen in der Amtssprache der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen hätte. Die Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache genügt (vgl. 
Erklärung der Schweiz zu Art. 16 Ziff. 2 EUeR). 
 
Im Weiteren sind die Beschwerdeführer anwaltlich vertreten. Von einem in der Schweiz praktizierenden Rechtsanwalt sollte erwartet werden können, dass er Französisch versteht. Andernfalls läge es an ihm selbst, für die notwendige Übersetzung von französischsprachigen Akten besorgt zu sein. Weder aus der Garantie des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), noch aus Art. 80b Abs. 1 IRSG ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang jedenfalls ein Anspruch auf kostenlose amtliche Übersetzung von Aktenstücken aus einer schweizerischen Amtssprache in eine andere. 
 
Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführer ein Übersetzungsgesuch im kantonalen Verfahren überhaupt rechtzeitig gestellt hätten. 
 
4.-Die Beschwerdeführer rügen sodann, die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens sei "nicht hinreichend substantiiert". 
 
a) Das Rechtshilfeersuchen muss eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhaltes enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR, Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts werden an die Begründung eines Rechtshilfebegehrens keine strengen Anforderungen gestellt. 
Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 14 EUeR aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen allfälligen Ergänzungen und Beilagen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob und allenfalls in welchem Umfang dem Begehren entsprochen werden muss, oder ob ein Verweigerungsgrund vorliegt. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Die ersuchte Behörde hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen). 
 
b) Die Beschwerdeführer kritisieren zwar die Übersetzung und Auslegung des Ersuchens durch das Obergericht als unpräzise. Sie legen jedoch nicht dar, inwiefern die tatsächlichen Annahmen des Obergerichtes im Ergebnis offensichtlich unrichtig bzw. aktenwidrig wären. Ebensowenig vermögen sie nachzuweisen, dass die Sachdarstellung des Ersuchens (in der ihrer Ansicht nach zutreffend übersetzten Version) offensichtlich lückenhaft oder falsch wäre. 
 
aa) Zwar machen sie geltend, der blosse "Umstand, dass ein Ausländer eine Kreditkarte einer Schweizer Gesellschaft habe", rechtfertige keine rechtshilfeweisen Kontenerhebungen. 
Die einzelnen (Betrugs-)Verdachtsgründe, gestützt auf die sich die ersuchende Behörde für die Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kreditkartenkonto interessiert, werden im Ersuchen jedoch ausführlich dargelegt. 
Zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den Kontenerhebungen besteht sodann ein ausreichend konkreter Sachzusammenhang. 
Im Übrigen bewegen sich die Kontenerhebungen in einem klar begrenzten zeitlichen, personalen und sachlichen Rahmen (vgl. dazu auch nachfolgend, E. 5). 
 
bb) Unbehelflich ist der Einwand, es werde im Ersuchen "mit keinem Wort substantiiert, z.B. wie denn das Geld in der Slowakei wann abdisponiert worden sei" oder welche "konkrete Bankverbindung" der Beschwerdeführer 1 habe. Diese Fragen bilden gerade Gegenstand der beantragten Abklärungen und lassen das Ersuchen nicht offensichtlich falsch oder lückenhaft erscheinen. 
 
cc) Irrelevant ist sodann das Vorbringen, es seien zwar "insgesamt rund US$ 200'000.--" auf das Kreditkartenkonto überwiesen worden, jedoch keine "Millionenbeträge" im Rahmen des "angeblichen Schadens von 5 Mio. CHF". Dem Beschwerdeführer 1 wird im Ersuchen nicht vorgeworfen, er habe den gesamten mutmasslichen Deliktserlös von ca. 137 Mio. 
slowakischen Kronen (ca. Fr. 5,5 Mio.) erhalten. Vielmehr wird er verdächtigt, er habe von den mitverdächtigen Verantwortlichen der Fa. Y.________ AG einen Teil des (gemeinschaftlich) erzielten deliktischen Profits erhalten. 
 
dd) Weitere Einwände in diesem Zusammenhang erscheinen nahezu trölerisch und gehen offensichtlich an der Sache vorbei. Dies gilt namentlich für folgendes Vorbringen: 
"Dann könnte die Schweiz auch ein Rechtshilfeersuchen gutheissen, in welchem es um das Überfahren eines Fussgängers im Ausland durch einen Ausländer mit Ansässigkeit in der Schweiz geht, und das Rechtshilfeersuchen könnte man so abfassen: X ist auszuliefern wegen dem Verdacht, vielleicht eine Person überfahren zu haben. Dieser Verdacht ist möglich, weil X einen Autofahrausweis hat, er somit Auto fahren kann und der Fussgänger von einem Auto überfahren worden ist" (Beschwerdeschrift, S. 13). 
 
ee) Auch das blosse Bestreiten der Arglist (oder der Verpflichtung, die Existenz der in Rechnung gestellten Leistungen nachzuprüfen) stellt im vorliegenden Fall kein Rechtshilfehindernis dar. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe die geschädigte Arbeitgeberin gestützt auf fiktive Kontrollen und Abrechnungen getäuscht. An den entsprechenden betrügerischen Handlungen habe er mittäterschaftlich ("en complicité") und in Schädigungs- bzw. Bereicherungsabsicht mitgewirkt. ("Par une action conjointe au préjudice de biens d'autrui, ils se sont enrichis ou" ont "enrichi une tierce personne en induisant une autre personne en erreur. "). 
 
Gestützt auf die Sachdarstellung des Ersuchens bestehen ausreichend konkrete Verdachtsgründe für das Vorliegen eines strafbaren Vermögensdeliktes. 
 
c) Soweit die Beschwerdeführer das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit bestreiten sollten, wäre dieser Einwand offensichtlich unbegründet. Die untersuchten Delikte (Betrug, Art. 146 StGB, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung, Art. 158 StGB) wären auch nach schweizerischem Recht strafbar. Sie erfüllen die Voraussetzungen von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR (bzw. der diesbezüglichen Erklärung der Schweiz). Nicht rechtshilfefähige Fiskal- und Devisendelikte werden in der Schlussverfügung (per ausdrücklichen Spezialvorbehalt) von der Rechtshilfe ausgenommen (vgl. dazu nachfolgend, E. 6). 
 
5.-Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die kantonalen Behörden hätten "von sich aus und ohne jedes Ersuchen den Inhalt des Rechtshilfeersuchens ausgeweitet und gegen zwei weitere Personen", nämlich die Beschwerdeführer 2 und 3, "Rechtshilfe gewährt, gegen die kein Strafverfahren gemäss dem Ersuchen" laufe "und die dort gar nicht erwähnt" würden. "Der einzige Grund" dafür bestehe "darin, dass diese zwei Personen je ein Konto in der Schweiz haben und von diesen Konten überschaubare Transaktionen auf das Konto eines Beschuldigten stattgefunden haben". 
 
a) Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR muss die ersuchende Behörde den Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. 
Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich alle Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 112 Ib 462 E. 2b S. 463 f., je mit Hinweisen). Die ersuchte Behörde hat sich ausserdem an den Rahmen des Ersuchens zu halten und darf grundsätzlich nicht über die darin gestellten Begehren hinausgehen (sogenanntes "Übermassverbot"). 
Das Ersuchen ist allerdings nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe sachgerecht zu interpretieren. Dabei ist auch eine unnötige Komplizierung und Verlängerung des Verfahrens (im Hinblick auf absehbare Gesuchsergänzungen) möglichst zu vermeiden (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; 115 Ib 373 E. 7 S. 375, je mit Hinweisen). 
 
b) Im Ersuchen wird ausdrücklich um die Abklärung ersucht, wer (wann und über welche Transaktionswege) Überweisungen auf das Kreditkartenkonto des Beschwerdeführers 1 vorgenommen hat ("qui, quand et par quelle forme a déposé les sommes d'argent sur ce compte?"). Wie sich aus den Akten ergibt, erfolgten am 19. August 1998 zwei Überweisungen von insgesamt US$ 200'000.-- aus den Konten der Beschwerdeführer 2 und 3. 
 
Nach dem Gesagten fallen die fraglichen Kontenerhebungen klarerweise unter die im Ersuchen beantragten Massnahmen. 
Dass die Beschwerdeführer 2 und 3 im Ersuchen noch nicht genannt werden konnten (dessen Ziel ja die Ermittlung der Herkunft der Überweisungen war), ergibt sich aus der Natur der Sache und stellt kein Rechtshilfehindernis dar. 
Das Analoge gilt für den Umstand, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 im Ersuchen nicht als Angeschuldigte erwähnt werden. 
Darüber hinaus vermeidet die fragliche Rechtshilfemassnahme eine unnötige Verlängerung und Komplizierung des Rechtshilfeverfahrens, zumal gestützt auf die Erhebungen über das Konto des Beschwerdeführers 1 ein entsprechendes Ergänzungsersuchen höchst wahrscheinlich wäre (vgl. BGE 121 II 241 E. 3a S. 243). 
 
6.-Schliesslich verlangen die Beschwerdeführer, der in der Schlussverfügung enthaltene Spezialitätsvorbehalt sei "konkreter zu fassen". 
 
a) Die Schweiz hat sich im Hinblick auf Art. 2 EUeR das Recht vorbehalten, "in besonderen Fällen Rechtshilfe auf Grund dieses Übereinkommens nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen verwendet werden dürfen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird". Dieser Vorbehalt gewährt der Schweiz das Recht, die Rechtshilfeleistung an eine Verwendungsbeschränkung zu knüpfen (Spezialitätsvorbehalt). Wann und inwieweit sie hierzu verpflichtet ist, ergibt sich hingegen aus dem innerstaatlichen Recht (BGE 122 II 134 E. 7c/aa S. 138 mit Hinweisen). 
 
b) Gemäss Art. 67 Abs. 1 IRSG dürfen die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Die "kleine" Rechtshilfe ist zwar bei Abgabebetrug zulässig, nicht aber bei Taten, die auf eine blosse Verkürzung fiskalischer Abgaben (namentlich Steuerhinterziehung oder Verstösse gegen die Zoll- und Devisengesetzgebung) gerichtet erscheinen (Art. 3 Abs. 3 IRSG). 
 
c) Die angefochtene Schlussverfügung enthält einen expliziten und ausreichend klaren Spezialitätsvorbehalt zum Nachteil von nicht rechtshilfefähigen Fiskal- und Devisendelikten. 
Dessen Formulierung steht mit Art. 67 Abs. 1 IRSG im Einklang (vgl. BGE 122 II 134 E. 7c/bb S. 138 f.). Die Vorbringen der Beschwerdeführer rechtfertigen keine Änderung der bisherigen Rechtsprechung bzw. lassen keine Neuformulierung des Spezialitätsvorbehaltes als geboten erscheinen. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Seiten 17 - 19, Erwägung X.) verwiesen werden. 
 
7.-Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.-Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Justiz (Abteilung Internationale Rechtshilfe) schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 12. Juli 2001 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: