Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.195/2006 /bnm 
 
Urteil vom 20. Dezember 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Poststrasse 14, 7002 Chur. 
 
Gegenstand 
Lastenverzeichnis, Neuschätzung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 3. Oktober 2006 (SKA 06 21). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Betreibungsamt A.________ teilte in der gegen X.________ laufenden Betreibung Nr. 1 auf Grundpfandverwertung am 25. August 2006 den Beteiligten das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen mit. 
 
Hiergegen gelangte X.________ an das Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2006 überwies die Aufsichtsbehörde die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt; im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. 
 
X.________ hat den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 25. Oktober 2006 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt u.a. im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid und das Verwertungsverfahren seien aufzuheben. 
 
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). 
2.1 Die Aufsichtsbehörde hat die Abweisung bzw. Unzulässigkeit der Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass sowohl über die Aufnahme des Inventars als Zugehör als auch über die Forderungsanmeldung des Gläubigers Z.________ ins Lastenverzeichnis nicht im Beschwerdeverfahren zu entscheiden sei. Sie hat sodann die Sache zur weiteren Behandlung "im Sinne der Erwägungen" an das Betreibungsamt überwiesen. Aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Bestreitung der Zugehörseigenschaft (Art. 11 Abs. 4, Art. 38 Abs. 2 VZG) und die Bestreitung der Pfandlast (Art. 37 Abs. 2 VZG) betreffend die Forderung des Gläubigers Z.________ zur Durchführung des Vorverfahrens gemäss Art. 140 Abs. 2 SchKG an das Betreibungsamt überwiesen werde. 
2.2 Auf diese Erwägungen geht der Beschwerdeführer nicht ein. Er legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie seine Vorbringen im Beschwerdeverfahren als unzulässig und diese als Bestreitungen des Lastenverzeichnisses und der Zugehörseigenschaft erachtet hat (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, § 28 Rz. 32 ff., 39 ff.). Soweit der Beschwerdeführer im Wesentlichen verlangt, "die ganze Angelegenheit zu überprüfen", genügt er den Begründungsanforderungen nicht. Mit seinen Ausführungen insbesondere betreffend die Rechtsöffnung, die erfolglose Aberkennung der Forderung sowie die angebliche Bereitschaft seiner Bank, die Forderung des Betreibungsgläubigers Y.________ zu bezahlen, kann er nicht gehört werden. Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde können einzig Verfügungen des Betreibungsamtes sein (Art. 17 Abs. 1 SchKG); im Übrigen kann auf dem Beschwerdeweg auch nicht der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung in Frage gestellt werden (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
2.3 Aus den Erwägungen der Aufsichtsbehörde geht weiter hervor, dass das Betreibungsamt den Wert der Liegenschaft auf Fr. 1,356 Mio. Franken geschätzt habe und ein Begehren um Neuschätzung gemäss Art. 9 bzw. Art. 99 Abs. 2 VZG zwar verspätet sei, ungeachtet dessen (aus verschiedenen Gründen, u.a. weil das Betreibungsamt auf eine 14 Jahre zurückliegende amtliche Schätzung abgestellt habe) "auf die Schätzungsfrage zurückzukommen sei". Die Aufsichtsbehörde hat das Betreibungsamt angewiesen, eine neue Schätzung vorzunehmen oder durch Sachverständige anzuordnen, "wobei im letzteren Fall der Schuldner kostenvorschusspflichtig gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG" sei. 
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander; er bringt einzig vor, die Liegenschaft sei nicht nur 1,3 Mio., sondern "ein paar Mio. Franken wert". Damit kann er nicht gehört werden. Er übergeht, dass die Aufsichtsbehörde - was er in keiner Weise kritisiert - eine neue betreibungsamtliche Schätzung angeordnet hat und dieser Schätzwert noch gar nicht feststeht. Die Frage, ob bei der hier angeordneten neuen betreibungsamtlichen Schätzung für den Fall, dass das Amt einen Sachverständigen beizieht, der Beschwerdeführer als Schuldner kostenvorschusspflichtig sei, ist nicht zu erörtern. Mit der erwähnten Anordnung hat die Aufsichtsbehörde dem Betreibungsamt bloss eine Anweisung über den Verfahrensablauf gegeben, welche als solche nicht anfechtbar ist (BGE 112 III 90 E. 1 S. 94), zumal nicht feststeht, ob das Betreibungsamt für die Schätzung einen Sachverständigen beiziehen bzw. den Beschwerdeführer als Schuldner überhaupt eine Kostenvorschusspflicht treffen wird. Insoweit ist der Beschwerdeführer in seinen schutzwürdigen Interessen nicht berührt (BGE 120 III 42 E. 3 S. 44) und die Beschwerde unzulässig. 
2.4 Nach dem Dargelegten kann auf die insgesamt nicht substantiierte und unzulässige Beschwerde nicht eingetreten werden. 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen mut- oder böswilliger Beschwerdeführung, welche die Auferlegung von Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie von Gebühren und Auslagen zur Folge haben kann - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Dezember 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: