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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_790/2021  
 
 
Urteil vom 7. Dezember 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lörli, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Sprecher, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kollokation (Klagefrist), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. August 2021 (ZR.2021.12). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ und die A.________ AG sind kollozierte Gläubiger im Konkursverfahren der C.________ AG. Die Forderungen der A.________ AG über Fr. 25'102.60 und Fr. 3'348.-- wurden in der 3. Klasse kolloziert. Der Kollokationsplan wurde vom 17. März 2020 bis 6. April 2020 öffentlich aufgelegt, was am 13. März 2020 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert wurde. 
 
B.  
Am 4. Mai 2020 reichte B.________ beim Bezirksgericht Münchwilen eine Kollokationsklage gegen die A.________ AG ein. Mit Klageantwort vom 11. August 2020 beantragte die A.________ AG in prozessualer Hinsicht, das Verfahren einstweilen auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Klageeinreichung zu beschränken. Am 13. August 2020 beschränkte das Bezirksgericht das Verfahren dementsprechend. B.________ replizierte am 26. Oktober 2020 und die A.________ AG duplizierte am 14. Januar 2021. 
Mit Entscheid vom 4. Februar 2021 trat das Bezirksgericht auf die Klage infolge Verspätung nicht ein. 
 
C.  
Gegen diesen Entscheid erhob B.________ am 10. März 2021 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau. Er verlangte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und auf die Kollokationsklage einzutreten. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2021 beantragte die A.________ AG die Abweisung der Beschwerde. B.________ replizierte am 20. Mai 2021 und die A.________ AG duplizierte am 28. Juni 2021. 
Mit Entscheid vom 11. August 2021 schützte das Obergericht die Beschwerde, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur materiellen Prüfung an das Bezirksgericht zurück. 
 
D.  
Gegen diesen Entscheid hat die A.________ AG (Beschwerdeführerin) am 28. September 2021 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und auf die Klage von B.________ (Beschwerdegegner) nicht einzutreten. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen und Beschwerdeantworten eingeholt. Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 hat das Obergericht auf Vernehmlassung verzichtet und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Eingabe vom 17. Januar 2022 beantragt der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Das Bundesgericht hat diese Eingaben der Beschwerdeführerin zugestellt. Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 hat die Beschwerdeführerin an der Beschwerde festgehalten und auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. Das Bundesgericht hat diese Eingabe dem Beschwerdegegner zugestellt. Weitere Eingaben sind nicht eingegangen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die vorliegende Angelegenheit betrifft eine Kollokationsklage und untersteht damit der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 BGG). Die Angelegenheit ist vermögensrechtlicher Natur. Entgegen Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG enthält der angefochtene Entscheid keine Angaben zum Streitwert. Die Beschwerdeführerin beziffert diesen auf Fr. 1'422.55. Angesichts der Konkursdividende von 5 % und des Gesamtbetrags der wegzuweisenden Forderungen (Fr. 28'450.60) erscheint dieser Wert als zutreffend (BGE 138 III 675 E. 3.1 mit Hinweisen). Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- wird damit nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 146 III 237 E. 1 mit Hinweisen). Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Frist für die Einreichung einer Kollokationsklage (Art. 250 Abs. 2 SchKG) während der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 ZPO) stillsteht und die Klagefrist entsprechend verlängert wird. Das Obergericht hat dies im Gegensatz zum Bezirksgericht bejaht. Demgegenüber geht die Beschwerdeführerin von der Anwendbarkeit von Art. 63 SchKG aus. Das Bundesgericht hat sich bereits zur Abgrenzung der Fristbestimmungen der ZPO zu denjenigen des SchKG geäussert (vgl. BGE 143 III 38 und 149), allerdings noch nicht im Zusammenhang mit der Erhebung einer Kollokationsklage. Die Frage ist in der Lehre umstritten und die kantonalen Gerichte haben sie unterschiedlich beantwortet (vgl. die Hinweise bei HIERHOLZER/SOGO, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 42b zu Art. 250 SchKG, sowie unten E. 3). Es liegt demnach eine erhebliche Rechtsunsicherheit vor und es besteht ein allgemeines und dringendes Interesse an ihrer Beseitigung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist folglich - wie verlangt - als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln. 
Der angefochtene Entscheid ist ein Rückweisungsentscheid und damit ein Zwischenentscheid (BGE 144 III 253 E. 1.3 und 1.4). Da kein Anwendungsfall von Art. 92 BGG vorliegt, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig. Die Gutheissung der Beschwerde würde sofort einen Endentscheid herbeiführen. Es kann davon ausgegangen werden, dass mit einem Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde, zumal sich der Beschwerdegegner in seiner Klage weitere Beweisofferten vorbehält (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht ist damit unter diesem Gesichtspunkt zulässig. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 75, Art. 76 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Die Frist zur Einreichung einer Kollokationsklage nach Art. 250 Abs. 2 SchKG beträgt - wie bei der Klage nach Abs. 1 dieser Norm - zwanzig Tage nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplans (BGE 135 III 545 E. 2). Das Obergericht hat erwogen, die Frist habe unbestrittenermassen mit der Auflage des Kollokationsplans ab dem 17. März 2020 zu laufen begonnen. Genauer gesagt, handelt es sich bei der Auflage des Kollokationsplans am 17. März 2020 um das fristauslösende Ereignis, wobei die Frist am folgenden Tag, dem 18. März 2020, zu laufen begann (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO; DOMINIK MILANI, Die Behandlung der konkursrechtlichen Kollokationsklage im vereinfachten Verfahren, 2011, Rz. 390). Zu ergänzen ist, dass vorliegend nicht auf das Datum der Publikation im SHAB am 13. März 2020 abgestellt werden kann, da das Publikationsdatum nicht massgeblich ist, wenn in der Publikation im SHAB auf einen vom Erscheinungszeitpunkt abweichenden, späteren Zeitpunkt als Beginn der Auflagefrist hingewiesen wird (BGE 55 III 35). 
Es ist offensichtlich, dass bei dieser Ausgangslage die Klage vom 4. Mai 2020 verspätet wäre, wenn der Beschwerdegegner nicht in den Genuss einer Fristverlängerung käme. Von den in Betracht fallenden Verlängerungen führt einzig der Fristenstillstand über die Ostertage gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO dazu, dass die Kollokationsklage vom 4. Mai 2020 rechtzeitig erhoben worden ist, und auch dies nur aufgrund der in jener Zeit geltenden besonderen Bestimmungen. Statt wie gesetzlich vorgesehen vom siebten Tag vor Ostern (5. April 2020) bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (19. April 2020), dauerten die Gerichtsferien in jenem Jahr gemäss Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 der Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (AS 2020 849) nämlich vom 21. März 2020 bis 19. April 2020. Die zwanzigtägige Klagefrist wäre damit erst am 6. Mai 2020 abgelaufen. 
Hingegen hätte der Beschwerdegegner die Klagefrist nicht eingehalten, wenn er einzig in den Genuss von Art. 63 SchKG käme. Gemäss Art. 63 SchKG hemmen nämlich Betreibungsferien (vgl. Art. 56 Ziff. 2 SchKG) und Rechtsstillstand (vgl. Art. 62 SchKG i.V.m. der Verordnung vom 18. März 2020 über den Rechtsstillstand gemäss Artikel 62 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [AS 2020 839], die einen Rechtsstillstand vom 19. März 2020 bis 4. April 2020 vorsah) den Fristenlauf nicht, sondern die Frist wird nach Ende der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstands lediglich um drei Tage verlängert, wenn sie in jener Zeit abgelaufen ist. Die im vorherigen Absatz genannte Verordnung über den Stillstand der Fristen änderte an den Wirkungen des Stillstands der davon erfassten Fristen nichts (Art. 1 Abs. 2). Vorliegend hätte sich die Klagefrist bei Anwendung von Art. 63 SchKG folglich höchstens bis zum 22. April 2020 verlängert und die Klage vom 4. Mai 2020 wäre verspätet. 
 
3.  
Die Kollokationsklage nach Art. 250 SchKG gehört zu den gerichtlichen Angelegenheiten des SchKG. Das Verfahren wird demnach durch die ZPO geregelt (Art. 1 lit. c ZPO). Die ZPO sieht einen Fristenstillstand über die Ostertage in Art. 145 Abs. 1 lit. a vor. Kein Fristenstillstand gilt in Summarsachen (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Allerdings untersteht die Kollokationsklage nicht dem summarischen Verfahren (Art. 251 ZPO), sondern dem ordentlichen oder - je nach Streitwert - dem vereinfachten Verfahren. Art. 145 Abs. 4 ZPO behält sodann die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand vor. Damit wird auf Art. 56 ff. und Art. 63 SchKG verwiesen. Umgekehrt gelten gemäss Art. 31 SchKG für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen die Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt. 
Das Verhältnis des Fristenrechts der ZPO zu demjenigen des SchKG und damit insbesondere die Tragweite von Art. 145 Abs. 4 ZPO ist in der Lehre umstritten. Dies betrifft insbesondere auch die Frage, welche Regelung für die Einreichung einer Kollokationsklage im Konkurs gilt. Manche Autoren sprechen sich für die Anwendung von Art. 145 Abs. 1 ZPO aus (HIERHOLZER/SOGO, a.a.O., N. 42b zu Art. 250 SchKG; BÄTTIG/SPRECHER, Gerichtsferien im SchKG am Beispiel des Kollokationsprozesses, Jusletter 14. Dezember 2020, Rz. 22 ff.; BRUNNER/REUTTER/SCHÖNMANN/TALBOT, Kollokations- und Widerspruchsklagen nach SchKG, 3. Aufl. 2019, S. 26 ff.; HUNKELER/SCHÖNMANN, in: Klagen und Rechtsbehelfe im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 2018, Rz. 9.314 i.V.m. 9.271 und Rz. 9.173 ff.; NINA J. FREI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 20 zu Art. 145 ZPO). Andere sprechen sich für die Anwendung von Art. 63 SchKG aus, und zwar - was teilweise ausdrücklich gefordert wird - gerade auch dann, wenn die Frist nicht durch eine Betreibungshandlung ausgelöst wird (ERNST/OBERHOLZER/SUNARIC, Fristen und Fristberechnung im Zivilprozess, 2021, Rz. 467; DENIS TAPPY, in: Commentaire Romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 145 ZPO; DANIEL STAEHELIN, Fristenrecht fürs Handgepäck, in: Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 647; THOMAS BAUER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2017, ad N. 45 zu Art. 250 SchKG). Weitere Autoren gehen davon aus, dass gar keine Ferien gelten (THOMAS SPRECHER, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 250 SchKG; MILANI, a.a.O., Rz. 397; DIETER HIERHOLZER, in: Basler Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 45 zu Art. 250 SchKG). Diese Unsicherheit spiegelt sich auch in der kantonalen Rechtsprechung wider. Sowohl das Obergericht des Kantons Zürich wie auch das Kantonsgericht Luzern haben die Gerichtsferien nach Art. 145 ZPO auf die Einreichung einer Kollokationsklage angewandt (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2020, in: ZR 120/2021 S. 31; Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 24. August 2015, in: LGVE 2015 I Nr. 11). Demgegenüber hat das Kantonsgericht Waadt Art. 63 SchKG angewandt (Entscheid des Kantonsgerichts Waadt vom 15. Januar 2013, in: JdT 2013 III S. 76). 
 
4.  
 
4.1. Da Art. 145 Abs. 4 ZPO auf die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand verweist, ist zunächst zu untersuchen, wie es sich im vorliegenden Zusammenhang mit der Anwendbarkeit von Art. 56 und Art. 63 SchKG verhält. Die Anwendung von Art. 63 SchKG setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Existenz einer Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG voraus (BGE 143 III 149 E. 2.1; 117 III 4 E. 3; 115 III 6 E. 4; Urteil 5A_471/2013 vom 17. März 2014 E. 2.2 und 2.3 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wird zwar kritisiert (SCHMID/BAUER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 7b f. zu Art. 63 SchKG mit Hinweisen), doch besteht kein Anlass, sie zu überdenken (Urteil 5A_471/2013 vom 17. März 2014 E. 2.3). Handlungen der Konkursorgane stellen keine Betreibungshandlungen im Sinne von Art. 56 SchKG dar, womit die Vorschriften von Art. 56 und 63 SchKG im Konkurs nicht anwendbar sind (BGE 114 III 60 E. 2b; 96 III 74 E. 1; 88 III 28 E. 1; Urteil 5A_825/2015, 5A_919/2015 vom 7. März 2016 E. 3.2). Die Auflage des Kollokationsplans durch das Konkursamt, die die Frist zur Kollokationsklage auslöst, ist demnach keine Betreibungshandlung. Eine Erstreckung der Frist zur Erhebung der Kollokationsklage gestützt auf Art. 63 SchKG findet nicht statt.  
 
4.2. In der Folge bleibt einzig die Alternative, dass die Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO für die Erhebung der Kollokationsklage nach Art. 250 SchKG gelten oder dass für deren Erhebung gar keine Ferien oder Stillstände gelten. Letzteres würde bedeuten, dass selbst dann, wenn der Verweis von Art. 145 Abs. 4 ZPO ins Leere zielt, weil die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand gar nicht anwendbar sind, Art. 145 Abs. 1 ZPO nicht angewendet würde. Mit anderen Worten wäre Art. 145 Abs. 4 ZPO so zu verstehen, dass die Betreibungsferien und der Rechtsstillstand für SchKG-Klagen die einzigen Gründe sind, die überhaupt zu einer Fristverlängerung führen könnten, und Art. 145 Abs. 1 ZPO von Anfang an ausser Betracht fiele. Der Verweis von Art. 145 Abs. 4 ZPO wäre insoweit abschliessend.  
Einem solchen Verständnis von Art. 145 Abs. 4 ZPO kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Kollokationsklage untersteht dem Verfahrensrecht der ZPO (Art. 1 lit. c ZPO) und damit grundsätzlich allen Bestimmungen der ZPO, die von der Sache her auf sie zutreffen können, soweit keine Ausnahme vorgesehen ist. Art. 31 SchKG verweist sodann für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen auf die ZPO, sofern dieses Gesetz (d.h. das SchKG) nichts anderes bestimmt ("Sauf disposition contraire de la présente loi...", "Salvo che la presente legge disponga altrimenti..."). Für die Erhebung der Kollokationsklage bestimmt das SchKG jedoch nicht, dass gar keine Gerichtsferien anwendbar sein sollen. Vielmehr lässt sich der Praxis zu Art. 56 und 63 SchKG einzig entnehmen, dass Betreibungsferien und Rechtsstillstand nicht anwendbar sind. Das SchKG bestimmt demnach im vorliegenden Zusammenhang "nichts anderes", wie es Art. 31 SchKG fordern würde, um die Anwendung des Fristenrechts der ZPO auszuschliessen. Auch der Botschaft zur ZPO lässt sich ein genereller Ausschluss der Gerichtsferien nicht entnehmen: Im Rahmen von Art. 143 Abs. 4 des Entwurfs, der dem heutigen Art. 145 Abs. 4 ZPO entspricht, werden einzig Konstellationen angesprochen, in denen die Betreibungsferien gelten sollen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7310 Ziff. 5.9.3). Zudem hat das Bundesgericht bereits entschieden, dass auf die im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren eingeleitete Klage in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die Gerichtsferien gemäss ZPO anwendbar sind (BGE 143 III 149 E. 2), wobei es als unerheblich erachtet hat, ob zugleich eine Betreibungshandlung nach Art. 56 SchKG vorliegt (a.a.O. E. 2.4.2). Mit anderen Worten kann der Gerichtsferienregelung der ZPO der Vorrang zukommen, selbst wenn das fristauslösende Ereignis eine Betreibungshandlung darstellt und damit (auch) die Betreibungsferien gelten könnten. Art. 145 Abs. 4 ZPO kommt demnach keine umfassende Ausschlusswirkung gegenüber der Gerichtsferienregelung der ZPO zu. Allerdings hat das Bundesgericht auch festgehalten, dass in den Streitigkeiten, die dem ordentlichen oder vereinfachten Verfahren unterliegen, der Vorbehalt von Art. 145 Abs. 4 ZPO die vom SchKG vorgesehenen Fristen zur Klageeinreichung betrifft. Für diese Fristen sind daher Art. 56 und 63 SchKG anwendbar, wenn der Fristenlauf durch eine Betreibungshandlung ausgelöst wird (BGE 143 III 149 E. 2.4.1.2). Das Bundesgericht hat dies für Aberkennungsklagen angenommen (BGE 143 III 38 E. 3). Vorliegend geht es jedoch - wie dargelegt - nicht um eine Klagefrist, die durch eine Betreibungshandlung ausgelöst wird. Es bestehen demnach keine Hindernisse, auf die Frist zur Einreichung der Kollokationsklage im Konkurs die Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO anzuwenden. 
 
4.3. Daran vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.  
Zunächst beruft sie sich auf BGE 23 I 1277, der in BGE 143 III 38 E. 3.2 bestätigt worden sei. Demnach beziehe sich - so die Beschwerdeführerin - eine im SchKG befindliche Verweisung auf den ordentlichen Prozessweg nicht auf die Berechnung der Klagefrist, sondern auf das Verfahren nach Anhebung der Klage. Beide von ihr angeführten Urteile betreffen die Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG. Die Frist von Art. 83 Abs. 2 SchKG beginnt von einer Betreibungshandlung an zu laufen, auf die Art. 56 und 63 SchKG anwendbar sind. Ein allgemeiner Grundsatz für alle im SchKG vorgesehenen Klagefristen lässt sich aus diesen Urteilen nicht ableiten. Die Frage nach der Einhaltung der Klagefristen ist vielmehr vor dem Hintergrund der im konkreten Fall anwendbaren Regeln der eidgenössischen ZPO und des SchKG zu klären. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trifft es auch nicht zu, dass die Gerichtsferien nur nach Einleitung eines Verfahrens gelten können, nicht aber vor der Rechtshängigkeit (vgl. BGE 138 III 615 zur Frist zur Klageeinreichung nach Erhalt der Klagebewilligung [Art. 209 Abs. 3 und 4 ZPO]). Vielmehr gilt aufgrund des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung, dass dasjenige Recht, das die Frist festsetzt, auch über ihre Berechnung entscheidet (BGE 143 III 554 E. 2.5.2; 143 III 15 E. 4.1). Dies bedeutet, dass die im SchKG vorgesehene Klagefrist aufgrund des Verweises von Art. 31 SchKG auf die ZPO ebenfalls den Regeln der ZPO und damit auch Art. 145 ZPO unterliegt. Soweit die Beschwerdeführerin zudem - gestützt auf die Botschaft (a.a.O. 7309 Ziff. 5.9.3 zu Art. 143 und 144 des Entwurfs) - die Ansicht vertreten sollte, Gerichtsferien gälten nur im ordentlichen Verfahren, so trifft dies ebenfalls nicht zu, denn der Ausschluss der Gerichtsferien für das vereinfachte Verfahren gemäss Art. 143 Abs. 2 lit. b des Entwurfs ist nicht Gesetz geworden. 
Die Beschwerdeführerin ist ausserdem der Auffassung, das Bundesgericht habe sich in BGE 143 III 149 E. 2.4.1.2 a.E. bereits indirekt zur sich stellenden Frage geäussert. Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht sich dort zu den Folgen der Hypothese geäussert hat, die Betreibungsferien gelten zu lassen, wenn die Frist von einer Betreibungshandlung ausgelöst wurde, und andernfalls die Gerichtsferien der ZPO, indem diesfalls nämlich diejenigen Akte, die keine Betreibungshandlungen darstellen (und damit grundsätzlich der Gläubiger), von einer im Allgemeinen vorteilhafteren Ferienregelung profitieren könnten als dies bei Betreibungshandlungen (und damit grundsätzlich für den Schuldner) der Fall ist. Dieses Problem besteht jedoch nach Konkurseröffnung nicht. Es liegen allgemein keine Betreibungshandlungen mehr vor (oben E. 4.1), womit auch kein Ansatzpunkt für eine Ungleichbehandlung besteht. 
 
4.4. Das Obergericht hat demnach im angefochtenen Entscheid zu Recht die Gerichtsferienregelung von Art. 145 Abs. 1 ZPO auf die Erhebung der Kollokationsklage im Konkurs für anwendbar erklärt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.  
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat den Beschwerdegegner angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg