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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.67/2004 /sta 
 
Urteil vom 14. September 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Ersatzrichterin Geigy-Werthemann, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Clerc, 
 
gegen 
 
Institut Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwälte Alexis Overney und Valentin Schumacher, 
Staat Freiburg, 1700 Freiburg, vertreten durch Rechtsanwälte Alexis Overney und Valentin Schumacher, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zähringenstrasse 1, 1700 Freiburg, 
Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, Postfach 56, 1702 Freiburg. 
 
Gegenstand 
Art. 9, 29 Abs. 2 und Art. 32 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 25. November 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ war seit 1975 Leiter des Gemüsebaubetriebs des Instituts Y.________. Dieses ist eine öffentliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es steht unter der Oberaufsicht des Staatsrats des Kantons Freiburg. X.________ war unterschriftsberechtigt und unterstand unmittelbar der Direktion des Instituts Y.________. Er war verantwortlich für die Arbeitsorganisation des Instituts Y.________, die Leitung des Personals, den Kauf und Verkauf von Gemüsen, den Kauf von Produktionsmitteln gemäss dem Budget des Instituts Y.________, die Kontrolle der Rechnungen, die Erprobung neuer Produkte, die Lehrlingsausbildung und die Vertretung des Gemüsebaubetriebs gegen aussen. Am 28. Juni 1995 reichte der damalige Direktor des Departements des Innern und der Landwirtschaft des Kantons Freiburg gegen X.________ Strafanzeige wegen Veruntreuung ein. Mit Überweisungsverfügung des Untersuchungsrichters vom 4. Oktober 2001 wurde X.________ wegen Veruntreuung, Urkundenfälschung, Unterdrückung von Urkunden, versuchter Unterdrückung von Urkunden und eventuell ungetreuer Geschäftsführung zur Beurteilung an das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Freiburg überwiesen. Am 25. März 2002 sprach ihn dieses der Veruntreuung, der Urkundenfälschung sowie der Unterdrückung von Urkunden schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten, unter Abzug der Untersuchungshaft vom 19. Juli bis zum 29. August 1995, mit einer Probezeit von zwei Jahren. Von der Anklage der ungetreuen Geschäftsführung bzw. Geschäftsbesorgung sprach es ihn frei. Ferner verurteilte es X.________, dem Staat Freiburg und dem Institut Y.________ solidarisch den Betrag von CHF 381'645.15 mit 5 % Zins seit dem 1. Januar 1990 unter Parteikostenfolge zu bezahlen. Die übrigen Rechtsansprüche verwies es auf den Zivilweg. Das Wirtschaftsstrafgericht hielt eine Deliktssumme von CHF 381'645.15 für erwiesen. Diese ergab sich aus unverbuchten Einnahmen von CHF 560'442.25 abzüglich von X.________ getätigten Drittzukäufen in Höhe von CHF 58'797.10 sowie abzüglich von vom Wirtschaftsstrafgericht geschätzten weiteren Zukäufen von CHF 120'000.--. 
B. 
Gegen dieses Urteil erhob X.________ Berufung an den Strafappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg. Dieser wies die Berufung am 25. November 2003 ab, soweit er darauf eintrat, und bestätigte das angefochtene Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts. Der Strafappellationshof verzichtete auf die Durchführung eines Beweisverfahrens und lehnte eine Zeugeneinvernahme von A.________, B.________ und C.________ ab. Der Strafappellationshof verneinte insbesondere eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung und der Unschuldsvermutung. 
C. 
Am 2. Februar 2004 hat X.________ gegen den Entscheid des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts Freiburg vom 25. November 2003 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Er beruft sich auf Art. 9 BV in Verbindung mit Art. 42 der Strafprozessordnung des Kantons Freiburg vom 14. November 1996 (StPO/FR), Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 lit. a StPO/FR. Der Beschwerdeführer beanstandet die Nichteinvernahme von A.________, B.________ und C.________ und rügt Verletzungen der Unschuldsvermutung. 
D. 
Der Strafappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg hat auf eine Stellungnahme zur staatsrechtlichen Beschwerde verzichtet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg sowie der Staat Freiburg und das Institut Y.________ haben sich mit dem Antrag auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, vernehmen lassen. 
E. 
Der Beschwerdeführer hat von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Replik zu den Vernehmlassungen der Staatsanwaltschaft sowie des Staates Freiburg und des Instituts Y.________ mit Eingabe vom 24. Mai 2004 Gebrauch gemacht und an seinem Antrag festgehalten. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels haben sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg am 5. Juli 2004 sowie der Staat Freiburg und das Institut Y.________ am 8. Juli 2004 nochmals vernehmen lassen und ihrerseits an ihren Anträgen festgehalten. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 129 I 337 E. 1; 129 I 185 E. 1; 129 II 225 E. 1, je mit Hinweisen). 
 
Der angefochtene Entscheid des Strafappellationshofs ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, gegen den zur Rüge von Verletzungen verfassungsmässiger Rechte nur die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 und Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid persönlich betroffen und daher zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen auf die Beschwerde einzutreten. 
2. 
Der Beschwerdeführer beantragte im Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht mit Eingabe vom 8. März 2002 die Einvernahme von A.________, B.________ und C.________ als Zeugen und erneuerte diese Anträge in der Sitzung des Wirtschaftsstrafgerichts vom 20. März 2002. Das Wirtschaftsstrafgericht lehnte diese Beweisanträge ab. 
 
Der Strafappellationshof hat im angefochtenen Entscheid die Ablehnung dieser Beweisanträge geschützt. Der Beschwerdeführer beanstandet dies mit seiner vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde und sieht in der Ablehnung dieser Beweisanträge eine Verletzung des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs und der Unschuldsvermutung. Dabei beruft er sich auf Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 42 StPO/FR und Art. 32 BV
3. 
Das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, ist wie sein Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen, Teil seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 119 Ia 136 E. 2d S. 139; 118 Ia 17 E. 1c S. 19; 115 Ia 8 E. 2b S. 11, mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör der an einem Verfahren beteiligten Partei bestimmt sich zunächst nach Massgabe des kantonalen Rechts. Unabhängig davon greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden bundesrechtlichen Minimalgarantien Platz (BGE 125 I 417 E. 7a S. 430; 124 I 241 E. 2 S. 242 f., je mit Hinweisen). Art. 42 StPO/FR umschreibt den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör als Anspruch darauf, Tatsachen vorzubringen und rechtliche Erwägungen anzustellen, die Akten einzusehen, den von einem Richter persönlich durchgeführten Beweiserhebungen beizuwohnen und zu beantragen, dass bestimmte Beweismittel erhoben und Zusatzfragen gestellt werden. Damit enthält diese Bestimmung hinsichtlich des rechtlichen Gehörs keine weitergehenden Garantien als Art. 29 Abs. 2 BV, deren Einhaltung das Bundesgericht mit freier Kognition überprüft. Eine gesonderte Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf seine Vereinbarung mit Art. 42 StPO/FR erübrigt sich somit. 
4. 
4.1 In seinem Urteil vom 25. März 2002 begründete das Wirtschaftsstrafgericht den Verzicht auf eine Befragung von A.________ von der Landwirtschaftlichen Beratungszentrale U.________ damit, dieser sei einer der Verfasser der Expertisen, dem der Verteidiger des Angeklagten habe Zusatzfragen zum Bericht stellen wollen. Die Experten hätten einen ausführlichen Bericht abgegeben, der am 25. April 2000 mit allen Parteien diskutiert worden sei. Dabei sei auf eine weitere Fragestellung verzichtet worden. 
4.2 Zur Ablehnung einer Einvernahme von A.________ führte der Strafappellationshof aus, die Parteien hätten am 25. April 2000 Gelegenheit gehabt, während zwei Stunden zu dem ausführlichen Bericht der Experten Fragen zu stellen und Erläuterungen zu verlangen. Der Beschwerdeführer und sein damaliger Verteidiger hätten von dieser Möglichkeit ausführlich Gebrauch gemacht. Zusammenfassend hätten die Parteien damals festgehalten, dass weder gegen die Berechnungsmethode noch gegen die zugrunde gelegten Daten Einwände erhoben würden. Dem Antrag des Beschwerdeführers, Zusatzabklärungen zu treffen, habe der Untersuchungsrichter stattgegeben. Diese seien am 23. Juni 2000 eingereicht worden. 
4.3 
4.3.1 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, für die gegen ihn geführte Strafuntersuchung habe noch das uneingeschränkte Unmittelbarkeitsprinzip der alten Freiburger Strafprozessordnung zu gelten, wonach noch während dem Hauptverfahren sämtliche Anschlussfragen, Beweisanträge und Ergänzungen vorgebracht werden durften. Dabei unterlässt es der Beschwerdeführer allerdings, die Bestimmungen der alten Freiburger Strafprozessordnung zu nennen, auf die er sich berufen will. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gilt nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG das Rügeprinzip. Der Beschwerdeführer hat darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen (BGE 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43; 125 I 71 E. 1c S. 76). Auf diese Rüge ist somit nicht einzutreten. 
4.3.2 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, es treffe zwar zu, dass die Parteien noch im April 2000 Gelegenheit hatten, den Experten Fragen zu stellen und Einwände vorzubringen. Zu den am 23. Juni 2000 eingereichten Zusatzabklärungen habe er jedoch keine Fragen stellen können. Ferner hätte ihm Gelegenheit gegeben werden müssen, anhand der erstellten Expertise und mittels der Befragung des Experten zu belegen, welches die zum buchhalterisch erfassten Warenverkauf erforderlichen Drittzukäufe waren. 
4.4 Im Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts ist festgehalten, dass am 25. April 2000 vor dem Untersuchungsrichter eine Besprechung der (zweiten) Expertise vom 11. April 2000 stattfand, an welcher u.a. der Beschwerdeführer und sein damaliger Anwalt sowie die Experten D.________, A.________ und E.________ teilnahmen. Der Beschwerdeführer sowie sein damaliger Anwalt machten von ihrem Recht, den Experten Fragen zu stellen, Gebrauch. Auf Antrag des damaligen Anwalts des Beschwerdeführers ersuchte der Untersuchungsrichter in der Folge die Experten um zusätzliche Auskünfte, welche der Experte D.________ in einem Schreiben vom 23. Juni 2000 einreichte. Dieses Schreiben wurde dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers mit Begleitschreiben des Untersuchungsrichters vom 29. Juni 2000 zugestellt. Eine Einladung, zum Schreiben des Experten D.________ vom 23. Juni 2000 allfällige Zusatzfragen zu stellen, war damit nicht verbunden. Der Beschwerdeführer rügt nun als Verletzung seines Gehörsanspruchs, dass er A.________ keine Zusatzfragen zum Schreiben vom 23. Juni 2000 habe stellen können. 
4.5 Der Untersuchungsrichter teilte den Parteien mit Schreiben vom 29. März 2001 unter Bezugnahme auf eine Instruktionsverhandlung vom 27. März 2001 mit, dass er die Untersuchung als abgeschlossen betrachte. Um eine allfällige Ergänzung der Untersuchung zu beantragen, setzte er den Parteien Frist bis zum 27. April 2001. Innert dieser Frist beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme dreier Zeugen, die in der Folge einvernommen wurden. Die Einvernahme von A.________ beantragte er in jenem Zeitpunkt jedoch nicht, obwohl er damals längst im Besitz des Schreibens des Experten D.________ vom 23. Juni 2000 war und die Ladung eines der Experten zwecks Stellung von Zusatzfragen hierzu hätte beantragen können. In seiner Eingabe vom 8. März 2002, mit welcher der Beschwerdeführer alsdann beantragte, A.________ als Zeugen einzuvernehmen, begründete er diesen Antrag nur damit, A.________ sei einer der zwei Experten. Es werde erforderlich sein, dem Experten zur erstellten Expertise Zusatzfragen zu stellen. Wäre es dem Beschwerdeführer darum gegangen, Zusatzfragen zum Schreiben des Experten D.________ vom 23. Juni 2000 zu stellen, wäre er gehalten gewesen, dies konkret zu spezifizieren. Nicht nur hatte der Beschwerdeführer innert der vom Untersuchungsrichter gesetzten Frist bis zum 27. April 2001 keine Zeugeneinvernahme von A.________ beantragt, sondern er nannte als Grund für diesen erst rund 10 Tage vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag nur die Stellung von Zusatzfragen zur Expertise, zu welcher er anlässlich der Sitzung vom 25. April 2000 bereits hatte Zusatzfragen stellen können und er sich damals keine weiteren Fragen vorbehalten hatte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Angaben gemacht, welche Fragen er dem Experten A.________ noch hätte stellen wollen. In seiner Eingabe vom 8. März 2002 erklärte er lediglich, die nun gestellten Zeugenanträge würden sämtliche die Expertise sowie die in Anbetracht des Umsatzes erforderlichen Drittbezüge betreffen. Sie seien geeignet, über seine tatsächliche Tätigkeit im Rahmen des Instituts Y.________ Aufschluss zu erteilen. Mit dieser Begründung hätte sich ein Antrag auf die Stellung von Zusatzfragen zum Schreiben des Experten D.________ vom 23. Juni 2000 ohnehin nicht rechtfertigen lassen. Im Anschluss an die Sitzung vom 25. April 2000 waren die Experten vom Untersuchungsrichter um zusätzliche Auskunft darüber ersucht worden, ob in den Kalkulationen zu P.________ Lieferungen an die Firma S.________ AG eingeschlossen waren. Ferner beantwortete der Experte D.________ im Schreiben vom 23. Juni 2000 Fragen des damaligen Vertreters des Beschwerdeführers betreffend Anbau und Preis von Rhabarber. Weder liess der Beschwerdeführer mit der allgemein gehaltenen Begründung seines Antrags auf Einvernahme von A.________ in seiner Eingabe vom 8. März 2002 die Absicht erkennen, an denselben Fragen zum Schreiben vom 23. Juni 2000 stellen zu wollen, noch hat er je dargelegt, welche Fragen er hätte stellen wollen und inwiefern diese Fragen und die allfälligen Antworten darauf hätten geeignet sein können, den Ausgang des Strafverfahrens zu beeinflussen. 
4.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es hätte ihm Gelegenheit gegeben werden müssen, anhand der erstellten Expertise und mittels Befragung des Experten A.________ zu belegen, welches die zum buchhalterisch erfassten Warenverkauf erforderlichen Drittzukäufe waren, ist auf das bereits Gesagte zu verweisen: Nicht nur hatte der Beschwerdeführer anlässlich der Sitzung vom 25. April 2000 Gelegenheit, die Experten zur Expertise zu befragen, sondern er hatte nach der Ankündigung des Untersuchungsrichters, er betrachte das Untersuchungsverfahren als abgeschlossen, Gelegenheit, weitere Beweise zu beantragen, wovon er zwar Gebrauch gemacht, eine weitere Befragung des Experten A.________ aber nicht verlangt hat. 
4.7 Bei dieser Situation wurde der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers durch die Ablehnung, A.________ als Zeugen einzuvernehmen, nicht verletzt. 
5. 
5.1 Zur Begründung der Ablehnung einer Zeugeneinvernahme von B.________ erklärte das Wirtschaftsstrafgericht, dieser sei weder Zeuge, da er keine Wahrnehmung in concreto gemacht habe, noch Experte, da keine Ernennung erfolgt sei. B.________ käme somit lediglich die Rolle eines "Privatexperten" zu. Nachdem die Sache über Jahre instruiert worden sei, gehe es nicht an, kurz vor einer Gerichtssitzung den Antrag auf Vorladung eines Privatexperten zu stellen, der überdies keine Gewähr auf Unparteilichkeit biete, obwohl B.________ ... im Gemüsebau Sachverständiger zu sein scheine. 
5.2 Der Strafappellationshof erwog zur Ablehnung einer Einvernahme von B.________, dieser sei vom Beschwerdeführer angerufen worden, um Aussagen zu den in der Expertise der Landwirtschaftlichen Beratungsstelle U.________ gemachten Angaben zu machen. Da sich die Vorinstanz nicht auf das Gutachten der Landwirtschaftlichen Beratungsstelle U.________ gestützt habe, habe sie auch keine Veranlassung gehabt, B.________ einzuvernehmen. Im Übrigen seien im gesamten Verfahren genügend Expertenmeinungen eingeholt worden, so dass das Wirtschaftsstrafgericht in zulässiger, willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung davon habe ausgehen dürfen, dass die Einvernahme von B.________ dem Prozessstoff nichts Neues werde beitragen können. 
5.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Feststellung, die erste Instanz habe ihren Entscheid nicht auf die Expertise gestützt, sei aktenwidrig. Soweit das Wirtschaftsstrafgericht nicht über eine genügende Expertise verfügt habe, wäre die zusätzliche Einvernahme des schweizweit bestinformierten Gemüsebauers erforderlich gewesen. Durch die Verweigerung dieser Zeugeneinvernahme sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Beweisführung betreffend die erforderlichen Zukäufe genommen worden. 
5.4 Dem Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 25. März 2002 ist zu entnehmen, dass sich die erste, vom Untersuchungsrichter bei der Landwirtschaftlichen Beratungsstelle U.________ am 7. bzw. 8. Oktober 1998 in Auftrag gegebene Expertise als unbrauchbar erwies, weshalb am 9. September 1999 eine zweite Expertise in Auftrag gegeben wurde, die am 11. April 2000 beim Untersuchungsrichter einging. Diese zweite Expertise wurde, wie bereits dargelegt, anlässlich der Sitzung vom 25. April 2000 mit den Parteien besprochen. Der Untersuchungsrichter ging zur Begründung der Deliktssumme von zwei Berechnungsmethoden aus, wovon die eine auf dem Bericht des Finanzinspektorats des Staates Freiburg und die andere auf dem Expertenbericht der Landwirtschaftlichen Beratungsstelle U.________ beruhte. Das Wirtschaftsstrafgericht ermittelte einen Deliktsbetrag von CHF 381'645.15, wofür es sich nicht auf diesen Expertenbericht stützte, sondern nur vergleichsweise, gleichsam zur Unterstützung seiner Berechnung, erwähnte, übrigens seien die Experten der Landwirtschaftlichen Beratungsstelle U.________ in ihrem zweiten Bericht vom 11. April 2000 auf einen Fehlbetrag von ungefähr CHF 380'000.-- gekommen. Auch wenn dieser Expertenbericht damit nicht gänzlich unberücksichtigt geblieben ist, ist die Feststellung des Strafappellationshofs, das Wirtschaftsstrafgericht habe sich in seinem Urteil nicht auf die Expertise abgestützt, nicht aktenwidrig und der Strafappellationshof durfte ohne Willkür festhalten, dass sich das Wirtschaftsstrafgericht nicht auf denselben stützte. 
5.5 Kommt der Richter zum Schluss, dass ein bestimmtes Beweismittel von vornherein nicht geeignet ist, die behauptete Tatsache zu beweisen oder am Beweisergebnis nichts mehr ändern könnte, so kann er in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme dieses Beweismittels verzichten. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde nur ein, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211, mit Hinweisen). Nachdem zwei ausführliche Expertenberichte samt zusätzlichen Angaben der Landwirtschaftlichen Beratungsstelle U.________ nicht ausreichten, um das Urteil darauf abzustützen, durfte das Wirtschaftsstrafgericht davon ausgehen, dass eine mündliche Befragung von B.________ weder geeignet gewesen wäre, eine weitere Klärung herbeizuführen, noch am bis dahin feststehenden Beweisergebnis etwas zu ändern. Einerseits liess die im Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. März 2002 abgegebene Begründung, B.________ könne Aussagen machen zu den in der Expertise getroffenen Annahmen, nicht erkennen, welche Aufschlüsse sich der Beschwerdeführer konkret von einer Befragung von B.________ versprach. Andererseits durfte das Wirtschaftsstrafgericht eine mündliche Zeugenbefragung anlässlich der Hauptverhandlung zur Abklärung der in Anbetracht des Umsatzes erforderlichen Drittbezüge als untaugliches Beweismittel ansehen. Eine solche Abklärung wäre allenfalls im Rahmen einer Oberexpertise möglich gewesen. Eine solche hat der Beschwerdeführer jedoch nicht beantragt, sondern sich auf die Fristansetzung zur allfälligen Ergänzung des Beweisverfahrens auf seine Eingabe vom 27. April 2001 beschränkt. Den darin gestellten Anträgen auf drei Zeugeneinvernahmen wurde stattgegeben. 
5.6 Auch durch den Verzicht auf eine Einvernahme von B.________ wurde daher der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht verletzt. 
6. 
6.1 Hinsichtlich des Verzichts auf eine Einvernahme von C.________, Gemüseproduzent aus ... und Ex-Präsident des Verbandes T.________, erwog das Wirtschaftsstrafgericht, diese kurzfristig vor der Sitzung offerierte Zeugeneinvernahme falle aus der Warte des Angeklagten kaum ins Gewicht. Der Lieferant C.________ figuriere auf keiner Adressenliste. Er sei wohl unter der Rubrik "divers paysans du Seeland" einzuordnen, von denen der Angeklagte insgesamt für CHF 2'000.-- im Jahr Gemüse zugekauft haben wolle. Aufgrund des kleinen Betrages der Zukäufe könne auf die Einvernahme von C.________ verzichtet werden. 
6.2 Hinsichtlich des Verzichts auf eine Zeugeneinvernahme von C.________ erklärte der Strafappellationshof, das Wirtschaftsstrafgericht habe die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zukäufe im Betrag von insgesamt rund CHF 2'000.-- jährlich bei verschiedenen Bauern im Seeland berücksichtigt. C.________ falle unter die Rubrik "verschiedene Landwirte im Seeland", weshalb gegen die Ablehnung der insofern unnötigen Zeugeneinvernahme von C.________ nichts einzuwenden sei. Der Name C.________ sei in dem nunmehr siebenjährigen Verfahren erstmals zu Tage getreten und es bestehe Grund zur Annahme, dass sich der Zeuge kaum mehr mit der nötigen Bestimmtheit an die Vorfälle aus den Jahren 1986 bis 1995 erinnern könne. 
6.3 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, bei C.________ handle es sich nicht lediglich um einen der "verschiedenen Landwirte im Seeland". C.________ hätte zur Frage der Produktionsmöglichkeiten im Institut Y.________ befragt werden sollen. Zudem habe er um die Regelmässigkeit und den Umfang der durch den Beschwerdeführer bei Dritten getätigten Zukäufe gewusst. 
6.4 Ging es dem Beschwerdeführer darum, mit einer Befragung von C.________ den Umfang seiner Zukäufe nachzuweisen, so ist auf das bereits Gesagte hinzuweisen: Der Beschwerdeführer hat weder in einem früheren Verfahrensstadium noch innert der vom Untersuchungsrichter bis zum 27. April 2001 gesetzten Frist, um das Beweisverfahren ergänzende Anträge zu stellen, C.________ als Zeugen genannt. Zudem war aus der Begründung seines Antrags vom 8. März 2002 nicht zu erkennen, dass er C.________ zu den Produktionsmöglichkeiten des Instituts Y.________, die bereits Gegenstand der Expertise waren, befragen wollte. Nachdem im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens seit den Vorfällen in den Jahren 1986 bis 1995 sieben bis sechzehn Jahre vergangen waren, durfte auch ohne Willkür angenommen werden, dass sich C.________ im Rahmen einer Zeugenbefragung an die vom Beschwerdeführer getätigten Zukäufe nicht mehr zuverlässig würde erinnern können, und in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf dessen Einvernahme verzichtet werden. 
6.5 Auch die Nichteinvernahme von C.________ hat somit den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht verletzt. 
7. 
7.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleisteten Unschuldsvermutung. Dieselbe Garantie findet sich auch in Art. 4 Abs. 2 lit. a StPO/FR, auf die sich der Beschwerdeführer zusätzlich beruft. Diese kantonale Garantie hat jedoch keinen weitergehenden Gehalt als Art. 32 Abs. 1 BV. Der Berufung auf die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK kommt gegenüber der Rüge der Verletzung von Art. 32 Abs. 1 BV keine selbständige Bedeutung zu. 
7.2 Aus der Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet (vgl. dazu BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 f.; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und d S. 36). 
Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von der für den Angeklagten belastenden, ungünstigen Würdigung eines festgestellten Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob der Sachverhalt so verstanden werden darf. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Das Bundesgericht legt sich bei der Überprüfung von Beweiswürdigungen im Strafprozess Zurückhaltung auf. Es greift mit anderen Worten nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden. 
 
Die Feststellung des Sachverhaltes auf dessen Richtigkeit hin überprüft das Bundesgericht als reine Tatfrage auf Willkür (Art. 9 BV). 
 
Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilserwägungen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang. 
7.3 Der Strafappellationshof hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Zahlungen der Firma S.________ AG in den Jahren 1986 bis 1988 in bar entgegengenommen habe. Ab dieser Zeit habe die S.________ AG jeweils Checks auf den Namen "X.________, Y.________" ausgestellt, die der Beschwerdeführer persönlich eingelöst habe. Dem Buchungsdienst des Instituts Y.________ sei die Firma S.________ AG gänzlich unbekannt gewesen. Zusätzliche Direkteinnahmen habe der Beschwerdeführer bei der Firma R.________ und dem Gasthof "N.________" erzielt. Insgesamt hätten sich die Bar- und Checkeinnahmen auf die Summe von ungefähr CHF 670'000.-- (exakt CHF 691'151.45) belaufen. Vom Betrag von CHF 691'151.45 hat das Wirtschaftsstrafgericht CHF 130'709.20, die der Buchhaltung des Instituts Y.________ zugeführt worden waren, sowie CHF 58'797.10 für vom Beschwerdeführer nachgewiesene Drittzukäufe abgezogen, was einen nicht ausgewiesenen Saldo von CHF 501'645.15 ergab. Hinsichtlich der Verwendung dieses Betrags hat das Wirtschaftsstrafgericht gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers angenommen, er habe für CHF 100'000.-- vom Institut Y.________ nicht bewilligte Ausgaben getätigt. Für die restlichen rund CHF 400'000.-- wollte der Beschwerdeführer Zukäufe bei Dritten getätigt haben. Aufgrund der vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Liste seiner Lieferanten, die er als komplett und detailliert bezeichnet hatte (Einvernahme vom 20. Juli 1995), hat das Wirtschaftsstrafgericht jedoch nur nachgewiesene Drittzukäufe im Betrag von CHF 58'797.10 anerkannt, die im Saldo von CHF 501'645.15 bereits berücksichtigt waren. Zusätzlich hat das Wirtschaftsstrafgericht für nicht mehr eruierbare Drittzukäufe CHF 1'000.-- im Monat bzw. CHF 12'000.-- im Jahr bzw. CHF 120'000.-- für zehn Jahre anerkannt und diesen Betrag von CHF 120`000.-- vom Saldo von CHF 501'645.15 in Abzug gebracht, was die Deliktssumme von CHF 381'645.15 ergab. Der Strafappellationshof schützte diese Berechnung und erklärte dazu, das Wirtschaftsstrafgericht habe nicht verkannt, dass gewisse Zukäufe aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr eruierbar seien, und habe diesem Umstand grosszügig Rechnung getragen. 
7.4 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es sei klar sachverhaltswidrig, die vom Institut Y.________ nicht bewilligten Ausgaben nicht in Abzug zu bringen. Er rügt dies als Verletzung der Unschuldsvermutung. 
7.4.1 Der Beschwerdeführer hat im Untersuchungsverfahren zugegeben, während etwa zehn Jahren jährlich etwa CHF 10'000.-- aus der Kasse des Instituts Y.________ genommen zu haben um Ausgaben zu tätigen, von denen er wusste, dass sie das Institut Y.________ nicht übernehmen würde ("Je reconnais maintenant avoir pris de l'argent dans la 'caisse' de Y.________ dans le but de l'utiliser pour differentes dépenses que l'Institut de Y.________ refusait de prendre en charge"). Nach seinen Angaben handelte es sich insbesondere um Essen mit Kunden und Lehrlingen und anderen Personen sowie um Reisen in der Schweiz und ins Ausland mit Kunden und Mitarbeitern. Anlässlich seiner Einvernahme vom 28. August 1995 gab der Beschwerdeführer zu, im Minimum zweimal im Jahr auf eigene Initiative aus nicht der Buchhaltung des Instituts Y.________ zugeführtem Geld Reisen ins Ausland unternommen zu haben, auf denen ihn stets seine Ehefrau begleitete. Ferner kaufte er aus solchem Geld verschiedenes Material, z. B. eine Kaffeemaschine für ein Gewächshaus für ca. CHF 1'000.-- und verteilte er aus solchem Geld Trinkgelder an verschiedene Personen. Da der Beschwerdeführer zugegeben hat, dass er wusste, dass das Institut Y.________ diese Ausgaben nicht übernehmen würde, haben die kantonalen Gerichte mit der Nichtanrechnung des diesbezüglichen Betrages von CHF 100'000.-- die Unschuldsvermutung weder als Regel der Beweislast noch als Beweiswürdigungsregel verletzt. Allenfalls hätte sich bezüglich dieses Betrages die Frage stellen können, ob in diesem Punkt der Tatbestand der Veruntreuung erfüllt ist. Diese Frage wird jedoch vom Beschwerdeführer nicht aufgeworfen; sie wäre ohnehin nicht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde zu überprüfen. 
7.4.2 Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Unschuldsvermutung rügt der Beschwerdeführer ferner, diese sei als Beweislast- und Beweiswürdigungsregel dadurch verletzt, dass für nicht deklarierte Zukäufe ein Betrag von CHF 120'000.--, basierend auf einer Annahme von CHF 1'000.-- im Monat für zehn Jahre, berücksichtigt wurde. Der Beschwerdeführer macht geltend, dieser Betrag sei nicht zu seinen Gunsten, sondern willkürlich festgelegt worden und hätte mit gleicher Begründung die dreifache oder eine beliebigfache Höhe erreichen können. 
7.4.3 Der Beschwerdeführer hat anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung geltend gemacht, der ihm vorgehaltene Betrag von CHF 501'645.15 sei vollumfänglich für den Betrieb ausgegeben worden. Damit hat er diesen Betrag unter Vorbehalt allfällig für den Betrieb getätigter Ausgaben anerkannt. Sache des Beschwerdeführers wäre es dann gewesen, die von ihm behaupteten, für den Betrieb getätigten Ausgaben nachzuweisen. Bereits enthalten in dem ihm vorgehaltenen Betrag waren die nachgewiesenen Drittzukäufe im Betrag von CHF 58'797.10. Weitere Drittzukäufe waren nicht eruierbar. Bei dieser Situation hätte es das Wirtschaftsstrafgericht bewenden lassen können, nachdem der Beschwerdeführer selbst die von ihm angefertigte Liste als komplett und detailliert bezeichnet hatte. Das Wirtschaftsstrafgericht hat aber zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen, möglicherweise sei eine unbestimmte Anzahl an nicht mehr eruierbaren Drittzukäufen getätigt worden. Für diese nicht mehr identifizierbaren Anschaffungen werde ein angemessener Betrag in der Grössenordnung von CHF 1'000.-- pro Monat und über zehn Jahre hinweg ein Gesamtbetrag von rund CHF 120`000.-- eingesetzt, die dem Angeklagten für Zukäufe angerechnet würden (Urteil vom 25. März 2002). Der Strafappellationshof hat diese Schätzung des Wirtschaftsstrafgerichts geschützt und ergänzend erklärt, im Strafrecht sei der Deliktsbetrag (nur) für die Strafzumessung nach Art. 63 StGB von Bedeutung. Für den zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch sei der ziffernmässig nicht nachweisbare Schaden gemäss Art. 42 Abs. 2 OR nach Ermessen des Richters abzuschätzen. 
7.4.4 Die kantonalen Gerichte haben damit nicht dem Beschwerdeführer den Beweis seiner Unschuld auferlegt und ihn schuldig gesprochen, weil er diesen Beweis nicht erbringen konnte. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer eine Deliktssumme von CHF 560'442.25 nachgewiesen und davon die nachgewiesenen Drittzukäufe im Betrag von CHF 58'797.10 abgezogen. Dem Beschwerdeführer stand der Entlastungsbeweis weiterer Drittzukäufe offen, den er jedoch nicht zu leisten vermochte. Wenn die kantonalen Gerichte trotzdem ex aequo et bono geschätzte weitere CHF 120'000.-- für nicht nachgewiesene Drittzukäufe von der ermittelten Deliktssumme in Abzug brachten, so haben sie damit die Beweislast nicht unzulässigerweise zu Lasten des Beschwerdeführers umgekehrt und ihm den Beweis seiner Unschuld auferlegt. Ebenso wenig haben sie die vorhandenen Beweise in willkürlicher Weise zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewürdigt. Nach dem Beweisergebnis waren nur CHF 58'797.10 für Drittzukäufe nachgewiesen. Da weitere Drittzukäufe nicht eruierbar waren, war es nicht willkürlich, für möglicherweise getätigte weitere Drittzukäufe CHF 1'000.-- im Monat einzusetzen. Der Beschwerdeführer anerkennt selbst, dass mehr als eine Schätzung der Zukäufe nicht mehr möglich wäre. Seine Behauptung, dass die Schätzung solcher weiterer Zukäufe mit einem Betrag von CHF 1'000.-- pro Monat bzw. CHF 120`000.-- in zehn Jahren willkürlich sei, vermag er jedoch durch keinerlei konkrete Angaben zu untermauern. Bei objektiver Würdigung der Beweise bestehen denn auch keine Anhaltspunkte, die diese Schätzung als willkürlich erscheinen lassen würden. 
7.5 Nach dem Gesagten wurde weder die Unschuldsvermutung noch das Willkürverbot verletzt. 
8. 
Zusammenfassend erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG) Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu. 
Gemäss Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und der verwaltungsrechtlichen Klage obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Diese Bestimmung ist auch im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde anwendbar (Urteile 2P.373/1994 vom 12. Februar 1996 E. 5 und 2P.19/1995 vom 29. Januar 1996, publ. in: ZBl 98/1997 S. 210 ff., E. 6; Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. V, Bern 1992, Art. 159 N. 3 S. 162). Dem Staat Freiburg und dem Institut Y.________ - bei dem es sich um eine öffentliche Anstalt handelt - wird deshalb keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung an das Institut Y.________ rechtfertigt sich umso weniger, als dieses im bundesgerichtlichen Verfahren durch die gleichen Anwälte vertreten war wie der Staat Freiburg. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Staat Freiburg, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. September 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: