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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_175/2012 
 
Urteil vom 26. Juni 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt André Keller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Gemeinderat Y.________. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Entziehung der Handlungsfähigkeit, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen, vom 6. Januar 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a X.________ (geb. 1923) leidet an einer mittelgradigen Demenz und diversen somatischen Erkrankungen. Mit Beschluss vom 29. März 2010 leitete der Gemeinderat Y.________ als Vormundschaftsbehörde (nachfolgend Gemeinderat) gegen X.________ ein Entmündigungsverfahren ein. Für die Dauer dieses Verfahrens entzog er ihm gestützt auf Art. 386 Abs. 2 ZGB vorsorglich die Handlungsfähigkeit und ernannte ihm einen Vormund. Am 1. April 2010 erhob der Gemeinderat beim Bezirksgericht Rheinfelden Entmündigungsklage (Verfahren OF.2010.33). 
A.b Am 22. Februar 2011 stellte der anwaltlich verbeiständete X.________ beim Gemeinderat das Gesuch, den Beschluss vom 29. März 2010 betreffend vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit mit gesetzlicher Vertretung gemäss Art. 386 Abs. 2 ZGB aufzuheben und die zuständige Behörde anzuweisen, die Aufhebung der Massnahme zu publizieren. X.________ stellte sich auf den Standpunkt, aufgrund eines im Entmündigungsverfahren vor dem Bezirksgericht Rheinfelden (Verfahren OF.2010.33) eingeholten Privatgutachtens sei die Vormundschaft und entsprechend auch die vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit nicht gerechtfertigt. 
Der Gemeinderat nahm diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat mit Beschluss vom 14. März 2011 darauf nicht ein. Zur Begründung führte er aus, das psychiatrische Gutachten vom 22. Juni 2010 stelle bei X.________ eine mittelgradige Demenz fest; auch das zwischenzeitlich in Auftrag gegebene Privatgutachten gehe von einem leichten bis mittelgradigen dementiellen Syndrom und von einem progredienten Verlauf der Demenz aus und habe zudem weitere Krankheiten diagnostiziert. Somit habe sich der Gesundheitszustand von X.________ seit der Verfügung vom 29. März 2010 nicht verändert. 
A.c Dagegen gelangte X.________ mit Beschwerde an das Bezirksgericht Rheinfelden. Zur Hauptsache ersuchte er um Feststellung, dass ihm der Beschluss des Gemeinderates vom 29. März 2010 nicht zugestellt worden sei, dieser Beschluss somit nie in Rechtskraft erwachsen und damit nichtig bzw. ungültig sei. In einem Eventualbegehren verlangte er die Aufhebung der gegen ihn verhängten Massnahme. Die angerufene Instanz wies am 25. August 2011 den Hauptantrag ab und sistierte das Beschwerdeverfahren betreffend das abgewiesene Wiedererwägungsgesuch bis zur Einreichung des im Verfahren der Entmündigungsklage (OF.2010.33) einverlangten Obergutachtens. 
 
B. 
X.________ gelangte gegen diesen Entscheid an das Obergericht des Kantons Aargau. Im Rechtsmittelverfahren vor Obergericht wurde am 5. Dezember 2011 das im ordentlichen Entmündigungsverfahren eingeholte Obergutachten von Dr. med. A.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, speziell Alterspsychiatrie und Alterspsychotherapie, vom 29. November 2011 zu den Akten gereicht. Am 6. Januar 2011 (recte 2012) hob das Obergericht den Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 25. August 2011 aufsichtsrechtlich von Amtes wegen auf und wies die Beschwerde gegen den Entscheid der Vormundschaftsbehörde vom 14. März 2011 ab. 
 
C. 
X.________ hat am 23. Februar 2012 (Postaufgabe) gegen den obergerichtlichen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er beantragt im Wesentlichen, den angefochtenen Entscheid des Obergerichts und die vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit aufzuheben, ferner die Vorinstanz anzuweisen, die Aufhebung der Massnahme zu publizieren. Eventuell sei die Sache mit verbindlicher Weisung zu neuer Beurteilung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter ersucht er um Feststellung der unterbliebenen Zustellung des Entscheides des Gemeinderates vom 29. März 2010 und um Publikation der Aufhebung der angeordneten Massnahme. 
 
D. 
Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Der Gemeinderat schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Der Entscheid über die vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit (Art. 386 Abs. 2 ZGB) gilt als Zwischenentscheid mit nicht wiedergutzumachendem rechtlichen Nachteil (vgl. Urteil 5P.16/2004 vom 9. Februar 2004 E. 2 die staatsrechtliche Beschwerde betreffend; Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Gleiches gilt für den vorliegenden Entscheid, mit dem die Aufhebung der Massnahme gemäss Art. 386 Abs. 2 ZGB abgewiesen worden ist. Dieser ist überdies letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer war im kantonalen Verfahren Partei (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG). Ferner ist er mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und verfügt somit über ein schützenswertes Interesse an der Beschwerde (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 
 
1.2 Nicht einzutreten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, das Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 18. Januar 2012 zu den Akten zu nehmen, wonach die Entmündigungsklage des Gemeinderates erstinstanzlich abgewiesen worden ist. Mit diesem Beweismittel soll eine Tatsache bewiesen werden, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid vom 6. Januar 2012 zugetragen hat. Solche echte tatsächliche Noven sind indes vor Bundesgericht von vornherein unzulässig (BGE 133 IV 342 E. 2; Urteil 5A_107/2012 vom 26. April 2012 E. 2.1). 
 
1.3 Das im Rahmen des ordentlichen Entmündigungsverfahrens eingeholte Obergutachten vom 29. November 2011 ist vom Obergericht bereits zu den Akten genommen worden. Weitere Akten aus diesem Verfahren sind nicht beizuziehen, zumal die vorliegende Beschwerde anhand der bereits vorhandenen Unterlagen behandelt werden kann. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Beizug der Akten des ordentlichen Entmündigungsverfahrens ist abzuweisen. 
 
2. 
Gegenstand der Beschwerde bildet eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG, womit einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Es gilt das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG. Eine Verfassungsrüge muss präzise vorgebracht und begründet werden (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88). Anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234 mit Hinweisen). 
 
3. 
Der angefochtene Entscheid verweist auf das Gutachten der psychiatrischen Klinik B.________ vom 22. Juli 2010. Danach besteht beim Beschwerdeführer eine mittegradige Demenz von Dauer und progredientem Verlauf. Eine Heilungsaussicht besteht nicht; der Beschwerdeführer weist nach dem Gutachten ein dauerndes Bedürfnis nach Beistand im Sinne einer Vormundschaft auf. Die Vorinstanz verweist alsdann auf ein Privatgutachten der Neuropsychologie-Basel vom 18. Januar 2011, welches sich mit Bezug auf die Diagnose und den Verlauf der Krankheit dem Gutachten aus dem Jahr 2010 anschliesst, jedoch hinsichtlich der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers eine abweichende Meinung vertritt. Nach dem neueren Gutachten ist aufgrund der neuropsychologischen Befunde davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur freien Willensbildung sowie zur Wahl zielgerichteter Entscheide fähig ist und daher ernsthafte Zweifel an seiner Urteilunfähigkeit bestehen. Auch ein drittes Gutachten vom 29. November 2011, das im Verfahren betreffend Entmündigung (Hauptverfahren) angeordnet worden ist, bejaht zwar eine fortschreitende Demenz, erachtet aber eine Entmündigung für nicht angebracht. 
Betreffend die entscheidende Frage der weiteren Dauer der vorläufigen Entziehung der Handlungsfähigkeit hat das Obergericht erwogen, dem Beschwerdeführer fehle es an Krankheitseinsicht. Vor der Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung habe er von der Spitex betreut allein in seiner Wohnung gelebt, wobei er gelegentlich die Hilfe der Spitex abgelehnt habe. So sei es dazu gekommen, dass sein Hausarzt die Wohnung in einem desolaten Zustand und mit verdorbenen Lebensmitteln vorgefunden habe, die der Beschwerdeführer habe essen wollen. Das Obergutachten von Dr. med. A.________ vom 29. November 2011 führe zum Schutzbedarf aus, der Beschwerdeführer sei in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt, könne aber die persönliche Hygiene, Essen, Ankleiden selbst besorgen. Er benötige offenbar Aufsicht bezüglich der Gestaltung seines Tagesverlaufs, insbesondere was die Nahrungsaufnahme und den Alkoholkonsum oder die regelmässige Medikamenteneinnahme anbelange. Ein Aufenthalt in der eigenen Wohnung werde erneut zu einer Verschlechterung des Zustandes führen. Die fehlende Krankheitseinsicht mit Bezug auf die Demenz führe zu einer Fehleinschätzung seines eigenen Betreuungs- und Behandlungsbedarfs, insbesondere was pflegerische und medizinische Massnahmen angehe. Anderseits sei jedoch die Regelung finanzieller Angelegenheiten zum Beispiel im Kontext mit dem Immobilienverkauf oder der Betreuung seiner Tochter grundsätzlich möglich. Bei einer detaillierten Durchführung dieser Angelegenheiten sei er jedoch auf Hilfe angewiesen. Problematisch sei die misstrauische und paranoide Verarbeitung dahingehend, dass der Beschwerdeführer vermute, alle wollten an sein Geld kommen oder ihm Flaschen in die Wohnung stellen. In finanzieller Hinsicht sei von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer seine im Wallis gelegene Liegenschaft zum Preis von Fr. 1'000'000.- verkaufen wolle, obwohl ein vom gesetzlichen Vertreter in Auftrag gegebenes Gutachten den Verkehrswert der Liegenschaft auf Fr. 1'580'000.-- bestimmt und Reparaturen in der Höhe von Fr. 260'000.-- erwähnt habe. Es sei nicht klar, ob der tiefe Verkaufspreis im freundschaftlichen Verhältnis zum Käufer oder in der Demenz des Beschwerdeführers begründet sei. 
Zusammengefasst kommt die Vorinstanz zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe ein erheblicher Schutzbedarf in persönlicher und finanzieller Hinsicht. Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht könne nicht darauf vertraut werden, dass er ein Hilfsbedürfnis zuverlässig erkenne, entsprechende Hilfsangebote in Anspruch nehme und dulde. Zum Schutz des Beschwerdeführers sei die vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit zu bestätigen. 
 
4. 
Der Beschwerdeführer richtet sich zunächst gegen die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz. Ist wie hier eine vorsorgliche Massnahme Gegenstand der Beschwerde, kann gegen vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 136 II 304 E. 2.4 mit Hinweis; 133 III 585 E. 4.1). In der Beschwerde muss anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung willkürlich ist. 
 
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, auf S. 20 des im Entmündigungsverfahren eingeholten Obergutachtens von Dr. med. A.________ vom 29. November 2011 werde ausgeführt, es sei sinnvoll, Personen, die z.B. im Sinn einer Beistandschaft aktiv werden sollen, im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer zu bestimmen. Im Rahmen der Begutachtung habe sie (die Gutachterin) den Eindruck gewonnen, dass dies möglich sei. Aufgrund dieser neueren fachärztlichen Beurteilung, die der Vorinstanz vorgelegen habe, sei der Beschwerdeführer entgegen der Vorinstanz bereit, Hilfeleistungen Dritter anzunehmen. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer eine Betreuung durch die Spitex ablehne, seien offensichtlich falsch. 
 
4.2 Dem angefochtenen Entscheid lässt sich zwar entnehmen, dass das für das Hauptverfahren erstattete Obergutachten vom 29. November 2011 dem Obergericht vorgelegen hat und dass im angefochtenen Urteil teilweise darauf verwiesen worden ist. Das Obergericht äussert sich indes nicht ausdrücklich zu den Schlussfolgerungen dieses Gutachtens bezüglich der Betreuung des Beschwerdeführers durch Drittpersonen. Insbesondere bleibt unerwähnt, dass der Beschwerdeführer laut diesem Gutachten fähig und willens ist, die für seine Pflege verantwortlichen Personen selbst zu bestimmen, und folglich nach Ansicht der Gutachterin die entsprechenden Personen im Einverständnis des Beschwerdeführers zu bestimmen sind. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich auch nicht entnehmen, warum das Obergericht diesen Ausführungen keine Beachtung geschenkt hat. Unter diesen Umständen ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, fremde Hilfe anzunehmen, mit Art. 9 BV nicht vereinbar. 
 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann im Ergebnis eine willkürliche Anwendung von Art. 386 Abs. 2 ZGB. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung könne die vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit nur aufrechterhalten bleiben, wenn dringende vormundschaftliche Geschäfte zu besorgen seien, woran es indes im vorliegenden Fall mangle. Dringlichkeit sei insbesondere bezüglich des drohenden Liegenschaftsverkaufs nicht leichthin anzunehmen. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer seit dem 18. Januar 2012 im Haus Rheinblick, wo er umsorgt und gepflegt werde. Als unzutreffend erweise sich schliesslich die Feststellung, dass er keine fremde Hilfe in Anspruch nehmen wolle. 
 
5.2 Artikel 386 Abs. 1 ZGB räumt der Vormundschaftsbehörde die Befugnis ein, von sich aus die erforderlichen Massnahmen zu treffen, wenn schon vor der Wahl des Vormundes vormundschaftliche Geschäfte zu besorgen sind. Unter vormundschaftlichen Geschäften versteht die Lehre die der Vermögensverwaltung und der persönlichen Fürsorge dienenden Akte, welche im Rahmen der ordentlichen Vormundschaft gemäss den Bestimmungen des Vormundschaftsrechts vom Vormund, der Vormundschaftsbehörde oder der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden dürfen und müssen (SCHNYDER/MURER, Berner Kommentar, 1988, N. 52 zu Art. 386 ZGB; BGE 113 II 386 E. 3b S. 388 f). Im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit müssen die gestützt auf Art. 386 ZGB ergriffenen Massnahmen sich auf das gerade Notwendige beschränken. Zur Entziehung der Handlungsfähigkeit im Sinne von Art. 386 Abs. 2 ZGB darf erst geschritten werden, wenn die vertretungsweise Vornahme der vormundschaftlichen Geschäfte, wie sie gestützt auf Art. 386 Abs. 1 ZGB möglich ist, nicht genügt, um die wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen, seiner Familie und auch Dritter zu schützen (BGE 113 II 386 E. 3b S. 389). 
Ersucht der Betroffene - wie hier - um die Wiedereinsetzung in die Handlungsfähigkeit, die ihm nach Massgabe von Art. 386 Abs. 2 ZGB entzogen worden ist, so kann die vorläufige Massnahme selbst angesichts eines hängigen Entmündigungsverfahrens nicht aufrechterhalten bleiben, wenn keine dringenden vormundschaftlichen Geschäfte zu besorgen sind (BGE 113 II 386 E. 3c und d S. 389 ff.). 
 
5.3 Was die Frage der persönlichen Fürsorge anbelangt, so befürchtet die Vorinstanz im Wesentlichen einen Rückfall des Beschwerdeführers in die früheren als chaotisch bezeichneten Verhältnisse, in denen die Wohnung des Beschwerdeführers in desolatem Zustand vorgefunden worden war und der Hausarzt auf verdorbene Lebensmittel hingewiesen hatte. Diese Beurteilung der Sachlage beruht jedoch nicht auf den aktuellen Erkenntnissen, wie sie durch das Obergutachten vom 29. November 2011 gewonnen worden sind. Insbesondere bleibt die darin enthaltene Aussage unberücksichtigt, dass die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers trotz seiner mässigen Demenz nicht per se eingeschränkt ist und es nach Auffassung der Gutachterin möglich ist, die für die Pflege und Betreuung erforderlichen Personen im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer zu bestimmen. Mit Blick auf die durch das Gutachten gewonnenen Erkenntnisse und Beurteilungen ist nicht ersichtlich, inwiefern zurzeit mit Bezug auf die persönliche Fürsorge noch dringende vormundschaftliche Geschäfte zu besorgen sind. 
 
5.4 Was die Vermögensverwaltung anbelangt, verweist das Obergericht auf den 2010 ins Auge gefassten Verkauf der im Wallis gelegenen Liegenschaft des Beschwerdeführers und dem angeblich zu tiefen Verkaufspreis, ohne sich aber zur Aktualität dieses Unterfangens zu äussern. Sodann geht das neuere Gutachten davon aus, dass der Beschwerdeführer auch dieses Geschäft mithilfe seiner Tochter erledigen kann. Schliesslich erweist sich eine vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit in diesem Zusammenhang ohnehin als problematisch, zumal die Vormundschaftsbehörde gestützt auf Art. 386 Abs. 1 ZGB zur Mitteilung an den Grundbuchführer berechtigt ist, dem betroffenen Eigentümer sei vorläufig jede Verfügung über das Grundstück untersagt (sog. tatsächliche Grundbuchsperre; siehe dazu: BGE 57 II 8; SCHNYDER/MURER, a.a.O., N. 64 zu Art. 386 ZGB). 
 
6. 
Zusammenfassend sind somit zurzeit keine dringenden vormundschaftlichen Geschäfte jedwelcher Art auszumachen, welche die Aufrechterhaltung der vorläufigen Entziehung der Handlungsfähigkeit weiterhin zu rechtfertigen vermöchten. Soweit ein Fürsorgebedarf besteht, kann diesem Bedürfnis durch eine Bestellung von Beistandspersonen entsprochen werden, wobei der Beschwerdeführer nach unbestrittener Ansicht der Obergutachterin die für ihn erforderlichen Betreuungspersonen selbst bestimmen kann. Überdies ist eine vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit zur Verhinderung eines Verkaufs der Liegenschaft unverhältnismässig. Der angefochtene Entscheid und die vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit sind daher getreu der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufzuheben. Die Sache ist zur Publikation der Aufhebung der Massnahme und zur Regelung der Kosten der kantonalen Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
7. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Aargau hat indes den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Januar 2012 sowie die vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers werden aufgehoben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Die Sache wird zur Publikation der Aufhebung der Massnahme und zur Regelung der Kosten und Entschädigungen der kantonalen Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Y.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. Juni 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden