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[AZA 7] 
U 320/98 Tr 
 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
 
Urteil vom 7. März 2001 
 
in Sachen 
 
H.________, 1969, Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Rechtsanwalt Hans Schmidt, Ulrichstrasse 14, Zürich, 
 
gegen 
 
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, 
General Guisan-Strasse 40, Winterthur, Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Alois Pfau, Stadthausstrasse 
131, Winterthur, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
 
 
A.- Die 1969 geborene H.________ schlug am 16. November 
1990 nach einem Sturz im Selbstverteidigungstraining 
mit dem Kopf auf dem Boden auf. In der Folge traten zunächst 
Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindelerscheinungen 
sowie eine Lichtempfindlichkeit auf. Ärztlicherseits wurde 
ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert. 
Eine anhaltende Besserung der Befindlichkeit konnte trotz 
physikalischer Therapien und medikamentöser Behandlungen 
nicht erreicht werden. 
Die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft 
anerkannte ihre Haftung, kam für die Heilungskosten 
auf und richtete Taggelder aus. Nach vorangegangener Gewährung 
des rechtlichen Gehörs, welche zu einer ausführlichen 
Stellungnahme des von H.________ beigezogenen Rechtsvertreters 
vom 27. Juli 1994 führte, eröffnete die Winterthur 
der Versicherten mit Verfügung vom 7. September 1994, 
die geltend gemachten Beschwerden stünden mit dem Vorfall 
vom 16. November 1990 nicht mehr in adäquatem Kausalzusammenhang, 
weshalb die Leistungen auf den 1. April 1992 eingestellt 
würden. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid 
vom 16. November 1994 fest. Für das Einspracheverfahren, 
nicht aber für das vorangegangene Administrativverfahren, 
wurde dem Begehren der Versicherten um unentgeltliche Verbeiständung 
entsprochen. 
B.- Die gegen den Einspracheentscheid vom 16. November 
1994 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Oktober 1998 
ab, wobei es der Versicherten auch für das kantonale 
Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Verbeiständung gewährte. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ 
die weitere Taggeldausrichtung sowie die Übernahme der 
Heilbehandlungskosten über den 31. März 1992 hinaus beantragen; 
eventuell seien eine Invalidenrente sowie eine 
Integritätsentschädigung zuzusprechen. Des Weiteren ersucht 
sie um Erstattung der Kosten einer am 10. Juni 1996 am 
Institut für Nuklearmedizin des Kantonsspitals V.________ 
mittels der Single Photon Emission Computed Tomography 
(Spect) durchgeführten Untersuchung; zudem sei ihr bereits 
für die Zeit vor Beginn des Einspracheverfahrens wie auch 
für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren die unentgeltliche 
Verbeiständung zu bewilligen. 
Die Winterthur lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung 
hat sich nicht vernehmen lassen. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die Begriffe der für die 
Leistungspflicht der Unfallversicherung vorausgesetzten natürlichen 
(BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit 
Hinweisen) und adäquaten (BGE 125 V 461 f. Erw. 5a mit Hinweisen) 
Kausalität eines versicherten Unfallereignisses für 
eine darauf zurückgeführte gesundheitliche Schädigung zutreffend 
dargelegt. Richtig ist insbesondere, dass das Vorhandensein 
eines natürlichen Kausalzusammenhangs als Tatfrage 
- auch bei Beschwerdebildern ohne organisch nachweisbare 
Befunde nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule 
(BGE 119 V 335) - mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein 
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit 
erstellt sein muss, während die blosse Möglichkeit 
eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruches 
nicht genügt (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 
289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Um die Beantwortung einer 
Rechtsfrage geht es demgegenüber bei der Adäquanz von Unfallfolgen 
(BGE 117 V 382 Erw. 4a mit Hinweis). 
Die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallschäden 
erfolgt grundsätzlich nach Massgabe der in BGE 115 V 133 
dargelegten Methode (insbesondere BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 
und 141 Erw. 7). Diesbezüglich kann ebenfalls auf die Ausführungen 
im kantonalen Entscheid verwiesen werden. Hat die 
versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der 
Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung 
(SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma 
(BGE 117 V 382 Erw. 4b) erlitten, erfolgt die 
Beurteilung der Adäquanz von nach solchen Verletzungen 
nicht selten beobachteten und insofern zum typischen Beschwerdebild 
gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. BGE 119 V 
337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) grundsätzlich nach den in 
BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b aufgestellten Kriterien. 
Im Gegensatz zur Adäquanzbeurteilung bei psychischen 
Fehlentwicklungen wird dabei auf eine Differenzierung zwischen 
physischen und psychischen Komponenten verzichtet 
(BGE 117 V 367 Erw. 6a in fine). Treten die dem typischen 
Beschwerdebild zuzuordnenden Befindlichkeitsstörungen im 
Vergleich zu einer ebenfalls vorliegenden ausgeprägten psychischen 
Problematik ganz in den Hintergrund, bleiben hingegen 
die für die Adäquanzbeurteilung in BGE 115 V 138 ff. 
Erw. 6 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden genannten 
Elemente massgebend (BGE 123 V 99 Erw. 2a). 
2.- Wie in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 
vom 25. März 1999 zutreffend dargelegt wird, liegen hinsichtlich 
des genauen Unfallherganges unterschiedliche Angaben 
vor. Feststeht einzig, dass die Beschwerdeführerin im 
Karatetraining rückwärts auf den Boden fiel und dabei offenbar 
mit dem Kopf aufschlug. Sie konnte das begonnene 
Training noch fortsetzen und suchte erst drei Tage später 
ihren Hausarzt Dr. med. H.________, auf. Dieser diagnostizierte 
am 19. November 1990 ein "Halswirbelsäulentrauma 
im Sinne eines Schleudertraumas". Die später konsultierten 
Ärzte gingen demgegenüber übereinstimmend von einem Distorsionstrauma 
der Halswirbelsäule aus, welcher Befund in 
der Folge auch von Dr. med. H.________ übernommen wurde. 
 
Nach dem Unfall vom 16. November 1990 entwickelte sich 
ein Beschwerdebild, das im Wesentlichen durch ein chronifiziertes 
Zervikalsyndrom, Kopfschmerzen, Schwindelerscheinungen, 
Licht- und Lärmempfindlichkeit, erhöhte Reizbarkeit, 
verminderte Konzentrationsfähigkeit, rasche Ermüdbarkeit, 
erhöhtes Schlafbedürfnis mit gelegentlichen Schlafstörungen 
sowie eine depressive Symptomatik geprägt ist. 
3.- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend 
gemacht, die Würdigung der medizinischen Akten durch die 
Vorinstanz sei hinsichtlich der somatischen Befunde selektiv 
erfolgt. Es gilt deshalb zunächst zu prüfen, ob aktenmässig 
ausgewiesene körperliche Schädigungen keine oder 
nicht hinreichend Beachtung gefunden haben. 
a) Von der Beschwerdeführerin genannt werden diesbezüglich 
im Einzelnen insbesondere zervikale Beschwerden 
sowie die vom Neurologen Dr. med. W.________, im Bericht 
vom 31. Mai 1994 erwähnten myofaszialen Triggerpunkte im 
Nacken. 
aa) Auf Grund des ärztlich dokumentierten Behandlungsverlaufs 
kann davon ausgegangen werden, dass die anlässlich 
des Vorfalls vom 16. November 1990 eingetretenen Schädigungen 
im Halswirbelsäulenbereich mit den darauf zurückgeführten 
muskulären Verspannungen in der Nacken- und Schulterregion 
im Zeitpunkt der auf Ende März 1992 erfolgten Einstellung 
der Versicherungsleistungen weitestgehend ausgeheilt 
waren. Gegenüber Dr. med. Klöti vom Medizinischen Zentrum 
in X.________ gab die Beschwerdeführerin denn auch schon im 
Dezember 1991 eine seit der letzten im Januar 1991 
erfolgten Kontrolle eingetretene deutliche Besserung der 
Schmerzsymptomatik sowie des Allgemeinzustandes an. Am 
1. März 1992 hielt der Hausarzt Dr. med. H.________ fest, 
die günstige Entwicklung halte an. Ein in der Rheuma- und 
Rehabilitations-Klinik Y.________ vorgesehener stationärer 
Aufenthalt wurde laut Auskunft des Dr. med. H.________ vom 
24. April 1992 abgebrochen, weil sich die Patientin damals 
nach ihren Ferien besser fühlte und deshalb eine Fortsetzung 
der ambulanten Therapie in der Orthopädischen 
Klinik Z.________ vorzog. 
Bezogen auf die noch vorhandenen - angesichts der lumbalen 
Befunde nicht ausschliesslich unfallbedingten - körperlichen 
Beeinträchtigungen, namentlich unter Berücksichtigung 
der zervikalen Beschwerden, erachteten die Ärzte die 
Wiederaufnahme einer geeigneten Erwerbstätigkeit ab April 
1992 praktisch einhellig als ohne wesentliche Einschränkungen 
möglich und zumutbar. Wenn der Hausarzt Dr. med. 
H.________, nachdem er diese Einschätzung zunächst geteilt 
und über Monate hinweg auch wiederholt bestätigt hatte, 
nach rund eineinhalb Jahren im September 1993 plötzlich 
rückwirkend von einem bloss noch 50 %igen Leistungsvermögen 
spricht, vermag dies, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, 
nicht zu überzeugen. Auch dass Dr. med. L.________, die 
Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Verkäuferin in 
einem Reformhaus auf lediglich 50 % veranschlagt hat, 
ändert daran, entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, 
nichts, hielt dieser Arzt in 
seiner Stellungnahme vom 31. März 1994 doch ausdrücklich 
fest, er habe keine objektive somatische Befunde feststellen 
können. Allein auf Grund des zervikalen Befundes lässt 
sich demnach gegen die erfolgte Taggeldeinstellung nichts 
einwenden. 
Nach der im Bericht des Dr. med. K.________ vom 
11. Dezember 1991 geäusserten Auffassung sollten auch die 
ambulanten physikalischen Therapien nicht mehr regelmässig, 
sondern nur noch kurzfristig und bedarfsweise durchgeführt 
werden. Dr. med. H.________ schliesslich erklärte am 
31. Juli 1992, die Physiotherapie in Z.________ sei gestoppt 
worden, weil nach übereinstimmender Ansicht der 
Patientin wie auch ihrer Therapeutin keine Besserung mehr 
erzielt wurde. Mangels Aussicht auf eine namhafte Beeinflussung 
des Gesundheitszustandes ist daher auch ein Anspruch 
auf weitere auf die Behandlung der Zervikalbeschwerden 
ausgerichtete medizinische Vorkehren zu Recht verneint 
worden. 
bb) Weiter können die vom Neurologen Dr. med. 
W.________ laut dessen Expertise vom 31. Mai 1994 gefundenen 
myofaszialen Triggerpunkte im Nacken nicht als 
zuverlässige Anzeichen eines organischen Ursprungs der bestehenden 
Kopfschmerzen interpretiert werden. Dr. med. 
W.________ selbst äusserte sich denn auch sehr zurückhaltend, 
wenn er erklärt, "die Differenzierung eines Spannungskopfwehs 
von einem eigentlichen (posttraumatischen) 
Kopfweh im engeren Sinne auf der Basis einer HWS-Distorsion" 
sei schwierig. Immerhin hielt er fest, bei seiner 
Untersuchung hätten sich auffallend wenig lokale Druckschmerzhaftigkeiten 
und/oder myofasziale Triggerpunkte der 
Schultergürtelmuskulatur finden lassen, während die Ansätze 
der Kopf-/Halsmuskulatur die typischen myofaszialen 
Triggerpunkte zeigten, die man bei langanhaltendem Spannungskopfweh 
feststellen könne; gegen ein schwerwiegendes 
und bezüglich der Pathogenese im Vordergrund stehendes 
Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma, welches das aktuelle 
Beschwerdebild unterhält, sprächen die komplett freie Beweglichkeit 
der Halswirbelsäule und des Kopfes in sämtliche 
Bewegungsrichtungen und, nicht zuletzt, der Schmerzcharakter. 
Den neurologischen Untersuchungsbefund bezeichnete Dr. 
med. W.________ als 'normal'. 
cc) Mit der Vorinstanz ist unter diesen Umständen davon 
auszugehen, dass sich im Zeitpunkt der auf den 31. März 
1992 erfolgten Leistungseinstellung unter den in somatischer 
Hinsicht erhobenen Befunden kein vom Unfall herrührendes 
organisches Substrat mehr fand, welches für die angegebenen 
Beschwerden und eine allenfalls daraus resultierende 
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit verantwortlich hätte 
sein können. 
b) Unbegründet ist in diesem Zusammenhang insbesondere 
auch der Einwand der Beschwerdeführerin, obschon sich angesichts 
des vom Psychiater Dr. med. X.________, am 23. Juli 
1994 in Betracht gezogenen postcommotionellen Syndroms die 
Möglichkeit einer Hirnverletzung eröffnete, seien in diese 
Richtung keine Abklärungen vorgenommen worden. 
aa) Die Annahme einer Hirnschädigung stellt im vorliegenden 
Fall nichts weiter als eine blosse, rein theoretisch 
mögliche Hypothese dar, für deren Richtigkeit sich jedoch 
keine konkreten Anhaltspunkte finden lassen. Mangels eindeutiger 
Indizien wie etwa anfänglicher Bewusstlosigkeit 
oder Amnesie sah sich der beschwerdegegnerische Unfallversicherer 
deshalb zu Recht nicht zu weiteren auf das Vorliegen 
einer organischen Hirnschädigung ausgerichteten medizinischen 
Erhebungen veranlasst. 
bb) Zum Vornherein keine entscheidrelevanten Aufschlüsse 
konnten von den Ergebnissen der von der Beschwerdeführerin 
selbst in die Wege geleiteten Abklärung mittels 
der Single Photon Emission Computed Tomography (Spect) im 
Institut für Nuklearmedizin des Spitals V.________ vom 
10. Juni 1996 erwartet werden. Diese bisher auch wissenschaftlich 
nicht anerkannte Untersuchungsmethode ist nach 
der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
im Rahmen der Prüfung der natürlichen Kausalität von 
Unfallfolgen grundsätzlich nicht geeignet, den Beweis für 
das Vorliegen hirnorganischer Schädigungen zu erbringen 
(RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316 = SVR 2001 UV Nr. 1 S. 1). 
 
cc) Anlass zur Anordnung neuropsychologischer Abklärungen 
bestand in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht, da 
deren Ergebnisse, entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
offenbar vertretenen Auffassung, zum Vornherein 
keinen direkten Nachweis hirnorganischer Schädigungen ermöglichen. 
Sie könnten lediglich zusammen mit den Erkenntnissen 
anderer medizinischer Disziplinen zur Klärung der 
Frage nach der natürlichen Kausalität von allenfalls auf 
Hirnleistungsstörungen hinweisenden Symptomen beitragen, 
die sich organisch nicht klar zuordnen lassen. Auch unter 
diesem Aspekt entfällt die Notwendigkeit neuropsychologischer 
Erhebungen indessen, wie sich aus nachstehender Erwägung 
ergibt. 
4.- a) Die von der Beschwerdeführerin geschilderten, 
organisch nicht erklärbaren Befindlichkeitsstörungen entsprechen 
zumindest teilweise dem nach Schleudertraumata der 
Halswirbelsäule, schleudertraumaähnlichen Einwirkungen und 
Schädel-Hirntraumata nicht selten beobachteten und insofern 
typischen Beschwerdebild. Nachdem ärztlicherseits wiederholt 
eine Distorsion der Halswirbelsäule diagnostiziert 
worden ist und insofern allenfalls ein zumindest in seinen 
Auswirkungen mit einem Schleudertrauma vergleichbares Ereignis 
angenommen werden könnte, stellt sich die Frage nach 
der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Methode 
(Erw. 1). 
Nicht zu verkennen ist dabei, dass die vorhandene 
Symptomatik zu einem grossen Teil von psychischen Komponenten 
bestimmt wird. Besonders deutlich geht dies aus den 
Ausführungen des Dr. med. W.________ vom 31. Mai 1994 hervor, 
welcher Spannungskopfweh, unterhalten durch eine signifikante 
depressive Verstimmung diagnostizierte und bezüglich 
der primär empfohlenen psychosomatischen Vorkehren 
festhielt, dass die Schmerzen nach einer mittels physikalischer 
Therapie oder lokaler Triggerpunktinfiltration allenfalls 
erreichbaren Linderung zufolge der depressiven Verstimmung 
aufrechterhalten und wieder rezidivieren würden. 
Vom Hausarzt Dr. med. H.________ wurde bereits am 13. April 
1991 auf eine depressive Krise hingewiesen und aus dessen 
Gutachten vom 5. März 1994 geht hervor, dass die 
Beschwerdeführerin zwischen Herbst 1992 und Sommer 1993 
erneut eine depressive Phase mit schmerzverstärkenden 
Verstimmungen durchlief. Wiederholt hat sich Dr. med. 
H.________ auch für psychotherapeutische Massnahmen 
eingesetzt, welche von der Versicherten jedoch abgelehnt 
wurden. Dass die Vorinstanz wie zuvor schon der beschwerdegegnerische 
Unfallversicherer davon ausgingen, dass die 
psychische Beeinträchtigung gegenüber dem übrigen Beschwerdebild 
eindeutig im Vordergrund steht, sodass die 
Kausalität nach Massgabe der gemäss BGE 115 V 133 bei psychischen 
Folgeschäden anwendbaren Regeln zu prüfen ist (BGE 
123 V 98), lässt sich unter diesen Umständen nicht beanstanden. 
 
b) Während die natürliche Kausalität, insbesondere im 
Hinblick auf die Beurteilung durch Dr. med. W.________ vom 
31. Mai 1994, noch bejaht werden kann, fehlt es für die 
weitere Leistungsberechtigung der Beschwerdeführerin am 
Anspruchserfordernis der adäquaten Kausalität. Diesbezüglich 
kann vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen 
im ausführlich begründeten kantonalen Entscheid verwiesen 
werden, welchen das Eidgenössische Versicherungsgericht 
auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
nichts beizufügen hat. 
5.- Zur Erstattung der Kosten eines von einer Partei 
in Auftrag gegebenen Privatgutachtens ist der Unfallversicherer 
nur verpflichtet, wenn dieses für deren Interessenwahrung 
notwendig gewesen ist und sich der medizinische 
Sachverhalt erst auf Grund der neu beigebrachten Untersuchungsergebnisse 
schlüssig feststellen lässt (BGE 115 V 62
RKUV 1994 Nr. U 182 S. 47 f.). Wie bereits erwähnt (Erw. 
3b/bb), war die Durchführung der Spect-Untersuchung im 
Institut für Nuklearmedizin des Spitals V.________ vom 
10. Juni 1996 entbehrlich. Dafür kann die Beschwerdeführerin 
keine Kostenübernahme durch den Unfallversicherer beanspruchen. 
 
6.- Der heutigen Beschwerdeführerin wurde vom Unfallversicherer 
für das Einspracheverfahren und vom vorinstanzlichen 
Gericht für das kantonale Beschwerdeverfahren die 
unentgeltliche Verbeiständung gewährt. Abgelehnt haben es 
indessen beide Instanzen, ihr diese auch schon für das dem 
Einspracheverfahren vorangegangene Administrativverfahren 
zu bewilligen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird 
das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab 21. Juni 
1994, dem Zeitpunkt, in welchem die vorgesehene Verfügung 
über die beabsichtigte Leistungseinstellung angekündigt und 
zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs gleichzeitig eine 
Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde, erneuert. 
a) Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht in 
BGE 117 V 408 - unter den in BGE 114 V 228 für das Anhörungsverfahren 
in der Invalidenversicherung als massgebend 
bezeichneten engen sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen 
- einen unmittelbar aus Art. 4 BV fliessenden Anspruch 
auf unentgeltliche Verbeiständung auch im Einspracheverfahren 
nach Art. 105 Abs. 1 UVG festgestellt hat, ist in BGE 
125 V 32 ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung 
auch für das an einen Einspracheentscheid anschliessende 
Administrativverfahren bejaht worden. In Präzisierung der 
Rechtsprechung gemäss BGE 114 V 228 und 117 V 408 hat das 
Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass die 
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht entscheidend 
davon abhängt, ob ein Verfahren streitige Elemente 
aufweist; auch lasse sich der Anspruch nicht unter 
Berücksichtigung der jeweils anwendbaren Verfahrensordnung 
generell zeitlich beschränken (BGE 125 V 36 Erw. 4c mit 
Hinweisen). Daraus ergibt sich, dass an der zeitlichen 
Grenze des Einspracheentscheids in der Unfallversicherung 
nicht festgehalten wird und ein Anspruch auf unentgeltliche 
Verbeiständung ausnahmsweise auch schon für das Abklärungs- 
und Verfügungsverfahren gegeben ist (vgl. auch BGE 121 I 62 
Erw. 2a/bb in fine, wonach ein Anspruch grundsätzlich für 
jedes Verfahren besteht, in welches der Gesuchsteller einbezogen 
wird oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf). 
Aus den in BGE 114 V 234 Erw. 5a genannten Gründen 
ist an die Voraussetzungen, unter welchen eine Verbeiständung 
durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, jedoch 
ein strenger Masstab anzulegen. 
b) Im Schreiben vom 21. Juni 1994 hat der beschwerdegegnerische 
Unfallversicherer dem Anwalt der Versicherten 
die bevorstehende Leistungseinstellung in Aussicht gestellt 
und die dafür massgebenden Gründe ausführlich dargelegt. 
Gleichzeitig wurde zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs 
unter Ansetzung einer Frist Gelegenheit zu einer Stellungnahme 
gegeben. Es steht ausser Frage, dass eine sachliche 
Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen sachverhaltsmässig 
und rechtlich komplexen Kausalitätsfragen die heutige Beschwerdeführerin 
überfordert hätte. Wollte sie sich zum 
vorgesehenen Abschluss des Versicherungsfalles äussern, war 
sie auf fachkundige Beratung durch ihren bereits früher 
beigezogenen Rechtsanwalt angewiesen. Für eine zweckmässige 
Umsetzung der vom Unfallversicherer mit dem direkt an den 
Anwalt der Versicherten gerichteten Schreiben vom 21. Juni 
1994 beabsichtigten Gewährung des rechtlichen Gehörs war 
die Vertretung in diesem Verfahrensstadium nicht nur geboten, 
sondern geradezu vorausgesetzt. Da die Bedürftigkeit 
als ausgewiesen gelten konnte, der vorgesehenen Leistungseinstellung 
eine erhebliche Tragweite zukam und der Standpunkt 
der Versicherten auch nicht als aussichtslos zu bezeichnen 
war, lässt sich die Verweigerung der unentgeltlichen 
Verbeiständung für die Zeit ab 21. Juni 1994 nicht 
aufrechterhalten. Der beschwerdegegnerische Unfallversicherer, 
an welchen die Sache zu diesem Zweck zurückzuweisen 
ist, wird die der Beschwerdeführerin für das Verfahren ab 
21. Juni 1994 bis zum Beginn des Einspracheverfahrens zusätzlich 
zustehende Entschädigung festzusetzen haben. 
7.- a) Soweit es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen 
ging, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten 
zu erheben. Praxisgemäss ebenfalls kostenlos 
geführt werden Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen 
Verbeiständung. 
b) Bezüglich der unentgeltlichen Verbeiständung für 
die Zeit vor dem Einspracheverfahren obsiegt die Beschwerdeführerin, 
weshalb ihr insoweit für das vorliegende Verfahren 
eine zu Lasten des Unfallversicherers gehende Parteientschädigung 
zusteht (Art. 159 Abs. 2 und 3 in Verbindung 
mit Art. 135 OG). Im Übrigen kann ihr für das Verfahren 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht die unentgeltliche 
Verbeiständung gewährt werden (Art. 152 in Verbindung 
mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig 
ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen 
und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 
372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich 
auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die 
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben 
wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts 
des Kantons Zürich vom 22. Oktober 1998 insoweit 
aufgehoben, als damit die unentgeltliche Verbeiständung 
für das dem Einspracheverfahren vorangegangene 
Verfahren verweigert wird, und es wird die Sache 
an die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft 
zurückgewiesen, damit diese über den Anspruch 
auf unentgeltliche Verbeiständung im Sinne der Erwägungen 
neu verfüge. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
abgewiesen. 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft 
hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine 
Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen. 
IV. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung 
wird Rechtsanwalt Hans Schmidt, Zürich, für das Verfahren 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht 
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich 
Mehrwertsteuer) von Fr. 2'000.- ausgerichtet. 
 
V. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird 
über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale 
Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen 
Prozesses zu befinden haben. 
VI. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 7. März 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: