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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_347/2012  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lars Dubach, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,  
Beschwerdegegnerin 1 
2. A.________ GmbH, 
vertreten durch Fürsprecher Markus Lüthi, 
Beschwerdegegnerin 2. 
 
Gegenstand 
Versuchte Begünstigung, Urkundenfälschung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 25. Mai 2012. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 X.________ (Parallelverfahren 6B_120/2013) schloss am Abend des 8. September 2009 in B.________ mit der A.________ GmbH, vertreten durch C.________, einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug MG A Roadster, Jahrgang 1956 zum Preis von CHF 35'000.--. Y.________ hatte X.________ zuvor bei zwei Gesprächen mit C.________ begleitet. Nach dem Vertragsschluss übernahm X.________ den Wagen mit den Kontrollschildern von C.________ und erklärte, er werde den Kaufpreis am folgenden Tag zusammen mit den Schildern in bar überbringen. Anschliessend führte er das Fahrzeug zu Y.________. Tags darauf wurde es auf ihren Namen eingelöst. Eine Prüfung des Wagens durch den TCS am 10. September ergab, dass es im aktuellen Zustand nicht fahrtüchtig war und Reparaturen notwendig waren. In der Folge hielt X.________ C.________ anlässlich verschiedener Telefonate hin. Mit E-Mail vom 19. September 2009 teilte er ihm mit, das Fahrzeug sei nicht fahrtüchtig gewesen, weshalb er es bereits weiterverkauft habe. Ausserdem behauptete er unter Hinweis auf eine im schriftlichen Kaufvertrag enthaltene Klausel, er habe den Kaufpreis von CHF 35'000.-- für dem MG A Roadster sowie eine Anzahlung von CHF 15'300.-- für weitere Gegenstände bereits bei Vertragsschluss vom 8. September 2009 bezahlt. 
 
 Y.________ wird vorgeworfen, sie habe bei der Erlangung des Fahrzeugs mit X.________ zusammengewirkt. Ausserdem habe sie gemeinsam mit jenem am 29. September 2009 eine auf den 8. September 2009 datierte Quittung angefertigt, nach welcher sie ihm für den Kauf des MG A Roadster CHF 35'000.-- und für den Kauf weiterer Gegenstände weitere Fr. 15'300.-- übergeben habe. Mit dem Schriftstück sollte den Strafverfolgungsbehörden gegenüber belegt werden, dass X.________ über die finanziellen Mittel zum Kauf des Wagens verfügt habe. Die Quittung sei indes allein zur Plausibilisierung der behaupteten Zahlung an C.________ erstellt worden. In Wirklichkeit habe Y.________ X.________ kein Geld übergeben. 
 
B.  
 
 Das Regionalgericht Bern Mittelland sprach Y.________ mit Urteil vom 26. August 2011 von der Anschuldigung des Betruges, eventuell der Gehilfenschaft dazu, eventuell der versuchten Begünstigung sowie von der Anschuldigung der Urkundenfälschung frei. Die Zivilklage verwies es auf den Zivilweg. Ferner verfügte es, die Beschlagnahme über das sichergestellte Fahrzeug MG A Roadstar werde ab Rechtskraft des Urteils aufgehoben und die beiden Laptops an X.________ und Y.________ herausgegeben. 
 
 Gegen diesen Entscheid erhoben die Staatsanwaltschaft und die A.________ GmbH Berufung. Das Obergericht des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 25. Mai 2012 fest, das erstinstanzliche Urteil sei insoweit in Rechtskraft erwachsen, als Y.________ von der Anschuldigung des Betruges, eventuell der Gehilfenschaft dazu freigesprochen wurde. Es erklärte Y.________ der versuchten Begünstigung sowie der Urkundenfälschung schuldig und verurteilte sie einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu CHF 110.--, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'650.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. Die Beschlagnahme über das mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 bzw. 29. Dezember 2010 sichergestellte Fahrzeug MG A Roadster hob es auf und verurteilte Y.________ dazu, das Fahrzeug bis am 5. Juni 2012 der Kantonspolizei Luzern zuhanden der A.________ GmbH herauszugeben. Die darüber hinaus gehende Zivilforderung der A.________ GmbH verwies es auf den Zivilweg. Ferner entschied es über die Herausgabe der weiteren beschlagnahmten Gegenstände. Schliesslich auferlegte es Y.________ anteilsmässig die Verfahrenskosten sowie die Interventionskosten der A.________ GmbH vor beiden Instanzen. 
 
C.  
 
 Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Sie beantragt, sie sei von der Anklage der versuchten Begünstigung und der Urkundenfälschung freizusprechen. Der MG A Roadster sei ihr zu unbeschwertem Eigentum zu überlassen. Eventualiter seien die anteilsmässigen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens- und Interventionskosten zu reduzieren. Ferner stellt sie ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 
 
D.  
 
 Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern sowie die A.________ GmbH nahmen zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung. Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 18. März 2013 die aufschiebende Wirkung, soweit das Gesuch nicht gegenstandslos geworden war. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Feststellung des Sachverhalts. Sie macht geltend, der Kauf des Fahrzeugs sei vom Mitangeklagten X.________ abgewickelt worden. Sie habe ihm hiefür das Geld übergeben. Von allfälligen Machenschaften von seiner Seite habe sie keine Kenntnis gehabt. Die von ihr und dem Mitangeklagten X.________ unterzeichnete Quittung sei wahr gewesen. Es sei nicht aussergewöhnlich, dass sie einen Betrag in dieser Höhe zu Hause aufbewahrt habe. Aufgrund des Umstands, dass sie in Deutschland zwei Erbschaften angetreten habe und von der Mutter anlässlich von Besuchen in Deutschland mit Bargeld beschenkt worden sei, sei dies auch plausibel. Zudem entspreche der quittierte Betrag dem Kaufvertrag vom 8. September 2009. Danach habe nur eine Anzahlung von zwei Dritteln des Kaufpreises geleistet werden müssen, wenn der Kaufgegenstand nicht mitgenommen worden wäre. Der Mitangeklagte X.________ habe den MG A Roadster am 8. September 2009 indes abgeholt, was auch auf dem Vertragsformular bestätigt worden sei. Damit sei auch der Empfang des Geldes quittiert worden. Für die übrigen Kaufgegenstände im Wert von CHF 23'000.--, die vorerst noch zurückgelassen worden seien, habe der Mitangeklagte X.________ eine Anzahlung von CHF 15'300.-- geleistet. Aufgrund des Kaufvertrages habe sie davon ausgehen können, dass der Mitangeklagte X.________ das von ihr erhaltene Geld dem Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 übergeben habe (Beschwerde S. 3 ff.).  
 
1.2. Die Vorinstanz stützt sich für den Schuldspruch des Mitangeklagten X.________ wegen Betruges im Wesentlichen auf die Aussagen des Vertreters der Beschwerdegegnerin 2. Der Kaufvertrag liefere für sich allein keinen Beweis für die Geldübergabe. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 habe in der Untersuchung erklärt, er handhabe die Klausel, nach welcher bei Abschluss des Vertrages zwei Drittel des Kaufpreises zu bezahlen seien, nicht so streng. Es käme immer wieder vor, dass er den Kaufvertrag unterschreibe, obwohl er kein Geld erhalten habe. In diesen Fällen werde den Käufern jeweils ein Einzahlungsschein mitgegeben. Es sei auch schon vorgekommen, dass ein Kunde die Waren ohne Anzahlung mitgenommen habe. Der Mitangeklagte X.________ habe zudem bei der Abholung des MG A Roadster sein eigenes Auto zurückgelassen. Darüber hinaus habe ihm dieser auch versichert, er könne sich auf ihn verlassen, er sei ein Ehrenmann (vgl. angefochtenes Urteil S. 19 f.). Die Vorinstanz erachtet diese Aussagen als glaubhaft. Sie ergäben ein stimmiges, einheitliches Ganzes. Demgegenüber erwiesen sich die Erklärungen des Mitangeklagten X.________ teilweise als falsch, in anderen Punkten als unglaubwürdig. Insgesamt gelangt sie zum Schluss, es spreche nichts dafür, dass ein schlitzohriger Verkäufer unberechtigterweise versucht habe, eine doppelte Bezahlung zu erwirken und einen Unschuldigen aufgrund seiner Vergangenheit zu erpressen (angefochtenes Urteil S. 26 ff.; vgl. Beschwerde S. 9).  
 
 In Bezug auf die vom Mitangeklagten X.________ und der Beschwerdeführerin unterzeichnete und zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Polizei übergebene "Quittung für Zahlung/Auftrag MGA, Colabar, Mercedes Scooter, Pontiacsofa" vom 8. September 2009 nimmt die Vorinstanz an, das Dokument sei erst nachträglich erstellt worden und habe lediglich dazu gedient, die behauptete Zahlung an C.________ plausibel zu machen. Sie stützt sich hiefür auf die technische Auswertung des auf den beschlagnahmten Laptops der Beschuldigten gefundenen Dokuments "AutoRecovery save of MGA.doc", einer Sicherungskopie des im Original nicht mehr vorhandenen Dokuments "MAG.doc", welches teilweise den Inhalt der als Beweismittel eingereichten Quittung vom 8. September 2009 wiedergebe. Die Ergebnisse der computertechnischen Abklärungen lieferten zumindest ein starkes Indiz für den Nachweis des Sachverhalts. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass am 29. September 2009, an welchem Tag der Mitangeklagte X.________ bei seiner ersten polizeilichen Befragung die fragliche Quittung in Kopie einreichte, auf dem sichergestellten Notebook ein Dokument mit dem Namen "MGA.doc" und mit ähnlichem Inhalt wie die physisch vorhandene Quittung vom 8. September 2009 auf nicht bestimmbare Art und Weise bearbeitet, z.B. geöffnet, gelöscht, gespeichert, überschrieben, abgeändert oder ausgedruckt worden sei. In diesem Zusammenhang sei von Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin und der Mitangeklagte X.________ offen gelassen hätten, wo die Originaldatei ursprünglich abgespeichert bzw. ob, wann und warum sie allenfalls gelöscht worden sei, obwohl sich das Vorhandensein der Originaldatei bei ihrer Gutgläubigkeit für sie hätte entlastend auswirken können. Die erstmals im Rahmen des Parteivortrags in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Erklärung für den Vermögenszuwachs der Beschwerdeführerin sei als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Zudem seien deren Aussagen zum Betrag, welche sie dem Mitangeklagten X.________ übergeben haben wolle, äusserst widersprüchlich. Schliesslich weise der Inhalt der Quittung mehrere Widersprüche zum Kaufvertrag bzw. zu den erwiesenen Umständen der Vertragsschliessung auf. Eine Gesamtwürdigung aller Umstände zeige, dass die Darstellungen der Beschwerdeführerin und des Mitangeklagten X.________ unlogisch, widersprüchlich, in höchstem Masse unglaubhaft und zum Teil schlichtweg falsch seien. Es sei daher davon auszugehen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitangeklagte X.________ kein Geld geflossen sei, dass die Quittung erst am 29. September 2009, mithin nach dem 8. September 2009, zur Plausibilisierung der behaupteten Zahlung von CHF 50'300.-- angefertigt worden sei und dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Kantonspolizei Bern durch ihre wahrheitswidrigen Auskünfte versucht habe, sich und den Mitangeklagten X.________ der Strafverfolgung zu entziehen (angefochtenes Urteil S. 11 ff., 32 ff.). 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1). Die massgeblichen Ausführungen müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Ein Verweis auf frühere Rechtsschriften oder auf die Verfahrensakten ist unzulässig (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1, mit Hinweisen).  
 
 Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; je mit Hinweisen). 
 
 Den kantonalen Instanzen steht bei der Beweiswürdigung ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Willkür gemäss Art. 9 BV liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen, oder wenn jene erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen). 
 
2.2.  
 
2.2.1. Was die Beschwerdeführerin gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz vorbringt, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin hätte klar und substantiiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, und dass die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, noch einmal alle Einwendungen vorzubringen, die sie bereits im kantonalen Verfahren erhoben hat, namentlich dass sich aus dem vom Mitangeklagten X.________ und dem Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 unterzeichneten Kaufvertrag ergebe, dass der Kaufpreis für den Personenwagen bar bezahlt worden sei (Beschwerde S. 10 ff.). Es mag zutreffen, dass eine Würdigung der Beweise, wie sie die Beschwerdeführerin als richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte oder gar vorzuziehen wäre, doch genügt dies praxisgemäss nicht, um Willkür zu bejahen (BGE 138 V 74 E. 7;136 III 552 E. 4.2).  
 
 Dies gilt insbesondere, soweit die Beschwerdeführerin die Erwägung der Vorinstanz beanstandet, sie (die Beschwerdeführerin) habe zu ihrer finanziellen Situation "trotzig-karge" Angaben gemacht (Beschwerde S. 4 f.; angefochtenes Urteil S. 33 f.). Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Würdigung ihrer Aussagen durch die Vorinstanz entscheidrelevant sein soll, ist darauf hinzuweisen, dass sich jedenfalls die Verteidigung der Beschwerdeführerin veranlasst sah, im Rahmen des Parteivortrags im vorinstanzlichen Verfahren den Vermögenszuwachs näher zu erklären. Nicht zu beanstanden ist sodann, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, aus den Feststellungen des Fachbereichs Computer- und Wirtschaftskriminalität der Kantonspolizei Bern (FCWK) zum Dokument "AutoRecovery save ofMGA.doc" liessen sich bedeutsame Schlüsse ziehen. Dass es sich bei dem Dokument "AutoRecovery save ofMGA.doc" nicht um die Datei handle, welche für die Quittung ausgedruckt wurde, weil es offensichtlich nicht den selben Inhalt hat wie die fragliche Quittung, und dass das sichergestellte File "AutoRecovery save ofMGA.doc" zum letzten Mal am 9. März 2009 um 16.34 ausgedruckt wurde (vgl. Beschwerde S. 5 f.), steht dem nicht entgegen. Der Sachverständige hat hiezu Stellung genommen und einen denkbaren Ablauf der Vorgänge dargestellt (vgl. angefochtenes Urteil S. 13 f.). Dass dieser schlechterdings unhaltbar wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen stützt sich die Vorinstanz nicht ausschliesslich auf die Auswertung des sichergestellten Dokuments, sondern würdigt sie nur als ein Indiz im Kontext der übrigen Beweismittel. 
 
 Keine Willkür liegt ferner darin, dass die Vorinstanz annimmt, die Quittung habe unmöglich vor der Vertragsunterzeichnung und der Übergabe des MG A Roadsters am Abend des 8. September 2009 erstellt worden sein können, weil erst zu diesem Zeitpunkt und in Abwesenheit der Beschwerdeführerin definitiv festgelegt worden sei, welche zusätzlichen Gegenstände der Mitangeklagte X.________ zu welchem Preis habe kaufen wollen (vgl. Beschwerde S. 6). Es mag zutreffen, dass bei den vorgängigen Treffen über den Kaufpreis des Sportwagens gesprochen worden war. Dass damals bereits verbindlich festgelegt war, welche weiteren Gegenstände der Mitangeklagte X.________ erwerben wollte, ergibt sich daraus nicht. Im Übrigen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Standpunkt der Beschwerdeführerin auch den Aussagen des Vertreters der Beschwerdegegnerin 2 widerspricht (vgl. Untersuchungsakten act. 113 f.). 
 
 Nichts anderes ergibt sich, soweit die Vorinstanz Ungereimtheiten in Bezug auf die Zahlungsmodalitäten feststellt. Die Vorinstanz nimmt in diesem Zusammenhang an, dafür dass bereits im Vorfeld eine "zwei-Drittel-ein-Drittel-Bezahlung vereinbart worden sei, lägen keine bzw. sogar eher gegenteilige Anhaltspunkte vor. Umso mehr erstaune, dass bereits in der angeblich zuvor erstellten Quittung von einer (teilweisen) zwei-Drittel-Anzahlung die Rede sei (angefochtenes Urteil S. 35). Es mag zutreffen, dass es wahrscheinlicher und üblicher ist, die Zahlungsmodalitäten bei Kaufverträgen über einen Betrag im Bereich von CHF 60'000.-- nicht erst beim letzten Treffen, sondern bereits im Vorfeld zu regeln (Beschwerde S. 7). Dies genügt indes für die Annahme von Willkür nicht, zumal die Vorinstanz davon ausgeht, dass bis zuletzt gar nicht klar war, welche Gegenstände der Mitangeklagte X.________ neben dem Sportwagen im Einzelnen kaufen wollte. An diesem Gesamtergebnis ändert nichts, dass die Vorinstanz zu Unrecht annimmt, der Mitangeklagte X.________ habe ausgehend von seiner Darstellung zuviel bezahlt (Beschwerde S. 8; angefochtenes Urteil S. 35 f.). Dasselbe gilt, soweit die Vorinstanz Widersprüche in der Aussage der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Betrages erblickt, den sie am 9. September 2009 dem Mitangeklagten X.________ angeblich übergeben habe (Beschwerde S. 9; angefochtenes Urteil S. 34). 
 
 Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz auf die Aussagen des Vertreters der Beschwerdegegnerin 2 abstellt, soweit sie diese als glaubhaft erachtet. Der Umstand allein, dass sich der Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 mit seiner Darstellung begünstigt (Beschwerde S. 9), ändert daran nichts. Das angefochtene Urteil wäre nur dann als willkürlich aufzuheben, wenn - selbst bei anfechtbaren Bewertungen in einzelnen Punkten - das Ergebnis der Beweiswürdigung insgesamt nicht haltbar wäre. Dies ist hier nicht der Fall. 
 
2.2.2. In Bezug auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts als Falschbeurkundung und als versuchte Begünstigung ficht die Beschwerdeführerin das vorinstanzliche Urteil zu Recht nicht an. Der Mitangeklagte X.________ hat nach dem willkürfrei festgestgellten Sachverhalt das fragliche Schriftstück zusammen mit der Beschwerdeführerin zum Nachweis der angeblichen Zahlung an den Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 hergestellt und auf den 8. September 2009, den Tag, an welchem das Fahrzeug abgeholt wurde, rückdatiert. Damit sollte der Mitangeklagte X.________, der beim betrügerischen Kauf des MG A Roadster und der übrigen Gegenstände im Vordergrund agierte, bei der polizeilichen Befragung vom Verdacht des Betruges entlastet werden. In diesem Kontext kommt dem Schriftstück erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Dass der Angeschuldigte im Strafverfahren nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet ist, ändert an diesem Ergebnis nichts, da das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen dort seine Grenze findet, wo durch die falsche Angabe ein Straftatbestand erfüllt wird (vgl. BGE 122 IV 332 E. 2c, S. 339).  
 
 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, soweit sie überhaupt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügt (BGE 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; 137 I 1 E. 2.4). 
 
3.  
 
3.1. Eventualiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der Mitangeklagte X.________ habe sich, selbst wenn man den Anklagesachverhalt als nachgewiesen erachten wollte, nicht des Betruges schuldig gemacht. Es fehle an einem besonders raffinierten Handeln oder an einem Lügengebäude, so dass das Merkmal der Arglist nicht erfüllt sei. Ausserdem habe der Vertreter der Beschwerdegegnerin 2, indem er dem Mitangeklagten X.________ den Wagen ohne Bezahlung des Kaufpreises herausgegeben und auf nähere Erkundigungen über diesen verzichtet habe, leichtfertig gehandelt (Beschwerde S. 12 f.).  
 
3.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Mitangeklagte X.________ habe dem Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 Leistungsfähigkeit und Erfüllungswillen vorgetäuscht und damit den Irrtum und die unmittelbare Vermögensdisposition bewirkt. Es könne zwar nicht von einer eigentlichen Inszenierung gesprochen werden, doch habe der Beschwerdeführer nach einem raffinierten Plan gehandelt. Es sei nie von einem Kreditkauf die Rede gewesen, so dass sich für den Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 keine Abklärungen hinsichtlich der Bonität aufgedrängt hätten. Zudem habe der Mitangeklagte X.________ jenen mehrmals aufgesucht und sei als fachkundiger und solventer Kaufinteressent aufgetreten. Eine Abkehr vom ursprünglich beabsichtigten Zug-um-Zug Geschäft sei sehr kurzfristig und auf Betreiben des Beschwerdeführers erfolgt. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 habe unter den gegebenen Umständen den fehlenden Erfüllungswillen nicht erkennen können und eine Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit sei nicht mehr möglich gewesen (angefochtenes Urteil S. 37 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 36 ff.).  
 
3.3. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Arglist ist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Darüber hinaus wird Arglist bejaht bei einfachen falschen Angaben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen).  
 
3.4. Wie das Bundesgericht im Parallelverfahren in Bezug auf den Mitangeklagte X.________ ausführt, hat dieser den Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 durch sein Verhalten dazu bestimmt, ihm den MG A Roadster ohne vorgängige Bezahlung zu übergeben. Diesen hat er anschliessend auf die Beschwerdeführerin zu Eigentum übertragen. Die Vorinstanz begründet das Merkmal der Arglist vornehmlich mit der Täuschung über den Erfüllungswillen und die Erfüllungsfähigkeit. Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet nur aus, soweit die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist (BGE 118 IV 359 E. 2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall bestand für den Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 solange kein Anlass für Abklärungen über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitangeklagten X.________, als kein Kreditkauf beabsichtigt war. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist ein solcher kurzfristig spätabends vereinbart worden, so dass zu jenem Zeitpunkt Erkundigungen nicht mehr möglich waren. Ausserdem habe der Mitangeklagte X.________ durch sein Auftreten als erfolgreicher Geschäftsmann, der schon bei verschiedenen Geschäftspartnern der Beschwerdegegnerin 2 Waren gekauft habe, bei deren Vertreter allfällige Bedenken zerstreut und ihn dazu bewogen, von Erkundigungen abzusehen. Dass die Vorinstanz das Merkmal der Arglist bejaht, verletzt kein Bundesrecht.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich für den Fall der Bestätigung des angefochtenen Urteils in der Sache die Reduktion der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'320.-- auf einen Anteil von 1/3, und davon wiederum auf 3/5, d.h. auf CHF 864.--, sowie der anteilsmässigen zweitinstanzlichen Kosten von CHF 6'000.-- auf einen Anteil von 1/3, d.h. CHF 2'000.--. Desgleichen schliesst sie auf eine Reduktion der anteilsmässigen erst- und zweitinstanzlichen Interventionskosten der Beschwerdegegnerin 2 auf einen Anteil von 1/3, mithin CHF 2'764.70 bzw. CHF 1'656.95. Sie macht geltend, Drahtzieher im zu beurteilenden Fall sei klarerweise der Mitangeklagte X.________ gewesen. Dieser sei wegen Betruges und Urkundenfälschung angeklagt worden, während ihr selber nur versuchte Begünstigung und Urkundenfälschung vorgeworfen werde. Zudem sei jener auch deutlich strenger bestraft worden. Diesen Umständen sei bei der Verlegung der Kosten Rechnung zu tragen, weshalb eine Kostenverteilung im Verhältnis zwei zu eins angebracht sei (Beschwerde S. 13).  
 
4.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Kosten seien hälftig auf die Beschwerdeführerin und den Mitangeklagten X.________ aufzuteilen. Dabei habe die Beschwerdeführerin mit Blick auf den rechtskräftigen Freispruch von der Anklage des Betruges nur drei Fünftel ihres Anteils zu tragen. Die restliche Anteil gehe zu Lasten des Staates. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten würden aufgrund des Unterliegens der Beschwerdeführerin und des Mitangeklagten X.________ je zur Hälfte auferlegt (angefochtenes Urteil S. 46).  
 
4.3. Gemäss Art. 426 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten (vgl. Art. 422 StPO), wenn sie verurteilt wird (Abs. 1). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Abs. 2). Kosten, welche die Strafbehörden von Bund und Kantonen durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursachten, können der beschuldigten Person nicht auferlegt werden (Abs. 3 lit. a). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.  
 
4.4. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). So gründet die Kostentragungspflicht des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs (Art. 426 Abs. 1 StPO) auf der Annahme, dass er Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge seiner Tat veranlasst hat und daher zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein soll (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar, Art. 426 N 1; ders., Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, N 1782). Wird das Verfahren gegen mehrere Angeklagte geführt, verfügt das Gericht bei der Verlegung der Kosten über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das kantonale Gericht sein Ermessen überschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt.  
 
 Am 1. Oktober 2009 wurde die Strafverfolgung gegen den Mitangeklagte X.________ wegen Betruges eröffnet und am 5. Mai 2010 um den Vorwurf der Urkundenfälschung erweitert. Mit selbem Datum wurde das Strafverfahren auf die Beschwerdeführerin wegen Urkundenfälschung und Betruges, eventuell wegen Gehilfenschaft zum Betrug sowie Begünstigung ausgedehnt. Der Mitangeklagte X.________ wurde wegen Betruges und Urkundenfälschung überwiesen, die Beschwerdeführerin wegen Betruges, eventuell wegen Gehilfenschaft zum Betrug, subeventualiter wegen versuchter Begünstigung. Es mag zutreffen, dass der Mitangeklagte X.________ bei den Verhandlungen mit dem Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 im Vordergrund agiert hat. Daraus ergibt sich indes nicht, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren geringere Kosten verursacht hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die erstinstanzlichen Kosten den beiden Angeklagten grundsätzlich je zur Hälfte auferlegt hat. Jedenfalls hat sie dadurch ihr Ermessen nicht verletzt. 
 
 Ebenfalls kein Bundesrecht verletzt die Verlegung der Kosten im Rechtsmittelverfahren. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen im zweitinstanzlichen Verfahren im selben Masse unterlegen wie der Mitangeklagte X.________. Von daher besteht kein Anlass für eine abweichende Verlegung der Kosten. 
 
5.  
 
 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Oktober 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog